Bebauungsplan Nr. 1 In der Buddenkuhle, 3. Änderung Gemeinde Westertimke, Landkreis Rotenburg (Wümme)

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1 Unterlagen zur überschlägigen Prüfung entsprechend 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Hinblick auf erhebliche Umweltauswirkungen, die nach 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls) Bebauungsplan Nr. 1 In der Buddenkuhle, 3. Änderung Gemeinde Westertimke, Landkreis Rotenburg (Wümme) ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Westertimke (Proj.-Nr )

2 Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. RECHTSGRUNDLAGEN AUSGANGSSITUATION PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIEL KRITERIENKATALOG DER VORPRÜFUNG GESAMTEINSCHÄTZUNG... 9

3 Seite 3 1. RECHTSGRUNDLAGEN Die Gemeinde Westertimke plant die 3. Änderung des 7,6 ha großen Bebauungsplanes Nr. 1 In der Buddenkuhle. Inhalt der Planänderung ist die Anhebung der Grundflächenzahl sowie die Streichung der bisher festgesetzten Geschossflächenzahl. Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 In der Buddenkuhle Zur städtebaulichen Neuordnung ist die Änderung eines Bebauungsplanes unter Anwendung des 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) geplant. Im Hinblick auf die Größe des Plangebietes sind dabei folgende rechtliche Anforderungen zu beachten: Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des 19 Abs 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 1. weniger als Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder m² Quadratmeter bis weniger als Quadratmeter, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen ( 13 Abs. 1 BauGB). Die Baunutzungsverordnung besagt in 19 für die Berechnung der zulässigen Grundfläche Folgendes: (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

4 Seite 4 [ ] (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen im Sinne des 14, 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; [ ]. Dementsprechend sind die in dem Bebauungsplan pro Baugebiet festgesetzten Grundflächenzahlen, ohne deren zulässige Überschreitung, maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche. 2. AUSGANGSSITUATION Das Plangebiet umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 In der Buddenkuhle der Gemeinde Westertimke, der mit Bekanntmachung am 12. April 1964 Rechtskraft erlangte. Der Bebauungsplan Nr. 1 setzt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest, in dem sich das Maß der baulichen Nutzung wie folgt regelt: Grundflächenzahl (GRZ): 0,2 Geschossflächenzahl (GFZ): 0,2 Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss Des Weiteren setzt der Bebauungsplan Nr. 1 mehrere kleinteilige überbaubare Grundstücksflächen als sog. Baufenster fest, die sowohl einzelne, als auch mehrere Baugrundstücke überlagern. Zusätzlich wurde entlang der Straßenverkehrsflächen eine Baulinie festgesetzt. Weiterführende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung wurden nicht getroffen. Des Weiteren ist eine Spielplatzfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt. Bereich der Teilaufhebung Abb. 2: Bebauungsplan Nr. 1 In der Buddenkuhle sowie Bereich der Teilaufhebung 1982 erfolgte die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 1, die den Bereich der Wegeverbindung zwischen dem Plangebiet und der Landesstraße 133 im Nordwes-

5 Seite 5 ten des Geltungsbereiches betrifft. Die Aufhebung erfolgte, da die Wegeverbindung keine Erschließungsfunktion erfüllt und somit nicht benötigt wird. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 trat am 21. Februar 1972 in Kraft. Parallel zur vorliegenden 3. Änderung wird zurzeit die (vorhabenbezogene) 2. Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt. Planungsinhalt der 1. und 2. Änderung war / ist die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf den jeweiligen Baugrundstücken. Auf dem nachfolgenden Luftbild ist zu erkennen, dass das Plangebiet wohnbaulich genutzt ist und vorhandene Gehölzbestände Bestandteil der privaten Hausgärten sind. Zudem wird deutlich, dass innerhalb des Plangebietes stellenweise eine Nachverdichtung im Sinne der Innentwicklung durchaus noch möglich ist. Abb. 3: Luftbild mit Planungsbereich (Quelle. NIBIS Kartenserver) 3. PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIEL Anlass der vorliegenden Planung ist das Bestreben der Gemeinde, für den Bereich des gewachsenen Wohngebietes In der Buddenkuhle die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine möglichst optimale Ausnutzung der Baugrundstücke zu schaffen. Dies ist insofern erforderlich, als dass die Festsetzungen der bisher geltenden Fassung des Bebauungsplanes Nr. 1 aus dem Jahr 1964 nicht mehr den aktuellen planungsrechtlichen Anforderungen, wie beispielsweise dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sowie der Vorgabe einer vorrangigen Innenentwicklung, Rechnung tragen. Um die bestehenden Nachverdichtungspotenziale des Plangebietes nutzbar zu machen, ist es erforderlich, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung angepasst werden. Aus diesem Grund beabsichtigt die Gemeinde, die bisher festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 auf die gem. 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete zulässige Obergrenze von 0,4 anzuheben. Die bisher im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,2 soll zukünftig entfallen, da das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl und die festgesetzte Geschossigkeit (1 Vollgeschoss), auf Basis der dann geltenden aktuellen BauNVO, bereits ausreichend geregelt wird. Da sich die zu ändernden Festsetzungen im Wesentlichen auf bauliche Hauptanlagen beziehen, ergibt sich durch die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, im Vergleich zur Ursprungsfassung, keine wesentlich höhere zulässige Gesamtversiegelung. Dies begründet sich darin, dass der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1962 zugrunde liegt. Die festgesetzte GRZ von 0,2 findet nur für bauliche Hauptanlagen Anwendung. Gemäß 19 Abs. 4 BauNVO (1962) werden Nebenan-

6 Seite 6 lagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet. Eine genaue Obergrenze zur Überschreitung der Grundflächenzahl durch Nebenanlagen, wie in der aktuell geltenden Fassung der BauNVO (siehe unten), war in der BauNVO von 1962 nicht enthalten und existiert somit für den Bebauungsplan Nr. 1 in seiner ursprünglichen Fassung nicht. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird zukünftig die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990, zuletzt geändert am angewandt. Für die zu versiegelnde Grundfläche bedeutet dies, dass nunmehr eine maximale Versiegelung von 60 % der Grundstücksfläche durch Haupt- und Nebenanlagen möglich ist. Diese ergibt sich aus der neu festgesetzten GRZ von 0,4 sowie der gem. 19 Abs. 4 BauNVO (1990) zulässigen Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen von bis zu 50 % der festgesetzten GRZ. Die Flächenaufteilung innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 1 In der Buddenkuhle gestaltet sich wie folgt: Flächenart Größe in m² Allgemeines Wohngebiet m² Straßenverkehrsfläche m² Spielplatz 432 m² Gesamt m² Gemäß den Festsetzungen der Ursprungsfassung (GRZ = 0,2) ergibt sich eine maximal zulässige Versiegelung von m² durch bauliche Hauptanlagen. Dem gegenüber gestellt können nach Durchführung der Planung durch die Anhebung der GRZ auf 0,4 zukünftig maximal m² mit Hauptanlagen versiegelt werden. Dies würde im Falle einer isolierten Betrachtung der Hauptanlagen für die Betrachtung der umweltrelevanten Auswirkungen der vorliegenden Planung bedeuten, dass sich durch eine um 100 % erhöhte potenzielle Versiegelung erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben werden. Hierbei sind jedoch auch die zulässigen Versiegelungen durch Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO zu betrachten, die gem. der Fassung der BauNVO von 1962 ausdrücklich nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen wären. Aufgrund der fehlenden Beschränkung der zusätzlichen Versiegelung durch Nebenanlagen ist eine Berücksichtigung der seit 1987 vorhandenen Bodenschutzklausel gem. 1a Abs. 2 BauGB im Rahmen der BauNVO 1962 als Rechtsgrundlage nicht abschließend möglich. Dem Wortlaut 19 Abs. 4 BauNVO i. d. F. von 1962 nach wäre demnach neben den limitierten Hauptanlagen eine umfangreiche zusätzliche Versiegelung durch Nebenanlagen zulässig. Auch die Kappungsgrenze der BauNVO ist in der im Plangebiet noch anzuwenden BauNVO 1962 nicht gegeben. Der Verordnungsgeber sah die Notwendigkeit, im Rahmen der Neufassung 1990 diese beiden Aspekte zu präzisieren, was wiederum den Rückschluss zulässt, dass eine zulässige Gesamtversiegelung jenseits der Kappungsgrenze ganz offenbar klar ausgeschlossen werden musste und insofern zuvor zumindest in Einzelfällen zulässig gewesen sein muss. Ungeachtet der Frage, ob die Anwendung der BauNVO 1962 im Extremfall eine Versiegelung von bis zu 100 % ermöglichen würde, kann also durchaus davon ausgegangen werden, dass Versiegelungen von über 80 % zulässig wären. Dies wird nach Durchführung der vorliegenden Planung gesichert nicht mehr der Fall sein, da mit Aktualisierung der Rechtsgrundlagen nicht nur die Kappungsgrenze von 80 % definitiv zum Tragen kommt, sondern auch die Überschreitung durch Nebenanlagen nunmehr limitiert ist und die insgesamt zulässige Versiegelung auf 60 % reduziert wird. Somit steigt mit der vorliegenden Planung zwar der zulässige Versiegelungsgrad für Hauptanlagen, der absolut mögliche Versiegelungsgrad erhöht sich durch die Anwendung der aktuellen BauNVO im Vergleich zum Ursprungsplan faktisch nicht, da eine zukünftig maximal

7 Seite 7 zulässige Gesamtversiegelung der Baugrundstücke von 60 % gem. der BauNVO 1990 (GRZ 0,4 + Überschreitung 0,2) auch bei Anwendung der BauNVO 1962 (GRZ 0,2 + Nebenanlagen ohne konkrete Beschränkung) möglich wäre. Aus diesem Grund sind in der Gesamtheit keine wesentlichen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt durch die vorliegende Planung zu erwarten. 4. KRITERIENKATALOG DER VORPRÜFUNG Kriterien Entsprechend der Anlage 2 zu 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist die Vorprüfung auf Grundlage der nachfolgenden Kriterien durchzuführen. 1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf Überschlägige Überprüfung der Kriterien 1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; 1.2 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst; 1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 1.4 die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; 1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. Entsprechend 14 Abs. 3 UVPG setzen Pläne und Programme [setzen] einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Durch die 3. Änderung sollen ausschließlich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung verändert werden und damit zur Größe baulicher Anlagen. Betroffen ist der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1. Inhalt der Änderung ist die Anhebung der Grundflächenzahl von 0,2 auf 0,4 sowie der Wegfall der Geschossflächenzahl. GRZ alt: 0,2 zzgl. uneingeschränkter Überschreitung durch Garagen und Nebenanlagen (BauNVO 1962) GRZ neu: 0,4 zzgl. maximal 50 % Überschreitung = GRZ 0,6 (BauNVO 1990) Die Änderung hat keinen Einfluss auf andere Pläne und Programme, wie Landesraumordnungsprogramm, Regionales Raumordnungsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Flächennutzungsplan sowie sonstige Fachplanungen anderer Behörden und Träger öffentlicher Belange. Mit dem Bebauungsplan soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Sinne der vorrangigen Innenentwicklung laut BauGB das bestehende Nachverdichtungspotenzial im Wohngebiet In der Buddenkuhle besser ausnutzen zu können. Damit kann für eine weitere Siedlungsentwicklung die Inanspruchnahme von Freiflächen am Siedungsrand gemindert werden. Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Steigerung des Nachverdichtungspotenzials fördert in besonderem Maße eine nachhaltige Entwicklung, da Ressourcen geschützt werden (z. B. Boden, Landschaftsbild). Umweltbezogene Probleme sind nicht ersichtlich, da sich das Maß der baulichen Nutzung im Sinne des zulässigen Versiegelungsgrades nicht erhöht. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 ergeben sich keine zusätzlichen Bodenbeeinträchtigungen. Mit der Änderung wird zwar die festgesetzte Grundflächenzahl angehoben und dadurch zwar der mögliche Versiegelungsgrad für Hauptanlagen erhöht, die planungsrechtlich insgesamt zulässige Versiegelung der Baugrundstücke hingegen wird bedingt durch die Aktualisierung der zugrunde gelegten BauNVO im Vergleich zum Ursprungsplan jedoch verringert (siehe Kap. 3). Gesundheitsbezogene Probleme ergeben sich nicht, da es sich bei zukünftig zusätzlich möglichen Bauvorhaben ebenfalls um Wohngebäude handelt. Damit wird sich auch eine Zunahme des möglichen Verkehrsaufkommens, und der damit einhergehenden Emissionen, in einem mit der Wohnnutzung verträglichen Rahmen halten. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes sind die artenschutzrechtlichen Anforderungen des BNatSchG sowie der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG: Richtlinie (Genereller Schutz von Vogelarten) und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (Schutz bestimmter Arten) zu berücksichtigen. Aufgrund der bestehenden Nutzung des Plangebietes (Wohngebäude mit Zier- / Hausgärten) ist keine besondere Bedeutung für die Durchführung nationaler und eu-

8 Seite 8 Kriterien Überschlägige Überprüfung der Kriterien ropäischer Umweltvorschriften erkennbar. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 2.6 Folgende Gebiete: Natura 2000-Gebiete nach 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, Naturschutzgebiete gemäß 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1erfasst, Nationalparke gemäß 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer erfasst, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, Wasserschutzgebiete gemäß 51 des Wasserhaushaltsgeset- Aufgrund der zentralen Lage des Gebietes ist davon auszugehen, dass eine Umsetzung der Planung kurz- bis mittelfristig stattfindet. Damit ist eine Umsetzung sehr wahrscheinlich. Da die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 den Geltungsbereich des bereits bestehenden Bebauungsplanes Nr. 1 umfasst, unterscheiden sich die Auswirkungen der Planung bezogen auf Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit nicht von der derzeitigen Situation. Die Auswirkungen der Planung werden sich auch im Zusammenhang mit den umgebenden Nutzungen nicht erhöhen und keinen grenzüberschreitenden Charakter besitzen. Keine Auswirkungen, da sich die Art der baulichen Nutzung nicht ändert. Der Umfang bezogen auf den Versiegelungsgrad entspricht grundsätzlich den bereits bestehenden Möglichkeiten. Die zulässige Versiegelung durch Hauptanlagen erhöht sich, zugleich verringert sich die zulässige Versiegelung durch Nebenanlagen. Die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen ist auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränkt, lediglich durch Anlieger- und Besucherverkehre kann es zu Auswirkungen kommen, die über das Gebiet hinausgehen. Aufgrund der bestehenden, teilweise sehr intensiven baulichen Ausnutzung des Plangebietes sind keine besonderen natürlichen Merkmale mehr vorhanden, eine besondere Sensibilität des Bereiches ist nicht gegeben. Prägender Großbaumbestand ist nicht vorhanden. Kulturell bedeutsame Bausubstanz ist im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. Durch die Anhebung der Grundflächenzahl auf 0,4 wird die Obergrenze der Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete eingehalten. Lediglich in Bestandssituationen kann es im Zuge der Besitzstandswahrung aufgrund älterer Rechtsnormen, die einen höheren Versiegelungsrad zugelassen hatten, zu Überschreitungen kommen, um enteignungsgleiche Festsetzungen zu vermeiden. Nicht vorhanden, keine Auswirkungen

9 Seite 9 Kriterien zes, Heilquellenschutzgebiete gemäß 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, Gebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes, in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Überschlägige Überprüfung der Kriterien Nicht gegeben, keine Auswirkungen In 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG wird folgender Grundsatz der Raumordnung benannt: Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen. Der Bebauungsplan trägt durch die Anhebung der Grundflächenzahl zur Nachverdichtung einer bereits gewachsenen Ortslage bei und stellt somit die Voraussetzungen für eine nachverdichtende Siedlungsentwicklung ohne die Inanspruchnahme von forst- oder landwirtschaftlichen Flächen bereit. Positive Auswirkungen. Keine Auswirkungen 5. GESAMTEINSCHÄTZUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Eine Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich und das Verfahren auf Grundlage des 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB zulässig. Bremen, den

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