Unterlage Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG

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1 B 318 Gmund a. Tegernsee A 8 AS Holzkirchen Seite 1 von 7 Unterlage 19.4 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. Neubaumaßnahme Änderung oder Erweiterung einer Straße 1.1 Baulänge in km: Ca. 0,900 km 1.2 Geschätzte Flächeninanspruchnahme in ha (Bau/Anlage): 1.3 Geschätzter Umfang der Neuversiegelung in ha: 0,43 ha 1.4 Geschätzter Umfang der Erdarbeiten in m³: m³ 1.5 Ingenieurbauwerke (z. B. Anzahl der Brückenbauwerke, gegebenenfalls erläutern): 1.5a Geschätzte Länge der Bauzeit: Monate Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das 1.6 Vorhaben / prognostizierte Verkehrsbelastung (DTV) 1.7 Erhöhung der Lärmemissionen 1.8 Erhöhung der Schadstoffemissionen 1.9 Zusätzliche Zerschneidung 1.10 Visuelle Veränderungen Art/Umfang Anlage: 2,67 ha, davon 1,86 ha auf bestehenden Straßen/ Straßennebenflächen, 0,81 ha Neuinanspruchnahme (landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen, Gärten im Siedlungsbereich) Bau: über die Anlagefläche hinaus 0,57 ha bauzeitliche Inanspruchnahme von Intensivgrünland und Gärten für eine provisorische Umfahrung der Baustelle; keine bauzeitliche Inanspruchnahme schutzwürdiger Lebensräume Tieferlegung der bestehenden B318 mit Überdeckelung auf 79 m Länge, Ausbildung auf 66 m als Grünbrücke, auf 13 m als Überführung der MB19; 2 Anschlussrampen für diese Überführung geschätzter Umfang/ Erläuterungen Reduzierung der Lärmemissionen im Bereich der Überdeckelung, da keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens keine Lageveränderung der B 318 oder MB19; Verringerung des Zerschneidungseffektes durch Verschwinden der B318 auf 79 m Länge im Untergrund Negativ: Neue technische Bauwerke in Form der Anschlussrampen, Lage aber ausschließlich im Einschnitt; Fällung alter landschaftsbildprägender Einzelbäume (wird durch Neupflanzungen ausgeglichen) Positiv: Verschwinden B318 im Einschnitt und auf 79 m Länge im Untergrund Positive Veränderungen überwiegen

2 B 318 Gmund a. Tegernsee A 8 AS Holzkirchen Seite 2 von 7 Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Zusätzliche Erläuterungen gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle Veränderungen des Grundwassers 1.12 Änderung an Gewässern oder Verlegung von Gewässern 1.13 Klimatische Veränderungen 1.14 Sonstige Wirkungen oder Merkmale des Vorhabens (Anlage, Bau oder Betrieb), die erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen hervorrufen können: Abwasser/Oberflächenentwässerung... - Abfall (z. B. belastete Böden/ Asphalte bei Ausbaumaßnahmen)... - Rohstoffbedarf... - besondere Probleme des Baugrundes (z.b. Moorböden)... - Abwicklung des Baubetriebes... - andere, und zwar:... - Grenzüberschreitende Auswirkungen -... Gibt es frühere Änderungen des Vorhabens, die noch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind (vgl. 3e Abs. 2 UVPG)? Handelt es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen Standort? 1.17 Gesamteinschätzung der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens geschätzter Umfang/ Erläuterungen Grundwasserspiegel liegt im Baubereich bei ca m unter Gelände. Das nächste Gewässer, der Warngauer Dorfbach, befindet sich ca. 20 m nördlich vor dem Beginn der Planfeststellung und wird nicht verändert oder beeinflusst. Der Nettoneuversiegelung von knapp 0,33 ha steht eine Ausgleichsfläche mit 0,15 ha gegenüber. Die Pflanzung von Gehölzen (Anlage einer extensiven Obstwiese) auf ehemaligem Intensivgrünland gleicht mögliche klimatische Beeinträchtigungen durch die Neuversiegelung aus. Es verbleiben keine Negativwirkungen auf das Klima. Siehe Erläuterung unter 1.17 Siehe Erläuterung unter 1.17 Einschätzung, ob von dem Vorhaben aufgrund der unter B 1.1 bis B 1.16 beschriebenen Wirkfaktoren und einer groben Betrachtung des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgeben können. Eine Betrachtung der Punkte B 2 und B 3 ist entbehrlich, wenn die Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass von dem Vorhaben offensichtlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können und es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen Standort handelt. Dies ist nachvollziehbar zu begründen. Die Straßenbauverwaltung kann einen Vorschlag für eine Begründung liefern, entscheidend ist die abschließende Einschätzung der Genehmigungsbehörde. Wenn die Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der beschriebenen Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens und einer Kenntnis des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung der Teile B 2 und B 3 weiterzuführen. Begründung, warum aufgrund der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens gegebenenfalls keine nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können:

3 B 318 Gmund a. Tegernsee A 8 AS Holzkirchen Seite 3 von 7 Erläuterungen zu 1 Zu 1.14: - Abfall: Der beim Abriss der bestehenden Fahrbahnen anfallende Asphaltabbruch wird vollständig aufbereitet und wieder eingebaut. Das beim Aushub der Tieferlegung anfallende, natürliche Bodenmaterial wird im lokalen Umfeld wiedereingebaut (z.b. Wiederverfüllung lokaler Rohstoffgewinnungsstätten). Damit bleibt kein Abfall zurück. - Rohstoffbedarf: m³ Asphaltmischgut aus nächstgelegener Mischanlage (z.b. Gmund am Tegernsee), m³ Frostschutzkies aus nächster Kiesgrube (z.b. Miesbach), m³ Beton aus nächstem Betonwerk (z.b. Mösl bei Miesbach). In Anbetracht der Art der benötigten Rohstoffe und der lokal verfügbaren Quellen sind umweltrelevante Auswirkungen nicht zu erwarten. Gesamteinschätzung der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Von dem Vorhaben können offensichtlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen: Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgüter des UVP-Gesetzes werden durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen vollständig vermieden bzw. ausgeglichen. Nach zeitnaher Umsetzung dieser Maßnahmen werden keine Beeinträchtigungen von Schutzgütern des UVP-Gesetzes zurückbleiben. Im Einzelnen sind dies folgende Beeinträchtigungen der Schutzgüter des UVP-Gesetzes: - Schutzgut Menschen: ausschließlich Entlastungswirkung und damit Positivwirkungen. - Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Es müssen insgesamt 12 biotopwürdige große Einzelbäume gefällt werden, die allerdings durch Ihren Standort am bestehenden Straßenrand vorbelastet sind. Im Zuge der Landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Hochstämme gebietstypischer Arten und großer Pflanzqualitäten neu gepflanzt. Dadurch werden die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt vollständig ausgeglichen. Es bleiben keine Negativwirkungen zurück. - Schutzgut Boden: Versiegelung von 0,43 ha bisher unversiegelter Böden. Bei einer Entsiegelung von Flächen im Umfang von 0,10 ha verbleibt eine Nettoneuversiegelung von 0,33 ha. Auf der Ausgleichsfläche mit Anlage einer extensiven Obstwiese im Umfang von 0,15 ha Gesamtfläche (anrechenbare Fläche 0,12 ha) werden die Bodenfunktionen verbessert. Dadurch werden die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden vollständig kompensiert. Es bleiben keine Negativwirkungen für das Schutzgut Boden zurück. - Schutzgut Wasser: Keine Auswirkungen - Schutzgut Luft: Keine Auswirkungen, da keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens - Schutzgut Klima: siehe Punkt Schutzgut Landschaftsbild: Die o.g. zu fällenden Einzelbäume sind landschaftsbildprägende Elemente. Ihr Verlust für das Landschaftsbild wird jedoch durch die neu zu pflanzenden Hochstämme ausgeglichen. Es bleiben keine Negativwirkungen auf das Landschaftsbild zurück. Insgesamt überwiegen hinsichtlich visueller Veränderungen die positiven Effekte durch die Tieferlegung und teilbegrünte Überdeckelung der B 318 (siehe Punkt 1.10). - Schutzgut Kulturgüter: vier der zu fällenden Einzelbäume haben durch ihre Größe bzw. ihr Alter kulturhistorische Bedeutung. Durch die Verwendung der gleichen ortstypischen Arten und großer Pflanzqualitäten bei der Neupflanzung sowie durch entsprechende Wahl der neuen Baumstandorte werden die Bäume als Kulturgüter wieder hergestellt. Auch wird ein Feldkreuz bei einem der überbauten Baumstandorte geborgen und in unmittelbarer Nähe an einem neu gepflanzten Baum wieder aufgestellt. Somit bleiben keine Negativwirkungen für das Schutzgut Kulturgüter zurück. - Schutzgut sonstige Sachgüter: Keine Auswirkungen Eine Betrachtung der Punkte B 2 und B 3 ist daher entbehrlich.

4 B 318 Gmund a. Tegernsee A 8 AS Holzkirchen Seite 4 von 7 2 Standortbezogene Kriterien Nutzungen Sind Nutzungen betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können? Wenn, am Ende dieser Tabelle erläutern. Gibt es: Aussagen in dem für das Gebiet geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm oder in der Flächennutzungsplanung zu Nutzungen, die mit dem Vorhaben unvereinbar sind (z. B. Vorranggebiete für Landwirtschaft oder Erholung)? Wohngebiete oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 und 5 ROG)? Empfindliche Nutzungen (Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen, Schulen etc.)? Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholungsnutzung/den Fremdenverkehr? Altlasten, Altablagerungen, Deponien? Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei? Kultur- und sonstige Sachgüter? Art, Umfang, Größe Gibt es andere Vorhaben, die mit dem geplanten Vorhaben einen gemeinsamen Einwirkungsbereich haben und kumulierend wirken? Sonstige nutzungsbezogene Kriterien, und zwar: 2.2 Rechtswirksame Schutzgebietskategorien Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen? Wenn, sind der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern. Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 BNatSchG erforderlich ist. In den Bundesländern sind die Schutzgebietskategorien entsprechend den landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß 33 BNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die von außen in das Gebiet hiwirken können). Solange die Natura 2000-Gebiete nicht abschließend bestimmt sind, sollten auch potentielle Gebiete mitbetrachtet werden Naturschutzgebiete gemäß 23 BNatSchG Art, Größe Umfang der Betroffenheit Nationalparke gemäß 24 BNatSchG Biosphärenreservate gemäß 25 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete gemäß 26 BNatSchG Naturparke gemäß 27 BNatSchG Naturdenkmale gemäß 28 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß 29 BNatSchG Gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 BNatSchG Sonstige besonders geschützte Bereiche gemäß Naturschutzgesetz des Landes

5 B 318 Gmund a. Tegernsee A 8 AS Holzkirchen Seite 5 von Biotope für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (sofern bekannt) Wasserschutzgebiete gemäß 50 WHG Heilquellenschutzgebiete gemäß Landeswasserrecht Überschwemmungsgebiete gemäß 76 WHG Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologische Interessengebiete Schutzwald, Erholungswald gemäß 12 Bundeswaldgesetz, Bannwald entsprechend Landeswaldgesetz Naturwaldreservate 2.3 Schutzgutbezogene Kriterien (Qualitätskriterien) Können die Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund der Qualität der betroffenen Schutzgüter zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen? Die Informationen sind im Wesentlichen aus der Landschaftsplanung des Landes zu entnehmen. Bei Betroffenheit gegebenenfalls zusätzlich am Ende der Tabelle erläutern. Art, Größe Umfang der Betroffenheit Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere (soweit bekannt auch die Lebensräume/Vorkommen streng geschützter Arten i. S. von 19 Abs. 3 i. V. m. 7 Abs. 2 Ziff. 14 BNatSchG) Siehe Erläuterung unter Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt (z.b. Böden mit besonderen Standorteigenschaften, mit kultur-/naturhistorischer Bedeutung, Hochmoore, alte Waldstandorte) Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung Natürliche Überschwemmungsgebiete Bedeutsame Grundwasservorkommen Für das Landschaftsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluftentstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelastung) Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz, z.b. - Gebiete, die als Naturschutzgroßprojekte des Bundes gefördert werden - unzerschnittene verkehrsarme Räume... - Important Bird Areas... - Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach,,ramsar Konvention" - Gebiete landesweiter Schutzprogramme (z.b. Gewässerschutzprogramm, Auenschutzprogramm)... - landesweit wertvolle Lebensräume (z.b. für Flora oder Fauna wertvolle Flächen, avifaunistisch wertvolle Bereiche)... - Biotopverbundflächen... - ökologisch bedeutsame Funktionsbeziehungen... - sonstige...

6 B 318 Gmund a. Tegernsee A 8 AS Holzkirchen Seite 6 von Umweltqualitätsnormen Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, in denen nationale oder europäisch festgelegte 1 ) Umweltqualitätsnormen bereits erreicht oder überschritten sind? Falls betroffen, bitte unten näher erläutern. Erläuterungen zu 2: -- Art und Umfang der Betroffenheit 3 Überblick über die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen Kriterien für die Einschätzung der Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anband der unter Punkt 1 und 2 gemachten Angaben zu beurteilen. Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt B 4 zu geben. Wenn in der Zeile für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die Einschätzung nicht maßgeblich. Relativ hohes Ausmaß Relativ geringe Wiederherstellbarkeit Relativ große Schwere/Komplexität Relativ hohe Wahrscheinlichkeit Relativ lange Dauer Relativ hohe Häufigkeit grenzüberschreitend 3.1 Mensch/Bevölkerung/Wohnen 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft 3.9 Kulturgüter 3.10 Sachgüter 1 ) Da die Kriterien einer ständigen Fortschreibung und Aktualisierung bedürfen, wurde auf eine Auflistung verzichtet. Es wird beim BMU angeregt, eine relevante Liste zu erstellen und über das Internet zur Verfügung zu stellen.

7 B 318 Gmund a. Tegernsee A 8 AS Holzkirchen Seite 7 von 7 4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens Besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen? Wenn, UVP-Pflicht. Wird dies vert, ist dies zusammenfassend zu begründen. Diese Gesamteinschätzung kann von der Straßenbauverwaltung vorbereitet werden. Zuständig für die Entscheidung ist letztendlich die Genehmigungsbehörde. Die Begründung soll die Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen des Vorhabens enthalten und erläutern, warum aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Erst die argumentative Zusammenfassung der einzelnen Teile des Prüfkataloges ermöglicht eine Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen und eine Gesamteinschätzung. Erläuterungen zu 4 Bereits nach Prüfung des Punktes B 1 konnte ausgeschlossen werden, dass von dem Vorhaben Umbau der Anschlussstelle Warngau B 318 MB 19 nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen. Die Begründung ist unter Punkt 1.17 dargelegt. (UVP-Pflicht)

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