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1 Seite 1 von 5 Nutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Gemeinde Beilrode Präambel Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 19. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 142, 144) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beilrode in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1 Widmung (1) Die Satzung gilt für die öffentliche Nutzung aller kommunalen Liegenschaften und Gebäude der Gemeinde Beilrode. (2) Die genutzten Gebäude und deren umgebendes, nicht abgetrenntes Gelände bilden eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Gemeinde Beilrode (3) Alle öffentlichen Einrichtungen dienen neben der ihnen eigens zuzuordnenden Funktion wie Unterricht oder Schulspeisung im angemessenen Umfang der Durchführung kultureller oder sozialer Veranstaltungen der Einwohner, Vereine und sonstigen Gruppierungen der Gemeinde Beilrode. (4) Veranstaltungen, die sonstige Personen, insbesondere auch auswärtige Vereine und Nutzer durchführen wollen, können auf Antrag genehmigt werden. (5) Die Gemeine erwartet von allen Nutzern und Besuchern, dass sie die Einrichtungen schonend und pfleglich behandeln. 2 Überlassung (1) Sofern die öffentlichen Einrichtungen der Sicherstellung von Pflichtaufgaben (Schule, Kindertageseinrichtungen etc.) dienen, ist die Nutzung durch Festlegungen in einem Belegungsplan für jede Einrichtung zu bestimmen. Darüber hinaus gehende Nutzungen haben sich diesen Festlegungen unterzuordnen. (2) Anträge auf Überlassung außerhalb der unter (1) benannten Nutzungs- und Belegungspläne sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Beilrode zur Genehmigung vorzulegen. Art und Dauer der Nutzung sind hierbei anzugeben. (3) Die mehrmalige und regelmäßige Überlassung von Einrichtungen ist rechtzeitig anzumelden. Im Übrigen gilt Absatz 2. (4) Beginn und Ende der im Nutzungsplan und in der Vereinbarung festgelegten Übungszeiten sind einzuhalten. Wird vor Ablauf der genehmigten Nutzungszeit die Nutzung aufgegeben oder fällt die Nutzung aus, so ist der von der Gemeinde beauftragte Aufsichtsführende zu verständigen. 3 Pflichten der Nutzer (1) Die Überlassungsgegenstände sind nur zu dem genehmigten Zweck zu nutzen. (2) Die Nutzung der Einrichtungen für Schulangelegenheiten bzw. für die Nutzung im Kinderund Jugendbereich ist nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Lehrers oder eines anderen verantwortlichen Übungsleiters oder einer anderen verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Diese verantwortliche Person ist der Gemeinde Beilrode bzw. dem Hausmeister vor der Nutzung zu benennen. Bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung durch Vereine ist

2 Seite 2 von 5 die verantwortliche Person für die vereinbarte Dauer der Nutzung zu benennen. Änderungen in der Person gehen zu Lasten des Nutzers. (3) Das Betreten der Sport- oder Mehrzweckhallen ist grundsätzlich nur mit Turnschuhen mit heller Sohle gestattet. Für Zuwiderhandlungen und daraus entstandene Beschädigungen wird der Nutzer zur Verantwortung gezogen. Die Turnschuhe sind erst in den Umkleidekabinen anzuziehen. (4) Sportgeräte oder andere Gegenstände dürfen erst auf Anordnung und nach Freigabe durch den Sportlehrer bzw. Übungsleiter bzw. dem benannten Verantwortlichen nach Absatz 2 genutzt werden. Nach Beendigung der Sport- bzw. Übungsstunde sind die Gerätschaften wieder geordnet und an den für sie bestimmten Platz zu schaffen. (5) Beschädigungen und Mängel sind sofort dem Hausmeister bzw. der Gemeindeverwaltung Beilrode anzuzeigen. Für Beschädigungen haftet der Verursacher. Nachträglich festgestellte und nicht angezeigte Mängel gehen zu Lasten des vorherigen Nutzers. (6) Fundgegenstände sind dem Hausmeister bzw. der Gemeindeverwaltung unverzüglich unter Angabe der Fundzeit und des Fundortes zu übergeben. Fundsachen, die nach Ablauf eines Monats nicht abgeholt werden, werden dem Ordnungsamt der Gemeinde Beilrode übergeben. (7) In allen zur Nutzung überlassenen Einrichtungen gilt zur Sicherstellung des Brandschutzes sowie der Sicherstellung des Rettungsdienstes Folgendes: a. die brandschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. In allen Einrichtungen herrscht Rauchverbot. Im Außenbereich ist ausschließlich an den dafür bereitgestellten Möglichkeiten das Rauchen gestattet. Bei größerem Bedarf sind durch den Nutzer entsprechend notwendige Auffangbehälter für Raucher aufzustellen. Verschmutzungen sind unverzüglich durch den Nutzer zu beseitigen. b. Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind die Vorgaben des Sächsischen Brandschutzgesetzes sowie der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung einzuhalten. Dem Veranstalter ist bei Abschluss des Nutzungsvertrages durch die Gemeinde Beilrode der Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes für Veranstaltungen zur eigenverantwortlichen Umsetzung zu übergeben. c. Mit der schriftlichen Antragstellung ist der Gemeinde Beilrode namentlich der Brandschutzbeauftragte zu benennen. (8) Nutzer und Veranstalter sind verpflichtet, während der Nutzung bzw. Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Hausmeister bzw. dem von der Gemeinde beauftragten Objektverantwortlichen Ordnung zu halten und Schädigungen zu vermeiden. Bei Veranstaltungen, außer dem Schul- und Freizeitsport, hat vor und nach der Nutzung eine Übergabe bzw. Abnahme zu erfolgen. Dieses ist durch beide Parteien zu dokumentieren. (9) Veränderungen in den Nutzungsgegenständen, insbesondere Ausschmückung, Absperrung, Aufstellung von Sitzgelegenheiten, Einbauten, Verschläge und dergleichen, dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde Beilrode vorgenommen werden. Auf Verlangen der Gemeinde sind vorgenommene Änderungen sofort und auf Kosten des Nutzers ohne Ersatzanspruch unter Wiederherstellung des früheren Zustandes zu beseitigen. (10) Die Nutzungsdauer für den Trainingsbetrieb in den Sporthallen beginnt und endet mit dem laufenden Schuljahr und ist für jedes neue Schuljahr zu beantragen. Die Nutzung in den Schulferien ist gesondert zu beantragen, ebenso die Nutzung an Wochenenden und Feiertagen. Für alle Nutzer gelten die in den Vereinbarungen festgelegten Nutzungszeiten. (11) Die Nutzung der Einrichtungen für Werbung durch Dritte ist vorher durch den Nutzer bei der Gemeinde zu beantragen.

3 Seite 3 von 5 (12) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Nutzung keine rassistischen, menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Äußerungen, Darstellungen o. ä. durch Besucher und sonstige Personen vorgenommen werden. 4 Einschränkungen (1) Die Gemeinde Beilrode kann die Genehmigung widerrufen und die sofortige Räumung der Nutzungseinrichtungen fordern, wenn a. den Bestimmungen der Nutzungsordnung zuwidergehandelt wird, b. besonders ergangene Anordnungen der Gemeinde nicht beachtet werden c. die Nutzungseinrichtungen nicht für den genehmigten Zweck genutzt wird. (2) Sofern in den Einrichtungen ein Hausmeister oder sonstiger Beauftragter der Gemeinde Beilrode zugegen ist, hat dieser das Recht, einzelne Besucher oder Nutzer, die gegen die Bestimmungen und Anordnungen verstoßen, sofort von der Nutzung auszuschließen. Bei groben Verstößen kann das sofortige Hausverbot ausgesprochen werden. (3) Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen. 5 Gebührenpflicht (1) Die Nutzung der Einrichtungen der Gemeinde Beilrode nach 2 Absatz 1 Satz 2 ist grundsätzlich gebührenpflichtig. (2) Abweichungen von Abs. 1 sind nur im Ausnahmefall möglich und liegen im Ermessen der Gemeinde Beilrode (3) Die zu erhebenden Gebühren werden in einer Gebührenordnung festgelegt. Diese ist Bestandteil dieser Nutzungssatzung. 6 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der vertraglich vereinbarte Nutzer des vereinbarten Überlassungsgegenstandes im außerschulischen Bereich. Bei juristischen Personen, z.b. Vereinen, haftet der Vorstand des Vereins. 7 Entstehung, Fälligkeit und Höhe der Benutzungsgebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Nutzungsgenehmigung und wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig. (2) Für die Nutzung der kommunalen Einrichtungen werden Gebühren nach einer Gebührenordnung erhoben (Anlage 1). Die Anlage zur Gebührenordnung ist Bestandteil der Satzung. (4) Die Abrechnung bzw. Rechnungslegung erfolgt über die Gemeinde. Sofern eine Einrichtung zur dauerhaften Nutzung an Dritte überlassen wird, hat der Nutzer bei weitergehender Nutzung durch nachfolgende Personen gemäß Absatz diese Nutzung entsprechend der Gebührenordnung abzurechnen. 8 Verwaltung

4 Seite 4 von 5 (1) Die Einrichtungen der Gemeinde Beilrode werden durch die Gemeindeverwaltung Beilrode verwaltet. Anträge auf Überlassung sind ausschließlich dort schriftlich und rechtzeitig zu stellen. Auf 2 Abs. 2 und 3 wird verwiesen. (2) Anträge, die nicht bis 2 Wochen vor dem beantragten Termin gestellt wurden, können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. (3) Die Gemeinde Beilrode kann Einrichtungen auf Dauer zur Nutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke an ortsansässige Vereine oder andere juristische Personen überlassen. Dies ist in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln. Die Entscheidung über die Erhebung einer Nutzungsgebühr richtet sich nach der Hauptsatzung. 9 Gewerbliche Tätigkeit Die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit in den Einrichtungen ist vorab bei der Gemeinde zu beantragen. Die Gebührenerhebung wird in der Gebührenordnung geregelt. 10 Haftung und Beschädigung (1) Der Nutzer hat für die schonende Behandlung der Nutzungsgegenstände und des Mobiliars zu sorgen. Er haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in und an den Einrichtungen und Nutzungsgegenständen entstanden sind. Der Gemeinde kann sich einen Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorlegen lassen. (2) Sofern der Nutzer dies für erforderlich hält, kann er bei der Nutzung von einzelnen Objekten innerhalb einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 zur Vermeidung von Schäden an den umgebenden Objekten und dem Gelände auf eigene Kosten Absperrungen vornehmen. Andernfalls tritt er bei Beschädigung für die entstehenden Kosten ein. 11 Haftung für sonstige Schäden (1) Die Gemeinde haftet nicht für etwaige aus Anlass der Nutzung der Einrichtungen entstehende Personen- und Sachschäden. Ebenso übernimmt die Gemeinde keine Haftung für abhanden gekommene oder verloren gegangene Gegenstände. (2) Der Nutzer hat für alle Schadenersatzansprüche ein zustehen, die aus Anlass der Überlassung der Einrichtung gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden. (3) Weitergehende Regelungen zum Umgang mit dem Überlassungsgegenstand werden in einer Hausordnung geregelt, die Bestandteil jeder Nutzung ist. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gemäß 4 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn a. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, b. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, c. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, d. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist i. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

5 Seite 5 von 5 ii. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. (3) Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. c. und d. geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Ausgefertigt am Heike Schmidt Bürgermeisterin

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