Seite 1 von 5. Nutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Gemeinde Beilrode
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1 Seite 1 von 5 Nutzungssatzung für kommunale Einrichtungen der Gemeinde Beilrode Präambel Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 19. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 142, 144) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beilrode in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen. 1 Widmung (1) Die Satzung gilt für die öffentliche Nutzung aller kommunalen Liegenschaften und Gebäude der Gemeinde Beilrode. (2) Die genutzten Gebäude und deren umgebendes, nicht abgetrenntes Gelände bilden eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Gemeinde Beilrode (3) Alle öffentlichen Einrichtungen dienen neben der ihnen eigens zuzuordnenden Funktion wie Unterricht oder Schulspeisung im angemessenen Umfang der Durchführung kultureller oder sozialer Veranstaltungen der Einwohner, Vereine und sonstigen Gruppierungen der Gemeinde Beilrode. (4) Veranstaltungen, die sonstige Personen, insbesondere auch auswärtige Vereine und Nutzer durchführen wollen, können auf Antrag genehmigt werden. (5) Die Gemeine erwartet von allen Nutzern und Besuchern, dass sie die Einrichtungen schonend und pfleglich behandeln. 2 Überlassung (1) Sofern die öffentlichen Einrichtungen der Sicherstellung von Pflichtaufgaben (Schule, Kindertageseinrichtungen etc.) dienen, ist die Nutzung durch Festlegungen in einem Belegungsplan für jede Einrichtung zu bestimmen. Darüber hinaus gehende Nutzungen haben sich diesen Festlegungen unterzuordnen. (2) Anträge auf Überlassung außerhalb der unter (1) benannten Nutzungs- und Belegungspläne sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Beilrode zur Genehmigung vorzulegen. Art und Dauer der Nutzung sind hierbei anzugeben. (3) Die mehrmalige und regelmäßige Überlassung von Einrichtungen ist rechtzeitig anzumelden. Im Übrigen gilt Absatz 2. (4) Beginn und Ende der im Nutzungsplan und in der Vereinbarung festgelegten Übungszeiten sind einzuhalten. Wird vor Ablauf der genehmigten Nutzungszeit die Nutzung aufgegeben oder fällt die Nutzung aus, so ist der von der Gemeinde beauftragte Aufsichtsführende zu verständigen. 3 Pflichten der Nutzer (1) Die Überlassungsgegenstände sind nur zu dem genehmigten Zweck zu nutzen. (2) Die Nutzung der Einrichtungen für Schulangelegenheiten bzw. für die Nutzung im Kinderund Jugendbereich ist nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Lehrers oder eines anderen verantwortlichen Übungsleiters oder einer anderen verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Diese verantwortliche Person ist der Gemeinde Beilrode bzw. dem Hausmeister vor der Nutzung zu benennen. Bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung durch Vereine ist
2 Seite 2 von 5 die verantwortliche Person für die vereinbarte Dauer der Nutzung zu benennen. Änderungen in der Person gehen zu Lasten des Nutzers. (3) Das Betreten der Sport- oder Mehrzweckhallen ist grundsätzlich nur mit Turnschuhen mit heller Sohle gestattet. Für Zuwiderhandlungen und daraus entstandene Beschädigungen wird der Nutzer zur Verantwortung gezogen. Die Turnschuhe sind erst in den Umkleidekabinen anzuziehen. (4) Sportgeräte oder andere Gegenstände dürfen erst auf Anordnung und nach Freigabe durch den Sportlehrer bzw. Übungsleiter bzw. dem benannten Verantwortlichen nach Absatz 2 genutzt werden. Nach Beendigung der Sport- bzw. Übungsstunde sind die Gerätschaften wieder geordnet und an den für sie bestimmten Platz zu schaffen. (5) Beschädigungen und Mängel sind sofort dem Hausmeister bzw. der Gemeindeverwaltung Beilrode anzuzeigen. Für Beschädigungen haftet der Verursacher. Nachträglich festgestellte und nicht angezeigte Mängel gehen zu Lasten des vorherigen Nutzers. (6) Fundgegenstände sind dem Hausmeister bzw. der Gemeindeverwaltung unverzüglich unter Angabe der Fundzeit und des Fundortes zu übergeben. Fundsachen, die nach Ablauf eines Monats nicht abgeholt werden, werden dem Ordnungsamt der Gemeinde Beilrode übergeben. (7) In allen zur Nutzung überlassenen Einrichtungen gilt zur Sicherstellung des Brandschutzes sowie der Sicherstellung des Rettungsdienstes Folgendes: a. die brandschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten. In allen Einrichtungen herrscht Rauchverbot. Im Außenbereich ist ausschließlich an den dafür bereitgestellten Möglichkeiten das Rauchen gestattet. Bei größerem Bedarf sind durch den Nutzer entsprechend notwendige Auffangbehälter für Raucher aufzustellen. Verschmutzungen sind unverzüglich durch den Nutzer zu beseitigen. b. Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind die Vorgaben des Sächsischen Brandschutzgesetzes sowie der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung einzuhalten. Dem Veranstalter ist bei Abschluss des Nutzungsvertrages durch die Gemeinde Beilrode der Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes für Veranstaltungen zur eigenverantwortlichen Umsetzung zu übergeben. c. Mit der schriftlichen Antragstellung ist der Gemeinde Beilrode namentlich der Brandschutzbeauftragte zu benennen. (8) Nutzer und Veranstalter sind verpflichtet, während der Nutzung bzw. Veranstaltung im Zusammenwirken mit dem Hausmeister bzw. dem von der Gemeinde beauftragten Objektverantwortlichen Ordnung zu halten und Schädigungen zu vermeiden. Bei Veranstaltungen, außer dem Schul- und Freizeitsport, hat vor und nach der Nutzung eine Übergabe bzw. Abnahme zu erfolgen. Dieses ist durch beide Parteien zu dokumentieren. (9) Veränderungen in den Nutzungsgegenständen, insbesondere Ausschmückung, Absperrung, Aufstellung von Sitzgelegenheiten, Einbauten, Verschläge und dergleichen, dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde Beilrode vorgenommen werden. Auf Verlangen der Gemeinde sind vorgenommene Änderungen sofort und auf Kosten des Nutzers ohne Ersatzanspruch unter Wiederherstellung des früheren Zustandes zu beseitigen. (10) Die Nutzungsdauer für den Trainingsbetrieb in den Sporthallen beginnt und endet mit dem laufenden Schuljahr und ist für jedes neue Schuljahr zu beantragen. Die Nutzung in den Schulferien ist gesondert zu beantragen, ebenso die Nutzung an Wochenenden und Feiertagen. Für alle Nutzer gelten die in den Vereinbarungen festgelegten Nutzungszeiten. (11) Die Nutzung der Einrichtungen für Werbung durch Dritte ist vorher durch den Nutzer bei der Gemeinde zu beantragen.
3 Seite 3 von 5 (12) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Nutzung keine rassistischen, menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Äußerungen, Darstellungen o. ä. durch Besucher und sonstige Personen vorgenommen werden. 4 Einschränkungen (1) Die Gemeinde Beilrode kann die Genehmigung widerrufen und die sofortige Räumung der Nutzungseinrichtungen fordern, wenn a. den Bestimmungen der Nutzungsordnung zuwidergehandelt wird, b. besonders ergangene Anordnungen der Gemeinde nicht beachtet werden c. die Nutzungseinrichtungen nicht für den genehmigten Zweck genutzt wird. (2) Sofern in den Einrichtungen ein Hausmeister oder sonstiger Beauftragter der Gemeinde Beilrode zugegen ist, hat dieser das Recht, einzelne Besucher oder Nutzer, die gegen die Bestimmungen und Anordnungen verstoßen, sofort von der Nutzung auszuschließen. Bei groben Verstößen kann das sofortige Hausverbot ausgesprochen werden. (3) Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinde sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen. 5 Gebührenpflicht (1) Die Nutzung der Einrichtungen der Gemeinde Beilrode nach 2 Absatz 1 Satz 2 ist grundsätzlich gebührenpflichtig. (2) Abweichungen von Abs. 1 sind nur im Ausnahmefall möglich und liegen im Ermessen der Gemeinde Beilrode (3) Die zu erhebenden Gebühren werden in einer Gebührenordnung festgelegt. Diese ist Bestandteil dieser Nutzungssatzung. 6 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der vertraglich vereinbarte Nutzer des vereinbarten Überlassungsgegenstandes im außerschulischen Bereich. Bei juristischen Personen, z.b. Vereinen, haftet der Vorstand des Vereins. 7 Entstehung, Fälligkeit und Höhe der Benutzungsgebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Nutzungsgenehmigung und wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig. (2) Für die Nutzung der kommunalen Einrichtungen werden Gebühren nach einer Gebührenordnung erhoben (Anlage 1). Die Anlage zur Gebührenordnung ist Bestandteil der Satzung. (4) Die Abrechnung bzw. Rechnungslegung erfolgt über die Gemeinde. Sofern eine Einrichtung zur dauerhaften Nutzung an Dritte überlassen wird, hat der Nutzer bei weitergehender Nutzung durch nachfolgende Personen gemäß Absatz diese Nutzung entsprechend der Gebührenordnung abzurechnen. 8 Verwaltung
4 Seite 4 von 5 (1) Die Einrichtungen der Gemeinde Beilrode werden durch die Gemeindeverwaltung Beilrode verwaltet. Anträge auf Überlassung sind ausschließlich dort schriftlich und rechtzeitig zu stellen. Auf 2 Abs. 2 und 3 wird verwiesen. (2) Anträge, die nicht bis 2 Wochen vor dem beantragten Termin gestellt wurden, können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. (3) Die Gemeinde Beilrode kann Einrichtungen auf Dauer zur Nutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke an ortsansässige Vereine oder andere juristische Personen überlassen. Dies ist in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln. Die Entscheidung über die Erhebung einer Nutzungsgebühr richtet sich nach der Hauptsatzung. 9 Gewerbliche Tätigkeit Die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit in den Einrichtungen ist vorab bei der Gemeinde zu beantragen. Die Gebührenerhebung wird in der Gebührenordnung geregelt. 10 Haftung und Beschädigung (1) Der Nutzer hat für die schonende Behandlung der Nutzungsgegenstände und des Mobiliars zu sorgen. Er haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die in und an den Einrichtungen und Nutzungsgegenständen entstanden sind. Der Gemeinde kann sich einen Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorlegen lassen. (2) Sofern der Nutzer dies für erforderlich hält, kann er bei der Nutzung von einzelnen Objekten innerhalb einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 zur Vermeidung von Schäden an den umgebenden Objekten und dem Gelände auf eigene Kosten Absperrungen vornehmen. Andernfalls tritt er bei Beschädigung für die entstehenden Kosten ein. 11 Haftung für sonstige Schäden (1) Die Gemeinde haftet nicht für etwaige aus Anlass der Nutzung der Einrichtungen entstehende Personen- und Sachschäden. Ebenso übernimmt die Gemeinde keine Haftung für abhanden gekommene oder verloren gegangene Gegenstände. (2) Der Nutzer hat für alle Schadenersatzansprüche ein zustehen, die aus Anlass der Überlassung der Einrichtung gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden. (3) Weitergehende Regelungen zum Umgang mit dem Überlassungsgegenstand werden in einer Hausordnung geregelt, die Bestandteil jeder Nutzung ist. 12 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gemäß 4 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn a. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, b. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, c. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, d. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist i. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
5 Seite 5 von 5 ii. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. (3) Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. c. und d. geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Ausgefertigt am Heike Schmidt Bürgermeisterin
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Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom
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SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom
SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF vom 12.11.2007 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Satzung über
1 Erhebungsgrundsatz. 2 Kostenschuldner
Satzung des Zweckverbandes Kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgung "Mittleres Erzgebirgsvorland" Hainichen über die Erhebung von Verwaltungskosten bei weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung
Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Turn- und Festhalle
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Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau
Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau Der Gemeinderat der Gemeinde Wieskau hat in seiner Sitzung am 23.10.2009 auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Glashütte (Betreuungssatzung)
Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Glashütte (Betreuungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 30. August 2012 geändert durch die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der
Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Hallen (Hallengebührenordnung) I. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Hallen (Hallengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung
Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1 - Ortsrechtsammlung - 6.2 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuß vom 27.05.1992 in Kraft seit 06.06.1992 geändert am: 23.05.2001 in Kraft
1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten.
Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert-Grundschule außerhalb der Unterrichtszeit Aufgrund
Satzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)
Stadt 67.240 Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher n (ngebührensatzung) Inhalt 1 Erhebung von Gebühren/Gebührenbefreiung 2 Entstehung und Ende der Gebührenschuld 3 Gebührenschuldner
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom 30.06.2006 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den
Satzung. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung)
Gemeinde Satzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald
Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis
AZ: 460.602 Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
Satzung der Stadt Schweich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Juni 2008 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 10.
Satzung der Stadt Schweich über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20. Juni 2008 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 10. September 2010 Der Stadtrat Schweich hat am 19. Juni 2008 und am 09.
B e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
Große Kreisstadt Bad Mergentheim. Main-Tauber-Kreis. Satzung
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main-Tauber-Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 29. September 2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG
In der Fassung vom 28.09.2011 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom 30.09.2011) SATZUNG des Amtes Oeversee über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Albershausen (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
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H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.
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S A T Z U N G. Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Ludwigsburg erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss in Fassung vom 01.01.2002. (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des 4 Gemeindeordnung
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Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, 08541 Theuma 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Theuma betreibt das vorgenannte Haus als öffentliche Einrichtung. Das Haus steht allen
Satzung der Stadt Haldensleben über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf
Satzung der Stadt über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf Auf der Grundlage der 1, 4, 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Stadtrecht der Stadt Mannheim
5.7 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 ( Gbl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18.12.1995 ( Gbl. 1996 S.29
1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
S A T Z U N G Ü B E R D I E ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE B E N U T Z U N G V O N K I N D E R T A G E S E I N R I C H T U N G E N D E R S T A D T G Ö P P I N G E N Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Rottweil hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und