STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. Gebührenordnung. der. Sozialstation Plochingen

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1 STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen Gebührenordnung der Sozialstation Plochingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Plochingen am folgende Gebührenordnung beschlossen:

2 2 1 Erhebungsgrundsatz Die Stadt Plochingen erhebt für die Inanspruchnahme der Dienst- und sonstigen Leistungen ihrer Sozialstation Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet 1. wer die Leistungen der Sozialstation in Anspruch nimmt; 2. wer als Kostenträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen dazu verpflichtet ist; 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. (2) Bei Leistungsempfängern, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder Pflegekasse sind, werden die Gebühren für Leistungen nach 4 und 5 entsprechend den jeweils gültigen Rahmen- und Gebührenvereinbarungen mit den Krankenkassen oder Pflegekassen direkt abgerechnet. Privat- oder nichtversicherten Leistungsempfängern werden die Gebühren in gleicher Höhe in Rechnung gestellt. 3 Kranken- und Altenpflege nach Maßgabe des Rahmenvertrages vom nach 132 SGB V (1) Die Sozialstation Plochingen bietet entsprechend dem zwischen den Wohlfahrtsverbänden und den Krankenkassen geschlossenen Rahmenvertrag vom folgende Dienstleistungen an: 1. Häusliche Krankenpflege anstelle oder zur Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes. Diese umfasst Behandlungspflege, Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung ( 37 Abs. 2, Satz 1, SGB V). 2. Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Zieles ärztlicher Behandlung. Diese umfasst Behandlungspflege ( 37, Abs. 2, Satz 1, SGB V). 3. Haushaltshilfe. ( 38 SGB V, RVO) 2

3 3 A B C D Die Behandlungspflege (Ziff. 1 u. 2) umfasst insbesondere folgende Leistungen: 01 Verbandwechsel/Wundpflege 02 Injektionen 03 Katheterpflege/-wechsel 04 Dekubitusvorsorge/-behandlung 05 Einlauf/Darmentleerung 06 Spezielle Krankenbeobachtung/-überwachung 07 Einreibungen/Wickel 08 Medikamentenüberwachung/-verabreichung 09 Bronchialtoilette/Trachealkanülenpflege 10 Künstliche Ernährung Die Grundpflege (Ziff. 1) umfasst insbesondere folgende Leistungen: 12 Hilfe bei der Körperpflege 13 Prophylaxen 14 Hilfe bei Wäschewechsel/An-/Auskleiden 15 Hilfe bei Ausscheidungen/Inkontinenz 16 Hilfe bei Nahrungsaufnahme 17 Lagern/Betten/Umbetten 18 Aktivierung/Mobilisation Haushaltshilfe (Ziff. 3) umfasst die zur Weiterführung des Haushaltes notwendigen Dienstleistungen und Betreuungstätigkeiten. ( 38 SGB V, 198 u. 199 RVO). Hierzu gehört, die während der Zeit der Vertretung im Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten und die im Haushalt lebenden Kinder zu betreuen. Hauswirtschaftliche Versorgung (Ziff. 1) als Teil der häuslichen Krankenpflege beinhaltet hauswirtschaftliche Arbeiten, soweit sie auf die Versorgung des Versicherten, zum Beispiel im hygienischen Bereich (Leib- und Bettwäsche) oder durch Zubereitung von Mahlzeiten, gerichtet sind. Sie beinhaltet nicht die Weiterführung des Haushaltes. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Rahmenvertrag zwischen den Landesverbänden und den Krankenkassen. Zur Zeit gelten nachfolgende Gebührenentgelte: A Behandlungspflege nach 37, Abs. 1 und 2 SGB V Primärkassen Ersatzkassen Pauschale pro Hausbesuch Fachkraft EUR 9,42 9,37 Pflegekraft EUR 6,92 6,92 Zuschläge werden für folgende Sonderleistungen erhoben: 1. Infusionen: Preiszuschlag pro Hausbesuch EUR 10,73 10,78 3

4 4 B Grundpflege nach 37, Abs. 1 SGB V und 198 RVO Pauschale pro Hausbesuch EUR 18,54 Primärkassen EUR 18,69 Ersatzkassen C Hauswirtschaftliche Versorgung nach 37, Abs. 1 SGB V Pauschale pro Leistungstag EUR 17,45 Primärkassen EUR 17,50 Ersatzkassen Zuschläge werden im Bereich der häuslichen Krankenpflege für folgende Sonderleistungen erhoben: 1. Häusliche Krankenpflege bei Kindern im Alter von 0-6 Jahren auf ärztliche Verordnung Preiszuschlag pro Hausbesuch EUR 1,62 Primärkassen EUR 1,56 Ersatzkassen 2. Einsätze zwischen und 6.00 Uhr, Preiszuschlag pro Hausbesuch EUR 1,88 Primärkassen EUR 1,88 Ersatzkassen 3. Einsätze an Sonn- und Feiertagen pro Hausbesuch EUR 1,04 Primärkassen EUR 1,04 Ersatzkassen D Versorgung mit Haushaltshilfen nach 38 SGB V und 199 RVO 1. a) Für den Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe beträgt der Preis je Einsatzstunde EUR 24,59 b) Für den Einsatz einer nebenberuflichen Haushaltshilfe beträgt der Preis je Einsatzstunde EUR 12,04 2. Wegstrecken-Entschädigungen a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten. b) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges der Betrag, der bei Benutzung eines PKW nach dem Landesreisekostenrecht pro gefahrenem Kilometer abrechenbar ist (derzeit EUR 0,30). 4

5 5 4 Entgelte für Leistungen nach SGB XI (Pflegeversicherung) Nach 36 SGB XI erhalten Pflegebedürftige im Sinne des PVG je nach Pflegestufe Sachleistungen. Diese werden im Rahmen des Leistungsanspruches direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Leistungen, die über den Leistungsanspruch an die Pflegekasse hinausgehen, müssen dem Leistungsempfänger direkt und in gleicher Höhe in Rechnung gestellt werden. Die Leistungen nach SGB XI sind in 18 Leistungspakete unterteilt, die nach festgelegten Qualitätsstandards ausgeführt werden. Ergänzende Hilfen und Zivildienstleistende werden nur eingesetzt, sofern dies aus fachlicher Sicht verantwortet werden kann und diese Kräfte zur Verfügung stehen. Über den Einsatz der Mitarbeiterinnen zur Ausführung der Leistungen entscheidet die Pflegedienstleitung. Zur Zeit gelten nachfolgende Gebührenentgelte: Fach- ergän- Zdl. kraft zende Hilfen 1. Große Toilette EUR 20,80 14,26 7,35 2. Kleine Toilette EUR 13,88 9,54 4,88 3. Transfer/An-/Auskleiden EUR 7,51 5,15 2,63 4. Hilfe bei Ausscheidungen EUR 9, Einfache Hilfe bei Ausscheidungen EUR ,33 3,27 6. Spezielles Lagern EUR 4,61 3, Mobilisation EUR 4,61 3, Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme EUR 4,61 3,16 1,61 9. Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme EUR 16,19 11,10 5, Verabreichung von Sondennahrung mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe EUR 14, Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung EUR 6,92 4,77 2,46 5

6 6 12. Zubereitung einer einfachen Mahlzeit EUR 10,19 7,94 4, Essen auf Rädern/stationärer Mittagstisch EUR 2,20 2,20 2, Zubereitung einer (i.d.r. warmen) Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürtigen EUR 20,38 15,87 8, Einkauf/Besorgungen EUR 6,11 4,77 2, Waschen, Bügeln, Putzen EUR 6,11 4,77 2, Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes EUR 4,07 3,16 1, Beheizen EUR 6,11 4,77 2,46 Monatliche Wegepauschale bei Pflegesachleistung: - für Versicherte der Pflegestufe I EUR 32,17 - für Versicherte der Pflegestufe II EUR 96,51 - für Versicherte der Pflegestufe III EUR 96,51 Abweichend von vorstehender Wegepauschale werden bei Empfängern von Pflegegeld (Stufe 1 3) für bis zu 5 Hausbesuche monatlich Wegegebühren in Höhe von EUR 5,11 je Besuch erhoben. Bei Behandlungen von Patienten in Pflegestufe 0 werden bei 6 und mehr Hausbesuchen die für die Pflegestufe 1 geltenden Sätze angewandt. 5 Leistungsentgelte für Pflegeleistungen außerhalb des SGB V und des SGB XI Leistungen, die weder mit der Krankenkasse, noch der Pflegekasse oder anderen Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können, bietet die Sozialstation zu folgenden Gebühren an. A Leistungen der pflegerischen, hauswirtschaftlichen und sozialen Betreuung alter und kranker Menschen 1. Hausbesuchspauschale bei Leistungen mit pflegerischem Schwerpunkt (es werden überwiegend grundpflegerische Leistungen erbracht) a) Die Gebühren für Hausbesuche werden entsprechend dem Rahmenvertrag, der zwischen den Landeswohlfahrtsverbänden und den Krankenkassen vereinbart ist, erhoben. b) Ambulanzbesuch mit behandlungspflegerischen Maßnahmen EUR 4,09 6

7 7 2. Hausbesuche bei Leistungen mit hauswirtschaftlichen und sozialbetreuerischem Schwerpunkt (es werden überwiegend hauswirtschaftliche Leistungen erbracht) Nachbarschaftshilfe 1 Stunde EUR 11,24 zzgl. Anfahrtskosten EUR 0,30 pro km ZDL 1 Stunde EUR 9,20 zzgl. Anfahrtskosten EUR 0,30 pro km Für angefangene Viertelstunden wird ein Viertel des maßgebenden Stundensatzes berechnet. B Zuschläge (Pflegestufe 0) Einsätze in der Nacht (zwischen Uhr und 6.00 Uhr) Einsätze an Feiertagen 1,88 Euro/Hausbesuch 1,07 Euro/Hausbesuch C Einsätze in pflegerischen Notfällen bei Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe 1-3) (Rufbereitschaft nach Uhr bis 7.00 Uhr) Pauschale pro Einsatzstunde EUR 25,56 D Von der Pflegekasse vorgeschriebene Besuche zur Qualitätssicherung durch eine Pflegefachkraft bei Pflegegeldleistung je Besuch in Pflegestufe EUR 16,- in Pflegestufe 3 EUR 26,- E Als Investitionskostenzuschlag für Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI werden erhoben: pro Hausbesuch EUR 0,76 höchstens jedoch EUR 46,01 monatlich. 7

8 8 6 Entgelte für den Verleih von Pflegehilfsmitteln Die Entgelte für den Verleih von Pflegehilfsmittel werden pro Monat berechnet. Die Preise verstehen sich incl. Desinfektion; angefangene Monate werden voll berechnet. 1. Krankenbett EUR 20,45 (einschl. Gitter und Galgen) 2. Matratze, Matratzenschoner EUR 5,11 (je Artikel) 3. Krankenheber (Hoyerlifter) EUR 12,78 4. Nachtstuhl oder Rollstuhl (je) EUR 10,22 5. Gehwagen EUR 7,66 6. Kleingeräte pro Stück (Fell usw.) EUR 2,55 7. Bring- und Holdienst für Betten EUR 20,45 für anderes EUR 5,11 7 Gebührennachlässe Sofern der Gebührenschuldner die festgesetzte Gebühr selbst tragen muss und diese nicht von einem Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt usw.) übernommen wird, kann ihm bei Vorliegen eines sozialen oder wirtschaftlichen Härtefalles eine Gebührenermäßigung gewährt werden. 8 Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig. 9 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom außer Kraft. 8

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