Geheimhaltungs vereinbarung

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1 Geheimhaltungs vereinbarung zwischen Feintool System Parts Obertshausen GmbH Ringstraße Obertshausen bzw. Feintool System Parts Ohrdruf GmbH Ringstraße Ohrdruf - nachfolgend "AG" genannt - und Muster GmbH Musterstr Musterstadt - nachfolgend "AN" genannt 1 Sachverhalt Der AN entwickelt und stellt für AG Werkleistungen her, bzw. nutzt aktuelle Zeichnungen zur Angebotsausarbeitung. Der AN nutzt dabei für die auszuführenden Arbeiten auch das Know-how von AG. 2 Vertrauliche Informationen (1) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die a) seitens eines Vertragspartners ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet wurden; b) zu den nach 17, 18 UWG geschützten Informationen gehören, insbesondere Know-how; c) durch gewerbliche und andere Schutzrechte geschützt sind, z. B. Entwurfsmaterial; Seite 1 von 5

2 d) unter das Bankgeheimnis oder den Datenschutz oder ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch Bankgeheimnis oder Datenschutz geschützten Daten sind; oder e) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der offenbarenden Vertragspartei aus der Natur der Informationen ergibt. "Informationen" meint sowohl alle Daten als auch die mit den Daten versehenen Datenträger bzw. anderweitige Trägermaterialien. (2) Die Einbeziehung unter die vertraulichen Informationen entfällt oder endet, wenn a) die Informationen öffentlich bekannt sind; b) der offenbarende Vertragspartner schriftlich auf den Schutz verzichtet oder c) die Informationen dem empfangenden Vertragspartner auf anderem Wege als durch den offenbarenden Vertragspartner bekannt wurde und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, hat ihr Vorliegen zu beweisen. 3 Gestattete Vorgänge (1) Der empfangende Vertragspartner darf die Information in der Weise und in dem Maße handhaben (auch kopieren), wie dies zur Durchführung der Zusammenarbeit zweckmäßig und üblich ist. (2) Der empfangende Vertragspartner darf die vertraulichen Informationen nur denjenigen seiner angestellten Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die in die Zusammenarbeit einbezogen sind, und zwar in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des Mitarbeiters im Rahmen der Zusammenarbeit entspricht. (3) Der empfangende Vertragspartner darf die vertraulichen Informationen Dritten entsprechend Abs. 2 überlassen, wenn der übertragende Vertragspartner dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Wenn der Dritte ein mit dem empfangenden Vertragspartner isd. 15 AktG verbundenes Unternehmen ist, darf der offenbarende Vertragspartner die Zustimmung nicht ohne nachvollziehbaren Grund verweigern. (4) Der empfangende Vertragspartner darf Informationen offenbaren, soweit er hierzu gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist. Er beachtet hierbei 4 Abs. 4. Seite 2 von 5

3 4 Pflichten (1) Der empfangende Vertragspartner schützt und sichert die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest mit der Sorgfalt, mit welcher er eigene vergleichbare Informationen schützt. Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. (2) In Bezug auf Informationen nach 2 Abs. 1 d) kann der überlassende Vertragspartner verlangen, dass kenntnisnehmende Personen schriftlich zur Verschwiegenheit nach Maßgabe dieser Vereinbarung verpflichtet werden (vgl. 5 BDSG) und dass dies dem überlassenden Vertragspartner nachgewiesen wird. (3) Der empfangende Vertragspartner unterrichtet den überlassenden Vertragspartner unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis oder Verdacht von einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des überlassenden Vertragspartners hat. Geschützt hierbei sind die Geheimhaltungsinteressen des überlassenden Vertragspartners gegenüber jedermann. (4) Der empfangende Vertragspartner unterrichtet den überlassenden Vertragspartner im voraus von einer Weitergabe der Informationen nach 3 Abs Unerlaubte Vorgänge (1) Der empfangende Vertragspartner darf (soweit in 3 oder in anderer Weise nichts anderes ausdrücklich schriftlich gestattet ist) Schutzrechte an den vertraulichen Informationen (insbesondere urheberrechtliche Befugnisse) nicht nutzen. Er darf auch sonst die Informationen (auch wenn sie nicht unter ein gesetzliches Schutzrecht fallen) in keiner Weise nutzen oder verwerten. (2) Kein Vertragspartner darf angestellte Mitarbeiter des anderen Vertragspartners das Angebot machen, ihn während der Dauer dieser Vereinbarung oder zweier Kalenderjahre danach einzustellen (Abwerbeverbot). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch verbundene Unternehmen des einen Vertragspartners und schützt auch im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter verbundene Unternehmen des anderen Vertragspartners in Bezug auf deren Mitarbeiter; die Vertragspartner stehen insofern hiermit für die Handlungen der verbunden Unternehmen ein. Einen solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr dem bislang anstellenden Unternehmen zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Vertragspartner. Seite 3 von 5

4 6 Vertragsstrafe (1) Ein Vertragspartner, der Pflichten nach 3, 4 oder 5 verletzt (Schuldner), hat dem anderen Vertragspartner (Gläubiger) für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für Verstöße gegen 3, 4 5 Abs. 1 zwischen EUR ,00 und EUR ,00. Sie hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil des Gläubigers (auch der immaterielle Nachteil) und der Grad der Pflichtverletzung und das Verschulden des Schuldners. Einigen sich die Vertragspartner hierüber nicht, so entscheidet hierüber verbindlich als Schiedsgutachter ein vom Präsident des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main benannter Richter dieses Oberlandesgerichtes nach (auch nur schriftlicher) Anhörung der Vertragspartner. (2) Für den Fall eines Verstoßes gegen 5 Abs. 2 beträgt die Vertragsstrafe drei Bruttomonatsgehälter, wie der Mitarbeiter sie zuletzt zu bekommen hatte (bei variabler Vergütung bezogen auf die letzten vollen 12 Kalendermonate). Bei erfolgreicher Abwerbung beträgt die Vertragsstrafe das Doppelte. 7 Vertragsdauer Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Vereinbarung auf Dauer. 8 Vertragsdauer (1) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit gekündigt werden, jedoch frühestens auf einen Zeitpunkt, zu welchem die in 1 Abs. 1 genannte Zusammenarbeit endet. (2) Die Vereinbarung endet in jedem Fall mit Ablauf eines vollen Kalenderquartals nach Ende der Zusammenarbeit. 9 Schriftformerfordernis Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die für Vorgänge bei der Durchführung der Vereinbarung angeordnete Schriftform wird auch durch Telefax und und auch eingehalten, wenn die Festlegung in einem Protokoll über eine Besprechung zwischen den Vertragsparteien niedergelegt ist, das Protokoll allen Vertragspartnern vorliegt und binnen zwei Wochen kein schriftlicher Widerspruch erfolgt. Seite 4 von 5

5 10 Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung mit Ausnahme der Frage der Höhe der verwirkten Vertragsstrafe vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Obertshausen. 11 Geltendes Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 12 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der Unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke. Obertshausen, den......, Herzing+Schroth GmbH Auftragnehmer bzw. Schroth Antriebselemente GmbH Seite 5 von 5

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