SSM eine Bilanz aus europäischer und nationaler Perspektive
|
|
- Helene Jaeger
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SSM eine Bilanz aus europäischer und nationaler Perspektive RA Dr. Bernd Fletzberger Rust, 14. Oktober 2016
2 Agenda Fragmentierung des Aufsichtsrechts / Optionen und Ermessensspielräume Verwaltungsverfahrensrechtliche Fragen Probleme beim Rechtsschutz 2
3 Fragmentierung des Bankenaufsichtsrechts Unterschiedliche Auslegung und Umsetzung der CRD IV / CRR in den Mitgliedstaaten, insbesondere von Wahlrechten der Mitgliedstaaten Unterschiedlicher Gebrauch der Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen Aufsichtsbehörden Unterschiedliche nationale Regelungen, die nicht auf Unionsrecht beruhen, z.b. unterschiedliche Definitionen von Kreditinstituten 21 BWG (Bewilligung für die Verschmelzung von KI) 92 BWG (Einbringung von Bankbetrieb in eine AG) 3
4 Probleme der Fragmentierung bereitet praktische Schwierigkeiten bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit EZB muss nationale Regeln, die CRD IV umsetzen, anwenden EZB fehlt Expertise für nationales Aufsichtsrecht EZB kann nationales Recht, das über EU-Recht hinausgeht, nicht anwenden (Kompetenzmangel), was zu Aufsichtsmaßnahmen führt, mit denen EZB den NCAs Weisungen erteilen muss 4
5 Harmonisierungsarbeiten EU Single Rulebook (fortlaufend) EZB (Beispiele) SREP-Booklet vom 19. Februar 2016 (basierend auf nicht-öffentlichem Supervisory Manual ) Verordnung (EU) 2016/445 vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume Leitfaden vom März 2016 zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen Ergänzung vom August 2016 des Leitfadens zur Harmonisierung von Optionen und Ermessensspielräumen in der Bankenaufsicht 5
6 To Dos aus EZB-Sicht Optionen und Ermessensspielräume, die sich an Mitgliedstaaten richten, sind nicht in der Verordnung und im Leitfaden erfasst EZB setzt sich daher auf Kommissionsebene für eine weitere Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen / Reduzierung der Optionen und Ermessensspielräume für Mitgliedstaaten ein 6
7 Verfahrensfragen Recht auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen grundsätzlich vorab in dringenden Fällen, um ernsthaften Schaden für das Finanzsystem abzuwenden, erst nachträgliche Information zulässig Frist: in der Regel zwei Wochen, bei Dringlichkeit drei Arbeitstage Recht auf Akteneinsicht Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Vertrauliche Informationen ausgenommen (interne Dokumente der EZB oder NCAs, Korrespondenz zwischen EZB und NCAs oder zwischen NCAs) Verpflichtung der EZB zur ausführlichen Begründung ihrer Entscheidungen 7
8 Allgemeines zum Rechtsschutz Kompetenzgrundlagen Art 127 Abs 6 AEUV Zuständigkeitsverteilung beruht auf Sekundärrecht (SSM-VO und SSM-Rahmenverordnung) Notwendige Vorfragen Wer hat gehandelt (EZB od NCA)? Wenn EZB, hat sie Akt auf Basis unionsrechtlicher oder nationalrechtlicher Vorschriften getroffen? Wenn NCA, hat sie Akt autonom oder aufgrund von Weisungen der EZB gesetzt? 8
9 Rechtsschutzmöglichkeiten EZB Beschwerde gegen EZB-Beschlüsse an den administrativen Überprüfungsausschuss (AÜA) Nichtigkeitsklage an EuG, dann Revision an EuGH Untätigkeitsklage an EuG, dann Revision an EuGH FMA Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht dann ggf Revision an VwGH und/oder Beschwerde an VfGH 9
10 Beschwerde gegen EZB-Beschlüsse Zuständigkeit des administrativer Überprüfungsausschusses (AÜA) Überprüfung von EZB-Beschlüsse auf verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung mit SSM-Verordnung Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Personen, an die ein EZB-Beschluss gerichtet ist oder die unmittelbar und individuell davon betroffen ist Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe oder Kenntniserlangung Form: schriftlich und begründet bei der EZB zu stellen keine aufschiebende Wirkung (Rat kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen) Verfahren Stellungnahme des adm ÜA längstens binnen 2 Monaten Aufsichtsgremium arbeitet neuen Beschlussentwurf aus und EZB-Rat entscheidet erneut Dagegen keine Beschwerde mehr bei adm ÜA möglich 10
11 Nichtigkeitsklage Rechtsgrundlage: Art 263 AEUV Zuständigkeit: EuG, gegen Entscheidung des EuG ist innerhalb von zwei Monaten Revision an EuGH möglich Gegenstand: Beschlüsse des EZB-Rats und des administrativen Überprüfungsausschusses Klageberechtigt: jede natürliche oder juristische Personen, an die ein EZB-Beschluss gerichtet ist oder die unmittelbar und individuell davon betroffen ist Frist und Form binnen 2 Monaten ab Bekanntgabe / Kenntnis schriftlich und begründet Parallel zum Beschwerdeverfahren vor AÜA möglich 11
12 Untätigkeitsklage Rechtsgrundlage: Art 265 AEUV Klage auf Feststellung der Vertragsverletzung gerichtet, keine Ersatzentscheidung des Gerichts möglich Zuständigkeit: erstinstanzlich EuG, Revision an EuGH möglich Voraussetzung: EZB wurde zuvor aufgefordert, tätig zu werden EZB hat es trotzdem unterlassen, binnen 2 Monaten nach Aufforderung Stellung zu nehmen Frist: binnen zwei Monaten nach Ablauf der 2-Monatsfrist Klageberechtigt: jede natürliche oder juristische Person, die Interesse an Entscheidung der EZB nachweisen kann Ist der Fall, wenn EZB trotz Verpflichtung dazu keinen Beschluss verfasst hat 12
13 Beschwerde gegen FMA-Bescheide Rechtsgrundlage: Art 130 B-VG Zuständigkeit: Bundesverwaltungsgericht Gegen Erkenntnisse des BVwG kann ordentliche oder außerordentliche Revision an den VwGH und / oder Beschwerde an den VfGH erhoben werden Frist: 4 Wochen Beschwerdelegitimation: jede natürliche oder juristische Person, die durch Bescheid in ihren sowohl im nationalen als auch Unionsrecht begründeten Rechten verletzt zu sein behauptet Wer materiell Adressat des Bescheids ist 13
14 Anfechtung von Rechtsakten der EZB Entscheidungen der EZB auf unionsrechtlicher Grundlage KI Adressat einer EZB-Maßnahme Rechtsmittel AÜA-Beschwerde Nichtigkeitsklage an EuG 14
15 Anfechtung von Rechtsakten der EZB Entscheidungen der EZB unter Anwendung nationalen Rechts Vorfrage der EZB-Kompetenz EZB darf wohl nur nationales Recht anwenden, das auf Unionsrecht beruht Zuständigkeit EuG? Beschwerde an AÜA EuG nur zuständig, wenn EZB auf Unionsrecht basierendes nationales Recht anwendet Wendet EZB nationales Recht ohne unionsrechtlicher Grundlage an, kann beim EuG wohl Nichtigkeitsklage wegen Kompetenzanmaßung erhoben werden 15
16 Anfechtung von Rechtsakten der FMA Entscheidungen der FMA Egal, ob auf Basis (unmittelbaren) Unionsrecht oder in Umsetzung erlassener nationaler Bestimmungen Rechtsmittel Beschwerde an BVwG Gilt dies auch, wenn FMA kraft Weisung der EZB entscheidet? Aus meiner Sicht ja In solchen Fällen scheint womöglich Vorlage des BVwG an EuGH angezeigt, um rechtlichen Grundlagen und Grenzen der Weisungserteilung überprüfen zu lassen
17 Beispiel - Common Procedures Gilt sowohl für bedeutende als auch unbedeutende Kreditinstitute Grundsätzlich trifft EZB Entscheidung, FMA bereitet sie vor Auch FMA kann Entscheidung treffen Betrifft materiell Konzessionserteilung Konzessionsentzug Eigentümerkontrollverfahren 17
18 Beispiel - Common Procedures (2) Verfahren auf Erlangung einer Konzession als Kreditinstitut Antrag auf Zulassung ist bei FMA zu stellen FMA prüft inhaltlich Sind alle nationalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, übermittelt FMA einen Beschlussentwurf an EZB / bei Nichterfüllung Abweisung des Antrags durch FMA EZB fasst Beschluss (Konzession / Abweisung) Mitteilung EZB-Beschluss durch FMA Rechtsschutz Gegen abweisenden Beschluss der EZB grundsätzlich Nichtigkeitsklage vor europäischem Gericht (EuG) Was ist zu tun, wenn FMA Voraussetzungen als nicht gegeben ansieht und Antrag abweist? Was gilt, wenn es sich um Konzessionstatbestände handelt, die unionsrechtlich kein Bankgeschäft darstellen, z.b. Factoring? 18
19 Amtshaftung EZB Art 340 AEUV EZB hat die durch sie / ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen OeNB-Haftung / Amtshaftung für FMA? Haftung für NCAs unionsweit nicht harmonisiert Art 3 Abs 6 FMABG und 79 Abs 7 BWG Ersatzanspruch ausgeschlossen für Schäden, die aufgrund Handlungen der FMA und OeNB einschließlich ihrer Organe und Bediensteten zur Umsetzung oder Durchführung einer Weisung der EZB, zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der EZB oder bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch mit der EZB oder deren Unterstützung entstanden sind Haftungsbeschränkung zulässig, sofern nationale Behörde lediglich bindende Weisung eines Unionsorgans auszuführen hat und ihr kein Ermessensspielraum zusteht (zb EuGH C-175/84) 19
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH Nibelungengasse Wien Telefon Telefax fletzberger(at)pfr.at Web Diese Unterlage wurde sorgfältig ausgearbeitet, kann jedoch individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?
V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze,
MehrEINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter
L 179/72 VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2014 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) R EZB-RAT gestützt
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit Neu
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die
MehrLVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
MehrUVP-Verfahren 3. Piste eine Farce?? RA Dr. Wolfram Proksch
UVP-Verfahren 3. Piste eine Farce?? RA Dr. Wolfram Proksch proksch@pfr.at www.pfr.at :: Bescheid 1. Instanz Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10.7.2012 zu RU4-U-302/301-2012 wurde das Vorhaben Parallelpiste
MehrEuropäisches Prozessrecht
Europäisches Prozessrecht Verfahrensrecht vor dem EuGH EIN STUDIENBUCH von Dr. Alexander Thiele Göttingen/Hamburg Verlag C. H. Beck München 2007 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Mehr(2014/360/EU) EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter
14.6.2014 L 175/47 BESCHLUSS R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2014/16)
MehrVL Wirtschaftsbereiche VU Europ. und österreich. WiVerwR VL Wirtschacftsverwaltungsrecht für ReWiTech
VL Wirtschaftsbereiche VU Europ. und österreich. WiVerwR VL Wirtschacftsverwaltungsrecht für ReWiTech Geld und Kredit Thomas Trentinaglia 1 Einteilung des Wirtschaftsverwaltungsrechts Wirtschaftspolizeirecht
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 5)
VU VERFAHRENSRECHT Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 5) 66 (ERKENNTNIS-)BESCHWERDE AN DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF (1) Anfechtung
MehrGemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien
Österreichische Finanzmarktaufsicht Otto Wagner Platz 5 1090 Wien per Boten per email voraus: fma@fma.gv.at Beschwerdeführerin: Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte
MehrAnhörungsrechte im EG-Kartell- und Fusionskontrollverfahren
Jan Peter Heidenreich, LL.M. Anhörungsrechte im EG-Kartell- und Fusionskontrollverfahren Zugleich ein Beitrag zu Aufgaben und Kompetenzen des Anhörungsbeauftragten der Europäischen Kommission Nomos Verlagsgesellschaft
MehrTjadina Grabowski. Stellung und Funktion der EZB im ESFS und SSM
Tjadina Grabowski Die EZB als Aufsichtsbehörde Stellung und Funktion der EZB im ESFS und SSM Verlag Dr. Kovac Hamburg 2016 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einführung in die Bedeutung des Single
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 23.9.2009 KOM(2009) 500 endgültig 2009/0141 (AVC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG S RATES zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der
MehrEinheitlicher Aufsichtsmechanismus
Einheitlicher Aufsichtsmechanismus Das erste Jahr die ersten Erfolge SABINE LAUTENSCHLÄGER Vice-Chair des Aufsichtsgremiums Zonta Club Frankfurt am Main 12. Januar 2016 Rubrik 1. SSM: Zweck und zentrale
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrB e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:
Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,
MehrAmtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
3.2.2015 L 27/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/159 S RATES vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank,
Mehr10 ObS 142/11x. gefasst:
10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
MehrRICHTLINIEN FÜR DAS BESCHWERDEVERFAHREN GEGEN EINEN BESCHLUSS HINSICHTLICH DES AUSWAHLVERFAHRENS Kooperationsprogramm Interreg V-A Slowenien-
RICHTLINIEN FÜR DAS BESCHWERDEVERFAHREN GEGEN EINEN BESCHLUSS HINSICHTLICH DES AUSWAHLVERFAHRENS Kooperationsprogramm Interreg V-A Slowenien- Österreich im Zeitraum 2014 2020 Version 1, März 2016 Artikel
MehrPÜ Europarecht. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht. Mag. Dr. Anna Bender- Säbelkampf,BA, Abteilung für Europarecht, Juridicum
PÜ Europarecht Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht Mag. Dr. Anna Bender- Säbelkampf,BA, Abteilung für Europarecht, Juridicum anna.bendersaebelkampf@univie.ac.at 6. Europäischer Gerichtshofes
MehrPÜ Europarecht. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht
PÜ Europarecht Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht 6. Europäischer Gerichtshofes Art 19 EUV Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages (a) Aufgaben
MehrA. Rechtliches Gehör nach Art. 27 VO 1/2003
1. Speyerer Kartellrechtsforum Rechtliches Gehör, Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003 und die Alrosa-Entscheidung Prof. Dr. Torsten Körber, LL.M. (Berkeley) Friedrich-Schiller-Universität Jena
MehrLVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht
MehrRechtsschutz der Öffentlichkeit im EU-Vergleich. Siim Vahtrus Wien,
Rechtsschutz der Öffentlichkeit im EU-Vergleich Siim Vahtrus Wien, 17.06.2016 Inhalt des Vortrags Besonderheiten des Rechtsschutzes im Bereich Umweltrecht Hintergrund und Begründung der Regeln Sonderregeln
MehrDas Rechtsschutzsystem in der Europäischen Union
Das Rechtsschutzsystem in der Europäischen Union 1. Einführung 2. Nichtigkeitsklage 3. Untätigkeitsklage 4. Schadensersatzklage 5. Vorabentscheidungsverfahren 6. Vertragsverletzungsverfahren 7. Fazit 8.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrBankenunion Sigrid Part. 17. Juni 2013
Bankenunion Sigrid Part 17. Juni 2013 Erstes Halbjahr 2012... Staaten in Schwierigkeiten Staatsschuldenkrise Bankenunion Single Rule Book Europäische Aufsicht- SSM Bankenunion Europäische Abwicklung Europäische
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDie Gemeinden und die neue Landesverwaltungs gerichtsbarkeit
Die Gemeinden und die neue Landesverwaltungs gerichtsbarkeit Was ändert sich, was bleibt, wen (be)trifft sie und warum am 1.1.2014 die Welt trotzdem nicht untergehen wird Bundesfachtagung FLGÖ am 12.9.2012
MehrUntätigkeitsklage. Deutsche Umwelthilfe e.v., vertreten durch den Vorstand, Hackescher Markt 4, Berlin, - Kläger - - Beklagte -
Vorab per Telefax: 04621/861277 Verwaltungsgericht Schleswig Brockdorff-Rantzau-Str. 13 24837 Schleswig 22. Januar 2016 Untätigkeitsklage Deutsche Umwelthilfe e.v., vertreten durch den Vorstand, Hackescher
MehrAufbau, Organe und Kompetenzen der EU. -Verfahren der Mitentscheidung. - Verfahren der Zusammenarbeit Art. 252 EGV. Gesetzgebungsverfahren
Gesetzgebungsverfahren -Verfahren der Mitentscheidung Art. 251 EGV -Verfahren der Zustimmung z.b. Art. 161 EGV - Verfahren der Zusammenarbeit Art. 252 EGV -Verfahren der Anhörung z.b. Art. 37 EGV 88 Gesetzgebungsverfahren
MehrDie EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU
Die EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter, Universität Wien Leiter Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
MehrBESCHEID. I. Spruch. II. Begründung
PS 16/12-21 BESCHEID Die Post-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Dr. Alfred Stratil als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 8. Oktober 2012
MehrTeil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Seite 1 von 5 Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften
MehrBeschluss vom 1. September 2017 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2017.34 Beschluss vom
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
14.5.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 141/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 468/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrPROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrHandbuch Europarecht. Wirkungen und Rechtsschutz
Walter Frenz Handbuch Europarecht Band 5 Wirkungen und Rechtsschutz ^J Springer Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV LXXXI Teil I Rechtswirkungen 1 Kapitel 1 Wirkungsweise und Stellung
MehrEuropäische Verwaltungskooperation im Telekommunikationsrecht Das Koordinationsverfahren. Österreich Seminar SS 2013 Mag Kerstin Tobisch
Europäische Verwaltungskooperation im Telekommunikationsrecht Das Koordinationsverfahren Österreich Seminar SS 2013 Mag Kerstin Tobisch Europäische Verwaltungskooperation Ausgangslage Bürger Verwaltungsbehörde
MehrÖffentliches Konsultationsverfahren
Öffentliches Konsultationsverfahren zum Entwurf eines Leitfadens der EZB zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit Fragen und Antworten 1 Wofür dieser Leitfaden? Die
MehrDie Rolle der Charta im Rahmen des EU-Rechts und ihre Bedeutung für die nationale Rechtsordnung
Die Rolle der Charta im Rahmen des EU-Rechts und ihre Bedeutung für die nationale Rechtsordnung Dr Paul Gragl Lecturer, Queen Mary, University of London 1 Überblick (1) Die Rechtsnatur der Charta und ihre
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
MehrHaftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK
Haftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK Eingangs ist darauf zu verweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen über die wesentlichen neuen Bestimmungen darstellen
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung
VU VERFAHRENSRECHT Stoffwiederholung In der Klausur immer auf Rechtsvorschriften Bezug nehmen! 95 Ist der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber befugt, das Verwaltungsverfahren gesetzlich zu regeln?
MehrSchriftsatzmuster Der Bescheid
Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
MehrÖffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014
Öffentliches Verfahrensrecht Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014 Einleitung Einführung zur Vorlesung (zusammen mit Prof. Felix Uhlmann) Veranstaltung 18.2.: Grundlagen und Aufbau der Rechtspflege
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom
Mehr21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien
21/AB vom 17.01.2018 zu 19/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 17. Jänner 2018 GZ. BMF-310205/0188-I/4/2017
MehrBundesrat Drucksache 737/09. Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - Fz - Wi
Bundesrat Drucksache 737/09 29.09.09 EU - Fz - Wi Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
MehrRegister 10 und 11 Verwaltungsgrundsätze Stufenaufbau des Rechts Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Grundlagen Verwaltungsakte. Recht?
Christine Koch-Egger 1 Register 10 und 11 Verwaltungsgrundsätze Stufenaufbau des Rechts Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Grundlagen Verwaltungsakte St. Gallen, Februar 2016 lic.iur. Christine
MehrZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014
Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration
MehrZugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Mitteilung der Kommission vom 28 April 2017 Berlin, 1. Dezember 2017 Weshalb eine Mitteilung? Vorschriften zum Zugang zu Gerichten finden sich in einigen Rechtsakten
MehrErster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrECB-PUBLIC. Stellungnahme der Europäischen Zentralbank. vom 13. November 2015
DE ECB-PUBLIC Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2015 zu Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (CON/2015/47) Einleitung und
MehrLEITLINIE (EU) 2016/1993 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
L 306/32 LEITLINIEN LEITLINIE (EU) 2016/1993 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. November 2016 über die Festlegung von Grundsätzen für die Koordination der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Mehrenreg.institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin
enreg.institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin Workshop neues Vergaberecht am 26./27. November 2015 Jochem Gröning Richter am Bundesgerichtshof Das sofortige Beschwerdeverfahren ( 171-184 GWB
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die
MehrGesetzgebung in der EU Workshop SS Teil I. Univ. Prof. Dr. iur Götz Schulze
Gesetzgebung in der EU Workshop SS 2012 - Teil I Vertrag von Lissabon Letzte Etappe der EU-Rechtsenwicklung: Vertrag von Lissabon (1.12.2009) Neuerungen I. Inhaltlich 1. Verschmelzung von Europäischer
MehrRechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft
Rechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft Ein Leitfaden für die Praxis Dr. Jürgen Gündisch LL.M. Rechtsanwalt Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Carl
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die
MehrMuster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015
Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bzw.
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil
Geschäfts-Nr.: AS 23/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Prozessvertretung: Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen
MehrMuster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017
Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle
MehrKinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII
Name(n): Vorname(n): Straße: PLZ, Ort: (Verfasser, Antragsteller, Beschwerdeführer) An das Jugendamt der Stadt Abteilung Straße, Hausnummer Tel.: / Fax.: / Datum Kinder- Jugendhilfe nach dem SGB VIII für
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrAbtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen.
Abtreibung Fall 2 vom 3. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Frage 1: Vorlage (1/7) Sich stellende Fragen Wann darf das Gericht eine Vorabentscheidung verlangen? Wann muss es dies
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
MehrRn. Seite Vorwort... Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches...
Inhaltsverzeichnis Rn. Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches... 1 1. Teil Europarecht im Schwerpunktbereich
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrAlles Gute kommt von oben - Rechtsalltag
Alles Gute kommt von oben - Europarecht im deutschen Rechtsalltag CLEMENS KRÄMER UND DIETRICH-W. DORN RECHTSANWÄLTE UND NOTARE Billigflieger Führerschein Kinderspielzeug Reisepass Bahnfahrten Leiharbeit
MehrDie Individualnichtigkeitsklage
Die Individualnichtigkeitsklage für Maßnahmen von OLAF, Eurojust, Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft Trier, 21. März 2013 Fritz Zeder BMJ Universität Wien 1 I. Rechtstatsachen II. und III.
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrReglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX
Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX (Reglement Beschwerdeinstanz, RBI) Vom. April 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Reglement Beschwerdeinstanz 0.0.08 Inhaltsverzeichnis Aufgabe...
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrVERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Jörg Bergstedt, Ludwigstraße 1, 35447 Reiskirchen, Klägers, die Bundesrepublik Deutsch!and, vertreten durch das!3undesministerium
MehrÖFFENTLICHE KONSULTATION ZUM ENTWURF DER SSM-RAHMENVERORDNUNG DER EZB: FRAGEN & ANTWORTEN
ÖFFENTLICHE KONSULTATION ZUM ENTWURF DER SSM-RAHMENVERORDNUNG DER EZB: FRAGEN & ANTWORTEN 1 AB WANN IST DIE EZB FÜR DIE BANKENAUFSICHT ZUSTÄNDIG? Die EZB übernimmt am 4. November 2014 die Zuständigkeit
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die
MehrMag. Peter Abmayer Rechtsanwalt Gefahrgutbeauftragter Wiener Straße 2/ Mödling T M F
Mag. Peter Abmayer Rechtsanwalt Gefahrgutbeauftragter Wiener Straße 2/1 2340 Mödling T 02236 866566 M 0650 5141438 F 02236 866566-20 office@ra-abmayer.at - 8 AVG: - Personen, die eine Tätigkeit der Behörde
MehrEUROPARECHT II. Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M.
EUROPARECHT II Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M. GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK GASP Art. 23 46 EUV INTERGOUVERNEMENTALE AUSGESTALTUNG 3 GASP ZIELE Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 119. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/09 Verkündet am 15.05.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
MehrGerichtsbarkeit. Ziele. Verfassungsgerichtsbarkeit: Begriffe. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 1./4. Dez. Kenntnis. Verständnis
Gerichtsbarkeit Vorlesungen vom 1./4. Dezember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Wesen und Arten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Verschiedene Arten der Normenkontrolle
MehrAktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren. Hotspot Flüchtlingspolitik" Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18.
Aktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren Hotspot Flüchtlingspolitik" Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18. November 2017 Ablauf des Asylverfahrens Formloses Asyl-Gesuch zb bei
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
MehrÜbungen Öffentliches Recht
Gruppen K-M, W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Frage 1 Formelle Prüfung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
MehrBankenwelt Aufsichts-Infrastruktur Bankenunion Stufe 1. von Peter Scherer, LL.M. (IU) Frankfurt, den 7. November 2014
Bankenwelt 2020 Aufsichts-Infrastruktur Bankenunion Stufe 1 von Peter Scherer, LL.M. (IU) Frankfurt, den 7. November 2014 Bankenunion (1) Ziele: - Ergänzung der Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) =
MehrGerichtsbarkeit. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 28. Nov./2. Dez Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann
Gerichtsbarkeit Staatsrecht I Vorlesungen vom 28. Nov./2. Dez. 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Wesen und Arten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Verschiedene
Mehr