Folgende Informationen sind nach der Zinsinformationsverordnung von inländischen Zahlstellen/Wirtschaftsbeteiligten

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1 Bundesministerium der Finanzen Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV C POSTSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 0 Berlin Vorab per HUSSCHRIFT Wilhelmstraße 97,07 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen TEL FX E-MIL TELEX DTUU -+9 (0) (0) Thomas.Redert@bmf.bund.de 88. Oktober 00 BETREFF Änderung des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom. Januar 00 - IV C - S /0 -; Datensatzbeschreibung GZ IV C - S 0a - /0 (bei ntwort bitte angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom. Januar 00 - IV C - S /0 - (BStBl I 00, 9) folgendermaßen geändert: Die nlage II wird wie folgt gefasst: nlage II Folgende Informationen sind nach der Zinsinformationsverordnung von inländischen Zahlstellen/Wirtschaftsbeteiligten an das Bundesamt für Finanzen - BfF - (ab. Januar 00: Bundeszentralamt für Steuern - BZSt -) zu übermitteln: www. bundesfinanzministerium.de

2 r. Feld Format Länge von Stelle bis Stelle Detailerläuterungen s. usführungen zu einzelnen Feldnummern STZRT inländische Zahlstelle 0 Vorsatz ame 0 ame der Zahlstelle 3 Postleitzahl Postleitzahl der Zahlstelle BIC / BIz 7 7 Bank Identification Code oder Bankleitzahl, falls vorhanden BK/ Registrierungsnr Datum der Meldung JJJJMMTT 7 Filier mit Leerzeichen zu füllen STZRT für Meldungen zu natürlichen Personen inländische Zahlstelle Meldezeitraum JJJJ 0 = Erstmeldung; = 3 Meldeart Storno/Berichtigung BIC/BIz 7 7 Bank Identification Code oder Bankleitzahl, falls vorhanden BK/ Registrierungsnr. Wirtschaftlicher Eigentümer 8 3 ame amenszusätze Vorname Titel 0 33

3 0 rt der dresse = fix, = freies Format Strasse + Hausnummer Zusatz dresse 0 0 z.b. pp.r./etage/block 3 Postleitzahl 9 3 Ort 3 88 freies dressformat Trennung der ngaben durch Semikolon Ländercode Wohnsitz ISO-Code 3 Ländercode 7 Identität 0 ISO-Code 3 8 TI 0 Tax Identification umber 9 Geburtsdatum 8 9 JJJJMMTT 0 Geburtsort Geburtsland 0 ISO-Code 3, bei fehlender Information hierzu = 00 Kontonummer des wi. Eigentümers 0 3 Kennzeichen der 3 Forderung Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge in Euro rechtsbündig Gesamtbetrag des Erlöses aus btretung, Rückzahlung oder Einlösung in Euro rechtsbündig

4 STZRT inländische Zahlstelle für Meldungen an ausländische Einrichtungen nach () ZIV Meldezeitraum JJJJ 3 Meldeart 0 = Erstmeldung; = Storno/Berichtigung BIC/Blz 7 7 Bank Identification Code oder Bankleitzahl, falls vorhanden BK/ Registrierungsnr. 8 3 ausländische Einrichtungen nach () ZIV ame amenszusätze Vorname Titel rt der dresse = fix, = freies Format Strasse + Hausnummer Zusatz dresse Postleitzahl Ort/Sitz freies dressformat Ländercode nschrift Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge in Euro rechtsbündig ISO-Code 3

5 Gesamtbetrag des Erlöses aus btretung, Rückzahlung oder Einlösung 8 in Euro rechtsbündig 9 Filier mit Leerzeichen zu füllen STZRT 3 Summensatz inländische Zahlstelle Bank Identification Code oder Bankleitzahl, falls BIC/Blz vorhanden BK/ 3 Registrierungsnr. 3 8 sofern nicht Stellen benötigt werden, ist mit nzahl Sätze führenden ullen gesamt 9 30 rechtsbündig aufzufüllen sofern nicht Stellen benötigt werden, ist mit nzahl Sätze führenden ullen der Satzart 3 rechtsbündig aufzufüllen sofern nicht Stellen benötigt werden, ist mit nzahl Sätze führenden ullen der Satzart 3 rechtsbündig aufzufüllen 7 Filier 3 97 mit Leerzeichen zu füllen Erläuterungen zur Datensatzbeschreibung: llgemeiner Hinweis Eine inländische Zahlstelle ist nach 8 Satz r. Zinsinformationsverordnung (ZIV) verpflichtet, die nach 3 ZIV zu ermittelnden Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer dem BfF (BZSt) zu übermitteln. Für die nach 3 ZIV zu ermittelnden Daten zur nschrift und zum Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinszahlung maßgebend. Der Wohnsitz wird anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen dresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments ermittelt.

6 Seite Wurde danach der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers bestimmt, hat die Zahlstelle keine achforschungspflicht hinsichtlich möglicher Änderungen des Wohnsitzes. Teilt der wirtschaftliche Eigentümer einen Wechsel des Wohnsitzes mit, sind die Daten des neuen Wohnsitzes wiederum anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen dresse oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festzustellen. ls Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels gilt der Zeitpunkt, zu dem der wirtschaftliche Eigentümer den neuen Wohnsitz anzeigt und durch eines der oben angeführten Dokumente belegt. Die Zahlstelle kann eine rückwirkende Änderung der Daten zum Wohnsitz akzeptieren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer das Datum des Umzugs durch geeignete achweise (z.b. bmeldeund nmeldebescheinigung) belegt. ach Rz. des Einführungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung ist für die uskunftserteilung grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen abzustellen. Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 3. Dezember verwendet werden. Bei einem unterjährigen Wohnsitzwechsel in einen anderen Staat ist jeweils eine Mitteilung an den Wohnsitzstaat bei Zufluss zu erstellen. Erfolgt beispielsweise bei monatlichen Zinszahlungen ein Wechsel des Wohnsitzes ab dem vierten Quartal des Jahres von Mitgliedstaat nach Mitgliedstaat B, sind zu Mitgliedstaat die Zinsen der ersten drei Quartale sowie zu Mitgliedstaat B die Zinsen des letzten Quartals zu melden. Hinweis zu Satzart und inländische Zahlstelle", Zeile Die BK-r. ist die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verge bene Kenn-ummer für bestimmte Einrichtungen im Finanzdienstleistungsbereich. Ist eine BK-r. seitens der BaFin nicht vergeben, so ist beim BfF (BZSt) eine Registrie rungsnummer zu beantragen. Seitens des BfF (BZSt) ist diesbezüglich die Einrichtung eines Online-Verfahrens geplant, wonach die ntragsteller die Möglichkeit erhalten, über den eige nen PC vor Ort via Internetanbindung auf ein vom BfF (BZSt) zur Verfügung gestelltes For mular zuzugreifen und die erforderlichen ngaben zur Registrierung vorzunehmen. Die Registrierungsnummer wird dem ntragsteller sodann durch das BfF (BZSt) mitgeteilt. Hinweis zu Satzart Wirtschaftlicher Eigentümer" In diesem Bereich sind Zinszahlungen an einzelne natürliche Personen zu erfassen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem rele vanten abhängigen oder assoziierten Gebiet haben. Hinweis zu Satzart ausländische Einrichtungen nach bs. ZIV" In diesem Bereich sind insbesondere Zinszahlungen an nicht körperschaftsteuerpflichtige Per sonenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personenvereini gungen) zu erfassen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet niedergelassen sind.

7 Seite 7 uch Ehegatten oder nichteheliche Lebensgemeinschaften, die Gemeinschaftskonten und/oder -depots unterhalten, fallen hierunter. Hinweis zu Satzart und, Zeile 0 Vorrangig ist das fixe Format (obligatorisch: Straße und Hausnummer, Postleitzahl sowie Ort) zu verwenden. lternativ kann auch das freie Format genutzt werden, soweit eine Zuordnung der dressangaben zu den einzelnen Feldern des fixen Formats nicht möglich ist. Hinweis zu Satzart, Zeilen,7 und, sowie Satzart, Zeile Für Frankreich einschließlich der Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique sowie Reunion ist der ISO-Code FR" zu verwenden. Für Spanien einschließlich der Kanarischen Inseln ist der ISO-Code ES" zu verwenden. Für das Vereinigte Königreich einschließlich Gibraltar ist der ISO-Code GB" zu verwenden. Hinweis zu Satzart, Zeile 7 ngaben nur in den Fällen des 3 bs. Satz ZIV erforderlich, bei denen der Wohnsitz in dem den Pass oder anderen amtlichen Identitätsausweis ausstellenden Mitgliedstaat nicht bekannt ist: Eintragung des Ländercodes dieses Mitgliedstaates. Hinweis: In den übrigen dressfeldern ist der letzte ermittelte Wohnsitz innerhalb des nwendungsbereiches der ZIV (also innerhalb der Mitgliedstaaten oder abhängigen oder assoziierten Gebiete) zusammen mit dem diesen Wohnsitz betreffenden Ländercode anzugeben. Wurde kein Wohnsitz innerhalb des nwendungsbereiches der ZIV ermittelt, sind die entsprechenden ngaben für den Drittstaat vorzunehmen. Beispiel : Ein Bankkunde weist seine Identität bei Kontoeröffnung durch Vorlage eines im Mitgliedstaat ausgestellten Passes nach, der keine ngaben zur nschrift enthält. Der Wohnsitz befindet sich aufgrund beweiskräftiger Dokumente im Mitgliedstaat B. Später zieht der Kunde in einen Drittstaat, ein behördlicher achweis über den steuerlichen Wohnsitz im Drittstaat wird jedoch nicht vorgelegt. ach 3 bs. Satz ZIV gilt der Wohnsitz als im Mitgliedstaat belegen. Eintragungen: Zu dem Datenfeld Ländercode Identität" ist der Ländercode des Mitgliedstaates anzugeben. Zu dem Datenfeld Ländercode Wohnsitz" ist der Ländercode des Mitgliedstaates B anzugeben, sowie zu den übrigen dressfeldern die entsprechende nschrift im Mitgliedstaat B.

8 Seite s Beispiel : Ein Bankkunde weist seine Identität bei Kontoeröffnung durch Vorlage eines im Mitgliedstaat ausgestellten Passes nach, der keine ngaben zur nschrift enthält. Der Kunde wohnt - seit Jahren oder möglicherweise seit seiner Geburt - in einem Drittstaat. Der Wohnsitz im Drittstaat wird aufgrund beweiskräftiger Dokumente nachgewiesen, ein behördlicher achweis über den steuerlichen Wohnsitz im Drittstaat wird jedoch nicht vorgelegt. ach 3 bs. Satz ZIV gilt der Wohnsitz als im Mitgliedstaat belegen. Eintragungen: Zu dem Datenfeld Ländercode Identität" ist der Ländercode des Mitgliedstaates anzugeben. Zu dem Datenfeld Ländercode Wohnsitz" ist der Ländercode des Drittstaates anzugeben, sowie zu den übrigen dressfeldern die entsprechende nschrift im Drittstaat. Hinweis zu Satzart, Zeile 8 ngabe bei Vertragsbeziehungen, die ab dem. Januar 00 begründet wurden, wenn TI vorhanden ist (fakultativ bei vor dem. Januar 00 begründeten Vertragsbeziehungen). Hinweis zu Satzart, Zeile 9 und 0 ngabe bei Vertragsbeziehungen, die ab dem. Januar 00 begründet wurden, wenn TI fehlt oder zweifelhaft ist (fakultativ bei Vertragsbeziehungen, die vor dem. Januar 00 begründet wurden, sowie bei bekannter TI). Hinweis zu Satzart, Zeile ngabe der ummer der einzelnen Konto- oder Depotverbindung (nach Möglichkeit im international gültigem Format: International Bank ccount umber IB", International Securities Identifikation umber ISI"), Kundennummer. Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die ngabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen. Hinweis zu Satzart, Zeile 3 Soweit keine ummer vergeben worden ist, genügt eine allgemeine Umschreibung, z.b.: Darlehen vom..." Hinweis zu Satzart, Zeilen und, sowie Satzart, Zeilen 7 und 8 ngabe des abgerundeten vollen Betrages, keine Bagatellgrenze. Sofern nicht 3 Stellen benötigt werden, ist mit führenden ullen aufzufüllen. Eintragungen sind sowohl zu beiden Zeilen als auch nur zu einer einzelnen Zeile zulässig.

9 seiteg Hinweis zu Satzart, Zeile In der Regel ngabe der offiziellen Bezeichnung der ausländischen Einrichtung oder des Gemeinschaftskontos, z.b. ame GbR", Erbengemeinschaft ame", Eheleute (Vorname-) ame", nderkonto ame undame". Weitere Informationen zum Übertragungsweg werden auf der Internet-Seite des Bundesamtes für Finanzen ( Verordnung/index. html) veröffentlicht" Dieses Schreiben wird im Bundes Steuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer ( bereit. Im uftrag Christmann

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