Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Holger Schütt Generalstaatsanwaltschaft Rostock
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1 Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Holger Schütt Generalstaatsanwaltschaft Rostock 1
2 Reform der Vermögensabschöpfung In Kraft getreten seit dem gilt für alle Ermittlungs-, Straf- und strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren Ziel: 1. Stärkung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Die Einziehung soll eine weitere Säule der Kriminalitätsbekämpfung sein. Verbrechen soll sich nicht lohnen! 2. Bislang aufgetretene Abschöpfunglücken sollen geschlossen und Gläubiger bei Rückgriff auf das Tätervermögen gleichbehandelt werden. 3. Harmonisierung der Begrifflichkeiten nach europäischen Vorgaben. Neue Begrifflichkeiten: Altes Recht Verfall, Rückgewinnungshilfe, Einziehung Neues Recht Einziehung 2
3 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die wichtigsten Änderungen Wesentliche erste Änderung Streichung des 73 Abs. 1 S.2 StGB a.f.: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Neue Fassung: 73 Abs. 1 StGB n.f.: Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Folge ist, dass Einziehung zu Gunsten des Fiskus bei jedem Verfahren zulässig ist! 3
4 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die wichtigsten Änderungen Wesentliche zweite Änderung Streichung des 73 d Abs. 1 StGB a.f. (Erweiterter Verfall) : Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Neue Fassung 73a StGB (Erweiterte Einziehung): Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Folge ist, dass nunmehr jede Tat zum Anlass genommen werden kann, einen Gegenstand einzuziehen. 4
5 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die wichtigsten Änderungen Erweiterte Einziehung nach 73a StGB: Erweiterte Einziehung Anknüpfung Anlass Einziehung Jede rechtswidrige Tat (z.b. Diebstahl, Betrug etc.) Tatnachweis Herkunft des Gegenstandes aus irgendeiner rechtwidrigen Tat Maßstab richterliche Überzeugung ohne überspannte Anforderungen anhand von obj. Anhaltspunkten StPO (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Auffindeumstände etc.) Bsp: Gegen einen Täter wird wegen Betruges ermittelt und neben der nachweisbaren Betrugsbeute aus der Tat werden auch andere Gegenstände gefunden, von denen wegen der Umstände (Einkommen, Lebensverhältnisse etc.) anzunehmen ist, dass sie ebenfalls aus rechtswidrigen Taten stammen. 5
6 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die wichtigsten Änderungen Wesentliche dritte Änderung Wegfall des 73 c Abs. 1 StGB a.f. (Härteklausel): Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat. Folge ist, dass zukünftig bei jeder Vermögenstraftat nach der gesetzgeberischen Wertung, vermögensabschöpfende Maßnahmen zu prüfen sind. 6
7 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die wichtigsten Änderungen Was ist im Grundsätzlichen noch anders? Im Fall der vorläufigen Sicherung durch die StA Wegfall der 6 Monatsfrist - 111b III StPO a.f. Ausbau der Nachvollstreckung 73e StGB ivm. 459g StPO Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Pfändungen werden zukünftig auch (noch) im Vollstreckungsverfahren möglich. Anordnung der Einziehung auch dann noch möglich, wenn Straftat bereits verjährt - 76a II StGB (zukünftige Verjährungsfrist 30 Jahre vgl. 852 BGB) 7
8 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die Einziehung von Erlangtem 73 73e StGB beim Täter (1) Rechtswidrige (nicht auch schuldhafte) Tat? (2) Etwas erlangt? etwas = jeder Vermögensvorteil erlangen = tatsächl. Verfügungsbefugnis (3) durch/für die Tat? für = Tatlohn durch = unmittelbare u. mittelbare Tatvorteile (4) Art/Verbleib des Erlangten? a. Erlangtes ist originär vorhanden Einziehung b. Erlangtes ist nicht originär vorhanden Einziehung von Wertersatz (5) Kein Ausschlussgrund gegeben? Erlöschen des Anspruchs des Verletzten 73 Abs. 1 StGB Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. 73c S. 1 StGB Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ( ) so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. 73e Abs. 1 StGB Die Einziehung nach den 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist 8
9 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln, Tatobjekten gem. 74 ff. StGB Tatprodukt i.s.v. 74 Abs. 1 StGB nur das unmittelbar durch die Tat hervorgebrachte Produkt gefälschte Urkunde Tatmittel ist im Wortsinn zu verstehen - Tatwaffe, Tatwerkzeug Tatobjekt i.s.v. 74 Abs. 2 StGB ist der sog. Beziehungsgegenstand, wobei die Strafvorschriften selbst bestimmen, ob Tatobjekte der Einziehung unterliegen (Bsp. 261 Abs. 7, 264 Abs. 6 S. 2, 282, 315 f StGB) Wenn Tatprodukt / Tatmittel / Tatobjekt nicht mehr vorhanden Wertersatzeinziehung 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften. (3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist. 9
10 Einziehung des Taterlangten bei Dritten gem. 73b Abs. 1 StGB Voraussetzungen 1. rechtswidrige Tat 2. anderer erlangt etwas anderer = nicht Täter/Teilnehmer 3. Kausalzusammenhang - entweder unmittelbar durch den Täter (Vertretungsfall?) - oder mittelbar durch den Täter (Verschiebungsfall?) wenn dann darf kein gutgläubiger, entgeltlicher Erwerb vorliegen 73b Abs. 1 S. 2 StGB 4. Art/Verbleib des Erlangten originär vorhanden 73 StGB wenn nicht Wertersatz 73c StGB 5. Kein Ausschlussgrund - 73e StGB 73b Abs. 1 Einziehung von Taterträgen bei anderen Die Anordnung der Einziehung nach den 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, 2. ihm das Erlangte a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder 3.das Erlangte auf ihn a)als Erbe übergegangen ist oder b)als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. 10
11 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Fallbeispiel Einziehung beim Dritten Sachverhalt: Der Arzt (A) ist geschäftsführender Gesellschafter der G-GmbH, die als Betreibergesellschaft ein MVZ und u.a. dort ein medizinisches Labor betreibt. A fasst den Entschluss, über die G-GmbH bei höchstpersönliche Laborleistungen aus den Bereichen M III/MIV GOÄ in 50 Fällen falsch gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Auf dem Geschäftskonto der G-GmbH landen auf diese Weise ,-, auf die bei ordnungsgemäßer Abrechnung kein Anspruch bestanden hätte. A bezieht von der G- GmbH ein branchenübliches GF-Gehalt und geht im Übrigen mit der G-GmbH auch legalen Geschäften nach. Eine Bankauskunft ergibt, dass auf dem Konto der GmbH nur noch ,- vorhanden sind. Andere Vermögenswerte besitzt die G-GmbH nicht (mehr). 11
12 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Fallbeispiel Einziehung beim Dritten Zu 1: rechtswidrige Tat? Betrug gem. 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 StGB (+) Voraussetzungen 1. rechtswidrige Tat 2. anderer erlangt etwas anderer = nicht Täter/Teilnehmer 3. Kausalzusammenhang 4. Art/Verbleib des Erlangten 5. Kein Ausschlussgrund Zu 2.: A selbst hat zunächst nichts erlangt. Er hätte nur dann etwas selbst erlangt, wenn das Vermögen der G-GmbH bei wertender Betrachtung seinem Vermögen zuzurechnen wäre, wenn er z.b. die G-GmbH ausschließlich zum Begehen der 50 Betrugsstraftaten gegründet hätte oder er sich aus ihrem Vermögen z.b. in Form übersetzten GF-Gehaltes bedienen würde. Das ist aber nach dem SV nicht der Fall. 73 StGB (-). Deshalb Einziehung der Taterträge bei der G-GmbH gem. 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. G-GmbH = anderer (+) Zu 3.: Kausalzusammenhang? hier klassischer Vertretungsfall Gelderträge unmittelbar durch Handlungen des A (Falschabrechnung) erhalten (+) Zu 4.: Verbleib des Erlangten? Geldzahlungen der Kassen erfolgten auf das Geschäftskonto unbar als Überweisungen. Bei Geldeingängen auf Konten lässt sich die einzelne Zahlung nicht gegenständlich bestimmen und absondern Wertersatzeinziehung gem. 73c StGB Zu 5.: Kein Ausschlussgrund? Hier (-) weil noch kein Erlöschen der Forderungen der Kassen gem. 73e StGB Einziehung bei der G-GmbH (+) 12
13 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Ein Überblick Taterlangtes noch originär vorhanden Taterlangtes originär nicht mehr vorhanden Tatverletzter nicht vorhanden Einziehung des Taterlangten Beschlagnahme 111b StPO Die Einziehung des wird angeordnet 73 I StGB RF: Eigentumserwerb des Staates - 75 StGB i.v.m. 459g I StPO Einziehung des Wertes des Taterlangten Vermögensarrest 111e StPO Die Einziehung des Wertes des Taterlangten ihv... wird angeordnet 73 I, 73 c, 73 d StGB RF: Zahlungsanspruch des Staates 73c StGB ivm. 459g II StPO 13
14 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Ein Überblick 14
15 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die Rechtsfolgen Vollstreckungsverfahren Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten 1. Beitreibung des Zahlungsanspruchs, 73c StGB, 459g Abs. 2 StPO 2. Verwertung gesicherter Vermögenswerte 459 StPO i,v.m. 57 StVollstrO 3. Beitreibung a) Gerichtsvollzieher b) Polizei/Zoll/Steuerfahndung - 459g Abs. 3 StPO (Durchsuchung, Fahndung) 4. Zahlungserleichterungen (Raten/Stundung) 5. Unterbleiben oder Ausschluss der Vollstreckung 459g Abs. 4, 5; 459c Abs. 2 StPO 6. Vollstreckungsverjährung 79 Abs. 4 Nr. 2 StGB Entschädigungsverfahren 1. Mitteilungen an die Tatverletzten, 459i StPO 2. Anmeldung der Verletztenansprüche: a) binnen 6 Monaten einfache, formlose Anmeldung 459j Abs. 1 StPO b) nach 6 Monaten Vorlage eines Titels 459 Abs. 4-5 StPO 3. Prüfung der Verletztenansprüche 4. Anhörung des Tatbeteiligten 5. Auskehrung des Verwertungserlöses a) Auskehrung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzmasse b) Auskehrung bei 1 Tatverletzten Auskehrung an Geschädigten c) Auskehrung bei Mangelfall und mehr als 1 Tatverletzten (1) Insolvenzantrag der StA Auskehrung an die Insolvenzmasse (2) Windhundprinzip Auskehrung an die Tatverletzten mit einem Titel 15
16 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die Rechtsfolgen Quelle: OStA Dr. Reitemeier, StA Stade, Vortrag vom
17 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung - Änderungen und Auswirkungen Die Geschädigten müssen Altes Recht sich einen eigenen zivilrechtlichen Titel gegen den Täter besorgen. Erst nach Zulassung durch das Gericht dürfen sie vollstrecken. Die StA tritt dann zurück 111g II StPO a.f. Die Sicherung durch das abschließende Erkenntnis erfolgt nach Maßgabe des Verfahrens nach 111i StPO a.f. Neues Recht im Vollstreckungsverfahren innerhalb von 6 Monaten ab Mitteilung der Einziehungsanordnung bei der StA ihren Anspruch anmelden. Ein gesondertes gerichtliches Zulassungsverfahren nur noch im Streitfall 459j II 459 k II StPO Nach 6 Monaten ist ein Vollstreckungstitel vorzulegen 459j V, 459k V StPO Bei Ratenzahlungen Entschädigung nach 459n StPO 17
18 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung - Änderungen und Auswirkungen Wenn das Geld nicht reicht,. Altes Recht gilt das Windhundprinzip Neues Recht kann von der StA ein Insolvenzantrag gestellt werden. 111i II, 459h II StPO. Wird das Insolvenzverfahren eingestellt, sieht die StA von einem Insolvenzantrag ab oder wird das Entschädigungsverfahren nach 459j II, 459k II StPO abgeschlossen, ist ein Vollstreckungstitel vorzulegen. Dann wieder Windhundprinzip. Melden sich die Geschädigten nicht, wird der Verfall gerichtlich durch Beschluss festgestellt 111i VI StPO a.f. bleibt es bei der Einziehungsentscheidung zu Gunsten des Fiskus. 18
19 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die Rechtsfolgen Was darf konkret abgeschöpft werden? Ist das originär Erlangte (Diebesgut, Ertrag aus Betrug, Untreue etc.) noch vorhanden? Wenn ja dann dieses Erlangte! Wenn nicht dann: 73c StGB: Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach 73 Absatz 3 oder nach 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. Wertersatz Es gilt das Bruttoprinzip!!! --- gesamter Wertzuwachs bei dem Tatbeteiligten nach der Straftat ---- Einschränkung durch 73 d StGB 19
20 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die Rechtsfolgen Prüfschema des 73d Abs. 1 StGB (1) Grundsatz: Alle Aufwendungen sind abzuziehen. Alles was der Tatbeteiligte im Zusammenhang mit der Tat eingesetzt hat. vgl. Satz 1 (2) Ausnahme: Abzugsverbot jedoch für solche Aufwendungen, die der Tatbeteiligte bewusst oder willentlich für die Tatbegehung oder deren Vorbereitung erbringt. vgl. Satz 2 (3) Rückausnahme: Abzugsfähig sind aber solche Aufwendungen, die zur Erfüllung einer (bestehenden) Verbindlichkeit ggü. einem schützenswerten Tatverletzten erbracht werden. vgl. Satz 2, 2.HS 73d Abs. 1 StGB Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. 20
21 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Die Rechtsfolgen - 73d Abs. 1 StGB Fallbeispiel: A. als Inhaber eines Pflegedienstes rechnet gegenüber den Krankenkassen im Volumen von ,- betrügerisch falsch ab, indem Leistungen abgerechnet werden, die teilweise gar nicht erbracht wurden oder aber Pflegepersonal eingesetzt wurde, das nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügt. A. hat Aufwendungen für Personalkosten für seine Pflegekräfte von ,- und weitere Betriebskosten von ,-. 1. Hat er etwas erlangt? ,- 2. Einziehung des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit unmöglich? ja Geldschuld eine Konkretisierung ist nicht möglich 3. Hatte der A. Aufwendungen? ,- Kosteneinsatz 4. Aufwendungen bewusst und willentlich für die Tat eingesetzt? ja 5. Dienten die Aufwendungen der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem zu schützenden Verletzten der Tat? Verletzter hier die Krankenkasse --- Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der KK? Problem: Pflegevertrag/Rahmenvertrag? Wohl nein, weil kein Festhalten an der Leistung aufgrund fehlender Bedingungen. 6. Ist der Anspruch des Tatverletzten aus der Tat auf Rückforderung erloschen? in der Regel nein. Folge Abschöpfung ,- 21
22 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung Problembereiche im Gesundheitswesen 1. Wer übernimmt die Schadensermittlung? jede einzelne Kasse oder Kassen als Zusammenschluss Problem: Problem: Tatverletzte? 2. Wonach berechnet sich der Schaden bei Pflegebetrug / Abrechnungsbetrug? --- Problem: Schlechtleistung / Aufwendungsersatz nach 73 d StGB? k Abs. 2 StPO- Zulassungsanträge bei Zweifeln hinsichtlich der Anspruchshöhe 4. Entschädigungen im Mangelfall? --- Zusammenschluss der Kassen? 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Holger Schütt Staatsanwalt (GL) Generalstaatsanwaltschaft Rostock Patriotischer Weg 120 a Rostock Tel.: 0381 / holger.schuett@gsta-rostock.mv-justiz.de Fragen, Anmerkungen? * * * Staatsanwalt Holger Schütt 23
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