Erläuterungen zu den Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule

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1 Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Amt für Volksschule Erläuterungen zu den Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule April Vorbemerkung Diese Umsetzungshilfe erläutert die vom Erziehungsrat im Mai 016 erlassenen Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool 1 und bietet präzisierende Hinweise zur lokalen Umsetzung und Anwendung. Der Personalpool ist ein Führungs- und Planungsinstrument zuhanden der Schulträger. Er bietet Chancen zur Planung, Durchführung und Überprüfung der lokalen Schulorganisation im Rahmen der Klassenbildung und der Verwendung der Pensen. Der Personalpool quantifiziert den Unterricht: Während die Lektionentafeln die Unterrichtspensen der Schülerinnen und Schüler nach Klasse aufgegliedert in die verschiedenen Fachbereiche beziffern, umfasst der Personalpool sämtliche Lehrpersonenpensen an einer Schule, inklusive der Pensen für Klassenteilung und für Sonderpädagogik sowie Deutsch für Kinder mit Migrationshintergrund. Der Personalpool teilt das gesamte Unterrichtspensum einer Schule in die Bereiche Regelunterricht (obligatorische Fächer), Wahlangebot (Wahlfächer/Individuelle Schwerpunkte und Angebote der Schule/Kirchen), Sonderpädagogik sowie Deutsch für Kinder mit Migrationshintergrund 3. Der Personalpool richtet sich an die Schulträger: Diese sorgen für die Verteilung der Pensen auf die einzelnen Schuleinheiten, sofern mehrere bestehen. Grundlagen Der Personalpool basiert auf Art. 91 quinquies des Volksschulgesetzes (sgs 13.1, abgekürzt VSG): Das zuständige Departement gibt den Schulgemeinden für den Einsatz der Lehrpersonen einen Personalpool vor. Dieser dient als Richtlinie. Ausgaben der Schulgemeinden für den Einsatz der Lehrpersonen sind gebunden, soweit der Personalpool eingehalten ist. Der Schulrat erstattet dem zuständigen Departement Bericht. Grundlage für die Herleitung der Pro-Kopf-Faktoren für den Regelunterricht ist die gesetzlich definierte Klassengrösse 4. 1 SchBl 016 Nr. 6 Deutsch für Kinder mit Migrationshintergrund ist ein begleitendes pädagogisches Angebot im Rahmen des Sonderpädagogik- Konzepts, das jedoch nicht dem Sonderpädagogik-Pool belastet wird. Es wird bedarfsgerecht eingesetzt. 3 Vgl. Kreisschreiben über die Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund (Handbuch Volksschule 6.7) und Empfehlungen zur Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund (Handbuch Volksschule 6.70). 4 Kindergarten und Realschule: 16 4 Schülerinnen/Schüler. Primar- und Sekundarschule: 0 4 Schülerinnen/Schüler. Kleinklassen: Schülerinnen/Schüler (Art. 7 VSG).

2 3 Das Vorgehen regeln Auf Ebene Schulträger stehen verschiedene, voneinander abhängige Entscheide an, sodass es sinnvoll ist, eine zeitliche Abfolge der einzelnen Planungsschritte festzulegen und die Entscheidungskompetenzen zu regeln. Es ist eine strategische Aufgabe der Schulträger festzulegen, auf welcher Ebene diese Kompetenzen angesiedelt werden, wer was entscheidet und wer wo die Möglichkeit zur Mitsprache erhält. Bei der lokalen Umsetzung der Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool sind u.a. die nachfolgend aufgeführten Bereiche zu gestalten. Die Bearbeitung der einzelnen Punkte kann in unterschiedlicher Reihenfolge erfolgen. Klassenorganisation, Klassenplanung Die lokale Klassenorganisation bildet eine entscheidende Grundlage für den Einsatz des Personalpools. Jede Klasse, unabhängig von ihrer Grösse, benötigt im Minimum die Anzahl Lektionen, die auf der Lektionentafel der obligatorischen Fächer aufgeführt ist. Da sich das Pensum für den Regelunterricht durch Pro-Kopf-Faktoren definiert, haben Schulen, die grössere Klassen führen, pro Klasse mehr Pensum zur Verfügung als Schulen mit kleineren Klassen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Mehr an Lektionen für Klassenteilung eingesetzt werden kann, je grösser die Klassen sind. Während im Kindergarten in der Regel Mehrklassen (1./. Kindergartenjahr) gebildet werden, sind in der Oberstufe einzig Jahrgangsklassen getrennt nach Schultypen Sekundar- und Realschule zulässig. In der Primarschule steht es den Schulträgern frei, ihre Schule in Jahrgangs- oder Mehrklassen zu organisieren. Die Organisation der Klassen lässt sich wohl auf dem Papier rasch verändern, in der Realität jedoch handelt es sich bei einer Klasse um ein gewachsenes soziales Gefüge, das nicht beliebig auseinandergerissen und wieder neu zusammengesetzt werden kann. Es gilt, die Klassenplanung auf eine mittel- bis langfristige Perspektive auszurichten. Dabei sind die örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Sonderpädagogisches Angebot (Lokales Förderkonzept) Auf Basis des Sonderpädagogikkonzepts sind die Schulträger aufgefordert, ihr lokales Förderkonzept zu überarbeiten. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Pro-Kopf-Faktoren Regelunterricht Kindergarten, Primarschule, Oberstufe Die Faktoren zur Berechnung des Regelunterrichts für die Stufen Kindergarten, Primarschule und Oberstufe enthalten eine Bandbreite, welche die gesetzlich definierten Bandbreiten bei den Klassengrössen abbildet. Die Wahl der Faktoren pro Stufe innerhalb der Bandbreiten liegt in der Kompetenz des Schulträgers. Eine Erhöhung des Faktors hat ein Mehr an Lehrpersonenlektionen zur Folge. Die Überschreitung der Bandbreite generiert ungebundene Ausgaben. Unter- und Überschreitungen sind zu begründen. Bestimmung der durchgeführten Wahlfächer Oberstufe Auf der Lektionentafel Wahlfächer/Individuelle Schwerpunkte der Oberstufe sind drei Wahlfächer mit Durchführungspflicht sowie elf Wahlfächer mit Durchführung bei genügender Anmeldezahl aufgeführt.

3 Liegen die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler vor, so muss bestimmt werden, welche Wahlfächer tatsächlich durchgeführt werden. Es gelten die Vorgaben im Lehrplan 5. Wahlfächer mit Teilnehmendenzahlen unterhalb der kantonalen Vorgaben können als Angebote der Schule/Kirchen durchgeführt werden. Die dafür nötigen Lektionen werden entsprechend dort mitgezählt. Bestimmung der ausgeschriebenen Angebote der Schule/Kirchen auf der Oberstufe und ihrer Durchführung Die Palette an Angeboten und auch an Formen, welche die Oberstufen im Rahmen der Angebote der Schule/Kirchen schaffen können, ist umfangreich. Klar definiert ist hingegen das Pensum, das dazu maximal zur Verfügung steht 6. Zuordnung der Lektionen für Klassenteilung Im Rahmen des Personalpools stehen den Schulen nach Abzug der fürs Erfüllen der Lektionentafel nötigen Pensen weitere Lektionen zur Klassenteilung im Pool Regelunterricht der entsprechenden Stufe zur Verfügung. Diese können als Teamteaching oder für Unterricht in kleineren Gruppen (z.b. Halbklassen) eingesetzt werden. Einzig im Französischunterricht der Mittelstufe ist verbindlich in Klassenteilung zu unterrichten 7, ansonsten bestehen keine kantonalen Vorgaben zum Einsatz der Lektionen zur Klassenteilung und sie können nach lokalen Gewichtungen zugeteilt werden. Die Weisungen enthalten Kriterien, die bei der Zuteilung der Klassenteilung zu beachten sind. 8 Die Berücksichtigung der Situationen in den einzelnen Klassen und damit eine Anhörung der Lehrpersonen bei der Zuordnung dieses Pensums wird empfohlen. Es ist möglich, im Pool Regelunterricht Lektionen zwischen den Stufen Kindergarten, Primarschule und Oberstufe zu verschieben. 5 Vgl. Lehrplan Volksschule (017), Rahmenbedingungen. 6 Vgl. Lehrplan Volksschule (017), Rahmenbedingungen. 7 Vgl. Art.0 Abs. 3 Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenteilung und zum Personalpool. 8 Vgl. Art.0 Abs. 4 Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenteilung und zum Personalpool.

4 4 Weisungen und Erläuterungen In der folgenden Tabelle sind die vollständigen Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenteilung und zum Personalpool aufgeführt und erläutert. Ausserdem wird auf weitere Dokumente und Grundlagen verwiesen. Weisung Erläuterung Geltungsbereich Art Diese Weisungen gelten für die öffentliche Volksschule. Unterrichtsorganisation, Klassenbildung und Personaleinsatz in anerkannten privaten Sonderschulen richten sich nach den Vorschriften des Sonderpädagogik- Konzeptes. Allgemeines Art.. 1 Bei der Unterrichtsorganisation: a) stehen pädagogische Überlegungen im Vordergrund; b) werden die verschiedenen Bedürfnisse der am Schulbetrieb Beteiligten angemessen berücksichtigt. Aufgabe der Volksschule ist es, allen Schülerinnen und Schülern eine ausreichende Grundbildung zu ermöglichen. Daher stehen bei allen organisatorischen Entscheiden die pädagogischen Überlegungen im Vordergrund. Klassenorganisation, Stundenplanung und Pensenverteilung sind unter diesem Grundsatz und unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen. Zu den am Schulbetrieb Beteiligten zählen nebst Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen usw. auch die Landeskirchen 9. Der Schulträger entscheidet über die Unterrichtsorganisation unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben abschliessend. Blockzeiten Art Die Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule dauern an den Vormittagen von frühestens 8 Uhr bis spätestens 1 Uhr. Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen. Beginn und Ende der Blockzeiten stimmen im Kindergarten und in der Primarschule überein. Kindergarten und Primarschule: Alle Schülerinnen und Schüler der Kindergarten- und Primarschule werden von Montag bis Freitag am Vormittag während vier Lektionen unterrichtet (Blockzeiten) 10. Oberstufe: In der Oberstufe gibt es keine Verpflichtung zu Blockzeiten. In allfälligen Zwischenlektionen von einzelnen Schülerinnen und Schülern oder von ganzen Klassen liegt die Aufsichtspflicht bei der Schule 11. Sie sorgt für die angemessene Betreuung oder Aufsicht. Zwischenlektionen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Wochen- und Tagesplanung a) Grundsätze Art Unterricht nach Stundenplan findet von Montag bis Freitag mit Ausnahme des Mittwochnachmittags statt. Der Vormittag wird unterbrochen durch Grundlage für die Stundenplanung bilden die Lektionentafeln, welche die zeitlichen Anteile der einzelnen Fachbereiche an der gesamten Unterrichtszeit festlegen. Während für den Kindergarten und die Primarschule Vorgaben über die Anzahl Lektionen am Vor- und Nachmittag bestehen, gibt es diesbezüglich für die Oberstufe keine Regelung. 9 Vgl. Rahmenbedingungen für den Unterricht in Ethik, Religionen, Gemeinschaft und Merkblatt Religionsunterricht der Kirchen. 10 Vorbehalten sind die erste Morgenlektion im ersten Kindergartenjahr (siehe Art. 5) und besondere Veranstaltungen (siehe Art. 8). 11 Art. 0 Bst. c VSG.

5 eine Pause von mindestens 0 Minuten. In der Volksschule finden für das Kind im Klassenverband: a) im ersten Kindergartenjahr am Vormittag 4 Lektionen Unterricht statt; b) im zweiten Kindergartenjahr am Vormittag 4 Lektionen und an Nachmittagen Lektionen Unterricht statt; c) in der ersten Primarklasse am Vormittag 4 und am Nachmittag Lektionen Unterricht statt; d) ab der zweiten bis sechsten Primarklasse am Vormittag 4 und am Nachmittag höchstens 3 Lektionen statt. 3 Besondere Veranstaltungen können von Montag bis Samstag stattfinden. Die Durchführung an öffentlichen Ruhetagen richtet sich nach Art. 1 der Verordnung über den Volksschulunterricht. Stundenplanänderungen für besondere Unterrichtsveranstaltungen: Besondere Unterrichtsveranstaltungen (z.b. Lager, Projektwochen) können von Montag bis Samstag stattfinden. An besonderen Unterrichtsveranstaltungen, die an öffentlichen Ruhetagen stattfinden, ist die Teilnahme freiwillig. 1 Das Verbot von Unterricht nach Stundenplan am Mittwochnachmittag bedeutet nicht, dass auf der Oberstufe über Mittag kein Unterricht (z.b. Wirtschaft, Arbeit, Haushalt) stattfinden darf, wenn dies z.b. aus organisatorischen Gründen nicht an einem anderen Tag möglich ist. Der Unterricht muss aber spätestens zu Beginn des Nachmittags (d.h. spätestens wenn an den anderen Wochentagen der Nachmittagsunterricht beginnt) beendet werden. Im Kindergarten und der Primarschule endet der Unterricht nach Stundenplan spätestens um 1 Uhr (Art. 3 der Weisungen), weshalb Unterricht nach Stundenplan über Mittag nicht möglich ist. Es wird empfohlen, die einzelnen Fachbereiche durch eine ausgewogene Stundenplanung innerhalb der Schulwoche zu verteilen. b) erstes Kindergartenjahr Art Die Eltern können ihr Kind im ersten Kindergartenjahr für die erste Morgenlektion abmelden. Der Schulrat oder die nach Recht des Schulträgers zuständige Stelle regelt das Verfahren. Melden die Eltern ihr Kind von der ersten Morgenlektion ab, besteht bei unzumutbarem Schulweg kein Anspruch auf einen separaten Transport auf Beginn der zweiten Lektion. Grundsätzlich sorgt die Schulgemeinde für den Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg 13. Diese Pflicht besteht jedoch nicht für die zweite Lektion im Kindergarten. Lektionen a) Dauer Art Unterrichtseinheit ist eine Lektion zu 50 Minuten. Die Zeit für den Wechsel des Fachbereichs, der Lehrperson oder des Schulzimmers ist in der Unterrichtseinheit eingeschlossen. Eine Lektion dauert im Kindergarten-, in der Primarschule und in der Oberstufe 50 Minuten. Die Unterrichtssequenzen im Kindergarten und in der Primarschule müssen jedoch nicht 50 Minuten dauern (vgl. dazu Art. 7 der Weisungen sowie die entsprechenden Erläuterungen). 1 Vgl. Art. 1 VVU. 13 Vgl. Art. 0 Bst. a VSG.

6 b) Fachbereiche Art In der Primarschule können die Lektionen im Stundenplan mit «Unterricht» bezeichnet und im Rahmen der jährlichen Gesamtzahl gemäss Lektionentafel frei eingesetzt werden, soweit sie nicht zeitlich gebunden sind. Die Lehrperson hält die in der Lektionentafel festgesetzte jährliche Gesamtzahl der Lektionen je Fachbereich unabhängig von der Bezeichnung im Stundenplan ein. Der Unterrichtsalltag im Kindergarten und in der Primarschule verläuft nicht nach einem starren Lektionenplan, sondern in Unterrichtssequenzen, die nach pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten geplant sind und kürzer oder länger als 50 Minuten sein können. Für den Kindergarten weist die Lektionentafel die obligatorische wöchentliche Unterrichtszeit in einer Gesamtlektionen-Anzahl auf. Sie wird nicht in Fachbereiche aufgeteilt. Die Lehrpersonen entscheiden selbst, wie sie die verfügbare Zeit aufgliedern, um die Zielsetzungen des Lehrplans zu erreichen. Unterricht, der in speziellen Unterrichtsräumen stattfindet und/oder eine bestimmte Ausrüstung erfordert (z.b. Bewegung und Sport), wird ausgeschildert. In der Primarschule können die Lehrpersonen einen offenen Stundenplan gestalten. Im Stundenplan wird dann nicht der Fachbereich eingetragen, sondern einzig «Unterricht». Die Lehrperson ist verantwortlich, dass die jährliche Gesamtzahl an Unterrichtslektionen in den einzelnen Fachbereichen eingehalten wird. Fachbereiche, die von einer anderen Lehrperson oder in speziellen Unterrichtsräumen unterrichtet werden und/oder eine bestimmte Ausrüstung erfordern (z.b. Bewegung und Sport; Ethik, Religionen, Gemeinschaft ab 3. Primarklasse), werden im Stundenplan eingetragen. Ausfall von Unterricht a) Planung Art Während der Blockzeiten fällt kein Unterricht aus. Vorbehalten sind die schulfreien Tage nach Art. 19 der Verordnung über den Volksschulunterricht. Bei besonderen Veranstaltungen sind Abweichungen möglich, wenn die Eltern frühzeitig informiert werden können. Über vorhersehbare Schulausfälle ausserhalb der Blockzeiten werden die Eltern frühzeitig informiert. Die erwähnten schulfreien Tage sind die «Bündelitage»: Der Schulrat kann aus besonderen Gründen einzelne Tage oder Halbtage für schulfrei erklären. Der Unterricht wird in der Regel vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden. 14 b) Abwesenheit der Lehrperson Art Bei Abwesenheit der Lehrperson wird die Klasse unterrichtet oder beaufsichtigt. Die nach Recht des Schulträgers zuständige Stelle kann im Einzelfall bewilligen, dass ein Kind mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern zuhause bleibt, wenn die Klasse bei Abwesenheit der Lehrperson nur beaufsichtigt wird. 14 Art. 19 VVU.

7 c) Wahlpflichtfach ERG Kirchen und Religionsunterricht Art Bei Abwesenheit der Lehrperson für ERG Kirchen oder der Religionslehrperson sorgt die Kirche für den Unterricht oder die Aufsicht. Schülerinnen und Schüler ohne Religionsunterricht werden altersgerecht beaufsichtigt, wenn der Religionsunterricht während den Blockzeiten oder in einer Zwischenstunde stattfindet. Der Religionsunterricht findet grundsätzlich in der im Stundenplan vorgesehenen Zeit statt. Entscheiden sich die Kirchen, den Unterricht zu einem Zeitpunkt ausserhalb des Stundenplans durchzuführen und lassen sie deshalb den stundenplanmässigen Unterricht ausfallen, sind sie während des Unterrichtsausfalls für die angemessene Betreuung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. 15 Die Schule sorgt für die Beaufsichtigung jener Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wenn dieser während den Blockzeiten stattfindet oder zu Zwischenstunden am Nachmittag führt. Sicherheit auf dem Schulweg Art Während des Unterrichts werden Schülerinnen und Schüler nicht nach Hause geschickt. Vorbehalten bleibt die vorgängige ausdrückliche Zustimmung der Eltern im Einzelfall. Die Eltern melden der Lehrperson eine Abwesenheit ihres Kindes vor Unterrichtsbeginn. Fehlt ein Kind ohne Abmeldung, erkundigt sich die Lehrperson spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn über den Verbleib der Schülerin oder des Schülers. Jahrgangsgemischte Klassen Art Im Kindergarten werden in der Regel jahrgangsgemischte Klassen gebildet. In der Primarschule können jahrgangsgemischte Klassen gebildet werden. 3 Im geschlechtergetrennten Sportunterricht auf der Oberstufe werden die gesetzlichen Bestände durch Bildung jahrgangs- und typengemischter Klassen angestrebt. 4 Im Unterricht im Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (ERG) auf der Oberstufe können zur Erreichung der gesetzlichen Bestände typengemischte Klassen gebildet werden. Im Kindergarten werden in der Regel jahrgangsgemischte Klassen gebildet: Kinder des ersten und des zweiten Kindergartenjahrs besuchen dieselbe Klasse. In der Primarschule können jahrgangsgemischte Klassen gebildet werden. Es gibt dazu keine weiteren Vorgaben oder Einschränkungen. Bei kleinen Gruppengrössen können in der Primarschule, wenn dies organisatorisch möglich ist, für den Unterricht in ERG Schule oder ERG Kirchen Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassen des gleichen Jahrgangs oder mehrerer Jahrgänge zusammengefasst werden. Der Schulträger plant die Klassenorganisation für ERG in Absprache mit den Landeskirchen. Er entscheidet abschliessend. 16 In der Oberstufe wird der Unterricht in Jahrgangsklassen erteilt. Ausnahmen bedürfen einer kantonalen Bewilligung 17. Grundsätzlich werden Realklassen getrennt von Sekundarklassen unterrichtet (davon ausgenommen sind typengemischte Talentklassen in bestimmten Talentschulen). Führt eine 15 Vgl. Rahmenbedingungen für den Unterricht in Ethik, Religionen, Gemeinschaft und Merkblatt Religionsunterricht der Kirchen. 16 Vgl. Rahmenbedingungen für den Unterricht in Ethik, Religionen, Gemeinschaft, Ziff Vgl. Art. 9 VSG.

8 Oberstufenschule Niveau-Unterricht, so können in den Fächern Englisch und/oder Mathematik Niveaugruppen gebildet werden 18. Das Fach Bewegung und Sport kann in der Oberstufe geschlechtergetrennt unterrichtet werden. Um in diesem Fach trotzdem Klassengrössen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben 19 zu bilden, können Sekundar- und Realschule sowie auch verschiedene Jahrgänge gemischt werden. Für die Fächer ERG Schule und ERG Kirchen ist auf der Oberstufe der Zusammenzug von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen des gleichen Jahrgangs, nicht aber von Schülerinnen und Schülern aus mehreren Jahrgängen zulässig. Der Schulträger plant die Klassenorganisation für ERG in Absprache mit den Landeskirchen. Er entscheidet abschliessend. Wahlfächer, Wahlpflichtfächer und Angebote Schule/Kirchen der Oberstufe Art Ein Wahl- oder Wahlpflichtfach der Oberstufe kann in einer Gruppe aus mehreren Klassen unterrichtet werden. Die Durchführungspflicht von Wahlpflichtfächern und Wahlfächern sowie die Mindestgrösse der Gruppe bei Wahlfächern ohne Durchführungspflicht richtet sich nach dem Lehrplan Volksschule. 3 Wird für ein Wahlfach die Mindestgruppengrösse gemäss Lehrplan Volksschule nicht erreicht, kann es als Angebot der Schule/Kirchen durchgeführt werden. Im Bereich der Wahl- und Wahlpflichtfächer sowie der Angebote der Schule/Kirchen auf der Oberstufe 0 können Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Typen und Jahrgängen unterrichtet werden. Die Wahlpflichtfächer ERG Schule, ERG Kirchen, Französisch in der. Realklasse und TTG in der. Realklasse sowie die Wahlfächer mit Durchführungspflicht Latein in der 1. und. Sekundarklasse, Englisch und Französisch in der 3. Realklasse werden unabhängig der Anmeldezahl (ab 1) durchgeführt. Dasselbe gilt für die Wahlfächer mit Durchführungspflicht in der 1. bis 3. Kleinklasse der Oberstufe: Englisch und Französisch. Es steht den Schulen frei, die Kleinklassenschülerinnen und -schüler in den Fremdsprachen (Wahlfach) in einer eigenen Gruppe oder gemeinsam mit den Realklassen oder im typenübergreifenden Niveau-Unterricht (Englisch) zu unterrichten. Den Schülerinnen und Schülern sind alle auf der Lektionentafel «Wahlfächer/Individuelle Schwerpunkte» der Oberstufe aufgeführten Fächer von der Schule anzubieten. Die Wahlfächer ohne Durchführungspflicht 1 sind jedoch nur durchzuführen, wenn im Minimum 8 Schülerinnen und Schüler oder 5 Prozent des Jahrgangbestandes teilnehmen. In der Kleinklasse kann von der minimalen Teilnehmerzahl abgewichen werden. Oberstufenschulen bieten im Bereich der Angebote der Schule/ Kirchen (ASK) innerhalb der vorgesehenen Lektionen Wahlangebote mit unterschiedlichen Zeiteinheiten (Lektionen pro Woche, Semesterkurs, Blockveranstaltungen, Wochenendveranstaltungen, Halbtagesangebote) an. Sie gestalten eigene Angebote und können dazu mit den Landeskirchen zusammenarbeiten 3. Angebote, die von den Landeskirchen durchgeführt und finanziert werden, belasten den Personalpool nicht. 18 Vgl. Art. 16 ter des Promotions- und Übertrittsreglements (SchBl 01, Nr. 3). 19 Vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VSG. 0 Vgl. Lehrplan Volksschule, Rahmenbedingungen, Ziff Wahlfächer ohne Durchführungspflicht sind: Zusatzangebote Englisch, Französisch, Mathematik; Italienisch, Mathematischnaturwissenschaftlicher Unterricht, Medien und Informatik, Arbeitsstunde, Musik, Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten sowie Projektarbeit. Sie sind den einzelnen Schuljahren und den Oberstufentypen (Sekundarschule, Realschule, Kleinklasse) zugeordnet. Vgl. Lehrplan Volksschule (017), Rahmenbedingungen, Ziff..4., Fussnote 9. 3 Vgl. Lehrplan Volksschule (017), Rahmenbedingungen, Ziff

9 Für die Angebote der Schule/Kirchen (ASK) besteht keine Mindestgruppengrösse. Es können jahrgangs- und typendurchmischte Klassen gebildet werden. Zusammensetzung Art Der Personalpool umfasst alle dem Volksschulträger für den Unterricht zur Verfügung stehenden Lektionen. Er setzt sich zusammen aus: a) je einem Pool Unterricht in Regelklassen in Kindergarten, Primarschule und Oberstufe, einschliesslich Wahlpflichtfächer; b) einem Pool Wahlfächer/Individuelle Schwerpunkte für die Oberstufe; c) einem Pool Angebote der Schule/Kirchen für die Oberstufe; d) einem Pool Sonderpädagogik; e) einem Pool Deutschunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund. Der Personalpool umfasst alle Lektionen, die dem Volksschulträger für den Unterricht zur Verfügung stehen (ohne ERG Kirchen und Religionsunterricht). Er gilt als Richtlinie und definiert das Pensum, das den Schulträgern als gebundene Ausgabe zur Verfügung steht. 4 Der Personalpool gliedert sich in folgende Teile: 5 Anstellungen für Betreuung oder Klassenassistenzen sowie Flexibilisierungen und Entlastungen (z.b. für Klassenlehrpersonen, Altersentlastung) sind nicht Bestandteil des Personalpools. Berechnung a) Pools Unterricht in Regelklassen und Sonderpädagogik Art Die Pools Unterricht in Regelklassen und der Pool Sonderpädagogik werden durch Multiplikation der Anzahl Schülerinnen und Schüler mit einem Pro-Kopf-Faktor berechnet. Der Pro-Kopf-Faktor beträgt: a) für den Pool Unterricht in Regelklassen im Kindergarten 1.04 bis 1.81; Der Pool Regelunterricht ist gegliedert in die drei Stufen Kindergarten, Primarschule, Oberstufe. Er wird durch Multiplikation der Anzahl Schülerinnen und Schüler in der Stufe mit einem Pro-Kopf-Faktor berechnet und sagt aus, wie viele Lektionen ein Schulträger zur Gestaltung des Regelunterrichts in der jeweiligen Stufe einsetzen kann. Der Pro-Kopf-Faktor weist eine Bandbreite auf, da er die Bandbreite bei den gesetzlich bestimmten Klassengrössen 6 als Grundlage hat. Abweichungen bei den Klassengrössen sind aus organisatorischen und pädagogischen Gründen möglich. 7 4 Vgl. Art. 91 quinquies VSG. 5 Abkürzungen: ERG (Ethik, Religionen, Gemeinschaft), TTG (Technisches und Textiles Gestalten), Frz (Französisch), DaZ (Deutsch als Zweitsprache). 6 Bandbreite bei den Klassengrössen: Kindergarten / Realschule: 16 4; Primar-/ Sekundarschule: 0 4; Kleinklassen: (Art. 7 VSG und Art. 3 bis VVU). 7 Vgl. Art. 7 Abs. VSG.

10 b) für den Pool Unterricht in Regelklassen in der Primarschule 1.41 bis Bei Mehrklassen erhöht sich der Pro-Kopf-Faktor um höchstens 0.3; c) für den Pool Unterricht in Regelklassen auf der Oberstufe 1.48 bis Bei Niveau-Unterricht erhöht sich der Pro-Kopf-Faktor um höchstens 0., wenn mehr Niveaus gebildet als Klassen geführt werden; d) für den Pool Sonderpädagogik Der Pool Sonderpädagogik wird bei reinen Primarschulträgern um 10 Prozent erhöht und bei reinen Oberstufenschulträgern um 10 Prozent reduziert. Er erhöht oder reduziert sich zudem aufgrund des vom Volkswirtschaftsdepartement ermittelten Sozialindexes des Schulträgers 8 um höchstens 0 Prozent. 4 Die nach Recht des Schulträgers zuständige Stelle bestimmt für die Pools Unterricht in Regelklassen den Pro-Kopf-Faktor innerhalb der Bandbreiten gemäss Abs. dieser Bestimmung. Bei Mehrklassen der Primarschule (mehr als ein Jahrgang in derselben Klasse) kann der Faktor um höchstens 0.3 erhöht werden (als Grundlage für diese Erhöhung dienen die Lektionenzahlen für Mehrklassen, die drei Jahrgänge umfassen). Bei Niveau-Unterricht auf der Oberstufe kann der Faktor um höchstens 0. erhöht werden (als Grundlage für diese maximale Erhöhung dienen die Lektionenzahlen für Oberstufen, die in zwei Fächern jeweils drei Niveaus für zwei Parallelklassen anbieten). Der Pool Regelunterricht wird dazu eingesetzt, in allen Klassen die Lektionentafel «Obligatorische Fächer» 9 zu erfüllen. In der Oberstufe gehören dazu auch die beiden Wahlpflichtfächer Französisch (. Real) und TTG (. Real) sowie ERG Schule (1.-3. Oberstufe). ERG Kirchen wird durch die Kirchen finanziert und somit im Personalpool nicht mitberechnet, dasselbe gilt für den Religionsunterricht (RU). Die Individuellen Schwerpunkte, die auf der obligatorischen Lektionentafel der 3. Sekundarklasse mit 5 Lektionen und der 3. Realklasse mit 6 Lektionen aufgeführt sind, werden im Pool Regelunterricht nicht mitgerechnet, da sie bei den Wahlfächern zu berücksichtigen sind. Die Projektarbeit ist in der Lektionentafel mit einer Jahreswochenlektion dotiert. Werden dafür mehr Lehrpersonenlektionen eingesetzt, so sind diese dem Pool Regelunterricht Oberstufe im Sinne einer Lektion Klassenteilung zu belasten. Folgende Lektionenzahlen sind relevant für die Pflichtlektionenberechnung je Klasse: Kindergarten 4 Lektionen 1. Primarklasse 3 Lektionen (ohne RU). Primarklasse 3 Lektionen (ohne RU) 3. Primarklasse 5 Lektionen (ohne RU) 4. Primarklasse 7 Lektionen (ohne RU) 5. Primarklasse 8 Lektionen (ohne RU) 6. Primarklasse 8 Lektionen (ohne RU) 1. Sekundarklasse 3 Lektionen. Sekundarklasse 3 Lektionen 3. Sekundarklasse 7 Lektionen (ohne Individuelle Schwerpunkte) 1. Realklasse 3 Lektionen. Realklasse 35 Lektionen (inkl. Französisch und TTG) 3. Realklasse 6 Lektionen (ohne Individuelle Schwerpunkte) Die nach Erfüllen der Pflichtlektionentafel für alle Klassen übrig bleibenden Lektionen im Pool Regelunterricht können zur Klassenteilung verwendet werden (Unterricht in angepassten Gruppengrössen oder Teamteaching). 8 Sozialindex: Der Sozialindex wird alle zwei Jahre aufgrund verschiedener relevanter statistischer Angaben (Ausländerquote 5- bis 14- Jähriger, Arbeitslosenanteil ständige Wohnbevölkerung, Sozialhilfequote 5- bis 14- Jähriger, Quote einkommensschwacher Familienhaushalte) für jeden Schulträger von der Fachstelle Statistik im Volkswirtschaftsdepartement berechnet. 9 Vgl. Lektionentafel, Lehrplan Volksschule (017)

11 Der Pool Sonderpädagogik ist nicht nach Stufe unterteilt. Die Verteilung der Pensen für Regelunterricht und Sonderpädagogik auf die einzelnen Schuleinheiten und Klassen ist Sache des Schulträgers. b) Pool Wahlfächer/Individuelle Schwerpunkte für die Oberstufe Art Das Pensum für Wahlfächer und individuelle Schwerpunkte für die Oberstufe wird anhand der Mindestgruppengrössen gemäss Lehrplan Volksschule, ab denen für den Schulträger eine Durchführungspflicht gilt, berechnet. Wahlfächer mit Durchführungspflicht finden statt, wenn mindestens eine Anmeldung vorliegt. Für den Bereich «Wahlfächer/Individuelle Schwerpunkte» ist kein Pro-Kopf-Faktor festgelegt. Die Schulen können sämtliche Lektionen für Wahlfächer, welche die Vorgaben erfüllen (Anmeldezahl), aufwenden. Wahlfächer ohne Durchführungspflicht können, sofern nicht die erforderliche Mindestteilnehmendenzahl 30 vorliegt, als ASK geführt werden und belasten den entsprechenden Pool. Als Alternative steht die Durchführung eines Wahlfachs mit unzureichender Teilnehmendenzahl ausserhalb des Pools ASK zur Verfügung, was ungebundene Kosten generiert. c) Pool Angebote der Schule/Kirchen für die Oberstufe Art Das Pensum für Angebote der Schule/Kirchen wird aufgrund der Vorgaben der Lektionentafel im Lehrplan Volksschule berechnet. Für jede 1. und. Oberstufenklasse können Lektionen eingesetzt werden. Mit diesem Pool können Angebote für die gesamte Oberstufe gestaltet werden. 31 d) Pool Deutschunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund Art Das Pensum für Deutschunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund richtet sich nach den Vorgaben des Erziehungsrates zur Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund. Der Unterricht in Deutsch für Kinder mit Migrationshintergrund richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Es ist kein Faktor pro Kopf oder pro Klasse bestimmt. Die Schulträger können so den lokalen Verhältnissen entsprechende Angebote schaffen und auch unter dem Jahr rasch reagieren, sollte dies nötig werden. Es gelten die im «Kreisschreiben für die Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund» und in den «Empfehlungen zur Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund in Kindergarten und Volksschule» beschriebenen Grundsätze 3. Das Unterrichtspensum für Integrationsklassen wird bei Deutsch für Kinder mit Migrationshintergrund belastet und entsprechend dem Bedarf bestimmt. Schülerinnen und Schüler von Integrationsklassen erfüllen die Lektionenzahl der entsprechenden Klasse. Pools Unterricht in Regelklassen a) Grundsatz Art Der Schulträger verwendet die Pools Unterricht in Regelklassen für: 30 Vgl. Lehrplan Volksschule (017), Rahmenbedingungen: Erforderlich für die Durchführung eines Wahlfaches ohne Durchführungspflicht sind 8 Anmeldungen oder 5% des Jahrgangsbestandes. 31 Vgl. Lehrplan Volksschule (017), Rahmenbedingungen. 3 Handbuch Volksschule 6.7 und 6.70.

12 a) den Unterricht gemäss Lektionentafel im Lehrplan Volksschule, ausgenommen Wahlfächer/Individuelle Schwerpunkte, Angebote der Schule/ Kirchen und Deutschunterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund; b) zur Klassenteilung im Sinn von Art. 0 dieses Erlasses. b) Klassenteilung Art Die Klassenteilung (Teamteaching oder Unterricht in angepassten Gruppengrössen) dient der Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie der Unterrichtsorganisation. Die Summe der für die Klassenteilung zur Verfügung stehenden Lektionen ergibt sich aus dem Pool Unterricht in Regelklassen abzüglich den für den obligatorischen Unterricht gemäss Lektionentafel nötigen Lektionen. 3 Auf der Primarstufe sind bei Klassen ab der gesetzlichen Klassengrösse zwei Lektionen je Klassenzug zur Klassenteilung im Fach Französisch einzusetzen. Im Übrigen teilt die nach Recht des Schulträgers zuständige Stelle die für die Klassenteilung zur Verfügung stehenden Lektionen bedarfsgerecht den einzelnen Klassen zu. 4 Kriterien für die Klassenteilung sind insbesondere: a) erhöhter Anteil an mündlichem Unterricht im betreffenden Fach; b) verstärkte Handlungsorientierung im betreffenden Fach; c) Heterogenität der Lerngruppe; d) zur Verfügung stehende Infrastruktur. Die Anzahl Lektionen, die für die Klassenteilung (Unterricht in angepassten Gruppengrössen oder Teamteaching) verwendet werden kann, ergibt sich, wenn vom Pool Regelunterricht einer Stufe (berechnet durch Pro-Kopf-Faktor) die für die Erfüllung der Lektionentafel «Obligatorische Fächer» für alle Klassen nötige Anzahl Lektionen abgezogen wird. Grundsätzlich bestimmt der Schulrat oder die vom Schulträger bezeichnete Stelle aufgrund der lokalen Voraussetzungen und des konkreten Bedarfs, in welchen Fächern und in welchem Umfang eine Schule Lektionen für Klassenteilung einsetzt. Das einzige Fach mit einer kantonalen Vorgabe bezüglich Klassenteilung ist Französisch: Hier sind pro Klasse in der 5./6. Primarklasse insgesamt zwei Lektionen in Klassenteilung zu unterrichten, sofern die Klassengrösse 0 oder mehr Schülerinnen und Schüler beträgt. Es steht den Schulen offen, beide Klassenteilungslektionen im Französischunterricht in einem Schuljahr oder je eine in den beiden Schuljahren einzusetzen. Der Klassenzug hat Anspruch auf insgesamt zwei Lektionen innerhalb der beiden Schuljahre 5./6. Primarklasse. Pool Sonderpädagogik a) Grundsatz Art Der Schulträger verwendet den Pool Sonderpädagogik für: a) sonderpädagogische Massnahmen in der Regelklasse; b) Unterricht in Kleinklassen. Die Sonderpädagogischen Massnahmen in der Regelschule umfassen folgende Angebote: Integrierte schulische Förderung (ISF) ab dem Kindergarten; Heilpädagogische Früherziehung für Kinder, die den Kindergarten besuchen; Logopädie; Psychomotorik-Therapie; Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie; Rhythmik; Begabungs- und Begabtenförderung; Nachhilfe- Unterricht sowie den Unterricht in Kleinklassen.

13 b) Beschulung in Kleinklassen Art.. 1 Aus dem Pool Sonderpädagogik wird für die Beschulung einer Schülerin oder eines Schülers folgende Anzahl Lektionen eingesetzt: a) im Einschulungsjahr oder in der Einführungsklasse.50; b) in der Kleinklasse der Primarstufe 3.5; c) in der Kleinklasse der Oberstufe Das über die Anzahl Lektionen gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung für die Beschulung in der Kleinklasse hinaus nötige Pensum wird dem Pool Unterricht in Regelklassen der entsprechenden Schulstufe belastet. Für den Unterricht in Kleinklassen wird grundsätzlich der Pool Sonderpädagogik verwendet. Weil Schülerinnen und Schüler in Kleinklassen sowohl im entsprechenden Pool Regelunterricht als auch im Pool Sonderpädagogik berücksichtigt sind, erfolgt ein zusätzlicher Ausgleich zwischen den beiden Pools. Dazu wird pro Schülerin und Schüler der Kleinklasse ein Bezug im Pool Sonderpädagogik gemacht. Reicht das Pensum, das dadurch zum Führen der Kleinklasse aus dem Pool Sonderpädagogik zur Verfügung steht, nicht aus, um alle Lektionen dieser Kleinklasse abzudecken, so wird das darüber hinausgehende Pensum im Pool Regelunterricht derselben Stufe belastet. Ein umgekehrter Bezug, wenn zum Führen einer Kleinklasse weniger Pensum nötig ist als zur Verfügung steht, erfolgt nicht. Verschiebung von Pensum zwischen den Pools Art Eine Verschiebung von Lektionen zwischen den Pools Unterricht in Regelklassen der verschiedenen Schulstufen ist möglich. Eine Verschiebung von Lektionen zwischen den Pools Unterricht in Regelklassen und dem Pool Sonderpädagogik ist nicht möglich. Vorbehalten bleibt Art. Abs. dieses Erlasses. Verschiebungen zwischen den Pools für Regelunterricht Kindergarten, Primarstufe und Oberstufe sind innerhalb desselben Schulträgers möglich. Sie können insbesondere in kleinen Schulen bei schwankenden Schülerzahlen genutzt werden, um Engpässe beim Regelunterricht auszugleichen. Berichterstattung Art Die Volksschulträger erstatten dem Bildungsdepartement jährlich Bericht über die Verwendung des Personalpools. Über- und Unterschreitungen des Personalpools sind zu begründen. Aufhebung bisherigen Rechts Art Die Weisungen über die Unterrichtsorganisation vom 9. August 007 und die Weisungen zur Klassenbildung vom 9. August 007 werden aufgehoben Vollzugsbeginn Art. 6. Dieser Erlass wird ab 1. August 017 angewendet.

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