Kartellrecht/Europarecht Unternehmensteuerrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht/Betriebsverfassungsrecht Markenrecht/Wettbewerbsrecht

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1 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Kartellrecht/Europarecht Unternehmensteuerrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht/Betriebsverfassungsrecht Markenrecht/Wettbewerbsrecht Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal

2 2 // Inhalt und Editorial Kartellrecht/Europarecht... 3 Europa fördert Großverfahren um Kartellschäden Im Blickpunkt: EuGH-Urteil und neue Richtlinie stärken Rechte von Kartellopfern Von Dr. Thomas Funke, LL.M., Köln... 3 Unternehmensteuerrecht... 5 Zeitablauf führt zu einer hohen Hürde Nach über zehn Jahren: Das Schlussurteil in Sachen Meilicke ist da Jetzt heißt es: Warten auf das BMF Von Prof. Dr. Florian Haase, Hamburg, und Daniela Steierberg, LL.M., Hamburg Gesellschaftsrecht... 7 Erfreulich klar, mit einem Haken im Detail Im Blickpunkt: BGH entscheidet über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen und das Konvergenzgebot aus 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG Von Dr. Armin Göhring, LL.M., Düsseldorf _Arbeitsrecht/ _ Betriebsverfassungsrecht Wir belohnen Ihre Treue: Gehen Sie, aber bitte nicht gleich! Im Blickpunkt: BAG entscheidet über Ausschluss befristet Beschäftigter von Treueprämie aus einem Sozialplan Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk), Frankfurt am Main...10 _Markenrecht/ _ Wettbewerbsrecht Fremde Federn Eigenwerbung mit fremden Marken Im Blickpunkt: Erinnerungen an die Flying Lady und Jim Beam Von Dr. Werner Keßler, Stuttgart...12 Editorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Liebe Leserin, lieber Leser, das Schlusskapitel einer unendlich scheinenden Geschichte ist aufgeschlagen: Meilicke ist das Synonym für die seit über zehn Jahren umstrittene Frage der Anrechnung von Steuern ausländischer Kapitalgesellschaften. Jetzt hat der BFH entschieden. Prof. Dr. Florian Haase und Daniela Steierberg wissen, was das für die Praxis bedeutet. Treueprämien sind im Rahmen geplanter Betriebsstilllegungen eine zweischneidige Angelegenheit. Dr. Jan Tibor Lelley hat für Sie eine aktuelle BAG- Entscheidung zu diesem Themenkomplex analysiert. Schließlich: Die EU-Kartellschadenrichtlinie und der EuGH verbessern die Rechtsposition von Kartellopfern. Das ist richtig so, findet Dr. Thomas Funke. Lesen Sie selbst. Ihr Thomas Wegerich News & Services Deals Sozietäten Personal Fachbeirat Kontakte und Ansprechpartner Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum... 22

3 3 // Kartellrecht/Europarecht Europa fördert Großverfahren um Kartellschäden Im Blickpunkt: EuGH-Urteil und neue Richtlinie stärken Rechte von Kartellopfern Von Dr. Thomas Funke, LL.M. Opfer von Preisabsprachen und anderen Wettbewerbsverstößen können ihre Schadenersatzansprüche gegenüber Kartellanten künftig leichter durchsetzen. Mit einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Kartellgeschädigten gestärkt (Urteil vom , Az. C-352/13). Gleichwohl sollte die Bundesregierung die Voraussetzungen für effiziente Verfahren in Deutschland weiter verbessern. Dies fordert die EU-Kartellschadenrichtlinie, zu deren Umsetzung ein Regierungsentwurf noch in diesem Jahr erwartet wird. Kartelle verursachen jährlich Schäden in zweistelliger Milliardenhöhe. Aktuelle Verfahren betreffen die Lebensmittelindustrie, die Automobilwirtschaft oder große Chemiekonzerne. Aber auch die Technologiebranchen und der Handel kommen stärker in den Fokus nicht nur wegen Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern oder Gebietskartellen, sondern auch wegen unzulässiger Preisvorgaben oder Beschränkungen des Internetvertriebs. In dem aktuell vom EuGH entschiedenen Fall fordert die Cartel Damage Claims Hydrogen Peroxide SA (CDC) vor dem Landgericht Dortmund von mehreren Chemiekonzernen Ersatz für die Folgen eines europaweiten Bleichmittelkartells. In so einem Fall erlaubt das europäische Zivilprozessrecht, vor einem einzigen Gericht Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte zu erheben. Das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen in mehreren Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten müsse ausgeschlossen werden, so die Richter. Einmal begründeter Gerichtsstand bleibt erhalten Nach dem Ausscheiden der einzigen deutschen Beklagten (Evonik Degussa) hatte der EuGH zu klären, ob ein deutsches Gericht für die Klage zuständig sein soll, obwohl die verbleibenden Beklagten ihren Sitz im Ausland haben. Die Richter betonten, dass eine Klage auf Schadenersatz am Sitz jedes der Kartellanten anhängig gemacht werden kann und zwar gegen alle Mitglieder der Kartellrunde. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt regelmäßig auch dann erhalten, wenn der Kartellant, dessen Sitz die Zuständigkeit wirksam begründet hat, aus dem Verfahren ausscheidet. Das Verfahren gegen die übrigen Beteiligten wird vor demselben Gericht fortgeführt. Bleichmittelhersteller im Visier: Die Verfolgung und Ahndung von Kartellanten wird durch das neue EuGH-Urteil und die Richtlinie einfacher. curtoicurto/istock/thinkstock/getty Images

4 4 // Kartellrecht/Europarecht Für Opfer von Preisabsprachen wird es nach dem Urteil leichter, mehrere Kartellsünder in einem Verfahren auf Schadenersatz zu verklagen diese haften gesamtschuldnerisch, auch für entgangenen Gewinn und Zinsen. Deutschland im Wettbewerb um europäische Großverfahren Gerichtsstände können auch an Orten eröffnet sein, an denen das Kartell begründet wurde und wo es sich ausgewirkt hat. Die Geschädigten können im Einzelfall abwägen, welcher Gerichtsstand besonders attraktiv ist. Die nationalen Rechtsordnungen unterscheiden sich etwa hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Zinsen oder der Verjährungsvorschriften. So zeichnen sich die Niederlande aus durch niedrige Gerichtsgebühren oder London durch umfangreiche Möglichkeiten, die Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen zu erwirken (Disclosure). In Deutschland können sich Schadenersatzkläger nicht nur auf Entscheidungen der EU-Kommission oder des Bundeskartellamts berufen, sondern auch auf die Feststellungen anderer europäischer Kartellbehörden. Zudem können hierzulande nicht nur die unmittelbaren Kunden der Kartellanten Schäden geltend machen, sondern auch Teilnehmer weiterer Marktstufen, auf die der kartellbedingte Mehrpreis (teilweise) abgewälzt wurde. Ebenfalls hat der BGH bestätigt, dass die Geltendmachung abgetretener Forderungen der Zulässigkeit einer Kartellschadensklage grundsätzlich nicht entgegensteht. Andererseits sind deutsche Gerichte für Großverfahren oft nicht hinreichend ausgestattet. Das Verfahrensrecht ist nicht nur hinsichtlich der Einführung elektronischer Unterlagen überholt. Um den Herausforderungen der Zukunft gerecht zu werden, braucht es spezialisierte Gerichte, die auf hinreichende technische und personelle Mittel zurückgreifen können. Umsetzung der Kartellschadenrichtlinie bietet Chancen Die Kartellschadenrichtlinie 2014/104/EU bietet eine Möglichkeit, die Voraussetzungen für effiziente Verfahren zu verbessern. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung eines Mindeststandards bis zum Dies wird in Deutschland unter anderem zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen führen und die Möglichkeiten erweitern, Konzernobergesellschaften für Kartellschäden in Anspruch zu nehmen. Die Gerichte erhalten erweiterte Befugnisse, von den Kartellanten oder Dritten die Offenlegung relevanter Unterlagen zu verlangen. Auch gelten Haftungsprivilegierungen für kleine und mittelständische Unternehmen ebenso wie für diejenigen, die ein Kartell zur Aufdeckung gebracht haben ( Kronzeugen ). F Hinweis der Redaktion: Der Autor leitet den Bereich Kartellrecht bei Osborne Clarke. Er vertritt in dem Verfahren CDC. (tw) Dr. Thomas Funke, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Osborne Clarke, Köln thomas.funke@osborneclarke.com

5 talipcubukcu/istock/thinkstock/getty Images 5 // Unternehmensteuerrecht Zeitablauf führt zu einer hohen Hürde Nach über zehn Jahren: Das Schlussurteil in Sachen Meilicke ist da Jetzt heißt es: Warten auf das BMF Von Prof. Dr. Florian Haase und Daniela Steierberg, LL.M Einleitung Mit dem am veröffentlichten Urteil vom (BFH, Urteil v I R 69/12, DStR 2015, 1297) hat der Bundesfinanzhof den mehr als ein Jahrzehnt währenden Rechtsstreit um die Anrechnung von Steuern ausländischer Kapitalgesellschaften unter dem bis zum Jahr 2001 geltenden Anrechnungsverfahren (vorerst) beendet. Im Zuge der Frage nach der Anrechnungspflicht ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer wurde der EuGH in den vergangenen Jahren gleich zweimal [Rechtssachen C-292/04 (EuGH, Urteil v , Meilicke I, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und C-262/09 (EuGH, Urteil v , Meilicke II, C-262/09, Slg. 2011, I-5669)] angerufen, und obgleich der EuGH im Grundsatz für den Steuerpflichtigen geurteilt hat, wies das FG Köln (FG Köln, Urteil vom , 2 K 2241/02, EFG 2012, 2300) die Klage der Steuerpflichtigen ab. Diese Auffassung wurde nunmehr letztinstanzlich durch den BFH bestätigt. Was beutet dieses Urteil für alle offengehaltenen Fälle? Der Sachverhalt Im Detail hatte der im Jahr 1997 verstorbene Erblasser H. Meilicke in den Jahren Dividenden von dänischen und niederländischen Kapitalgesellschaften erhalten. Die Erben begehrten die Anrechnung der dänischen und niederländischen Körperschaftsteuern, die auf den erhaltenen Dividenden lasteten. Für den vergleichbaren Inlandsfall sah die damalige Gesetzeslage genau dies vor. Die Kläger argumentierten, dass unter der unionsrechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit der Bezug von ausländischen Dividenden einkommensteuerlich in gleicher Weise zu behandeln sei wie der Bezug inländischer Dividenden. Andernfalls liege hierin ein ungerechtfertigter Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Obgleich der EuGH dieser Argumentation zustimmte, hatte das Finanzgericht die Klagen abgewiesen, da es sowohl die erforderliche Vorlage ordnungsgemäßer Körperschaftsteuerbescheinigungen als auch den Nachweis über die Höhe der anrechenbaren Körperschaftsteuern als nicht erfüllt ansah. In der Revision hatte der BFH sich nun mit diesen Anforderungen des Finanzgerichts auseinanderzusetzen. Nach dem Urteil: Lohnt sich die Anrechnung von Steuern internationaler Kapitalgesellschaften? Zu einer genauen Prüfung wird geraten. Die Entscheidung Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen, den verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionskläger eine Absage erteilt und ebenso eine nochmalige Vorlage an den EuGH für nicht erforderlich gehalten. Wenn aus europarechtlichen Gründen, so der BFH, auch ausländische Körperschaftsteuer in die Anrechnung nach 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990/1997 einzubeziehen sei, so habe dies als Reflex unionsrechtlich unbedenklich die Einbeziehung eben dieser Körperschaftsteuer in den Einkunftsbereich des 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 zur Folge. Ab dem Jahr 1996 war eine Anrechnung gesetzlich dann ausgeschlossen, wenn die fraglichen Körperschaftsteuerbeträge nicht als Einnahme erfasst wurden. Für die Jahre 1996 und 1997 schied eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer, da nur der Abrechnungsbescheid angegriffen wurde, daher aus. Die potentielle Anrechnung für das Jahr 1995 versagte das Finanzgericht, da es aus den vorgelegten Unterlagen nicht die tatsächlich im Ausland angefallene Körperschaftsteuer hatte feststellen können. Beratungshinweise Obgleich die Steuerpflichtigen im vorliegenden Streitfall nicht von den erstrittenen EuGH-Urteilen profitieren konnten, so haben diese Urteile doch zur Entwicklung

6 6 // Unternehmensteuerrecht der europäischen Rechtsprechung maßgeblich beigetragen. Dem EuGH-Urteil Meilicke I (EuGH, Urteil v , Meilicke I, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) war das Urteil Manninen (EuGH, Urteil vom , Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) vorausgegangen, das in der vergleichbaren finnischen Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sah und die Anrechnung der tatsächlich gezahlten ausländischen Körperschaftsteuer zur Folge hatte. Damit droht(e) dem deutschen Fiskus die Geltendmachung im Ausland gezahlter Körperschaftsteuer durch Steuerpflichtige bis in das Jahr 1988 zurück. Seit diesem Jahr konnten sich Steuerpflichtige nämlich unmittelbar auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen. Die Finanzverwaltung zog, in geübter Praxis, als letzte Zuflucht das Schwert des Verfahrensrechts. Im Rahmen der Vorlagefragen zum Urteil Meilicke II (EuGH, Urteil v , Meilicke II, C-262/09, Slg. 2011, I-5669) musste der EuGH sich mit den verfahrensrechtlichen Bedingungen der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auseinandersetzen. Bestätigt hat der EuGH, dass der man muss wohl sagen potentielle Anrechnungsbetrag nach Maßgabe des Körperschaftsteuersatzes zu berechnen [ist], der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden angewandt wird, (EuGH, Urteil vom , Meilicke II, C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Rz. 34). Nach dem Urteil des BFH betrifft das aber nur die Berechnung der Steuergutschrift, nicht jedoch auch ihre Anerkennung per se. Hierfür seien weitere Nachweise über die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer erforderlich. Wie diese Nachweise auszusehen haben, hatte der BFH aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des FG indes nicht zu beurteilen. Der BFH mäandert in seinen Urteilsgründen zur Frage der Nachweisform daher wiederholend um die Urteilsgründe des EuGH (EuGH, Urteil v , Meilicke II, C-262/09, Slg. 2011, I-5669). Steuerpflichtige sollten zunächst alle offenen Fälle ab 1996 daraufhin prüfen, ob neben dem Abrechnungsbescheid auch der Festsetzungsbescheid offengehalten wurde bzw. ob die ausländische Körperschaftsteuer bereits als Einnahme im Rahmen des Festsetzungsverfahrens erfasst wurde. Nur in diesen Fällen ist eine Anrechnung für diese Veranlagungszeiträume verfahrensrechtlich noch möglich. Im weiteren Schritt sind dann die erforderlichen Nachweise zusammenzustellen. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, den Anrechnungsbetrag ausgehend vom letzten maßgeblichen Wirtschaftsjahr ( retrograd ) zu belegen. Hierfür können alle verfügbaren Beweismittel herangezogen werden. Die Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung i.s.d. 44 ff. KStG a.f. ist nicht erforderlich; eine förmlich 45 KStG 1991 entsprechende Körperschaftsteuerbescheinigung ausländischer Banken muss aber auch nicht anerkannt werden. Wo im vergleichbaren Inlandsfall eine Bescheinigung der ausschüttenden Gesellschaft ausgereicht hätte, ist nach BFH-Auffassung die tatsächlich im Ausland angefallene Körperschaftsteuer vom Anteilseigner in vollem Umfang nachzuweisen. Dieser für den Steuerpflichtigen erhöhte Verwaltungsaufwand ist nach den Ausführungen des BFH aus unionsrechtlicher Sicht zumutbar, wenngleich in ganz praktischer Hinsicht gerade für länger zurückliegende Zeiträume mitunter eine Zumutung. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium eine Anweisung erlassen wird, wie in den offenen Fällen zu entscheiden ist und welche Nachweise anerkannt werden sollen. Die Geduld des Steuerzahlers und sein Mehraufwand werden, sollte der Nachweis gelingen, zusätzlich durch einen langen Zinslauf mit Erstattungszinsen in Höhe von 6% p.a. belohnt werden. Diese unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer. Jeder Steuerpflichtige sollte zunächst berechnen (lassen), ob sich die Anrechnung lohnt und dann bestmöglich die Nachweise zusammentragen. Für lange zurückliegende Jahre oder bei Streubesitzanteilen börsennotierter Gesellschaften, die mitunter in ihrer damaligen Form gar nicht mehr bestehen, könnte dies die größte Herausforderung darstellen. F Prof. Dr. Florian Haase, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner, Rödl & Partner, Hamburg florian.haase@roedl.com Daniela Steierberg, LL.M., Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Associate Partner, Rödl & Partner, Hamburg daniela.steierberg@roedl.com

7 7 // Gesellschaftsrecht Erfreulich klar, mit einem Haken im Detail Im Blickpunkt: BGH entscheidet über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen und das Konvergenzgebot aus 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG Von Dr. Armin Göhring, LL.M. Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils hat zur übrigen Gesellschafter beschlossen daraufhin die Einzie- Folge, dass dieser ersatzlos untergeht. Dies führt zu ei- hung seines Geschäftsanteils (dem betroffenen Gesell- nem Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge schafter stand nach 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stamm- zu). Gleichzeitige Maßnahmen zur Anpassung der kapitals der Gesellschaft (Divergenz). 5 Abs. 3 Satz 2 Nennbeträge der (verbleibenden) Geschäftsanteile GmbHG fordert, dass die Summe der Nennbeträge aller mit dem Stammkapital der Gesellschaft wurden Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstim- nicht getroffen. Der betroffene Gesellschafter men muss. Vor Inkrafttreten des MoMiG am hielt den Beschluss aufgrund Verstoßes gegen wurde eine solche Divergenz als reiner Schönheitsfeh- 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG für unwirksam und ler angesehen. Seither ist in der Literatur umstritten, ob reichte hiergegen Anfechtungs- bzw. Nich- die Divergenz zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung führen muss, wenn nicht gleichzeitig Maßnahmen zur Vermeidung einer Divergenz ergriffen werden. Diesen Streit hat der BGH (Az. II ZR 322/13 vom ) nunmehr (je- tigkeitsklage ein. Entscheidung des BGH Der BGH folgte der Argumentation des Klägers nicht. Ein Gesellschafterbeschluss Wenn ein Stück vom Kuchen fehlt: Für die Einziehung des Geschäftsanteils ist eine Reihe von Regeln zu beachten. denfalls weitgehend) entschieden. über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nicht deshalb nichtig oder anfecht- Sachverhalt bar, weil die Gesellschafter- An einer GmbH waren drei Gesellschafter beteiligt. Die versammlung nicht zugleich Satzung sah vor, dass die Geschäftsanteile eines Gesell- Maßnahmen ergriffen hat, schafters ohne seine Zustimmung eingezogen werden um ein Auseinanderfallen können, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund der Summe der Nennbeträge vorliegt, der seine Ausschließung rechtfertigt. Weiter sah der Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot im Geschäftsbereich der Gesellschaft vor. Gegen dieses Wettbewerbsverbot soll der Kläger verstoßen haben. Die der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals zu verhindern. Den gegenteiligen Ansichten, welche sich sanapadh/istock/thinkstock/getty Images

8 8 // Gesellschaftsrecht im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut und die -begründung des 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG stützen, erteilte das Gericht eine Absage. Begründung des BGH Wortlaut 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG und Begründung MoMiG unergiebig Der Senat stellt zunächst fest, dass aus dem Wortlaut des Gesetzes keine Lösung des Problems gefunden werden kann. Es begründet zwar ein Gebot der Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital. Ebenso sieht die Gesetzesbegründung zum MoMiG vor, dass eine Divergenz durch gleichzeitige Kapitalherabsetzung, nominelle Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile oder die Neubildung eines Geschäftsanteils vermieden werden kann. Dadurch ist jedoch noch nichts darüber gesagt, welche Rechtsfolgen sich im Fall des Unterbleibens derartiger Maßnahmen im Hinblick auf den Einziehungsbeschluss selbst ergeben. Das MoMiG hat den Wortlaut des 34 GmbHG zur Einziehung nicht verändert und den 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nur entsprechend der allgemeinen Diktion des MoMiG ( Geschäftsanteile statt Stammeinlagen ) angepasst, ohne damit eine Änderung der Rechtslage zu beabsichtigen. Gesetzessystematik und Gläubigerinteressen Das GmbHG verweist bei der Kapitalerhöhung in 55 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich auf 5 Abs. 3 GmbHG und verlangt bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung in 58a Abs. 3 Satz 1 GmbHG explizit eine Anpassung der Nennbeträge der Geschäftsanteile an das herabgesetzte Stammkapital. In 34 GmbHG fehlt ein solcher Verweis, obwohl der Gesetzgeber einen solchen anlässlich des MoMiG oder nachfolgender Gesetzesänderungen hätte einfügen können. Ebenso bleiben die Interessen der Gläubiger im Fall einer Divergenz unberührt. Für diese ist allein die Höhe des Stammkapitals entscheidend, das durch die Einziehung unberührt bleibt. Auch die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse ist durch die (neu zu erstellende) Gesellschafterliste weiterhin sichergestellt. Denn in dieser sind die verbleibenden Gesellschafter mit den verbleibenden Geschäftsanteilen aufzuführen. Dispositionsfreiheit der Gesellschafter Schließlich führt der BGH aus, dass gute Gründe dafür sprechen, die Entscheidung über die weitere Einteilung des Stammkapitals den Gesellschaftern selbst zu überlassen. So können diese zunächst den etwaigen Ausgang eines Anfechtungsprozesses gegen die Einziehung oder eines Rechtsstreits über die Abfindungshöhe abwarten, bevor sie entscheiden, wie die Divergenz beseitigt werden soll. Insoweit bestehe auch kein Bedürfnis für vermittelnde Lösungen (etwa die vorläufige Wirksamkeit der Einziehung und rückwirkende Nichtigkeit bei Ablauf einer bestimmten Frist, innerhalb derer die Divergenz nicht beseitigt wird). Pferdefuß der Entscheidung So klar die Worte des BGH an dieser Stelle auch sind, bleibt dennoch ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit zurück. Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob das Registergericht anlässlich eines späteren Einziehungseintrags darauf bestehen kann, dass die Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital beseitigt wird. Warum jedoch soll ein Registergericht berechtigt sein, die Folgen einer Einziehung beanstanden zu dürfen, die nach Auffassung des BGH weder nichtig noch anfechtbar ist? Auf welcher Rechtsgrundlage soll die Beanstandung erfolgen, und was sind die Konsequenzen ihrer Nichtbeachtung? Soll eine Beanstandung bei jeglicher nachfolgenden Eintragung möglich sein oder nur bei Kapitalmaßnahmen? Wenn man der Ansicht des BGH folgt, dass die Divergenz bloß ein Schönheitsfehler ohne rechtliche Folgen ist, so müsste auch das Registergericht dieser folgen. Es bleiben somit trotz der anfänglich klaren Aussage des BGH (unnötige) Rechtsunsicherheiten zurück. So klar die Worte des BGH an dieser Stelle auch sind, bleibt dennoch ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit zurück. Rechtsfolgen für die Praxis Die Entscheidung des BGH ist in ihrem Kern erfreulich klar (keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses trotz Divergenz). Angesichts des Obiter Dictum ist es jedoch empfehlenswert, im Fall der Einziehung zeitnah für einen Gleichlauf der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Stammkapitals zu sorgen, jedenfalls im Zuge nachfolgender Kapitalmaßnahmen. Andernfalls steht zu befürchten, dass ein Registergericht vor dem Hintergrund der Entscheidung vor Eintragung der geplanten Maßnahme zunächst die Beseitigung der Divergenz verlangen könnte. Weiter

9 9 // Gesellschaftsrecht beachtlich ist, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen eine neue Gesellschafterliste erfordert. Da bei der Einziehung selten ein Notar mitwirkt, ist es Aufgabe der Geschäftsführer, die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen ( 40 Abs. 1 GmbHG). In der neuen Liste sind die verbleibenden Gesellschafter mit ihren verbleibenden Geschäftsanteilen und unveränderten Nennbeträgen aufzuführen; der ausgeschiedene Gesellschafter und die eingezogenen Geschäftsanteile sind zu streichen. Aus Transparenzgründen ist es empfehlenswert, in der Gesellschafterliste zu vermerken, dass die gestrichenen Geschäftsanteile durch Einziehung untergegangen sind, auch wenn die Entscheidung diese Pflicht offenlässt. Schließlich hat der BGH (neuerlich) klargestellt, dass eine Einziehung nur zulässig ist, wenn die Stammeinlage auf die eingezogenen Geschäftsanteile vollständig geleistet wurde. Andernfalls würde dies eine unzulässige Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Einlage bedeuten ( 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). F NEU ab 22. Juli 2015! Jetzt kostenlos abonnieren! Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt. ANZEIGE Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH Partner: Dr. Armin Göhring, LL.M., Rechtsanwalt, Counsel, Bird & Bird LLP, Düsseldorf armin.goehring@twobirds.com Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) , karin.gangl@frankfurt-bm.com

10 10 // Arbeitsrecht/Betriebsverfassungsrecht Wir belohnen Ihre Treue: Gehen Sie, aber bitte nicht gleich! Im Blickpunkt: BAG entscheidet über Ausschluss befristet Beschäftigter von Treueprämie aus einem Sozialplan Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk) filmfoto/istock/thinkstock/getty Images Geplante Betriebsstilllegungen stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor immer neue Herausforderungen. Der Arbeitgeber hat ein Interesse, den Betriebsablauf bis zur endgültigen Schließung möglichst uneingeschränkt aufrechtzuerhalten. Der Arbeitnehmer hingegen möchte mit dem Wissen des sicheren Verlusts des Arbeitsplatzes schnellstmöglich eine neue Anstellung finden. Ein Mittel, solche Interessenkonflikte zu lösen, ist das Zahlen von Treue- oder Halteprämien durch den Arbeitgeber. Durch Geld will man die betroffenen Arbeitnehmer von einer Eigenkündigung vor der endgültigen Betriebsstilllegung abhalten, eben durch finanzielle Anreize zum Verbleib. Sachverhalt BAG, Urteil vom AZR 406/13 Der klagende Arbeitnehmer war aufgrund mehrerer befristeter Verträge im Betrieb der Beklagten angestellt. Den Betrieb wollte sie zum stilllegen. Vor diesem Hintergrund wurde der letzte Arbeitsvertrag des Klägers bis zum , dem Abschluss der Reorganisation des Außendienstes, befristet. Entsprechend den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes ( 111 ff. BetrVG) schlossen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat dann eine Vereinbarung über einen Sozialplan. Diese beinhaltete neben Regelungen zu Abfindungen auch Vereinbarungen zu Treueprämien. Der Anwendungsbereich erstreckte sich auf alle Mitarbeiter i.s.v. 5 Abs. 1 BetrVG, die am in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und von der Stilllegung zum betroffen sind. Keinen Anspruch aus diesem Sozialplan sollten Mitarbeiter haben, die Treueprämien zum Halten von Mitarbeitern bis zur Betriebsstilllegung sollten außerhalb des Sozialplans geregelt werden. lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis haben, sofern deren Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig auf Veranlassung der Arbeitgeberin betriebsbedingt beendet wird. Der Kläger, bis zur Betriebsstilllegung am für die Beklagte tätig, wollte aber auch die Treueprämie (in seinem Fall Euro) mit Zinsen. BAG: Kein Ausschluss befristet Beschäftigter von Treueprämie aus Sozialplan Unstreitig handelte es sich bei dem Kläger um einen Mitarbeiter i.s.v. 5 BetrVG, der am in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand und von der Stilllegung zum betroffen war. Entscheidungserheblich waren nur Wirksamkeit und Anwendungsbereich des Anspruchsausschlusses. Den Betriebsparteien steht bezüglich des Inhalts von Sozialplänen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Sie können frei entscheiden, ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Personengruppen sie die Nachteile der Betriebsänderung ausgleichen wollen (BAG, Urteil vom Az. 1 AZR 960/06). Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, könnte auch eine Differenzierung zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten wirksam sein. Der Beurteilungs- und Ermessensspielraum gilt aber nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Sozialpläne sollen die wirtschaftlichen Nachteile, die den Ar-

11 11 // Arbeitsrecht/Betriebsverfassungsrecht beitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgleichen oder mildern ( 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Treueprämien hingegen sollen die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs bis zur endgültigen Betriebsstilllegung sichern haben also eine andere Zielrichtung. Das Interesse des Unternehmens, die Belegschaft oder zumindest Teile der Belegschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hier der endgültigen Betriebsstilllegung durch finanzielle Anreize zu erhalten, unterfällt damit nicht dem Regelungsermessen der Betriebsparteien (BAG, Urteil vom Az. 1 AZR 960/06). Treueprämien dienen nicht dem Interesse und Nachteilsausgleich des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich dem Interesse des Arbeitgebers und sind aufgrund ihrer Zweckrichtung keine Sozialplanleistung. Aus diesem Grund konnte auch die Annahme, auf Seiten der unbefristet Beschäftigten bestünde ein höheres Abwanderungsrisiko, dem durch finanzielle Ungleichbehandlung entgegengewirkt werden müsse, die Differenzierung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus war allen Beschäftigten mehr als ein Jahr vor Stilllegung des Betriebs bewusst, dass ihr Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob sie unbefristet oder befristet beschäftigt wurden, spätestens zum endete. Ob und zu welchem Zeitpunkt Beschäftigte den Betrieb vorzeitig verlassen, entschied sich maßgeblich an den Bedingungen des Arbeitsmarkts und nicht der Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses. Das BAG (Urteil vom Az. 1 AZR 406/13) hat die Ausschlussklausel hier umfassend interpretiert: Da Sozialpläne Betriebsvereinbarungen und damit wie Tarifverträge auszulegen sind, sind Wortlaut, Wortsinn, Systematik, Sinn und Zweck und der Gesamtzusammenhang der Regelung zu berücksichtigen. So stellte das BAG fest, dass es sich bei der Treueprämie nicht um einen Anspruch aus diesem Sozialplan handelt. Treueprämien dienen, wie bereits oben zu lesen, nicht dem Interesse und Nachteilsausgleich des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich dem Interesse des Arbeitgebers und sind aufgrund ihrer Zweckrichtung keine Sozialplanleistung. Dann aber wird die Regelung zur Treueprämie nicht vom Anwendungsbereich der Ausschlussklausel erfasst. Es handelt sich um freiwillige, zusätzliche Leistungen mit eigenständiger Zweckrichtung. Diese können Gegenstand freiwilliger Betriebsvereinbarungen sein. Eine Einordnung als Bestandteil des Sozialplans würde auch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus 75 Abs. 1 BetrVG und das Differenzierungsverbot gegenüber befristet Beschäftigten aus 4 Abs. 2 TzBfG verstoßen. Beide Arbeitnehmergruppen werden im Interesse der Arbeitgeberin zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs also zu einem einheitlichen Zweck tätig. Der Umstand, dass ein Teil der Arbeitnehmer dies aufgrund unbefristeter Arbeitsverträge, der andere Teil dies aufgrund befristeter Verträge tut, ist kein sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall rechtfertigen kann so das BAG am Fazit Treueprämien als Gestaltungsmittel bei Betriebsänderungen sind ein wirksames, aber auch zweischneidiges Schwert. Sie können Unternehmen bei der Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs und der reibungslosen Abwicklung von Aufträgen bis zur endgültigen Betriebsstilllegung unterstützen. Gleichzeitig bergen Treuezahlungen aber ein finanzielles Risiko, wenn einzelne Personengruppen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen sind. Für die Praxis empfiehlt sich Folgendes: Zwischen echten Sozialplanleistungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile und zusätzlichen, freiwilligen Leistungen mit anderer Zweckrichtung sollte man differenzieren. Treueboni als zusätzliche, freiwillige Leistungen, mit denen die Belegschaft oder zumindest Teile der Belegschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hier der endgültigen Betriebsstilllegung gehalten werden, sind in freiwilligen Betriebsvereinbarungen zu regeln und nicht im Sozialplan. F Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Buse Heberer Fromm, Frankfurt am Main lelley@buse.de

12 12 // Markenrecht/Wettbewerbsrecht Fremde Federn Eigenwerbung mit fremden Marken Im Blickpunkt: Erinnerungen an die Flying Lady und Jim Beam Von Dr. Werner Keßler Fremde Federn sind am schönsten ein redliches Stilmittel der Eigenwerbung sind sie jedoch nicht. Der Fall: Das Designunternehmen B mit dem Firmenslogan Kreatives Produktdesign seit 1978 wirbt auf seiner zu einem weiteren Tableau, auf dem Produkte der Marke ter den Stichwörtern Projekte und Konsumgüter führen Homepage unter der Eyecatcherzeile Referenzen Seit T in fotografischen Schnitten eingeblendet sind, wobei, 35 Jahren zufriedene Kunden, so wie mit der Marke wenn man mit der Maus über die Abbildungen streicht, und den Produktabbildungen seines ehemaligen Kunden T, eines bekannten Herstellers von Fahrradzubehör. des Referenzkunden T, der Typ und die Bezeichnung des alle Details dieser Produkte erscheinen: der volle Name Der Internetauftritt ist nicht ohne Raffinesse inszeniert: Produkts, der Produktionszeitraum und die Auszeichnungen, die das Produktdesign vor vielen Jahren, durchweg Klickt man den Referenzverweis an, erscheint ein Tableau mit mehr oder weniger bekannten Firmenlogos, darunter auch das Logo des Exkunden T. Weitere Klicks un- ein Klick ( Mehr Info ) und ein weiteres Bild vor mehr als zehn Jahren, irgendwo erhalten hat. Noch erscheint, Sportactive/iStock/Thinkstock/Getty Images auf dem das betreffende T-Produkt aufleuchtet, jetzt versehen mit einer zahlreiche Details zeigenden fotografischen Vollabbildung und mit Darstellungen im Stil technischer Zeichnungen: Das Unternehmen B rühmt sich lange zurückliegender designerischer Heldentaten, und dies immer mit der blickfangmäßigen Herausstellung des Namens und der Marke T mit dem charakteristischen Logo. Die Pointe an der Geschichte ist, dass der Kunde T der gesamten Inszenierung niemals zugestimmt hat. Auch ein zufriedener Kunde war er nicht, denn er hat vor zehn Jahren die Geschäftsbeziehung mit der Firma B schriftlich gekündigt und es dabei auch nicht versäumt, seine Unzufriedenheit zu artikulieren. Und im Nachhinein hat der Kunde T sogar festgestellt, dass ihm der Designer B vor vielen Jahren in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem kreierten Design eingeräumt und dass er sich überdies dazu verpflichtet hat, über die Geschäftsgeheimnisse des Kunden Verschwiegenheit zu wahren. Die Rolls-Royce-Entscheidung Der Fall wirft zahlreiche Fragen auf, vor allem markenrechtliche. Kämmt man aber die Kommentarliteratur und die Rechtsprechung durch, dann findet man unter dem Stichwort Referenzwerbung nur erstaunlich wenige vertiefende Ausführungen, kaum Rechtspre-

13 13 // Markenrecht/Wettbewerbsrecht chung und schon gar keine höchstrichterlichen Entscheidungen, die auf einen Sachverhalt wie hier passen. Das mag daran liegen, dass sich in der Praxis die Übung herausgebildet hat, dass die Verwendung fremder Marken oder Produkte zum Zweck der Eigenwerbung von den Markeninhabern ausdrücklich genehmigt oder stillschweigend gebilligt wird. Vor allem Großunternehmen mit bekannten Namen und Marken treffen mit ihren Geschäftspartnern erfahrungsgemäß klare Regelungen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Referenzwerbung gestattet wird. Wenn es an einer solchen Vereinbarung, Genehmigung oder Billigung aber fehlt, stellt sich die Frage, wo die marken- oder wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Eigenwerbung liegen, deren Naturell darin besteht, dass man seine eigenen Leistungen mit fremden Federn schmückt. Der gute Ruf des Namens eines anderen oder seiner Leistungen und Produkte dienen als Vorspann zur werblichen Präsentation der eigenen Leistungen oder Produkte. Das Sich-Sonnen im Glanze eines anderen ist eine Form der Eigenwerbung, die allgemein als Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Leistung figuriert. Der erfahrene Markenrechtler erinnert sich bei dem Stichwort Vorspann an die BGH-Entscheidung Rolls Royce, die freilich noch aus einer Zeit stammt, als das Markengesetz noch Warenzeichengesetz hieß und weitaus weniger ausdifferenziert war als das jetzige. Das Rolls-Royce-Motiv war besonders ansprechend. Die damalige Beklagte hatte eine Werbeanzeige veröffentlicht, in der im Rahmen einer gestellten Szene auch die Vorderansicht eines Rolls-Royce-Automobils mit der berühmten Kühlerfigur Flying Lady und das warenzeichenrechtlich geschützte RR-Emblem abgebildet waren. Auf den Kotflügeln des Automobils saßen zwei in texanischem Stil gekleidete Männer beim Kartenspiel. Im Vordergrund stand eine Flasche des Whiskeys Jim Beam mit zwei gefüllten Gläsern. Der BGH hat in dieser Form der Werbung eine unzulässige Ausnutzung fremden Rufs als Vorspann eigener Werbung gesehen und die Beklagte auf Unterlassung nach 1 UWG verurteilt. Warenzeichenrechtliche Ansprüche nach 15, 24 WZG hat er verneint, da nach seinem damaligen Verständnis die warenzeichenrechtlich geschützten Elemente der RR-Kühlerpartie nicht im Sinne des 15 WZG warenzeichenmäßig benutzt wurden (BGH GRUR 1983, 247, 248). Die Rolls Royce -Entscheidung aus dem Jahr 1982 ist der Paradefall einer Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Vorspanns einer bekannten Marke oder markenrechtlichen Ausstattung. Sie ist in ihrem sachlichen Kern inzwischen in 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verortet, und die Rechtsprechung ist nicht länger darauf angewiesen, für ihre Beurteilung auf wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte auszuweichen. Die Rufausnutzung einer bekannten Marke zu Zwecken der Eigenwerbung ist ein vorrangig markenrechtliches Thema. Die Entscheidung VW-Emblem Wo aber verlaufen heute die Grenzlinien einer Referenzwerbung, wie sie im Ausgangsfall geschildert ist? Die Recherchen führen zur BGH-Entscheidung vom (GRUR 2011, 1136 Große Inspektion für alle ). In ihr werden Leitlinien für die Bewertung der Benutzung einer bekannten Marke erkennbar. Der dortige Fall betraf die Verwendung des bekannten blau-weißen VW-Emblems. Der BGH hat die Bestimmungen der 14 Abs. 2 Nr. 3, 23 Nr. 3 MarkenG zur Prüfung herangezogen. Die Beklagte, die mehrere Hundert markenunabhängige Autoreparaturwerkstätten betrieb, verwendete in ihren Werbeprospekten das markenrechtlich geschützte VW-Emblem, um mit dem Slogan Große Inspektion für alle ihre spezifischen Reparaturdienstleistungen für VW-Fahrzeuge anzupreisen. Sowohl das OLG Hamburg als auch nachfolgend der BGH sahen darin eine Beeinträchtigung der Kommunikations- und Werbefunktion der Wort-/Bildmarke VW in der Form des blau-weißen VW-Emblems. Der BGH prüfte, ob sich die Autoreparaturwerkstätte auf die Schutzschranke des 23 Nr. 3 MarkenG berufen könne, befand aber nach genauer Interessenabwägung, dass dies nicht der Fall sei, und hat eine unlautere Rufausnutzung im Ergebnis festgestellt. Dabei hat der BGH nach Bejahung der markenrechtlichen Voraussetzungen des 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Zulässigkeit der VW- Werbung durch die Autowerkstätte am Maßstab des 23 Nr. 3 MarkenG bewertet und dabei geprüft, ob (1) die Benutzung des markenrechtlichen geschützten Emblems notwendig ist und, wenn ja, ob (2) die Benutzung dieser Marke im konkreten Fall unlauter ist, weil sie den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwiderhandelt. Notwendigkeit der Eigenwerbung? Eine solche Notwendigkeit hat der BGH konzediert, weil die Autoreparaturwerkstätte darauf angewiesen sei, für ihre Reparaturleistungen auf VW-Fahrzeuge Bezug nehmen zu können. Die zweite Voraussetzung, nämlich die Lauterkeit des Werbeverhaltens der Beklagten, hat er aber verneint. Es sei ausreichend, wenn die Autore-

14 14 // Markenrecht/Wettbewerbsrecht paraturwerkstätte die Bezeichnungen VW oder Volkswagen in normaler Schreibweise verwenden könne, die blickfangmäßige Herausstellung des markanten blauweißen VW-Emblems sei nicht geboten und daher eine gegen die guten Sitten verstoßende Rufausnutzung. Der BGH sieht darin eine Beeinträchtigung der Werbefunktion dieser Marke. Wenn sich ein Dritter durch Benutzung eines mit der Marke bekannten identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke begebe, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liege regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (GRUR 2011, 1137 [15]). Für die Fälle der referenzierenden Eigenwerbung durch die Benutzung einer bekannten fremden Marke als Vorspann lässt sich daraus die Erkenntnis ableiten, dass ein Unternehmen, gleich welcher Art, grundsätzlich kein Recht besitzt, die bekannte Marke eines Dritten als werblichen Aufhänger einzusetzen. Eine solche Eigenwerbung ist nur erlaubt, wenn sie notwendig ist. Jedoch sind an eine solche Notwendigkeit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Der BGH hat dazu ausgeführt, die Benutzung einer Marke sei notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden könne. Die Markennutzung müsse praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern (GRUR 2011, 1137 [20]). Diese Hürde ist nicht leicht zu nehmen. Auch ein Designunternehmen wie im Ausgangsfall die Fima B kann schwerlich für sich reklamieren, sie sei zur Werbung für ihre designerischen Leistungen gerade auf die Verwendung der Marke und der Produkte des Kunden T angewiesen, zumal dieser nur einer von vielen Kunden ist. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Designfirma B Auszeichnungen für die Gestaltung von T-Produkten erhalten hat, umso mehr, wenn diese Awards zehn Jahre und länger zurückliegen. Auch auf solche Auszeichnungen lässt sich in neutraler Form hinweisen. Ein berechtigtes Interesse an einer Darstellung des Designs und der zuerkannten Auszeichnungen ist eine Sache, ein Anspruch hierauf im Sinne einer Notwendigkeit zur Verwendung des Firmen- und Markennamens des Kunden eine andere. Der BGH hat in der VW-Entscheidung keine Zweifel daran gelassen, dass er den auf die Werbefunktion einer Marke ausgedehnten Schutzbereich sehr weit zieht und nicht dazu bereit ist, eine Beeinträchtigung der Werbefunktion durch Anzapfen hinzunehmen. Lauterkeit der Eigenwerbung? Und wie verhält es sich mit dem Kriterium der Lauterkeit? Ersichtlich kann es nicht den guten wettbewerblichen Sitten entsprechen, dass die bekannte Marke eines Exkunden zu Referenzzwecken in irreführender Weise benutzt wird, etwa in der Form, dass dieser Kunde als zufriedener Kunde bezeichnet wird, obwohl er die Geschäftsbeziehung mit dem Werbenden nachweislich aufgrund erklärter Unzufriedenheit beendet hat. Weiter, dass der Designer zeichnerische und fotografische Abbildungen der im Auftrag seines Kunden entworfenen Produkte verwendet, obwohl er dem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte an dem Design eingeräumt hat, und dass er in Produktbeschreibungen nicht ohne weiteres erkennbare technische Details offenbart, obwohl er sich gegenüber dem Kunden zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet hat. Der BGH hat in einer weiteren Auto-Entscheidung (GRUR 2005, 163, 165 Aluminiumräder für Porsche-Fahrzeuge ) festgestellt, es komme für eine privilegierte Benutzung einer Marke darauf an, ob derjenige, der sich auf ein solches Privileg beruft, alles getan hat, um den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht zuwiderzuhandeln. Dies ist eine dem vorrangigen Markenschutz dienende, vergleichsweise strenge Anforderung. Was folgt daraus? An diesem zu Recht strengen Maßstab ist nicht nur die Autowerkstätte mit dem VW-Emblem gescheitert. Auch das Designunternehmen B im Ausgangsfall wird allergrößte Schwierigkeiten haben, die intensive Benutzung der Marke T lauterkeitsrechtlich zu rechtfertigen. Zu Recht: Trittbrettfahren mit dem Namen und der Marke des Kunden, der einem Dienstleister das Design seiner Produkte anvertraut hat, ist kein redliches Stilmittel der Eigenwerbung. Wer sich mit den fremden Federn seines Kunden schmücken will, sollte anstandshalber dessen Erlaubnis einholen. F Dr. Werner Keßler, Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder, Stuttgart wk@haver-mailaender.de

15 15 // News & Services Deals Prüfung und Strukturierung der Transak- darlehen in Deutschland und Österreich Betriebe; sie gehört zu den größten Auto- tion. fokussiert. händlern Deutschlands. GSK Stockmann + Kollegen begleitet Union Investment beim Verkauf eines Gewerbeparkportfolios an Aurelis GSK Stockmann + Kollegen hat unter Berater Union Investment Real Estate GmbH GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Michael Jani (Federführung Immobilienwirtschafts- und Investmentrecht), Dr. Petra Eckl (Steuerrecht), Dr. Henrik Kirchhoff (Immobilienwirtschaftsrecht Das Ashurst-Team stand unter der Federführung der Frankfurter Finance- Partnerin Anne Grewlich. Sie wurde unterstützt von Counsel Carsten Endres (München), Associate Gabrielle Metherall (Frankfurt am Main), den Transaction- Ein Team von Osborne Clarke unter Leitung von Commercial-Partner Uwe Brossette beriet das Autohaus Kempen umfassend bei dieser Transaktion. Beteiligt waren zudem Dr. Björn Hürten und Annette Simon (M&A/Gesellschaftsrecht), Federführung des Transaktionspartners und Öffentliches Recht), Associates: Dr. managern Susanne Kasnitz und Anna Thomas Schnabel und Anneke Klütsch Dr. Michael Jani und der Tax-Partnerin Christoph Strelczyk, Dr. Jan-Bernd See- Zoth (beide München, alle Finance). (Immobilienrecht) sowie Annabel Lehnen Dr. Petra Eckl die Union Investment Real ger (beide Immobilienwirtschaftsrecht), Die Counsels Dr. Gerrit Klasen und Jan (Arbeitsrecht). (tw) Estate GmbH mit Wirkung zum Dominik Berka, Christian Weimann (beide Krekeler sowie Senior Associate Dr. Ian M. bei dem Verkauf von vier Gewerbeparks mit einer Gesamtmietfläche von rund Quadratmetern in Düsseldorf, Köln, Liederbach bei Frankfurt am Main und in Wiesbaden an die Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG beraten. Die einzelnen Gewerbeparks wurden zwischen 1988 und 2001 errichtet und gehörten zum Teil über 20 Jahre zum Portfolio der Union Investment, die auch mit diesem Verkauf Steuerrecht). (tw) The new home is not a castle: Ashurst unterstützt AP Capital Investments bei Beteiligung an PlanetHome AG Ashurst hat den US-amerikanischen Finanzinvestor AP Capital Investments ( APCI ) beim Erwerb und der Finanzie- Maywald (alle Corporate) berieten zum Gesellschaftsrecht. Senior Associate Felix Krüger deckte steuerrechtliche Aspekte ab. (tw) Ausfahrt erreicht mit Osborne Clarke: Autohaus Kempen verkauft an Löhr-Gruppe Die Autohandelsgruppe Löhr übernimmt Schwedische Addnode Group AB übernimmt Transcat GmbH PwC Legal und CMS ziehen die Fäden PwC Legal hat die Gesellschafter der Karlsruher Transcat GmbH, Holdinggesellschaft einer auf IT-Lösungen zur virtuellen Produktentwicklung spezialisierten Unternehmensgruppe, beim Verkauf sämtlicher Anteile an die Addnode Group AB, einen ihre Strategie einer kontinuierlichen rung einer Beteiligung an der PlanetHome zum die vier Betriebe der weltweiten Anbieter geschäftskriti- Verjüngung ihres Immobilienbestandes AG ( PlanetHome ) beraten. Verkäuferin Meckenheimer Autohaus Kempen GmbH scher IT-Lösungen mit Sitz in Stockholm, fortsetzt. der Anteile an dem in München ansäs- sowie deren Karosserie- und Lackierzen- beraten. Im Fokus stand die Verhandlung Neben der immobilienrechtlichen sigen Immobiliendienstleister ist die trum. Kempen setzte 2014 über des Kaufvertrags und damit verbundener und steuerlichen Begleitung des Veräu- HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG). Fahrzeuge der Marken Volkswagen, Audi, weiterer Verträge. ßerungsprozesses einschließlich der Due- Die Finanzierung wurde von einem Kre- Seat und Skoda sowie Werkstatt- Die Transcat GmbH mit Sitz in Karlsru- Diligence-Phase und der entsprechenden ditfonds zur Verfügung gestellt. Über den stunden ab und erzielte einen Umsatz von he ist mit ihren Tochtergesellschaften in Vertragsgestaltung und -verhandlung Verkaufspreis haben sämtliche Parteien 58 Millionen Euro. Zum Kaufpreis wurden Deutschland, Österreich und der Slowaki- umfasste die Beratung durch GSK Stock- Stillschweigen vereinbart. keine Angaben gemacht; die Mitarbeiter schen Republik auf branchenübergreifen- mann + Kollegen die investmentrechtliche PlanetHome ist auf die Vermittlung werden alle übernommen. Mit dem Kauf de Software und Dienstleistungen zum von Wohnimmobilien und Hypotheken- wächst die Löhr-Gruppe auf 31 operative Einsatz von innovativen IT-Lösungen

16 16 // News & Services zur virtuellen Produktentwicklung spezialisiert und deckt das gesamte Produktlebenszyklusmanagement (PLM) ab. Im Jahr 2014 erwirtschaftete das Unternehmen einen Nettoumsatz von rund 48 Millionen Euro und beschäftigte rund 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Addnode Group AB, deren Aktien Aberdeen goes East: Investor vertraut auf Ashurst bei Erwerb von 392 Mietwohnungen im Frankfurter Ostend Ashurst hat Aberdeen Asset Management ( Aberdeen ) beim Erwerb von 392 Mietwohnungen mit Quadratmetern Bruttogrundfläche im Frankfurter Ostend Sozietäten Banken an ihrer Seite: White & Case berät Konsortium bei strukturierter Finanzierung der Stadtwerke Düsseldorf White & Case LLP hat ein Bankenkonsorti- sche Landesbank Girozentrale bei institutionellen Investoren platziert und sollen die Kreditlinien teilweise ablösen. Die neuen Kreditlinien dienen der Refinanzierung bereits getätigter Investitionen, insbesondere in ein neues Gasund Dampfturbinenkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von 595 Megawatt. an der NASDAQ Stockholm gelistet sind, beraten. Der Projektentwickler Max Baum um bei einer strukturierten Finanzierung Zudem sollen künftige Investitionen im bietet geschäftskritische IT-Lösungen Immobilien veräußerte die Wohnungen der Stadtwerke Düsseldorf AG über ins- Bereich Erneuerbare Energien sowie Aus- im privaten und öffentlichen Sektor an. noch vor Baubeginn im Sommer dieses gesamt 530 Millionen Euro beraten. Das bau und Erneuerung der Netze finanziert Sie erwirbt und entwickelt unterneh- Jahres an einen Spezialfonds des briti- Konsortium bestand aus Commerzbank, werden. mergeführte Firmen, die für ihre Kunden schen Vermögensverwalters. Landesbank Hessen-Thüringen Girozen- Die Stadtwerke Düsseldorf AG ist spezielle IT-Lösungen bereitstellen. Die Aberdeen investiert 110 Millionen Euro trale, ING Bank, KfW IPEX-Bank, Norddeut- eines der größten kommunalen Versor- Addnode Group beschäftigte im Jahr 2014 in die sechs Neubauten, die Ende 2017 sche Landesbank Girozentrale, NRW.BANK gungsunternehmen in Deutschland. Sie rund Mitarbeiterinnen und Mitarbei- fertiggestellt sein sollen. Die Wohnhäuser sowie der UniCredit Bank als Mandated beliefert weit über 1 Million Menschen ter in Dänemark, Deutschland, Finnland, werden das sogenannte Schwedler-Carré Lead-Arrangers. Die Landesbank Hessen- in Düsseldorf und Umgebung mit Strom, Großbritannien, Norwegen, Österreich, ergänzen, mit dem Baum bereits drei Bü- Thüringen Girozentrale fungierte dabei Erdgas, Trinkwasser sowie Fernwärme. Schweden, Serbien, der Slowakischen rohäuser, einen Edeka-Markt und die Kita als Konsortialagent und die ING Bank als Zum White-&-Case-Team unter Feder- Republik sowie in Indien und den USA der Europäischen Zentralbank entwickelt Dokumentationsagent. führung des Partners Florian Degenhardt und erzielte einen Nettoumsatz von rund hat. Die Finanzierung besteht aus Kre- gehörten Local Partner Matthias Bochum, 170,49 Millionen Euro. Ashurst beriet unter der Federfüh- ditlinien über 480 Millionen Euro sowie Associate Dr. Alexander Nefzger und Ioa- Berater der Gesellschafter der Transcat rung von Immobilienrechtspartnerin Dr. Förderdarlehen der Landesbank Hessen- na Marinescu (alle Bank Finance). (tw) GmbH PwC Legal (Karlsruhe): Andreas Liane Muschter, die von Senior Associate Thüringen Girozentrale und der KfW Rupp, Hendrik Stroborn (Federführung), Dr. Lorenz Aldinger (alle Corporate/M&A). Berater der Addnode Group AB CE- DERQUIST (Stockholm): Fredrik Lundén, Thérèse Hamsten. CMS Hasche Sigle (Düsseldorf): Dr. Hendrik Theismann und Associate Hannes Riedel (alle Frankfurt am Main, Real Estate) unterstützt wurde. Steuerliche Aspekte deckten Partner Heiko Penndorf und Senior Associate Felix Krüger (alle Frankfurt am Main) ab. IPEX-Bank im Rahmen des Programms Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen in Höhe von 50 Millionen Euro. Ein weiteres Element sind Schuldscheindarlehen mit einem Gesamtvolumen von 200 Millionen Euro. Wachstum bleibt en vogue: Global Fashion Group setzt bei Finanzierungsrunde über 150 Millionen Euro auf Noerr Noerr berät die weltweit agierende Ernst-Markus Schuberth. (tw) Max Baum Immobilien hatte Bögner Diese werden durch die Commerzbank, E-Commerce-Plattform Global Fashion Hensel & Partner mandatiert. (tw) die Landesbank Hessen-Thüringen Giro- Group (GFG) bei einer Finanzierungsrun- zentrale, die ING Bank und die Norddeut- de sowie bei der Integration von zwei

17 17 // News & Services weiteren brasilianischen Modeportalen. Michael Brandl (München), Alison Heinze Ariane Neubauer (Berlin), Robert Korndör- Schnittbereich von Patent- und Kartell- Für die GFG war ein Noerr-Team um Prof. (Berlin), Dr. Birthe Hericks, Julia Kominek fer (London, beide Private Equity & Ven- recht (FRAND). Sie verfügt zudem über Dr. Christian Pleister tätig. (beide München), Dr. Roland Kühne (Ber- ture Capital), Bärbel Milsch (E-Commerce, langjährige Erfahrung auf dem Gebiet Unter Führung der Hauptinvestoren lin), Ethel Nanaeva (München), Dr. Laurenz Dresden), Dr. Stefan Schwab (Arbeitsrecht, der transaktionsbegleitenden Beratung, Kinnevik und Rocket Internet stellen die Tholen, (Berlin, alle Corporate/M&A). (tw) Berlin). (tw) namentlich im Kontext IP-getriebener bestehenden Investoren der GFG insge- Unternehmenskäufe. samt 150 Millionen Euro Eigenkapital zur Verfügung. Kinnevik, Rocket und die börsennotierte Millicom bringen zudem ihre Anteile an den brasilianischen Onlineportalen Kanui und Tricae mit einer Bewertung von 150 Millionen Euro in die GFG ein. Beide Unternehmen werden in das GFG-Portal Dafiti integriert. Die Gesamtbewertung der GFG erhöht sich durch die Transaktionen auf insgesamt Gar nicht sparsam: Scottish Equity Partners investiert mit Noerr in Onlinesprachdienst Babbel Noerr hat Scottish Equity Partners (SEP) bei einem Investment in ein deutsches Wachstumsunternehmen beraten. Im Rahmen einer Series-C-Finanzierungsrunde über 22 Millionen US-Dollar beteiligt sich SEP an Babbel, dem bekannten, in Personal Offensive in Frankfurt am Main geht weiter: Reed Smith holt Anette Gärtner von Clifford Chance als IP-Partnerin Dr. Anette Gärtner wird Mit ihr wird das Frankfurter Büro von Reed Smith auf acht Partner und einen Counsel in den Bereichen Finance, Corporate, Regulatory, Private Equity, Immobilienrecht und geistiges Eigentum wachsen. Unser Engagement für ein wachsendes deutsches Full-Service-Angebot besteht fort, sagt Dr. Stefan Kugler, Office Managing Partner in Frankfurt am Main und München. Wir haben ein sehr gut 3,1 Milliarden Euro. Berlin ansässigen Anbieter von Online- Partnerin in dem erst im Juni etabliertes IP-Team in München und jetzt Noerr hatte bereits 2014 den Zusam- sprachkursen. An der Finanzierungsrunde eröffneten Frankfurter Büro ein starkes Startteam in Frankfurt am menschluss von fünf führenden Online- beteiligten sich zudem die bestehenden von Reed Smith (siehe dazu Main. Beide Standorte werden Hand in fashionhandelsunternehmen zur Global Babbel-Investoren Reed Elsevier Ventures, das AnwaltSpiegel-Interview Hand Mandanten in ganz Deutschland Fashion Group, der weltweit führenden Nokia Growth Partners und VC Fonds mit Managing Partner Dr. Stefan Kugler unterstützen. Im Rahmen der Integrati- Onlinefashionplattform in Emerging Technologies. HIER). Sie kommt zum von onsbemühungen der Kanzlei wird Gärtner Markets, federführend begleitet. Zur Babbel wurde 2007 in Berlin gegrün- Clifford Chance, wo sie bisher als Counsel auch Zeit im Münchener Büro verbrin- GFG zählen unter anderem die jeweils det und ist heute mit Downloads im Büro München tätig war. gen, um eng mit dem dortigen IP-Team marktführenden Internetmodehändler am Tag der führende App-basierte Online- Gärtners Arbeitsschwerpunkt liegt auf zusammenzuarbeiten. Das Münchener Dafiti (Südamerika), Lamoda (Russland sprachdienst mit insgesamt 14 Lernspra- dem Patentrecht, insbesondere grenz- IP-Team wird von Partner Dr. Alexander und GUS-Staaten), Zalora (Südostasien), chen. Die der Gesellschaft im Rahmen der überschreitenden Verletzungsstreitigkei- Klett geführt. (tw) F Namshi (Mittlerer und Naher Osten) und Finanzierungsrunde zugeflossenen Mittel ten und Nichtigkeitsverfahren. Darüber Jabong (Indien). dienen dem weiteren Wachstum und der hinaus berät sie außergerichtlich und Beratung Global Fashion Group Produktentwicklung. strategisch zu Lizenzprogrammen sowie Die nächste Ausgabe des Noerr LLP: Prof. Dr. Christian Pleister Berater Scottish Equity Partners (SEP) Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts. Deutschen AnwaltSpiegels (Frankfurt am Main/Berlin, Federführung), Noerr LLP: Felix Blobel (Federführung, Dr. Gärtner hat besondere Expertise im erscheint am 29. Juli Dr. Peter Stauber (Kartellrecht, Berlin), Private Equity & Venture Capital, Berlin), europäischen Urheberrecht und dem

18 18 // Fachbeirat Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 38 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen christoph.abel@ikb.de conrad.albert@prosiebensat1.com carsten.beisheim@ww-ag.com peter.bokelmann@de.trumpf.com Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Dr. Jan Eckert Dr. Michael Fischer Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main heiko.carrie@fr.bosch.com martin.dannhoff@bertelsmann.de jan.eckert@zf.com michael.fischer@ubs.com Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin sgellert@gaccny.com rolf.giebeler@rheinmetall.com hergen.haas@heraeus.com ulrich.hagel@de.transport.bombardier.com Michael Junge Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann michael.junge@sap.com SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf christian.kaeser@siemens.com Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance donatus.kaufmann@thyssenkrupp.com Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

19 19 // Fachbeirat Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Martin Mildner Peter Nägele PwC Strategy& (Germany) GmbH, Senior Director, Associate General Counsel Europe, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Rechtsanwalt, Frankfurt am Main Dr. Klaus Oppermann Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London Melanie Poepping, MBA Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Dr. Ute Rajathurai Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Deutsche Bahn AG, Leiter Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Frankfurt am Main General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

20 20 // Fachbeirat Christian Steinberger Regina Thums Dr. Martin Wagener Dr. Klaus-Peter Weber VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

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