Aktuelles zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

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1 STEUER-AKADEMIE KNOLL GESELLSCHAFT FÜR FORTBILDUNG MBH Fortbildung für Fachberater IStR 2018 Aktuelles zum internationalen Erbschaftsteuerrecht Prof. Dr. Lars Zipfel

2 Einleitung Bedeutung des (internationalen) Erbschaftsteuerrechts steigende Bedeutung des Erbschaftsteuerrechts angesichts der Höhe der in den nächsten Jahren zu erwartenden Vermögenstransfers zunehmende Globalisierung von Vermögen (Export von Kapital Internationalisierung des Vermögens), wachsende Mobilität von Arbeitnehmern im Zuge der Globalisierung schätzungsweise jede sechste Ehe wird unter Beteiligung eines ausländischen Staatsangehörigen geschlossen etwa 1 Mio. Bundesbürger verfügen über eine privat genutzte Immobilie im Ausland Zahl grenzüberschreitender Erbfälle ( Erbgänge, rd. 123 Mrd.) 2

3 Einleitung Besondere Probleme bei internationalen Erbfällen mangelnde internationale Harmonisierung der Rechtsordnungen Unterschiede in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten führen zu abweichenden rechtlichen Beurteilungen und damit abweichenden steuerlichen Folgen, bspw. durch unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Steuerpflicht: Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Belegenheit des Vermögens Qualifikationskonflikte (Beispiel: BFH v , II R 38/10, Erwerb von Todes wegen nach ausländischen Recht unterliegt inländischer ErbSt auch wenn er im Ausland nicht der ErbSt unterworfen wurde, Anwachsungserwerb nach französischem Güterrecht ). nur wenige DBA auf dem Gebiet der ErbSt (Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz, USA) 3

4 Gliederung A Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht B Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht C Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 4

5 Gliederung A Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht B Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht C Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 5

6 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht 1. Unbeschränkte Steuerpflicht 2 ErbStG Persönliche Steuerpflicht (1) 1 Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ( 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Inländer oder Inländer Erblasser Schenker Erwerber (Erbe, Beschenkter) Über-Geber Vermögen Über-Nehmer 6

7 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Erblasser / Schenker Erbe / Beschenkter Steuerpflicht Inländer Inländer unbeschränkt Weltvermögen Inländer Ausländer unbeschränkt Weltvermögen Ausländer Inländer unbeschränkt Weltvermögen, soweit es auf den inländischen Erben entfällt 7

8 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht 1. Unbeschränkte Steuerpflicht 2 ErbStG Persönliche Steuerpflicht (1) Nr. 1 2 Als Inländer gelten a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Inländer im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG ist natürliche Person, die im Inland Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) hat. 8

9 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht 1. Unbeschränkte Steuerpflicht 2 ErbStG Persönliche Steuerpflicht (1) Nr. 1 2 Als Inländer gelten a). b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben 9

10 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Wissen Sie wer das ist? Thailands Kronprinz Maha Vajiralongkorn Manager-Magazin vom Nennt zwei Villen in Bayern sein Eigen. Bayern hofft auf Milliarden von Thailands Kronprinz Warum? 10

11 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht 1. Unbeschränkte Steuerpflicht 2 ErbStG Persönliche Steuerpflicht (1) 1 Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ( 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Unbeschränkte Steuerpflicht Inländer isd 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG Wohnsitz ( 8 AO) Starnberg 11

12 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht V Vermögen Erbfall S regelmäßig erbsteuerfrei in den meisten Kantonen der Schweiz 12

13 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht V Erbfall S Wegzug für 3 Jahre S Stuttgart Vermögen Wohnsitz ( 8 AO) regelmäßig erbsteuerfrei in den meisten Kantonen der Schweiz Inländer isd 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland Gestaltung? 13

14 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Gefahr von Doppelbesteuerungen Ist im Erbschaftsteuerrecht (6 DBA) aufgrund geringerer Anzahl von DBA größer als im Ertragsteuerrecht (ca. 90 DBA), z.b. bei mehrfacher unbeschränkter Steuerpflicht aufgrund Doppelwohnsitzes eines Steuerpflichtigen, oder bei Zusammentreffen von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht (z.b. unternehmerisches Engagement in Form einer Betriebsstätte in CH des in D unbeschränkt steuerpflichtigen Schenkers), oder bei mehrfacher beschränkter Steuerpflicht (z.b. falls ein WG von zwei Staaten als Inlandsvermögen betrachtet wird). Problematisch ist insbesondere der Schuldenabzug, der bei beschränkter Steuerpflicht häufig an erschwerende Voraussetzungen geknüpft ist 14

15 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Fall: E besitzt nur Geldvermögen. Er verlegt seinen Wohnsitz nach Manchester und transferiert sein Geldvermögen zur Bank of England in Manchester. Er verstirbt 1 Jahr nach Wegzug. Alleinerbin wird seine Tochter A, die mit ihm nach Manchester gezogen ist. Wegzug Bankguthaben Bank of England 1 Jahr nach Wegzug Erbfall E* T* E* T* * deutsche Staatsangehörigkeit 15

16 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Bankguthaben Bank of England 1 Jahr nach Wegzug Wegzug E* T* E* T* Erbfall * Deutsche Staatsangehörigkeit Inländer isd 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland Lösung: Deutschland besteuert den Erwerb des Geldvermögens aufgrund erweitert unbeschränkter ErbSt-Pflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). UK wiederum besteuert den Erwerb ebenfalls nach den Gesichtspunkten unbeschränkter Steuerpflicht. Kein DBA (E) zwischen den beiden Staaten. Anrechnung der britischen ErbSt in Deutschland nach 21 ErbStG? 16

17 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG BMG für unbeschränkte Steuerpflicht Sonstiges Inlandsvermögen Ausländisches Vermögen i.s.d. 121 BewG Anrechenbare ausländische Steuer, wenn Erblasser, Schenker Inländer Anrechenbare ausländische Steuer, wenn Erblasser, Schenker kein Inländer Sonstiges ausländisches Vermögen Anrechenbare ErbSt = stpfl. Auslandsvermögen (Bruttovermögen./. direkt zuordenbare Schulden) stpfl. Gesamtvermögen I? x deutsche ErbSt 17

18 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Bankguthaben Bank of England * Deutsche Staatsangehörigkeit Wegzug 1 Jahr nach Wegzug E* T* E* T* Inländer isd 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG Erbfall Kleines Auslandsvermögen i.s.d. 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 21 Abs. 2 ErbStG (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten, 1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: alle Vermögensgegenstände der in 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen; 2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer war: alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens X i.s.d. 121 BewG sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen. 18

19 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Lösung zur Anrechnung in Deutschland 121 BewG Inlandsvermögen Zum Inlandsvermögen gehören: 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; 2. das inländische Grundvermögen; 3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist; 4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; 5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind; 6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind; 7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; 8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat; 9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände. 19

20 Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht Lösung zur Anrechnung in Deutschland Eine in UK anfallende ErbSt wird nach 21 ErbStG nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Grund: Nach 21 ErbStG wird die auf Auslandsvermögen i.s.d. ErbStG entfallende ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Das Auslandsvermögen ergibt sich nach 21 Abs. 2 ErbStG. Hierbei wird danach unterschieden, ob der Erblasser In- oder Ausländer ist. Bei Inländern kann nur die Erbschaftsteuer auf solches Auslandsvermögen angerechnet werden, welches im Katalog des 121 BewG aufgeführt ist und das sich im Ausland befindet. Da der Erblasser im "Manchesterfall" Inländer i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ist, kann nur auf das "kleine" Auslandsvermögen i.s.d. 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG die englische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Da die Bankforderung in England nicht im Katalog des 121 BewG enthalten ist, kann nach 21 ErbStG keine Anrechnung erfolgen. 20

21 Gliederung A Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht B Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht C Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 21

22 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht M Mutter (Ausland) Unbeschränkte Steuerpflicht Schenkung T Tochter (Ausland) Beschränkte Steuerpflicht persönlicher Freibetrag Euro persönlicher Freibetrag Euro Vier Entscheidungen vor dem EuGH 1. Rs. Mattner (Mutter an Tochter, bei Wohnorte in Niederlande EU-Fall) 2. Rs. Welte (Ehefrau an Ehemann, Wohnorte in Schweiz Drittstaats-Fall) 3. EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland 4. Rs. Hünnebeck (Mutter an Töchter, alle Wohnorte in UK EU-Fall) 22

23 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht Staatsbürgerschaft: deutsch Wohnsitz: Niederlande Staatsbürgerschaft: deutsch Wohnsitz: Niederlande M Mutter T Tochter 16 Abs. 2 Keine Anwendung Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit Freibetrag Euro EuGH vom , C-510/08 (Rs. Mattner) Beschränkte Steuerpflicht oder Freibetrag Euro Reaktion Gesetzgeber: Einführung Optionsmöglichkeit in 2 Abs. 3 ErbStG 23

24 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht 2 Abs. 3 ErbStG (mittlerweile wieder aufgehoben) (3) 1 Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne des 121 BewG gehört (Abs. 1 Nr. 3), insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ( 9) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 2 In diesem Fall sind auch mehrere innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und nach Maßgabe des 14 zusammenzurechnen. 3 Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1 nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis erlangt. 24

25 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht ErbSt ErbSt Freibetrag Euro Beschränkte Steuerpflicht Freibetrag Euro Weltvermögen Unbeschränkte Steuerpflicht Option nach 2 Abs. 3 ErbStG 10 Jahre 10 Jahre ErbSt unbeschr. Steuerpflicht ErbSt unbeschr.steuerpflicht 25

26 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht Staatsbürgerschaft: Schweiz Wohnsitz: Schweiz Staatsbürgerschaft: Schweiz Wohnsitz: Schweiz Ehefrau Ehemann 16 Abs. 2 Beschränkte Steuerpflicht Freibetrag Euro oder Freibetrag Euro Keine Anwendung Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit EuGH vom , C-181/12 (Rs. Welte) Anwendung des 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 26

27 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht Reaktion auf die EuGH-Entscheidung vom in der Rs. Welte derzeit noch keine gesetzliche Neuregelegung geplant, OFD NRW vom Umsetzung der Grundsätze des EuGH-Urteils wie folgt: Vermeidung einer ungerechtfertigten (auch verfassungsrechtlich problematischen) Besserstellung - einüber eies beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers - gegennem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber, Kein Abzug des persönlichen Freibetrags in vollem Umfang Kürzung des Freibetrags um den Teil, der anteilig auf das von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasste Vermögen entfällt. Berücksichtigung von Vorerwerben i. S. d. 14 ErbStG Um die Aufteilung des Freibetrags entsprechend vornehmen zu können, sind folgende Angaben erforderlich und somit ggf. ergänzend anzufragen: der Wert des zum Erwerb gehörenden Vermögens, das nicht als Inlandsvermögen ( 121 BewG) zu erfassen ist, der Wert solchen Vermögens, das bei früheren Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb von demselben Erblasser/Schenker zugewendet wurde ( 14 ErbStG). 27

28 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht EuGH vom (C-510/08, Rs. Mattner) Mutter an Tochter, beide Wohnorte in NL EU-Fall Reaktion des Gesetzgebers Einführung eines 2 Abs. 3 ErbStG für Übertragung (Steuerentstehung) nach Option zur unbeschränkten Steuerpflicht bei Wohnsitz in EU/EWR EuGH vom (C-181/12, Rs. Welte) Ehefrau an Ehemann, beide Wohnorte in CH Drittstaats-Fall EuGH vom (C-211/13) EU-Vertrags- verletzungsverfahren (EU gegen Deutschland) EuGH vom (C-479/14, Rs. Hünnebeck) Mutter an Töchter, alle Wohnorte in UK EU-Fall Kein Antrag nach 2 Abs. 3 ErbStG Reaktion des Gesetzgebers Abschaffung des 2 Abs. 3 ErbStG Persönliche Freibeträge auch bei beschränkter Steuerpflicht

29 A. Einleitung 16 Abs. 2 ErbStG (neu) (3) 1 In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. 2 Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. 3 Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen. 29

30 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht Gesetzesänderung im StUmgBG: 1. Abschaffung des 2 Abs. 3 ErbStG 2. Gewährung der persönlichen Freibeträge nach 16 ErbStG auch bei beschränkter Steuerpflicht und zwar unter folgender Maßgabe nach 16 Abs. 2 ErbStG neu persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht x der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes Vermögen + der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes Vermögen innerhalb von 10 Jahren Wert des insgesamt übertragen Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselben Person Erstmalige Anwendung Erstmals anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem entstanden ist.. 30

31 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht Beispiel 1: Eine in London lebende Mutter verschenkt an ihre ebenfalls in London lebende Tochter ein Haus in Dortmund im Wert von Euro sowie weiteres Vermögen in Großbritannien in Höhe von Euro. der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes Vermögen persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht x der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes Vermögen in Deutschland Wert des insgesamt übertragen Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselben Person ( ) =./ Erbschaftsteuerliche BMG bei beschränkter Steuerpflicht =

32 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht Beispiel 2: Eine in London lebende Mutter verschenkt an ihre ebenfalls in London lebende Tochter ein Haus in Dortmund im Wert von Euro sowie weiteres Vermögen in Großbritannien in Höhe von Euro. Nach 5 Jahren verschenkt die Mutter ihrer Tochter in London befindliches Vermögen in Höhe von Euro. der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes Vermögen persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes Vermögen in Deutschland Steuerpflicht x Wert des insgesamt übertragen Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselben Person ( ) ) =./ Erbschaftsteuerliche BMG bei beschränkter Steuerpflicht =

33 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht Gesetzesänderung im StUmgBG: 3. Gewährung des besonderen Freibetrags nach 17 ErbStG und zwar unter folgender Maßgabe ( 17 Abs. 3 ErbStG neu ) Leistung von Amtshilfe durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß 2 Abs. 2 des EU-Amtshilfegesetzes in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Erstmalige Anwendung Erstmals anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer am Tag nach dem entsteht oder für die die Steuer vor dem entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.. 33

34 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht Keine Kürzung des persönlichen Freibetrags Anteilige Kürzung des persönlichen Freibetrags Steuerentstehungszeitpunkt nach dem entsteht nach dem entsteht Erstmalige Anwendung Erstmals anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer am Tag nach dem entsteht oder für die die Steuer vor dem entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. 34

35 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht BFH vom (II R 53/14, II R 2/16) Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ihv unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu. FM Schleswig-Holstein, Erl. v VI S Reaktion auf BFH-Urteil vom II R 53/14 BFH: Gewährung des Freibetrags nach 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ihv in voller Höhe bei beschränkt Steuerpflichtigen für den Erwerb von Todes wegen eines überlebenden Ehegatten unabhängig vom Anteil des erworbenen inländischen Vermögens am Gesamterwerb 35

36 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht FM Schleswig-Holstein, Erl. v VI S Zur Begründung führt der BFH unter anderem aus Regelung des 16 Abs. 2 ErbStG a.f. Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit Keine Heilung durch die ebenfalls gegen das Unionsrecht verstoßende Wahlrechtsmöglichkeit in 2 Abs. 3 ErbStG a.f. BFH verwirft damit den bisherigen Referatsleiterbeschluss zur Proportionalaufteilung des Freibetrags Die Grundsätze des BFH-Urteils sind auf alle persönlichen Freibeträge isd 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden, unabhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Betroffen sind Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem entstanden ist (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des 16 Abs. 2 ErbStG durch das StUmgBG v , BGBl. I 2017, 1682). 36

37 Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht FM Schleswig-Holstein, Erl. v VI S Aufhebung des 2 Abs. 3 ErbStG durch das StUmgBG. Keine Anwendung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl. I 2012, 328, ZEV 2012, 631) über den hinaus. Hat ein Erwerber einen Antrag nach 2 Abs. 3 ErbStG a.f. gestellt, sind Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht, nicht mehr in die Zusammenrechnung nach 2 Abs. 3 S. 2 ErbStG a.f. einzubeziehen. 37

38 Gliederung A Risiko: unbeschränkte Steuerpflicht B Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht C Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 38

39 Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen Begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des 13b Abs. 1 ErbStG 39

40 Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 1. Begünstigungsfähiges Vermögen direkt gehaltene Anteile an PersG sowie Einzelunternehmen ( 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 1. im Inland oder 2. in einem Staat der EU bzw. des EWR (EU + Norwegen, Island, Liechtenstein, nicht jedoch Schweiz) direkt gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften ( 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) 1. mit Sitz oder Geschäftsleitung a) im Inland oder b) in einem Staat der EU bzw. des EWR und 2. Beteiligung a) Erblasser/Schenker > 25 % oder b) Vertragspartner mit Stimmrechtsvereinbarung > 25 % und Verfügungsbeschränkung (Poolvertrag) 40

41 Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 1. Begünstigungsfähiges Vermögen: PersG A A A Deutschland 0 % bis 100% D-PersG EU / EWR 0 % bis 100% D-PersG 0 % bis 100% Drittstaat D-PersG Begünstigt! ( 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, R E 13b.5 Abs. 4 Satz 1 ErbStR, A 13b.5 Abs. 4 AE ErbStG) Nicht Begünstigt! ( 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, R E 13b.5 Abs. 4 Satz 2 ErbStR, A 13b.5 Abs. 4 Satz 2 AE ErbStG) R E 13b.5 Abs. 4 ErbStR, A 13b.5 Abs. 4 AE ErbStG 2 Nicht begünstigungsfähig ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens in Drittstaaten. 41

42 Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 1. Begünstigungsfähiges Vermögen: PersG A 0 % bis 100% Deutschland EU / EWR D-PersG Drittstaat BS US-PersG US-KapG Nicht Begünstigt! ( 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, R E 13b.5 Abs. 4 Satz 2,3 ErbStR, A 13b.5 Abs. 4 Satz 3 AE ErbStG) Begünstigt! ( 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, R E 13b.5 Abs. 4 Satz 4 ErbStR, A 13b.5 Abs. 4 Satz 4 AE ErbStG) R E 13b.5 Abs. 4 ErbStR, H E 13b.5 ErbStH, A 13b.5 Abs. 4 AE ErbStG 2 Nicht begünstigungsfähig ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens in Drittstaaten. 3 Hierzu gehört auch das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf Drittstaaten erstreckt und das Vermögen einer in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte eines inländischen Gewerbebetriebs, eines Betriebs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. 42

43 Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 1. Begünstigungsfähiges Vermögen: KapG nicht begünstigt A 10% begünstigt 26 % GmbH GmbH Deutschland begünstigt 26 % nicht begünstigt Ausland EU/EWR 26 % Ltd. Nicht EU/EWR Inc. 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2... Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung). 43

44 Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 1. Schritt: Ermittlung der einzubeziehenden Gesellschaften nach 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG Einzubeziehen in die Verbundvermögensaufstellung auf Ebene der Obergesellschaft sind: 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG Anteile an Tochter-Personengesellschaften Beteiligungen an Personengesellschaften ( 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) Beteiligungen an entsprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland Anteile an Tochter-Kapitalgesellschaften unmittelbare Anteile an Kapitalgesellschaften, die die Mindestbeteiligung i.s.d. Abs. 1 Nr. 3 erfüllen entsprechende Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, inländisches Betriebsvermögen einer EU- oder EWR-Betriebsstätte dienendes entsprechendes Betriebsvermögen entsprechendes Betriebsvermögen in Drittstaaten Beteiligung > 25% oder Poolvertrag Sitz oder Geschäftsleitung in Inland, EU oder EWR oder auch Sitz oder Geschäftsleitung in Drittstaaten? Beteiligung > 25% oder Poolvertrag Sitz oder Geschäftsleitung in Drittstaaten 13b Abs. 9 Satz 5 ErbStG Keine Anteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG Beteiligung 25% und kein Poolvertrag 44

45 Internationale Aspekte bei Unternehmensübertragungen 2. Schritt: Erstellung der Verbundvermögensaufstellung E K Vorliegen von grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögen ( 13b Abs. 1 ErbStG) KapG (GmbH, AG, SE, UG) PersG Holding Verbundvermögensaufstellung ( 13b Abs. 9 Satz 4 ErbStG) gemeinen Werte 13b Abs. 9 ErbStG 1. Ermittlung des Verwaltungsvermögens aus Finanzmitteln ( 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) 2. Anteilige (Rest-)Schuldenkürzung ( 13b Abs. 6 ErbStG) 3. Umbuchung (10% des beg. Vermögens) des Verwaltungsvermögens in begünstigtes Vermögen ( 13b Abs. 7 ErbStG) 100% Verwaltungsvermögen i.s.d. Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG Finanzmittel i.s.d. Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG Schulden junges Verwaltungsvermögen junge Finanzmittel M-GmbH 13b Abs. 9 ErbStG 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG 45

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Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: deutschen Steuer unterliegt. 28 Beispiel Ein Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Bei seinem Tode hinterlässt er neben einem Handwerksbetrieb in Deutschland ein Ferienhaus auf Mallorca, Sparguthaben

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