Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen Definition und Abgrenzung
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- Franz Solberg
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1 Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen Definition und Abgrenzung Seit dem werden im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) Leistungen zur Unterstützung im Alltag für Menschen, die zuhause wohnen, angeboten ( 45a SGB XI). Welche Leistungen dies im Einzelnen sind, obliegt den Bundesländern festzulegen. Die Unterscheidung zwischen Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen, die vor dem getroffen wurde, besteht in manchen Bundesländern weiter. In diesem Papier wird gezeigt, dass Betreuungsleistungen auch als hauswirtschaftliche Betreuung möglich sind, wie sie im Kanon der haushaltsnahen Dienstleistungen außerhalb der Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes enthalten sind. 1. Definitionen von Haushaltsnahen Dienstleistungen - Haushalts- und sozialwissenschaftliche Definitionen Da sich haushaltsnahe Dienstleistungen lange in einem unsichtbaren Feld bewegten, finden sich zahlreiche Definitionen. Die Autorinnen und Autoren sprechen dabei sowohl von familienbezogenen oderfamilienunterstützenden, als auch von haushaltsnahen, haushaltsbezogenen oder haushalts- und personenbezogenen Dienstleistungen. Diese Termini sind weitgehend synonym zu verstehen und zu benutzen. Die Nomenklatur folgt dabei unterschiedlichen Forschungsperspektiven oder politischen Zielstellungen und wird in den folgenden Definitionen deutlicher werden. In verschiedenen Publikationen über haushaltsnahe Dienstleistungen findet sich eine Definition, die vorrangig auf Cancedda(2001) zurückzuführen ist. Auf dieser Basis stecken Eichhorst und Tobsch (2008) den inhaltlichen wie rechtlichen Rahmen ab: [ ] unter familienunterstützenden Dienstleistungen [sind] all diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die von Nicht-Haushaltsmitgliedern gegen Entgelt in privaten Haushalten erbracht werden und die prinzipiell auch von den Nutzern selbst unentgeltlich erbracht werden könnten bzw. traditionell in Eigenarbeit erbracht werden. Dazu zählen: Hausarbeitstätigkeiten wie Reinigung (Fenster, Türen, Möbel, Fußböden, Wäsche, Geschirr), Wäscheversorgung, Einkaufen, Aufräumen, Housesitting (Blumen gießen, Haustiere versorgen, Post entgegennehmen etc.), Gartenarbeiten; Betreuungs- und Pflegeaufgaben wie Kinderbetreuung (tagsüber, abends, während der Schulferien, bei besonderen Anlässen), Hausaufgabenhilfe, Fahrdienste, Betreuung von Senioren und Kranken, Betreuung von pflegebedürftigen Personen, Catering (Kochen, Lieferservice für Senioren und Kranke); einfache Reparatur- und Instandhaltungstätigkeiten. Ausgeschlossen sind hier alle Tätigkeiten für private Haushalte, die außerhalb des Haushalts erbracht werden (etwa in Institutionen wie Wohnheimen, Schulen, Kranken- oder Pflegestationen sowie Kindergärten). Auch wenn diese Dienstleistungen als familienunterstützend anzusehen sind, ist es [ ] sinnvoll, sich ausschließlich auf Tätigkeiten zu beschränken, die von Nicht- Haushaltsmitgliedern im und für den privaten Haushalt erbracht werden. [ ]. Im Bereich der Reparatur- und Instandhaltungstätigkeiten sind [ ] hier nur Schönheitsreparaturen und einfache handwerkliche Tätigkeiten gemeint. (Eichhorst/Tobsch 2008: 1; Herv. d. Verfasser) Das Bundesfamilienministerium verwendet in seinen Publikationen zu haushaltsnahen Dienstleistungen ebenfalls eine Definition auf dieser Basis, so etwa in der Machbarkeitsstudie: Haushaltsnahe Dienstleistungen für Wiedereinsteigerinnen (Reinecke et al.2011). 1
2 In ihrer genuin haushaltswissenschaftlichen Definition bezieht Kettschau drei Dienstleistungsarten ein, wobei in den Betreuungs-, Funktions-, Beratungs- und Steuerdienstleistungen auch Aufgaben zur Unterstützung der Haushaltsführung stärker mitgedacht werden (vgl. Kettschau 2000: 21). Bei der Definition und Unterscheidung von sachbezogenen und personenbezogenen Dienstleistungen nach Pfannes und Schack (2014) wird der Aspekt des Haushaltsmanagements ebenfalls einbezogen. Insgesamt wird hier ein breites Spektrum an Haushaltstätigkeiten deutlich, welches externe haushaltsnahe Dienstleistende übernehmen können. Je nach Leistungsart ist die Anwesenheit und Beteiligung einer Haushaltsperson / eines Haushaltsmitgliedes erforderlich (personenbezogen) oder nicht (sachbezogen). In allen vorliegenden Definitionen finden sich Leistungen der Betreuung und Versorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen. 2. Definitionen von Haushaltsnahen Dienstleistungen - Steuerrechtliche Definitionen Gemäß 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) werden haushaltsnahe Dienstleistungen inhaltlich nicht genauer definiert. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden jedoch deutlich von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen abgegrenzt. Für beide Leistungsbereiche gilt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Ausgaben, jedoch mit unterschiedlichen Obergrenzen für die Absetzbarkeit. Die Steuerermäßigung, so die Ergänzung in Abs. 2, kann außerdem gewährt werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. In einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom wird erläutert, welche Leistungen von den Finanzämtern als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen anzuerkennen ist. Dort werden haushaltsnahe Dienstleistungen wie folgt definiert: Unter haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 20.März 2014, BStBl II S.880). Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen und für die fremde Dritte beschäftigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. (BMF 2016: 4) Gleichzeitig sind alle Beschäftigungsverhältnisse, auch auf geringfügiger Basis (Minijobs), in diesem Bereich steuerlich begünstigt. Leistungen, die auf selbstständiger Basis vergütet werden und Bereitschaftsdienste darstellen, werden hiervon ausgenommen 1 (vgl. BMF 2016: 4). Für die Beachtung der Leistungen selbstständiger Dienstleister ist zudem eine Ergänzung aus 35a Abs.5 hilfreich, die betont, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung [ ] ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums unterscheiden zwischen personenbezogenen Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) einerseits, sowie Pflege- und Betreuungsleistungen andererseits. Die personenbezogenen Dienstleistungen können nur geltend gemacht werden, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. Dann zählen sie ebenfalls als Pflege- und Betreuungsleistungen, die unabhängig des Vorliegens einer Pflegebedürftigkeit (anerkannter Pflegegrad) erfolgen können und als Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden (BMF 2016: 4). 1 Bereitschaftsdienste als Nebenleistung einer Hauptleistung, etwa im Kontext eines Betreuten Wohnens, sind hier eine Ausnahme (BMF 2016: 4). 2
3 Betreuungsleistungen in den Kanon der haushaltsnahen Dienstleistungen einzuschließen wird sowohl steuerrechtlich als auch haushalts- und sozialwissenschaftlich getragen. Gleichzeitig werden diese jeweils von Leistungen der medizinischen Fachpflege (ambulant oder stationär) abgegrenzt, ebenso wie von spezialisierten Handwerkerleistungen oder pädagogischen Leistungen, etwa einer (sozial)pädagogischen Betreuung. 3. Definition der hauswirtschaftlichen Betreuung Der Begriff der Betreuung wird oft eingesetzt, wenn neben der pflegerischen Versorgung auch alltagsunterstützende Maßnahmen benötigt werden, wie Unterstützung sozialer Kontakte, Begleitung zu Terminen, bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, bei der Haustierversorgung ebenso wie die Gewährleistung ausreichender Kontakte durch die Betreuungsperson oder deren Vertretern (vgl. Densip 2018). Diese Betreuung soll die selbstständige Lebensführung fördern und Kompetenzen aufbauen und/oder vorhandene Ressourcen aktivieren. Gleiches gilt für die hauswirtschaftliche Betreuung. Sie in der Systematik hauswirtschaftlicher Dienstleistungen zu verorten, grenzt sie von zwei anderen idealtypischen Formen ab. Auf der einen Seite steht die hauswirtschaftliche Versorgung, bei der die Arbeitsbereiche Ernährung, Wäsche, Kleidung, Reinigung und Gestaltung des Wohnraums für den Haushalt gegen Entgelt erbracht werden. Auf der anderen Seite steht in der Unterscheidung dazu hauswirtschaftliche Therapie, die die Verrichtung ausgewählter Alltagsaufgaben zur Überwindung von psychischen und physischen Erkrankungen einsetzt, bspw. in Form von Kochkursen in der Therapie von Essstörungen. In der Praxis sind diese drei Formen hauswirtschaftlicher Dienste Versorgung, Betreuung und Therapie nicht immer trennscharf voneinander abzugrenzen (vgl. dgh 2012: 12ff.). Die Idee einer gleichberechtigten Koexistenz von Versorgung und Betreuung, wie sie in der hauswirtschaftlichen Betreuung wiederauflebt, geht auf die Anfänge der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Hauswirtschaft zurück. Auch mit Blick auf die Ausbildungscurricula hauswirtschaftlicher Berufe ist die hauswirtschaftliche Betreuung als Querschnittsaufgabe angelegt, die alle hauswirtschaftlichen Bereiche überspannt (vgl. ebd.: 47 f.). Hauswirtschaftliche Betreuung richtet sich an Menschen mit einem Hilfebedarf in der alltäglichen Lebensführung. Sie setzt an den individuellen Bedarfen von älteren oder behinderten Menschen sowie an jenen von Familien, Kindern und Jugendlichen in besonderen Lebenssituationen an. Ziel hauswirtschaftlicher Betreuungsarbeit ist stets die Befähigung zur selbstbestimmten Alltags- und Lebensgestaltung sowie zur eigenständigen Verrichtung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Im Fokus stehen daher die Stärkung des Individuums und seiner gesellschaftlichen Teilhabe (vgl. dgh 2012: 9 ff.; dgh/kompetenzzentrum PQHD 2015: 101). Hauswirtschaftliche Betreuung kann nicht nur innerhalb sozialer Einrichtungen, wie in betreuten Wohngruppen in der Behinderten- oder Altenpflege, sondern auch im Privathaushalt als Assistenz in der Alltags- und Lebensgestaltung Anwendung finden. Hauswirtschaftliche Betreuung ist oftmals Kern von personenbezogenen haushaltsnahen Dienstleistungen, insbesondere für die Zielgruppe älterer Menschen oder Menschen mit Unterstützungsbedarf oder Kindern. Die Haushaltshilfe bietet mit der Assistenz Unterstützung in der Wahrnehmung der Alltagsaufgaben an. Sie verfolgt dabei zwei Ziele, die in der hauswirtschaftlichen Alltagsversorgung nicht voneinander zu trennen sind: zunächst die Haushaltsmitglieder zu befähigen, die Aufgaben des Alltags möglichst eigenständig erledigen zu können, bzw. bei der Erledigung der Aufgaben ein höchstmögliches Maß an Beteiligung zu gewähren. Damit verbunden ist das zweite Ziel, gleichzeitig die hauswirtschaftliche Versorgung der Haushaltsmitglieder zu sichern. (dgh/kompetenzzentrum PQHD 2015: 102) Haushalts- und personenbezogene Dienstleistungen der Betreuung ermöglichen somit unter Beachtung normativer Handlungsweisen der Haushaltsführung die Perspektive eines gesunden Alterns bei Verbleib in den eigenen vier Wänden, bei vorheriger gemeinsamen Erarbeitung praktischer Lösungsansätze zur Sicherung der Alltagsversorgung (vgl. dgh/kompetenzzentrum PQHD 2015: 102). 3
4 4. Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen Die oben genannten Definitionen zeigen, dass Leistungen der Begleitung und Betreuung bei alltäglichen haushaltsbezogenen Aufgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen sowohl aus steuerrechtlicher als auch fachwissenschaftlicher Perspektive zu sehen sind. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten von haushaltsexternen Personen gegen Entgelt erbracht werden. Der Modellversuch nach 125 SGBXI zur Erprobung von Betreuungsleistungen nach 45b SGBXI durch Betreuungsdienste zeigt in der nachgefragten Kombination der Leistungen, dass die Trennung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für die Haushalte nicht sinnvoll erscheint. In der Untersuchung werden einen Vielzahl an Inhalten der Betreuungsleistungen aufgelistet, auch Unterstützung und Begleitung bei Aktivitäten im Haushalt, ohne dass diese Aktivitäten aber vollständig durch die Mitarbeitenden der Betreuungsdienste übernommen werden (vgl. Rellecke et al. 2018: 194ff.). Um auf dem Markt der haushaltsnahen Dienstleistungen sowohl die Transparenz, als auch die Qualität der Dienstleistungserbringung zu erhöhen, wurden die DIN SPEC Personen- und Haushaltsnahe Dienstleistungen Informations-, Beratungs- und Vermittlungsprozessen und die DIN SPEC Personen- und haushaltsnahe Dienstleistungen Dienstleistungserbringung erarbeitet. Der Anwendungsbereich der DIN SPEC umfasst als haushaltsnahe Dienstleistungen: personenbezogene Dienstleistungen, z. B. Kinderbetreuung und unterstützende Betreuung von Menschen im Alltag sowie haushaltsbezogene Dienstleistungen, insbesondere hauswirtschaftliche Unterstützung, z. B. Reinigung, Einkaufen, Nahrungszubereitung, Wäschepflege, Gartenarbeiten, einfache Reparaturen im Haushalt, Unterstützung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (DIN 2018: 7). Die DIN SPEC bezieht sich auf Leistungen außerhalb der Regelungen in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Die personenbezogenen Dienstleistungen der Betreuung hier sind keine soziale Betreuung oder rechtliche Betreuung nach 1896 BGB, sondern beinhalten Aufsicht, Alltagsbegleitung, Förderung von Alltagskompetenzen zur Stärkung und Entwicklung der Selbstständigkeit. Berufliche Zuschreibungen sind ebenfalls ausgeklammert. Betreuung von Menschen in diesem Sinne braucht ein gemeinsames Tun. Bei Kindern können dies neben jeglicher Art von Spielen, Vorlesen und gemeinsamer Kreativität auch Tätigkeiten aus dem Feld der Hauswirtschaft sein, wie Hilfe bei der Speisenzubereitung, Tisch decken etc. Auch in der Betreuung älterer Menschen, insbes. von Menschen mit Demenz bieten sich Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung an, da sie Erfahrungen und Kompetenzen aufgreifen und Selbstwirksamkeit und Teilhabe erleben lassen. Die beiden Leistungsbereiche Versorgung (meist sachbezogene Tätigkeiten, wie Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten) und Betreuung sind daher nicht immer klar voneinander abzugrenzen. Hauswirtschaftliche Betreuung kombiniert die personenbezogene Dienstleistung der Betreuung mit der Sicherstellung der Versorgung. Betreuungsleistung und Leistung zur Unterstützung im Alltag können Inhalt der gleichen Dienstleistung sein, in vielen Fällen wäre eine Trennung nicht sinnvoll. Dies gilt im Rahmen der Kinderbetreuung ebenso wie bei Assistenz und Begleitung von Menschen mit Unterstützungsbedarf. Dies entspricht den Aussagen der 45b und 45c SGB XI zu den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Oktober 2018 Autorinnen für die Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft e.v. Mareike Bröcheler, Institut für Wirtschaftslehre des Haushalts und Verbrauchsforschung, Justus Liebig Universität Gießen Dr. Inge Maier-Ruppert, Fortbildung und Beratung sozialer Einrichtungen, Lappersdorf 4
5 Quellen Bundesministerium der Finanzen (Hrsg) (2016): Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ( 35a EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014 Seite 75) Bundesfinanzhof-Urteil (BFH) vom 20.März 2014, BStBl II S.880 Cancedda, Alessandra (2001): Beschäftigung in haushaltsnahen Dienstleistungen. Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg. Zitiert in: Eichhorst/Tobsch (2008) aufgerufen DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (2015): DIN SPEC Personen- und Haushaltnahe Dienstleistungen Information, Beratung und Vermittlung DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (2018): DIN SPEC Personen- und haushaltnahe Dienstleistungen Dienstleistungserbringung Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft e.v. (dgh) / Kompetenzzentrum PQHD (Hrsg.) (2015): Qualifizierung für haushaltsbezogene Dienstleistungen. Das dgh-rahmen-curriculum. Gießen und Rheine: Kompetenzzentrum Professionalisierung und Qualitätssicherung haushaltsnaher Dienstleistungen und Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft e.v. Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft e.v. (dgh) (Hrsg.) (2012): Den Alltag leben! Hauswirtschaftliche Betreuung. Ein innovativer Weg für soziale Einrichtungen und Dienste. Osnabrück: Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft e.v. Eichhorst, Werner; Tobsch, Verena (2008): Familienunterstützende Dienstleistungen: Internationale Benchmarking-Studie. I Z A Research. Report No. 17. Gutachten im Auftrag des BMFSFJ. Bonn. Kettschau, Irmhild (2000): Qualität und Qualitätsmanagement bei haushaltsbezogenen Dienstleistungen - konzeptionelle Überlegungen. In: Haushalt und Bildung (1), S Pfannes Ulrike; Schack, Pirjo Susanne (2014): Metastudie Haushaltsbezogene Dienstleistungen im Rahmen des Projektes des vzbv: Gutes Leben im Alter Verbraucherpolitische Aspekte des demografischen Wandels am Beispiel Wohnen, Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege. Berlin Reinecke, Meike; Gess, Christopher; Stegner, Kristina; Kröber, Robert (2011): Machbarkeitsstudie "Haushaltsnahe Dienstleistungen für Wiedereinsteigerinnen". Hrsg. v. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Berlin. Rellecke, Julian; Krieger, Julia; Nolting, Hans-Dieter (2018): Abschlussbericht der Wissenschaftlichen Begleitforschung gem. 125 SGB XI - Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben gem. 125 Abs. 2 SGB XI zur Erprobung der Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste. Abschlussbericht für den GKV-Spitzenverband 5
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