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1 Gesetzentwurf der Fraktionen THOR. LANDTAG POST :38 52 el97020// DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen A Konrad Z-I Adenauer Stiftung Projektleiter Bürgerbeteiligung Internet und Demokratie Dr. Stephan Eisel Konrad-Adenauer-Stiftung Rathausallee St. Augustin Telefon: stephan.eisel@kas.de (Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene) (Drucksache 6/4806) Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Innen- und Kommunalausschuss des Thüringer s INHALT 1) Ausgangslage Seite 2 2) Plebiszitvorbehalt in der Bevölkerung..Seite 2 3) Quoren ohne Auswirkung auf Verfahrenshäufigkeit bzw. beteiligung...seite 3 4) Finanzvorbehalt ohne Auswirkung auf Verfahrenshäufigkeit Seite 4 5) Abstimmungsalter ohne Auswirkung auf Verfahrensbeteiligung Seite 5 Anlage 1: Die Auswirkungen von Finanzvorbehalt, Unterschriftenquorum bei und Beteiligungsquorum bei Volksentscheiden auf die Häufigkeit dieser Verfahren in den Bundesländern Seite 7 Anlage 2: Finanzvorbehalt bei in den Landesverfassungen der Bundesländer Seite 8 Anlage 3: Volksentscheide in den Bundesländern seit der Wiedervereinigung Seite 10 Anlage 4: Beteiligung bei alleinstehenden Volksentscheiden im Vergleich zu swahlen, die nicht mit Bundestagswahlen zusammenfielen, im jahresbezogenen Vergleich seit der Wiedervereinigung Seite 12 III II II TLT/955/18/5 II

2 2 1. Ausgangslage Die Antragssteller LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN begründen ihren Entwurf für ein Gesetz zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene" (Drs. 6/4806) damit, dass die nach der thüringischen Landesverfassung möglichen plebiszitären Verfahren ihres Erachtens zu wenig in Anspruch genommen werden. Um die Verfahrenshäufigkeit und beteiligung zu steigern, müssten vermeintliche Zugangshürden abgebaut werden. Dazu schlagen die Antragsteller vor den Finanzvorbehalt bei der Zulässigkeit von aufzuweichen, das Unterschriftenquorum für erfolgreiche von 10 Prozent auf 5 Prozent der Stimmberechtigten zu halbieren (bei Amtseintragung von 8 Prozent auf 4 Prozent), das Unterschriftenquorum für einen Einwohnerantrag, der den zwingt, sich mit dem gewünschten Thema zu befassen auf Unterschriften herabzusetzen (bisher Bürgerantrag mit Unterschriften) und dafür sowohl Einwohner Thüringens ohne deutsche Staatsbürgerschaft als Jugendliche ab 14 Jahren zuzulassen. das aktive Wahlalter bei swahlen und Volksentscheiden von 18 auf 16 Jahre herabzusetzen. Diese Vorschläge können nur wirksam werden, wenn die thüringische Landesverfassung mit einer 2/3-Mehrheit geändert wird. Dagegen sprechen eine Reihe von Argumenten und Fakten: 2. Plebiszitvorbehalt in der Bevölkerung Die Antragssteller nehmen irrtümlich an, die niedrige Beteiligung an und entscheiden und deren geringe Zahl sei abhängig von Quoren oder anderen Zugangsvoraussetzungen. Dies lässt außer Acht, dass direktdemokratische Verfahren bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung auf grundsätzliche Skepsis stoßen. So liegt die Beteiligung an Bürger- und Volksentscheiden unabhängig von unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen durchgängig um Prozent unter der Wahlbeteiligung auf der entsprechenden Ebene. Eine Umfrage der Bertelsnnann-Stiftung ergab 20111, dass 94 Prozent (I) der Bundesbürger in Wahlen die beste Form der politischen Beteiligung sehen. Nur fünf Prozent lehnen eine Teilnahme daran grundsätzlich ab. Dem gegenüber gaben immerhin über 20 Prozent der Befragten an, dass sie die Teilnahme an Volks- oder Bürgerentscheiden grundsätzlich (I) ablehnen. 39 Prozent der Bundesbürger wollen sich über Wahlen hinaus ausdrücklich nicht am politischen Prozess beteiligen. Sie nehmen ihr Recht der Delegation ihrer Mitwirkungsrechte auf von ihnen gewählte Vertreter wahr. Plebiszitäre Verfahren werden also im Unterschied zu Wahlen nicht von fast allen Bürgern als sinnvolle Entscheidungsverfahren akzeptiert, sondern werden von einem signifikanten Teil der Bevölkerung abgelehnt (abgerufen am )

3 3 Dieser Vorbehalt wird auch dadurch bestätigt, dass die theoretische Zustimmung zu Volksentscheiden in Umfragen regelmäßig ca. 70 Prozent nicht überschreitet', teilweise rückläufig ist und bei konkreten Themen kaum 50 Prozent überschreitet.' Die bei weitem höchste Zustimmung (ca. 85 %) zu plebiszitären Elementen findet sich übrigens bei den Anhängern der Linken und der AfD. In deutlichem Gegensatz zur theoretischen Befürwortung von Volksentscheiden steht allerdings die Bereitschaft zur konkreten Beteiligung. Ein ungeschöntes Bild erhält man hier, wenn man die swahlen, die nicht mit Bundestagswahlen zusammenfallen, mit den Volksentscheiden vergleicht, die nicht mit allgemeinen Wahlen kombiniert sind. Bei solchen alleinstehenden swahlen lag die durchschnittliche Wahlbeteiligung seit der Wiedervereinigung bei 60 Prozent. Bei alleinstehenden Volksentscheiden lag die Wahlbeteiligung seit 1991 bei lediglich durchschnittlich 32,7 Prozent und damit durchschnittlich um signifikante 26,3 Prozent unter den swahlbeteiligungen. In 15 der 21 alleinstehenden Volksentscheide seit 1991 beteiligten sich weniger als 40 Prozent der Wahlberechtigten, in neun Fällen nahmen sogar weniger als ein Drittel der Wahlbeteiligten teil. Nur in drei von 21 Fällen nahm mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an Volksentscheiden teil, die nicht mit Wahlen zusammenfielen. Zwei Fälle betrafen die grundgesetzlich verpflichtenden Abstimmungen zur Fusion der Bundesländer Berlin und Brandenburg 1996, der dritte die Olmypiabewerbung in Hamburg Die konkrete Erfahrung mit Volksentscheiden zeigt also eine in mehrfacher Hinsicht eine deutliche Plebiszit-Distanz der Bürger, die ursächlich für die geringe Häufigkeit dieser Verfahren und die geringe Beteiligung daran ist. Diese Distanz ist unabhängig von den in den Bundesländern unterschiedlichen Quoren und Regeln bei und entscheiden. 3. Quoren ohne Auswirkung auf Verfahrenshäufigkeit bzw. -beteiligung Die Quoren für erfolgreiche und entscheide sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich.4 Eine Auswertung über den Zeitraum von belegt, dass die Häufigkeit plebiszitärer Verfahren in diesen zehn Jahren keinen Bezug zur Höhe der jeweiligen Quoren hat. So gab es zwischen 2007 und 2016 in Bayern bei einem geforderten Unterschriftenquorum von 10 Prozent der Wahlberechtigten 12 Anträge auf und in Bremen bei einem nur halb so hohem Quorum nur zwei dieser Anträge. In Hamburg kam es bei einem 5-Prozent-Quorum ebenso zu nur zwei wie in Hessen mit einem 20-Prozent-Quorum. In den drei Bundesländern ohne jedes Zustimmungsquorum bei Volksentscheiden (Bayern, Hessen, Sachsen) gab es in den letzten zehn Jahren insgesamt nur einen Volksentscheid. Berlin brachte es bei einem 25%-Quorum gleichen Zeitraum alleine auf vier Volksentscheide. In der Annahme, dass das sehr geringe Interesse der Bürger an plebiszitären Verfahren an zu strengen Regeln liege, senkte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die erforderlichen Zustimmungsquoren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid mehrfach. Seit 2012 ist ein 2 (abgerufen am ) 3 Vgl. dazu im Einzelnen Infratest-Dimap ( (abgerufen am 26,2.2018) Vgl. Tabelle Anlage 1

4 4 Bürgerbegehren ist in Nordrhein-Westfalen schon erfolgreich, wenn es von 3 Prozent der Stimmberechtigten bei Städten oder Landkreisen über Einwohner bis hin zu 10 Prozent der Stimmberechtigten in Gemeinden mit weniger als Einwohnern verlangte das Gesetz für einen erfolgreichen Bürgerentscheid noch die Zustimmung von 25 Prozent der stimmberechtigten Bürger. Im Jahr 2000 wurde diese Quote auf 20 Prozent und ab 2012 für Städte über Einwohner auf 10 Prozent und Städte über Einwohner auf 15 Prozent gesenkt. Aber diese Absenkung der Quoren hat in Nordrhein-Westfalen hat nicht dazu geführt, dass Bürgerbegehren und -entscheide größere Akzeptanz bei den Bürgern gefunden hätten. Es blieb seit 1994 bei der geringen Zahl von durchschnittlich 30 Verfahren pro Jahr mit einer nach wie vor deutlich unterschiedlichen Beteiligung. Es gibt insgesamt keinerlei Hinweis, dass eine Senkung von Quoren wie im vorliegenden Gesetzentwurf für bzw. Einwohnerantrag vorgeschlagen zu einer häufigeren Nutzung dieser Verfahren führt. Unterschriftsquoren bei bzw. Zustimnnungsquoren bei Volksentscheiden haben keine Auswirkung auf die Häufigkeit der Verfahren und die Beteiligung daran. 4. Finanzvorbehalt ohne Auswirkung auf Verfahrenshäufigkeit Bisher enthält die der Landesverfassung Thüringen in Art. 82 Abs. 2 die klare Einschränkung: zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig." Diese Regelung entspricht den Landesverfassungen in sieben Bundesländern (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen. Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein), die ebenfalls generell ausschließen, dass der Landeshaushalt Gegenstand von sein kann. Weitere zwei Länder (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) schließen nicht nur über den Landeshaushalt, sondern über Finanzfragen generell aus. Lediglich sechs Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt) beziehen den Ausschluss für nicht auf den Landeshaushalt generell, sondern nur auf das jeweils gültige Haushaltsgesetz. Daran knüpft der vorliegende Vorschlag an, den Begriff Landeshaushalt" durch Landeshaushaltsgesetz" zu ersetzen. Dies entspricht zwar nicht der strengeren Regelung in der Mehrheit der Bundesländer, erscheint aber vertretbar, wenn es auch nicht zwingend ist. Allerdings regeln lediglich die Landesverfassungen von Bremen und des Saarlandes im einzelnen, wie in Finanzfragen eingreifen dürfen Dies nimmt der vorliegende Vorschlag zur Änderung der thüringischen Landesverfassung auf: mit finanziellen Auswirkungen für zukünftige Haushaltsgesetze und Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, denen auch der für die Beschlussfassung über das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan unterliegt, entsprechen. Soweit zu Mehrausgaben führen, müssen sie einen Deckungsvorschlag enthalten. Dieser Deckungsvorschlag darf zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen heranziehen, die bei Beginn des sverfahrens schon ausdrücklich gesetzlich, vertraglich oder auf vergleichbare Weise rechtlich gebunden sind. Der Deckungsvorschlag hat in seiner Ausgestaltung den für Parlamentsgesetze üblichen Maßstäben zu genügen." Diese Formulierung ist an Bremer Landesverfassung angelehnt. Die in der

5 5 saarländischen Verfassung formulierten Einzelregelungen sind wesentlich einschränkender, weil sie für die Finanzwirksamkeit von auch quantitative Grenzen ziehen. Die vorgeschlagene Änderung der Verfassung in Thüringen wird von der Antragsstellern nicht mit finanz- oder haushaltsspezifischen Argumenten begründet, sondern nur damit dass die denkbaren Möglichkeiten nicht finanzwirksamer Gesetzgebung ausgesprochen überschaubar" seien, deshalb die Volksgesetzgebung bis zur faktischen Unmöglichkeit" erschwert sei und ein hohes Frustrationspotential... wegen eines zu stringenten Finanzvorbehalts" gegeben sei. Dieser Argumentation widerspricht die Bilanz der in den letzten zehn Jahren: Von 135 Anträgen für (Volksinitiativen) in allen Bundesländern wurden nur 5 in den beiden Bundesländern gestellt, in denen haushaltsrelevante Initiativen unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind. Diese Anträge erhielten weder in Bremen noch im Saarland die für die Einleitung von notwendige Unterstützung. Dagegen wurden 93 von 133 Anträgen auf in den neun Bundesländern gestellt, in denen der Finanzvorbehalt am strengsten ist. Dort fanden auch 22 der 33 der von tatsächlich eingeleiteten statt.5 Die Annahme, ein weitgehender Finanzvorbehalt bei würde zu einem hohes Frustrationspotential" führen, d h. es würde deshalb seltener von der Volksgesetzgebung Gebrauch gemacht werden, ist also empirisch nicht belegbar. Die 135 in den letzten zehn Jahren gestellten Anträge auf in den Bundesländern widerlegen auch die Behauptung, es gebe kaum Möglichkeiten für nicht finanzwirksame. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Aufweichung des Finanzvorbehalts bei die Häufigkeit solcher Verfahren erhöhen würde. 5. Abstimmungsalter ohne Auswirkung auf Verfahrensbeteiligung Der thüringische hat sich mehrfach mit Anträgen auf die Herabsetzung des aktiven Wahlalters befasst und eine entsprechende Verfassungsänderung ablehnt. Zületzt fand dazu eine Anhörung des Innen- und Kommunalausschuss des Thüringer s am 22. September 2015, zu der eine ausführlich Stellungnahme des Verfassers vorliegt (Zuschrift 6/202). Dort sind die Gründe gegen eine Abkoppelung des Wahlalters von der Volljährigkeit detailliert dargelegt. Der innere Zusammenhang zwischen Wahlalter und Volljährigkeit konkretisiert sich vor allem in der Frage, warum jemand über die Geschicke der Gesellschaft mitentscheiden soll, dem diese Gesellschaft die Volljährigkeit verweigert, weil sie ihn für noch nicht reif genug hält, seine eigenen Lebensverhältnisse selbstständig zu regeln. Im übrigen führt eine Abkoppelung des Wahlalters von der Volljährigkeit zu völlig willkürlichen Altersgrenzen. So werden in der politischen Debatte die Altersgrenzen 16 Jahre, 14 Jahre oder 7 Jahre vorgeschlagen bzw. die Abschaffung jeder Altersgrenze gefordert. Ein nachvollziehbares Kriterium für die Festlegung einer bestimmten Altersgrenze unterhalb der Volljährigkeit ist nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall wird eine Absenkung des Wahlalters bzw. der Stimmberechtigung bei und entscheiden damit begründet, dass so die Beteiligung an diesen Verfahren gesteigert werden könnte. Dazu ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das 5 Vgl. dazu Tabelle in Anlage 1

6 6 demokratische Wahlrecht unabhängig davon festgelegt werden sollte, ob es tatsächlich ausgeübt wird und was dies für die Wahlbeteiligung bedeutet. Im konkreten gibt es keine Belege für die Behauptung, man könne durch die Gewährung des Wahlrechts das Interesse von Jugendlichen an Politik erhöhen. Im Gegenteil belegen alle vorliegenden Wahlstatistiken für Wahlen nach Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre in der betroffenen Altersgruppe eine zweifach unterdurchschnittliche Beteiligung: Sie liegt nicht nur deutlich unter der allgemeinen Wahlbeteiligung, sondern ist zugleich weit entfernt davon, auch nur die Hälfte der betroffenen 16-17jährigen zu erfassen. Dazu sei auf detaillierte Belege in der oben genannten Stellungnahme hingewiesen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese empirischen Ergebnisse bei Wahlen nicht auch für die Beteiligung an plebiszitären Verfahren gelten sollten.

7 7 Anlage 1: Die Auswirkungen von Finanzvorbehalt, Unterschriftenquorum bei und Beteiligungsquorum bei Volksentscheiden auf die Häufigkeit dieser Verfahren in den Bundesländern Bundesland Baden- Württemberg Zulässigkeit haushaltsrelevanter VB Unterschriftenquorum für einfache Gesetze Zustimmungsquorum Volksentscheid für einfaches Gesetz VI VB VE nein 10% 20% Bayern nein 10% Kein Quorum Berlin nein 7 % 25 % Brandenburg nein (= ca 3,8%) 25 % Bremen eingeschränkt 5% 20% Hamburg nein 5 % 20% 'Hessen nein 20% Kein Quorum Mecklenburg- nein (= ca. 7,5 %) 25 % 10 3 ' 1 VorpomMern Niedersachsen nein 10% 25 % Nordrhein- nein 8% 15% Westfalen Rheinland- nein (= ca. 9,7%) 25 % (Beteiligung) Pfalz Saarland eingeschränkt 7 % 25 % Sachsen nein (= ca. 13,2%) Kein Quorum Sachsen- Anhalt Schleswig- Holstein nein 9 % 25 % nein (= ca.3,6 %) 15 % Thüringen nein 10 % bzw. 8 % 25% Gesamt nein VI = Volksinitiative, d. h. Unterschriftensammlung zur Einleitung eines s VB = VE = Volksentscheid Verfassungsändernde Volksentscheide sind hier nicht aufgeführt und haben höhere Quoren

8 8 Anlage 2: Finanzvorbehalt bei in den Landesverfassungen der Bundesländer 1. Zwei Landesverfassungen schließen über Finanzfragen generell aus: Nordrhein-Westfalen (Art. 68 Abs. 1 Satz 4): Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein nicht zulässig." Rheinland-Pfalz (Art. 109 Abs. 3 Satz 2): über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen sind unzulässig." 2. Sieben Landesverfassungen schließen aus, dass der Landeshaushalt Gegenstand von sein kann: Bayern (Art. 73) Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt." Brandenburg (Art. 76 Abs. 2): Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig." Hamburg (Art. 50 Abs. 1 Satz 2): Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein." Hessen (Art. 124 Abs. 1 Satz 3): Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines s sein." Mecklenburg-Vorpommern (Art. 59 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2): Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig." (Art. 59) bzw. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze können nicht Gegenstand eines s sein." (Art. 60)) Niedersachsen (Art. 48 Abs. 1 Satz 3): Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines s sein." Schleswig-Holstein (Art. 48 Abs. 2): Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig." 3. Vier Landesverfassungen beziehen die Unzulässigkeit von nicht auf den Landeshaushalt generell, sondern auf das jeweils gültige Haushaltsgesetz: Baden-Württemberg (Art. 60 Abs. 6): Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt."

9 9 Berlin (62 Abs. 2): zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig." Sachsen (Art. 73 Abs. 1): Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, und Volksentscheid nicht statt." Sachsen-Anhalt (Art. 81 Abs. 1 Satz 3): Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines s sein." 4) Zwei Landesverfassungen regeln die Finanzwirksamkeit von detailliert: Bremen (Art. 70 Abs. 3) Ein Volksentscheid nach Absatz 1 über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind.". Saarland (Art. 99 Abs. 1) Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des s festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des s festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen.

10 10 Anlage 3: Volksentscheide in den Bundesländern seit der Wiedervereinigung Datum Bundesland Wahlbeteiligung Thema Initiiert durch Ergebnis Ja /Nein Hessen 70,8 mit swahl Direktwahl Landräte und Bürgermeister 75,1/ 16, Hessen 70,8 mit swahl Umweltschutz in Landesverfassung 74,6 / 11, Bayern 43,8 Das bessere Müllkonzept / 51,0 / 43, Brandenburg 47,9 Landesverfassung 94,0 /? Mecklenburg- Vorpommern 65,5 mit Kommunalund Europawahl Landesverfassung 60,1 / 39, Thüringen. 74,4 mit Bundestagswahl Landesverfassung 70,1 / Bremen 78,3 mit Bundestagswahl Verfassungsänderung zur Veränderung der Volksgesetzgebung Landesverfassung / 76,0 /? Hessen 65,8 mit swahl Herabsetzung Wählbarkeit auf 18 Abgelehnt 35,0 / 59, Bayern 36,8 Einführung Bürgerentscheid 57,8 / 38, Berlin 68,6 mit swahl Landesverfassung 75,1 /? Berlin 57,8 Fusion Berlin/Brandenburg! Staatsvertrag 53,4 / 45, Brandenburg 66,3 Fusion Berlin/Brandenburg / Staatsvertrag Abgelehnt 36,5 / 62, Schleswig- Holstein 29,3 Beibehaltung Buß- und Bettag als Feiertag Quorum verfehlt Bayern 39,9 Verfassungsreform 75,0 /25, Bayern 39,9 Abschaffung des Senats 69,2 / 23, Hamburg 66,7 mit Bundestagswahl Leichtere Volksentscheide Quorum verfehlt Hamburg 66,7 it Bundestagswahl Einführung Bürgerentscheid 59,6 / Schleswig- Holstein 76,3 mit Bundestagswahl Gegen Rechtsschreibreform 54,5 / 17,7 (28,0) Sachsen 25,8 Gegen landesweiten Sparkassenverbund 85,2 / 14, Hessen (drei 79,6 mit Bundestagswahl 3 Volksentscheide zur Verfassungsreform (Verlängerung Legislaturperiode mit zwischen 52 und 69

11 11 Volksentscheide) Konnexitätsprinzip Sport) Prozent ja Stimmen Bayern (Zwei Volksentscheide) 56,9 mit swahl Verfassungsreform Konnexitätzsprinzip /Grundrechte 88,3 bzw. 85,1 / 11,7 bzw.? Hamburg 64,9 mit Bürgerschaftswahl Gegen Krankenhausprivatisierung 76,8 / 23, Hamburg 34,0 Wahlrecht 66,5 / 33,5 ' Sachsen-Anhalt 26,4 Gegen Kürzung Kinderbetreuung Quorum verfehlt Berlin 58,0 mit swahl Reform Volksgesetzgebung 84,0/? Hamburg 39,0 Volksgesetzgebung Quorum verfehlt Berlin 36,1 Erhalt Flughafen Tempelhof Abgelehnt/Quorum verfehlt 50,1 /39, Berlin 29,2 Pro Religionsunterricht Abgelehnt/Quorum verfehlt 48,4/51,4 4. Juli 2010 Bayern 37,7 Nichtraucherschutz 61,0 / 39, Hamburg 39,3 Gegen Schulreform 58,0 / 42, Berlin 27,5 Gegen Privatisierung Wasserversorgung 98,1 /1, Hessen 48,8 mit Kommunalwahlen Schuldenbremse in Verfassung 67,7 / 29, Baden- Württemberg 46,3 Stuttgart 21 Abgelehnt 41,1 / 58, Bayern (Fünf Volksentscheide) 63, 1 mit swahl 5 Volksentscheide zur Verfassungsreform (Gleichwertige Lebensverhältnisse / Ehrenamt / Europapolitik / Schuldenbremse / Gemeindefinanzen) (mit zwischen 84 und 91 Prozent Ja-Stimmen) Hamburg 68.7 mit Bundestagswahl Rekommunalisierung Energienetze 50,9 / 49, Berlin 29, 1 Rekommunalisierung Energieversorgung Abgelehnt Quorum verfehlt Berlin 46,1 mit Europawahl Gegen Bebauung Tempelhofer Feld AngenoMmen 64,3 / 35, Mecklenburg- Vorpommern 23,7 Gegen neue Gerichtsstruktur Abgelehnt Quorum verfehlt Hamburg 50,1 Gegen Olympiabewerbung Abgelehnt 48,4/51, Bremen 70 mit Bundestagswahl Für Verlängerung der Legislaturperiode Abgelehnt 48,4 / 51,6

12 12 Anlage 4: Beteiligung alleinstehenden Volksentscheiden im Vergleich zu swahlen, die nicht mit Bundestagswahlen zusammenfielen, im jahresbezogenen Vergleich seit der Wiedervereinigung Jahr Wahlbeteiligung bei swahlen ohne swahlen, die mit einer Bundestagswahl zusammenfielen Wahlbeteiligung landesweite Volksentscheide, die nicht mit allgemeinen Wahlen zusammenfielen Differenz ,2 43,8-27, , , , ,1 36,8-28, ,0 62-7, ,7 29,2-39, ,4 39,9-31, , , ,8 38, , , ,5 34,0-24, ,5 26,4-37, , ,5 39,0-18, ,9 36,1-21, ,7 29,2-28, ,3 38,5-20, ' , ,0 46,3-13, ,1 29,1-33, , ,7 36,9-17, , ,6 - Durchschnitt 60,0 32,7 26,3

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