Referentenentwurf. des Bundesministeriums der Finanzen

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1 Bearbeitungsstand: :13 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung GroMiKV) A. Problem und Ziel Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Empfehlungen für neue Eigenkapital- und Liquiditätsstandards für international tätige Banken erarbeitet, die im Dezember 2010 veröffentlicht wurden ( Basel III ). Um diese Empfehlungen auch auf europäischer Ebene umzusetzen, haben das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine grundlegende Neugestaltung des Bankenaufsichtsrechts in der EU vorgenommen. Das EU-Gesetzgebungspaket stellt eine Kombination aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation) und der Richtlinie 2013/36/EU (Capital Requirements Directive) dar und wird die bisherigen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vollständig ersetzen. Die neuen europäischen Vorgaben machen neben einer Änderung des Kreditwesengesetzes durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz auch eine umfassende Anpassung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) erforderlich. Die GroMiKV soll daher in geänderter Fassung neu erlassen werden. B. Lösung Die Vorschriften zu den Großkrediten von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen sind nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt und bedürfen demzufolge keiner nationalen Umsetzung mehr. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet jedoch für bestimmte Forderungen noch nationale Wahlrechte, was nähere Bestimmungen in der GroMiKV erforderlich macht. In Bezug auf das Millionenkreditmeldewesen ist es erforderlich, über die im Kreditwesengesetz getroffenen Bestimmungen hinausgehende Detailregelungen zu treffen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund: Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Länder und Kommunen: Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bearbeitungsstand: :13 Uhr Der Wirtschaft entsteht ein Erfüllungsaufwand von ca , der anhand eines standardisierten Modells berechnet wurde. Dieser beruht im Wesentlichen auf der Umsetzung nationaler Wahlrechte im Großkreditbereich oder auf technischen Detailregelungen zum Millionenkreditmeldeverfahren. Die Ausübung der Wahlrechte im Großkreditbereich erfolgte durch das Aufrechterhalten von bereits bestehenden Regelungen. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand fällt daher nicht an. Der Wegfall von Regelungen aus der GroMiKV a. F. wird keine Entlastungswirkungen haben. Denn die gegenwärtigen Regelungen der GroMiKV a. F. werden mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 künftig durch diese vorgegeben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht aus der Änderung der GroMiKV kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über die übliche Aufsichtstätigkeit hinausgeht. F. Weitere Kosten Keine.

3 - 3 - Bearbeitungsstand: :13 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung GroMiKV) 1) Vom... Auf Grund 13 Absatz 1 Satz 1 und des 22 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 27 und 35 des Gesetzes vom [XXXX] (BGBl. I S. [XXXX]) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: Inhaltsübersicht (nach feststehender Zählung der Vorschriften zu aktualisieren) Ergänzende Regelungen für Großkredite Bestimmungen für Millionenkredite Übergangs- und Schlussvorschriften Teil 1 Ergänzende Regelungen für Großkredite Teil 2 Bestimmungen für Millionenkredite Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften ) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1).

4 - 4 - Bearbeitungsstand: :13 Uhr Teil 1 Ergänzende Regelungen für Großkredite 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite 1a Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 1 2 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes 3 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen 4 Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/ Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs 6 Organisatorische Maßnahmen 7 Anzeige der Großkreditkreditnehmerstammdaten 7a Aufbewahrungsfristen Teil 2 Bestimmungen für Millionenkredite 8 Begriffsbestimmungen 9 Bemessungsgrundlage 10 Bestimmung des Kreditnehmers 11 Meldeverfahren 12 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften 13 Übergangsbestimmungen 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Ergänzende Regelungen für Großkredite 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite Von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-

5 - 5 - Bearbeitungsstand: :13 Uhr rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. EU Nr. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1) sind die folgenden Risikopositionen in der jeweils genannten Höhe ausgenommen: 1. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe; 2. in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage: a) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften sowie andere Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde; b) Risikopositionen gegenüber anderen Kreditnehmern, die durch eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen würde, ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind; c) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Risikopositionen gegenüber kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben; 3. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute und sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten in voller Höhe, sofern diese keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten; 4. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zentralnotenbank aufgrund des bei dieser Zentralnotenbank zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten, in voller Höhe; 5. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, in voller Höhe, sofern diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI im Sinne des Artikels 4 Absatz 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem mindestens der Rating-Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnenden Ratingurteil bewertet wurden; 6. in Höhe von jeweils 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind; 7. Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen aus mit mittlerem/niedrigerem Kreditrisiko eingestuften außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, in voller Höhe, sofern die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, welcher das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlands unterliegt; 8. Rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Pfandbriefen refinanzierter grundpfandrechtlich besicherter Kredit vor Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch an den Darlehens-

6 - 6 - Bearbeitungsstand: :13 Uhr nehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern, in voller Höhe; 9. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an anerkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in voller Höhe, und 10. Bilanzaktiva in Form von Forderungen von Förderinstituten des Bundes und der Länder im Sinne des 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risikopositionen von Förderinstituten des Bundes und der Länder im Sinne des 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes gegenüber Kreditinstituten, sofern die betreffenden Positionen aus Darlehen herrühren, die dem Förderauftrag entsprechen und über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden, in voller Höhe. 1a Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 1 Von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die folgenden Risikopositionen in der jeweils genannten Höhe ausgenommen: 1. Unbeschadet des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Risikopositionen eines Instituts, mit Ausnahme von Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber dem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen derselben und eigenen Tochterunternehmen, in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen an Dritte behandelt. Die Bundesanstalt kann auf Antrag Forderungen nach Satz 1 insgesamt oder hinsichtlich einzelner gruppenangehöriger Unternehmen bis zu 75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage ausnehmen, sofern das Institut begründet nachweist, dass eine reduziertere Bemessungsgrundlage für die Liquiditätsversorgung innerhalb der Gruppe zwingend notwendig ist und kein unangemessenes Konzentrationsrisiko entsteht. 2. Beteiligungen und sonstige Anteile eines Instituts an dem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen derselben und eigenen Tochterunternehmen in voller Höhe, soweit die einzelne Beteiligung 25% der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht überschreitet und das Unternehmen, an dem diese Beteiligung besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; 3. Aktiva in Form von direkten oder indirekten Beteiligungen oder sonstigen Anteilen an regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Nummer 3 Satz 1 auch für die Anwendung der Obergrenze für Großkredite von 25% der anrechenbaren Eigenmittel für Beteiligungen an verbundenen Kunden, die keine Institute sind.

7 - 7 - Bearbeitungsstand: :13 Uhr 2 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei 1. Risikopositionen im Sinne des 1 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10 sowie 2. Risikopositionen im Sinne des Artikels 400 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e, g bis h, j und Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. (2) Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diese Risikoposition nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterschreitet und diese später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition nicht überschritten wird. 3 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen. 4 Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ein Institut hat unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht oder die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. 5 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs Ein Institut, das von der Ausnahmeregelung des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht, hat entsprechend der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. /2013 [einsetzen nach Veröffentlichung im ABl] zum Meldestichtag nach Artikel 3 Absatz 1 erster Spiegelstrich und zur Abgabe der Meldung nach Artikel 4 Absatz 1 erster Spiegelstrich und Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. /2013 [einsetzen nach Veröffentlichung im ABl] die Positionen des Handelsbuchs mit dem Format nach Anlage 1 zu dieser Verordnung der Deutschen Bundesbank zu melden. Die Meldung hat im papierlosen Einreichungsverfahren zu erfolgen. Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine Positionen und keine Bewegungen aufwies, brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen keine erneute Fehlanzeige abzugeben. Als erste Abgabe einer Fehlanzeige gilt auch eine Fehlanzeige nach 19 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum geltenden Fassung.

8 - 8 - Bearbeitungsstand: :13 Uhr 6 Organisatorische Maßnahmen Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt. Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten. 7 Anzeige der Großkreditkreditnehmerstammdaten (1) Sobald ein Großkredit im Sinne des Artikels 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden erstmalig vorliegt oder Stammdaten eines Großkreditnehmers sich ändern, sind Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern und Gruppen verbundener Kunden mit den Formaten STA und STAK der Anlagen 3 und 6 zu dieser Verordnung im papiergebundenen Einreichungsverfahren (vorgezogene Stammdateneinreichung) bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unverzüglich, spätestens bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldetermin folgenden Kalendermonats einzureichen. (2) Absatz 1 gilt für Anzeigen nach Artikel 394 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 bis 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe einzureichen hat, entsprechend. (3) Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten spätestens am fünfundzwanzigsten auf den Meldetermin folgenden Geschäftstag eine Stammdatenrückmeldung als Basis für die Anzeige der zum Meldetermin bestehenden Großkredite. Die Stammdatenrückmeldung enthält alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, für die vom Institut Stammdatenanzeigen abgegeben wurden, sowie alle Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden, die zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Sofern das Institut einen neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer unmittelbar in den Großkreditbetragsdaten anzeigen. Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Gruppe verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind erneute Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 einzureichen. Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Stammdatenanzeigen verzichtet werden. 7a Aufbewahrungsfristen Die Institute haben die eingereichten Anzeigen für die Stamm- und Betragsdaten zu den Großkrediten für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gilt für diese Daten unter Anwendung der in Satz 1 genannten Aufbewahrungsfristen entsprechend.

9 - 9 - Bearbeitungsstand: :13 Uhr Teil 2 Bestimmungen für Millionenkredite 8 Begriffsbestimmungen (1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 der Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt. (2) Derivate im Sinne von Teil 2 der Verordnung sind solche nach 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes. 9 Bemessungsgrundlage (1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach 14 des Kreditwesengesetzes ist unbeschadet der Absätze 2 bis 4 bei 1. den Bilanzaktiva nach 19 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich darauf vorgenommener Einzelwertberichtigungen, 2. Ansprüchen aus Leasingverträgen nach 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach Artikel 134 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, 3. Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes, 4. sonstigen Derivaten und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes, 5. Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens, 6. Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere oder Waren, 7. Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug gestellten Wertpapier- oder Warensicherheit, 8. Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte Kredit und 9. den anderen außerbilanziellen Geschäften nach 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert. (2) Für Derivate- und sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der Artikel 271 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend. (3) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, darf für Zwecke dieses Teils die Bemessungs-

10 Bearbeitungsstand: :13 Uhr grundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands gemäß Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). Die Wahl darf für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode darf mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach 53c des Kreditwesengesetzes fallen. Stellen, die nicht Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, dürfen die Ursprungsrisikomethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden. (4) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldetermin festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro- Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen. 10 Bestimmung des Kreditnehmers Für die Zwecke des 14 des Kreditwesengesetzes ist Kreditnehmer bei 1. Forderungen der Forderungsschuldner, 2. Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden, 3. Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner, 4. Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher, 5. Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden, 6. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner, 7. Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter, 8. Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht, 9. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent, 10. Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Geschäfte als solches; das Institut hat neben dem Geschäft als solchen auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte anzuzeigen, sofern es die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vornimmt. 11. Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die zugrunde liegenden Vermögenswerte.

11 Bearbeitungsstand: :13 Uhr 11 Meldeverfahren (1) Institute und die nach 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Betragsdaten zu den Millionenkreditanzeigen nach 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale) mit den Formaten der Anlagen 7 bis 9 dieser Verordnung bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober zu melden. Das Format BA der Anlage 7 zu dieser Verordnung ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. Im Falle einer Kreditnehmereinheit nach 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes ist für jeden Kreditnehmer dieser Kreditnehmereinheit eine gesonderte Meldung mit dem Format der Anlage 7 zu dieser Verordnung einzureichen. (2) Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlagen 2, 4 und 5 zu dieser Verordnung im papiergebundenen Einreichungsverfahren (reguläre Stammdateneinreichung) und mit den Formaten der Anlagen 3 bis 5 zu dieser Verordnung im papiergebundenen Einreichungsverfahren (vorgezogene Stammdateneinreichung) bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank spätestens bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. (3) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann nach Zustimmung der Evidenzzentrale von der Verwendung der Formate aus den Anlagen 2 bis 5 und 7 bis 9 dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird. (4) Die Evidenzzentrale übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Daten der Kreditnehmer, die in diesen Dateien enthalten sind, sind mit den Formaten aus Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Sofern das Institut einen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Evidenzzentrale identifizieren kann, kann das Institut die Daten des Kreditnehmers ebenfalls mit den Formaten aus Anlage 7 dieser Verordnung einreichen. Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sind die Daten erneut nach Absatz 2 einzureichen. Wenn die anzuzeigende Änderung von Stammdaten bereits im Datenbestand der Evidenzzentrale vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen verzichtet werden. Die zugehörigen Betragsdaten sind mit den Formaten aus Anlage 7 zu dieser Verordnung einzureichen. (5) Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben für alle mit den Formaten aus Anlage 7 zu dieser Verordnung angezeigten Kreditbeträge eine Summenanzeige mit den Formaten aus Anlage 8 zu dieser Verordnung einzureichen; diese dient der rechnerischen Überprüfung der Betragsdateneinreichung. Daneben haben diese Unternehmen die Summe ihres gesamten Kreditportfolios ohne Berücksichtigung der Millionenkreditmeldegrenze mit den Formaten aus Anlage 8 dieser Verordnung anzuzeigen. (6) Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die nach den Anlagen 2 bis 6 dieser Verordnung eingereichten Anzeigen für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 2 bis 9 zugrunde liegen, unter Anwendung der in Satz 1 genannten Aufbewahrungsfristen entsprechend. (7) Unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes beinhalten die Millionenkreditanzeigen diejenigen Kreditnehmer, deren Kreditvolumen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der dem Meldestichtag vorhergehenden drei Kalendermonate 1 Million Euro oder mehr betragen hat.

12 Bearbeitungsstand: :13 Uhr (8) Für die Höhe des Kreditbetrags nach 14 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung des maßgeblichen Kreditvolumens zur Auslösung der Meldepflicht sind Wertpapiere des Handelsbuchbestandes nicht zu berücksichtigen. Wurde die Meldepflicht für einen Kreditnehmer unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes festgestellt, sind in den Betragspositionen der Anlage 7 dieser Verordnung die am Meldetermin zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge anzugeben; Wertpapiere des Handelsbuchbestandes sind dabei zu berücksichtigen. Meldetermine sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. (9) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat das den Kredit sichernde Unternehmen zusätzlich, im Bedarfsfall mehrfach zu den Betragspositionen 310 und 320 des Formats BA nach der Anlage 7 die Positionen 311, 312 und 321, 322 des Formats BA nach der Anlage 7 für jeden einzelnen begünstigten Kreditgeber anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder Satz 2 genannten Weise beteiligt sind. (10) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkrediten hat der Konsorte, wenn nur der Konsortialführer die Kreditmittel zur Verfügung stellt, den eigenen Haftungsanteil entsprechend Absatz 9 anzuzeigen. (11) Soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Absatz 10 entsprechend. 12 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer (1) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in den Benachrichtigungen nach 14 Absatz 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen 100 bis 511 des Meldeformats BA der Anlage 7 aufzugliedern, wobei die Betragspositionen 311, 312, 321, 322, 501 und 511 nicht einbezogen werden. (2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 muss auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern enthalten, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in 1. Bilanzaktiva und 2. außerbilanzielle Geschäfte. In den Angaben zu Satz 2 Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "darunter"-position ausgewiesen. In den Angaben nach Satz 2 sind auch Informationen zur potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die aufzugliedern sind nach 1. Betrag vor overlap-berechnung, 2. Betrag aus der overlap-berechnung (potentieller overlap) und 3. Betrag nach Abzug des overlaps (Nettobetrag).

13 Bearbeitungsstand: :13 Uhr Die Nettobeträge sind zur Summe "Ausland" zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldungsbetrag nach 14 des Kreditwesengesetzes als Summe "EU" auszuweisen. (3) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat auch die Angabe des Medians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Kreditnehmer zu umfassen, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum). (4) Die Benachrichtigung nach 14 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach Absatz 1 und 2 aufzugliedern. (5) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 wird ergänzt durch eine Stammdatenrückmeldung; diese enthält alle Kreditnehmer und Kreditnehmereinheiten, für die von dem Institut Stammdatenanzeigen abgegeben wurden, sowie alle Kreditnehmer und Kreditnehmereinheiten, die zum vorhergehenden Meldetermin gemeldet wurden. (6) Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsdatenkorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. Die Korrekturbenachrichtigung ist nach Absatz 1 und 2 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdatenkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzunehmen und diese mitzuteilen. (7) Die Evidenzzentrale stellt den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen die Angaben zu Absatz 1 bis 6 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung. Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften 13 Übergangsbestimmungen (1) Abweichend von 1a Nummer 1 Satz 1 sind die dort genannten Forderungen in der jeweils genannten Höhe ausgenommen: a) in Höhe von 90% ihrer Bemessungsgrundlage zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 b) in Höhe von 80% ihrer Bemessungsgrundlage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 c) in Höhe von 70% ihrer Bemessungsgrundlage zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016 d) in Höhe von 60% ihrer Bemessungsgrundlage zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 (2) 7 ist ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards sind für Zwecke der Großkreditmeldungen der 8 und die Anlagen 3 bis 7 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) 11 Absatz 7 bis 11 und 12 sind ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2014 sind die Benachrichtigungen nach 14 Absatz 2 des Kreditwesenge-

14 Bearbeitungsstand: :13 Uhr setzes weiter nach 38 Absatz 2 bis 5 und 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S.3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung durchzuführen. (4) Die Anlagen 7 bis 9 sind ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2014 ist für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach 14 des Kreditwesengesetzes die Anlage 5 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3065), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) außer Kraft.

15 Bearbeitungsstand: :13 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil Die Inhalte der Großkreditvorschriften ergeben sich künftig im Wesentlichen aus Artikel 387 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einzelheiten zu den Großkreditmeldungen sind künftig Gegenstand der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Verordnungen sind unmittelbar in Deutschland geltendes Recht. Daher ist der Regelungsbereich der bisherigen Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2926 ff.) in Bezug auf die Großkreditregelungen deutlich zu verkleinern. Die GroMiKV wird in Bezug auf die Großkreditvorschriften im Wesentlichen nur noch wegen der Regelungen relevant sein, mit denen nationale Wahlrechte nach Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgesetzt werden. Demgegenüber basieren die Regelungen zu Millionenkreditmeldungen nicht auf europäischen Vorgaben, sondern sind rein nationales Recht. Die GroMiKV dient hinsichtlich der Millionenkreditmeldungen weiterhin dazu, über den Anwendungsbereich der 14, 19 und 20 KWG hinausgehende Detailfragen zu regeln. Dazu werden die bisherigen gemeinsamen Bestimmungen zu Groß- und Millionenkrediten (siehe Teil 1 der GroMiKV vom 14. Dezember 2006, BGBl. I S. 3065) für Zwecke der Millionenkreditmeldung weitestgehend fortgeführt. Gleiches gilt für die bisherigen Sondervorschriften für Millionenkredite sowie die Meldeformate. Erfüllungsaufwand Wirtschaft Paragraf Inhalt Komplexität Zeit in Min. 7 Abs. 1 und 3 Ab Gültigkeit ITS sind die Stammdaten zeitnah zur Feststellung der Melderelevanz abzugeben. Zusätzlich ist eine Betragsmeldung erst möglich, wenn die neu eingeführte Stammdatenrückmeldung bei den Instituten verarbeitet wurde. Dies bedingt Anpassungen in den Arbeits- und IT-Prozessen. Fallzahl Erfüllungsaufwand gesamt mittel B. Besonderer Teil Zu Teil 1 Ergänzende Regelungen für Großkredite Zu 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Adressenausfallrisiken von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite auszunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission nach Artikel 493 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 507 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die nationalen Wahlrechte im Bereich der Großkreditregelungen überprüft und bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht erstellt und gegebenenfalls dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Legislativvorschlag vorlegt. Sobald ein entsprechender EU-Rechtsakt in Kraft tritt, werden die in 1 GroMiKV umgesetzten nationalen Wahlrechte mit Hilfe einer gesonderten Rechtsverordnung alle oder einzeln außer Kraft gesetzt. Sollte im Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kein EU-Rechtsakt in Kraft treten, muss der nationale Verordnungsgeber die Regelungen in 1 GroMiKV nach Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer Kraft setzen. An dessen Stelle tritt sodann Artikel 400 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bisher waren Anrechnungserleichterungen auf zwei Regelwerke verstreut ( 20 KWG sowie 9 bis 11 GroMiKV). Die Privilegierungen, die künftig zusätzlich zu den Privilegie-

16 Bearbeitungsstand: :13 Uhr rungen nach Artikel 400 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, werden weitestgehend in einem Regelwerk konzentriert. Daneben ermöglicht die Umsetzung auf Verordnungsebene eine schnellere Reaktion auf einen etwaigen EU-Legislativakt aufgrund des Berichts der EU-Kommission nach Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die bisherige deutsche Terminologie, wonach bestimmte Kredite nicht auf die Obergrenze für Großkredite anzurechnen bzw. bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen für Großkredite nicht zu berücksichtigen waren, konnte nicht aufrechterhalten werden. Die nun verwendete Formulierung, wonach eine Forderung bei der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen ist, folgt dem Wortlaut der Artikel 400 und 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Nummer 1 (gedeckte Schuldverschreibungen) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um. Nummer 2 (regionale oder lokale Gebietskörperschaften) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um. Nummer 3 (Übernachtkredite) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um. Nummer 4 (Mindestreserveanforderungen) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um. Um eine Verwechslung mit den Zentralbanken im Sparkassen- und Genossenschaftssektor zu vermeiden, wird der Begriff Zentralnotenbank verwendet. Nummer 5 (gesetzliche Liquiditätsanforderungen) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um. Die Umsetzung orientiert sich an Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dieser setzt voraus, dass es sich um eine benannte ECAI nach Artikel 4 Absatz 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handeln muss. Dies entspricht im Übrigen auch dem Regelwerk des Kreditrisikostandardansatzes, welches in zahlreichen Vorschriften ein vom Institut benanntes ECAI voraussetzt, z.b. Art. 114, 116, 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Nummer 6 (Dokumentenakkreditive/Kreditzusagen) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung EU Nr. 575/2013 wie bisher in Bezug auf die in Anhang I genannten, als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten um. Nummer 7 (Handelsfinanzierung) dient der Umsetzung von Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung EU Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen aus Handelsfinanzierung, die innerhalb einer Gruppe entstehen. Nummer 8 (vorgeschriebene Garantien) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um. Nummer 9 (Forderungen gegenüber anerkannten Börsen) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um. Nummer 10 (Förderkredite) setzt Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Umfang des bisherigen 20 Absatz 2 Nr. 8 KWG um. Die Vorschrift regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen Förderinstitute Kredite nicht auf die Großkreditobergrenze ihres Vertragspartners anrechnen müssen. Zu 1a Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 Satz 1 1a dient der Umsetzung der Wahlrechte aus Artikel 493 Absatz 3 Buchstaben c und d und gewährt für bestimmte Kredite an andere Institute Anrechnungserleichterungen. Diese Wahlrechte werden gesondert umgesetzt, um sicherzustellen, dass die darin genannten Anrechnungserleichterungen nur in den Fällen gelten, in denen die Großkreditobergrenze von 25% der anrechenbaren Eigenmittel nach Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommt. Eine Verdoppelung des Kreditvergabespielraums in den Fällen, in denen bereits die präferentielle Groß-

17 Bearbeitungsstand: :13 Uhr kreditobergrenze von 100% der anrechenbaren Eigenmittel, maximal 150 Millionen Euro, zur Anwendung kommt, wird damit vermieden. Die EU-Kommission kann nach Artikel 507 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die nationalen Wahlrechte im Bereich der Großkreditregelungen überprüfen und bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht erstellen und gegebenenfalls dem Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 493 Absatz 3 einen Legislativvorschlag vorlegen, der die Änderung und/oder Abschaffung eines oder mehrerer der Wahlrechte vorsieht. Sobald ein entsprechender EU-Rechtsakt in Kraft tritt, werden die in 1, 1a GroMiKV umgesetzten nationalen Wahlrechte mit Hilfe einer gesonderten Rechtsverordnung alle oder einzeln außer Kraft gesetzt. Sollte während der kommenden 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kein die Wahlrechte ändernder oder abschaffender EU- Rechtsakt in Kraft treten, muss der nationale Verordnungsgeber die Regelungen in 1, 1a GroMiKV nach Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ablauf dieser Frist außer Kraft setzen. An dessen Stelle tritt sodann Artikel 400 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Nummer 1: Intragruppenkredite werden nach der unmittelbar geltenden Vorschrift des Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe f i. V. m. Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der Großkreditobergrenze befreit. Diese Vorschrift nennt fünf Voraussetzungen. Wichtig ist insbesondere, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vorliegt. Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 räumt den Mitgliedstaaten zusätzlich ein Wahlrecht ein. Danach können Intragruppenkredite bereits dann teilweise oder vollständig befreit werden, sofern Institut und Kreditnehmer in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertigen Normen eines Drittlands unterliegt. Dagegen muss das Institut zum Beispiel nicht den Nachweis erbringen, dass das Kapital innerhalb der Gruppe ohne Hindernisse zirkulieren kann und die Rückzahlung von Verbindlichkeiten sichergestellt ist. Dieses Wahlrecht steht in einem gewissen Widerspruch zu den engen Voraussetzungen der Regelung des Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe f i. V. m. Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Um diese Vorgaben nicht zu konterkarieren, wird das Wahlrecht nur teilweise umgesetzt. Intragruppenkredite sind jedoch nur mit 50% ihrer Bemessungsgrundlage anzusetzen. Ausgehend von einer Großkreditgrenze von 25% der anrechenbaren Eigenmittel sind eine Bemessungsgrundlage von 50% und damit eine Verdoppelung des Kreditvergabespielraums innerhalb des Konzerns angemessen. Zusätzlich kann die Bundesanstalt nach Satz 2 auf Antrag des Instituts unter den genannten Voraussetzungen eine weitergehende Befreiung erlauben, um möglichen Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung tragen zu können. Falls die weitergehenden Voraussetzungen nach Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, fällt die Limitierung durch die Großkreditobergrenze weg. Zu Nummer 2: Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die großkreditrechtliche Behandlung von Beteiligungen und sonstigen Anteilen innerhalb von Institutsgruppen. Mittels dieser teilweisen Umsetzung soll die bisherige Rechtslage entsprechend 19 Absatz 2 Satz 7 und 8 KWG beibehalten werden. Zu Nummer 3: Nummer 3 dient der teilweisen Umsetzung von Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Nummer 3 beschränkt die in Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegebene Privilegierungsmöglichkeit hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Höhe der Privilegierung. Zunächst erschöpft sich der Anwendungsbereich auf Kredite in Form von Beteiligungen an bestimmten Zentralinstituten.

18 Bearbeitungsstand: :13 Uhr Damit kommt es zu keiner Überschneidung mit den Privilegierungsvoraussetzungen, die für andere Kreditsachverhalte innerhalb dieser Vereinigungen nach der unmittelbar geltenden Vorschrift des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f i. V. m. Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten. Hinsichtlich der Höhe der Privilegierung ist eine vollständige Befreiung von den Großkreditbegrenzungsregeln nicht angezeigt. Die Regelung, dass eine Beteiligung mit nur 50% der Bemessungsgrundlage auf die Großkreditobergrenze angerechnet werden muss, und damit einhergehend eine Verdoppelung des Spielraums für Beteiligungen an Spitzeninstituten ist angemessen. Damit wird der Besonderheit Rechnung getragen, dass diese Verbünde institutsbezogene Sicherungssysteme installiert haben. Gleichzeitig stellt Nummer 3, Satz 2 klar, dass diese Privilegierung auch bei Anwendung der besonderen Interbankenobergrenze gegenüber Nichtinstituten dieser Gruppe verbundener Kunden gilt und damit auch kleine und mittlere Institute diese Privilegierung in Anspruch nehmen können. Zu 2 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes Absatz 1 führt den bisherigen 20 Absatz 5 KWG im Wesentlichen fort und befreit in Fällen, in denen die Obergrenze für Großkredite vollständig nicht anzuwenden ist, von der Verpflichtung, einen Geschäftsleiterbeschluss bei Erreichen der Großkreditdefinitionsgrenze einzuholen. Ebenso wird die bisherige Praxis fortgeführt, wonach diese Ausnahme bei Großkrediten gegenüber einem Mitglied derselben Gruppe oder desselben Verbunds bzw. bei Forderungen, die nur teilweise privilegiert werden, nicht angewendet werden kann. Absatz 2 führt den bisherigen 20 GroMiKV fort. Zu 3 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen Diese Regelung führt den bisherigen 22 GroMiKV fort. Zu 4 Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Meldepflicht ergibt sich für den Fall, dass der Umfang der Handelsbuchtätigkeit die Grenze von 6% der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR überschreitet, bereits aus Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU führt Absatz 1 die weiteren Meldeverpflichtungen des bisherigen 2 Absatz 11 Satz 4 KWG fort, also die Meldung der Nutzung der Ausnahmeregelung und die Meldung der Nichtnutzung, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu 5 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs 5 führt den bisherigen 19 GroMiKV fort. Die Regelungen zu Meldestichtag und Abgabe der Meldung werden nicht mehr eigenständig definiert, sondern bestimmen sich künftig nach den europäischen technischen Durchführungsstandards zum Meldewesen. Damit wird ein Gleichlauf mit den EU-Vorgaben hergestellt. Klarstellend wird ergänzt, dass als erste Abgabe einer Fehlanzeige auch eine Fehlanzeige nach dem bisherigen 19 GroMiKV gilt. Zu 6 Organisatorische Maßnahmen Diese Regelung führt den bisherigen 18 GroMiKV fort. Zu 7 Anzeige der Großkreditkreditnehmerstammdaten Die Regelung ergänzt die technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Stammdaten. Die Durchführungsstandards setzen voraus, dass die nationalen Meldesysteme Stammdaten erheben und eine ID für den Kreditnehmer bzw. die Gruppe verbundener Kunden generieren. Diese ID sind für die Meldungen auf Basis der Durchführungsstandards zu verwenden. Mit der Einführung der europäischen Durchführungsstandards wird es erforderlich, das papiergebundene Einreichungsverfahren für Stammdaten zur Großkreditkreditnehmern umzustellen, da die Abgabe der Betragsmeldungen zum Großkredit nur auf existierenden

19 Bearbeitungsstand: :13 Uhr von der Evidenzzentrale vergebenen Identifikationsnummern für Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden basiert. Damit die Evidenzzentrale diese Identifikationsnummern vor der Abgabe der Betragsmeldungen generieren und an die Institute mit der Stammdatenrückmeldung zurückgeben kann, ist es zukünftig erforderlich, dass die Kreditgeber diese Stammdaten kontinuierlich bei der Evidenzzentrale einreichen; eine Einreichung wie bisher zu einem festen Termin würde die Abwicklung und die Einhaltung der durch die IST (CP 51) fixierten Meldetermine unmöglich machen. Zu Teil 2 Bestimmungen für Millionenkredite Zu 8 Begriffsbestimmungen Die Vorschrift führt den bisherigen 1 Absatz 1 und 4 GroMiKV fort. Zu 9 Bemessungsgrundlage Die Vorschrift führt den bisherigen 2 GroMiKV fort. Die bisherigen Verweise in das Kreditwesengesetz bzw. die Solvabilitätsverordnung wurden soweit möglich durch Verweise in die entsprechenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Millionenkreditmeldung kein zusätzlicher Arbeitsaufwand für die Institute entsteht, soweit die Zielsetzung des Millionenkreditmeldewesens keine abweichende Festlegung erfordert. Ebenso wird in 9 Absatz 3 der bisherige Begriff der Laufzeitmethode gestrichen und der in Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriff der Ursprungsrisikomethode verwendet. Zu 10 Bestimmung des Kreditnehmers 10 Nummern 1 bis 9 führen den bisherigen 4 GroMiKV für Zwecke des 14 KWG fort. 10 Nummer 10 führt den bisherigen 6 GroMiKV für Zwecke des 14 KWG fort. Für Zwecke der Millionenkreditmeldung reicht es bei Investments in Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten aus, die Struktur als solche zu melden. Der Verweis auf Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll sicherstellen, dass für Konstrukte die bereits etablierte Durchschau auf die dahinterliegenden Einzeladressen entsprechend dem bisherigen 6 Absatz 2 GroMiKV in Verbindung mit dem Rundschreiben 8/2011 (BA) der Bundesanstalt im Millionenkreditmeldewesen beibehalten wird, sofern die Durchschau für Großkreditzwecke vorgenommen wird. Die bisher gebräuchliche Terminologie, die den Begriff des Konstrukts verwendete, wurde zu Gunsten des Begriffes Geschäft aufgegeben, um Konsistenz mit Artikel 390 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu schaffen. 10 Nummer 11 fordert hingegen für Kreditderivate grundsätzlich immer die Durchschau zur Identifikation der übernommenen bzw. weitergeleiteten Risiken (Risikotransfer), um im Rahmen des Millionenkreditmeldewesens diesen Risikotransfer gegenüber der Aufsicht transparent zu machen. Dies ist insofern berechtigt, da die Institute mittels Kreditderivaten (z. B. CDS) Risiken eingingen und eingehen, die während der Finanzmarktkrise zu Tage traten und unverändert bestehen; Kreditderivate beinhalten unverändert ein hohes Risikopotential. Dies entspricht weitestgehend der durch BaKred-Rundschreiben 10/99 vorgegebenen Handhabung der Kreditderivate im Millionenkreditmeldewesen, bedeutet allerdings im Vergleich zum Großkreditregime, das einen Verzicht auf die Anzeige des Referenzaktivums bei entsprechender Granularität des Produkts zulässt, in diesem Fall etwas höhere Meldeanforderungen. Zu 11 Meldeverfahren Diese Regelung führt die bisherigen 8 und 38 GroMiKV mit Blick auf das Millionenkreditmeldeverfahren fort. Zu 12 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer Diese Regelung führt den bisherigen 39 GroMiKV fort. Zu Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften Zu 13 Übergangsbestimmungen

20 Bearbeitungsstand: :13 Uhr Zu Absatz 1 Hinsichtlich der Begrenzung von Forderungen innerhalb von Institutsgruppen, die nicht von der Befreiung nach Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 profitieren, wird ein schrittweiser Übergang über einen Zeitraum von fünf Jahren ermöglicht. Zu Absatz 2 Mit Ausnahme der Großkreditstammdatenmeldungen werden die Großkreditmeldungen EU-weit einheitlich auf Basis technischer Durchführungsstandards erfolgen. Es ist noch nicht verbindlich festgelegt, wann diese Durchführungsstandards in Kraft treten werden. In der Zwischenzeit gelten die bisherigen Vorgaben fort. Zu Absatz 3 Um verbindliche Planungsgrundlagen und ausreichend Zeit zur Umsetzung für Industrie und Bankenaufsicht zu schaffen, wird das neue granulare Millionenkreditmeldeformat in die Verordnung aufgenommen. Das neue Millionenkreditmeldeformat wurde mit der Industrie bereits mehrfach im Rahmen des Fachgremiums Meldewesen behandelt; den Interessen und Bedenken der Industrie wurde soweit möglich Rechnung getragen. Für den verbleibenden Übergangszeitraum bleiben die bisherigen Meldevorgaben und Meldeformate gültig. Zu 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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