RISA Veröffentlichungsreihe
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- Gerda Schmidt
- vor 10 Jahren
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1 RISA Veröffentlichungsreihe Begleitdokument zum Ergebnisbericht Regenwasser 2030 Thematische Einordnung Arbeitsgruppe (AG) / Querschnittsthema (QT) QT Organisation und Recht Titel RISA: Fachdialog Rechtsfragen zur zukünftigen Regenwasserbewirtschaftung in Hamburg Beitrag Dokumentation / Protokoll Bezug im Ergebnisbericht Kapitel 5.2, 5.3, 5.4, Stand Februar 2013 übergeordnetes RISA Handlungsziel lokaler naturnaher Wasserhaushalt x weitergehender Gewässerschutz x Überflutungs- und Binnenhochwasserschutz x 24
2 Ergebnisprotokoll Protokoll-Nr.: 1 Seite 1 von 5 Anlagen: 4 Projekt RISA: Fachdialog Rechtsfragen zur zukünftigen Regenwasserbewirtschaftung in Hamburg Ort: Billhorner Deich 2, CCR Datum: Zeit: 09:30-14:00 Teilnehmer: Hr. Hölzer, BSU U Fr. Bussink Becking, BSU IB Hr. Wichers, BSU IB Hr. Wilkens, BSU IB Fr. Mahro, BSU RB Fr. Franz, BSU U Hr. Moeller, Finanzbehörde Fr. Dr. Reuter, BSU RB Hr. Mainusch, BSU RB Hr. Schwemer, BSU ABH Hr. Junge, BSU RB Hr. Pohl, HW J0 Fr. Sornkhom, HW J Hr. Günner, HW G0 (Projektleitung RISA) Hr. Dr. Waldhoff, HW G030 Hr. Bischoff, HW G03 Hr. Bertram, HW G03 Hr. Jäger, HW G120 Fr. Ziegler, HW G12 Hr. Braukmann, HW UK Hr. Czichy, Hr. Prof. Oelmann, Fr. Sprenger, BBI Geo- und Umwelttechnik Fr. Hoyer, HCU Verteiler: Teilnehmer + Hr. Simon, BSU U (Projektleitung RISA) Nr.: Stichwort Ergebnisse Verantwortlich 1 Die Begrüßung erfolgt durch Hr. Günner, Projektleitung RISA von Seiten HAMBURG WASSER, und Hr. Braukmann, der die Moderation des Fachdialogs übernimmt. Hr. Günner entschuldigt Hr. Simon (Projektleitung RISA von Seiten der BSU), der krankheitsbedingt nicht an dem Termin teilnehmen kann. Erledigt/ Datum 2 Hr. Günner stellt das Projekt RISA im Allgemeinen und im Detail die weitere Planung zur Senatsdrucksache vor, die von Fr. Mahro vorbereitet wurde. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage 1 angefügt. 3 Hr. Günner stellt die Inhalte und Szenarien der drei Arbeitsgruppen vor. Die Folien hierzu sind der Anlage 1 zu entnehmen. Das vorab versendete Arbeitspapier, welches die Themen und erste Fragestellungen an die Arbeitsgruppen enthält, ist mit Stand vom der Anlage 2 zu entnehmen. 4 Die Teilnehmer der einzelnen Arbeitsgruppen sind in Anlage 3 aufgeführt.
3 5 Ergebnisse der AG 1 (vorgestellt durch Hr. Mainusch): Im Rahmen der AG 1 wurden rechtliche Aspekte eines Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans diskutiert (vgl. Anlage 2): Im Hinblick auf die rechtliche Umsetzbarkeit und die Verbindlichkeit schlägt die AG1 ein Zweistufen-Konzept für den Rahmenplan vor. Der erste Teil sollte dabei eine Übersicht von qualifizierten wissenschaftlichen Ergebnissen darstellen und würde als Erkenntnisgrundlage (wissenschaftliche Grundlage, z.b. Wasserwirtschaftlicher Grundlagenplan genannt) eingeführt, die von der Verwaltung als eine Art qualifiziertes Gutachten bei Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen ist. Der zweite Teil würde einen Maßnahmenplan umfassen (z.b. Wasserwirtschaftliches Maßnahmenprogramm genannt ). Dieser würde Zielvorgaben für bestimmte Gebiete enthalten und geeignete Maßnahmen aufzeigen, wie diese Ziele zu erreichen sind ähnlich dem Luftreinhalte- oder Lärmaktionsplan. Der Wasserwirtschaftliche Rahmenplan soll eine gesamtstädtische Übersicht für die FHH bieten und ähnlich dem vorgestellten Umweltatlas Dresden auf Grundstücksschärfe gezoomt werden können. Allerdings kann ein solcher Rahmenplan nicht den Anspruch haben, rechtsverbindliche und dazu grundstücksscharfe Vorgaben zu machen und ermöglicht somit keine Festsetzung für Einzelgrundstücke ähnlich dem F-Plan nach BauBG. Vorgaben für Einzelgrundstücke erfordern immer eine Einzelfallprüfung, die auf einer konkreten Rechtsgrundlage für den Einzelfall beruht. Rechtsgrundlagen für die Umsetzung im Einzelfall etwa zum Bau von Speichern auf privaten Grundstücken sind bereits heute im WHG und anderen Gesetzen enthalten; dies dürfte das verfassungsrechtlich Zulässige (Verhältnismäßigkeit, Vertrauensbzw. Bestandsschutz) darstellen. Es ist zu gegebener Zeit zu entscheiden, ob der Wasserwirtschaftliche Rahmenplan eine Grundlage im HWaG bekommen soll, oder lediglich durch Senatsbeschluss beauftragt wird. Einer gesetzlichen Regelung käme eine ungleich höhere (zumindest faktische) Bindungswirkung zu. Eine gesetzliche Regelung würde die Inhalte und Bestandteile des Plans beschreiben, die Verpflichtung des Senats zum erstmaligen Erlass sowie Überprüfung und ggf. Fortschreibung und schließlich Beachtensbzw. Berücksichtigungspflichten enthalten. Das ganze müsste kommunikativ mit Handreichungen, Leitlinien o.ä. begleitet werden ( lenken durch informieren ). Der Aspekt der Klimafolgenanpassung sollte in der Diskussion um die Einführung des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans hervorgehoben werden. Dennoch ist mit erheblichen Widerständen insbesondere von der Wirtschaftsseite zu rechnen, aber auch von den weiteren in die Umsetzungsverantwortung genommenen Stellen. Ergebnisse der AG 2 (vorgestellt durch Prof. Oelmann, Dr. Waldhoff): Im Rahmen der AG 2 wurde zunächst die Mittelverwendung diskutiert und wie folgt festgehalten (s. Anlage 4): I. Hydraulischer Aspekt: Planung, Entwurf, Ausbau, Neubau, Instandhaltung von Gräben/ Gewässern zur Ableitung von Regenwasser Mitbenutzte Flächen schaffen, unterhalten Planung, Entwurf, Bau, Betrieb, Abschreibung, Erhalt von
4 II. III. technischen Anlagen zum Regenrückhalt Subventionierung privater dezentraler Regenwasser- Anlagen (nur für den sogn. Regelfall, nach Einzelprüfung) Förderung von Objektschutzmaßnahmen in besonderen Bereichen (Risikobereiche, wo z.b. Versicherungen nicht möglich sind) Stofflicher Aspekt Herstellen und Erhalt eines guten Zustandes der Gewässer (entsprechend der WRRL) durch Maßnahmen im und am Gewässer, damit Förderung der Selbstreinigungsfähigkeit Entwurf, Planung, Bau, Instandhaltung; Betrieb, Abschreibung von Regenwasser-Behandlungsanlagen Verwaltung Personal- /Sachkosten für eine Zentrale Einheit bzw. der zuständigen Stellen zur Verwaltung der Mittel auf entsprechende Maßnahmen Bei der Mittelherkunft wurden die folgenden Möglichkeiten diskutiert (s. Anlage 4). Es wurde dabei wieder zwischen der hydraulischen und stofflichen Niederschlagswasserkomponente unterschieden: 1. Sielabgabe (Sielbenutzungsgebühr, hier: Niederschlagswassergebühr für Indirekteinleitungen) wird bereits erhoben 2. Oberflächenwassergebühr (über Gemeingebrauch hinaus), festzulegen in Umweltgebührenordnung. Für Direkteinleitungen in Gewässer sowie für Indirekteinleitungen von Oberflächenwasser über Straßengräben Regensiel Gewässer 3. Abwasserabgabe (wegen der Regelungsmöglichkeit nur auf Bundesebene für die FHH eher nachrangig) 4. Ausgleichsabgabe (ggf. weiter zu prüfen; zu erheben von Investoren bei Neubau mit Ableitung von Niederschlagswasser von versiegelten Flächen (hier evtl. rechtlich problematisch aufgrund Anschluss- u. Benutzungszwang) 5. Steuer (hierbei ist eine Differenzierung der Steuermittel ausschließlich für Maßnahmen der Regenwasserableitung schwierig) 6. Beiträge an Wasserverbände Eine Kombination bzw. ein Nebeneinander aus 1. und 2. wird innerhalb der AG als sinnvoll/ vielversprechend diskutiert und im Folgenden weiter ausgeführt. Die Oberflächenwassergebühr (kurz: OWGeb) könnte nach demselben Prinzip wie die Niederschlagswassergebühr (kurz: NWGeb) erhoben werden, d.h. nach dem Flächenmaßstab auf Basis einer Luftbildauswertung in Verbindung mit einer Eigentümerbefragung. Ob Gebühren zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes von derselben Institution zu erheben wären, blieb offen. Eine Schwierigkeit wird in der Ermittlung der durch die Niederschlagswassereinleitung verursachten Unterhaltungs- und Betriebskosten der Gewässer gesehen (Anmerkung Hr. Mainusch). Aus rechtlicher Sicht ist eine Änderung der Definition des Gemeingebrauchs nach HWaG erforderlich. Aktuell wird an einer Anpassung des Gemeingebrauchs dahingehend gearbeitet, dass eine Anzeigepflicht auch für die Einleitung von Niederschlagswasser
5 von Wohngrundstücken eingeführt werden soll. Hinsichtlich der stofflichen Niederschlagswasserkomponente wurde eine Schmutzzulage (Dr. Waldhoff) auf die Sielbenutzungsgebühren und die OWGeb diskutiert und vorbehaltlich weiterer Prüfung (u.a. Abgrenzung zur Abwasserabgabe, Genehmigungsvorbehalt für nachteilig verändertes Niederschlagswasser ) als machbar eingestuft. Hiernach müsste für belastete Flächen, deren Niederschlagswasserabfluss einer Regenwasserbehandlung zugeführt wird, eine Zulage gezahlt werden. Die Mittelverwendung könnte sich entweder auf die reinen Kapital- und Betriebskosten für Regenwasserbehandlungsanlagen beziehen oder beispielsweise auch auf Maßnahmen im Gewässer zur Verbesserung der Gewässergüte. Ergebnisse der AG 3 (vorgestellt durch Hr. Pohl): Da bei der offenen Oberflächenentwässerung (Gräben, Gewässer) die Rückstauebene von untergeordneter Bedeutung ist, beziehen sich die folgenden Aussagen im Wesentlichen auf das Siel. Hr. Pohl führt aus, dass bereits aktuell im HmbAbwG zwei Definitionen der Rückstauebene enthalten sind (Unterscheidung nach Druck- und Freigefällesiel). Eine Anhebung der Rückstauebene um 10 cm über das bisherige Niveau (= Straßenoberkante) in Neubaugebieten wird von den Beteiligten als machbar bewertet. Bei einer solchen Anpassung / Festlegung wäre die Vor-Ort-Situation zu berücksichtigen und die Anhebung lokal zu begrenzen. Grundlage einer solchen Festlegung könnte beispielsweise die vorgestellte Risikopotentialkarte bilden, die auch bei einer gesetzlichen Verankerung die Erkenntnis-Grundlage bilden könnte. Im Bestand muss eine Anpassung der Rückstauebene über das bisherige Niveau immer im Kontext zu Art. 14 GG und einem sich hieraus ergebenen Bestandsschutz für die Grundstückseigentümer geprüft werden. Die Anpassung der Rückstauebene wird im Bestand voraussichtlich dann nicht umsetzbar sein, wenn hiermit der Einbau von zusätzlichen Objektschutzmaßnahmen für die Eigentümer verbunden ist. Die Möglichkeit einer verpflichtenden Starkregen-Versicherung in gefährdeten Bereichen wird von der AG 3 ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen wird eine etwaige Legitimation für HSE, im Starkregenfall für nicht mehr über das Siel abzuleitendes Niederschlagswasser ggf. gezielt private Grundstücksflächen zu nutzen. Hier sei aber auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens ( 62 HBauO) Grundstückseigentümer im Falle einer Einleitbegrenzung der HSE bereits heute den Nachweis einer schadlosen Rückhaltung des 30- bzw. 100-jährlichen Ereignisses auf ihrem Grundstück gegenüber der BSU erbringen müssen. Im Übrigen besteht für die HSE die Möglichkeit im Rahmen von Sielanschlussgenehmigungen Einleitmengenbegrenzungen auszusprechen ( 7 Abs.1 HmbAbwG). In diesen Fällen ist eine Einleitungsgenehmigung nach 11a Abs.1 i.v.m. Abs.3 Nr.2 HmbAbwG) erforderlich, in der die BSU prüft, ob das Niederschlagswasser schadlos zurückgehalten werden kann. Die Ausweisung eines sogenannten Notwasserweges auf einer Straße wird in der AG 3 als denkbar eingestuft. Zu prüfen ist, ob eine Ausweisung der Straße, der Straßenentwässerung, des Gerinnes
6 oder Grabens als öffentliche Abwasseranlage in Teilen erforderlich wäre (vgl. Regenwassermanagement für Hamburg. Abschlussbericht im KompetenzNetzwerk HAMBURG WASSER, 2010, S.47f). Die Frage, inwieweit zusätzlich erforderliche Kosten zur Herstellung eines solchen Notwasserweges über Erschließungsbeiträge finanziert werden könnten, wird in der AG 3 verneint, da diese Beiträge nur die Kosten zur Herstellung der Straßenentwässerungsanlage beinhalten können. Eine weitergehende Entwässerungsfunktion der Straße könnte, sofern die Straße in Teilen als öffentliche Abwasseranlage definiert wird, über die Sielbenutzungsgebühren finanziert werden. Da keine Vertreter der BWVI in der AG 3 vertreten waren, sind die Aussagen hinsichtlich der Verkehrsflächen unter Vorbehalt zu sehen. 6 Herr Günner dankt allen Teilnehmer/Innen für den konstruktiven und informativen Fachdialog. Gemeinsam habe man Fahrt aufgenommen, in neue Richtungen zu denken und er bittet die Teilnehmer/-innen um ihre weitere Unterstützung zu Einzelfragen bei der Erstellung des Strukturplans und der Senatsdrucksache. Als wesentliche Erkenntnis des heutigen Tages fasst Hr. Günner die Aspekte zum Gemeingebrauch von Oberflächengewässern, die vorgeschlagene 2-Stufigkeit des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans sowie Aspekte der Finanzierungsfragen zusammen, die es gemeinsam zu konkretisieren gilt. Hierzu wird die RISA- Projektleitung in Kontakt mit den jeweiligen Ansprechpartnern treten. PL 7 Ihre Anmerkungen und Ergänzungen zum Protokoll senden Sie bitte bis zum an [email protected] alle Datum: Protokoll: Ziegler, Sprenger, Gesehen: alle
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