Reglement betr. Beitrag für Hinterbliebene

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1 BAV Baselstädtischer Angestellten-Verband Statuten und Reglement betr. Beitrag für Hinterbliebene

2 Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) ist ein Verein im Sinne des ZGB. Sitz des Verbandes ist Basel. II. Zweck und Mittel Art. 2 Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder sowie der Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung und des Staatspersonals unter sich. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Art. 3 Der Verband sucht seine Ziele zu erreichen durch: a) Aufklärung über die wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten und Verhältnisse des Staatspersonals innerhalb des Verbandes und in der öffentlichkeit; b) Einflussnahme, soweit es der Verbandszweck erfordert, auf die Ausgestaltung der Gesetze und Verfügungen, auf betriebs- und verwaltungstechnische Massnahmen, sowie auf öffentliche Wahlen und Abstimmungen; c) Ausbau der bisherigen, sowie Anstrebung und Förderung von neuen, den Interessen der Mitglieder dienenden Institutionen; d) Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen. Der Verband gewährt seinen Mitgliedern nötigenfalls Rechtsschutz; e) Förderung der beruflichen Weiterbildung; f) Anschluss an Verbände und Vereine mit ähnlichen Bestrebungen. Art. 4 Die erforderlichen Mittel liefern das Verbandsvermögen und die Jahresbeiträge. Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

3 III. Mitgliedschaft Art. 5 In den Baselstädtischen Angestellten-Verband (BAV) können als Mitglied aufgenommen werden: a) Angestellte des Kantons, einer Gemeinde oder der Bürgergemeinde; b) Angestellte bei einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder bei einer Anstalt mit Sitz im Kanton; c) Angestellte bei privatrechtlichen Institutionen, welche wesentliche staatliche Subventionen erhalten; d) Pensionierte Angestellte sowie Ehegatten verstorbener Verbandsmitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer Beitrittserklärung. In besonderen Fällen können Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung wie der Baselstädtische Angestellten-Verband (BAV) auf Grund besonderer Vereinbarungen durch die Abgeordnetenversammlung als Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Mitglieder, die sich um den Verband in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem öffentlichen Dienst (Pensionierung ausgenommen), durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verband. Ein Mitglied kann durch den Vorstand gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der freiwillige Austritt und die Streichung durch den Vorstand sind nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf 30. Juni und 31. Dezember möglich. Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst kann der Austritt aus dem Verband auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst erfolgen. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es fortgesetzt gegen die Interessen des Verbandes verstösst. Gegen Streichung und Ausschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des entsprechenden Beschlusses des Vorstandes schriftlich und begründet an die Abgeordnetenversammlung rekurriert werden. Art. 7 Jeder Anspruch gegenüber dem Verband geht mit dem Ausscheiden aus diesem verloren. Dagegen wird an Hinterbliebene eines verstorbenen Mitgliedes gemäss Reglement ein Beitrag für Hinterbliebene ausgerichtet. Für die Festsetzung der Bedingungen und die Höhe des Beitrages ist die Mitgliederversammlung zuständig. IV. Organisation

4 Art. 8 Die Organe des Verbandes sind: A. die Mitgliederversammlung; B. der Vorstand; C. das Sekretariat; D. die Rechnungsrevisoren; E. die Abgeordnetenversammlung; F. die Gruppenausschüsse und ihre Vorsitzenden. A. Die Mitgliederversammlung Art. 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Ihre Aufgaben sind: a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; b) Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Sekretärs), des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren und ihrer Ersatzleute; c) Festsetzung des Jahresbeitrages; d) Genehmigung des Budgets; e) änderung der Statuten f) Ernennung von Ehrenmitgliedern Art. 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand und müssen von diesem auf Antrag der Abgeordnetenversammlung oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Art. 11 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, welches auch die Zahl der anwesenden Mitglieder sei. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht geheime Durchführung verlangt und beschlossen wird. Massgebend ist das relative Mehr. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet bei Wahlen das Los und bei Abstimmungen der Stichentscheid des Präsidenten. B. Der Vorstand

5 Art. 12 Der Vorstand besteht aus 9-15 Mitgliedern. Er bestellt aus seiner Mitte 1-2 Vizepräsidenten und 1-2 Kassiere. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Art. 13 Als Präsident und als Sekretär können auch nicht in öffentlichem Dienst stehende Personen gewählt werden. Art. 14 Der Vorstand leitet die Geschäfte und vertritt den Verband nach aussen. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, welche nicht durch diese Statuten einem anderen Verbandsorgan übertragen sind. Der Präsident oder ein Vizepräsident zeichnet kollektiv zu zweien unter sich oder mit dem Sekretär oder einem Kassier. Art. 15 Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmengleichheit; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. C. Das Sekretariat Art. 16 Der Verband besitzt ein ständiges Sekretariat. Der Sekretär wird von der Abgeordnetenversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er hat im Vorstand Sitz und Stimme. Art. 17 Das Sekretariat besorgt die Sekretariatsarbeiten des Verbandes nach den Weisungen des Vorstandes. Der Sekretär ist Protokollführer an den Sitzungen des Vorstandes und der Abgeordnetenversammlung sowie an der Mitgliederversammlung. Er steht den Verbandsmitgliedern für Auskünfte zur Verfügung und hat die Verbandsinteressen zu wahren. D. Die Rechnungsrevisoren Art. 18

6 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und deren Ersatzmänner für die Dauer eines Jahres, wobei einer der beiden jeweils für ein weiteres Jahr wählbar ist. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Vorstandes zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Befund schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. E. Die Abgeordnetenversammlung Art. 19 Die Abgeordnetenversammlung besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie den Mitgliedern der Gruppenausschüsse. Art. 20 Die Abgeordnetenversammlung dient zur Herstellung eines engeren Kontakts zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Vorstand. Sie wird vom Vorstand zur Beratung der wichtigeren Geschäfte beigezogen und hat das Recht, selbständige Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Abgeordnetenversammlung bestimmt die Kandidaten des Verbandes für die Wahlen in den Verwaltungsrat der Pensionskasse, die Delegiertenversammlung der Unfallversicherungskasse sowie der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten. Sie bestimmt über Vereinbarungen mit anderen Verbänden und Anschluss an solche im Sinne von Art. 3f der Statuten sowie über die Aufnahme von Kollektivmitgliedern. Sie wählt den Sekretär und bestimmt über die Bildung und allfällige Änderung der Verbandsgruppen. Art. 21 Die Abgeordnetenversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder zusammen. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident des Verbandes. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach den für die Mitgliederversammlung massgeblichen Bestimmungen. Art. 22 Für Spezialaufgaben werden von der Abgeordnetenversammlung Arbeitsgruppen gebildet und deren Mitglieder bezeichnet; dabei sollen die verschiedenen Departemente und grösseren Verwaltungsabteilungen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. In den Arbeitsgruppen soll der Vorstand vertreten sein.

7 F. Gruppenausschüsse und ihre Vorsitzenden Art. 23 Die Mitglieder der von der Abgeordnetenversammlung gebildeten Verbandsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Gruppenausschuss. Art. 24 Die Mitglieder des Gruppenausschusses haben Sitz und Stimme in der Abgeordnetenversammlung. Art. 25 Der Gruppenvorsitzende ist gegenüber dem Vorstand der Vertreter der Verbandsgruppe. Die weiteren Mitglieder des Gruppenausschusses sind seine Mitarbeiter und Berater. Der Gruppenvorsitzende orientiert den Vorstand über alle wichtigen Vorgänge der Gruppe. Er berät die Verbandsmitglieder mit Ausnahme derjenigen Aufgaben, die dem Vorstand oder dem Sekretariat übertragen werden müssen. Der Gruppenausschuss - mit Unterstützung durch den Vorstand - ist mit der Werbung neuer Verbandsmitglieder betraut. Er soll dazu weitere Verbandsmitglieder beiziehen. Dem Gruppenausschuss werden die Auslagen durch die Verbandskasse ersetzt. Bei seinen administrativen Aufgaben erhält er Unterstützung durch das Sekretariat. V. Statutenrevision Art. 26 Die Statutenrevision erfolgt auf Antrag des Vorstandes, der Abgeordnetenversammlung oder eines Zehntels der Verbandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung. Ein diesbezüglicher Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. VI. Auflösung Art. 27 Zur Auflösung des Verbandes bedarf es eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Viertel aller Mitglieder an den Vorstand. Der Antrag auf Auflösung ist vom Vorstand innert Monatsfrist in einer ausseror-

8 dentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Mitgliederversammlung kann jedoch die Auflösung des Verbandes nur beschliessen, sofern die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und mindestens zwei Drittel dafür stimmen. Sie beschliesst auch über die Verwendung des Verbandsvermögens. VII. Übergangsbestimmung Art. 28 Vorstehende Statuten ersetzen diejenigen des Beamten- und Angestellten- Verbandes Basel-Stadt (neu Baselstädtischer Angestellten-Verband [BAV]) vom 1. Juli 1984 und treten auf den 1. Juni 2008 in Kraft.

9 Reglement betr. Beitrag für Hinterbliebene gemäss Art. 7 der Statuen (Fassung vom 26. Mai 1977) Beim Tode eines Mitgliedes, das dem Baselstädtischen Angestellten-Verband (BAV) ununterbrochen oder mit Unterbrüchen fünf Jahre angehört hat, erhalten dessen Angehörige folgenden Beitrag für Hinterbliebene: I. Beim Tode eines verheirateten Mitgliedes: 1. Der überl ebende Ehegat t e Fr Jedes minderjährige Kind Fr Bedürftigkeit diesen begriffene D e r V o r s t a n d k a n n b e i Beitrag auch für mehrjährige, noch unterstützte oder noch in Ausbildung Kinder bewilligen. II. Beim Tode von ledigen, verwitweten oder geschiedenen Mitgliedern: 1. Die Verwandten des Verstorbenen, soweit sie mi t dem V erstorbenen i n Hausgemeinschaft lebten und von i hm unt e rst üt z t wurden, insgesamt Fr Jedes minderjährige Kind Fr Bedürftigkeit diesen begriffene D e r V o r s t a n d k a n n b e i Beitrag auch für mehrjährige, noch unterstützte oder noch in Ausbildung Kinder bewilligen. Erhalten Kinder den Beitrag als Verwandte gemäss Ziffer II/1, so entfällt der Anspruch den Beitrag nach Ziffer II/2. War das verstorbene Mitglied nicht fünf Jahre dem Verband zugehörig, so kann der Vorstand in Härtefällen nach freiem Ermessen einen Beitrag bewilligen. Dieser darf jedoch in keinem Falle höher sein als die obigen normalen Ansätze. Dieses Reglement betr. Beiträge für Hinterbliebene wurde von der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 1955 grundsätzlich genehmigt. Die Fassung im Detail wurde dem Vorstand überlassen. Der Vorstand beschloss die endgültige Fassung am 28. Juni Das Reglement wurde auf den 1. Mai 1955 in Kraft gesetzt und im Jahre 2008 wurde der Begriff Sterbegeld durch

10 den Begriff Beitrag für Hinterbliebene ersetzt. Basel, im Mai 2008

11 Die Mitgliederversammlung vom 14. Mai 1997 erlässt folgendes Reglement zu Art. 3 lit. d der Statuten 1. Der Sekretär des BAV steht den Verbandsmitgliedern zur Besprechung und Behandlung dienstlicher und beruflicher Fragen unentgeltlich zur Verfügung. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verbandes. 2. Soweit Verbandsmitglieder vom Verband im Rahmen des Rechtsschutzes (Einsprachen, Rekurse) rechtliche Verbeiständung benötigen, wird diese den Verbandsmitgliedern vom Verbandssekretär gewährt. Ist dies ausnahmsweise wegen Interessenkollision oder aus andern zwingenden Gründen nicht möglich, vermittelt der Verband den Mitgliedern einen andern Anwalt, sofern sie wünschen, dass ihnen der Verband die entstehenden Anwaltskosten ersetzt. Es wird diesfalls der angemessene Zeitaufwand zu mittleren Ansätzen vergütet. 3. Mitglieder, die neu in den Verband aufgenommen werden, haben in dem Falle, da sie vom Verband rechtliche Verbeiständung im Rahmen des Rechtsschutzes wünschen, neben dem ordentlichen Jahresbeitrag Beiträge an die Rechtsschutzkosten in folgender Höhe zu leisten: o o o im 1. Jahr nach erfolgter Aufnahme: 4 Jahresbeiträge im 2. Jahr nach erfolgter Aufnahme: 3 Jahresbeiträge im 3. Jahr nach erfolgter Aufnahme: 2 Jahresbeiträge Nach drei Jahren Mitgliedschaft ist kein zusätzlicher Beitrag geschuldet. 4. Ordentliche Verwaltungs- und Gerichtskosten inkl. Gebühren, die im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens anfallen, gehen in jedem Fall zu Lasten der betreffenden Mitglieder. 5. Die Abgeordnetenversammlung wird ermächtigt, die Ansätze gemäss Ziff. 3 veränderten Verhältnissen (z.b. Teuerung, Änderung Anwaltstarif) anzupassen. 6. Das vorliegende Reglement tritt am 14. Mai 1997 in Kraft.

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