Tarifvertrag Nr. 1. Zwischen. DHL Home Delivery GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung, - Sitz Bonn - einerseits. und

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1 Tarifvertrag Nr. 1 Zwischen DHL Home Delivery GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung, - Sitz Bonn - einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Sitz Berlin andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: Seite 1 ( 15)

2 Manteltarifvertrag der DHL Home Delivery GmbH Seite 2 ( 15)

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich und Grundlagen des Arbeitverhältnisses Geltungsbereich Einstellung Personalakten Betriebszugehörigkeit Pflichten des Arbeitnehmers Allgemeine Pflichten Verschwiegenheit Nebentätigkeit, Wettbewerbsverbote Annahme von Geschenken und Leistungen Dritter Arbeitszeit Arbeitszeit Freistellungstatbestände Erholungsurlaub Arbeitsbefreiung Arbeitsversäumnis und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Arbeitsversäumnis Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeugnis Ausschlussfrist Sterbegeld Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten, Laufzeit Seite 3 ( 15)

4 1. Geltungsbereich und Grundlagen des Arbeitverhältnisses 1 Geltungsbereich (1) Der Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der DHL Home Delivery GmbH, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, und die Tätigkeiten gemäß ETV-DHL Home Delivery GmbH Anlage 1 Entgeltgruppenverzeichnis ausüben, soweit sie Mitglieder der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sind. (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nicht a) Personen im Sinne vom 5 Absatz 2 und Absatz 3 BetrVG, b) Arbeitnehmer, deren Tätigkeit höhere Anforderungen stellt als die der höchsten tariflichen Entgeltgruppe und deren Jahresgesamtgehalt über dem Jahresgesamtentgelt der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegt und die durch außertariflichen Einzelarbeitsvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgenommen worden sind, c) Aushilfskräfte ohne einschlägige Berufserfahrung mit einer Beschäftigungsdauer bis zu drei Monaten (z. B. Schüler, Studenten), d) Praktikanten, Volontäre und Studierende an Berufsakademien und e) Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. 2 Einstellung (1) Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Das gleiche gilt bei einer Änderung des Arbeitsvertrages. (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. (3) Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Bei Arbeitnehmern, die unmittelbar im Anschluss an ihre Ausbildung bei der DHL Home Delivery GmbH ein Arbeitsverhältnis begründen, kann eine Probezeit bis zu drei Monaten vereinbart werden. 3 Personalakten (1) Für jeden Arbeitnehmer ist eine Personalakte zu führen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Seite 4 ( 15)

5 (2) Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in seine Personalakte; dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge. Das Recht auf Akteneinsicht schließt gleichzeitig das Recht ein, Kopien aus der Personalakte zu fertigen. (3) Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (4) Eine Abmahnung ist nach drei Jahren vorwurfsfreien Verhaltens aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Protokollnotiz zu Abs. 4: Ein vorwurfsfreies Verhalten liegt vor, wenn in dem genannten Zeitraum kein Anlass gegeben war, der zu einer erneuten schriftlichen Missbilligung geführt hat oder führen wird. 4 Betriebszugehörigkeit Als Zeit der Betriebszugehörigkeit gilt die bei der DHL Home Delivery GmbH in einem Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit. Protokollnotiz: In begründeten Einzelfällen kann die im Arbeitszeugnis nachgewiesene Zeit der Betriebszugehörigkeit bei anderen Arbeitgebern des Konzerns Deutsche Post World Net anerkannt werden. Seite 5 ( 15)

6 2. Pflichten des Arbeitnehmers 5 Allgemeine Pflichten Der Arbeitnehmer hat Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis bedeutsam sind, unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Dabei sind, soweit notwendig, entsprechende Belege vorzulegen. 6 Verschwiegenheit Der Arbeitnehmer hat über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind. 7 Nebentätigkeit, Wettbewerbsverbote (1) Will der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen, hat er diese rechtzeitig vor der Aufnahme schriftlich insbesondere unter Angabe der Art, des zeitlichen Umfangs und des Arbeitgebers dem Arbeitgeber anzuzeigen. (2) Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn durch die Nebentätigkeit die geschuldete Arbeit beeinträchtigt werden kann oder Gründe des Wettbewerbs dagegen sprechen. Wird durch die Nebentätigkeit die geschuldete Arbeit beeinträchtigt, kann die Nebentätigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt untersagt werden. 8 Annahme von Geschenken und Leistungen Dritter Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über Geschenke und Leistungen Dritter, die er in Bezug auf seine Funktion erhält, dem Arbeitgeber Mitteilung zu machen. Über die Verwendung entscheidet der Arbeitgeber. Dies gilt nicht für Gelegenheitsgeschenke im üblichen Rahmen. Seite 6 ( 15)

7 3. Arbeitszeit 9 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt 39,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Der Ausgleichszeitraum zur Erreichung der werktäglichen Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Monate. (2) Die Bezahlung erfolgt unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der monatlich geleisteten Arbeitsstunden in Form eines konstanten Monatsgrundentgelts auf der Grundlage der tarifvertraglich bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. (3) Die möglichst exakte Anpassung des Personals an die stark schwankenden täglichen Arbeitsmengen ist ein entscheidender Erfolgsfaktor. Hierbei kommt dem flexiblen Personaleinsatz eine bedeutende Rolle zu. Die Belange der Arbeitnehmer sind gleichwertig zu berücksichtigen. Grundlage für die flexible Gestaltung der Arbeitszeit sind für die Arbeitnehmer betriebliche Regelungen zur Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Für betrieblich notwendige Abweichungen von den jeweiligen Arbeitszeitgrundmodellen werden individuelle Arbeitszeitkonten mit folgenden Maßgaben eingeführt: a) Überschreitungen der täglichen festgelegten Arbeitszeit werden als nicht zuschlagspflichtige Mehrleistungen, Unterschreitungen als Minderleistungen erfasst. b) Die Schwankungsbreite der individuellen Arbeitszeitkonten beträgt von der Nulllinie jeweils 140 Stunden. c) Der Ausgleichszeitraum zur Erreichung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist dynamisch. Innerhalb von 24 Monaten ist mindestens einmal die Nulllinie zu berühren. Nach Berührung der Nulllinie beginnt ein neuer Ausgleichszeitraum. d) Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit hat der Arbeitgeber so früh wie möglich anzukündigen. e) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben werden auf der Grundlage der jeweiligen Stundenentgeltsätze zum Zeitpunkt der Beendigung abgerechnet. Zeitschulden werden mit Entgeltansprüchen verrechnet, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitnehmers entstanden sind und dieser den Ausgleich in der Folge verhindert hat. (4) Näheres wird durch die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Seite 7 ( 15)

8 4. Freistellungstatbestände 10 Erholungsurlaub (1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. (2) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Resturlaub ist spätestens innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres anzutreten. (3) Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt 28 Arbeitstage für jedes Kalenderjahr. Arbeitstage sind alle Kalendertage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. (4) Für Arbeitnehmer, die abweichend von Absatz 3 nicht regelmäßig jede Woche ihre Arbeitsleistung an jedem Arbeitstag im Zeitraum von Montag bis Freitag erbringen, ist der Urlaubsanspruch nach folgender Formel zu berechnen: 28 X Zahl der Tage, an denen eine Arbeitsleistung zu erbringen wäre (inkl. der Tage, an denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird) geteilt durch 261 = Urlaubsanspruch (5) Wenn ein Arbeitnehmer in der 6-Tage Woche arbeitet, beträgt der Urlaubsanspruch 34 Werktage. Werktage sind alle Kalendertage von Montag bis Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. (6) Für Arbeitnehmer, die abweichend von Absatz 5 nicht regelmäßig jede Woche ihre Arbeitsleistung an jedem Werktag im Zeitraum von Montag bis Samstag erbringen, ist der Urlaubsanspruch nach folgender Formel zu berechnen: 34 X Zahl der Tage, an denen eine Arbeitsleistung zu erbringen wäre (inkl. der Tage, an denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird) geteilt durch 313 = Urlaubsanspruch (7) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 2) in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; Seite 8 ( 15)

9 c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet. Die Dauer des Erholungsurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat einer Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts um 1 / 12. Entfällt wegen Krankheit oder Arbeitsverhinderung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so wird für jeden weiteren vollen Kalendermonat der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung der Erholungsurlaub um 1 / 12 gekürzt, jedoch höchstens bis zum gesetzlichen Urlaubsanspruch. (8) Genehmigter Erholungsurlaub kann entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber unterbrochen oder widerrufen werden. Eine Unterbrechung kann nur einmal im Urlaubsjahr erfolgen. Die dem Arbeitnehmer durch den Widerruf bzw. die Unterbrechung entstandenen und belegten Kosten werden vom Arbeitgeber erstattet. Die durch die Unterbrechung entstandenen Reisetage gelten nicht als Urlaubstage. (9) Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Ist dem Arbeitnehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde. Die Abgeltung erfolgt auf Basis des jeweiligen Stundenentgelts. 11 Arbeitsbefreiung (1) Als Fälle, in denen eine Fortzahlung des Entgelts nach 616 BGB im nachstehend genannten Ausmaß stattfindet, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehegattin oder der Lebenspartnerin, wenn in häuslicher Lebensgemeinschaft lebend b) Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners, wenn in häuslicher Lebensgemeinschaft lebend, oder bei Tod eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage 3 Arbeitstage c) Umzug aus betrieblichem Grund an einen anderen Ort 2 Arbeitstage d) Schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag im Kalenderjahr bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr cc) einer Betreuungsperson, wenn der Arbeitnehmer deshalb die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr Seite 9 ( 15)

10 pflegebedürftig ist, übernehmen muss. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung gem. Buchstabe d) darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Arbeitnehmer nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen kann. Die fort gezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für die entstandenen Schäden. (3) Bei Teilnahme an Tagungen der vertragsschließenden Gewerkschaft können unter Fortzahlung des Entgelts unter Beschränkung auf das notwendige Maß bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr gewährt werden. (4) Mitgliedern von Tarifkommissionen ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Tarifkommission und zur Teilnahme an Tarifverhandlungen durch den Arbeitgeber Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. (5) In allen Fällen kann der Arbeitgeber einen glaubhaften Nachweis darüber verlangen, dass ein anerkannter Grund zur Arbeitsbefreiung gegeben ist. Seite 10 ( 15)

11 5. Arbeitsversäumnis und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 12 Arbeitsversäumnis (1) Der Arbeitnehmer hat jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. (2) Für die Dauer des nicht genehmigten Fernbleibens von der Arbeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt. (3) Dauert die Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an zu verlangen. (5) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Im Falle der Arbeitsverhinderung wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für die Dauer von sechs Wochen. (2) Fortgezahlt wird das dem Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitszeit zustehende Monatsgrundentgelt nach 3 ETV-DHL Home Delivery GmbH sowie der Durchschnittsbetrag der innerhalb der letzten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit gezahlten Zuschläge im Sinne des 21 ETV-DHL Home Delivery GmbH. Seite 11 ( 15)

12 6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. (2) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. (3) Das Arbeitsverhältnis kann während der ersten zwei Wochen von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Arbeitstages gekündigt werden. Nach Ablauf der ersten zwei Wochen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (4) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber - zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Zeiten des bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (5) Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (6) Im Falle der Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsverhältnisses gelten Abs. 2 bis 5 entsprechend. (7) Die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt. (8) Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ihm während der Kündigungsfrist angemessene Zeit zur Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber sowie zur Vorsprache bei der Agentur für Arbeit bzw. einer privaten Arbeitsvermittlung zu gewähren. Lediglich im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers wird das regelmäßige Monatsgrundentgelt bei der Vorstellung bei anderen Arbeitgebern bis zu insgesamt höchstens drei Tagen und bei der Vorsprache bei der Agentur für Arbeit bzw. einer privaten Arbeitsvermittlung für die Dauer der nachgewiesenen Zeit fortgezahlt. Seite 12 ( 15)

13 (9) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht wird. (10) Das Arbeitsverhältnis endet nach Zugang des Bescheides des Trägers der a) gesetzlichen Rentenversicherung zum Bezug einer Altersrente als Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, b) gesetzlichen Unfallversicherung zum Bezug einer Unfallvollrente, jeweils mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Zugang des Rentenbescheides unverzüglich anzuzeigen und den Rentenbescheid vorzulegen. 15 Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Wunsch über Führung und Leistung und die ausgeübte Tätigkeit Auskunft zu geben. (2) Während des Arbeitsverhältnisses ist auf Wunsch des Arbeitnehmers im Einzelfall, insbesondere bei Kündigung, Arbeitsvertragsauflösung und bei Wechsel des Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Art des Zeugnisses regelt sich nach Abs Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen beiderseits, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung, sofern der jeweilige Anspruch auf demselben Fehler beruht. (2) Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers müssen Ansprüche beiderseits spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorstehenden Frist verfallen die Ansprüche. 17 Sterbegeld (1) Beim Tode eines Arbeitnehmers, der für den Sterbemonat einen Entgeltanspruch hatte, erhält Seite 13 ( 15)

14 a) der überlebende Ehegatte oder der Lebenspartner i. S. d. 1 LPartG oder der Lebensgefährte, wenn in häuslicher Lebensgemeinschaft lebend, oder b) ein unterhaltsberechtigtes Kind oder c) ein Verwandter ersten Grades, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und zu dessen Lebensunterhalt der Verstorbene nachweislich überwiegend beigetragen hat, Sterbegeld. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten nach Buchstabe a) bis c) bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten zum Erlöschen. (2) Als Sterbegeld werden für die auf den Sterbetag folgenden restlichen Tage des Sterbemonats das restliche monatliche Grundentgelt, das dem Verstorbenen zugestanden hätte, sowie zusätzlich zwei weitere volle monatliche Grundentgelte, wenn der Verstorbene länger als fünf Jahre betriebszugehörig war, gezahlt. (3) Das Sterbegeld wird auch dann gezahlt, wenn - im Sterbemonat kein Anspruch auf Krankenentgelt bestanden hat, aber Krankengeld bei bestehendem Arbeitsverhältnis gezahlt wurde, - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach 14 MuSchG bezogen wurde. (4) Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt. Seite 14 ( 15)

15 7. Schlussbestimmungen 18 In-Kraft-Treten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt zum in Kraft. (2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum , schriftlich gekündigt werden. (3) Abweichend von Absatz 2 können je für sich - 10 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum , - 9 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum , schriftlich gekündigt werden. Seite 15 ( 15)

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