Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im gehobenen Dienst sowie bei gleichwertigen Beschäftigten

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1 2043 A Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im gehobenen Dienst sowie bei gleichwertigen Beschäftigten Zwischen der Präsidentin des Amtsgerichts Köpenick und dem Personalrat des Amtsgerichts Köpenick wird mit Beteiligung der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung bei dem Amtsgericht Köpenick gemäß 74 Abs. 1 in Verbindung mit 85 Abs. 1 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) die folgende Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im gehobenen Dienst bei dem Amtsgericht Köpenick geschlossen. Sonderregelungen für Schwerbehinderte sowie gesetzliche und tarifliche Vorschriften bleiben durch diese Vereinbarung unberührt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Dienstvereinbarung zur besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. 1 Geltungsbereich 1. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Kräfte des gehobenen Dienstes des Amtsgerichts Köpenick unabhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. 2. Bei Mitarbeitern, die ihren Dienst nicht auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt haben, erfolgt eine Einzelfallregelung zu Sollanwesenheits- und Kernzeit in Absprache mit der Geschäftsleitung. Gleiches gilt bei allen Dienstkräften, bei denen aus persönlichen Gründen wie Pflege eines Angehörigen oder eigene Schwerbehinderung eine Einzelfallregelung erforderlich wird. 1

2 3. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann die Behörden- oder Geschäftsleitung die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit im Einzelfall einschränken. 2 Gleitende Arbeitszeit 1. Diese Dienstvereinbarung gestattet allen in 1 genannten Dienstkräften, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (Rahmenzeit) Beginn und Ende ihrer Arbeit unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich Pausen (tägliche Sollanwesenheitszeit) selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). 2. Jeder Mitarbeiter ob voll- oder teilzeitbeschäftigt - ist verpflichtet, in Absprache mit den Kollegen (auch in den Geschäftsstellen) und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten seine An- und Abwesenheitszeiten so zu gestalten, dass während der gesamten Öffnungszeiten des Amtsgerichts das Arbeitsgebiet immer ausreichend besetzt ist und stets ein zügiger und effektiver Arbeitsablauf gewährleistet ist. Ist ein Mitarbeiter im Dienst, jedoch wegen der von ihm in Abstimmung mit den Kollegen gewählten Gestaltung seiner Arbeitszeit nicht an seinem Arbeitsplatz im Dienstgebäude, so muss während der Öffnungszeiten des Gerichts seine telefonische Erreichbarkeit (ggf. auch per Handy) durch die Dienstvorgesetzten und die Kollegen aus dem jeweiligen Sachgebiet sichergestellt sein. 3 Rahmenzeit 1. Ganzjährig beginnt die Rahmenzeit um 6.00 Uhr und endet um Uhr. Außerhalb der Rahmenzeit geleistete Arbeitszeiten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind in Ausnahmefällen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgesprochen und von ihm genehmigt oder waren aus dienstlichen Gründen erforderlich. 2. Innerhalb dieser Rahmenzeit bestimmt jeder Beginn, Ende und eventuelle Unterbrechungen seiner täglichen Arbeitszeit unter Beachtung von 2 Nr. 2 dieser Vereinbarung selbst. 2

3 4 Pausenzeit / tägliche Arbeitszeit 1. Die tägliche Arbeitszeit ohne Pausen darf 10 Stunden, bei Mitarbeiterinnen, auf die Mutterschutzvorschriften Anwendung finden, 8 ½ Stunden nicht übersteigen. 2. Alle Mitarbeiter haben Anspruch auf Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bzw. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. Die Ruhepausen nach Satz 2 können dabei in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3. Pausen dürfen weder an den Beginn noch an das Ende der Anwesenheitszeit gelegt werden. 4. Die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden aufgrund dienstlicher Anordnung bleibt unberührt. 5 Krankmeldungen Krank- und Gesundmeldungen haben zur Vermeidung von Ungewissheiten über die Dienstaufnahme morgens bis 7:30 Uhr in der Verwaltungsabteilung und bei der Gruppenleitung zu erfolgen. 6 Vertrauensarbeitszeit 1. Es ist gestattet, einen Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Form von Vertrauensarbeitszeit, d.h. ohne Präsenz am Arbeitsplatz im Dienstgebäude, zu erbringen. 2. Der Umfang der wöchentlichen geleisteten Vertrauensarbeitszeit darf bei Mitarbeitern mit einem Arbeitszeitanteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 80 bis 100 Prozent bis zu 8 Stunden, bei allen anderen Mitarbeitern bis zu 6 Stunden wöchentlich betragen. 3

4 3. Die Vertrauensarbeitszeit kann in Absprache mit den Kollegen und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten beliebig innerhalb einer Kalenderwoche verteilt werden, d.h. Vertrauensarbeitszeit kann auch ganztägig geleistet werden. 4. Soweit Vertrauensarbeitszeit ganztägig geleistet wird, ist dies nicht an Tagen unmittelbar vor oder nach einem Urlaub, AZV-Tag oder Gleittag möglich. 5. An allen Tagen, an denen Vertrauensarbeitszeit in Anspruch genommen wird, kann kein Zeitguthaben erarbeitet werden. 6. Die geltenden gesetzlichen Regelungen für Pausenzeiten bleiben unberührt, d.h. an Tagen mit mehr als 6 Stunden Arbeitszeit ist auch eine Pause in Anspruch zu nehmen. 7. An Tagen mit teilweise in Vertrauensarbeitszeit geleisteter Arbeitszeit sind Wegezeiten zwischen den verschiedenen Arbeitsorten keine Arbeitszeit und daher im Gleitbogen immer als Unterbrechung einzutragen. 7 Sollanwesenheitszeit 1. Die Sollanwesenheitszeit bildet die Berechnungsgrundlage für die in der Anlage 1/2 aufgeführten Zeiterfassungsbögen nebst Ausfüllhinweisen und gilt unabhängig von der Frage der Inanspruchnahme von Vertrauensarbeitszeit. 2. Die Sollanwesenheitszeiten beträgt für vollbeschäftigte Beamte: bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden jeweils 8 Stunden und 30 Minuten pro Werktag (inklusive Pause). Gleittage sind für alle Wochentage mit einem einheitlichen Wert von 480 Minuten (= 1/5 der Wochenarbeitszeit ohne Pause) in Abzug zu bringen. 4

5 Für vollbeschäftigte Arbeitnehmer bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden jeweils 8 Stunden und 18 Minuten pro Werktag (inklusive Pause). Gleittage sind für alle Wochentage mit einem einheitlichen Wert von 468 Minuten (= 1/5 der Wochenarbeitszeit ohne Pause) in Abzug zu bringen. 3. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten reduziert sich die Sollanwesenheitszeit entsprechend ihrer Teilzeitquote wie folgt: Quote Dezimal tägliche Sollanwesenheitszeit tägliche Arbeitszeit (=Aufwand für einen Gleittag) voll 1,00 8 Std. 30 Min. einschließl. Pause 8 Std. 7/8 0,88 7 Std. 30 Min. einschließl. Pause 7 Std. 5/6 0,83 7 Std. 10 Min. einschließl. Pause 6 Std. 40 Min. 4/5 0,80 6 Std. 54 Min. einschließl. Pause 6 Std. 24 Min. 3/4 0,75 6 Std. ohne Pause 6 Std. 5/7 0,71 5 Std. 43 Min. ohne Pause 5 Std. 43 Min. 2/3 0,67 5 Std. 20 Min. ohne Pause 5 Std. 20 Min. 1/2 0,50 4 Std. ohne Pause 4 Std. 4. Bei teilzeitbeschäftigten Beschäftigten reduziert sich die Sollanwesenheitszeit entsprechend ihrer Teilzeitquote wie folgt: Quote Dezimal tägliche Sollanwesenheitszeit tägliche Arbeitszeit (=Aufwand für einen Gleittag) voll 1,00 8 Std. 18 Min. einschließl. Pause 7 Std. 48 Minuten 7/8 0,88 7 Std. 19 Min. einschließl. Pause 6 Std. 49 Minuten 5/6 0,83 7 Std. einschließl. Pause 6 Std. 30 Min. 4/5 0,80 6 Std. 44 Min. einschließl. Pause 6 Std. 14 Min. 3/4 0,75 5 Std. 51 Min. ohne Pause 5 Std. 51 Min. 5/7 0,71 5 Std. 34 Min. ohne Pause 5 Std. 34 Min. 2/3 0,67 5 Std. 12 Min. ohne Pause 5 Std. 12 Min. 1/2 0,50 3 Std. 54 Min. ohne Pause 3 Std. 54 Min. 5

6 8 Zeiterfassung 1. Jeder Mitarbeiter ist für die sachliche und rechnerische Richtigkeit seiner Eintragungen im Zeiterfassungsbogen verantwortlich und hat tagaktuell Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Beginn, Ende und Grund jeder vorübergehenden Abwesenheit zur Erledigung privater Angelegenheiten die Uhrzeit unter Nutzung der dafür zur Verfügung gestellten Exceltabellen (Anlage 1) unter Beachtung der Kurzanleitung (Anlage 2) einzutragen. 2. Jeweils zum Ende eines Monats sind die ausgefüllten Exceltabellen auszudrucken und dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich zur Kontrolle vorzulegen. Auf Verlangen der Geschäftsleitung oder des unmittelbaren Vorgesetzten ist jederzeit Einsicht in den Zeiterfassungsbogen zu gewähren und gegebenenfalls ein Ausdruck davon zu fertigen. 3. Eintragungen entfallen bei allgemein arbeitsfreien Tagen (Sonnabende, Sonntage und gesetzliche Feiertage). 4. Als Beginn der Arbeitszeit gilt der Beginn der dienstlichen Tätigkeit, als Ende die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit, wobei es sich bei der dienstlichen Tätigkeit auch um Vertrauensarbeitszeit handeln kann. 5. Werden Präsenzzeit und Vertrauensarbeitszeit miteinander an einem Tag verbunden, so werden grundsätzlich Beginn und Ende der dienstlichen Tätigkeit sowie Unterbrechungen (auch für Fahrzeit) eingetragen. Der Beendigung der Präsenzzeit bei vorangestellter Präsenzzeit bzw. die Aufnahme der Präsenzzeit bei nachgestellter Präsenzzeit sind an solchen Tagen in der Bemerkungsspalte zu dokumentieren, wobei jeweils das Verlassen bzw. Betreten des Dienstgebäudes anzugeben sind (Bsp.: ab 14:30 VZ oder bis 10:30 VZ ). 6. Zeitguthaben können an Tagen gemäß Ziffer 5 nicht erarbeitet werden. Sich an diesen Tagen eventuell ergebende Zeitguthaben sind daher in ihrer Summe am Monatsende vom Übertrag abzuziehen. 6

7 7. Keine Eintragung erfolgt bei ganztägiger Abwesenheit (Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Krankheit, Kur, ganztägige Dienstbefreiung etc.). Die Abwesenheit wird im Feld für Bemerkungen durch entsprechende Angabe erläutert. 8. Gleittage sind für jeden Wochentag mit einem einheitlichen Wert in Höhe eines Fünftels der Wochenarbeitszeit (ohne Pause) abzuziehen. Der entsprechende Abzug erfolgt im Zeiterfassungsbogen automatisch, sowie an den entsprechenden Tagen in der dafür vorgesehen Spalte gt eingetragen wird. 9. Jede Unterbrechung der Arbeitszeit zur Erledigung von privaten Angelegenheiten (Bsp. Arztbesuche sowie Fahrzeiten, die durch die Kombination von Präsenzarbeitszeit und Vertrauensarbeitszeit entstehen), ist als solche im Zeiterfassungsbogen auszuweisen. Eingelegte Pausen sind jedoch nur dann als Unterbrechung einzutragen, wenn die geleistete Arbeitszeit an diesem Tag nicht mehr als 6 Stunden beträgt. 9 Fehlzeiten, Dienstbefreiung 1. Ganztägig genehmigtes oder entschuldigten Fernbleiben vom Dienst (z. B. Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit, Kur, Schonzeit) werden bei der Zeitsummenberechnung mit der täglichen Sollanwesenheit angesetzt, so dass sich im Ergebnis + / -0 Min. ergeben. Gleiches gilt, wenn der Dienst wegen Dienst- /Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Arbeitstages abgebrochen werden muss. 10 Dienst am andern Ort, Fortbildungsveranstaltungen 1. Dienstlich veranlasste ein- oder mehrtägige Termine außerhalb Berlins bzw. außerhalb des Gerichtsgebäudes wie Dienstbesprechungen, Gesprächskreise und Fortbildungsveranstaltungen sind zunächst grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Beginn und Ende im Gleitbogen einzutragen, sofern es sich dabei nicht um ganztägige Veranstaltungen handelt. 7

8 2. Ganztägige Fortbildungsveranstaltungen sind Veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 6 Stunden. Diese werden unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer mit der täglichen Sollanwesenheitszeit berechnet. 3. Soweit nicht ganztägige Termine im Sinne von Ziffer 1 mit Arbeitszeit kombiniert werden, zählt die Fahrzeit zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort des wahrgenommenen Termins als Arbeitszeit. Alle anderen Fahrzeiten sind in keinem Fall als Dienstzeit auszuweisen. Im Zeiterfassungsbogen ist somit jeweils nur ein Eintrag zum Dienstbeginn und Dienstende vorzunehmen, soweit nicht zusätzlich Unterbrechungen zu berücksichtigen sind. 4. Bei ganztägigen oder mehrtägigen Dienstreisen wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer jeder Tag mit der täglichen Sollanwesenheitszeit berechnet. In diesem Fall ist keine Erfassung von Zeiten erforderlich, sondern lediglich in der Bemerkungsspalte das Wort Dienstreise einzutragen. 11 Zeitausgleich 1. Zeitüberschreitungen und Zeitunterschreitungen in Bezug auf die jeweilige Sollanwesenheitszeit sind am Monatsende mit ihrer jeweiligen Summe in den folgenden Monat zu übernehmen. Zeitunterschreitungen dürfen dabei höchstens 600 Minuten, Zeitüberschreitungen höchstens 1200 Minuten betragen. Gesetzliche oder tarifliche Regelungen zu Mehrarbeit und Überstunden bleiben unberührt. 2. Der Zeitausgleich kann neben täglichen Unterschreitungen der Sollanwesenheitszeit auch in Form Gleittagen genommen werden. Dabei kann an maximal zwei Tagen im Monat, höchstens jedoch 12 Tagen pro Jahr, ganztägig ein freier Tag gewährt werden, für den ein Zeitguthaben in Höhe eines Fünftels der Wochenarbeitszeit ohne Pausen verrechnet wird. Gleittage bedürfen immer der vorherigen Genehmigung des unmittelbaren Vorgesetzten. 3. An Gleittagen findet in der Regel eine Vertretung nicht statt. 8

9 12 Ausschluss Dienstkräfte, die gegen die aus dieser Vereinbarung folgenden Pflichten verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft von den Regelungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Im Falle eines vollständigen Ausschlusses werden durch die Geschäftsleitung feste Arbeitszeiten in Anlehnung an die Öffnungszeiten des Gerichts festgelegt. 13 Änderungsvereinbarung Beide Vertragsparteien werden im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit unabhängig von der Möglichkeit der Kündigung Verhandlungen zum Zwecke der Änderung dieser Vereinbarung aufnehmen, wenn ihre Durchführung Auslegungsprobleme oder Unzuträglichkeiten für die Betroffenen oder für die dienstlichen Belange mit sich bringen sollte. 14 Schlussvorschriften Diese Dienstvereinbarung tritt ab in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Berlin, Die Präsidentin des Amtsgerichts Köpenick Der Personalrat des Amtsgerichts Köpenick (Manshausen) (Gottschalk) Die Frauenvertreterin des Amtsgerichts Köpenick Die Vertreterin der Schwerbehinderten des Amtsgerichts Köpenick (Kausche) (Strutzke) 9

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