Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer (AV-JAMA) vom
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- Klara Gerber
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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft III G 2 An die Bezirksämter von Berlin - Jugendamt - nachrichtlich: an die Senatsverwaltung für Finanzen Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer (AV-JAMA) vom SenBildJugWiss III G 2 - Tel.: intern Auf Grund des 56 Abs. 1 in Verbindung mit 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom (GVBl. S. 560), und auf Grund des 68 Satz 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) in der Fassung vom (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom (GVBl. S. 290), wird bestimmt: 1. Geltungsbereich Diese Ausführungsvorschriften regeln die Aufgabenwahrnehmung der Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenhang mit der Betreuung und Unterbringung minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer, die ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben. Auf unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die einem Staat der Europäischen Union (siehe Anlage 1) angehören, sind sie nicht anwendbar. 2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit nach der Einreise (1) Für erstmalig eingereiste unbegleitete minderjährige Flüchtlinge beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem sie sich nachweislich bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung / Landesjugendamt 1, bei einem Jugendamt oder einer anderen Behörde Berlins gemeldet und um Hilfe gebeten haben, eine Clearingphase. Während der Clearingphase ist die für Jugend zuständige Senatsverwaltung der zuständige Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Nr. 6 Abs. 1 bis 4 ZustKatOrd Anlage zu 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG). 1 im Folgenden kurz: die für Jugend zuständige Senatsverwaltung.
2 2 (2) Hält sich der unbegleitete minderjährige Flüchtling zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt nachweislich bereits länger als drei Monate im Inland auf, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Nummer 6 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit der Jugendämter auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe (AV ZustJug) vom (3) Sofern für den / die Betroffene bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein örtlich zuständiges Jugendamt bestimmt war, lebt diese Zuständigkeit wieder auf, wenn erneut ein Hilfebedarf bekannt / geltend gemacht wird. 3. Maßnahmen der Jugendhilfe in der Clearingphase (1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung nimmt den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling gemäß 42 SGB VIII in Obhut. Hierzu gehören a) die vorläufige Unterbringung des / der Minderjährigen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform; b) die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts und der Krankenhilfe für den / die Minderjährige/n; c) das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung unter Berücksichtigung des (mutmaßlichen) Willens des / der Personensorgeberechtigten; d) die Sorge für das Wohl des / der Minderjährigen; e) die Beratung des / der Minderjährigen in Bezug auf seine / ihre gegenwärtige Situation, f) das Aufzeigen von Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung gemäß den Vorgaben des SGB VIII; g) die Ermittlung und gegebenenfalls unverzügliche Benachrichtigung des / der Personensorgeberechtigten, h) die sofortige Anmeldung zur Regelschule bei vorliegender Schulpflicht (vgl. 41 ff. des Schulgesetzes). (2) Die Clearingphase beinhaltet alle Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Erstversorgung (Unterbringung, Krisenintervention, pädagogische und psychologische Betreuung, Orientierungshilfe in einem unbekannten Kulturkreis, medizinische Untersuchung und Grundversorgung, Beschulung usw.) und der Abklärung rechtlicher Fragen stehen. Mit der Durchführung der Clearingphase beauftragt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung einen Träger der freien Jugendhilfe, der eine geeignete Einrichtung vorhält (Erstaufnahme- und Clearingstelle EAC). (3) Kann die für Jugend zuständige Senatsverwaltung den / die Personensorgeberechtigten des / der Minderjährigen nicht ermitteln oder nicht erreichen, regt sie spätestens am dritten Werktag nach seiner / ihrer Aufnahme in die EAC eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des / der Minderjährigen an. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Übergabe des / der Minderjährigen an den / die Personensorgeberechtigten mit seinem / ihrem Wohl nicht vereinbar erscheint. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung klärt unverzüglich den asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Status des / der Minderjährigen. Sie informiert das Gericht über den Stand der Klärung und das Fürsorgebedürfnis des / der Minderjährigen. (4) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung bestimmt unverzüglich die örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes nach dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Quotenschlüssel. Das Jugendamt ist ab diesem Zeitpunkt abweichend von 87 b SGB VIII zuständig für die Mitwirkung am familiengerichtlichen Verfahren ( 50 SGB Abs. 1 Nr. 1 VIII). Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung teilt dem Familiengericht das nach Satz 1 bestimmte Jugendamt mit.
3 3 (5) Soweit im familiengerichtlichen Verfahren die Bestellung eines Amtsvormundes erfolgt, ist für die Führung der Amtsvormundschaft abweichend von 87 c SGB VIII gem. 1 Nr. 4 b) der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben (zuletzt geändert am ) 2 das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf zuständig. (6) Im Rahmen des Clearingverfahrens prüft die für Jugend zuständige Senatsverwaltung die Möglichkeiten für eine Rückführung des / der Minderjährigen zu den Personensorgeberechtigten (vgl. 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Liegen die Voraussetzungen für eine kindeswohlgerechte Rückführung vor, veranlasst sie die dafür erforderlichen Schritte. 4. Örtliche Zuständigkeit für die weitere Betreuung nach Beendigung der Clearingphase (1) Die Zuständigkeit für die weitere Betreuung und Unterbringung des / der Minderjährigen geht abweichend von den Regelungen der 86 Abs. 4 Satz 2, 86 a Abs. 3, 86 b Abs. 2, 86 d, 87 SGB VIII auf das nach Nummer 3 Abs. 4 bestimmte Jugendamt über, sobald die Sozialanamnese abgeschlossen, eine Empfehlung zum sozialpädagogischen Hilfebedarf formuliert und a) für den / die Minderjährige/n ein Vormund bestellt oder die Anordnung einer Vormundschaft abgelehnt ist oder b) seit der Aufnahme in der EAC drei Monate vergangen sind oder c) der junge Mensch während der Clearingphase volljährig wird (bei bestehendem Bedarf für weitere Hilfe nach 41 oder 19 SGB VIII) (2) Hat das Familiengericht das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf als Amtsvormund oder - pfleger eingesetzt, bleibt im Interesse der Betreuungskontinuität sowie zur Entlastung der übrigen Bezirke abweichend von 87 c SGB VIII dessen Zuständigkeit bis zur Beendigung der Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft erhalten; 54 AG KJHG bleibt unberührt. Die Zuständigkeit endet wenn der / die Minderjährige einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe außerhalb Berlins begründet. (3) Die nach Absatz 1 oder eine nach Nummer 6 Absatz 1 AV ZustJug vom (Abl. 2012, Nr. 1, S. 2) begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, bis der / die Minderjährige einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe außerhalb Berlins begründet. Aufenthalte in Einrichtungen und Pflegestellen bleiben außer Betracht. Eine Unterbrechung der Jugendhilfeleistung bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht. 5. Fallübergang (1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung räumt dem Jugendamt zur Vorbereitung der Anschlussbetreuung eine Frist von zwei Wochen ab dem in Nummer 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein. Sie übermittelt dem Jugendamt die den / die Minderjährige/n betreffenden Unterlagen einschließlich der Empfehlung zum sozialpädagogischen Hilfebedarf. (2) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung informiert das Familiengericht sowie, im Falle einer Vormundschaftsbestellung, den bestellten Vormund / die bestellte Vormünderin über die geänderte Zuständigkeit. (3) Die Zuständigkeit des bestimmten Jugendamtes wird durch die Begründung oder Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des / der Minderjährigen innerhalb Berlins nicht beendet. 2 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2013, Nr. 14 vom
4 4 (4) Ist Jugendhilfe für mehrere Personen gemeinsam erforderlich (z. B. Geschwister, minderjährige Elternteile mit Kind), weist die für Jugend zuständige Senatsverwaltung sie demselben Jugendamt zu. Lässt sich für eine der Personen, denen gemeinsam Jugendhilfe zu gewähren ist, ein gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person. 6. Anwendung des Quotenschlüssels (1) Wird aufgrund der vorstehenden Regelungen die in Anlage 2 vorgesehene Quote überschritten (Überquote), gleicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung dies bei den folgenden Zuweisungen aus. Dazu informieren die Jugendämter und die für Jugend zuständige Senatsverwaltung sich gegenseitig regelmäßig über die aktuellen Zuweisungsund Betreuungsfälle, in denen Hilfen gewährt werden. Die Jugendämter leiten der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung bis zum 15. Juli bzw. bis zum 15. Januar eines jeden Jahres Statistiken mit Stand vom 30. Juni und 31. Dezember des Jahres zu und verwenden dabei die aus den Anlagen 3 und 4 ersichtlichen Muster. (2) Die Zahl der ausländischen Minderjährigen, die von einem Jugendamt auf Grund von Nr. 6 Abs. 1 AV ZustJug betreut werden (z. B. sog. Selbstmelder), ist auf die Quote anzurechnen. (3) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung legt aufgrund eines einstimmig gefassten Beschlusses aller Bezirke den Quotenschlüssel neu fest, wenn eine ausgewogene Verteilung auf die Jugendämter nicht mehr sichergestellt ist. 7. Kostenerstattung (1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung macht Kostenerstattungsansprüche gemäß 89 d SGB VIII für die Zeit, während derer sie Jugendhilfe gewährt, geltend. Nach Übergang der Zuständigkeit auf das nach Nummer 3 Abs. 4 bestimmte Jugendamt wird die Geltendmachung der weiteren Kostenerstattung von diesem betrieben. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung teilt dem Jugendamt den vom Bundesverwaltungsamt zur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Träger mit. (2) Soweit eine Kostenerstattung nach 89 d SGB VIII ausgeschlossen ist (z. B. bei nachweislichem Aufenthalt von über einem Monat vor Hilfebeginn, bei Geburtsort in Deutschland o. ä.), teilt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung dies dem Jugendamt mit. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufhebung (1) Diese Ausführungsvorschriften treten zum in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften treten die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für alleinstehende minderjährige Ausländer (AV-JAMA) vom sowie die Ausführungsvorschrift über die Fortgeltung der AV-JAMA vom außer Kraft. gez. Sven Nachmann
5 Anlage 1 Staaten der Europäischen Union (Nr. 1 AV JAMA) 1. Belgien België/Belgique BE 2. Bulgarien България BG 3. Dänemark Danmark DK 4. Deutschland Deutschland DE 5. Estland Eesti EE 6. Finnland Suomi FI 7. Frankreich France FR 8. Griechenland Ελλάδα, Ελλάς GR 9. Irland Éire IE 10. Italien Italia IT 11. Lettland Latvija LV 12. Litauen Lietuva LT 13. Luxemburg Luxembourg LU 14. Malta Malta MT 15. Niederlande Nederland NL 16. Österreich Österreich AT 17. Polen Polska PL 18. Portugal Portugal PT 19. Rumänien România RO 20. Schweden Sverige SE 21. Slowakei Slovensko SK 22. Slowenien Slovenija SI 23. Spanien España ES 24. Tschechien Česko CZ 25. Ungarn Magyarország HU 26. Vereinigtes Königreich United Kingdom GB 27. Zypern Kypros / Kıbrıs CY
6 Anlage 2 Quotenschlüssel (Nr. 3 Abs. 4 AV JAMA) Bezirk Quote in % Charlottenburg - Wilmersdorf 9,0 Friedrichshain - Kreuzberg 7,0 Lichtenberg 8,3 Marzahn - Hellersdorf 8,4 Mitte 8,2 Neukölln 8,1 Pankow 9,5 Reinickendorf 7,8 Spandau 7,2 Steglitz - Zehlendorf 9,5 Tempelhof - Schöneberg 9,1 Treptow - Köpenick 7,9
7 Anlage 3 (Nr. 6 Abs. 1 AV JAMA) Bezirksamt von Berlin Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Stand: Nr. Name Vorname 1. m / w geb. Nation Zuweisung vom Leistungsgrundlage: SGB VIII AsylbLG SGB II Vormund: Einzel-VM Vereins-VM Amts-VM Aufenthalt: Gestattung Duldung, GÜB, PEB Bemerkungen [ z. B. Hinweis auf Altfälle von Selbstmeldern = AS)
8 Anlage 4 (Nr. 6 Abs. 1 AV JAMA) Bezirksamt von Berlin Statistik Stand: Minderjährige Volljährige Zahl der Betreuten gesamt Quotenschlüssel unter 16 Jahre Jahre gesamt m w m w m w m w m w gesamt davon Selbstmelder Anteil % Hauptherkunftsländer Leistungsgrundlagen Afghanistan Afrika arab. Staaten, ungeklärt russ. Föderation Vietnam Sonst. SGB VIII AsylblG SGB II ohne Leistung Berlin, den Name, Stellenzeichen
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