farmpartner-tec Lizenz- und Nutzungsbedingungen

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1 farmpartner-tec Lizenz- und Nutzungsbedingungen Präambel Nachfolgend sind die Bedingungen für die Benutzung von Programmen der Firma farmpartnertec GmbH, D Schwäbisch Gmünd, nachfolgend Lizenzgeber genannt, aufgeführt. Die Nutzung von farmpartner-tec Programmen erfolgt durch den Lizenznehmer, der sich ausdrücklich mit diesen Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. 1. Gegenstand Gegenstand des Vertrages sind die näheren Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen der Lizenznehmer die durch farmpartner-tec gelieferte und / oder bereitgestellte Software, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges ausgehändigtes Material, nachfolgend als Software bezeichnet, nutzen kann. Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. 2. Dauer des Vertrages Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers, die Software zu nutzen, erlischt automatisch, wenn er eine Bedingung des Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliches erhaltenes Material an den Lizenzgeber ohne Aufforderung zurückzugeben bzw. auf schriftliche Aufforderung zu vernichten. 3. Lizenz für die Software-Nutzung 3.1 farmpartner-tec (Lizenzgeber) überträgt dem Lizenznehmer das nicht exklusive Recht, im Umfang der zu grunde liegenden Kundenbestellung, nach erfolgter Freischaltung (Userberechtigungen) und unter Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages, zu nutzen.

2 3.2 Eine mehrfache gleichzeitige Nutzung der Software ist von der entsprechenden Anzahl der bestellten Lizenzen abhängig. 3.3 Für die Nutzung der Software in mehreren miteinander verbundenen Unternehmungen (z.b. Konzern, Mutter- und Tochterunternehmungen, ARGEN etc.) ist die Bestellung von Lizenzen für die User jedes einzelnen Unternehmens erforderlich. 4. Urheberrecht 4.1 Alle Rechte an der Software, insbesondere sämtliche Urheberrechte und geistigen Eigentumsrechte, sämtliche Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungsberechtigungen stehen ausschließlich der farmpartner-tec GmbH als Lizenzgeber zu. Ausgenommen davon sind Softwarekomponenten (z.b. Betriebssystemkomponenten etc.) dritter Hersteller, die vom Lizenzgeber als Teil des Gesamtpaketes integriert worden sind. Hinsichtlich dieser Softwarekomponenten liegen die Urheber- und sonstigen Rechte bei den jeweiligen Herstellern. 4.2 Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass jeglicher eigenständiger, beauftragter oder gebilligter, auch nur teilweise oder geringfügiger, Nachbau oder Nachahmung der Software einschließlich der in der Software enthaltenen Datenverarbeitungsroutinen, Schnittstellen, Formulare, Masken, grafischen Darstellungen und Konzepten etc. unzulässig ist und gerichtlich geahndet werden würde. 4.3 Die in der Software enthaltenen Vorlagen (Formulare, Modelldaten, Verzeichnisse und Kategorisierungen) sowie Icons dürfen nur für den eigenen Gebrauch im Rahmen von Projekten des Lizenznehmers und nur in der Software verwendet werden. Jegliche (auch unentgeltliche) Weitergabe von Softwarebestandteilen an Dritte ist unzulässig und würde gerichtlich geahndet werden. 4.4 Bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen wird für jeden einzelnen Verstoß eine dem

3 richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Pönale in zwanzigfacher Höhe der gesamten Software-Nutzungsgebühr, inkl. Fixer sowie laufender Gebühren, zuzüglich Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung an farmpartner-tec fällig. Die Geltendmachung eines, diesen Betrag übersteigenden, tatsächlichen Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4.5 Im Falle einer Verletzung der dem Lizenzgeber zustehenden Urheber-, Schutz-, Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte oder sonstigen Rechte behält sich der Lizenzgeber vor, mit Schadenersatz- und/oder Unterlassungsklage gerichtlich vorzugehen. 4.6 Die unter 3 dargelegten Rechte und Pflichten gelten unbefristet über die vertragliche Vereinbarung hinaus und können nur durch eine schriftliche, beiderseits bestätigte Vereinbarung eingeschränkt bzw. aufgehoben werden. 5. Gewährleistung und Haftung 5.1 Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme der Software, diese unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Benutzung, fehlerfrei ist. 5.2 Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Softwareerstellung können nach dem derzeitigen Stand der Technik Fehler nicht völlig ausgeschlossen werden. Der Lizenzgeber übernimmt daher keine Haftung für das vollständige, fehlerfreie Funktionieren, insbesondere in Kombination mit anderen Programmen, der Software. Der Lizenzgeber haftet nicht für allfällige Schäden, Kosten oder Nachteile, welcher Art auch immer, die dem Lizenznehmer durch den Einsatz der Software allenfalls entstehen. 5.3 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, Fehler an der Software, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich einschränken, während der Vertragsdauer kostenfrei zu beseitigen und zwar nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer verbesserten Programmversion oder durch Hinweise zur Beseitigung bzw. Umgehung der Fehlerauswirkung.

4 5.4 Der Lizenznehmer meldet dem Lizenzgeber alle auftretenden Fehler schriftlich in kürzester Zeit an und gewährt dem Lizenzgeber die zur Mängelbeseitigung angemessene Zeit und Gelegenheit. 5.5 farmpartner-tec übernimmt ausdrücklich keine Gewähr dafür, dass die Software einschließlich Schnittstellen allen Anforderungen des Benutzers genügt, in der vom Benutzer getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet, dass diese Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Software-Fehler beseitigt werden können. Die Funktionalität der Software auf der beim Lizenznehmer vorhandenen IT Infrastruktur kann vor Abschluss des Lizenzvertrages vom Lizenznehmer selbst mittels Testzuganges via Internet geprüft und festgestellt werden. Die Nutzung der Software in der Online-Version setzt einen funktionierenden Internet-Zugang und einen funktionierenden Internet-Browser voraus. Bei einer Nutzung der Software via Intranet hat der zuständige IT-Administrator die Funktionalität der Software zu überprüfen. 5.4 Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Verwendungsmöglichkeit der in der Software enthaltenen Vorlagen. Der Lizenznehmer nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass seitens des Lizenzgebers jegliche Gewährleistung und auch jegliche sonstige Haftung, auch für Vermögensschäden, ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Verantwortung für die Verwendung der Vorlagen liegt daher ausschließlich beim Lizenznehmer. 6. Wartung (Updates und Telefon-Hotline) 6.1 Der Lizenzgeber wird die Software bei Bedarf warten, gegebenenfalls verbessern und an (gesetzliche) Anforderungen anpassen sowie selbstständig aktualisieren (updaten). 6.2 Die laufende Wartung der Software inkl. allfälliger Verbesserungen ist im Nutzungsentgelt enthalten.

5 Sofern der Lizenznehmer zusätzliche oder neu erstellte Funktionen nutzen möchte, müssen diese gesondert bestellt bzw. der Umfang der Lizenzvereinbarung entsprechend erweitert werden. 6.3 Die Hotline kann nur für softwaretechnische Fragen in Anspruch genommen werden, nicht jedoch für Fragen der konkreten Anwendung bzw. für das Ausfüllen der in der Software enthaltenen Formulare. Für das richtige Ausfüllen der Vorlagen wird auf das kostenpflichtige Beratungs- und Schulungsangebot von farmpartner-tec verwiesen. Insofern ein Nutzer eine Inanspruchnahme vorangehend ausgeschlossener Leistung durch die Hotline verlangt, ist diese zur Vergabe und zur zur Abrechnung gem. allgemein gültigem Schulungs-Stundensatz berechtigt. 7. Kündigung des Software-Nutzungsvertrages 7.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Software-Nutzungsvertrages. Der Vertrag wird zunächst auf die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsbeginn abgeschlossen und kann erstmalig zum Ende der Einjahresfrist bzw. dem darauffolgenden gekündigt werden. 7.2 Eine Kündigung des Software-Nutzungsvertrages ist jeweils zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres schriftlich per Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Bei Nutzung mehrerer Lizenzen ist auch eine Kündigung einzelner Lizenzen möglich. Bei nicht fristgerechter Kündigung verlängert sich der Nutzungsvertrag jeweils um ein weiteres Kalenderhalbjahr. 7.3 Nach dem Lizenz- bzw. Vertragsende kann die Software nicht mehr genutzt werden. Es besteht daher auch kein Zugang zu den vom Anwender in der Software angelegten Daten. 7.4 Die nutzerspezifischen Daten bleiben nach dem Lizenz- bzw. Vertragsende für mindestens 1 Jahre gespeichert. Während dieses Zeitraumes besteht die Möglichkeit, durch Abschluss eines neuen Software-Nutzungsvertrages (mit entsprechendem Umfang und ohne erneuten

6 Lizenzkauf) wieder auf die seinerzeit gespeicherten Daten zuzugreifen. 7.5 Kündigung durch den Lizenzgeber Dem Lizenzgeber steht grundsätzlich kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Eine Kündigung ist dem Lizenzgeber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor: a) wenn der Lizenznehmer die Software-Nutzungsgebühr trotz schriftlicher Mahnung mit 14- tägiger Nachfristsetzung nicht bezahlt; b) wenn der Lizenznehmer gegen sonstige Bestimmungen dieses Software-Nutzungsvertrages verstößt c) wenn es dem Lizenzgeber aus sonstigen objektiven Gründen unzumutbar sein sollte, das Vertragsverhältnis mit dem Lizenznehmer fortzusetzen. d) wenn es auf Grund von umfangreichen Änderungen der Software- und/oder Hardware- Umgebungen erforderlich werden sollte, die Software komplett neu zu programmieren. 8. Abrechnung - Zahlung - Zahlungsverzug 8.1 Rechnung und Zahlung Das Entgelt für die Nutzung der Software wird vom Lizenzgeber für jedes Kalenderhalbjahr zu Beginn des bevorstehenden Halbjahres in Rechnung gestellt. Für den Zeitraum von der Bestellung der Software (Abschluss des Lizenzvertrages) bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres wird dem Lizenznehmer Lizenzgebühr sowie das Nutzungsentgelt für den aliquoten Teil des Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Das Entgelt ist jeweils binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. 8.2 Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen pro Jahr verrechnet. Wenn der Lizenznehmer das in Rechnung gestellte Nutzungsentgelt trotz schriftlicher 1. Mahnung mit 14-tägiger Nachfristsetzung nicht bezahlt, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Zugang zur Software zu sperren, was für den Lizenznehmer zur Folge hat, dass eine weitere Nutzung der Software nicht mehr möglich ist. Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Bezahlung des Nutzungsentgelts für das laufende Kalenderjahr bleibt hiervon unberührt.

7 8.3 Preisliste Für die vom Lizenznehmer jährlich zu zahlende Software-Nutzungsgebühr gilt die jeweils aktuelle Preisliste von farmpartner-tec. farmpartner-tec behält sich vor, die Software-Nutzungsgebühr (per 1.1. bzw. 1.7.) einmal pro Kalenderjahr anzupassen. 9. Sonstiges Mündliche Nebenabreden zu diesen Bedingungen sind nicht zulässig. Diesen Lizenz- und Nutzungsbedingungen widersprechende Erklärungen werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn farmpartner-tec nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass während der Vertragslaufzeit die jeweils aktuellen Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie AGBs und Dateneinspeisungsbedingungen von farmpartner-tec gelten. Es gilt deutsches Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird Schwäbisch Gmünd als Gerichtsstand vereinbart. Im Übrigen wird auf die, in der Auftragsbestätigung enthaltene, Leistungsbeschreibung der Software verwiesen. Der Inhalt dieser Leistungsbeschreibung stellt einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Lizenz- und Nutzungsbedingungen dar. 10. Sonstiges Sollten einzelne Teile des Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Es gelten dann die Vorschriften, die dem ursprünglichen Sinn des Teiles am nächsten kommen.

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