Schroder Strategy Fund (BVV/LPP) Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Dezember 2018

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1 Schroder Strategy Fund (BVV/LPP) Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Dezember 2018 Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen

2 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Prospekt Informationen über den Anlagefonds Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Profil des typischen Anlegers Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation weiterer Teilaufgaben Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte Zahlstellen Vertriebsträger Prüfgesellschaft Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Anlagefonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen Anhang Aufnahme und Gewährung von Krediten Belastung des Fondsvermögens Risikoverteilung IV. Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Berechnung des Nettoinventarwertes Ausgabe und Rücknahme von Anteilen V. Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens VI. Rechenschaftsablage und Prüfung Rechenschaftsablage Prüfung VII. Verwendung des Erfolges VIII. Publikationen des Anlagefonds IX. Umstrukturierung und Auflösung Vereinigung Laufzeit des Anlagefonds und Auflösung X. Änderung des Fondsvertrages XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Anlagerichtlinien BVV Teil 2 Fondsvertrag I. Grundlagen Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Der Fondsvertrag Die Fondsleitung Die Depotbank Die Anleger Anteile und Anteilsklassen III. Richtlinien der Anlagepolitik Einhaltung der Anlagevorschriften Anlagepolitik Flüssige Mittel Effektenleihe Pensionsgeschäfte Derivate Schroder Strategy Fund(BVV/LPP)

3 Teil 1 Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der Schroder Strategy Fund (BVV/LPP) ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde von Schroder Investment Management (Switzerland) AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Credit Suisse (Schweiz) AG als Depotbank der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet. Der Fondsvertrag wurde erstmals am 8. März 1988 genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Das Anlageziel des Schroder Strategy Fund (BVV/LPP) besteht hauptsächlich darin, den Gesamterfolg aus laufendem Ertrag, Wertveränderungen und Währungsergebnis zu optimieren. Um dieses Ziel zu erreichen, kann er weltweit Anlagen tätigen. Der überdurchschnittliche Gesamterfolg wird angestrebt durch eine zielgerichtete und dynamische Anlagepolitik, abgestützt auf fundamentale, wirtschaftliche und finanzanalytische Kriterien. Qualitätsmerkmale und längerfristige Ziele geniessen Vorrang gegenüber einer risikobehafteten kurzfristigen Performanceoptimierung. Dieser Anlagefonds investiert in erster Linie in Aktien, Obligationen und andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Benchmark des Anlagefonds ist der LIBOR CHF 3 Monate + 2%. Wesentliche Risiken des Anlagefonds: Bei der Auswahl der Anlagen werden die Aspekte Bonität, Wachstum und/oder Ertrag gegeneinander abgewogen. Anlagen in Effekten beinhalten Ertrags- und Gewinnchancen, bergen daneben indes stets auch Verlustrisiken. Letztere können kursbedingt und bei Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten währungsbedingt sein. Bei festverzinslichen Wertpapieren und Wertrechten besteht ein zweifaches Risiko. Erstens, das Kursrisiko, welches sich insbesondere nach den Laufzeiten der für den Anlagefonds gehaltenen festverzinslichen Anlagen bemisst. Solche mit kürzeren Laufzeiten weisen in der Regel geringere Kursrisiken auf als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Zweitens das Bonitätsrisiko, d.h. das mit einer Anlage verbundene Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern. Dieses kann auch bei einer besonders sorgfältigen Auswahl der zu erwerbenden Anlagen nie völlig ausgeschlossen werden. Die Fondsleitung ist stets bemüht, das Chancen-/Risiko-Profil der Anlagen zu optimieren, und setzt zu diesem Zweck moderne Analysemethoden ein. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Die Fondsleitung kann bis zu 35% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: OECD-Staaten, Europäische Union (EU), EWG, Europarat, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank (EIB), Interamerikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank, International Finance Corporation, Nordic Investment Bank und Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial). Sicherheitenstrategie Durch den Einsatz von OTC derivativen Finanzinstrumenten können Gegenparteirisiken auftreten. Die damit zusammenhängenden Risiken werden durch die Entgegennahme von Sicherheiten gemäss den Bestimmungen der KKV-FINMA und der Sicherheitenstrategie der Fondsleitung minimiert. Folgende Arten von Vermögenswerten werden derzeit als zulässige Sicherheiten akzeptiert: Barmittel aller G10-Währungen (USD, EUR, GBP, CHF, YEN, AUD, NZD, CAD, SEK und NOK): Geldmarktpapiere von Emittenten hoher Bonität Anleihen, welche von einem Mitgliedsstaat der OECD begeben oder garantiert werden und eine hohe Bonität aufweisen. Unter hoher Bonität wird ein Rating einer von der FINMA anerkannten Rating Agentur verstanden, welches das mindestens A- (langfristig) oder A-2 (kurzfristig) entspricht. Im Falle von unterschiedlichen Bewertungen verschiedener Rating Agenturen gilt das niedrigste Rating. Die Fondsleitung ist berechtigt, zusätzliche Anforderungen gegenüber Gegenparteien zu stellen. Schroder Strategy Fund(BVV/LPP) 3

4 Ausgeschlossen sind Geldmarktpapiere und Anleihen, die von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben werden. Darüber hinaus achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Fondsvermögens ausmachen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Werden Vermögenswerte als Sicherheiten für derivative Finanzinstrumente entgegengenommen, so hat der Wert der Sicherheiten unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Kontraktwertes zu entsprechen. Die Fondsleitung hat folgende generelle Sicherheitsmargen festgelegt: Art der Sicherheit Restlaufzeit Sicherheitsmarge Barmittel aller G10- Währungen Geldmarktpapiere von Emittenten hoher Bonität Anleihen, welche von einem Mitgliedsstaat der OECD begeben oder garantiert werden und eine hohe Bonität aufweisen - 0% bis zu einem Jahr 2% bis zu einem Jahr 1-2% ab 1 und bis zu 5 Jahren 2-3% ab 5 und bis zu 10 Jahren 3-5% ab 10 und bis zu 30 Jahren 5-7% ab 30 bis zu 40 Jahren 7-10% ab 40 bis zu maximal 50 Jahren 10-13% Die Fondsleitung ist berechtigt die Sicherheitsmargen, insbesondere in Folge erhöhter Preisvolatilität der Sicherheiten, jederzeit zu erhöhen. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten anlegen. Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung in Staatsanleihen von hoher Bonität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit angelegt werden. Derivate Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zweck der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Calloder Put-Optionen, Swaps, Termingeschäfte (Futures und Forwards) und Credit Default Swaps (CDS), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12). Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Anlagen in alternative Anlagen im Sinne von Teil II, 8 Ziff. 1 Bst. g des Fondsvertrages umfasst die direkte und/oder indirekte Anlage in Übrige Fonds für alternative Anlagen oder andere Hedge Funds (nachfolgend die "Hedge Funds"), indirekte Anlagen in Edelmetalle, indirekte Anlagen in Rohstoffe (Commodities), indirekte Anlagen in Immobilien und Infrastruktur wie auch indirekte Anlagen in Private Equity. Im Umfang, in welchem der Anlagefonds Anlagen in alternative Anlagen vornimmt, besteht ein erhöhtes Verlustrisiko. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für langfristig orientierte Anleger, die mit einem ausgewogenen und diversifizierten Portfolio eine attraktive Rendite erzielen wollen. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der vom Anlagefonds zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. 4 Schroder Strategy Fund(BVV/LPP)

5 Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf Erträgen von Anlagefonds, und zwar sowohl bei Verkauf als auch bei Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile zu erheben, die an natürliche Personen und bestimmte juristische Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%). Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Der Anlagefonds hat folgende Steuerstatus Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch) Dieser Anlagefonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Verwaltungsrat Stephen J. Mills Serge Ledermann Andreas Markwalder Philippe Lespinard Benno Flury Patrick Stampfli Dirk Lohmann Geschäftsführung Andreas Markwalder Stefan Frischknecht Vollamtlicher Präsident Executive Chairman Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich Vizepräsident Former Head of Asset Management and Member of Executive Committee of Bank J. Safra Sarasin Delegierter des Verwaltungsrates Geschäftsführer Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zurich Mitglied Co-Head of Fixed Income Schroder Plc, London Mitglied Head Portfolio Management Real Estate Helvetia Versicherungen, St. Gallen Mitglied COO Europe Schroder Investment Management (Europe) S.A., Luxemburg Mitglied Chairman and Managing Partner Secquaero Advisors AG, Zürich Geschäftsführer Stellvertretender Geschäftsführer, Mitglied der Geschäftsleitung FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Behörden als Registered Deemed Compliant Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Schroder Investment Management (Switzerland) AG (vormals «Swiss Re Asset Management Funds (Switzerland) AG») verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1988 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2017 CHF 1 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Die Fondsleitung ist eine 100%-Tochtergesellschaft der Schroder International Holdings Limited. Daniel Grünig Marcel Vogt Mitglied der Geschäftsleitung Mitglied der Geschäftsleitung Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. Dezember 2017 insgesamt sechs kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF Mia. belief. Weiter erbringt die Fondsleitung per 31. Dezember 2017 insbesondere die folgenden Dienstleistungen: Vermögensverwaltung für Dritte. Beratung. Auf der Internetseite sind zusätzliche Informationen erhältlich. 2.2 Delegation weiterer Teilaufgaben Folgende weitere Teilaufgaben wurden delegiert: Buchhaltung Administrative Arbeiten zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten Operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der Fonds Administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahme von Anteilen Die Buchhaltung ist an die Credit Suisse Funds AG, Zürich, Uetlibergstrasse 231, 8070 Zürich, delegiert. Schroder Strategy Fund(BVV/LPP) 5

6 Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, zeichnet sich durch ihre langjährige Erfahrung in der Erbringung von Dienstleistungen im Anlagefondsbereich und durch besondere Kenntnisse bei verwaltungstechnischen Aufgaben in den Bereichen der Buchhaltung aus. Die Credit Suisse Funds AG, Zürich ist letztlich eine 100% Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse Funds AG abgeschlossener Vertrag vom 3. Dezember Gewisse administrative Dienstleistungen zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten wurden an die Schroder Investment Management (Europe) S.A. delegiert. Die Schroder Investment Management (Europe) S.A. ist eine Fondsleitung nach luxemburgischen Recht und gehört zu 100 % der Schroders plc. Der genaue Umfang der delegierten administrativen Dienstleistungen ist in einem Vertrag zwischen den Parteien geregelt. Des Weiteren wurden operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der kollektiven Kapitalanlage an die Schroder Investment Management Limited in London delegiert. Die Schroder Investment Management Limited ist eine Gesellschaft nach englischem Recht und gehört zu 100 % der Schroders plc. Die Schroder Investment Management Limited in London ist berechtigt, gewisse Teilaufgaben an weitere Gesellschaften der Schroders Gruppe zu delegieren. Der genaue Umfang der delegierten operationellen Tätigkeiten ist in einem Vertrag zwischen den Parteien geregelt. Gewisse administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahme von Anteilen werden von der Schroder Investment Management (Europe) S.A. in Zusammenarbeit mit Credit Suisse (Schweiz) AG (Depotbank) und Credit Suisse Funds AG (Buchhaltung) erbracht. Die genaue Ausführung der delegierten administrativen Zusatzdienstleistungen ist in einer Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Credit Suisse (Schweiz) AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. Die Bank wurde im April 2015 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse (Schweiz) AG hat im vierten Quartal 2016 den grössten Teil des zur Division «Swiss Universal Bank» gehörenden Geschäfts der Credit Suisse AG übernommen. Die Credit Suisse (Schweiz) AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse AG, Zürich. Die Credit Suisse (Schweiz) AG bietet ein umfassendes Angebot an Bankdienstleistungen und -produkten für in der Schweiz domizilierte Privat-, Unternehmens- und institutionelle Kunden sowie für gewisse internationale Kunden an. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Aufbewahrung des Fondsvermögens nur durch beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Aufgaben der Depotbank bei der Delegation der Verwahrung an einen Beauftragten richten sich nach 4 Ziff. 6 des Fondsvertrags. Die Depotbank haftet für den von einem Dritt- oder Sammelverwahrer verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als «participating foreign financial institution (pffi)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Section des U.S. Internal Revenue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse angemeldet. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist die Credit Suisse (Schweiz) AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz 4.2 Vertriebsträger Swisscanto Funds Centre Limited 4th floor, 51 Moorgate, London EC2R 6BH, United Kingdom Credit Suisse AG Paradeplatz 8, 8001 Zürich UBS AG Aeschenvorstadt 1, 4002 Basel UBS AG Bahnhofstrasse 45, 8098 Zürich Schroder & Co Bank AG Central 2, 8001 Zürich bank zweiplus ag Bändliweg 20, 8048 Zürich 4.3 Prüfgesellschaft Die Prüfgesellschaft ist PricewaterhouseCoopers AG, Birchstrasse 160, 8050 Zürich 6 Schroder Strategy Fund(BVV/LPP)

7 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer: ISIN Nr. CH Bloomberg SRGF SW Kotierung: keine Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Rechnungsjahr: Rechnungseinheit: Laufzeit: 1. Januar 31. Dezember Schweizer Franken unbegrenzt 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Anteile Ausgabe und Rücknahme von Anteilen: Verwendung der Erträge: Kurspublikation: Publikationsorgane für Mitteilungen an die Anteilsinhaber Inhabertitel (unverbrieft) an jedem Bankwerktag in Zürich Thesaurierung (im Fonds zur Wiederanlage zurückbehalten) Swiss Fund Data ( Kurse können daneben in durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien publiziert werden. Swiss Fund Data ( Weitere Publikationen Periodische Berichte (Jahres- und Halbjahresberichte, Monatsübersichten) 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag ausgegeben oder zurückgenommen.keine Ausgabe, Rücknahme oder Bewertung findet an schweizerischen oder stadtzürcherischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten (inkl. Heiligabend), Neujahr (inkl. 31. Dezember), Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden vorbehältlich der obigen Ausnahmen am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf einen Hundertstel CHF gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 5,00% Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung keine höchstens 1,50% p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds. Mit der Verwaltungskommission werden ausserdem die folgenden Dienstleistungen Dritter vergütet: Buchhaltung Administrative Arbeiten zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten Operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der Fonds Administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen. Ferner werden aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung Retrozessionen und/oder Rabatte gemäss Ziff des Prospektes bezahlt. Depotbankkommission der Depotbank höchstens 0,15% p.a. Die Depotbankkommission wird für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben verwendet. Mit der Depotbankkommission werden ausserdem Gebühren der Depotbank für die Delegation von Dienstleistungen an Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland vergütet. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Schroder Strategy Fund(BVV/LPP) 7

8 5.3.3 Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmaterialien, etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind: Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.b. erwartete Anlagedauer); die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Fonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: 2015: 0,97 % 2016: 1,01 % 2017: 0,98 % Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 5 des Fondsvertrages belastet. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahresbzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf Swiss Fund Data ( Preisveröffentlichungen erfolgen täglich (mit Ausnahme der Tage, an welchen der Anlagefonds für Ausgaben und Rücknahmen geschlossen ist) auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgendes Land liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz. b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile dieses Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US Einkommenssteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Sollten Sie Fragen bezüglich Ihrem Status haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Finanz- oder sonstigen Fachberater. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen untersagen oder beschränken. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich genannten soft commissions geschlossen. 8 Schroder Strategy Fund(BVV/LPP)

9 Anhang 1 1. Anlagerichtlinien BVV2 Im Rahmen der Auswahl der Anlagen beachtet die Fondsleitung die jeweils für Finanzanlagen von Vorsorgeeinrichtungen geltenden Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen [zur Zeit Art. 53 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2)]. Die Anlagevorschriften und -beschränkungen dieses Vertrags stimmen grundsätzlich mit den einschlägigen Vorschriften von Art. 53 ff. BVV2 überein und die BVV2-Vorschriften werden durch die Fondsleitung vollumfänglich eingehalten. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen und die Bestimmungen dieses Fondsvertrags, die weniger einschränkenden Bestimmungen der BVV2 stets vorgehen. Schroder Strategy Fund(BVV/LPP) 9

10 Teil 2 Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung Schroder Strategy Fund (BVV/LPP) besteht ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen (der «Anlagefonds») im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich. 3. Depotbank ist die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über den Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Die Fondsleitung beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über den Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen: 4 Ziff Schroder Strategy Fund(BVV/LPP)

11 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtige Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalität des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Anleger 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. 6. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 7. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. Schroder Strategy Fund(BVV/LPP) 11

12 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder den Inhaber lautenden Anteilscheines zu verlangen. III. Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen: a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. h einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) (ii) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen, Massenwaren (Commodities), Edelmetalle oder ähnliches zugrunde liegen, und die zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) (ii) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Massenwaren (Commodities) oder Edelmetalle zugrunde liegen und die zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Strukturierte Produkte (OTC-Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) (ii) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und die OTC-Strukturierte Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Übrige Fonds für traditionelle Anlagen und (ii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. In Abweichung zu dieser Bestimmung sind in beschränktem Umfang Anlagen in nichttraditionelle Anlagen gemäss Bst. g und h möglich, für welche die vorgenannten Anforderungen (insbesondere betreffend gleichwertige Aufsicht) unter Umständen nicht erfüllt sind. Die Fondsleitung darf höchstens 30% des Fondsvermögens in Anteile von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Art. 53 KAG gleichwertig sind. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist. e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften 12 Schroder Strategy Fund(BVV/LPP)

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