Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 Schroder Maturity Protected Fund 2032 Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Schroder Investment Management (Switzerland) AG

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3 Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Fondsname: Schroder Maturity Protected Fund 2032 Fondsart: Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Fondsleitung: Schroder Investment Management (Switzerland) AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: CH-8001 Zürich, Central 2 Depotbank: Credit Suisse AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: CH-8001 Zürich, Paradeplatz 8 Zahlstelle: Depotbank Prüfgesellschaft: PricewaterhouseCoopers AG Sitz: CH-8050 Zürich, Birchstrasse 160 Fassung: Oktober 2011 Schroder Maturity Protected Fund

4 4 Schroder Maturity Protected Fund 2032

5 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Prospekt 1 Informationen über den Anlagefonds Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Garantie: Garantierter Maximal inventarwert Profil des typischen Anlegers Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften 10 2 Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation weiterer Teilaufgaben Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten 12 3 Informationen über die Depotbank 12 4 Informationen über Dritte Zahlstellen Prüfgesellschaft Swiss Re Financial Products Corporation («Swiss Re FPC») 12 5 Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Anlagefonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen 15 Anhang 1 Inhalt des Total Return Swap bei Ablauf der Laufzeit 15 Anhang 2 Beendigungsgründe des 1992 ISDA Master Agreements 15 Anhang 3 Anlagevorschriften BVV2 16 Teil 2 Fondsvertrag 17 Schroder Maturity Protected Fund

6 6 Schroder Maturity Protected Fund 2032

7 Teil 1 Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahresbzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der Schroder Maturity Protected Fund 2032 ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde von der Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Credit Suisse AG als Depotbank der Eidgenössischen Bankenkommission (heute Eidgenössische Finanzmarkt aufsicht FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 30. August 2002 genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anlagefonds wurde unter dem Namen «Swiss Re Maturity Guaranteed Funds» als Umbrella-Fonds gestartet, dessen Teilvermögen sich nach dem Ablaufdatum unterschieden haben: Swiss Re Maturity Guaranteed Fund 2012 dieses Teilvermögen wurde 2006 geschlossen; Swiss Re Maturity Guaranteed Fund 2022 dieses Teilvermögen wurde 2007 geschlossen; Schroder Maturity Protected Fund 2032 (vormals Swiss Re Maturity Guaranteed Fund 2032 dieses ist demzufolge gleichbedeutend mit dem vorliegenden Anlagefonds Schroder Maturity Protected Fund Der Schroder Maturity Protected Fund 2032 (nachstehend «Anlagefonds») weist nur eine Anteilsklasse auf. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Das Anlageziel des Schroder Maturity Protected Fund 2032 besteht darin, die Anleger an der Entwicklung der Aktien- und Obliga-tionenmärkte teilhaben zu lassen. Der Anlagefonds hat dabei zum Ziel, den Gesamterfolg aus laufendem Ertrag, Wertveränderungen und Währungsergebnis zu optimieren. Dies wird durch eine zielgerichtete und dynamische Anlagepolitik angestrebt, die sich auf fundamentale, wirtschaftliche und finanzanalytische Kriterien abstützt. Qualitätsmerkmale und längerfris-tige Ziele geniessen Vorrang gegenüber einer risikobehafteten kurzfristigen Ertragsoptimierung. Die Fondsleitung investiert das Fondsvermögen des Anlagefonds in Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern sowie in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) der folgenden Indizes: Eurotop 300, EuroStoxx 50 und SMI. Daneben kann die Fondsleitung aber auch in Geld-marktinstrumente von Emittenten, Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die ihr Vermögen in oben erwähnte Anlagen investieren, sowie Bankguthaben investieren. Beim Schroder Maturity Protected Fund 2032 sind mindestens 0% und höchstens 50% des Fondvermögens in Beteiligungspapiere und rechte (inkl. entsprechende Warrants und Effektenfonds) und entsprechend mindestens 50% und höchstens 100% des Fondvermögens in Obligationen sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte (inkl. entsprechende Warrants und Effektenfonds) investiert. Schroder Maturity Protected Fund

8 Dieses Anlageziel ist den normalen Marktschwankungen unterworfen. Daher kann nicht garantiert werden, dass dieses Anlageziel erreicht wird. Wesentliche Risiken des Anlagefonds: Bei der Auswahl der Anlagen werden die Aspekte Bonität, Wachstum und/oder Ertrag gegeneinander abgewogen. Die Erträge und das Kapital der Anlagen in Effekten können beträchtlich schwanken, da sich der Wert der Effekten nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen richtet. Je nach dem generellen Börsentrend und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Je nach Entwicklung der Aktienmärkte und der entsprechenden Unternehmen können die Aktienkurse steigen als auch fallen und die Erträge bzw. Dividenden unterschiedlich ausfallen. Die Kurse der festverzinslichen Forderungswertpapiere und -rechte können gegenüber dem Einstandspreis sowohl steigen als auch fallen. Dies hängt von der Entwicklung der Zinsen ab. Festverzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte mit kürzeren Laufzeiten weisen in der Regel geringere Kursrisiken auf als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte mit kürzeren Laufzeiten weisen in der Regel geringere Kursrisiken auf als festverzinsliche Forderungswertpapiere mit längeren Laufzeiten. Beim Schroder Maturity Protected Fund 2032 kann die 30-jährige Laufzeit ein weiteres Risiko bergen (vgl. Ziffer 1.3 unten). Zudem hängen Investitionen in Forderungswertpa piere und -rechte von den besonderen Entwicklungen der jeweiligen Emittenten, dem Bonitätsrisiko, ab. Dieses kann auch bei einer besonders sorgfältigen Auswahl der zu erwerbenden Anlagen nie völlig ausgeschlossen werden. Die Fondsleitung ist stets bemüht, das Chancen-/Risiko-Profil der Anlagen zu optimieren, und setzt zu diesem Zweck moderne Analysemethoden ein. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Die Fondsleitung kann bis zu 35% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisa-tionen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der Schroder Investment Management (Switzerland) AG die Bewilligung erteilt, für den Schroder Maturity Protect ed Fund 2032 bis 100% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: OECD-Staaten, Europäische Union (EU), EWG, Europarat, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank (EIB), Inter-amerikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank, International Finance Corporation, Nordic Investment Bank und Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial). Die Fondsleitung kann höchstens 25% des Fondsvermögens in Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, anlegen. Dabei dürfen im Umfang von solchen Anlagen dem Fondsvermögen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds sowie nur eine reduzierte Verwaltungskommission von 0,25% belastet werden. Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens kann die Fondsleitung standardisierte und nicht standardisierte (massgeschneiderte) Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder auch direkt mit einem beaufsichtigten, auf solche Geschäftsarten spezialisierten Bank- oder Finanzinstitut als Gegenpartei abschliessen (OTC-Geschäft). Auf den Einsatz von Kreditderivaten wird hingegen verzichtet. OTC abgeschlossene Derivate beinhalten neben dem Marktrisiko namentlich auch ein Gegenparteirisiko. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere Derivate sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 15) ersichtlich. 1.3 Garantie: Garantierter Maximalinventarwert Anleger Der Anleger erhält pro Anteil bei Ablauf der Laufzeit des Anlagefonds, d.h. im Jahre 2032 (nachstehend «Beendigungszeitpunkt»), den höchsten Nettoinventarwert, der im Zeitraum seit der Auflegung des Anlagefonds bis zum Beendigungszeitpunkt berechnet wurde (nachstehend «Garantierter Maximalinventarwert»), unter Berücksichtigung der jährlichen Abzüge im Umfang der jährlich auf den zur Wiederanlage bestimmten Erträgen erhobenen Steuern und Abgaben (vgl. 1.5 unten bzw. Teil II, 8 Ziff. 4 und 22). 8 Schroder Maturity Protected Fund 2032

9 Bei vorzeitiger Auflösung aus Gründen gemäss Anhang 2 oder eines wichtigen Grundes i.s.v. 25 Ziff. 2 und 3 des Fondsvertrags erhält der Anleger den höheren der zwei Werte: a) abdiskontierter Garantierter Maximalinventarwert. Der Diskontierungssatz entspricht der tiefsten Rendite aller sich im Absicherungsportfolio befindenden festverzinslichen Forderungswertpapiere oder -rechte. Ist die Rendite von schweizerischen Bundesobligationen mit gleichem Endverfall wie die Laufzeit des Anlagefonds in diesem Zeitpunkt tiefer, so gilt diese. b) aktueller Nettoinventarwert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Anlagefonds. Anleger, die die Auszahlung ihrer Anteile vor dem Beendigungszeitpunkt verlangen, können den Garantierten Maximalinventarwert nicht beanspruchen. Sie erhalten den gegenwärtigen Nettoinventarwert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Sollte das Fondsvermögen des Anlagefonds den Betrag von 1 Mia. Schweizer Franken erreichen oder überschreiten, dürfen keine weiteren Anteile ausgegeben werden, es sei denn, der unter dem jeweiligen Swap gewährte Kapitalschutz werde im gegenseitigen Einvernehmen von Fondsleitung und Swiss Re FPC entsprechend erhöht. Abwicklung a) Nicht vorzeitige Auflösung Zwecks Sicherstellung des Garantierten Maximalinventarwerts des Anlagefonds schliesst die Fondsleitung zu Gunsten des Anlagefonds mit Swiss Re Financial Products Corporation (nachstehend «Swiss Re FPC») einen Total Return Swap (nachstehend «Swap» oder «Swaps») mit der gleichen Laufzeit ab, wie der Anlagefonds läuft. Die Swaps werden unter einem ISDA Master Agreement in der Fassung von 1992 abgeschlossen. Die Fondsleitung entschädigt Swiss Re FPC für ihre Aufwendungen aus der Management Fee. Im Gegenzug verpflichtet sich die Swiss Re FPC, der Fondsleitung zu Gunsten des Anlagefonds die Differenz zwischen dem Garantierten Maximalinventarwert des Anlagefonds und dem am Beendigungszeitpunkt berechneten Nettoinventarwert des Anlagefonds («Nettoinventarwert») zu vergüten, falls der Nettoinventarwert niedriger sein sollte als der Garantierte Maximalinventarwert. Entspricht indes der Nettoinventarwert dem Garantierten Maximalinventarwert, sind keine Zahlungen von Swiss Re FPC an die Fondsleitung geschuldet. Swiss Re FPC übernimmt auch gewisse Aufgaben zwecks Berechnung dieser Beträge. Der Nettoinventarwert wird indes von der Fondsleitung berechnet. b) Vorzeitige Auflösung Der Swap kann bei Eintritt gewisser Ereignisse im Sinne von Anhang 2 bzw. bei wichtigen Gründen vor Ablauf der Laufzeit beendet werden (nachstehend «Vorzeitiger Beendigungszeitpunkt»). Tritt ein Ereignis im Sinne von Anhang 2 bzw. ein wichtiger Grund im Sinne von 25 Ziff. 2 und 3 des Fondsvertrags ein, werden die Aufsichtsbehörde und die Prüfgesellschaft von der Fondsleitung umgehend informiert. Bei Eintritt eines Ereignisses gemäss Anhang 2, das nur von Swiss Re FPC verantwortet werden kann, bzw. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von 25 Ziff. 2 und 3 des Fondsvertrags, hat sich Swiss Re FPC ernsthaft darum zu bemühen, entweder eine Nachfolgepartei für den jeweiligen Swap zu finden oder den jeweiligen Swap durch eine gleichwertige Transaktion zu ersetzen (nachstehend «Eindeckungsgeschäft»). Gleichzeitig hat auch die Fondsleitung das Recht, aber nicht die Pflicht, sich um ein Eindeckungsgeschäft zu bemühen. Ein von der Fondsleitung vorgeschlagenes Eindeckungsgeschäft steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Swiss Re FPC, die allerdings nicht ohne Not verweigert werden darf. Falls ein solches von der Fondsleitung vorgeschlagenes Eindeckungsgeschäft innert 20 Bankwerktagen (Zürich und New York) seit der von der Fondsleitung erklärten Anzeige eines Vorzeitigen Beendigungszeitpunktes zustande kommt, entschädigt Swiss Re FPC die Fondsleitung für alle daraus im geschäftsüblichen Umfang entstandenen Kosten und Auslagen. Wird innert dieser Frist kein Eindeckungsgeschäft abgeschlossen, werden nicht nur die Aufsichtsbehörde und die Prüfgesellschaft, sondern auch die Anleger in den vorgesehenen Publikationsorganen darüber informiert. Die unter dem jeweiligen Swap von Swiss Re FPC an die Fondsleitung zu leistende Zahlung berechnet sich in diesem Fall wie folgt: Zunächst wird der höchste seit der Auflegung des Anlagefonds bis zum Vorzeitigen Beendigungszeitpunkt berechnete Nettoinventarwert des Anlagefonds (nachstehend «Vorzeitiger Maximalinventarwert») bestimmt und sodann diskontiert. Vom diskontierten Vorzeitigen Maximalinventarwert wird der am Vorzeitigen Beendigungszeitpunkt berechnete Nettoinventarwert (nachstehend «Vorzeitiger Nettoinventarwert») subtrahiert (nachstehend «Differenzbetrag»). Ist der diskontierte Vorzeitige Maximalinventarwert höher als der Vorzeitige Nettoinventarwert und ergibt der Differenzbetrag mithin eine positive Zahl, werden alle allfällig unter dem Swap seitens von Swiss Re FPC ausstehenden Zahlungen addiert, solche der Fondsleitung subtrahiert. Resultiert daraus ein positiver Betrag, hat Swiss Re FPC die Fondsleitung in diesem Umfang zu entschädigen. Für die Berechnung dieser Zahlung als Schroder Maturity Protected Fund

10 Vorzeitiger Beendigungszeitpunkt gelten 20 Bankwerktage (Zürich und New York) nach der von der Fondsleitung erklärten Anzeige eines Vorzeitigen Beendigungszeitpunkts. Hat die Fondsleitung im Falle der vorzeitigen Auflösung des Anlagefonds die Anlagerichtlinien oder das zwischen ihr und Swiss Re FPC abgeschlossene Calculation Agency Agreement verletzt oder handelt sie absichtlich oder grobfahrlässig, entspricht der Differenzbetrag jedoch der Differenz zwischen dem diskontierten Vorzeitigen Maximalinventarwert und dem Nettoinventarwert, den der Anlagefonds bei strikter Befolgung der Anlagerichtlinien oder des Calculation Agency Agreement oder bei nicht absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten am Vorzeitigen Beendigungszeitpunkt gehabt hätte. 1.4 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für Anleger, die an der Wert-entwicklung eines langfristigen, gemischten und risiko armen Portfolios teilhaben möchten und bei der Anlage bis zum Ablauf der Laufzeit vom garantierten Maximalinventarwert profitieren möchten. 1.5 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der vom Anlagefonds zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Diese wird jährlich von der Fondsleitung an die Eidg. Steuerverwaltung innerhalb von 30 Tagen nach Ertragsfälligkeit (Thesaurierung) deklariert und abgeliefert. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Für qualifizierte Investoren bzw. Anleger kann das Meldeverfahren beantragt werden, sofern diese rückerstattungsberechtigt sind. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf Erträgen von Anlagefonds, und zwar sowohl bei Verkauf als auch bei Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile zu erheben, die an natürliche Personen und bestimmte juristische Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 20% und ab %). Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Daraus können sich für den Anleger je nach Land unterschiedliche Steuerfolgen ergeben. Potenzielle Anleger sind deshalb gehalten, sich über die für sie relevanten Steuerfolgen bei ihrem Steuerberater oder Treuhänder zu erkundigen. Keinesfalls können Fondsleitung und Depotbank eine Verantwortung für den individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kaufen und Verkaufen bzw. dem Halten von Fondsanteilen übernehmen. 10 Schroder Maturity Protected Fund 2032

11 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Schroder Investment Management (Switzerland) AG (vormals «Swiss Re Asset Management Funds (Switzerland) AG») verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1988 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. März Mio. CHF. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Die Fondsleitung ist eine 100% Tochtergesellschaft der Schroder International Holdings Limited. Mitglieder des Verwaltungsrates der Fonds leitung sind folgende Personen (mit Angabe sonstiger Tätigkeiten ausserhalb der Fondsleitung): Gavin Ralston Präsident Chairman EMEA & Global Head of Products Schroder plc, London Dr. Bruno H. Letsch Vizepräsident Managing Director, (Spezialprojekte) Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft, Zürich Stephen J. Mills Delegierter des Verwaltungsrates Geschäftsführer Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich Benno Flury Mitglied Chief Investment Officer Nationale Suisse, Basel Phillipp S. Mallinckrodt Mitglied Group Head of Private Banking and Property Schroder plc, London John Troiano Mitglied Head of Global Institutional Business Schroder plc, London Die Geschäftsführung der Fondsleitung setzt sich wie folgt zusammen: Stephen J. Mills Geschäftsführer Stephan Frischknecht Stellvertretender Geschäftsführer, Mitglied der Geschäftsleitung Dirk Spiegel Mitglied der Geschäftsleitung Patrick Stampfli Mitglied der Geschäftsleitung Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. März 2011 insgesamt sieben kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF Mia. belief. Weiter erbringt die Fondsleitung per 31. März 2011 insbesondere die folgenden Dienstleistungen: Vermögensverwaltung für Dritte. Auf der Internetseite institutionell sind zusätzliche Informationen erhältlich. 2.2 Delegation weiterer Teilaufgaben Folgende weitere Teilaufgaben wurden delegiert: Buchhaltung Administrative Arbeiten zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten Operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der Fonds Administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen. Die Buchhaltung ist an die Credit Suisse Funds AG, Zürich, Sihlcity, Kalandergasse 4, 8045 Zürich, delegiert. Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, zeichnet sich durch ihre langjährige Erfahrung in der Erbringung von Dienstleistungen im Anlagefondsbereich und durch besondere Kenntnisse bei verwaltungstechnischen Aufgaben in den Bereichen der Buchhaltung und Beratung in Steuerfragen aus. Die Credit Suisse Funds AG, Zürich ist eine Geschäftseinheit der Credit Suisse AG, Zürich. Die Credit Suisse AG ist eine 100 % Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group, Zürich. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse Funds AG abgeschlossener Vertrag vom 16. Dezember Gewisse administrative Dienstleistungen zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten wurden an die Schroder Investment Management (Luxembourg) SA delegiert. Die Schroder Investment Management (Luxembourg) SA ist eine Fondsleitung nach luxemburgischen Recht und gehört zu 100 % der Schroders plc. Der genaue Umfang der delegierten administrativen Dienstleistungen ist in einem Vertrag zwischen den Parteien geregelt. Des Weiteren wurden operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der kollektiven Kapitalanlage an die Schroder Investment Schroder Maturity Protected Fund

12 Management Limited in London delegiert. Die Schroder Investment Management Limited ist eine Gesellschaft nach englischem Recht und gehört zu 100% der Schroders plc. Der genaue Umfang der delegierten operationellen Tätigkeiten ist in einem Vertrag zwischen den Parteien geregelt. Gewisse administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen werden von der Schroder Investment Management (Luxembourg) S.A. in Zusammenarbeit mit Credit Suisse AG (Depotbank) und Credit Suisse Funds AG (Buchhaltung) erbracht. Die genaue Ausführung der delegierten administrativen Zusatzdienstleistungen ist in einer Vereinigung zwischen den Parteien geregelt. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Credit Suisse AG, Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1856 als Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse AG ist eine 100% Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group, Zürich. Die Credit Suisse AG ist eine im Asset Management, Investment Banking und Private Banking international tätige Universalbank. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpa pieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. 4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist die folgende Bank: Credit Suisse AG Paradeplatz 8 CH-8001 Zürich mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz. 4.2 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet: PricewaterhouseCoopers AG Birchstrasse 160 CH-8050 Zürich. 4.3 Swiss Re Financial Products Corporation («Schroder FPC») Seit ihrer Gründung im Jahre 1995 in den USA ist Swiss Re FPC auf dem Gebiet der Strukturierung von Finanzprodukten und der Beratung im Zusammenhang mit der Strukturierung solcher Produkte tätig. Swiss Re FPC fungiert auch als Händler von nicht regulierten OTC-Derivatprodukten sowie als Sponsor des Commercial Paper Programms der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft. Swiss Re FPC ist eine indirekte 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft, welche zugunsten der Swiss Re FPC eine umfassende Muttergarantie für sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Swiss Re FPC abgegeben hat. 12 Schroder Maturity Protected Fund 2032

13 5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer Kotierung keine Rechnungsjahr 1. Januar 31. Dezember Rechnungseinheit Schweizer Franken Laufzeit bis Anteile Inhabertitel (unverbrieft) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen An jedem Bankwerktag in Zürich Verwendung der Erträge Thesaurierung (im Fonds zur Wiederanlage zurückbehalten) Kurspublikation NZZ; Kurse können daneben in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien publiziert werden Publikationsorgane für Mitteilung an die Anleger Schweizerisches Handelsamtsblatt, Neue Zürcher Zeitung. Weitere Publikationen Periodische Berichte (Jahres- und Halbjahresberichte, Monatsübersichten) 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf einen Hundertstel gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Be wertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buch mässig geführt. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 5,00% Rücknahmekommission keine Kommission für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle einer Auflösung des Anlagefonds 0,50 % Schroder Maturity Protected Fund

14 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds: Depotbankkommission der Depotbank: höchstens 2,00% p.a. höchstens 0,15% p.a. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften; Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen; Anlagestiftungen; Schweizerische Fondsleitungen; Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften; Investmentgesellschaften. Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger; Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften; Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren; Vermögensverwalter. Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: 2008: 1,59% 2009: 1,54% 2010: 1,39% Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: 2008: 71,11% 2009: 27,17% 2010: 142,06% Anlagen in verbundene kollektive Kapital anlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 5 des Fondsvertrages belastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile («soft commissions») Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich Retrozessionen in Form von so genannten «soft commissions»geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Liquidation des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der Swiss Fund Data ( Ausgabe- und Rücknahmepreis bzw. der Nettoinventarwert pro Anteil mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» werden an jedem Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fonds anteilen getätigt werden, mindestens aber jede Woche dienstags bis samstags in der Neuen Zürcher Zeitung veröffentlicht. Weitere Publikationen können in durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien erfolgen. 14 Schroder Maturity Protected Fund 2032

15 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgendes Land liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz. b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen untersagen oder beschränken. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. Anhang 1 Inhalt des Total Return Swap bei Ablauf der Laufzeit Die Swiss Re FPC verpflichtet sich, nach Ablauf der Laufzeit des Anlagefonds der Fondsleitung zu Gunsten des Fonds folgende Zahlung zu leisten: (A) Die Differenz zwischen dem höchsten während der Laufzeit pro Anteil erreichten Nettoinventarwert und dem bei Ablauf der Laufzeit pro Anteil erreichten Nettoinventarwert, (B) unter Berücksichtigung der jährlichen Abzüge im Umfang der jährlich auf den zur Wiederanlage bestimmten Erträgen erhobenen Steuern und Abgaben, multipliziert mit der Anzahl der bei Ablauf der Laufzeit ausstehenden Anteile des Anlagefonds (C) einschliesslich aller allfällig unter dem Swap seitens von Swiss Re FPC ausstehenden Zahlungen und (D) abzüglich aller allfällig unter dem Swap seitens der Fondsleitung ausstehenden Zahlungen. Anhang 2 Beendigungsgründe des 1992 ISDA Master Agreements Zahlungsunfähigkeits-Ereignisse (i) Verletzung einer im Rahmen des 1992 ISDA Master Agreements eingegangenen Zahlungsoder Lieferverpflichtung durch eine Vertragspartei, sofern die betreffende Verletzung nicht innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der schriftlichen Mahnung behoben wird; (ii) Verletzung einer anderen im Rahmen des 1992 ISDA Master Agreements eingegangenen Verpflichtung durch eine Vertragspartei, sofern die betreffende Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Mahnung behoben wird; (iii) (iv) (v) (vi) (vii) Angabe falscher Tatsachen durch eine Vertragspartei; Verletzung einer im Rahmen eines derivativen Instruments eingegangenen Verpflichtung durch eine Vertragspartei; Verletzung einer im Rahmen einer Darlehensschuld eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung einer Vertragspartei, sofern (A) die entsprechende Rückzahlungsverpflichtung eine bestimmte Summe erreicht und (B) die Gläubigerin die sofortige Rückzahlung der Darlehensschuld verlangen könnte (sog. «cross default»); Liquidation einer Vertragspartei (Konsolidierung, Zusammenlegung oder Fusion ausgeschlossen); Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei; (viii) Abschluss eines Nachlassvertrages durch eine Vertragspartei; (ix) (x) (xi) (xii) Einleitung von Verfahren gegen eine Vertragspartei, die auf die Eröffnung des Konkurses bzw. der Anordnung einer anderen insolvenzrechtlichen Massnahme hinzielen, sofern solche Verfahren nicht innert 30 Tagen abgewiesen bzw. eingestellt werden; Beschlussfassung über die Auflösung bzw. Liquidation einer Vertragspartei (Konsolidierung, Zusammenlegung oder Fusion ausgeschlossen); Bestellung eines (ausserkonkurslichen) Zwangsverwalters (z.b. Gewährung der Nachlassstundung, Bankenstundung); Eintritt eines Ereignisses, das ähnliche Wirkungen wie die vorstehend aufgeführten Ereignisse zeitigt; (xiii) Einwilligung einer Vertragspartei zu den vorstehend aufgeführten Ereignissen; (xiv) die durch eine Konsolidierung, Zusammenlegung oder Fusion einer Vertragspartei hervorgehende neue Gesellschaft weigert sich, die von der betreffenden Vertragspartei im Rahmen des 1992 ISDA Master Agreements eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen; Schroder Maturity Protected Fund

16 Beendigungs-Ereignisse (xv) Rechts- oder Praxisänderung, die es einer Vertragspartei verunmöglicht, ihre im Rahmen des 1992 ISDA Master Agreements eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne eine Gesetzesverletzung zu begehen; (xvi) Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher Steuern aufgrund einer nach Abschluss des 1992 ISDA Master Agreements erfolgten Änderung der Steuergesetzgebung oder Verfügung der zuständigen Steuerbehörden; (xvii) Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher Steuern aufgrund einer nach Abschluss des 1992 ISDA Master Agreements erfolgen Fusion oder Restrukturierung einer Vertragspartei; Zusätzliche Beendigungs-Ereignisse (xviii) Auflösung des Anlagefonds vor Ablauf der Laufzeit; (xix) (A) eine erfolgte und fortdauernde wesentliche Verletzung der Anlagerichtlinien; (B) eine wesentliche Verletzung des zwischen der Fonds leitung und Swiss Re FPC abgeschlossenen Calculation Agency Agreement mit substantiell nachteiligen Folgen für die Fondsleitung bzw. Swiss Re FPC; (xx) eine ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Swiss Re FPC erfolgte wesentliche Änderung oder Verletzung des Fondsvertrags mit substantiell nachteiligen Folgen für Swiss Re FPC; (xxi) absichtliches und grobfahrlässiges Verhalten (einschliesslich der Angabe falscher Bewertungen, die in schwerwiegender Weise die Berechnung der Nettoinventarwerte beeinträchtigt) durch die Fondsleitung oder Swiss Re FPC einschliesslich der für diese handelnden Verwalter oder Beauftragten, die mit substantiell nachteiligen Folgen für die Fondsleitung bzw. Swiss Re FPC verbunden ist. Anhang 3 Anlagerichtlinien BVV2 Im Rahmen der Auswahl der Anlagen beachtet die Fondsleitung die jeweils für Finanzanlagen von Vorsorgeeinrichtungen geltenden Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen (zur Zeit Art. 54 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2)). Die Anlagevorschriften und -beschränkungen dieses Vertrages stimmen grundsätzlich mit den einschlägigen Vorschriften von Art. 54 ff. BVV2 überein. Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen werden die BVV2-Vorschriften eingehalten: Art. 54 BVV2: höchstens 10 % des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Abs. 1 lit. b BVV2 bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen und die Bestimmungen dieses Fondsvertrags, die weniger einschränkenden Bestimmungen der BVV2 stets vorgehen. Sofern von den vorstehend aufgeführten Bestimmungen abgewichen wird, legt die Fondsleitung im Jahresbericht schlüssig dar, dass die Sicherheit sich (auch während der Laufzeit des Fonds) aufgrund der speziellen Konstruktion der Kapitalabsicherung gegenüber einem Portefeuille verbessert, das nicht über eine Kapitalabsicherung verfügt, aber die vorstehend aufgeführten Bestimmungen einhält. 16 Schroder Maturity Protected Fund 2032

17 Teil 2 Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Fondsname; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung Schroder Maturity Protected Fund 2032 (nachstehend «Anlagefonds») besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m Art. 68 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich. 3. Depotbank ist die Credit Suisse AG, Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruk tion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Schroder Maturity Protected Fund

18 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rück nahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Der Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 2. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 3. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 4. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. 5. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 6. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Schroder Maturity Protected Fund 2032

19 3. Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsver mögen belastet. 4. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. 6. Die Fondsleitung ist verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 6 der betreffenden Anteile vornehmen. III. Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze 7 Die Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Anlagebeschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlageziel, Anlagepolitik und Garantie 1. Das Anlageziel des Anlagefonds besteht darin, die Anleger an der Entwicklung der Aktien- und Obligationenmärkte teilhaben zu lassen. Der Anlagefonds hat dabei zum Ziel, den Gesamterfolg aus laufendem Ertrag, Wertveränderungen und Währungsergebnis zu optimieren. Dies wird durch eine zielgerichtete und dynamische Anlagepolitik angestrebt, die sich auf fundamentale, wirtschaftliche und finanzanalytische Kriterien abstützt. Qualitätsmerkmale und längerfristige Ziele geniessen Vorrang gegenüber einer risikobehafteten kurzfristigen Ertragsoptimierung. 2. Die Fondsleitung kann dabei das Vermögen des Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren: Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a. Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 2 Bst. f einzubeziehen. b. Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind Schroder Maturity Protected Fund

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