AMT UNTERSPREEWALD Der Amtsdirektor

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1 AMT UNTERSPREEWALD Der Amtsdirektor.. Amt Unterspreewald Hauptstraße Golßen Amt Unterspreewald Hauptstraße Golßen Telefon: (035452) 3840 Fax: (035452) Homepage: Ansprechpartner/in: Frau Leißner Telefon: Fax: Zimmer-: S 110 Wahlbekanntmachung.doc Ihre Nachricht vom / Ihr Zeichen Meine Nachricht vom / Mein Zeichen Datum A07 14/14 Bekanntmachung der Wahlbezirke in den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Unterspreewald für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am Sonntag, 25. Mai 2014 zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald und zu den Wahlen in den amtsangehörigen Gemeinden Die Gemeinde Bersteland ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: OT Freiwalde Bauernstube, Am Sandberg 38, Bersteland OT Niewitz Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 23, Bersteland- barrierefrei OT Reichwalde Feuerwehr, Am Dorfanger 12 a, Bersteland. Die Gemeinde Drahnsdorf ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt: OT Falkenhain mit Gemeindeteil Schäcksdorf Getränkestützpunkt Pöschla, Falkenhain 37, OT Falkenhain, Drahnsdorf Drahnsdorf Sportlerheim, Neue Siedlung 17a, OT Drahnsdorf, Drahnsdorf- barriere- Wahlbezirk Wahlraum: barrierefrei Wahlbezirk Wahlraum: frei Amtsangehörige Gemeinden: Rietzneuendorf-Staakow, Sprechzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag Die genannten Adressen Bersteland, Drahnsdorf, Schlepzig, Schönwald, kein Sprechtag dienen nur zum Empfang einfacher Krausnick-Groß Wasserburg, Steinreich, Unterspreewald Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Mitteilungen ohne Signatur und/oder Kasel-Golzig, und die Stadt Golßen 13:00 Uhr - 19:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Verschlüsselung.

2 2 Wahlbezirk Wahlraum: GT Krossen Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 35 a, Drahnsdorf- barrierefrei. Die Gemeinde Kasel-Golzig ist in folgende 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: Kasel-Golzig mit GT Zauche Gemeindebüro, Golßener Straße 4, Kasel-Golzig OT Jetsch Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 13, Kasel-Golzig OT Schiebsdorf Dorfgemeinschaftshaus, Schiebsdorf 31, Kasel-Golzig. Die Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: OT Groß Wasserburg Gemeindebüro, Dorfstraße 5 a, Krausnick-Groß Wasserburg OT Krausnick Gemeindebüro, Schulstraße 5, Krausnick-Groß Wasserburg. Die Gemeinde Rietzneuendorf- Staakow ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk Wahlraum: barrierefrei Wahlbezirk Wahlraum: OT Rietzneuendorf und OT Friedrichshof Bürgertreff 4 Linden, Hauptstraße 32, Rietzneuendorf- Staakow OT Staakow Gaststätte, Dorfstraße 17, Rietzneuendorf-Staakow- barrierefrei. Die Gemeinde Schlepzig bildet einen Wahlbezirk: Wahlbezirk Wahlraum: 4701 Schlepzig Schullandheim, Dorfstraße 36, Schlepzig- barrierefrei. Die Gemeinde Schönwald bildet 2 Wahlbezirke: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk OT Schönwalde Haus Kulick, Hauptstraße 48, Schönwald OT Waldow/Brand

3 Wahlraum: 3 Gemeinschaftshaus; Dorfstraße 60, Schönwald- barrierefrei. Die Gemeinde Steinreich bildet 2 Wahlbezirke: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: OT Glienig Feuerwehr, Buckower Weg 20, Steinreich- barrierefrei OT Sellendorf Gaststätte Sellendorfer Eck, Dorfstraße 43, Steinreich. Die Gemeinde Unterspreewald ist in 3 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: OT Leibsch Feuerwehr, Leibscher Hauptstraße 21, Unterspreewald OT Neuendorf am See Jugendclub, Dorfstraße 16, Unterspreewald- barrierefrei OT Neu Lübbenau Gemeindebüro, Schulstraße 19, Unterspreewald- barrierefrei. Die Stadt Golßen ist in 4 Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: Wahlbezirk Wahlraum: Golßen Grundschule, Stadtwall 10, Golßen Golßen mit OT Mahlsdorf und den Stadtteilen Landwehr, Prierow Haus des Kindes, Stadtwall 8, Golßen- barrierefrei Stadtteil Altgolßen ehemalige Physiotherapie, Dorfstraße 6, Golßen OT Zützen Kita, Villaweg 1, Golßen. Amt Unterspreewald: Golßen, den gez. Leißner Wahlleiterin

4 Wahlgebiet: Gemeinde Bersteland Wahlbehörde: Amt Unterspreewald Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am Sonntag, 25. Mai 2014 zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald, der Gemeindevertretung, des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Ortsbeiräte der Ortsteile Freiwalde, Niewitz, Reichwalde 1. Am 25. Mai 2014 finden die oben genannten Wahlen statt. Die Wahl dauert von 8:00 18:00 Uhr. 2. Das Wahlgebiet der Gemeinde Bersteland ist in 3 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 4. Mai 2014 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen. 4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 24. März 2014 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. 5.1 Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 5.2 Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters gilt: Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist in einem bei den Wörtern "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen. 5.3 Für die Wahl des Kreistages/der Gemeindevertretung/des Ortsbeirates gilt: Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

5 Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.b. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig. 6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet werden. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes /Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl für die Europawahl, für den Kreistag und für die Kommunalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden. Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde Amt Unterspreewald, Hauptstraße 41, Golßen - in den Einwohnermeldestellen: Hauptstraße 41, Golßen nicht barrierefrei oder Hauptstraße 49; Schönwald barrierefrei einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden.

6 Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am um 18:00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: 1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. 9. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am Datum einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. 10. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahllokal sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 11.April 2014 gez. Jens-Hermann Kleine Amtsdirektor

7 Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Bersteland Die Wahlleiterin gibt gemäß 38 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) die zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am bekannt. ehrenamtlicher Bürgermeister 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands, Vorname Kurzbezeichnung CDU Mietusch, Manfred 1949 Angestellter Dorfstraße 99, OT Niewitz

8 Gemeindevertretung, Vorname Kurzbezeichnung Mietusch, Manfred 1949 Angestellter Dorfstraße 99, OT Niewitz Jahn, Reinhard 1958 E - Techniker Dorfstaße 76, OT Niewitz 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU Liebscher, Folkert 1958 Gartenbauingenieur Lübbener Straße 5, OT Reichwalde Rick, Andreas 1974 Zerspanungsmechaniker Dorfstaße 88, OT Niewitz Kleemann, Kurt 1954 Maschinist Dorfstraße 41, OT Niewitz Noack, Marcel 1974 Kfz - Mechaniker Am Dorfanger 15, OT Reichwalde Simetz, Gabriele 1964 Sekretärin Dorfstraße 92, OT Niewitz Zepke, Ralf 1964 Heilerziehungspfleger Dorfstraße 33c, OT Niewitz 12 DIE REPUBLIKANER REP Kleemann, Peter 1982 Einzelhandelskaufmann Dorfsraße 40, OT Niewitz 13 Wählergruppe Freie Wähler / Rasch, Enrico 1971 Schlosser Hauptstraße 16, OT Freiwalde Freigang, Ingeborg 1944 Rentnerin Hauptstraße 9, OT Freiwalde Einzelwahlvorschlag Haupt Einzelwahlvorschlag Heinze Einzelwahlvorschlag Schulze / Haupt, Anja 1979 Angestellte Öffentl. Dienst Dorfstraße 23, OT Niewitz / Heinze, Frank 1961 Parkettleger Dorfstraße 25, OT Niewitz / Schulze, Heiko 1975 QS-Beauftragter Am Dorfanger 15 a, OT Reichwalde 17 Sport - und Freizeitverein Freiwalde e.v. / Kubeile, Ronny 1978 Zimmerer Am Sandberg 7, OT Freiwalde Ihlefeldt, Jens 1978 Fliesenleger Am Sandberg 5, OT Freiwalde Schulz - Apelt, Sylke 1968 Centermanagerin Neue Wiesen 2, OT Freiwalde Schröder, Marcus 1979 Garten - und Landschaftsbau Am Sandberg 27, OT Freiwalde

9 Ortsbeirat OT Freiwalde, Vorname Kurzbezeichnung 13 Wählergruppe Freie Wähler / Rasch, Enrico 1971 Schlosser Hauptstraße 16 Freigang, Ingeborg 1944 Rentnerin Hauptstraße 9 17 Sport - und Freizeitverein Freiwalde e.v. / Kubeile, Ronny 1978 Zimmerer Am Sandberg 7 Ihlefeldt, Jens 1978 Fliesenleger Am Sandberg 5 Schulz - Apelt, Sylke 1968 Centermanagerin Neue Wiesen 2 Schröder, Marcus 1979 Garten - und Landschaftsbau Am Sandberg 27

10 Ortsbeirat OT Niewitz, Vorname Kurzbezeichnung 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU Mietusch, Manfred 1949 Angestellter Dorfstraße 99 Jahn, Reinhard 1958 E - Techniker Dorfstraße 76 Rick, Andreas 1974 Zerspanungsmechaniker Dorfstraße 88

11 Ortsbeirat OT Reichwalde, Vorname Kurzbezeichnung 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU Liebscher, Folkert 1958 Gartenbauingenieur Lübbener Straße 5 Noack, Marcel 1974 Kfz - Mechaniker Am Dorfanger 15 Lehmann, Dörthe 1977 Kauffrau Am Dorfanger Einzelwahlvorschlag Schulze / Schulze, Heiko 1975 QS-Beauftragter Am Dorfanger 15 a Schönwald, den gez. Leißner Wahlleiterin für die Gemeinden des Amtes Unterspreewald

12 Wahlgebiet: Gemeinde Drahnsdorf Wahlbehörde: Amt Unterspreewald Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am Sonntag, 25. Mai 2014 zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald der Gemeindevertretung, des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Ortsvorsteher der Ortsteile Drahnsdorf mit Gemeindeteil Krossen und Falkenhain mit Gemeindeteil Schäcksdorf 1. Am finden die oben genannten Wahlen statt. Die Wahl dauert von 8:00 18:00 Uhr. 2. Das Wahlgebiet der Gemeinde Drahnsdorf ist in 3 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 4. Mai 2014 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Dabei ist zu beachten, dass die Wahlberechtigten des Gemeindeteils Schäcksdorf dem Wahlbezirk Falkenhain : 2701 zugeordnet wurden. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen. 4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 24. März 2014 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. 5.1 Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 5.2 Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/des Ortsvorstehers gilt: Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist in einem bei den Wörtern "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen. 5.3 Für die Wahl des Kreistages/der Gemeindevertretung gilt: Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

13 Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.b. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig. 6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet werden. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk diese Wahlgebietes/Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl für die Europawahl, für die Kreistagswahl und für die Kommunalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden. Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde Amt Unterspreewald, Hauptstraße 41, Golßen in den Einwohnermeldestellen: Hauptstraße 41, Golßen nicht barrierefrei oder Hauptstraße 49, Schönwald barrierefrei einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden. Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am um 18:00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

14 Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: 1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. 9. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am Datum einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. 10. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahllokal sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 11.April 2014 gez.jens-hermann Kleine Amtsdirektor

15 Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Drahnsdorf Die Wahlleiterin gibt gemäß 38 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) die zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am bekannt. ehrenamtlicher Bürgermeister, Vorname Kurzbe-zeichnung 13 Einzelwahlvorschlag Buhl / Buhl, Steffen 1975 selbst. Tischlermeister Schulstraße 1, OT Drahnsdorf 14 Einzelwahlvorschlag Grundey / Grundey, Edith 1955 Agraringenieurin Hauptstraße 34, OT Drahnsdorf

16 Gemeindevertretung, Vorname Kurzbe-zeichnung 8 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE/B 90 Rabatsch, Manfred 1941 Obersozialrat a.d. Falkenhain 51, OT Falkenhain Weigt, Andrea 1980 Tanztherapeutin Dorfstraße 17, OT Drahnsdorf Meinicke, Silke 1974 Bankkauffrau Dorfstraße 40, OT Drahnsdorf Grundey, Edith 1955 Agragingenieurin Hauptstraße 34, OT Drahnsdorf Schumann, Nico 1979 Eisenbahnregelhelfer Alte Siedlung 6, OT Drahnsdorf 12 Wählergemeinschaft Drahnsdorf / Guth, Detlef 1961 Zimmerer Falkenhain 32, OT Falkenhain Lukaschewski, Monika 1971 Erzieherin Dorfstraße 41, OT Drahnsdorf Kopitz, Petra 1963 Lehrerin Falkenhain 12, OT Falkenhain Lukaschewski, René 1970 Zimmerer Dorfstraße 41, OT Drahnsdorf Simon, Klaus 1966 Heizungsmonteur Neue Siedlung 5, OT Drahnsdorf Doose, Jörg 1970 Kraftfahrer Dorfstraße 44, OT Drahnsdorf 13 Einzelwahlvorschlag Buhl / Buhl, Steffen 1975 selbst. Tischlermeister Schulstraße 1, OT Drahnsdorf

17 Ortsvorsteher OT Falkenhain, Vorname Kurzbe-zeichnung 15 Einzelwahlvorschlag Kopitz / Kopitz, Petra 1963 Lehrerin Falkenhain 12

18 Ortsvorsteher OT Drahnsdorf 15 Einzelwahlvorschlag Lukaschewski, Vorname Kurzbe-zeichnung / Lukaschewski, René 1970 Zimmerer Dorfstraße 41 Schönwald, den gez. Leißner Wahlleiterin für die Gemeinden des Amtes Unterspreewald

19 Wahlgebiet: Gemeinde Kasel-Golzig Wahlbehörde: Amt Unterspreewald Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am Sonntag, 25. Mai 2014 zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald, der Gemeindevertretung, des ehrenamtlichen Bürgermeisters und des Ortsvorstehers des Ortsteils Schiebsdorf 1. Am finden die oben genannten Wahlen statt. Die Wahl dauert von 8:00 18:00 Uhr. 2. Das Wahlgebiet der Gemeinde Kasel-Golzig ist in 3 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 4. Mai 2014 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen. 4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 24. März 2014 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. 5.1 Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 5.2 Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/des Ortsvorstehers gilt: Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist in einem bei den Wörtern "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen. 5.3 Für die Wahl des Kreistages/der Gemeindevertretung gilt: Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

20 Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.b. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig. 6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet werden. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk diese Wahlgebietes/Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl für die Europawahl, für die Kreistagswahl und für die Kommunalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden. Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde Amt Unterspreewald, Hauptstraße 41, Golßen in den Einwohnermeldestellen: Hauptstraße 41, Golßen nicht barrierefrei oder Hauptstraße 49, Schönwald barrierefrei einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden. Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am um 18:00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

21 Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: 1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. 9. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am Datum einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. 10. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahllokal sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 11.April 2014 gez. Jens-Hermann Kleine Amtsdirektor

22 Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Kasel-Golzig Die Wahlleiterin gibt gemäß 38 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) die zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am bekannt. ehrenamtlicher Bürgermeister, Vorname Kurzbezeichnung 15 Einzelwahlvorschlag Mann / Mann, Fritz 1949 Rentner Lübbener Straße 18

23 Gemeindevertretung, Vorname Kurzbezeichnung 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU Werner, Günter 1953 Angestellter Parkstraße 11 Mann, Fritz 1949 Rentner Lübbener Straße 18 Kuntze, Mike 1966 Landmaschinen Mechaniker Jetscher Weg 5 12 Freie Wählergemeinschaft Kasel- Golzig / Ehrlich, Werner 1949 Rentner Waldower Weg 1 Schade, Fred 1959 Reisebürokaufmann Zauche 12 Wehlisch, Viola 1981 Steuerfachwirtin Dubener Weg 1 Graßmann, Claudia 1960 Arzthelferin Lübbener Straße 14 Fischer, Iris 1965 Bauingenieurin Parkstraße Wählergruppe Jetsch WG Jetsch Müller, Gudrun 1954 Verwaltungfachangestellte Dorfstraße 7, OT Jetsch Pietrzok, Maik 1967 selbst. Zimmerer Dorfstraße 40, OT Jetsch Fenske, René 1973 Parkett-/ Fußbodenleger Dorfstraße 11a, OT Jetsch 14 Wählergruppe Schiebsdorf WGS Brockt, Thomas 1963 kaufm. Angestellter Schiebsdorf 16a, OT Schiebsdorf Puhlmann, Mirko 1978 Kaufmann Schiebsdorf 40, OT Schiebsdorf Worrich, Eugen 1951 Gastwirt Schiebsdorf 6, OT Schiebsdorf

24 Ortsvorsteher des OT Schiebsdorf 16 Einzelwahlvorschlag Puhlmann, Vorname Kurzbezeichnung / Puhlmann, Mirko 1978 Kaufmann Schiebsdorf Einzelwahlvorschlag Worrich / Worrich, Eugen 1951 Gastwirt Schiebsdorf 6 Ortsvorsteher des OT Jetsch für die Wahl wurden keine Wahlvorschläge eingereicht - die Wahl wird abgesagt Schönwald, den gez. Leißner Wahlleiterin für die Gemeinden des Amtes Unterspreewald

25 Wahlgebiet: Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg Wahlbehörde: Amt Unterspreewald Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am Sonntag, 25. Mai 2014 zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald, der Gemeindevertretung, des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Ortsvorsteher der Ortsteile Krausnick und Groß Wasserburg 1. Am finden die oben genannten Wahlen statt. Die Wahl dauert von 8:00 18:00 Uhr. 2. Das Wahlgebiet der Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg ist in 2 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 4. Mai 2014 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen. 4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 24. März 2014 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. 5.1 Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 5.2 Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/desOrtsvorstehers gilt: Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist in einem bei den Wörtern "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen. 5.3 Für die Wahl des Kreistages/der Gemeindevertretung gilt: Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

26 Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.b. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt, seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig. 6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet werden. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk diese Wahlgebietes/Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl für die Europawahl, für die Kreistagswahl und für die Kommunalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden. Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde Amt Unterspreewald, Hauptstraße 41, Golßen in den Einwohnermeldestellen: Hauptstraße 41, Golßen nicht barrierefrei oder Hauptstraße 49, Schönwald barrierefrei einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden. Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am um 18:00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

27 Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: 1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. 9. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am Datum einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. 10. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahllokal sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 11.April 2014 gez. Jens-Hermann Kleine Amtsdirektor

28 Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg Die Wahlleiterin gibt gemäß 38 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) die zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am bekannt. ehrenamtlicher Bürgermeister 13 Wählergruppe Für Krausnick- Groß Wasserburg, Vorname Kurzbezeichnung / Hormann, Erwin 1956 Rentner Schulstraße 9, OT Krausnick 14 Einzelwahlvorschlag Beuche / Beuche, Wolfgang Willi Kurt 1950 Dipl.-Ingenieur Alte Wasserburgerstraße 10, OT Krausnick 15 Einzelwahlvorschlag Buschick / Buschick, Gerhard 1946 Rentner Dorfstraße 7, OT Groß Wasserburg

29 Gemeindevertretung 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU, Vorname Kurzbezeichnung Lindt, Lars 1974 Gastronom Hauptstraße 22, OT Krausnick Wunderlich, Marco 1977 Selbständig Hauptstraße 93, OT Krausnick Buschick, Gerhard 1946 Rentner Dorfstraße 7, OT Groß Wasserburg 12 Unabhängige Bürgervereinigung Krausnick-Groß Wasserburg / Krupsky, Ilona 1959 Abteilungsverantwortliche Dorfstraße 17, OT Groß Wasserburg Miethling, Rosemarie 1943 Rentnerin Dorfstraße 53, OT Groß Wasserburg Tinius, Bernd 1959 Fahrzeugschlosser Dorfstraße 18, OT Groß Wasserburg Göhrs, Marcel 1981 Verkäufer Dorfstraße 25, OT Groß Wasserburg Hormann, Erwin 1956 Rentner Schulstraße 9, OT Krausnick 13 Wählergruppe Für Krausnick- Groß Wasserburg / Franke, Andreas 1971 Monteur Hauptstraße 72, OT Krausnick Winkelmann, Sven 1975 Bauleiter Tiefbau Alte Wasserburgerstraße 1, OT Krausnick Schoan, Toni 1981 Rettungsassistent Hauptstraße 33, OT Krausnick Richter, Thomas 1983 Rettungsassistent Hauptstraße 92, OT Krausnick Seemann, Paul 1987 Beamter Hauptstraße 5, OT Krausnick

30 Ortsvorsteher OT Krausnick 13 Wählergruppe Für Krausnick- Groß Wasserburg, Vorname Kurzbezeichnung / Hormann, Erwin 1956 Rentner Schulstraße 9

31 Ortsvorsteher OT Groß Wasserburg 15 Einzelwahlvorschlag Buschick, Vorname Kurzbezeichnung / Buschick, Gerhard 1946 Rentner Dorfstraße 7 Schönwald, den gez. Leißner Wahlleiterin für die Gemeinden des Amtes Unterspreewald

32 Wahlgebiet: Gemeinde Rietzneuendorf-Staakow Wahlbehörde: Amt Unterspreewald Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am Sonntag, 25. Mai 2014 zu den Wahlen des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald, der Gemeindevertretung, des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Ortsvorsteher der Ortsteile Friedrichshof, Rietzneuendorf und Staakow 1. Am finden die oben genannten Wahlen statt. Die Wahl dauert von 8:00 18:00 Uhr. 2. Das Wahlgebiet der Gemeinde Rietzneuendorf-Staakow ist in 2 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 4: Mai 2014 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Behinderte Wähler/innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen. 4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 24. März 2014 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. 5.1 Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt: Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 5.2 Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/des Ortsvorstehers gilt: Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, ist in einem bei den Wörtern "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen. 5.3 Für die Wahl des Kreistages/der Gemeindevertretung gilt: Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

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