ENTWURF EINES BERICHTS
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- Juliane Vogt
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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Rechtsausschuss /2089(INI) ENTWURF EINES BERICHTS über das Thema Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz (2011/2089(INI)) Rechtsausschuss Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne PR\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint
2 PR_INI INHALT Seite ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS... 3 BEGRÜNDUNG... 9 PE v /15 PR\ doc
3 ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS über das Thema Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz (2011/2089(INI)) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission - Öffentliche Konsultation vom 4. Februar 2011 Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz (SEK(2011)0173), in Kenntnis des Entwurfs eines Leitfadens zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Artikels 101 oder 102 AEUV, Brüssel, Juni 2011, in Kenntnis des Konsultationspapiers der Kommission zur Diskussion über die Weiterbehandlung des Grünbuchs über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher, Brüssel, 2009, unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts 1, unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (KOM(2008)0794), unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 2. April 2008 zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (KOM(2008)0165), unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. März 2007 zur verbraucherpolitischen Strategie der EU ( ) Stärkung der Verbraucher Verbesserung des Verbraucherwohls wirksamer Verbraucherschutz KOM(2007)0099, unter Hinweis auf seine Entschließung vom zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen 2, unter Hinweis auf seine Entschließung vom zu der Umsetzung der Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten, ihrem Einfluss auf die Mediation und ihrer Inanspruchnahme durch die Gerichte 3, gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0000/2011), 1 ABl. C 117 E vom , S Angenommene Texte, P7_TA(2011) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0000. PR\ doc 3/15 PE v01-00
4 A. in der Erwägung, dass im europäischen Rechtsraum Bürger und Unternehmen nicht nur Rechte genießen, sondern auch in der Lage sein müssen, diese Rechte effektiv und wirksam durchzusetzen; B. in der Erwägung, dass jüngst verabschiedete Rechtsvorschriften der EU darauf abzielen, Parteien in grenzüberschreitenden Situationen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte effektiv durchzusetzen 1 oder Streitigkeiten außergerichtlich im Wege der Mediation beizulegen 2 ; C. in der Erwägung, dass staatliche und europäische Behörden eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des Unionsrechts spielen, und private Rechtsdurchsetzung staatliche Rechtsdurchsetzung nur ergänzen, nicht jedoch ersetzen kann; D. in der Erwägung, dass die Kommission die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bei jedem Vorschlag zu beachten hat, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; 1. begrüßt die oben erwähnte horizontale Konsultation und betont, dass die durch rechtswidrige Praktiken geschädigten Bürger und Unternehmen in der Lage sein müssen, Entschädigung für ihre individuellen Verluste oder erlittenen Schäden zu verlangen, insbesondere im Fall von Massen- und Streuschäden, bei denen das Kostenrisiko möglicherweise nicht im Verhältnis zu den erlittenen Schäden steht; 2. nimmt die Bemühungen des Obersten Gerichtshof der USA zur Kenntnis, schikanöse Verfahren und den Missbrauch des US-Systems der Sammelklagen zu begrenzen 3, und betont, dass Europa davon Abstand nehmen muss, ein System der Sammelklagen nach US-amerikanischem Vorbild oder ein System, dass vergleichbarem Missbrauch ausgesetzt sein könnte, einzuführen; 3. begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Rechte der Geschädigten unrechtmäßigen Verhaltens zu stärken, indem Rechtsvorschriften eingeführt werden, die bei Vermeidung einer Kultur der missbräuchlichen Prozessführung eine Entschädigung ermöglichen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission noch keinen überzeugenden Nachweis dafür vorgelegt hat, dass es gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität notwendig ist, auf Ebene der EU tätig zu werden, um zu gewährleisten, dass die Geschädigten unrechtmäßigen Verhaltens für Schaden oder Verlust entschädigt werden; 4. weist erneut darauf hin, dass die Kommission noch nicht dargelegt hat, welche Rechtsgrundlage sie für Maßnahmen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes als angemessen betrachtet; 1 Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. L 199 vom , S. 1; Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. L 399 vom ; Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl. L 143 vom , S Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 136, , S Wal-Mart Stores Inc. v. Dukes et al. 564 U. S. xxx (2011). PE v /15 PR\ doc
5 Bestehende Rechtsvorschriften der EU und vorläufiger Rechtsschutz 5. stellt fest, dass auf EU-Ebene bereits Durchsetzungsmechanismen existieren und ist der Ansicht, dass insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen effektiven und effizienten Zugang zu den Gerichten ermöglicht, indem grenzüberschreitende Verfahren in Bezug auf Beträge von weniger als Euro vereinfacht werden; 6. ist der Ansicht, dass der vorläufige Rechtsschutz eine wichtige Rolle bei der Sicherung von Rechten spielt, die Bürgern und Unternehmen im Unionsrecht zuerkannt sind; ist der Auffassung, dass die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz 1 und Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 2 eingeführten Mechanismen wesentlich verbessert werden können, um die Zusammenarbeit und den vorläufigen Rechtsschutz in grenzüberschreitenden Situationen zu unterstützen; 7. ist der Ansicht, dass sich vorläufiger Rechtsschutz auf den Schutz der individuellen Interessen und nicht der öffentlichen Interessen konzentrieren sollte, fordert ferner Behutsamkeit bei der Ausweitung des Zugangs zu Gerichten für Verbände, da diese keinen einfacheren Zugang zu Gerichten haben sollten als Individuen; Horizontales Instrument und Sicherungsmechanismen 8. ist der Ansicht, dass Streitigkeiten häufig verschiedene Wirtschafts- und Rechtsbereiche abdecken und dass Geschädigte unrechtmäßigen Verhaltens in verschiedenen Sektoren die gleichen Schwierigkeiten haben, Entschädigung zu erhalten; ist ferner besorgt, dass jegliche Initiative der EU im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes zu einer Zersplitterung des einzelstaatlichen Verfahrens- und Schadensersatzrechts führt, was den Zugang zu Gerichten in der EU schwächt und nicht stärkt; fordert, dass jeder Vorschlag im Bereich kollektiven Rechtsschutzes die Form eines horizontalen Instrumentes haben sollte, das einheitlichen Zugang zu den Gerichten in der EU gewährleistet, wenn nach eingehender Prüfung entschieden werden sollte, dass ein Mechanismus kollektiven Rechtsschutzes auf EU-Ebene notwendig und wünschenswert ist; 9. betont, dass jedes horizontale Instrument alle Aspekte des kollektiven Schadensersatzes erfassen muss; betont ferner, dass insbesondere Verfahrensrecht und internationales Privatrecht unabhängig vom betroffenen Sektor auf Klagen kollektiven Rechtsschutzes allgemein Anwendung finden müssen, wobei sektorenbezogene Regelungen, die Fragen wie die potentielle Bindungswirkung von Entscheidungen einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden im Bereich des EU-Wettbewerbsrecht behandeln, beispielsweise in einem gesonderten Kapitel des horizontalen Instruments selbst niedergelegt sein sollten; 10. ist der Ansicht, dass der individuelle Schaden oder der erlittene Verlust eine wesentliche Rolle für die Entscheidung über die Klageerhebung spielt; ist der Ansicht, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen kollektiver Rechtsschutzes gemäß einem horizontalen 1 ABl. L 364 vom , S ABl. L 110 vom , S. 30. PR\ doc 5/15 PE v01-00
6 Instrument zur Verfügung stehen könnte, wenn der Wert jedes individuellen Anspruchs Euro nicht überschreitet; 11. ist der Ansicht, dass Klagen im kollektiven Rechtsschutz gemäß einem horizontalen Instrument zulässig sein sollten, wenn die beklagte Partei und die vertretenen Geschädigten nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Sitz haben (grenzüberschreitende Dimension) und die Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, durch Unionsrecht zuerkannt werden (Verletzung von Unionsrecht); 12. bekräftigt, dass Sicherungsmaßnahmen geschaffen werden müssen, um unbegründete Klagen und den Missbrauch des horizontalen Instruments zu vermeiden sowie die Waffengleichheit in Gerichtsverfahren zu gewährleisten; betont, dass diese Sicherungsmaßnahmen unter anderem die folgenden Gesichtpunkte berücksichtigen müssen: nur eine repräsentative Einrichtung kann die Klage im Namen einer klar bestimmten Gruppe einreichen, wobei die Feststellung der Gruppenmitglieder vor der Erhebung der Klage stattfinden muss ( Prozessbeitrittsverfahren ); Mitgliedstaaten sollten die Verbände, die zur Erhebung der Verbandsklage qualifiziert sind, bestimmen; zur eindeutigen Festlegung dieser qualifizierten Einrichtungen sind europäische Kriterien notwendig; diese Kriterien könnten auf Artikel 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 1 aufbauen, müssen aber weiter spezifiziert werden, um zu gewährleisten, dass missbräuchliche Prozessführung vermieden wird; diese Kriterien sollten unter anderem die Finanz- und Personalressourcen der qualifizierten Einrichtungen umfassen; ein Prozessaustrittssystem ( opt-out ) ist abzulehnen, da dieses im Widerspruch zu den Verfassungen vieler Mitgliedstaaten steht und die Rechte der Geschädigten verletzt, die unwissentlich an einem Verfahren beteiligt sein könnten und trotzdem durch die Entscheidung des Gerichts gebunden wären; Geschädigte müssen in jedem Fall die Möglichkeit haben, alternative eine individuelle Entschädigung vor einem zuständigen Gericht anzustreben; nur der tatsächlich entstandene Schaden kann ersetzt werden: Strafschadensersatz ist zu verbieten; mittels des Wiedergutmachungskonzepts ist der zugesprochene Schadensersatz im Verhältnis zu dem individuell erlittenen Schaden auf die einzelnen Geschädigten zu verteilen; in Großem und Ganzen sind Erfolgshonorare in Europa unbekannt und abzulehnen; Kollektivkläger dürfen nicht besser gestellt werden als Individualkläger; jeder Kläger muss seinen Anspruch nachweisen; eine Verpflichtung zur Offenlegung von Dokumenten ist in Europa überwiegend unbekannt und auf europäischer Ebene abzulehnen; es kann keine Klage ohne finanzielles Risiko geben und Mitgliedstaaten müssen ihre eigenen Regelungen der Kostentragung festlegen, wonach die unterlegene Partei die 1 ABl. L 166 vom , S. 51. PE v /15 PR\ doc
7 Kosten der anderen Partei zu tragen hat; die Kommission darf keine Bedingungen oder Leitlinien für die Finanzierung von Schadensersatzklagen festlegen, da es in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überwiegend unbekannt ist, um die Finanzierung durch Dritte etwa durch das Angebot eines Teil des zugesprochenen Schadensersatzes zu ersuchen; 13. betont, dass viele der von der Kommission festgestellten Verletzungen des Unionsrechts im Bereich der Maßnahmen des EU-Verbraucherschutzes die Stärkung des vorläufigen Rechtsschutzes 1 erfordern; fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften der EU festzustellen, in Bezug auf die der Erhalt von Entschädigung schwierig ist; 14. ist der Ansicht, dass diese Gesetzgebung so gestaltet werden sollte, dass das horizontale Instrumente kollektiven Rechtsschutz sowohl bei Verstoß gegen diese Vorschriften als auch bei Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht vorsieht; fordert, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Anhang zum horizontalen Instrument aufgeführt werden; Die alternative Streitbeilegung 15. unterstützt die Schaffung von Mechanismen alternativer Streitbeilegung auf europäischer Ebene, um die schnelle und günstige Beilegung von Streitigkeiten als attraktivere Möglichkeit im Vergleich zu Gerichtsverfahren zu ermöglichen; fordert die rechtliche Verpflichtung der beteiligten Parteien, zuerst eine gemeinsame konsensuale Lösung für den Anspruch anzustreben, bevor ein kollektives Gerichtsverfahren eingeleitet wird; ist der Ansicht, dass die vom Gerichtshof 2 entwickelten Kriterien Ausgangspunkt der Schaffung dieser Verpflichtung sein sollten; Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht 16. betont, dass im horizontalen Instrument selbst die Regeln festgelegt werden sollten, um einen Ansturm auf die Gerichte zu verhindern ( Forum-Shopping ); ist der Ansicht, dass Forum-Shopping nicht mit der Festlegung ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte zuständig sein sollen, wo die Mehrzahl der Geschädigten der Verletzung des Unionsrechts niedergelassen oder die meisten Schäden aufgetreten sind, da diese flexiblen Regeln die Möglichkeit missbräuchlicher Prozessführung offen lassen würde; ist daher der Ansicht, dass die Gerichte an dem Ort zuständig sein sollten, wo die beklagte Partei ihren Sitz hat; 17. favorisiert außerdem ein horizontales Instrument, das einheitliche Regeln des anwendbaren Rechts vorsieht; fordert die weitere Prüfung dessen, wie Normen des Kollisionsrechts geändert werden können; ist der Ansicht, dass eine Lösung sein könnte, das Recht des Ortes anzuwenden, wo die Mehrheit der Geschädigten ihren Sitz hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass es individuellen Geschädigten weiterhin freigestellt sein sollte, der Klage im kollektiven Rechtsschutz nicht beizutreten, sondern stattdessen entsprechend den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gemäß den 1 Studie über die Probleme von Verbrauchern in Bezug auf Schadensersatz bei Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht sowie über die wirtschaftlichen Folgen solcher Probleme, Teil I, Hauptbericht, , S. 21 ff. 2 Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-317/08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08, Alassini, noch nicht in der amtlichen Sammlung. PR\ doc 7/15 PE v01-00
8 Verordnungen Brüssel I, Rom I und Rom II individuelle Entschädigung anzustreben; Ordentliches Gesetzgebungsverfahren 18. beharrt darauf, dass das Europäische Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bei jeder Initiative im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes einbezogen werden muss, und dass jeder Vorschlag auf einer detaillierten Folgenabschätzung basieren muss; 19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene zu übermitteln. PE v /15 PR\ doc
9 BEGRÜNDUNG Der Berichterstatter begrüßt die horizontale Konsultation der Kommission, ihre Offenheit gegenüber einem europäischen Ansatz für den kollektiven Rechtsschutz und ihr Engagement für starke Sicherungsmechanismen gegen missbräuchliche Prozessführung. Die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshof der USA in einer Sammelklage 1 zeigt einmal mehr, dass das Rechtssystem der USA selbst gegen missbräuchliche und unbegründete Sammelklagen kämpft, die aus Exzessen des US-amerikanischen Systems folgen, die sicher nicht beabsichtigt waren, als diese Klageart vor Jahrzehnten eingeführt wurde. Europa muss fest jeder Absicht entgegentreten, die Rechtstraditionen der EU durch die Einfügung fremder verfahrensrechtlicher Elemente, die missbräuchliche Klagen im kollektiven Rechtsschutz ermöglichen, zu ändern. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Rechtstradition der EU eher auf die Lösung von Streitigkeiten zwischen Individuen als zwischen kollektiven Einheiten gerichtet ist. Unter bestimmten Umständen könnte es jedoch auf der einen Seite im Interesse der Geschädigten unrechtmäßigen Verhaltens liegen, ihre Ansprüche zu bündeln, die sie sonst individuell nicht verfolgen würden und auf der anderen Seite könnte es im Interesse der Unternehmen liegen, eine einzige Streitbeilegung oder gerichtliche Klage herbeizuführen, um Rechtssicherheit für die Angelegenheit zu erhalten. In dieser Hinsicht haben viele Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren kollektive Instrumente eingeführt, um in der einen oder anderen Form kollektiven Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Diese Instrumente unterscheiden sich stark voneinander, etwa Verbandsklage, Gruppenklage oder Musterklage. Es war nicht möglich, umfassende Informationen über die entsprechenden einzelstaatlichen Gesetze und insbesondere deren Anwendung und Funktionsweise zu erhalten, da verschiedene Mitgliedstaaten erst kürzlich diese Mechanismen eingeführt haben und verlässliche Informationen nicht immer erhältlich sind. Der Berichterstatter ist daher nicht überrascht, dass die Kommission den Bedarf für eine Maßnahme auf Ebene der EU bisher nicht nachweisen konnte. Welcher Artikel des AEUV als Rechtsgrundlage für ein horizontales Instrument herangezogen werden kann, ist im Einzelnen noch zu prüfen. Die Ablehnung einer Maßnahme auf Ebene der EU seitens einzelstaatlicher Regierungen ist jedoch sicher ernst zu nehmen 2. Der Berichtersatter ist dennoch der Ansicht, dass im europäischen Rechtsraum Bürger und Unternehmen in der Lage sein müssen, ihre Rechte aus dem Unionsrecht effektiv und wirksam durchzusetzen. Im Fall von Massen- oder Streuschäden können Geschädigte rechtswidrigen Verhaltens in der Tat davon absehen, eine Entschädigung zu verlangen, da die Kosten individuellen Rechtsschutzes unverhältnismäßig zum erlittenen Schaden sein könnten. Die Durchsetzung des Unionsrechts durch europäische und staatliche Behörden muss jedoch weiterhin im Vordergrund stehen, da diese Behörden über öffentlich-rechtliche Untersuchungsinstrumente verfügen, die privaten Parteien nicht zur Verfügung gestellt werden können. so dass private Rechtsdurchsetzung weiterhin nur eine Ergänzung darstellt. 1 Wal-Mart Stores Inc. v. Dukes et al. 564 U. S. xxx (2011). 2 Vgl. etwa die negative Antworten der französischen und der deutschen Regierung in der Konsultation: bzw. PR\ doc 9/15 PE v01-00
10 Bestehende EU-Rechtsvorschriften und vorläufiger Rechtsschutz In den vergangenen Jahren strebte die EU danach, den Zugang zu den Gerichten zu verbessern. Beispielsweise ermöglicht die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen effektiven und effizienten Zugang zu den Gerichten, indem grenzüberschreitende Verfahren in Bezug auf Beträge von weniger als Euro vereinfacht werden. Die Verordnung ist weiter zu prüfen, um festzustellen, ob die Ziele des EU-Gesetzgebers erreicht wurden oder nicht. Der Berichterstatter erkennt die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes an. In vielen Fällen, wie irreführende Werbung oder mangelnde Transparenz in Bezug auf Verträge usw. treten eventuell keine Schäden auf, und vorrangiges Ziel sollte die Einstellung weiteren rechtswidrigen Verhaltens sein. Die Kommission selbst hat deutlich gemacht, wie die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz 1 und die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 2 verbessert werden können, um die Zusammenarbeit und den vorläufigen Rechtsschutz zu stärken 3. Der Berichterstatter ist jedoch über die weite Auslegung der einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften besorgt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) 4. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze Verbände keinen privilegierten Zugang zu den Gerichten haben dürfen und die Gesetzgebung der EU sich eher auf den Schutz und die Durchsetzung der Interessen des Einzelnen als der Interessen der allgemeinen Öffentlichkeit konzentrieren sollte. Horizontales Instrument und Sicherungsmechanismen Unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Verfahrensordnungen ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die Initiativen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes zu einer Zersplitterung der mitgliedstaatlichen Schadensersatz- und Verfahrensordnungen führen. Eine europäische Initiative kann sich nicht auf die Koordinierung der verschiedenen Initiativen der Kommission beschränken, da die Koordination keine unterschiedlichen Ergebnisse der Gesetzgebungsverfahren verhindert. Initiativen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes würden in der Tat die gleichen Fragen des Verfahrensrechts und des internationalen Privatrechts betreffen. Beispielsweise sind unabhängig vom betroffenen Sektor identische starke Sicherungsmechanismen etwa in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis einer repräsentativen Einrichtung, die Zulassungskriterien, den Zugang zu Beweismitteln oder die Anwendung des Grundsatzes, wonach die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, notwendig. Diese Probleme werden nicht nur in der 1 Wie oben zitiert. 2 Wie oben zitiert. 3 Vgl. Zweijährlicher Bericht KOM (2009) 336 und Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 98/27/EG (KOM (2008) 756). 4 Vgl. etwa Urteil vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09, Trianel Kohlekraftwerk Lünen, noch nicht in der amtlichen Sammlung. PE v /15 PR\ doc
11 derzeitigen horizontalen Konsultation, sondern auch in den vorhergehenden Weiß- und Grünbüchern behandelt. Der Berichterstatter unterstellt, dass die Kommission bereits einen horizontalen Ansatz in Erwägung gezogen hat. Die im Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher von der Kommission festgestellten unterschiedlichen Sektoren verdeutlichen, dass dieses Instrument in verschiedenen Sektoren, etwa Finanzdienstleistungen, Telekommunikation usw. 1, angewendet werden soll. Der verbindende Faktor ist also nicht mehr der Sektor, sondern nur der Anspruchsteller, also der Verbraucher. Das zeigt deutlich, dass ein horizontales Instrument der beste Weg ist, um keine sektorspezifisch unterschiedliche Gesetzgebung in zersplitterten einzelstaatlichen Verfahrensordnungen einzuführen. Die Zersplitterung der einzelstaatlichen Gesetze würde nicht nur die Funktionsweise der Justizsysteme stören, sondern auch die Rechtsunsicherheit erhöhen, was mit dem Ziel der Verbesserung des Zugangs zu den Gerichten im Konflikt stehen würde. Verfahrensrecht bestimmt die Regeln, die auf das Verfahren im Gericht selbst anwendbar sind und zielt auf die Unterstützung des Zugangs zu den Gerichten. Im Allgemeinen unterscheiden diese Regeln nicht zwischen unterschiedlichen Wirtschafts- und Rechtsbereichen. Folglich darf ein europäischer Ansatz für den kollektiven Rechtsschutz keine derartige Unterscheidung einführen, sondern muss einem horizontalen Ansatz folgen. Soweit begrenzte sektorspezifische Regeln benötigt werden, können diese im horizontalen Instrument selbst, etwa in einem gesonderten Kapitel, niedergelegt werden. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass kollektiver Rechtsschutz möglich sein sollte, wenn eine einzelne geschädigte Person von der Beanspruchung einer Entschädigung absieht, weil sie der Ansicht ist, dass der Schaden in keinem Verhältnis zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens steht. Studien zeigen, dass die finanzielle Schwelle zwischen 101 und Euro liegt 2. Die Begrenzung des kollektiven Rechtsschutzes auf individuelle Verluste bis zu Euro würde das horizontale Instrument an die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anpassen und die Kohärenz der Rechtsvorschriften der EU sichern. Der Berichterstatter würde gern eine Diskussion anregen, ob ein niedrigerer Grenzwert angemessener wäre. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass ein horizontales Instrument in grenzüberschreitenden Fällen verfügbar sein sollte, wenn Unionsrecht verletzt wird. Das grenzüberschreitende Element wäre erfüllt, wenn die geschädigte Person und die beklagte Partei nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Sitz haben. Das horizontale Instrument könnte auch Anwendung finden, wenn die geschädigten Personen nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Sitz haben. Jedes horizontale Instrument muss auf dem Grundsatz basieren, dass jeder. der einen Schaden erlitten hat, das Recht haben muss, eine Entschädigung zu erhalten. Jedoch dürfen diejenigen, die Klagen im kollektiven Rechtsschutz erheben, nicht besser gestellt werden als individuelle Kläger. Dieser Grundsatz würde auch die Einbeziehung einer Reihe von Sicherungsmechanismen in jegliches horizontale Instrument umfassen. Der Berichterstatter fordert qualifizierte Einrichtungen für die Wahrnehmung der 1 Grünbuch vom 27. November 2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (KOM(2008)794 endg.), S Vgl. Eurobarometer Spezial 342, April S. 45; vgl. auch Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Stärkung der Verbraucher in der EU, SEK (2011) 469, Brüssel, , S. 5: 1000 Euro. PR\ doc 11/15 PE v01-00
12 Verbandsklagen. Europäische Kriterien müssen entwickelt werden, wonach die Mitgliedstaaten qualifizierte Einrichtungen zulassen können, um eine Klage zu erheben. Artikel 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen könnte als Ausgangspunkt für die Entwicklung dieser Kriterien dienen, die das erste Hindernis für den Ausschluss des Missbrauchs des horizontalen Instruments darstellen müssen. Nach diesen Kriterien könnten Verbraucherverbände, Bürgerbeauftragte usw. eine entsprechende Zulassung erhalten. Aufgrund der rechtlichen Komplexität von Klagen kollektiven Rechtsschutzes, ist jedoch die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich. Folglich besteht kein Bedarf an Verbandsklagen, bei denen Opfer ihre Ansprüche in einer einzigen Klage kombinieren können. Die Zulassung qualifizierter Einrichtungen würde den Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Verfügung stellen, der eine gewisse Kontrolle der repräsentativen Organisation und folglich des horizontalen Instruments gegen Missbrauch ermöglichen würde, während diese Kontrolle im Fall einer Verbandsklage nicht bestehen würde. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass nur ein klar identifizierter Personenkreis sich an der Verbandsklage beteiligen kann und die Identifizierung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfolgt sein muss. Die Verfassungen verschiedener Mitgliedstaaten verbietet Prozessaustrittsverfahren, in denen die Klage im Namen unbekannter Geschädigter erhoben wird, da es den geschädigten Personen nicht freigestellt wäre, keine Klage zu erheben. Ein Prozessaustrittsverfahren wäre auch im Hinblick auf Artikel 6 EMRK problematisch. Nur tatsächlich erlittener Schaden kann kompensiert werden und nur die Geschädigten einer Verletzung von Unionsrecht können eine Entschädigung erhalten. Das schließt auch ein, dass kein Teil der Entschädigung in den Händen der repräsentativen Organisation verbleiben darf, da die nicht nur zu dem Grundsatz der Wiedergutmachung in Widerspruch stehen würde, sondern auch die finanziellen Anreize für die Erhebung unbegründeter Klagen deutlich steigern würde. Der Berichterstatter fordert das Verbot des Strafschadensersatzes, um insbesondere auch Forum-Shopping zu vermeiden. Es ist richtig, dass der Gerichtshof im Manfredi-Urteil die Zulässigkeit einzelstaatlicher Vorschriften zum Strafschadensersatz anerkannt hat, allerdings gilt dieses Urteil nur in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften 1. Der Unionsgesetzgeber kann daher die Zahlung von Strafschadensersatz ausschließen. Der Berichterstatter möchte am Grundsatz festhalten, dass die Partei, die die Verletzung behauptet, diese auch beweisen muss, so dass von einer beklagten Partei nicht verlangt werden kann, Nachweise für die klagende Partei vorzulegen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Kläger im kollektiven Rechtsschutz im Hinblick auf die Beweisführung nicht besser gestellt sein sollten als individuelle Kläger. Anstelle der Einführung fremder Offenlegungspflichten auf europäischer Ebene sollten weiterhin die Mitgliedstaaten den Zugang zu Beweismitteln entsprechend ihrem Verfahrensrecht regeln. Offenlegungspflichten erhöhen unnötigerweise die Verfahrenskosten und ermuntern zu unbegründeten Klagen und sind daher auf europäischer Ebene abzulehnen. Der Berichterstatter möchte an den einzelstaatlichen Regeln der Kostentragung festhalten, da der in den Mitgliedstaaten gefestigte Grundsatz, wonach die unterlegene Partei die Kosten zu 1 Verbundene Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04, Manfredi, Slg. 2006, I-6619, Randnummer 92. PE v /15 PR\ doc
13 tragen hat, eine Sicherung gegen unbegründete Klagen darstellt. Die Kommission sollte auch keine Rechtsinstrumente des nicht zwingenden Rechts benutzen, um die Mitgliedstaaten anzuhalten, ihre Kostentragungsregeln anzupassen. Der Berichterstatter lehnt die Finanzierung kollektiver Forderungen ab. Zum einen sind Finanzierungsmechanismen in den meisten Mitgliedstaaten unbekannt, zum anderen verwandeln sie Ansprüche in Handelswaren. Die EU sollte davon Abstand nehmen, es zu ermöglichen, dass Marktmechanismen darüber entscheiden, ob eine Klage erhoben werden kann oder nicht. Diesbezüglich sollte beachtet werden, dass viele Verbraucherverbände usw. öffentlich finanziert werden. Darüber hinaus sollte überlegt werden, ob und in welchem Maße die öffentliche Finanzierung erhöht werden sollte, um Verbandsklagen zu stärken. Der Berichterstatter konnte viele andere wichtige Fragen der Sicherungsmaßnahmen wegen der Grenzen des Entwurfs nicht behandeln, etwa wie Dokumente bei öffentlichen Behörden zu behandeln sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass in Bereichen wie dem Wettbewerbsrecht private Schadensersatzklagen höchstwahrscheinlich eingeleitet werden, nachdem die Verletzung von Unionsrecht durch eine Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, sollte weiter über die Frage des Zugang zu Dokumenten nachgedacht werden. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Zugang zu in öffentlichen Untersuchungen aufgefundenen Dokumenten gewährleistet werden sollte, aber spezielle Kriterien entwickelt werden müssen, um festzustellen, wann der Zugang zu Dokumenten abgelehnt werden kann, damit die legitimen Interessen der beklagten Partei oder eines Dritten und jedes andere vorrangige Interesse geschützt werden. Im Hinblick auf privaten Schadensersatz im Bereich des Wettbewerbs und die Wechselbeziehung mit der Kronzeugenregelung ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof kürzlich feststellte, dass es jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten [ist], auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist. 1. Darüber hinaus könnte auch in Erwägung gezogen werden, dass Verbandsklagen nur dann erhoben werden können, nachdem die Verletzung von Unionsrecht durch die zuständige einzelstaatliche oder europäische Behörde bzw. ein Gericht festgestellt wurde, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. In diesem Zusammenhang, aber nicht im horizontalen Instrument selbst, müssen spezielle Kriterien entwickelt werden, wonach Bußgelder oder andere öffentlich Sanktionen einbehalten werden können, nachdem Schadensersatz zuerkannt wurde, um der beklagten Partei keine unverhältnismäßigen finanziellen Lasten aufzuerlegen. Im Bereich des Wettbewerbsrechts müsste die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln 2 entsprechend geändert werden. Schließlich ist der Berichterstatter der Ansicht, dass kollektiver Rechtsschutz nicht für allgemeine Verletzungen des Unionsrechts, insbesondere EU-Verbraucherschutzrecht, möglich sein sollte, da eine solche unbestimmte Klausel die Rechtsunsicherheit erhöhen 1 Urteil vom 14. Juni 2011 in der Rechtssache C-360/09, Pleiderer, noch nicht in der amtlichen Sammlung. 2 ABl. L 1 vom , S. 1. PR\ doc 13/15 PE v01-00
14 würde. Es müsste in jedem Fall festgestellt werden, ob die verletzten Rechte vom Unionsrecht oder vom einzelstaatlichen Recht verliehen werden. Es würde auch nicht ausreichen, bestimmte Sektoren, wie etwa Finanzdienstleistungen und Telekommunikation 1, festzulegen, da dann nicht klar sein würde, um welche vom Unionsrecht zuerkannten Rechte es geht. Demgegenüber würde die Rechtssicherheit erhöht werden, wenn die Rechtsvorschriften der EU genau festgestellt werden würden, bei denen Probleme in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte von Geschädigten bestehen. Wenn dies festgestellt wurde, sollte das horizontale Instrument auf Schadensersatzklagen im Falle von Verstößen gegen die entsprechenden Rechtsvorschriften und die EU-Wettbewerbsregeln Anwendung finden. Wie in der Richtlinie über Unterlassungsklagen sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Anhang zum horizontalen Instrument aufgeführt werden, um die richtige Bestimmung der Verletzungen zu ermöglichen, gegen die gemäß dem horizontalen Instrument kollektiver Rechtsschutz verfügbar ist. Alternative Streitbeilegung Alternative Streitbeilegung erlaubt schnelle und gerechte Streitschlichtung und sollte für die Streitschlichtung attraktiver als Gerichtsverfahren sein. Es sollte daher verbindlich vorgeschrieben werden, vor Erhebung einer Klage im kollektiven Rechtsschutz zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung anzustreben. Die Einführung einer rechtlichen Verpflichtung zu einem obligatorischen Schlichtungsverfahren muss bestimmte vom Gerichtshof entwickelte Kriterien beachten, um mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar zu sein 2. Ein Vorschlag der Kommission zur alternativen Streitbeilegung wird für den Herbst 2011 erwartet. Dieser Vorschlag sollte der Ausgangspunkt für die Entwicklung eines solchen Mechanismus sein. Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts von größter Bedeutung ist, um Forum-Shopping zu verhindern. Klare und strenge Regeln sind daher nötig, um einen Ansturm auf die Gerichte zu vermeiden. Regeln der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Situationen bevorzugen die schwächere Partei, z. B. die Verbraucher. Wenn es jedoch um kollektiven Rechtsschutz geht, erheben die Geschädigten nicht einen einzelnen Anspruch, sondern kollektive Forderungen. Die Notwendigkeit des Schutzes der schwächeren Partei ist daher nicht länger absolut, was anstelle der Änderung des einschlägigen Unionsrechts die Einführung spezieller Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts im horizontalen Instrument selbst ermöglicht. Im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit sollte eine spezielle Vorschrift im horizontalen Instrument vorsehen, dass die Gerichte am Ort der beklagten Partei zuständig sind. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass jede andere Lösung unpraktisch wäre. Eine Regelung, wonach das Gericht am Ort des größten Schadens zuständig ist, könnte problematisch werden, da es in vielen Fällen schwierig, wenn nicht unmöglich, ist, zu bestimmen, wo der größte Teil des Schadens entstanden ist. Darüber hinaus scheint eine Regelung, wonach das Gericht am Ort der Mehrheit der Geschädigten ihren Sitz hat, in einem Prozessbeitrittsverfahren auf den 1 Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (KOM(2008)794 endg.), S Verbundene Rechtssachen C-317/08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08, Alassini, Randnummern 48 ff. PE v /15 PR\ doc
15 ersten Blick einfach zu sein, da die Geschädigten klar bestimmt werden müssen. Diese Klausel würde jedoch Raum für Forum-Shopping lassen, da es keine Möglichkeit gäbe, Situationen zu vermeiden, in denen eine kritische Masse von Geschädigten aus Rechtsordnungen, in denen das Verfahrensrecht als klägerfreundlicher betrachtet wird, ermuntert wird, der Klage beizutreten. Der Berichterstatter ist auch der Ansicht, dass klare, strenge Regeln zum anwendbaren Recht benötigt werden, ist sich aber auch im Klaren darüber, dass dies schwierig zu erreichen sein wird. Es sollte daher weiter geprüft werden, ob es nicht möglich wäre, eine Regelung einzuführen, wonach das Recht des Ortes anzuwenden ist, wo die Mehrheit der Geschädigten ihren Sitz hat. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass alternativ das anwendbare Recht auch mit den Regeln über gerichtliche Zuständigkeit abgestimmt werden könnte, d. h. das anzuwendende Recht könnte das Recht des Ortes sein, wo die beklagte Partei ihren Sitz hat. Dies hätte den Vorteil, dass das Gericht sein Urteil auf der Grundlage einer einzelnen Rechtsordnung geben würde, mit der es vertraut ist. Mangels einer vollen Harmonisierung der meisten Gebiete des einzelstaatlichen Rechts könnte eine solche Regelung keine Situationen ausschließen, in denen das anwendbare Recht weniger Rechte zuerkennt als das materielle Recht anderer Mitgliedstaaten, in denen die dem Rechtsstreit beigetretenen Geschädigten ihren Sitz haben. Die Geschädigten würden jedoch weiterhin das Recht haben, der Klage im kollektiven Rechtsschutz nicht beizutreten, sondern individuellen Rechtsschutz in seinem Mitgliedstaat zu suchen. Falls die Frage des anwendbaren Rechts nicht behandelt werden sollte, würde das Gericht sein Urteil auf der Grundlage unterschiedlicher einzelstaatlicher Gesetze erlassen müssen. Eine Lösung könnte darin bestehen, entsprechend den unterschiedlichen anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften Untergruppen von Geschädigtengruppen zu bilden. Dies könnte die Komplexität der Klage verringern, würde aber dennoch vom zuständigen Gericht verlangen, bis zu 28 verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden. Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Der Berichterstatter beharrt mit Nachdruck darauf, dass das Parlament gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in jede Rechtsetzungsinitiative einbezogen werden muss. Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass das Parlament keinen Vorschlag annehmen wird, der dieses Recht nicht berücksichtigt. PR\ doc 15/15 PE v01-00
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