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1 Europäisches Parlament Rechtsausschuss 2018/0113(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (COM(2018)0239 C8-0166/ /0113(COD)) Rechtsausschuss Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka PR\ docx PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 PR_COD_1amCom Erklärung der benutzten Zeichen * Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE v /21 PR\ docx

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS... 5 BEGRÜNDUNG PR\ docx 3/21 PE v01-00

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5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (COM(2018)0239 C8-0166/ /0113(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf den an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0239), gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 sowie Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben b, c, f und g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der unterbreitet wurde (C8-0166/2018), gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0000/2018), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. Änderungsantrag 1 Erwägung 3 (3) Die Kommission unterstrich in ihren Mitteilungen Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa 30 und EU-eGovernment-Aktionsplan (3) Die Kommission unterstrich in ihren Mitteilungen Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa 30 und EU-eGovernment-Aktionsplan PR\ docx 5/21 PE v01-00

6 2020: Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung 31, welche Rolle die öffentlichen Verwaltungen bei der Unterstützung von Unternehmen spielen, indem ihnen die Gründung, die Online-Geschäftstätigkeit und die grenzüberschreitende Expansion erleichtert wird. Im EU-eGovernment-Aktionsplan wurde insbesondere die Bedeutung des Einsatzes digitaler Instrumente für die Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Anforderungen anerkannt. Ferner sprachen sich die Mitgliedstaaten in der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten entschieden dafür aus, die Bemühungen um die Bereitstellung effizienter, nutzerorientierter elektronischer Verfahren in der EU aufzustocken. 2020: Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung 31, welche Rolle die öffentlichen Verwaltungen bei der Unterstützung von Unternehmern spielen, indem diesen die Gründung, die Online-Geschäftstätigkeit und die grenzüberschreitende Expansion erleichtert wird. Im EU-eGovernment-Aktionsplan wurde insbesondere die Bedeutung des Einsatzes digitaler Instrumente für die Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Anforderungen anerkannt. Ferner sprachen sich die Mitgliedstaaten im Jahr 2017 in der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten entschieden dafür aus, die Bemühungen um die Bereitstellung effizienter, nutzerorientierter elektronischer Verfahren in der EU aufzustocken. 30 COM(2015) 192 final vom 6. Mai COM(2015) 192 final vom 6. Mai COM(2016) 179 final vom 19. April COM(2016) 179 final vom 19. April Änderungsantrag 2 Erwägung 7 (7) Wenn die Möglichkeit geschaffen wird, die Eintragung von Gesellschaften und Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Angaben vollständig online zu erledigen, könnten die Unternehmen auch bei ihren Kontakten zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten digitale Werkzeuge einsetzen. Zur Stärkung des Vertrauens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 eine sichere elektronische (7) Wenn die Möglichkeit geschaffen wird, die Eintragung von Gesellschaften und Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Angaben vollständig online zu erledigen, könnten die Unternehmen auch bei ihren Kontakten zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten digitale Werkzeuge einsetzen. Zur Stärkung des Vertrauens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 eine sichere elektronische PE v /21 PR\ docx

7 Identifizierung und die Inanspruchnahme von Vertrauensdiensten sowohl einheimischen als auch Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten möglich sind. Um die grenzüberschreitende elektronische Identifizierung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten zudem elektronische Identifizierungssysteme einrichten, die zugelassene elektronische Identifizierungsmittel vorsehen. Solche nationalen Systeme sollten als Grundlage für die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel aus anderen Mitgliedstaaten dienen. Um ein hohes Maß an Vertrauen in grenzübergreifenden Fällen sicherzustellen, sollten nur elektronische Identifizierungsmittel anerkannt werden, die Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch andere Identifizierungsmittel wie die gescannte Kopie eines Passes anerkennen. In jedem Fall sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten lediglich verpflichten, die Online-Eintragung von Gesellschaften und ihren Zweigniederlassungen sowie Online- Einreichungen durch Unionsbürger durch Anerkennung ihrer elektronischen Identifizierungsmittel zu ermöglichen. 34 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom , S. 73). Identifizierung und die Inanspruchnahme von Vertrauensdiensten sowohl einheimischen als auch Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten möglich sind. Um die grenzüberschreitende elektronische Identifizierung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten zudem elektronische Identifizierungssysteme einrichten, die zugelassene elektronische Identifizierungsmittel vorsehen. Solche nationalen Systeme sollten als Grundlage für die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel aus anderen Mitgliedstaaten dienen. Um ein hohes Maß an Vertrauen in grenzübergreifenden Fällen sicherzustellen, sollten nur elektronische Identifizierungsmittel anerkannt werden, die Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen. In jedem Fall sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten lediglich verpflichten, die Online-Eintragung von Gesellschaften und ihren Zweigniederlassungen sowie Online- Einreichungen durch Unionsbürger durch Anerkennung ihrer elektronischen Identifizierungsmittel zu ermöglichen. 34 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom , S. 73). Änderungsantrag 3 Erwägung 9 PR\ docx 7/21 PE v01-00

8 (9) Als erster Schritt in ihrem Lebenszyklus sollte eine Gesellschaft vollständig online gegründet und eingetragen werden können. Bei Aktiengesellschaften sollten die Mitgliedstaaten wegen der Komplexität der Gründung und Eintragung einer solchen Gesellschaft und um die gesellschaftsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zu wahren, jedoch die Möglichkeit haben, von dieser Anforderung abzuweichen. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten genaue Eintragungsvorschriften festlegen. Es sollte möglich sein, die Online-Eintragung durch die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form vorzunehmen. (9) Als erster Schritt in ihrem Lebenszyklus sollte eine Gesellschaft vollständig online gegründet und eingetragen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings die Möglichkeit haben, davon abweichend Aktiengesellschaften wegen der Komplexität der Gründung und Eintragung einer solchen Gesellschaft und um die gesellschaftsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zu wahren, von dieser Anforderung auszunehmen. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten genaue Eintragungsvorschriften festlegen. Es sollte möglich sein, die Online-Eintragung durch die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form vorzunehmen. Änderungsantrag 4 Erwägung 11 (11) Um Unternehmen, insbesondere Start-ups, bei der Gründung zu unterstützen, sollte es möglich sein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mithilfe von online verfügbaren Mustern für die Errichtungsakte einzutragen. Solche Muster können einen Satz vorab festgelegter Optionen entsprechend dem nationalen Recht enthalten. Die Bewerber sollten zwischen der Verwendung dieser Muster oder der Eintragung einer Gesellschaft mit maßgeschneiderten Errichtungsakten wählen können, und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auch für andere Gesellschaftsformen Muster bereitzustellen. (11) Um Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, bei der Gründung zu unterstützen, sollte es möglich sein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mithilfe von online verfügbaren Mustern für die Errichtungsakte einzutragen. Solche Muster können einen Satz vorab festgelegter Optionen entsprechend dem nationalen Recht enthalten. Die Bewerber sollten zwischen der Verwendung dieser Muster oder der Eintragung einer Gesellschaft mit maßgeschneiderten Errichtungsakten wählen können, und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auch für andere Gesellschaftsformen Muster PE v /21 PR\ docx

9 bereitzustellen. Änderungsantrag 5 Erwägung 12 (12) Im Sinne der Achtung bestehender gesellschaftsrechtlicher Traditionen der Mitgliedstaaten ist es wichtig, ihnen Flexibilität bei der Art und Weise zu lassen, wie sie ein vollständig online funktionierendes System zur Eintragung von Gesellschaften und Zweigstellen gewährleisten; dies gilt auch in Bezug auf die Rolle von Notaren oder Rechtsanwälten in einem solchen Verfahren. Angelegenheiten, die die Online- Eintragung von Gesellschaften und Zweigstellen betreffen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten dem nationalen Recht unterliegen. (12) Im Sinne der Achtung bestehender gesellschaftsrechtlicher Traditionen der Mitgliedstaaten ist es wichtig, ihnen Flexibilität bei der Art und Weise zu lassen, wie sie ein vollständig online funktionierendes System zur Eintragung von Gesellschaften und Zweigstellen sowie die Möglichkeit, Urkunden und Angaben online zu übermitteln, gewährleisten; dies gilt auch in Bezug auf die Rolle von Notaren oder Rechtsanwälten in einem solchen Verfahren. Angelegenheiten, die die Online-Eintragung von Gesellschaften und Zweigstellen betreffen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten dem nationalen Recht unterliegen. Änderungsantrag 6 Erwägung 17 (17) Im Hinblick auf die Online- Eintragung von Gesellschaften sollte es zwecks Reduzierung der Kosten und des Aufwandes für die Unternehmen ebenfalls möglich sein, während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft Urkunden und Angaben bei den nationalen Registern vollständig online einzureichen. Zugleich (17) Im Hinblick auf die Online- Eintragung von Gesellschaften sollte es zwecks Reduzierung der Kosten und des Aufwandes für die Unternehmen ebenfalls möglich sein, während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft Urkunden und Angaben bei den nationalen Registern vollständig online einzureichen. Die PR\ docx 9/21 PE v01-00

10 sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, Gesellschaften die Einreichung von Schriftstücken und Angaben auf anderen Wegen, auch auf Papier, zu gestatten. Zudem sollten Informationen zu Gesellschaften offengelegt werden, indem diese in den genannten Registern öffentlich zugänglich gemacht werden, da diese nunmehr vernetzt sind und den Nutzern eine verlässliche Quelle für umfassende Auskünfte bieten. Um eine Störung der bestehenden Verfahren zur Offenlegung zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, Informationen zu Gesellschaften auch ganz oder teilweise im nationalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Informationen vom Register elektronisch an das nationale Amtsblatt übermittelt werden. Anforderungen in Bezug auf die Echtheit, Korrektheit und öffentliche Beurkundung der eingereichten Schriftstücke und Angaben sollten dem einzelstaatlichen Recht unterliegen und mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in Einklang stehen. Zugleich sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, Gesellschaften die Einreichung von Schriftstücken und Angaben auf anderen Wegen, auch auf Papier, zu gestatten. Zudem sollten Informationen zu Gesellschaften offengelegt werden, indem diese in den genannten Registern öffentlich zugänglich gemacht werden, da diese nunmehr vernetzt sind und den Nutzern eine verlässliche Quelle für umfassende Auskünfte bieten. Um eine Störung der bestehenden Verfahren zur Offenlegung zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, Informationen zu Gesellschaften auch ganz oder teilweise im nationalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Informationen vom Register elektronisch an das nationale Amtsblatt übermittelt werden. 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (EIDAS- Verordnung) (ABl. L 257 vom , S. 73.). Änderungsantrag 7 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 PE v /21 PR\ docx

11 Artikel 13 a Absatz 1 Nummer 3 (3) Eintragung die Bildung einer Gesellschaft als juristische Person; (3) Eintragung das gesamte Verfahren der Eintragung einer Gesellschaft anhand digitaler Werkzeuge, angefangen bei der Identifizierung des Antragstellers über die Erstellung oder Einreichung der Gründungsurkunde bis hin zur Eintragung der Gesellschaft als juristische Person gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, bzw. bei Zweigniederlassungen das Verfahren zur Offenlegung der Urkunden und Angaben in Bezug auf die Einrichtung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat. Änderungsantrag 8 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 Artikel 13 b Absatz 1 Nummer 4 4. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die die physische Anwesenheit zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Personen vor einer Behörde erfordern, die für die Abwicklung von Online- Eintragungen oder Online-Einreichungen zuständig ist, sofern aus berechtigten Gründen ein konkreter Betrugsverdacht besteht. 4. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die die physische Anwesenheit des Antragstellers oder von Vertretern des Antragstellers zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Personen vor einer Behörde erfordern, die für die Abwicklung von Online-Eintragungen oder Online-Einreichungen zuständig ist, sofern aus berechtigten Gründen ein konkreter Betrugsverdacht besteht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die physische Anwesenheit eines Antragstellers oder eines Vertreters des Antragstellers nur im Einzelfall erforderlich ist und die sonstigen PR\ docx 11/21 PE v01-00

12 Verfahrensschritte vollständig online abgeschlossen werden können. Änderungsantrag 9 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 Artikel 13 c Überschrift Gebühren für die Online-Eintragung und die Online-Einreichung Gebühren für die Online-Eintragung und die Online-Einreichung von Urkunden und Angaben Änderungsantrag 10 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 Artikel 13 d Absatz 1 Ist für die Abwicklung eines in diesem Kapitel geregelten Verfahrens eine Zahlung erforderlich, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Zahlung über einen Zahlungsdienst abgewickelt werden kann, der für grenzüberschreitende Zahlungen weithin verfügbar ist. Ist für die Abwicklung eines in diesem Kapitel geregelten Verfahrens eine Zahlung erforderlich, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Zahlung über einen Online-Zahlungsdienst abgewickelt werden kann, der für grenzüberschreitende Zahlungen weithin verfügbar ist. PE v /21 PR\ docx

13 Änderungsantrag 11 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Artikel 13 f Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4, dass die Eintragung von Gesellschaften vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass die Antragsteller oder ihre Vertreter persönlich vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung betrauten Person oder Stelle erscheinen müssen. Die Mitgliedstaaten können sich jedoch dafür entscheiden, für die in Anhang I genannten Rechtsformen von Gesellschaften keine vollständigen Online-Eintragungsverfahren anzubieten. 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4, dass die Eintragung von Gesellschaften vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung betrauten Person oder Stelle erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können sich jedoch dafür entscheiden, für die in Anhang I genannten Rechtsformen von Gesellschaften keine vollständigen Online-Eintragungsverfahren anzubieten. Änderungsantrag 12 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Artikel 13 g Überschrift Muster für die Eintragung von Gesellschaften Muster für die Online-Eintragung von Gesellschaften Änderungsantrag 13 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 PR\ docx 13/21 PE v01-00

14 Artikel 13 h Absatz 2 2. Die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Anpassungen vor, um zu gewährleisten, dass ihre Register über das in Artikel 22 genannte System die in Absatz 1 genannten Angaben sowie Angaben zur Geltungsdauer der Erklärung, dass eine Person als Geschäftsführer ungeeignet ist, übermitteln können. Diese Angaben werden zum Zweck der Eintragung übermittelt und die Mitgliedstaaten können zusätzlich die Gründe, aus denen eine Person für ungeeignet erklärt wurde, übermitteln. 2. Die Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Anpassungen vor, um zu gewährleisten, dass ihre Register über das in Artikel 22 genannte System die in Absatz 1 genannten Angaben sowie Angaben zur Geltungsdauer der Erklärung, dass eine Person als Geschäftsführer ungeeignet ist, unverzüglich übermitteln können. Diese Angaben werden zum Zweck der Eintragung übermittelt und gegebenenfalls übermittelndie Mitgliedstaaten zusätzlich die Gründe, aus denen eine Person für ungeeignet erklärt wurde. Änderungsantrag 14 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Artikel 13 i Überschrift Online-Einreichung durch Gesellschaften Online-Einreichung von Urkunden und Angaben durch Gesellschaften Änderungsantrag 15 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Artikel 13 i Absatz 1 PE v /21 PR\ docx

15 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gesellschaften die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen werden soll, festgelegten Fristen online beim Register einreichen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass der Antragsteller oder sein Vertreter persönlich vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Online-Einreichung betrauten Person oder Stelle erscheinen muss. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gesellschaften die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen werden soll, festgelegten Fristen online beim Register einreichen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass der Antragsteller oder sein Vertreter persönlich vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Online-Einreichung betrauten Person oder Stelle erscheinen muss. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften annehmen, um Garantien für die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der online eingereichten Urkunden und Angaben bereitzustellen. Änderungsantrag 16 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 Artikel 19 Absatz 1 1. Die für den Zugang zu den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus. 1. Die für den Zugang zu den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Angaben oder entsprechenden physischen oder elektronischen Kopien über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus. PR\ docx 15/21 PE v01-00

16 Änderungsantrag 17 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e (e) Rechtsstellung der Gesellschaft nach den nationalen Rechtsvorschriften und z. B. ob sie aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in den nationalen Registern verfügbar sind; (e) Rechtsstellung der Gesellschaft nach den nationalen Rechtsvorschriften und z. B. ob sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in den nationalen Registern verfügbar sind; Änderungsantrag 18 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g (g) Anzahl der Beschäftigten der Gesellschaft, sofern dies den nach dem nationalen Recht erforderlichen Finanzbogen der Gesellschaft verzeichnet ist; entfällt Änderungsantrag 19 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 13 Artikel 28 a Absatz 1 PE v /21 PR\ docx

17 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4, dass die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass der Antragsteller oder sein Vertreter persönlich vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung betrauten Person erscheinen muss. 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4, dass die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung betrauten Person erforderlich ist. Änderungsantrag 20 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 13 Artikel 28 a Absatz 3 Buchstabe b a (neu) (ba) die Verpflichtung des Antragstellers, Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu nutzen. Änderungsantrag 21 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 13 Artikel 28 a Absatz 3 a (neu) 3a. Die in Absatz 2 genannten Regelungen können gegebenenfalls PR\ docx 17/21 PE v01-00

18 zudem Folgendes umfassen: a) die Verfahren zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit des Zwecks der Zweigniederlassung; b) die Verfahren zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit des Namens der Zweigniederlassung; (c) die Verfahren zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der zur Eintragung der Zweigniederlassung eingereichten Urkunden und Angaben; d) die Verfahren für die Einführung der Rolle eines Notars oder jeder anderen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften an dem Verfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung beteiligten Person oder Stelle; Änderungsantrag 22 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 13 Artikel 28 b Überschrift Online-Einreichung für Zweigniederlassungen Online-Einreichung von Urkunden und Angaben für Zweigniederlassungen Änderungsantrag 23 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 13 Artikel 28 b Absatz 1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die PE v /21 PR\ docx

19 in Artikel 30 bezeichneten Urkunden und Angaben sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, festgelegten Fristen online eingereicht werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass der Antragsteller oder sein Vertreter persönlich vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Online- Einreichung betrauten Person erscheinen muss. in Artikel 30 bezeichneten Urkunden und Angaben sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, festgelegten Fristen online eingereicht werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass der Antragsteller oder sein Vertreter persönlich vor einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit der Bearbeitung der Online- Einreichung betrauten Person erscheinen muss. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften annehmen, um Garantien für die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der online eingereichten Urkunden und Angaben bereitzustellen. Änderungsantrag 24 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Unbeschadet des Unterabsatzes 1 setzten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g bis spätestens zum [OP please set the date = the last day of the month of 60 months after the date of entry into force] nachzukommen. entfällt PR\ docx 19/21 PE v01-00

20 BEGRÜNDUNG Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung von 2017 zu dem EU-eGovernment-Aktionsplan auf, weitere Wege der Förderung digitaler Lösungen für Formalitäten im Laufe des Lebenszyklus einer Gesellschaft in Erwägung zu ziehen, und es betonte die Bedeutung der Arbeit an der Vernetzung der Gesellschaftsregister. Bei der Verfügbarkeit von Online-Werkzeugen für den Kontakt zwischen Unternehmen und Behörden im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Fragen bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Die Mitgliedstaaten stellen egovernment-dienste in unterschiedlichem Ausmaß bereit: Einige weit fortgeschrittene Mitgliedstaaten stellen einfache Lösungen zur Verfügung, mit denen wichtige Schritte im Lebenszyklus einer Gesellschaft, etwa die Eintragung als juristische Person, vollständig online erledigt werden können, während andere keinerlei entsprechende Online-Lösungen anbieten. Daher legt die Kommission diesen Vorschlags und den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vor, um das Rechtsumfeld anzupassen und ein umfassendes Bündel von Maßnahmen für faire, die Handlungsfreiheit fördernde und moderne gesellschaftsrechtliche Regelungen in der EU zu schaffen. Der Vorschlag soll die geltenden, in der niedergelegten gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der EU ergänzen. Die Initiative ist vollständig kohärent mit den bestehenden digitalen Elementen des EU-Gesellschaftsrechts und baut auf ihnen auf, insbesondere auf dem System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System, BRIS), welches auf rechtlichen Verpflichtungen beruht, die in der Richtlinie 2012/17/EU sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission dargestellt sind. Insgesamt sind der Vorschlag und seine wesentlichen Ziele d. h. die Möglichkeit, eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung vollständig online eintragen zu lassen, die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, die Verwendung von Online-Formularen und die Ausweitung des kostenlosen Zugangs zu Unterlagen im System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern zu begrüßen. Der birgt Potenzial, und der ausgewogene Ansatz in Bezug auf eine einfachere, günstigere Eintragung über das Internet einerseits und den Schutz vor Betrug andererseits, den die Kommission vorliegt, ist zu begrüßen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass alle Anforderungen in Bezug auf die Echtheit übermittelter Urkunden und Angaben den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen müssen und die Mitgliedstaaten Regelungen zur Bereitstellung von Garantien in Bezug auf die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der online übermittelten Urkunden und Angaben vorsehen können. Die Bestimmung des Begriffs Eintragung sollte präzisiert werden, da es bei dem gesamte Verfahren der Unternehmensgründung anhand elektronischer Werkzeuge nicht um einen einzigen punktuellen Akt geht. Es sei der Klarheit halber ferner darauf PE v /21 PR\ docx

21 hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten unbedingt dafür sorgen müssen, dass ein physisches Erscheinen nur im Einzelfall notwendig ist und es dann möglich sein sollte, alle sonstigen Schritte des Verfahrens vollständig online abzuwickeln. Ferner muss betont werden, dass Mitgliedstaaten, die Informationen über als Geschäftsführer ungeeignete Personen anfordern und die Information erhalten, dass die einschlägige Person tatsächlich ungeeignet ist, auch über die Gründe für die entsprechende Entscheidung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unterrichtet werden sollten. PR\ docx 21/21 PE v01-00

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