Vertrag zur besonderen ambulanten Versorgung nach 73c SGB V
|
|
- Artur Waltz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vertrag zur besonderen ambulanten Versorgung nach 73c SGB V zur Erbringung Vertrag zur besonderen ambulanten Versorgung nach 73c SGB V zwischen der AOK- Sachsen-Anhalt Lüneburger Strasse Magdeburg - nachfolgend AOK genannt - und dem Augenzentrum Leiterstraße Praxis Frau Dr. Astrid Stein und Frau Dr. Susan Schmitz Fachärzte für Augenheilkunde Leiterstraße Magdeburg - nachfolgend Augenzentrum genannt - und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt -
2 Inhaltsverzeichnis: Präambel Teilnehmende Ärzte Leistungen der teilnehmenden Ärzte Leistungen des Augenzentrums Leistungen des Augenzentrums bei Komplikationen Teilnahme von Versicherten Vergütung präoperativer Leistungen Vergütung postoperativer Leistungen Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln Abrechnung gegenüber der KVSA Vergütung des Augenzentrums Rechnungslegung gegenüber der AOK Mitteilungspflichten und Berichte Qualitätssicherung Teilnahme weiterer Krankenkassen Datenschutz Öffentlichkeitsarbeit Inkrafttreten und Kündigung Schlussbestimmungen Seite 2
3 Präambel Dieser Vertrag regelt eine besondere ambulante Versorgung auf Grundlage des 73c SGB V. Ziel des vorliegenden Vertrages ist die umfassende Organisation von ärztlichen Leistungen zur Erbringung durch das Augenzentrum Leiterstraße. Gegenstand ist die Behandlung der als Anlage 1 dieses Vertrages aufgeführten Indikationen in Form einer interventionellen Versorgung. Dadurch soll eine vollstationäre Behandlung vermieden werden. Die Vergütung der Leistungen erfolgt durch spezielle Fallpauschalen. Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, die Versicherten qualitätsgesichert, wirksam, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu versorgen. Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten unter Vernetzung der ambulanten Fachgebiete zu gewährleisten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach 12 Abs. 1 SGB V ist zu beachten. 1 Teilnehmende Ärzte (1) Die teilnehmenden Ärzte sind Fachärzte für Augenheilkunde, Hausärzte und Anästhesisten. (2) Die Teilnahme der Anästhesisten erfolgt durch Vertragsabschluss mit dem Augenzentrum. Die Teilnahme der Hausärzte und der nachbehandelnden Fachärzte für Augenheilkunde erfolgt durch Abrechnung der Pseudo-Ziffer nach diesem Vertrag für die erbrachte Leistung gegenüber der KVSA. (3) Der freiberufliche Charakter der vertragsärztlichen Tätigkeit der teilnehmenden Ärzte bleibt unberührt. (4) Die teilnehmenden Ärzte verpflichten sich zur Durchführung der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend diesem Vertrag. 2 Leistungen der teilnehmenden Ärzte (1) Jeder Facharzt für Augenheilkunde kann seine Patienten zur Behandlung im Rahmen der in Anlage 1 definierten Diagnosen dieser besonderen ambulanten Behandlung zuweisen und nachbehandeln. (2) Er stellt dem Augenzentrum alle für die Durchführung der weiteren fachärztlichen Maßnahmen notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung. Seite 3
4 (3) Die teilnehmenden Hausärzte und Anästhesisten führen die im Rahmen der präoperativen Vorbereitung notwendigen Leistungen durch. (4) Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen stellt der Hausarzt dem Augenzentrum alle im Zusammenhang mit dem vorgesehenen netzhautchirurgischen operativen Eingriff vorhandenen bedeutsamen Unterlagen einschließlich einer Auflistung der erbrachten Untersuchungsleistungen zur Verfügung. Der Operateur (Augenzentrum) hat diese Unterlagen bei seinen Entscheidungen heranzuziehen. 3 Leistungen des Augenzentrums (1) Gegenstand dieses Vertrages sind alle ärztlichen Leistungen im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung. (2) Die netzhautchirurgischen Eingriffe und die unmittelbare postoperative Nachsorge werden vom Augenzentrum durchgeführt. Neben den genannten Ärzten können weitere Leistungserbringer an diesem Vertrag teilnehmen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den die Vertragspartner einvernehmlich entscheiden. (3) Die Leistungserbringung erfolgt an einem - die Anforderungen des 6 gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung erfüllenden - Leistungsort. An diesem werden Räume für die netzhautchirurgischen Eingriffe zur Verfügung gestellt und im Bedarfsfall die Unterbringung im Krankenbett gewährleistet. Eine im Bedarfsfall erforderliche Unterbringung ist nicht an den Leistungsort gebunden. Ein Wechsel des Leistungsortes durch das Augenzentrum ist der AOK gegenüber anzuzeigen. (4) Die Bereitstellung der erforderlichen Arznei- und Verbandmittel wird durch das Augenzentrum eigenständig abgesichert und berührt die AOK nicht. Für ein ausgewähltes und mit der AOK abgestimmtes Sortiment des Arznei- bzw. Verbandmittelbedarfes erfolgt die Bereitstellung durch eine Apotheke. Die Aufwendungen für diese Mittel sind mit der Fallpauschale abgegolten. (5) Die Koordination der einzelnen Leistungserbringer erfolgt durch das Augenzentrum. Dazu gehört auch die koordinierte Weitergabe der für einzelne Behandlungsschritte notwendigen Unterlagen. Dem zuweisenden Arzt bzw. dem weiter behandelnden Arzt (Nachbehandler) ist ein abschließender ärztlicher Bericht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der postoperativen Nachsorge, zu übersenden. Seite 4
5 4 Leistungen des Augenzentrums bei Komplikationen (1) Bei außergewöhnlichen komplikativen Verläufen entscheidet das Augenzentrum, ob der Patient zur weiteren Behandlung in den Bereich der stationären Versorgung verlegt werden muss. (2) Kommt es bei der Versorgung von Patienten zu außergewöhnlichen Komplikationen, die eine reguläre stationäre Aufnahme erfordern, fällt die Fallpauschale jeweils anteilig nach tatsächlich erbrachten Leistungsbestandteilen an. Unbenommen davon bleiben Komplikationen auf nicht augenärztlichem Gebiet. Das Augenzentrum informiert die AOK zeitnah über den Sachverhalt und stimmt insbesondere die Rechnungslegung ab. 5 Teilnahme von Versicherten (1) An dieser besonderen ambulanten Versorgung können alle Versicherten der AOK, unabhängig von ihrem Wohnort, teilnehmen. (2) Die Versicherten werden von den Leistungserbringern über die Inhalte der durch diesen Vertrag geregelten besonderen ambulanten Versorgung, das Leistungsangebot und die Qualitätsstandards, unter denen die Leistungen erbracht werden, informiert. (3) Die Teilnahme ist freiwillig. Der Versicherte erklärt seine Teilnahme schriftlich auf der Teilnahme- und Einverständniserklärung (Anlagen 2 und 3), die seitens der AOK jederzeit eingesehen werden kann. Die Teilnahme ist zu jedem Zeitpunkt möglich und endet automatisch mit dem Abschluss der fachärztlichen Behandlung, frühestens nach einem Jahr. 6 Vergütung präoperativer Leistungen (1) Für die Behandlung eines Patienten im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung beauftragt das Augenzentrum den teilnehmenden Hausarzt zur präoperativen Leistungserbringung (Anlage 4). (2) Zur Erbringung der präoperativen Leistung ist der Hausarzt nur berechtigt, wenn das Augenzentrum auf der Anlage 4 bestätigt hat, dass der Patient im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung operiert wird. Erfolgt die Leistungserbringung nicht in der besonderen ambulanten Versorgung und wird dieses vom Operateur bestätigt, entfällt die präoperative Leistungserbringung. Sollte der Patient trotz der Bestätigung der Teilnahme an der besonderen ambulanten Versorgung gemäß Anlage 4 durch den Operateur nicht im Rahmen dieser Versorgung behandelt werden können, ist die Abrechnung der präoperativen Pauschale dennoch möglich. Seite 5
6 (3) Präoperative Leistungen, die von dem Hausarzt im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung im Augenzentrum an einem Patienten erbracht werden, werden als Pauschale außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung in der Höhe von 40,78 je Operation vergütet. Als Leistungsinhalt wird für die Pauschalgebühr die Leistungsbeschreibung der EBM-Ziffern 31010, 31011, bzw (präoperativer hausärztlicher Untersuchungskomplex) zu Grunde gelegt. In der Pauschalgebühr ist die Vergütung für die präoperative Befunderhebung und Dokumentation (Anlage 4) enthalten. Die Pauschalgebühr ist vom Hausarzt gegenüber der KVSA über die Pseudo-Ziffer 99305M abzurechnen. Die Abrechnung der Pseudo- Ziffer 99305M schließt die Abrechnung der EBM-Ziffern 31010, 31011, bzw sowie der enthaltenen EBM-Ziffern am Behandlungstag aus. 7 Vergütung postoperativer Leistungen (1) Postoperative Leistungen, die nicht vom Augenzentrum innerhalb der Verweildauer am OP-Leistungsort durchgeführt werden, können von dem nachbehandelnden Facharzt für Augenheilkunde durchgeführt werden. Das Augenzentrum erstellt im Rahmen seiner Leistungserbringung einen abschließenden ärztlichen Bericht (Epikrise, Anlage 5), der dem Patienten bei seiner Entlassung zur Weiterleitung an den nachbehandelnden Facharzt für Augenheilkunde ausgehändigt wird. Diese verbleibt bei dem nachbehandelnden Facharzt für Augenheilkunde in der Patientenakte. Im begründeten Ausnahmefall (Krankheit) kann bei der Entlassung eine Kurzinformation dem Patienten mitgegeben und die Epikrise spätestens 7 Kalendertage nach dem Entlassungstag an den nachbehandelnden Facharzt für Augenheilkunde gesendet werden. Damit wird der Patient vom Augenzentrum an den Nachbehandler mit Hinweisen zur postoperativen Behandlung rücküberwiesen. Mit Eingang des ärztlichen Berichtes beim nachbehandelnden Facharzt für Augenheilkunde kann dieser im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung eine Pauschale außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung in Höhe von 57,40 je Operation gegenüber der KVSA über die Pseudo-Ziffer 99306M abrechnen. (2) Bei Komplikationen und Abweichungen vom Normalverlauf in der postoperativen Phase schickt der nachbehandelnde Facharzt für Augenheilkunde den Patienten zum Augenzentrum zurück. Diesem obliegt die Entscheidung über den weiteren Behandlungsverlauf. Von dieser Regelung unberührt bleiben Notfallversorgungen. 8 Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel Sollten durch den verkürzten Aufenthalt der Patienten am Leistungsort zusätzliche Verordnungen im Rahmen dieses Vertrages durch teilnehmende Ärzte erforderlich werden, sichert die AOK zu, dass sie gegenüber den Mitgliedern des Prüfungs- und des Beschwerdeausschusses darauf hinwirken wird, dass diese zusätzlichen Leistungen bei den betroffenen Ärzten im Rahmen etwaiger Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Verordnungsweise ggf. als Praxisbesonderheit bewertet werden. Der Arzt hat den erhöhten Verordnungsaufwand im Einzelfall zu dokumentieren. Seite 6
7 9 Abrechnung gegenüber der KVSA (1) Der Hausarzt rechnet die Pseudo-Ziffer nach 6 Abs. 3 im Rahmen seiner Quartalsabrechnung ab, sofern die Behandlung des Patienten im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung geplant ist und dies vom Augenzentrum auf der Anlage 4 dokumentiert wurde. Der Hausarzt hat das Original der Dokumentation in der Patientenakte aufzubewahren und auf Anforderung der KVSA vorzulegen. (2) Hat der Operateur auf der Anlage 4 die Teilnahme des Patienten an der besonderen ambulanten Versorgung bestätigt, ist das Augenzentrum zur Zahlung der präoperativen Pauschale nach 6 Abs. 3 verpflichtet. (3) Der nachbehandelnde Facharzt für Augenheilkunde rechnet die Pseudo-Ziffer nach 7 Abs. 1 im Rahmen seiner Quartalsabrechnung ab, sofern er die Epikrise gem. Anlage 5 zur postoperativen Betreuung des Patienten erhalten und postoperative Leistungen erbracht hat. (4) Das Augenzentrum liefert der KVSA bis zum 15. Kalendertag nach Quartalsende für das vorhergehende Quartal eine Übersicht der erbrachten stationsersetzenden Operationen unter Angabe des Operateurs (BSNR und LANR des Operateurs), der Versichertennummer des behandelten Patienten und des Operationsdatums (Anlage 6). Die KVSA gleicht diese Daten mit den von den Ärzten abgerechneten Pseudoziffern ab und stellt dem Augenzentrum die von den Ärzten abgerechneten und geprüften Pauschalen für prä- und postoperative Leistungen nach 6 Abs. 3 und 7 Abs. 1 in Rechnung. Die Vergütung wird vom Augenzentrum innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung gezahlt. (5) Kann die Übersicht nach Abs. 4 nicht bis zum 15. Kalendertag nach Quartalsende vollständig vom Augenzentrum der KVSA bereitgestellt werden, akzeptiert das Augenzentrum im Rahmen der Rechnungslegung die für das jeweilige Quartal von der KVSA ausgewiesenen prä- und postoperativen Leistungen. Die KVSA übermittelt dem Augenzentrum quartalsbezogen die Häufigkeiten der abgerechneten Pseudo-Ziffern für erbrachte prä- und postoperative Leistungen. Die Festlegungen der Anlage 6 Datenlieferung zwischen dem Augenzentrum und der KVSA sind Bestandteil dieses Vertrages. (6) Das Augenzentrum zeigt der KVSA und der AOK zeitnah die Änderung der im Augenzentrum tätigen Operateure an. (7) Die KVSA stellt sicher, dass den Ärzten die prä- oder postoperativen Pauschalen innerhalb des Abrechnungsverfahrens im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung einmal je Operation, vergütet werden. Seite 7
8 10 Vergütung des Augenzentrums (1) Die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt durch aufwandsgerechte Fallpauschalen. Mit einer Fallpauschale sind alle vertraglichen Leistungen der teilnehmenden Ärzte abgegolten. (2) Die Höhe der Fallpauschalen wird in der Anlage 1 geregelt. (3) Mit der Zahlung der Fallpauschale sind ebenfalls alle Leistungen abgegolten, die im Rahmen der Inanspruchnahme von Leistungen von nicht an der besonderen ambulanten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern erbracht werden und in unmittelbarem Zusammenhang mit der in der Fallpauschalendefinition festgelegten Diagnose und dem konkreten Behandlungsfall der besonderen ambulanten Versorgung stehen, ausgenommen sind ggf. Transportunternehmen. 11 Rechnungslegung gegenüber der AOK (1) Nach Abschluss der Behandlung übersendet das Augenzentrum innerhalb von 21 Kalendertagen eine Rechnung in Höhe der vereinbarten Fallpauschale gem. Anlage 1 unter Angabe der Daten gemäß 295 Abs. 1 b SGB V in Verbindung mit der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes vom /Technische Anlage 3.0 mit Stand vom an die AOK. Die Datenübermittlung erfolgt per Datenträgeraustausch. Sollte die Umsetzung des Datenträgeraustauschs zu Beginn der Vertragslaufzeit nicht realisierbar sein, erfolgt die Übermittlung einer Rechnung innerhalb von 21 Kalendertagen in Höhe der vereinbarten Fallpauschale gem. Anlage 1 in Papierform. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner zeitnah die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Datenträgeraustauschs zu schaffen. (2) Die Vergütung wird von der AOK innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und der entsprechenden Daten mit befreiender Wirkung gezahlt. (3) Von den Versicherten der AOK werden zusätzliche Entgelte für die in den Fallpauschalen abgebildeten originären medizinischen Leistungen der GKV nicht erhoben. 12 Mitteilungspflichten und Berichte der teilnehmenden Leistungserbringer des Augenzentrums und der AOK (1) Die teilnehmenden Leistungserbringer unterrichten die AOK schriftlich über die beabsichtigte Operation unter Angabe der Personalien der Patienten und der Diagnosen (ICD) per Fax. Wenn die AOK keine Kostenübernahme geben kann, dann erklärt sie dies schriftlich im Rahmen dieser Vereinbarung. Seite 8
9 (2) Die teilnehmenden Leistungserbringer übermitteln der AOK die Daten über alle im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung erbrachten Leistungen entsprechend der Regelungen der 295 ff. SGB V. (3) Die teilnehmenden Leistungserbringer informieren die AOK unverzüglich, wenn sich ein Unfall während der Maßnahme (z. B. Arbeitsunfall im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII) ereignet hat. (4) Die teilnehmenden Leistungserbringer informieren die AOK unverzüglich, wenn die Behandlung nicht mehr mit den speziellen Mitteln des Hauses durchführbar ist (z. B. wenn eine Verlegung in ein Akutkrankenhaus erfolgen muss). 13 Qualitätssicherung (1) Die teilnehmenden Ärzte und das Augenzentrum verpflichten sich, die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinischtechnischen Voraussetzungen für die vereinbarte besondere ambulante Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts zu erfüllen. (2) Das Augenzentrum sichert die Qualität in postoperativen (sechs bis zwölf Wochen) Untersuchungen, inklusive entsprechender Bildgebung. 14 Teilnahme weiterer Krankenkassen Der Beitritt weiterer Krankenkassen oder deren Verbände zu diesem Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragspartner jederzeit möglich. Die Teilnahme ist schriftlich bei den Vertragspartnern zu beantragen. 15 Datenschutz (1) Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie bei der Weitergabe von Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht, das Sozialgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung bekannt werdenden Daten und persönlichen Verhältnisse Betroffener nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. (2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei der Abwicklung der Vereinbarung die nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere hat er die zur Durchführung dieser Vereinbarung von ihm beauftragten Personen über die Beachtung der Datenschutzvorschriften zu informieren und zu belehren. Seite 9
10 (3) Der Leistungserbringer darf die an ihn überlassenen Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen zu dem sie an ihn übermittelt wurden. Die Daten dürfen vom Leistungserbringer nicht anderweitig verwendet und nicht länger gespeichert werden als es für die Auftragserfüllung bzw. Abrechnung erforderlich ist. (4) Die Geheimhaltungspflicht des Leistungserbringers und seiner für die Auftragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter reicht über das Vereinbarungsende hinaus. (5) Der Leistungserbringer informiert unverzüglich über den Verdacht auf Datenschutzverletzungen. 16 Öffentlichkeitsarbeit (1) Alle Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit über diese besondere ambulante Versorgung sind nur im Einvernehmen zwischen der AOK, der KVSA und dem Augenzentrum zulässig. (2) Alle Versicherten der AOK werden von dieser über die besondere ambulante Versorgung in geeigneter Weise informiert. 17 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft. (2) Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. (3) Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen bedürfen keiner Vertragskündigung. (4) Dieser Grundvertrag bleibt durch Änderungen seiner Anlagen unberührt. (5) Eine außerordentliche Kündigung dieses Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, a) wenn die Voraussetzungen dieser besonderen ambulanten Versorgung aus Gründen der Rechtsentwicklung, wesentlichen medizinisch-wissenschaftlichen oder tatsächlichen Gründen entfallen, b) wenn die Leistungen, die Gegenstand dieser besonderen ambulanten Versorgung sind, in erheblichem Umfange mangelhaft, unwirtschaftlich oder unvollständig erbracht werden und hierdurch der Vorhabenszweck vereitelt, gefährdet oder beeinträchtigt wird. c) bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Datenschutzbestimmungen. Seite 10
11 (6) Vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung haben alle Vertragspartner soweit möglich und zumutbar auf eine Beseitigung des zur Kündigung berechtigenden Umstandes hinzuwirken. Hierzu wird zur Beseitigung der Kündigungsgründe eine angemessene Frist eingeräumt bevor die Kündigung ausgesprochen wird. (7) Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief an die Vertragspartner unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen. 18 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Die Anlagen sind verbindlicher Teil des Vertrages. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder durch gesetzliche Neuregelungen oder höchstrichterliche Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. (4) Gerichtsstand ist Magdeburg. Anlagenverzeichnis: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Indikationskatalog und Fallpauschalenverzeichnis Teilnahmeerklärung der Versicherten Einverständniserklärung der Versicherten Formular zur Vorlage beim Hausarzt Arztbericht des Augenzentrums Datensatzbeschreibung zur Datenlieferung zwischen Augenzentrum und KVSA Seite 11
12 Unterschriftenseite Magdeburg, Magdeburg, Augenzentrum AOK Sachsen-Anhalt Magdeburg, Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Seite 12
Einbeziehungsvereinbarung
Einbeziehungsvereinbarung zum Vertrag über die Durchführung integrierter Versorgung nach 140 a ff. SGB V zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Sachsen-Anhalt (nachfolgend AOK) Lüneburger Strasse 4
MehrEinbeziehungsvereinbarung
Einbeziehungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Durchführung integrierter Versorgung nach 140 b SGB V zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) Landesvertretung Sachsen-Anhalt
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
Mehrzwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der
Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK
MehrEinbeziehungsvereinbarung
Einbeziehungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Durchführung integrierter Versorgung nach 140a SGB V zwischen den Ersatzkassen -BARMER GEK -Techniker Krankenkasse (TK) -DAK-Gesundheit -KKH Kaufmännische
MehrStrukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen
Strukturvertrag gemäß 73 a SGB V über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Knappschaft,
Mehr3. Nachtrag zum. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2, Magdeburg (KVSA),
3. Nachtrag zum Vertrag über die Erbringung stationsersetzender gefäßchirurgischer Operationen in dem Medizinischen Versorgungszentrum Herderstraße nach 140 a ff. SGB V vom 1. März 2006 zwischen der Kassenärztlichen
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V. in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der
Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V ("Hausarztvertrag ) zwischen der AOK
MehrVertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrRahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)
1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft
MehrVereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom
Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung. nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der. hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V.
Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V zwischen der BARMER GEK und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrVertrag zur besonderen ambulanten Versorgung nach 73 c SGB V zur Erbringung netzhautchirurgischer Eingriffe Anlage 1
Vertrag zur besonderen ambulanten Versorgung nach 73 c SGB V zur Erbringung netzhautchirurgischer Eingriffe Anlage 1 Fallpauschale DRG OP-Bezeichnung ICD OPS Bewertungsrelation Preis H 15.8 H 43. (1,3,8)
MehrAnlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V. zwischen. Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring Magdeburg.
Anlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg und der IKK gesund plus Umfassungsstraße 85 39124 Magdeburg zur Überweisungssteuerung
MehrVereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom ( Medikations- Check ) zwischen
Vereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom 24.06.2009 ( Medikations- Check ) zwischen der IKK gesund plus in Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrAnlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen
Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrHautkrebsvorsorge-Vertrag
Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrVereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom
Vereinbarung zur Durchführung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.01.2016 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Ruhrstr.
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
MehrAnlage 4 Vergütung 2017
Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung
MehrVertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband
MehrStrukturvertrag nach 73a SGB V. zur Förderung ambulanter Krankenhaus ersetzender Operationen. zwischen der
Strukturvertrag nach 73a SGB V zur Förderung ambulanter Krankenhaus ersetzender Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) und der Innungskrankenkasse Nordrhein, Bergisch-Gladbach
MehrVereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr.
Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.07.2012 zwischen der dem Deutschen Rentenversicherung
MehrVertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen
MehrErgänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern
Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-,
MehrDie Teilnahme an dem Vertrag ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärung.
Versichertendaten Teilnahme- und Einwilligungserklärung der/des Sorgeberechtigten zur Teilnahme der/des Versicherten an dem Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung
MehrVereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der
MehrTeilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Postfach 76 06 20 Name, Vorname 22056
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
Mehr1. Nachtrag. über. die Änderung
1. Nachtrag über die Änderung des Vertrages zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit nach 73a i.v. mit 137f SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
MehrAnlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrVertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Vertrag nach 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
Mehr-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband
MehrV E R E I N B A R U N G
Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach. 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Verträge nach 73b SGB V und 140a SGB V, die Krankenkassen
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag
MehrVereinbarung. zur Vergütung der intravitrealen operativen Medikamentenapplikation mit Lucentis, Macugen und Ozurdex. (IVOM-Vereinbarung)
Vereinbarung zur Vergütung der intravitrealen operativen Medikamentenapplikation mit Lucentis, Macugen und Ozurdex (IVOM-Vereinbarung) zwischen der BARMER GEK Ludwig-Erhard-Straße 49 04103 Leipzig und
MehrZwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse wird folgender 28. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart:. Hinweis: Die Erklärungsfrist
MehrV e r e i n b a r u n g
V e r e i n b a r u n g über ärztliche Informationen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und
MehrRahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)
Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Mehr2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVertrag nach 115b Abs. 1 SGB V. - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -
Vertrag nach 115b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - zwischen 1. dem AOK-Bundesverband dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen dem IKK-Bundesverband
MehrQualitäts- und Anpassungsvereinbarung zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017
zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH des Strukturvertrages gemäß 73a SGB V zum 1. Januar 2017 des
MehrAnlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte
Anlage 5a Teilnahmeerklärung Ärzte zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137 f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrRahmenvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung
Rahmenvertrag zur Verbesserung der zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KV Sachsen) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend TK genannt) Seite 1 von 7 Präambel Im Bestreben,
MehrAnlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer
Anlage 5a - Teilnahmeerklärung Leistungserbringer zu dem Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Asthma bronchiale/copd zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrKooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1 b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber und der KVT (Kassenärztliche
MehrKassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -
Anlage 10 zum Gesamtvertrag vom 14.10.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund - vertreten durch den Vorstand - und der Knappschaft Bochum
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung
MehrÄnderungsvereinbarung. zwischen
Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber xxx und der KVSH
MehrDie Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.
Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der
MehrVereinbarung zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHFT, Regionaldirektion Cottbus,
MehrVertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
MehrMit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1:
Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen
MehrAnlage 4: Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes
Anlage 4: Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Asthma/ COPD auf der Grundlage des 73a SGB V zwischen den Krankenkassen
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrVertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35.
Vertrag über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str.
MehrRetinopathie-Screening
Vereinbarung zur Umsetzung von Screening-Maßnahmen nach 7 Abs. 1 der Anlage 4 des Hausarztvertrages Retinopathie-Screening zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter
MehrVereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Asthma und COPD zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
MehrVertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.
Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum
MehrTeilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56 Name, Vorname (Kassenarztstempel)
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm KHK: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrVertrag nach 115b Abs. 1 SGB V. - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -
Vertrag nach 115b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - zwischen 1. dem AOK-Bundesverband dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen dem IKK-Bundesverband
MehrVEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der
Lesetextfassung VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der IKK classic, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Hippler zur Empfehlung
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, Magdeburg und der
Vertrag über die Einführung einer speziellen Facharztanfrage im Zusammenhang mit einer Spezialuntersuchung von arbeitsunfähig erkrankten krankengeldberechtigten Mitgliedern der AOK Sachsen- Anhalt zwischen
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben
MehrVereinbarung zwischen der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,
MehrVereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Knappschaft Knappschaftstr. 1, 44799 Bochum - nachgehend Knappschaft
Mehrsowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband
Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB
MehrIn dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG
In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)
MehrP F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich
P F L E G E V E R T R A G über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich Zwischen der Kirchlichen Sozialstation Nördlicher Breisgau e.v. im Folgenden Sozialstation genannt, vertreten durch
MehrVertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche. (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen
Vertrag über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (nachstehend KV Thüringen genannt) und
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. (nachfolgend KV Thüringen genannt) und der
Vereinbarung zur Empfehlung von Angeboten in der Sekundär- und Tertiärprävention in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung und Stressmanagement gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen
Mehr