Vernehmlassung zur Parlamentarischen Initiative Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf

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1 Per Bundesamt für Justiz Herr Philipp Weber Bundesrain Bern Bern, 12. Dezember 2012 dj Vernehmlassung zur Parlamentarischen Initiative Mehr Knsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefnverkauf Sehr geehrte Damen und Herren Die Swiss Retail Federatin vertritt als natinaler Verband mittlere und grössere Unternehmen des Detailhandels. Zu unseren Mitgliedern zählen Warenhäuser, Möbelhäuser, Baumärkte, Textilläden, Lebensmittelläden und Kiske. Wir nehmen zur Vrlage wie flgt Stellung: I. Grundsätzliches Die Parlamentarische Initiative vm damaligen Ständerat Pierre Bnhôte hat zur Zielsetzung, den Missbräuchen im Bereich des Telefnverkaufs ein Ende zu setzen. Hintergrund war, dass Kunden häufig mit aggressiven Verkaufsmethden am Telefn zu irgendwelchen Verkaufsabschlüssen gedrängt wurden. Das Anliegen, diesen Kunden analg den Haustürgeschäften, ein Widerrufsrecht einzuräumen, ist deshalb nachvllziehbar und wird vn unserer Seite unterstützt. Unverständlich für uns ist jedch, weshalb nach schn abgelehnten Vrstössen (zuletzt der Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektrnischen Geschäftsverkehr), der ursprüngliche Initiativtext ausgeweitet und ein Widerrufsrecht beim Online- Handel eingeführt werden sll. Marktgasse 50 Pstfach 3000 Bern 7 Tel Fax inf@swiss-retail.ch

2 Die Vrlage verkennt mit der Einräumung des Widerrufsrecht beim Online-Handel bzw. bei elektrnische Geschäften mehrere Punkte: - Der Kunde wird bei Transaktinen über das Internet nicht vm einem Verkäufer bedrängt. Es liegt hier smit eine völlig andere Situatin vr als beim Telefnverkauf. - Die früher am Online-Handel kritisierten Punkte wurden im Rahmen der letzten UWG-Revisin adressiert: Früher wurde beim Online-Handel kritisiert, dass Anbieter häufig wichtige Infrmatinen (wie beispielsweise die Identifikatin des Anbieters) nicht verfügbar machen und dass Webseiten teilweise s ausgestaltet sind, dass technische Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, nicht entsprechend transparent gemacht werden. Zudem wurde mniert, dass Eingabefehler nicht krrigiert bzw. erkannt werden können. Das neu revidierte UWG hat diese Kritikpunkte mit Inkrafttreten der Artikel 3 Abs. 1 lit. s UWG per 1. April 2012 aufgenmmen und mit einem Set vn Massnahmen geregelt: Es gilt neu eine Impressumspflicht (d.h. Angabe Identität, Kntakt etc.); Auf die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, muss hingewiesen werden. Die Gefahr des übereilten Vertragsabschlusses wurde mit dieser Regelung gebannt: Ein Vertrag kann nicht mehr durch einen schnellen Mausklick entstehen. Die Gefahr eines überstürzten Kaufes besteht smit heute kaum und wäre im statinären Handel einem Spntankauf gleichzusetzen. Auch im statinären Kauf käme es niemandem in den Sinn, dem Kunden bei einem Spntaneinkauf ein Widerrufsrecht einzuräumen. Heute müssen Online-Anbieter technische Mittel zur Verfügung stellen, damit Eingabefehler vr Abgabe der Bestellung erkannt und krrigiert werden können. Die Bestellung ist heute umgehend zu bestätigen. - Die Vrlage geht vn überhlten Vraussetzungen aus und rechnet nicht an, dass technische Frtschritte zugunsten des Käufers gemacht wurden. Es wird auch vernachlässigt, dass dem Kunden heute viele technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um Waren zu sichten und zu bewerten. Diese Tendenz wir in Zukunft nch zunehmen, wie neuste Handy Apps (z.b. Cdecheck 1 ) beweisen. - Die Vrlage stellt den Käufer als unmündiges Rechtssubjekt dar: S wird im Bericht der Kmmissin für Rechtsfragen vm 23. August 2012 erläutert, Ausgangspunkt der vrliegenden Revisin sei der Gedanke, dass der Knsument im Versandhandel die bestellten Waren nicht sehen kann, bevr er den Vertrag abschliesst. Die heutigen Käufer sind jedch mündiger und gewiefter denn je: Online-Vergleichsprtale, Testberichte, Cdecheck etc. geben dem Kunden die Möglichkeit, sich zu infrmieren und Preise zu vergleichen. Der heutige Knsument benutzt hier den statinären Handel auch dazu, sich ein Prdukt anzuschauen, in die Hand zu nehmen und falls nötig vn Fachpersnal beraten zu lassen, bevr nline eine Ware bestellt wird. Die Vrlage impliziert einen unmündigen Kunden, der blind eine Ware bestellt, hne sich zu infrmieren. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der heutige Online-Handel generell s aufgebaut ist, dass auf die Schnelle mindestens s viel Prduktinfrmatinen (zu Prdukteigenschaften und Garantien) zur Verfügung gestellt werden wie im statinären Handel. Im Online-Handel kmmt sgar nch hinzu, dass häufig Kundenratings mit publiziert werden. 1 2

3 II. Genereller Antrag Nach den bigen Ausführungen beantragen wir Flgendes: a. Die Parlamentarische Initiative Mehr Knsumentenschutz und weniger Missbräuche im Telefnverkauf ist auf den ursprünglichen Inhalt zu beschränken: Der Telefnverkauf ist dem Haustürgeschäft gleichzustellen und die Vrlage ist zügig umzusetzen. b. Der Online-Handel ist vn der Vrlage auszunehmen. III. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Sllten unsere bigen Anträge entgegen unseren Erwartungen nicht Gehör finden, möchten wir nachflgend darlegen, welche Punkte der Gesetzesvrlage geändert werden müssten, um dem Online-Handel uns seinen Eigenheiten gebührend Rechnung zu tragen. Die nachflgenden Ausführen beziehen sich auf die wesentlichsten Punkte: Ausnahmeregelungen gemäss Art. 40e und 40f Die definierten Ausnahmeregelungen verkennen die effektiven Verhältnisse im Online- Shpping und müssen zwingend ergänzt werden: - Der vrgesehene administrative Aufwand für Online-Unternehmen muss s klein wie möglich gehalten. Es drängt sich deshalb auf, eine Schwelle für Bagatellen zu definieren, die nicht zu einem Widerrufsrecht führen. Hier kann der Knsument selbstverständlich immer auf Mängelrechte der Willensmängel zurückgreifen. Ein Widerrufsrecht z.b. für ein Putztuch einzuräumen, das Online bestellt wurde, ist inadäquat. Wir schlagen eine Bagatellgrenze vn x>100 CHF vr (analg zu 40a OR für den Widerruf vn Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen). Diese Grenze könnte bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes vm Bundesrat entsprechend angepasst werden (analg zu Art. 40a Abs. 3 OR). Antrag: Unter den Ausnahmen ist eine Bagatellgrenze vn x>100 CHF zu definieren. - Dass verderbliche Lebensmittel vm Widerrufsrecht auszunehmen sind, leuchtet ein und muss nicht weiter diskutiert werden. Die Bestimmung in der vrliegenden Fassung verkennt jedch, dass auch andere Lebensmittel vn der Ausnahme erfasst werden müssten, um Manipulatinen am Prdukt zu vermeiden. Ein Rückgaberecht für Lebensmittel muss deshalb allgemein gelten, um den Schutz der Gesundheit sicherzustellen. Alles andere ist für den Handel unzumutbar: Der Prüfungsaufwand beim Handel, um sicherzustellen, dass ein Lebensmittel in der Zwischenzeit nicht manipuliert der bearbeitet wurde, wäre viel zu grss. Antrag: Der ganze Lebensmittelbereich ist vm Widerrufsrecht auszuschliessen. - In Art. 40f wird in Bst. a geregelt, dass Sachen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind der schnell verderben, vm Widerrufsrecht ausgeschlssen sind. Es bleibt unklar und wird zu Streitigkeit führen, welche Prdukte als für eine Rücksendung nicht geeignet anzusehen sind. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ziehen wir es vr, knkrete Prduktkategrien zu 3

4 nennen, die aus gesundheitlichen, hygienischen und Praktikabilitätsgründen, aufzunehmen sind. Dazu gehören unseres Erachtens sicher flgende Kategrien: Medikamente Unterwäsche Hygieneartikel Technische Prdukte (wie Tn- der Videaufnahmen der Cmputersftware) in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung entfernt wurde etc. Es ist für uns auch wenig verständlich, weshalb gewisse Prduktkategrien, die nach dem Gemeinschaftsrecht vm Widerrufsrecht ausgeschlssen (z.b. Audi- der Videaufzeichnungen und Sftware, die auf dauerhaften Datenträger gespeichert sind) in der Vrlage nicht in die Ausnahmen Eingang fanden. Der Bericht führt zur Begründung aus, dass eine Beurteilung der Ware erst nach einer Entsiegelung der Packung vrgenmmen werden kann. Die Rechtskmmissin des Ständerates verkennt hier heutige Verhältnisse und Realitäten: Gerade Musik wird vr einem Kauf entweder auf YuTube der auf anderen Internet-Plattfrmen ganz der auszugsweise angehört. Nebst den entstehenden Ksten und Aufwendungen, die daraus resultieren, dass die aufgebrchene Versiegelung wieder in Ordnung gebracht werden muss, besteht die Gefahr, dass Tnträger etc. mit technisch zur Verfügung stehenden Mittel kpiert der snst wie aufgeladen werden. Antrag: Der Ausnahmekatalg ist sinnvll und adäquat im ben erwähnten Sinne zu ergänzen. - Entgegen dem Gemeinschaftsrecht werden die Auktinen in der Vrlage nicht generell vm Widerrufsrecht ausgenmmen. Das ist nicht nachvllziehbar: Die Auktin schliesst per Definitin ein Widerrufsrecht aus, da ein Prdukt nur beschränkt verfügbar ist und der Kunde mit dem höchsten Angebt das Prdukt ersteigert. Der Kunde legt den Preis smit letztlich selber fest. Antrag: Auktinen sind vm Widerrufsrecht analg dem Gemeinschaftsrecht auszunehmen. Frist gemäss Art. 40i und j Wenn denn ein Widerrufsrecht zugestanden wird, stellen wir die Frist vn 14 Tagen nicht in Frage. Es ist auch sinnvll, hier eine Gleichschaltung mit dem Gemeinschaftsrecht zu erzielen. Der Rechtssicherheit wenig dienend ist jedch die Bestimmung in Abs. 2, wnach die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevr der Anbieter den Knsumenten in der vrgeschriebenen Frm infrmiert wurde. - Wir schlagen eine Vereinfachung der Regelungen des Widerrufsprzesses vr, um die administrativen Hürden bei den Unternehmen und den Knsumenten klein zu halten. S sll der Widerruf generell ab Empfang der Sache der Dienstleistung laufen. Als Empfang sll gelten, wenn die Sache/Dienstleistung in den Machtbereich des Kunden gelangt ist. Mit Eintreffen in dessen Machtbereich, ist die Zustellung vllzgen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kmmt es smit nicht an. Antrag: Die Regelung, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevr der Knsument nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt wrden ist, ist zu streichen. 4

5 - Der Widerruf des Knsumenten sll s infrmell vnstattengehen können wie möglich. Der Widerruf sll insbesndere auch knkludent erflgen können, nämlich über Rücksendung der Ware innert Frist. Die heutigen Pstquittungen bei Paketen bringen den nötigen Beweis. Antrag: Es ist klar zu stellen, dass die Rücksendung der Ware als Widerruf gilt (knkludentes Verhalten). Art. 40 k Flgen des Widerrufs In Art. 40k Abs. 3 wird eine inakzeptable und flgenschwere Regelung getrffen: Ein Knsument darf selbst dann vm Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn die Sache bereits gebraucht wurde. Er muss dem Anbieter dafür ein angemessenes Entgelt zahlen. Der Wrtlaut vn Abs. 3 ermöglicht smit den nrmalen Gebrauch der Sache, hne dass man des Widerrufsrechts verlustig wird. Wir stellen uns klar gegen eine slche Regelung. Der Knsument sll die Ware grundsätzlich wie beim statinären Handel lediglich prüfen, um etwaige Mängel feststellen zu können. Eine weitergehende Berechtigung lässt sich in keinster Weise rechtfertigen. Die Einführung einer slchen Pflicht zur Gebrauchsleihe ist stssend und bürdet dem Online-Handel satte Mehrksten für (Wieder-)Aufbereitung der Ware, Etikettierung u.ä. auf. Gemäss der Vrlage hätte der Knsument nur dann zu bezahlen, wenn er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktinsweise hinausgeht. Auseinandersetzungen betreffend der Frage der Angemessenheit einer Entschädigung zwischen Kunde und Online-Handel sind mit dieser Regelung schn vrprgrammiert. Antrag: Art. 40 k Abs. 3 f ist s abzuändern, dass lediglich die Prüfung, jedch ein darüber gehender Gebrauch ausgeschlssen wird. Das heisst, der Knsument sll für den Wertverlust der Ware aufkmmen müssen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktinsweise der Waren nicht ntwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und hffen, dass unsere Anliegen entsprechend berücksichtigt werden. Freundliche Grüsse Dr. Adrian Wyss Geschäftsführer Dagmar Jenni Stellvertretende Geschäftsführerin 5

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