SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLAN

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1 SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLAN Inhaltsverzeichnis 1. Umfang / Gültigkeit Vorbemerkung Hinweis - Bestellung von Koordinatoren Allgemeines Gefahrenhinweise Allgemeine Gefahrenhinweise Gefahrenhinweise des Nutzers Baustelleneinrichtung: Baustellenevaluierung: Aushangpflichtige Gesetze und Unterlagen: Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan: Baustelleneinrichtungsplan: Baustromverteiler: Bauabgrenzung: Baukran: Beleuchtung: Reinigung, prov. Abdichtung und Abwasser: Unterweisung: Baustellenumfeld: Einbauten: Verkehr im Baustellenumfeld: Bauarbeiten Abbruch: Bauzustand: Hoch gelegene Arbeitsplätze: Vermeidung der Staubentwicklung / Sicherheitsmaßnahmen: Rohbauarbeiten: Erdarbeiten: Stahlbeton- und Schalungsarbeiten: Stahlbeton-Fertigteile: Mauer und Versetzarbeiten: Stahlbauarbeiten: Zimmermannsarbeiten: Außenanlage: Bauarbeiten Dach / Fassade: Schwarzdecker und Spenglerarbeiten: Fenstereinbau: Fassadenarbeiten: Schächte, Lüftungsanlagen: Putzarbeiten / Vollwärmeschutz / Fassadenverkleidung: Gemeinsame Schutzeinrichtungen: Absturzsicherung Baugrube mit Wehren: Verkehrswege an Gräben und Künetten: Installationsöffnungen und Deckendurchbrüche: Deckenkanten: Laufbrücke: Aufzugschächte /HT-Schächte: Dachöffnungen (z.b.lichtkuppel): Stiegenhaus und Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen: Brandschutz: Bauarbeiten Innenausbau: Lösungsmittel / Bodenversiegelungen: Arbeiten an Deckenuntersichten: Schlosserarbeiten Arbeiten an Absturzkanten: Arbeiten Innenausbau: Arbeiten in Schächten: Asphalt- und Beschichtungsarbeiten in Innenräumen: Besondere Maßnahmen: Schweißarbeiten: Elektroarbeiten Starkstrom: Winterbaumaßnahmen: Zutrittsicherung zum Baufeld: Ausdruck am: Seite 1 von 17

2 1. Umfang / Gültigkeit Der SIGE-Plan umfasst den Neubau des LIT Open Innovation Center der Johannes Keppler Universität,. 2. Vorbemerkung Der SIGE-Plan wird im Zuge der Planungs- und Ausschreibungsphase durch den Planungskoordinator erstellt. Grundlage hierfür ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) 4 Abs. (2). Der SIGE-Plan ist im Zuge der Erstellung des Ausschreibungsprojektes, sowie des Detailprojektes auf den jeweils letzten Planungsstand zu bringen. Diese Aufgabe wird bis zum Baubeginn durch den Planungskoordinator wahrgenommen. Mit Beginn der Bauarbeiten muss lt. BauKG 3 Abs. (4) der Baustellenkoordinator bestellt werden, der die Ausführung des Bauwerks koordiniert. Der Baustellenkoordinator hat gemäß BauKG 5 Abs. (3) unter anderem den SIGE-Plan und die zugehörigen Dokumente (z.b. Rahmenterminplan) unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretenen Änderungen anzupassen. Diese Aufgabe fällt nicht in den Aufgabenbereich des im Zuge der Planungs- und Ausschreibungsphase bestellten Planungskoordinators, da lt. BauKB 3 Abs. (4) die gleichzeitige Bestellung mehrerer Personen ausgeschlossen ist. 3. Hinweis - Bestellung von Koordinatoren Gemäß BauKG 3 hat der Bauherr den Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zustimmt. Der Umstand, dass die Leistungen der Koordinatoren Teil eines Auftrages (z.b. Baustellenkoordinator beim Baumeister ausgeschrieben und beauftragt) ist, ersetzt nicht die Notwendigkeit der zusätzlichen schriftlichen Bestellung der Koordinatoren, sowie den Haftungsübergang auf den jeweiligen Koordinator. 4. Allgemeines In Verbindung mit diesem SIGE-Plan sind insbesondere die Bestimmungen der Bauarbeiter-schutzverordnung, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, der Arbeitsmittelverordnung und des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes, bzw. die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz, in der aktuellen Fassung zu beachten. Zusätzlich ist die Unterlage für spätere Arbeiten des Bestandsobjektes verbindlich einzuhalten. Ausdruck am: Seite 2 von 17

3 5. Gefahrenhinweise 5.1 Allgemeine Gefahrenhinweise Bei Arbeiten am Bauwerk ist unter anderem der Vermeidung folgender Gefahren besonderer Aufmerksamkeit zu widmen: - Sturz und Absturz von Personen - Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen oder kontaminierten Aushubmaterialien ausgesetzt sind, die eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen. 5.2 Gefahrenhinweise des Nutzers Grundsätzlich gelten auch für Fremdfirmen die Verordnungen des Nutzers wie: - Hausordnung - Brandschutzordnung - Laborordnung - Lagerordnung Alle Projektbeteiligte haben folgende Sicherheitsaspekte verbindlich einzuhalten: - jede Firma muss sich jeden Tag beim Hausdienst anmelden - Sicherheitsunterweisung vor Antritt der Arbeiten ist verbindlich - am Abend und am Wochenende müssen alle Gebäudeöffnungen geschlossen sein - diverse Lagerungen in Gängen bzw. im Fluchtweg sind verboten - Rauchen bzw. offenes Feuer sind verboten - Staubbildung sind mit geeigneten Mitteln zu vermeiden - Alkoholverbot im Baustellenbereich - Essen und Trinken nur in Gemeinschaftsräumen oder Containern - Autogenbrenner dürfen nur mit Freigabeschein und Unterweisung verwendet werden Ausdruck am: Seite 3 von 17

4 6. Baustelleneinrichtung: 6.1 Baustellenevaluierung: Die mit der Ausführung beauftragten Firmen haben ihre Baustellenevaluierung mindestens 14 Tage vor Arbeitsantritt dem Baustellenkoordinator zu übergeben. Das Evaluierungsblatt muss vor der Arbeitsausführung auf der Baustelle aufliegen. 6.2 Aushangpflichtige Gesetze und Unterlagen: Der Bauführer ist verpflichtet, die Aushangpflichtigen Gesetze in der letztgültigen Fassung an einer allgemein zugänglichen Stelle gut sichtbar auszuhängen. Ebenfalls sind folgende Unterlagen der Baustellenkoordination auszuhängen: - Vorankündigung mit Projektbeteiligtenliste samt Liste der beauftragten Auftragnehmer - Baustellenordnung - Brandschutzordnung - Erste-Hilfe-Plan - Verhalten bei Unfällen - Verhalten im Brandfall 6.3 Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan: Der Bauführer hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber aller anwesenden Gewerke und deren Arbeitnehmer, sowie die Präventivfachkräfte Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan mit all den angehängten Unterlagen haben. 6.4 Baustelleneinrichtungsplan: Der ausgearbeitete Baustelleneinrichtungsplan ist für alle beauftragten Unternehmen verbindlich. Die zugewiesenen Lagerflächen, die Lieferflächen, der Ort der Flüssiggaslager sind entsprechend zu nützen (BauV Abs.1 15). Sanitäre Räume, WC-Einrichtungen und Aufenthaltsräume sind lt. BauV Abs.4 34, 35 und 36 einzurichten, vorgesehener Platzbedarf entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan. Trinkwasser ist an geeigneter Stelle im Bereich der Sanitärcontainer über den Wasseranschluss des örtlichen Wasserversorgungsunternehmens zur Verfügung zu stellen BauV Abs Sanitätseinrichtungen lt. BauV Abs.4 31 und persönliche Schutzausrüstungen für Besucher und Konsulenten werden im Baubüro vorgehalten. Die Situierung der Verkehrswege einschließlich der Beschilderung, insbesondere die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und Lager mit brennbaren Stoffen ist vorzusehen. Die Verkehrswege und Beschilderungen sind lt. Baustelleneinrichtungsplan herzustellen und für den Betrieb instand zu halten. Für Stemm- und Schneidarbeiten im Gebäudeinneren sind gesonderte Absaugungen einzurichten, bzw. Verwendung von Geräten mit Absaugungen. Die Anlieferung der Baustoffe erfolgt über die Zufahrtsstraße am Gelände. Die Feuerwehrzufahrt und Rettungszufahrt zum Baubereich muss stets frei sein. Feuerlöscher und Löscheinrichtung lt. beiliegender Brandschutzordnung. Für die gesamte Baustelleneinrichtung, als auch die Erhaltung des funktionsfähigen Zustands, ist für die Baufeldfreimachung der Auftragnehmer der Baufeldfreimachung und anschließend bis zum Bauende der Bauführer verantwortlich. Ausdruck am: Seite 4 von 17

5 6.5 Baustromverteiler: Der Bauführer errichtet die Baustromverteiler an den vorgegebenen Plätzen (Baustelleneinrichtungsplan) im Innen- und Außenbereich. (BauV Abs.1 13). Der AN für die Baufeldfreimachung errichtet im eigenen Ermessen den notwendigen Baustrom. 6.6 Bauabgrenzung: Das Baugelände, sowie die Fluchtwege im Außenbereich sind auf Baudauer mit einer min. 2m hohen, nicht aushebbaren Bauabgrenzung abzuschließen. Situierung lt. Baustelleneinrichtungsplan (BauV Abs.1, 4, Ziffer 7). Beschilderungen für die Verkehrsbedingungen, die Baustellenzufahrt und die Verbotszeichen für den Nichtzutritt von Passanten sind einzurichten. In Bereichen ohne natürliche Beleuchtung ist entsprechend BauV Abs.1 6 eine Notbeleuchtung einzurichten um ein sicheres Verlassen der Arbeitsstelle zu ermöglichen. Herstellen und vorhalten der Bauabgrenzung, Fluchtwegsicherung, Säuberung und Notbeleuchtung ist für die Baufeldfreimachung der Auftragnehmer der Baufeldfreimachung und anschließend bis zum Bauende der Bauführer verantwortlich. 6.7 Baukran: Die Baufirma stellt einen (mehrere) auf den Bauablauf abgestimmte(n) und für die örtliche Situation geeignete(n) Baukran(e) auf. Kennzeichnung mit Beschilderung der höchst zulässigen Lastaufnahme. Einschränkung des Schwenkbereiches, sowie Einschränkung des Laufkatzenverfahrbereiches und Antragstellung mit Einholung einer Genehmigung für das Überstreichen von öffentlichen Flächen und Gebäuden obliegt der Baufirma. Kranaufstellung mit Begleitmaßnahmen: Kranfundament, etc. (die Angaben durch die Statik sind einzuhalten). Der Kranbereich ist abzuschranken. Externen Stromanschluss und Errichten, Überprüfen des Baukrans, sowie beistellen des Kranführers durch die Baufirma. Der Kraneinsatz ist mit den Professionistenfirmen abzustimmen (AM-VO 18, 19), der Kran ist auch für den Vertikaltransport anderer Bauteile wie z.b. AN: Zimmermann, Aufzughersteller oder Schwarzdecker einzusetzen. 6.8 Beleuchtung: Beleuchtung des Bauplatzes, Fluchtwegbeleuchtung und Warnleuchten bei Gefährdungsbereichen im Außenbereich durch den Bauführer. Beleuchtung im Innenbereich für eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung durch die jeweilige Professionistenfirma für ihr eigenes Gewerk, bzw. bei Bauarbeiten durch die Baufirma (BauV Abs. 1, 6). Für den Zeitraum der Baufeldfreimachung ist der Auftragnehmer der Baufeldfreimachung zuständig. 6.9 Reinigung, prov. Abdichtung und Abwasser: Beistellen entsprechender Müllcontainer und Container mit Deckel für die Stofftrennung durch den Bauführer. Sauberhaltung (entfernen von Verpackungs- und Restmaterial) eigenverantwortlich durch die Baufirma und in der Ausbauphase durch die jeweiligen Professionisten für ihr eigenes Gewerk (BauV III Hauptstück 153). Die Dach- bzw. Schwarzdeckerfirma sorgt bei den Dächern für eine provisorische Dachabdichtung und sorgt für eine provisorische Dachwasserentsorgung durch Anschluss an den Kanal mittels Abwasserrohrleitung. Kanalrohre sind nach Möglichkeit an der Decke zu führen bei Bodenführungen ist eine sichere Ausdruck am: Seite 5 von 17

6 Verlegung der Leitung (Stolperstellen sind zu vermeiden) zu gewährleisten. Die Baufirma hält die Leitung während der gesamten Dauer bis zum Dachwasseranschluss durch die Haustechnik in betriebssicheren Zustand vor. Die Baufirma sorgt für eine provisorische Abwasserentsorgung durch Anschluss an den öffentlichen Kanal. Provisorische Kanalrohre sind in hinterfüllten Gräben zu führen, Stolperstellen sind zu vermeiden Unterweisung: Alle AN auf der Baustelle sind vor Antritt der Tätigkeiten, insbesondere über gemeinsame Schutzeinrichtungen, über den Bauablauf und über persönliche Schutzausrüstungen zu unterweisen. Die Kenntnisnahme der Unterweisung ist durch ein persönliches Gespräch zu überprüfen. Nicht unterwiesene Arbeitnehmer oder Personen, welche die Unterweisung nicht zur Kenntnis nehmen, sind von der Baustelle abzuziehen. Die Kenntnisnahme der Unterweisung jedes AN ist von diesen schriftlich zu bestätigen (BauV III Hauptstück 154). Ausdruck am: Seite 6 von 17

7 7. Baustellenumfeld: 7.1 Einbauten: Einbauten wie Kanal, Wasserversorgung, im Besonderen Kabel und Signalleitungen entlang der Straße und des Flussufers sind nach den Angaben der Leitungsträger zu orten und zu sichern (BauV Abs.1, 7). Die Grabungs- und Aushubarbeiten sind unter Bedachtnahme von vorhandenen Einbauten durchzuführen. Die Einbautenerhebung im Baufeld (Baugrundstück) ist durch die Baufirma vorzunehmen. 7.2 Verkehr im Baustellenumfeld: Die Baustellenzufahrt erfolgt über die bestehenden Verkehrsweg am Gelände. Alle notwendigen Maßnahmen daraus sind in den Baustelleneinrichtungsplan einzutragen, Verkehrszeichen Auf- bzw. Abbau sind zu dokumentieren. Eine Fahrbahnverschmutzung von öffentlichen Straßen ist zu vermeiden, der Bauführer ist für die Reinigung zuständig. Staubentwicklungen sind mit entsprechender Besprengung mit Wasser durch die Baufirma zu minimieren. Ausdruck am: Seite 7 von 17

8 8. Bauarbeiten Abbruch: 8.1 Bauzustand: Für die Abbrucharbeiten sind maßgebliche Aufzeichnungen / Planunterlagen / Grundleitungspläne heranzuziehen. Die Abbrucharbeiten umfassen die befestigten Außenanlagen und Gebäudeteile des neuen Gaslagers. Untersuchung des Bauzustandes der abzubrechenden Gebäude und der Außenanlagen durch fachkundige Person (BauV Abs. 1, 110), Durchführung einer Schadstofferkundung und Erstellung eines Abbruchkonzeptes. Der Bauführer hat vor den Abbrucharbeiten eine Abbruchanweisung entsprechend der BauV zu erstellen (BauV Abs. 1 u , , ÖNORM B2251, M225 Abbrucharbeiten). Beim Abbruch ist insbesondere die Methodik (erschütterungsfreie, lärmschonende Methode), die Lasthandhabung, die Vorgehensweise der Abtragung tragender Bauteile, die Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereiches und Schutzmaßnamen für die Arbeitsbereiche festzulegen. Für die Kennzeichnung der Gefahrenbereiche und deren Absicherung ist die Baufirma (Generalunternehmer) zuständig. Der Abbruch bzw. der Rückbau ist entsprechend bzw. anhand des ausgearbeiteten Abbruchkonzeptes durchzuführen. 8.2 Hoch gelegene Arbeitsplätze: Bei den Abbrucharbeiten entstehen hochgelegene Arbeitsplätze. Die Abbrucharbeiten werden hier von einem Bockgerüst aus durchgeführt (BauV Abs. 7, 67). Zuständig für die Einhaltung ist der Bauführer. 8.3 Vermeidung der Staubentwicklung / Sicherheitsmaßnahmen: Bei der Durchführung der Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung mit geeigneten Maßnahmen zu verhindern und das Tragen von geeigneten Feinstaubmasken für alle Arbeitnehmer verbindlich. Für den Umgang mit asbesthältigen Stoffen sind die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die Abbruch-Richtlinien für Asbest lt. Bundes-Abfallwirtschaftsplan) einzuhalten. Zuständig für die Einhaltung ist der Bauführer. Ausdruck am: Seite 8 von 17

9 9. Rohbauarbeiten: Zuständig für die Errichtung und Instandhaltung der Schutzmaßnahmen, auch die gemeinsamen Schutzmaßnahmen und Unterweisungen trägt die Baufirma. 9.1 Erdarbeiten: Erhebung der Einbauten im Baufeldbereich durch die Baufirma. Grundlage für Aushubarbeiten und Gründungsarbeiten ist das vorliegende Bodengutachten (siehe Projektbeteiligtenliste). Die Baugrubensicherung erfolgt mit lt. Bodengutachten geneigten offenen Baugruben. Absturzkanten sind mit Wehren zu sichern, Zugang/Zufahrt über Rampenherstellung, Laufbrücke entsprechend für Materialbefahrung BauV Abs Das Ausheben von Künetten ist ab 1,25m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens ist mittels Grabenverbau auszuführen. Verbaumaßnahmen lt. Bau V zulässig (BauV Abs. 6, 51). Bei Künettentiefen >2m sind im Baustellenbereich Absturzsicherungen mit Wehren vorzusehen. Aushubarbeiten und Suchschlitze entlang der Leitungstrassen sind händisch auszuheben. Die Vorschriften der Leitungsträger sind einzuhalten. Einrichten der Schutzeinrichtungen für Baugrube durch die Baufirma. Schutzeinrichtungen für Gräben samt Instandhalten der gesamten Schutzeinrichtungen durch die Baufirma. Zuständig für die Erdarbeiten und eine eventuell notwendige Wasserhaltung ist die Baufirma. Für den Zeitraum der Baufeldfreimachung ist der Auftragnehmer der Baufeldfreimachung zuständig. 9.2 Stahlbeton- und Schalungsarbeiten: Für die Schalarbeiten ist das BauV Abs.9, zu beachten. Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügel- oder hakenförmig ausgebildet sein (BauV Abs.1, 6). Für Steckeisen im Bereich von zu versetzenden Hohlwänden sind Abdeckkappen oder Abdeckleisten zu verwenden. Betonpumpen und Fahrmischer sind so weit vom Künetten- oder Baugrubenrand aufzustellen, dass die Böschung oder der Verbau nicht überlastet werden. Bezüglich der Aufstellung und Reinigung der Verteilermaste sind die Bestimmungen des BauV Abs.21, 147 einzuhalten. Zur Sicherung vor Absturz der Deckenkante oder Bodenkante muss ein Fanggerüst (Konsolgerüst) bzw. beim obersten Geschoß eine Absturzsicherung (Wehren) angeordnet (BauV Abs.1, 8) werden. Das Fassaden-Fanggerüst bzw. die Balkon-Absturzsicherung (Wehren) ist mit durchgehenden Eckverbindungen auszuführen, diese müssen den Anforderungen der Gerüstlagen entsprechen (BauV Abs.7, 57). Entfernen des Fanggerüstes oder der Absturzsicherung erst nach Fertigstellung der Geländer bzw. Herstellung von Wehren (BauV Abs. 7, 59 bzw. BauV Abs.1, 8). Das anfallende Niederschlagswasser am Gerüst ist kontrolliert nach außen abzuführen. Versetzen der Betonfertigteile (Hohlwände und Stiegenläufe) entsprechend der Montageanweisung des Herstellers. Die unmittelbaren Bereiche für Abstützungen der Fertigteile während der Erhärtungsphase sind zu sichern, Stolperstellen sind auszuschließen. Der Zugang in die Geschosse erfolgt durch die, mit dem Bau mitwachsende eingeplante Stahlbetonstiege. Die Stiegenläufe, Stiegenaustritte und Podeste werden von der Baufirma durch Wehren gesichert BauV Abs.1 8. Öffnungen von Decken und Absturzkanten in Schächten sind zu umwehren BauV Abs.1 8. Kleinere Öffnungen unter 1m2 sind mit Pfosten durchtrittsicher und unverschiebbar abzudecken. Für die Herstellung und Vorhaltung aller Maßnahmen ist die Baufirma verantwortlich. Ausdruck am: Seite 9 von 17

10 9.3 Stahlbeton-Fertigteile: Versetzen der Fertigteile mit Lastseil, das Steuern des Lastseiles ist von einem standsicheren Platz, welcher von der Last nicht überstrichen wird durchzuführen (AM-VO 18). Die Montageanweisungen müssen in Schriftform vorliegen und die Vorgehensweise ist einzuhalten. Versetzen / Einhängen der Betonbauteile von einem sicheren Standpunkt aus, herzustellen mit einem verfahrbarem Gerüst. Der Gefahrenbereich unterhalb der Montagearbeiten darf nicht betreten werden und ist durch Absperrungen abzuschranken (BauV Abs.10 86). Herstellung und Instandhalten der Schutzausbildungen durch die Baufirma. 9.4 Mauer und Versetzarbeiten: Nachträgliche Durchbrüche, Kernbohrungen und Sägearbeiten in Stahlbeton dürfen nur in Abstimmung und nach Freigabe durch den Statiker hergestellt werden. Bei Mauer- und Versetzarbeiten entstehen hochgelegene Arbeitsplätze. Mauer- und Versetzarbeiten sind hier von einem Bockgerüst aus durchgeführt BauV Abs Ausführung durch Baufirma. 9.5 Stahlbauarbeiten: Durch das beauftragte Unternehmen sind die Montageanweisung, sowie die Werkstattzeichnungen zu erstellen. Dabei ist insbesondere auf sichere Zugänge und Standplätze zu achten. Es sind Anschlagpunkte und Haltemöglichkeiten zu planen. Bei Bedarf sind geeignete Hilfskonstruktionen einzusetzen (BauV Abs.10, 85, 86). Ein gefahrbringendes Pendeln von Lasten ist durch die Führung der Lasten mit Leitseilen zu vermeiden (AM-VO 18). Für das Versetzen der Stahlbauteile sind Arbeitsgerüste anzuordnen (BauV Abs.7, 55-58). Die Montageanweisungen sind zu beachten. Müssen Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen kurzfristig entfernt werden, schützen sich die Arbeiter mittel Anseilschutz vor Absturz (BauV Abs. 1, 30). Für Schweißarbeiten sind nur geeignete Personen zu betrauen und die entsprechende persönliche Schutzausrüstung strikt zu tragen (BauV Abs. 2, 3 u. 19 und AschG 69, 70). Brennbare Stoffe sind zu entfernen und ein geeigneter Feuerlöscher ist bereitzuhalten. Verantwortlich ist die Stahlbaufirma. 9.6 Zimmermannsarbeiten: Durch das beauftragte Unternehmen sind die Montageanweisung, sowie die Werkstattzeichnungen zu erstellen. Dabei ist insbesondere auf sichere Zugänge und Standplätze zu achten. Es sind Anschlagpunkte und Haltemöglichkeiten zu planen. Bei Bedarf sind geeignete Hilfskonstruktionen einzusetzen (BauV Abs.10, 85, 86). Ein gefahrbringendes Pendeln von Lasten ist durch die Führung der Lasten mit Leitseilen zu vermeiden (AM-VO 18). Für das Versetzen der Holzbauteile sind Arbeitsgerüste anzuordnen (BauV Abs.7, 55-58). Im Bereich der Produktionshalle ist als Schutzeinrichtung ein Fangnetz unter der Dachebene herzustellen und vorzuhalten. Eine Materiallagerung im Fangnetz ist verboten! Die Montageanweisungen sind zu beachten. Müssen Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen kurzfristig entfernt werden, schützen sich die Arbeiter mittel Anseilschutz vor Absturz (BauV Abs. 1, 30). Zuständig ist der Zimmermann. Ausdruck am: Seite 10 von 17

11 9.7 Außenanlage: Durch die ausführende Firma (Baufirma) werden Schachtöffnungen durch unverschiebbare und befahrbare Abdeckungen, entsprechend den Bestimmungen der BauV versetzt (BauV Abs.1, 7, 8). Entsprechend dem Bauablauf sind die Schachtabdeckungen fortlaufend zu versetzen. Ausdruck am: Seite 11 von 17

12 10. Bauarbeiten Dach / Fassade: 10.1 Schwarzdecker und Spenglerarbeiten: Ein Fanggerüst bzw. eine Absturzsicherung ist für die Geschoße ab Decke über 1.OIG bis Decke über dem letzten Geschoß durch die Baufirma einzurichten und auch für die Arbeiten der Dachabdichtungen und Spenglerarbeiten in den Geschoßen vorzuhalten. Es sind nur geeignete Personen mit Abdichtungsarbeiten und Spenglerarbeiten zu betrauen. Tragen bei kurzfristigen, nachträglichen Arbeiten (<1 Tag) des Anseilschutzes (BauV Abs. 2, 20 und AschG 69, 70). Beim Umgang mit Flämmarbeiten sind die Bestimmungen des BauV Abs. 19, Arbeiten mit Flüssiggas umzusetzen. Die Absturzsicherungen (Dachfanggerüste und Umwehrungen) für Flachdächer dürfen erst entfernt werden, wenn die Geländer hergestellt sind, Absturzsicherungen sind durch die Baufirma herzustellen und vorzuhalten (BauV 1Abs. 8). Brennbare Stoffe sind zu entfernen und ein geeigneter Feuerlöscher ist bereitzuhalten. Eine Risikoanalyse (VEXAT 4) der explosionsfähigen Atmosphäre ist vom Schwarzdecker- Spenglergewerk durchzuführen. Für Abdichtungsarbeiten in Innenräumen (erdberührte Räume) ist eine ausreichende Durchlüftung sicherzustellen. Müssen Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen kurzfristig entfernt werden, schützen sich die Arbeiter mittels Anseilschutz vor Absturz (BauV Abs. 1, 30) Fenstereinbau: Durch das beauftragte Unternehmen ist eine Montageanweisung, sowie eine Werkstattzeichnung zu erstellen. Dabei ist insbesondere auf sichere Zugänge und Standplätze zu achten. Der Fenstereinbau hat von innen zu erfolgen. Die Außenverkleidung wird vom Fassadengerüst durchgeführt. Das Entfernen von Wehren bei Absturzkanten darf nur vorgenommen werden, wenn das Fassadengerüst errichtet ist. Komplettierungen sind vom Fassadengerüst aus durchzuführen. Einrichten und Vorhalten des Fassadengerüstes durch den Bauführer. Die Fenstermontage bzw. Komplettierung ist mit der Fassadensanierung abzustimmen Fassadenarbeiten: Für die Montage der Glasfassade sind Montagebühnen nach Wahl des Fassadenbauers zu einzusetzen. Für die Fassadenarbeiten ist der beauftragte Schlosser bzw. Fassadenbauer verantwortlich. Die Gerüstbühnen für die Fenstermontage sind zeitlich so zu koordinieren, dass diese vor der Errichtung der Fassadenverkleidung erfolgt. Für die Gerüstbühnen im Bereich der Glasfassaden ist die Fassadenbaufirma verantwortlich. Gerüstbühne mit leicht leserlicher Aufschrift des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und Höchstanzahl der zu transportierenden Personen Schächte, Lüftungsanlagen: Für die Errichtung der Schächte und Lüftungsanlagen und deren Einbauten sind geschoßweise Schachtgerüste einzubauen. Hoch gelegene Arbeitsplätze am Flachdach sind mittels Bockgerüst durchzuführen. Der Untergrund der Gerüste ist für die Standsicherheit zu prüfen, nach Erfordernis sind Ausdruck am: Seite 12 von 17

13 Lastverteilerplatten aufzulegen Putzarbeiten / Vollwärmeschutz / Fassadenverkleidung: Die Arbeiten sind von einem Fasadengerüst aus durchzuführen. Einrichten und Vorhalten des Fassadengerüstes durch den Bauführer. Ausdruck am: Seite 13 von 17

14 11. Gemeinsame Schutzeinrichtungen: Der Bauführer ist für die Errichtung der Maßnahmen zuständig und kontrolliert einmal täglich alle Absturzsicherungen und beseitigt eventuelle Mängel. Müssen die Schutzeinrichtungen über das Maß hinaus sehr oft nachgebessert werden, ist dies dem Baukoordinator zu melden. Für den Zeitraum der Baufeldfreimachung ist der Auftragnehmer der Baufeldfreimachung zuständig Absturzsicherung Baugrube mit Wehren: Eine Absturzsicherung an der Baugruben- oder Grabenkante ist von der Baufirma durch Wehren zu gewährleisten (BauV Abs. 1, 8). Bei den Spundbohlen ist eine Abgrenzung einzurichten und durch die Baufirma zu kontrollieren Verkehrswege an Gräben und Künetten: Verkehrswege sind von der Baufirma (GU) durch eine 1m hohe Abschrankung und Warnleuchten dauerhaft abzusichern (BauV Abs. 1, 7, 8) Installationsöffnungen und Deckendurchbrüche: Die Baufirma (GU) sichert Boden- und Schachtöffnungen durch unverschiebbare und tragfähige Abdeckungen mittels Pfosten, entsprechend den Bestimmungen der BauV Abs.1, Deckenkanten: Der Bauführer sichert Deckenkanten an der Absturzkante mittels Wehren (BauV Abs.1, 8). Umwehrung der Deckenkante bei Flachdächern bis Fertigstellung der Fassadengeländer. Die Herstellung von Geländern und der Einbau von Fenstern bei unzureichender Brüstungshöhe, sind mit entsprechender Fassadengerüstung durchzuführen Laufbrücke: Nach Fertigstellung der Kellerdecke wird von der Baufirma unverzüglich der Bereich zwischen Baugrube und Kellerwand verfüllt, nach fertig gestellter Abdichtungsmaßnahmen entsprechend Bauablauf. So lange dieser Bereich nicht verfüllt ist, erfolgt der Zugang mittels Laufbrücken über den Arbeitsgraben (BauV Abs. 8, 81). Die Laufbrücke ist beidseitig mit Brust- Mittel- Fußwehr gegen Absturz zu sichern. Laufbrücke geeignet für Transporte Aufzugschächte /HT-Schächte: Der Aufzugschacht wird von der Baufirma mit Wehren gesichert. Entsprechend den Angaben des Aufzugbauers werden von der Baufirma Zwischenplateaus in den Aufzugschacht mit dem Bauwerk mitwachsend eingebaut (BauV Abs.1, 8). Anker zur Befestigung der Montagebühnen werden im Zuge der Betonarbeiten durch die Baufirma versetzt Dachöffnungen (z.b.lichtkuppel): Abdeckungen der Öffnungen am Dach verschiebesicher durch Holzplatten (tragsichere Pfosten). Eingebaute Lichtkuppeln /BRE nicht betretbar. Ausdruck am: Seite 14 von 17

15 11.8 Stiegenhaus und Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen: Der Zugang in die oberen Geschosse erfolgt über die mit dem Gebäude hergestellten Stiegenläufe. Die Stiegenläufe und Podeste werden von der Baufirma solange mit Wehren gesichert bis das entsprechende Stiegengeländer durch den Schlosser montiert wird (BauV Abs.1, 8) Brandschutz: Einrichtungen lt. Brandschutzordnung. Ausdruck am: Seite 15 von 17

16 12. Bauarbeiten Innenausbau: 12.1 Lösungsmittel / Bodenversiegelungen: (BauV, Abschnitt 2, 21). Bei Bodenversiegelungen mit flüchtigen Lösungsmitteln ist für ausreichenden Luftaustausch, Rauchverbot und Schweißverbot zu sorgen. Warnzeichen sind aufzustellen Die Lagerung von Lösungsmitteln ist zu vermeiden, ansonsten in gesondert gekennzeichneten Containern: Vermeidung von Zündquellen. Eine Risikoanalyse (VEXAT 4) der explosionsfähigen Atmosphäre ist durchzuführen. Verantwortung durch den Bodenleger, welcher die Arbeiten durchführt Arbeiten an Deckenuntersichten: Standgerüste (BauV Abschnitt 7, 66) Aufstellung und Umstellen durch Trockenbaufirma, Aufstandsflächen prüfen, Mitbenützung und Abstimmung mit E-Technik und Haustechnik und Malerarbeiten Schlosserarbeiten Arbeiten an Absturzkanten: Der Rückbau von Umwehrungen durch die Baufirma (GU) ist mit dem Schlossergewerk abzustimmen. Für kurzfristige Arbeiten, wenn die Umwehrung entfernt werden muss, ist ein Anseilschutz zu verwenden (BauV Abs.3 30). Bei halbfertigen Geländerkonstruktionen ist die funktionsfähige Umwehrung durch das Schlossergewerk wieder sicherzustellen BauV Abs1. 8. Bei Arbeiten an Stiegenhäusern und Absturzkanten der Fassade sind ordnungsgemäße Gerüstungen zu verwenden. Bei Verwendung von Stehleitern an Absturzkanten ist ein Anseilschutz zu verwenden Arbeiten Innenausbau: Ausbauarbeiten (Schlosserleistungen) in den Stiegenhäusern sind in Abstimmung mit der Bauleitung durchzuführen, die Erschließung der darüberliegenden Geschoße ist in dieser Zeit durch das zweite Stiegenhaus möglich. Die Stiegenläufe sind nur abwechselnd zu sperren. Die Absperrung ist vom Schlosser herzustellen Arbeiten in Schächten: Von der Baufirma (GU) sind Schachtgerüste herzustellen. Schächte sind mit Pfosten vollflächig abzudecken und bei Arbeiten immer möglichst geschlossen zu halten, sind im Zuge der Ausbauarbeiten / HKLS-Arbeiten Öffnungen oder ist das Entfernen von Gerüstetagen erforderlich, so ist der Anseilschutz zu verwenden (BauV Abs.3 30) Asphalt- und Beschichtungsarbeiten in Innenräumen: (Abschnitt 2, 21 BauV). Ausreichender Luftaustausch durch mechanische Belüftung, verantwortlich ist das ausführende Unternehmen. Rauch- Ess- und Trinkverbot im Arbeitsbereich. Ausdruck am: Seite 16 von 17

17 13. Besondere Maßnahmen: 13.1 Schweißarbeiten: Für Schweißarbeiten sind nur geeignete Personen zu betrauen und die persönliche Schutzausrüstung ist strikt zu tragen (BauV Abs. 2, 3 u. 19 und AschG 69, 70). Brennbare Stoffe sind zu entfernen und ein geeigneter Feuerlöscher ist bereitzuhalten. Bei Schweißarbeiten in Innenräumen ist für ausreichende Durchlüftung zu sorgen. Die Arbeiten sind zeitlich nach den Gewerken, bei denen brennbare Lösungsmittel (Bodenleger, Maler und Schwarzdecker) verwendet werden, auszuführen. Werden Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist die schriftliche Schweißerlaubnis von allen anwesenden Unternehmen die im unmittelbaren Bereich (selben Geschoss) arbeiten, einzuholen Elektroarbeiten Starkstrom: Die Arbeiten dürfen nur durch ein befugtes, qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Für Schutzeinrichtungen, Kennzeichnungen und Abschrankungen ist das E-Technikunternehmen verantwortlich. Werden Arbeiten an elektrischen Leitungen oder Anlagen durchgeführt, wenn bereits Teile oder Anlagen im Gebäude in Betrieb sind oder Strom führen, so ist vom Auftragnehmer der die Elektroarbeiten durchführt, mindestens ein Warnschild anzubringen. Wenn möglich sind wirksame Schutzvorkehrungen vorzusehen. Der Auftragnehmer für das E-Gewerk hat den Baustellenkoordinator rechtzeitig davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und den Zeitraum der Arbeiten bekannt zu geben. Alle in diesem Gefahrenbereich tätigen Gewerke haben die Gefahrenhinweise und Absicherungen einzuhalten, das Entfernen von Gefahrenhinweisen ist strikt untersagt Winterbaumaßnahmen: Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen trittsicher und rutschfest sein und werden von der Baufirma von Eis und Schnee freigehalten (BauV Abs. 1, 6). Die Raumtemperatur von Aufenthaltsräumen und Waschgelegenheiten muss während der kalten Jahreszeit mind. 21 C erreichen (BauV Abs. 4, 32, 34, 36). Zuständig für die Baustelleneinrichtung ist die Baufirma Zutrittsicherung zum Baufeld: Passanten müssen zwingend von der Baustelle und dem Anlieferungsbereich ferngehalten werden. Der Bauzaun und die Beschilderung sind täglich zu kontrollieren und nach Erfordernis instandzusetzen. Zugänge sind nur für Anlieferungen und berechtigte Personen, Mitarbeiter, Konsulenten offen zu halten. Außerhalb der Normalarbeitszeit sind die Zugänge durch die Baufirma versperrt zu halten. Für den Zeitraum der Baufeldfreimachung ist der Auftragnehmer der Baufeldfreimachung zuständig. Ausdruck am: Seite 17 von 17

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