Arbeitsgruppe SFV-Statutenrevision, finanzielle Bereiche
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- Ernst Sternberg
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1 Schweizahscfia' F ussoa n verb an d Association Suisso d» Footbil Associa&one Svizzera di FoolbaM Swiss Football Association Finanztagung November 2013 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Roger Bigger, Vertreter SFL Marco di Palma, Vertreter Erste Liga Peter Hofstetter, Vertreter Amateurliga Bruno Bolliger, Vertreter Regionalverbände und FIKO Martin Zurbuchen, Vertreter Regionalverbände Marc Blatter, SFV _J J
2 Ziele: - Vereinfachungen anstreben - Transparenz erhöhen - Modernisierung anstreben und alte Zöpfe abschneiden - Ohne dass es dabei aus finanzieller Sicht Gewinner und Verlierer geben soll Gewähltes Vorgehen, um die Ziele zu erreichen: - Beiträge wurden zusammengefasst - In Zukunft erhält der Verein Rechnungen des SFV für Leistungen des SFV und Rechnungen des Regionalverbandes für Leistungen des Regionalverbandes - Nach Möglichkeit soll verhindert werden, dass Vereine für die gleiche Leistung in Zukunft Rechnungen von mehreren Verbänden erhalten 2
3 Aktueller Stand: - Die Delegiertenversammlung des SFV hat den überarbeiteten Statuten am 11. Mai 2013 zugestimmt - Die neuen Statuten sind per in Kraft getreten mit Ausnahme der finanziellen Bestimmungen, welche per in Kraft treten werden - Sämtliche Gebühren, welche der SFV aufgrund der Statuten in Rechnung gestellt hat, sind demokratisch legitimiert (letzte Anpassung per ) Konsequenzen auf den SOFV Dem SOFV werden ab der Saison 2014/15 Beiträge von rund CHF 26'000 fehlen 3
4 Arbeitsgruppe SFV-Statutenreyäsion, finanzielle Bereiche Massnahmen: - Übernahme der Gebühren für Vereins- und Mannschaftsbeiträge im Rahmen der bisherigen Belastung durch den SFV - Übernahme des Mitgliederbeitrages pro aktiver Spieler und Junior im Rahmen der bisherigen Belastung durch den SFV - Übernahme der Belastung für fehlende Schiedsrichter im Rahmen der bisherigen Belastung durch den SFV Fazit: Mit diesen Massnahmen kann die Statutenrevision des SFV für den SOFV und die Vereine kostenneutral durchgeführt werden 4
5 FRAGEN? ENDE Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit J J 5
6 Auszug aus den SFV- Statuten, gültig bis 30. Juni 2013 (für die finanziellen Bereiche bis 30. Juni 2014)
7 Schweizerischer Fussoailverband Association Suisse de Footbait Associazione Svtzzera di Football Swiss Football Association STATUTEN Ausgabe Juli 2012
8 - Pflege der Beziehungen zur FIFA, zur UEFA, zu den übrigen nationalen Verbänden und zu den Konföderationen; - Vorbereitung der FIFA- und UEFA-Kongresse; - Vorschlagsrecht zuhanden des Zentralvorstandes für die Wahl von SFV-Vertretern in internationalen Gremien; Koordination der Tätigkeit der Vertreter des SFV in den internationalen Gremien und periodische Zusammenkünfte mit diesen. 3. Der Generalsekretär führt das Sekretariat der internationalen Kommission und nimmt von Amtes wegen an allen Sitzungen teil. Kapitel VI Das Rechnungswesen Art. 50 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Rechnungsjahr Art. 51 Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus: Einnahmen 1. den Mitgliederbeiträgen, die sich zusammensetzen aus: Mitgiiederbeitrage a) einem von der Ligazugehörigkeit abhängigen Betrag von: -CHF für Klubs der Swiss Football League -CHF für Klubs der 1. Liga - CHF für Klubs der 2. Liga - CHF für Klubs der 3. Liga - CHF für übrige Mitglieder und dispensierte Klubs; Massgebend für die Ligazugehörigkeit ist die höchstklassierte Männermannschaft. b) einem von der Anzahl angemeldeter Mannschaften abhängigen Betrag von: -CHF für jede angemeldete Mannschaft der SFL und für jede angemeldete Mannschaft der Futsal-NLA und der Futsal-NLB - CHF für jede angemeldete Nachwuchsmannschaft der SFL - CHF für jede angemeldete Mannschaft der 1. Liga und für jede angemeldete Mannschaft der 1. Liga Futsal - CHF für jede angemeldete Mannschaft der 2. Liga - CHF für jede angemeldete Mannschaft der Senioren und Veteranen - CHF für jede angemeldete Mannschaft der übrigen Ligen sowie des Junioren-Spitzenfussballs - CHF für jede angemeldete Mannschaft der Juniorenklassen A und B - CHF für jede angemeldete Mannschaft der Juniorenklassen C, D, E und F; 27
9 c) einem von der Anzahl angemeldeter Spieler abhängigen Betrag von (*) - CHF - CHF - je CHF - je CHF - je CHF für jeden Aktivspieler und 6.40 jeden Juniorenspieler (wobei CHF 1.00 je Spieler für die Talentförderung zu verwenden ist), sowie für 20 Spieler pro Klub der Super League für 18 Spieler pro Klub der Challenge League und für 15 Spieler pro Klub der 1. Liga; d) einem von der Anzahl Anmeldungen und Mutationen abhängigen Betrag von (*): - CHF - CHF - CHF für jeden erstmals gemeldeten oder wieder angemeldeten Spieler Aktivspieler und für jeden übergetretenen Spieler für jeden im Rahmen der von der zuständigen Behörde anerkannten Klub-Zusammenschlüsse CHF übergetretenen Spieler je Leihvertrag für jeden ausgeliehenen Spieler. Die Beträge gemäss lit. c und d hiervor werden durch den Zentralvorstand jeweils auf den 1. Januar automatisch angepasst, wenn die Teuerung seit der letzten Erhöhung mindestens 5 Prozent ausmacht. * Stand den Abgaben an den Verband auf Eintritten zu Verbandsspielen Abgabe an den Verband pro Saison: - CHF pro Klub der Super League -CHF pro Klub der Challenge League -CHF pro Klub der 1. Liga - CHF pro Klub der 2. Liga; 3. dem Ertrag aus Länder-, Repräsentativ-, Auswahl- und Trainingsspielen der Nationalmannschaften und den Einnahmen aus der Teilnahme an Welt- und Europameisterschaften sowie an ähnlichen Veranstaltungen; Länderspiele usw. 4. den Einnahmen aus Verträgen für Fernsehübertragungen, Bandenreklame und Sponsoring; Verschiedenes 5. der Subvention der STG; 6. den übrigen Subventionen; 7. den von zentralen Behörden verhängten Geldstrafen; 8. dem Unkostenanteil der Hilfskasse; 9. den Zinsen der Vermögenswerte des Verbandes. Art Der Verband kann die im Budget festgesetzten jährlichen Ausgaben Ausgaben und Entschädigungen und gegebenenfalls die gemäss Art. 54, Ziffer 2 beschlossenen ausserordentlichen Ausgaben tätigen. 2. Von den Mitgliederbeiträgen der Klubs werden an die Abteilungen folgende Beträge zurück vergütet: 28
10 a) - Der Betrag gemäss Art. 51 Ziffer 1 lit. a, der wie folgt aufgeteilt wird: - an die Swiss Football League CHF je Klub - an die 1. Liga CHF je Klub an die Amateur Liga (AL) der Restbetrag. b) Der Betrag gemäss Art. 51 Ziffer 1 lit. b, der nach Anzahl Mannschaften auf die Abteilungen aufgeteilt wird. c) - Ein Betrag von CHF 1.00 je Spieler - an die Swiss Football League für je 20 Spieler der Swiss Football League- und Nachwuchsmannschaften - an die 1. Liga für 20 Spieler der 1.-Liga-Mannschaften an die AL, beziehungsweise deren Regionen, für die übrigen Spieler. Zudem werden den Abteilungen 40 Prozent der Abgaben gemäss Art. 51 Ziffer 2 zurück vergütet. Art. 52 bls 1. Der Verband unterhält zum Zwecke der Nachwuchsförderung einen Ausbiidungs- Ausbildungsfonds. f o n d s 2. Dieser Fonds wird mit zweckgebundenen Beiträgen, die auf Klubübertritten von Spielern im Aktivalter geschuldet sind, gespiesen (sog. Ausbildungsbeiträge). Diese Ausbildungsbeiträge sind zusätzlich zu Mitgliederbeiträgen im Zusammenhang mit Übertritten und Leihverträgen gemäss Art. 51 Ziff. 1 lit. d) dieser Statuten vom neuen Klub des Spielers, dereinen Übertritt tätigt, zu bezahlen. 3. Die Höhe dieser Ausbildungsbeiträge, die Modalitäten von deren Festsetzung und die Art und Weise der Verwendung des Ausbildungsfonds werden durch den Verbandsrat in einem Reglement festgelegt. Art Die Rechnungsüberschüsse werden für zweckgebundene Rückstel- Reservefonds lungen verwendet. Mindestens 10 Prozent sind zuerst dem ordentlichen Reservefonds zu überweisen. 2. Über die Verwendung entscheidet die Delegiertenversammlung. Der Reservefonds ist insbesondere zur Deckung entstehender Verluste heranzuziehen. 3. Der Zentralvorstand ist berechtigt, den Reservefonds vorschussweise bis zu CHF 50' zu belasten. Wenn der Ausgleich nicht innerhalb des Rechnungsjahrs erfolgt, hat der Zentralvorstand der nächsten Delegiertenversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Art Das Finanzwesen und die Rechnungsführung sind Sache des Zentral- Zuständigkeit Vorstandes. 2. Ausserhalb des Budgets ist er für einmalige ausserordentliche Ausgaben bis zu 1 Million Franken pro Saison zuständig. Wird dieser Betrag überschritten, liegt die Zuständigkeit für einmalige Ausgaben bis zu 3 Millionen Franken pro Saison beim Verbandsrat. 29
11 Auszug aus den NEUEN SFV-Statuten, gültig ab 1. Juli 2013 (für die finanziellen Bereiche ab I.Juli 2014)
12 Schweizerischer Fussballverband Association Suisse de Football Associazione Svizzera di Football Swiss Footbaii Association STATUTEN Ausgabe Juli
13 KAPITEL 6: FINANZEN Artikel 68 Einnahmen des SFV Die Einnahmen des SFV setzen sich zusammen aus: a) Mitgliederbeiträgen; b) Erträgen aus Länderspielen der Nationalteams; c) Einnahmen aus der Teilnahme von Nationalteams an Welt und Europameisterschaften und ähnlichen Wettbewerben; d) Erträgen aus der Verwertung medialer Rechte; e) Erträgen aus der Vermarktung von Nationalteams, Wettbewerben, etc.; f) verschiedenen Subventionen und Zuwendungen; g) statutarischen und reglementarischen Gebühren, Bussen und Verfahrenskosten; h) Erträgen der Verwaltung des Vermögens des SFV; i) sonstige Einnahmen. Artikel 69 Mitgliederbeiträge 1 Die jährlichen Mitgliederbeiträge der Klubs des SFV setzen sich wie folgt zusammen: a) einem von der Ligazugehörigkeit abhängigen Betrag von: - CHF 18' CHF 6' CHF CHF CHF CHF für Klubs der Super League (Männer); für Klubs der Challenge League (Männer); für Klubs der Ersten Liga Promotion und Classic (Männer); für Klubs der 2. Liga interregional und regional (Männer); für Klubs der 3. Liga (Männer); für übrige Klubs, Klubs mit ausschliesslich Futsal- und/oder Frauenteams und dispensierte Klubs. Massgebend für die Ligazugehörigkeit ist das höchstklassierte Männerteam; b) einem von der Anzahl angemeldeter Spieler abhängigen Betrag von (*): - CHF für jeden Aktivspieler; - CHF 5.40 für jeden Juniorenspieler (wobei CHF 1.00 je Spieler für die Talentförderung zu verwenden ist); c) einem von der Anzahl Anmeldungen und Mutationen abhängigen Betrag von (*): - CHF für jede Neuanmeldung oder Wiederanmeldung eines Spielers; - CHF für jeden definitiven Übertritteines Spieler; - CHF für jeden Übertritt eines Spieler im Rahmen einer Fusion; - CHF für jeden leihweisen Übertritt eines Spielers; Die Beträge gemäss Absatz 1 lit. b und c dieser Bestimmung können durch den Zentralvorstand jeweils auf den 1. Januar angepasst werden, wenn die Teuerung seit der letzten Erhöhung mindestens 5 Prozent ausmacht. * Stand Artikel 70 Ausbildungsfonds Der SFV unterhält zum Zwecke der Nachwuchsförderung einen Ausbildungsfonds. Dieser Fonds wird mit zweckgebundenen Beiträgen, die auf Klubübertritten von Spielern im Aktivalter geschuldet sind, gespiesen (sog. Ausbildungsbeiträge). Diese Ausbildungsbeiträge sind zusätzlich zu Mitgliederbeiträgen im Zusammenhang mit Übertritten und Leihverträgen vom neuen Klub des Spielers, der einen Übertritt tätigt, zu bezahlen. Die Höhe dieser Ausbildungsbeiträge, die Modalitäten von deren Festsetzung und die Art und Weise der Verwendung des Ausbildungsfonds werden durch den Verbandsrat in einem gesonderten Reglement festgelegt. 25
14 Artikel 71 Reserven Die Rechnungsüberschüsse werden den Reserven zugewiesen. Artikel 72 Rechnungsjahr und Zuständigkeiten Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung liegt in der Verantwortung des Zentralvorstandes. Nicht budgetierte einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von CHF 1'000'OuO.OO fallen in die Zuständigkeit des Zentralvorstandes. Nicht budgetierte einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von CHF 3'000' fallen in die Zuständigkeit des Verbandsrates. Artikel 73 Jahresrechnung Der Zentralvorstand hat der Delegiertenversammlung für jedes Jahr einzeln Rechnung abzulegen. Für sämtliche finanziellen Bereiche besteht gegenüber den Abteilungen und der Finanzkommission eine uneingeschränkte Auskunftspflicht. Die Berichte der Finanzkommission werden den Finanzverantwortlichen der Abteilungen zugestellt. Die Finanzverantwortlichen der Abteilungen haben der General- bzw. Delegiertenversammlung der jeweiligen Abteilung über die vorliegende Rechnung und die Budgets des SFV zu berichten. 26
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