Der Staatsrat des Kantons Wallis. an den. Grossen Rat. Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete

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1 Botschaft zum Gesetzesentwurf betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Wir haben die Ehre, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Gesetzesentwurf betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 zu unterbreiten. Die Botschaft, welche diesen Gesetzesentwurf begleitet, ist wie folgt aufgebaut: 1. Geltungsbereich 2. Einleitung 2.1. Interkantonaler Bezugsrahmen 2.2. Kantonaler Bereich der Sonderpädagogik 2.3. Gegenstand der interkantonalen Vereinbarung 2.4. Vernehmlassungsverfahren 3. Kommentar zu den verschiedenen Artikeln 4. Folgerungen 5. Schlussbemerkungen

2 1. Geltungsbereich 1 Die Sonderpädagogik umfasst alle Massnahmen der spezialisierten Hilfe für Kinder und Jugendliche auf pädagogischer Grundlage. Sie wird Kindern und Jugendlichen von 0-20 Jahren zuteil, welche einen Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen haben. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Die Sonderschulmassnahmen Die Sonderschulmassnahmen oder die Pädagogische Schülerhilfe und die integrierten Stützkurse für Schüler, welche leichte oder länger andauernde Lern- und Entwicklungsstörungen im Rahmen der Regelschule oder von Sonderklassen haben; Pädagogisch-therapeutische Leistungen Heilpädagogische Früherziehung ; Psychomotorik, Logopädie, psychologische Betreuung und Hilfen; 2. Einleitung Die Vereinbarung muss im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und deren Umsetzung auf Bundesund Kantonsebene gesehen werden, dies obwohl sich die Vereinbarung in keiner Weise über den Lastenausgleich ausspricht. Das Sonderschulwesen entspricht einem der 39 Bereiche, welchen Volk und Kantone im Rahmen der NFA am 28. November 2004 zugestimmt haben. Die Vorlage trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Seit diesem Datum liegt die rechtliche und finanzielle Verantwortung der sonderpädagogischen Massnahmen bei den Kantonen. Die IV hat ihren diesbezüglichen Auftrag am 31. Dezember 2007 beendet Interkantonaler Bezugsrahmen Auf interkantonaler Ebene hat die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) die Koordination der Neugestaltung vorgenommen und hat diese im Rahmen der Vereinbarung festgelegt: - Gemeinsame Kriterien für die Festlegung des Bedarfs im Bereich der Sonderpädagogik für alle Vereinbarungskantone; - Die Schaffung eines sonderpädagogischen Grundangebotes Diese Vereinbarung, welche im Rahmen der Generalversammlung der EDK vom 25. Oktober 2007 einstimmig angenommen wurde, enthält nachfolgende Grundsätze: - Die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrags (Umstieg von einem Versicherungssystem auf ein Bildungssystem) - Die Vereinbarungskantone verständigen sich über ein gemeinsames sonderpädagogisches Grundangebot. Dieses wird vom jeweiligen kantonalen Konzept für Sonderpädagogik übernommen. - Sofern das Wohl und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen durch integrative Lösungen unterstützt werden können, sind sie den separierenden Lösungen vorzuziehen (gemäss Art. 20 Abs. 2 des eidgenössischen Behindertengesetzes und dem kantonalen Gesetz über Hilfs- und Sonderschulen vom 25. Juni 1986). 1 Die medizinischen Leistungen wie die Physiotherapie und die Ergotherapie sowie die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel sind nicht inbegriffen und werden auch in Zukunft von der IV finanziert. 2

3 - In Kohärenz mit der Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts an öffentlichen Schulen gilt dies auch für die Angebote der Sonderpädagogik. - Die Erziehungsberechtigten sind dem Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen. Die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik wird den Kantonen zur Ratifikation unterbreitet. Das eidgenössische Parlament hat in den Übergangsbestimmungen zu Artikel 62 BV betreffend die Garantierung der bisherigen IV- Leistungen eine mindestens dreijährige Übergangsfrist festgelegt. Diese dauert vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember In dieser Zeit haben die Kantone ihr kantonales Konzept für Sonderpädagogik zu erarbeiten und ein Grundangebot im sonderpädagogischen Bereich sicher zu stellen, welches bezüglich Modalitäten, Quantität und Qualität die Leistungen des bisher geltenden Bundesrechts sicherstellt. Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar Kantonaler Bereich der Sonderpädagogik Am 13. September 2007 hat der Grosse Rat das Dekret über die Änderung von Erlassen im Rahmen der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen angenommen. Im Kanton Wallis obliegt der Bereich der Sonderpädagogik dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport und wird von nachfolgenden Dienststellen sichergestellt: A. Dienststelle für Unterrichtswesen, Amt für Hilfs- und Sonderschulwesen; B. Kantonale Dienststelle für die Jugend, Zentrum für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen, Amt für heilpädagogische Frühberatung. A. Sonderschulwesen: Erbringt präventive Leistungen und solche, welche die Entwicklung behinderter oder in ihrer Entwicklung gefährdete Kinder und Jugendliche von 0 20 Jahren fördert. Die Aufgaben dieses Bereichs werden durch das Gesetz über Hilfs- und Sonderschulen vom 25. Juni 1986 und das entsprechende Ausführungsreglement festgelegt. Das Sonderschulwesen umfasst: Derzeitiges sonderpädagogisches Angebot Die Pädagogische Schülerhilfe und der integrierte Stützunterricht im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht; Besondere Massnahmen wie der Unterricht Zuhause oder im Spital, Stützunterricht ausserhalb der Klasse oder Deutsch für Fremdsprachige; Beobachtungsklassen oder Kleinklassen im Primarschul- und Orientierungsschulbereich, welche Kinder mit anerkannten Schulschwierigkeiten betreuen Die Sonderschulen in den regionalen sonderpädagogischen Zentren in Siders, Sitten, Martinach und Monthey, welche Kinder mit einem schweren Entwicklungsrückstand betreuen Die Schulung von behinderten Kindern in der Regelschule. Im Unterwallis ist diese in den regionalen Zentren für Sonderpädagogik organisiert und im Oberwallis von der Heilpädagogischen Schule, dem Kinderdorf und dem Institut Notre Dame de Lourdes Leistungen gemäss inter-kantonaler Vereinbarung Übliche Verstärkte Leistungen Leistungen X X X X X X 3

4 Die interne und/oder externe schulische Förderung in den nachfolgenden spezialisierten Sonderschulinstitutionen: «Heilpädagogische Schule», «Kinderdorf», «Notre-Dame de X Lourdes», «Ste-Agnès», «Don Bosco», «La Castalie», intern oder extern Die Schulung von Schülern mit Sinnesbehinderungen X Die Vorlehrklassen X X Diese Angebote obliegen der Oberaufsicht des Amtes für Hilfs- und Sonderschulen, welches der Dienststelle für Unterrichtswesen angegliedert ist. B. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen: Sie werden vom Jugendgesetz vom 11. Mai 2000, der Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend vom 9. Mai 2001 und dem Reglement betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend geregelt. Die Umsetzung obliegt der kantonalen Dienststelle für die Jugend, respektive dem Zentrum für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen sowie dem Amt für heilpädagogische Frühberatung. C. Die Leistungen umfassen die Logopädie, die Psychomotorik, die psychologische Betreuung und Hilfen für Kinder und Jugendliche (0 20 Jahre), deren Entwicklung gestört oder gefährdet ist, und die heilpädagogische Frühberatung bei Kindern im Vorschulalter (0-6 Jahre), deren frühkindliche Entwicklung durch eine Behinderung beeinträchtigt ist oder die Gefahr dazu besteht (Art. 48 JG). Leistungen, die vom Jugendgesetz, der Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend und dem Reglement betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend vorgesehen werden Leistungen gemäss inter-kantonaler Vereinbarung Übliche Leistungen Verstärkte Leistungen Die Logopädie, die Psychomotorik, und die psychologische Betreuung für Kinder und Jugendliche von 0 20 Jahren, als präventive oder pädagogisch-therapeutische Leistung Die heilpädagogische Frühberatung für Kinder von 0 6 Jahren, welche in ihrer Entwicklung behindert oder gefährdet sind X X X Entsprechend der interkantonalen Vereinbarung wird das Departement für Erziehung, Kultur und Sport unseres Kantons bis spätestens am 31. Dezember 2010 ein kantonales Konzept für Sonderpädagogik erarbeiten Gegenstand der interkantonalen Vereinbarung Die Vereinbarung schafft einen gesamtschweizerischen Rahmen für die wichtigsten Massnahmen, für die Festlegung der Berechtigten von sonderpädagogischen Massnahmen. Sie bietet die nachfolgenden gemeinsamen Instrumente für alle Kantone an: 1. einheitliche Terminologie, 2. Qualitätsstandards für die Anerkennung von Leistungsanbietern, 3. standardisiertes Abklärungsverfahren für die Ermittlung des individuellen Bedarfs. 4

5 Die beiden ersten Instrumente wurden bereits von der Generalversammlung der EDK vom 25. Oktober 2007 gleichzeitig mit der Vereinbarung angenommen. Das dritte Instrument befindet sich in Ausarbeitung. Alle drei sind integrierende Bestandteile der interkantonalen Vereinbarung Vernehmlassungsverfahren Die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik sowie die diesbezüglichen Beilagen wurden in den Jahren 2006 und 2007 bei verschiedenen Interessenten in die Vernehmlassung geschickt. So wurden unter anderem die Kantonsregierungen, die Dachverbände, die Berufsorganisationen und die nationalen Vereine in die Vernehmlassung mit einbezogen. Der Staatsrat hat am 15. Dezember 2006 seine Stellungsnahme der EDK zukommen lassen. Er hat unter anderem darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der Vereinbarung der gängigen Praxis im Kanton Wallis nicht widersprechen. Das DEKS wurde von der Kantonsregierung beauftragt, Stellung zu nehmen und hat diesbezüglich mit der «Walliser Interessengemeinschaft Umsetzung der NFA und Sonderschulwesen» Kontakt aufgenommen, sowie mit verschiedenen Berufsverbänden hinsichtlich verschiedener Instrumente, welche in der interkantonalen Vereinbarung vorgesehen sind. 3. Kommentar der verschiedenen Artikel Artikel 1 Zweck Artikel 1 definiert als Zweck der neuen Vereinbarung die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone im Bereich der Sonderpädagogik mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Nachteilen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 statuierten Verpflichtungen im Bereich der Sonderpädagogik nachzukommen. Im Artikel 62, Absatz 3 der Bundesverfassung haben Volk und Kantone der Einführung folgender Verfassungsbestimmung zugestimmt: Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr. Das Behindertengesetz verlangt die Vermeidung jeglicher Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen. Weiter werden die Kantone verpflichtet, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist; sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient. Überdies soll mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule ermöglicht werden und sie sollen insbesondere dafür sorgen, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Mit der vorliegenden Vereinbarung wird folglich ein gesamtschweizerischer Rahmen für die wichtigsten Massnahmen sowie für die Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Instrumenten (Terminologie, Qualitätsstandards für die Anerkennung von Leistungsanbietern, standardisiertes Abklärungsverfahren für die Ermittlung des individuellen Bedarfs) im sonderpädagogischen Bereich festgelegt. Artikel 2 Grundsätze Artikel 2 definiert die Grundsätze für die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik. In einem ersten Grundsatz wird die Sonderpädagogik als integrativer Bestandteil des öffentlichen Bildungsauftrags und damit der öffentlichen Schule definiert. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass infolge der NFA im Bereich der Sonderpädagogik von einem 5

6 Versicherungssystem auf ein Bildungssystem umgestiegen wird, für welches die kantonale Bildungsbehörde die Gesamtverantwortung trägt. Es gilt diesbezüglich hervorzuheben, dass in unserem Kanton diese Aufgabe dem DEKS zuerkannt wird (Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen vom 25 Juni 1986 und dem Jugendgesetz vom 11 Mai 2000). Das eidg. Behindertengesetz verpflichtet die Kantone, die Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in der Regelschule zu fördern. Die Vereinbarung stellt nicht separierende Lösungen, sondern integrierende Lösungen in den Vordergrund, sofern das Wohl und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen dadurch unterstützt werden können. In Anlehnung an Artikel 62, Absatz 2 der Bundesverfassung wird die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts an öffentlichen Schulen garantiert. Dies gilt in Analogie auch für die Angebote der Sonderpädagogik. Analog zu den Tagesbetreuungseinrichtungen gilt die Unentgeltlichkeit nicht für die Kosten für Verpflegung und Betreuung in Tagesstrukturen oder für eine stationäre Unterbringung. In diesen Fällen kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden. Schliesslich wird in Litera d explizit geregelt, dass die Erziehungsberechtigten betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen bei Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf einzubeziehen sind. Artikel 3 Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen In Anlehnung an den Grundsatz, dass allen Kindern, welche in der Schweiz wohnen, der Besuch der öffentlichen Schule offen liegt, wird dieser Grundsatz auch in Artikel 3 für die Angebote der Sonderpädagogik verlangt. Der Bereich der Sonderpädagogik orientiert sich hinsichtlich dem Zugang zum Bildungsangebot an den gleichen Grundsätzen wie die Regelschule (z.b. mit Bezug auf die Begriffe Aufenthaltsort und Wohnsitz) und richtet sich hinsichtlich der Altersgrenze nach den entsprechenden Grundsätzen des IVG. Sonderpädagogische Massnahmen können bereits vor der obligatorischen Schulzeit gesprochen werden (heilpädagogische Frühberatung) falls festgestellt wird, dass die Entwicklung eines Kindes gefährdet oder behindert ist. Während der obligatorischen Schule geht es darum, Kindern und Jugendlichen, die in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten beeinträchtig sind, eine adäquate Unterstützung für ihre Schullaufbahn in der Regelschule oder in einer angepassten Schulstruktur zu bieten. Artikel 4 Grundangebot Im Artikel 4 wird das sonderpädagogische Grundangebot, welches die Vereinbarungskantone in jedem Fall anzubieten haben (Mindestangebot), bestimmt. Jeder Kanton bleibt frei, dieses Grundangebot in seinem Konzept für Sonderpädagogik weiter zu entwickeln und seinen Leistungskatalog anzureichern. Je nach Fall und Notwendigkeit ist das Grundangebot durch regionale Zusammenarbeit zu gewährleisten. Das sonderpädagogische Grundangebot besteht aus 3 Hauptformen und der Übernahme der Transporte aufgrund der Behinderung der Kinder und Jugendlichen. Es sind dies: 1 Verschiedene Massnahmen, die auf die Ausbildung und Erziehung vorbereiten. Darunter versteht man Beratung und Unterstützung von Eltern und Betroffenen, beginnend im jüngsten Kindesalter, sowie Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung, der Logopädie und der Psychomotorik. 2 Die Bildung und Betreuung umfasst verschiedene sonderpädagogische Massnahmen, die in einer Regelschule punktuell, regelmässig, intensiv oder dauernd eingesetzt werden, um die Kinder und Jugendlichen in einer Regelklasse integrieren zu können. Gegebenenfalls werden sie in einer Sonderschule unterrichtet. 3 Die Unterbringung entweder in Tagesstrukturen (mit Mahlzeiten, Betreuung und Pflege) oder stationären Einrichtungen (Internat) für Kinder und Jugendliche mit stärkeren Einschränkungen. 6

7 4 Die Organisation und die Finanzierung der notwendigen Transporte zwischen dem Wohnort und der Schule oder der Therapiestelle für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg nicht selbständig bewältigen können. Dieses Angebot übernimmt in der Tat die Leistungen, welche bisher von der IV finanziert worden sind. Die medizinischen Leistungen wie die Physiotherapie, die Ergotherapie und die Hilfsmittel sind nicht inbegriffen und werden auch in Zukunft von der IV finanziert. Das von den Kantonen zu übernehmende Angebot ist im Detail in einer einheitlichen Terminologie festgelegt. Diese ist Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung. Die Vereinbarungskantone sind zu deren Beachtung verpflichtet. Artikel 5 Verstärkte Massnahmen Der Artikel 5 erinnert an die nachfolgende Unterteilung: a) umfassende schulische Massnahmen: Diese berücksichtigen, dass betroffene Kinder und Jugendliche häufig von einer Kombination umfassender schulischer Massnahmen (basierend auf den der einzelnen Schule zugeteilten Mitteln) profitieren. b) individuelle sonderpädagogischer Massnahmen (impliziert eine spezifische Unterstützung zusätzlich zum Regelschulbetrieb) erhalten. Der Artikel 5 unterstreicht den Wechsel vom medizinischen Begriff der Behinderung (typisch für die Finanzierung durch die IV) zu sozialen Begriffsbestimmungen, welche von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eingeführt worden sind und mit der neuen internationalen Klassifikation für Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) festgelegt werden. Erreichen Bedürfnisse ein solches Ausmass, dass sie mit dem gängigen Angebot nicht mehr abgedeckt werden können, so muss der individuelle Bedarf gründlich abgeklärt werden. Eine solche Abklärung gilt als Bedingung für die Anordnung von verstärkten Massnahmen, die länger dauern, umfangreicher oder sehr einschneidend sind. Die Erziehungsberechtigten werden in dieses Verfahren mit einbezogen. Absatz 1 von Artikel 5 regelt die Notwendigkeit einer Abklärung des individuellen Bedarfs vor dem Entscheid über die Anordnung verstärkter Massnahmen. Absatz 2 legt die Kriterien fest, welche zwischen üblichen und verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen unterscheiden. Es werden diesbezüglich 4 Merkmale aufgelistet. Es sind dies: die Dauer, die Häufigkeit der zu erbringenden Leistungen, besondere Spezialisierung der durchführenden Fachperson und schliesslich, ob damit relativ einschneidende Konsequenzen verbunden sind. In den meisten Fällen wird die Anordnung verstärkter Massnahmen auch mehr oder weniger grosse Auswirkungen auf die anfallenden Kosten haben, wobei die Kosten der konkreten Massnahme kein Kriterium gemäss Absatz 2 darstellen. Es ist jedoch wichtig, dass das Verfahren für die Beurteilung klar geregelt ist. Dies erfolgt im Rahmen von Artikel 6. Artikel 6 Anordnung der Massnahmen Dieser Artikel verlangt aufgrund eines standardisierten individuellen Abklärungsverfahrens die Systemsteuerung zu verbessern, das Risiko einer Kostenexplosion einzugrenzen und eine Gleichbehandlung der Kinder und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen sicher zu stellen. Er veranlasst die Kantone ein Verfahren festzulegen, welches das Vorgehen bei der Beurteilung der zu erbringenden sonderpädagogischen Massnahmen regelt und die Stellen für die Abklärung und die Erbringung von Leistungen unterscheidet, damit eine Neutralität des Gutachtens gewährleistet wird und die Selbstverschreibung von Leistungen verhindert werden kann. Die Kantone müssen periodische Überprüfungen ihres Konzeptes für Sonderpädagogik vorsehen. 7

8 Artikel 7 Gemeinsame Instrumente In Analogie zum HarmoS-Konkordat benennt die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik in der Folge die Instrumente zur Harmonisierung, Qualitätsentwicklung und -sicherung in allen Vereinbarungskantonen. Absatz 1 legt die drei Basisinstrumente fest, welche die Koordination und Qualität des sonderpädagogischen Leistungsangebots fördern: (1) Von den Vereinbarungskantonen wird erwartet, dass sie im kantonalen Recht und ihren kantonalen Konzepten für Sonderpädagogik eine durch die EDK festgelegte einheitliche Terminologie verwenden. Diese wurde von der EDK an ihrer Vollversammlung vom 25. Oktober 2007 angenommen. (2) Der Vereinbarung liegt das Prinzip zugrunde, wonach die Kantone Qualitätsstandards festlegen, einerseits verstanden als Grundkriterien für das Ausstellen von Betriebsbewilligungen zuhanden der Leistungsanbieter; andererseits dienen sie in interkantonalen Vereinbarungen als Referenzpunkte. Die Qualitätsstandards sind dazu bestimmt, als Instrument für die Anerkennung von Leistungserbringern (Schulen, Institutionen, Dienste, Therapeuten usw.) zu dienen und tragen damit zur interkantonalen Zusammenarbeit bei. (3) Das für die EDK zentrale Instrument ist ein standardisiertes Verfahren, mit dem die individuellen Bedürfnisse am Ende einer umfassenden Evaluation genau analysiert werden können. Damit soll das sonderpädagogische Angebot möglichst zielgerichtet auf den besonderen Bildungsbedarf des betroffenen Kindes oder Jugendlichen abgestimmt werden. Im bisherigen IV-System war die Diagnostik personenbezogen. Unter dem Einfluss der ICF-Klassifikation soll nun die Diagnostik erweitert und das Umfeld sowie die Teilnahme am sozialen Leben der Betroffenen in die Abklärungen mit einbezogen werden. Absatz 2 sieht analog zum HarmoS-Konkordat vor, dass die EDK aufgrund wissenschaftlicher Arbeiten für eine verlässliche und gültige Entwicklung dieser drei Instrumente verantwortlich ist. Absatz 3 regelt, dass die Instrumente von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet werden. Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird die Aufgabe der künftigen Revision oder Anpassung dieser Instrumente selbstverständlich der Versammlung der Vereinbarungskantone zufallen. Absatz 4 schliesslich legt fest, dass das sonderpädagogische Grundangebot Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings ist. Primäres Ziel dabei ist es, die bis heute aufgrund der unterschiedlichen Terminologie lückenhaften statistischen Grundlagen zu verbessern. Zudem sollen Finanz- und Effizienzanalysen die Steuerung der sonderpädagogischen Massnahmen verbessern können. Artikel 8 Lernziele Gemäss Artikel 8 werden im Bereich der Sonderpädagogik keine neuen Lehrpläne entwickelt Die entsprechenden Anforderungsniveaus werden vielmehr von den Zielsetzungen und Bildungsstandards der Regelschule abgeleitet unter Berücksichtigung der individuellen Situation der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Artikel 9 Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals In diesem Artikel regeln die Kantone in ihrem kantonalen Konzept für Sonderpädagogik die Ausbildungsanforderungen für das sonderpädagogische Fachpersonal an öffentlichen Schulen sowie an privaten Institutionen. Die EDK hat für die Ausbildungen in schulischer Heilpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung der kantonalen Ausbildungsabschlüsse festgelegt. Die Ausbildung in heilpädagogischer Früherziehung wurde bis heute nie reglementiert; dies wird nun im Anschluss an die Verabschiedung der vorliegenden Vereinbarung im Rahmen einer 8

9 Totalrevision des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome in schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 vorgesehen. Die EDK hat einen entsprechenden Test in zweiter Lesung am 12. Juni 2008 behandelt. Die Weiterbildung von sonderpädagogischem Fachpersonal ist im Allgemeinen in das Angebot der Hochschulen zu integrieren. Die Zusammenarbeit mit dem Berufsfeld, den Fachverbänden und den heilpädagogischen Kompetenzzentren muss allerdings erhalten bleiben. Absatz 2 unterstreicht die enge interkantonale Zusammenarbeit, damit ein zweckmässiges und koordiniertes Weiterbildungsangebot bereitgestellt werden kann. Artikel 10 Kantonale Kontaktstelle Um die Umsetzung der interkantonalen Vereinbarung und die notwendige Koordination sicherzustellen, bezeichnen die Kantone gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle für alle Fragen der Sonderpädagogik. In den vier EDK-Regionen besteht bereits heute je eine Gruppe oder Konferenz der Sonderschulverantwortlichen, die zum Teil schon seit langem eine intensive Zusammenarbeit pflegen. Im Kanton Wallis wird das Amt für Hilfs- und Sonderschulwesen diese Aufgabe als Kontaktstelle wahrnehmen. Artikel 11 Ausserkantonale Leistungen Dieser Artikel regelt die Finanzierung von Leistungen für ausserkantonale Sonderschulen für Kinder, die nicht in ihrem Wohnortskanton betreut werden können. Die Regelung obliegt der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember Sie trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Die IVSE dient unter anderem als Grundlage für die Regelung des interkantonalen Verkehrs im Bereich der Sonderpädagogik. Der Kanton Wallis ist dieser Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 10. Februar 2005 beigetreten. In der Folge der Inkraftsetzung der NFA und des neuen Jugendstrafrechts hat das Kantonsparlament am 7. Mai 2008 eine Abänderung dieser Vereinbarung angenommen. Artikel 12 Beitritt Stimmt ein Kanton dem Beitritt zur vorliegenden Vereinbarung zu, informiert die jeweilige Kantonsregierung den Vorstand der EDK. Artikel 13 Austritt Jedem Kanton wird das Recht zugestanden, gegenüber dem Vorstand der EDK den Austritt aus der Vereinbarung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei ganze Kalenderjahre. Artikel 14 Umsetzungsfrist Kantone welche der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten sind gefordert, diese nach einer Frist von 6 Monaten, nach der kantonalen Ratifizierung, umzusetzen. Artikel 15 Inkrafttreten Die formelle Inkraftsetzung der Vereinbarung bedarf eines Beschlusses des EDK-Vorstands nachdem 10 Kantone die Vereinbarung angenommen haben, jedoch frühestens am 1. Januar Dies ermöglicht es den Kantonen ihr eigenes Konzept für Sonderpädagogik auszuarbeiten. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen Gemäss Artikel 48a Absatz 1 BV kann der Bund auf Antrag interessierter Kantone interkantonale Verträge, die Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden betreffen (Litera i), allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an solchen Verträgen verpflichten. Artikel 48a Absatz 1 Litera i BV gilt bei der Sonderpädagogik nur für stationäre Einrichtungen (Betreuung in Tagesstrukturen oder Institutionen der stationären Unterbringung gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera c dieser Vereinbarung). Artikel 16 Fürstentum Liechtenstein 9

10 Das Fürstentum Liechtenstein kann selbstverständlich frei über einen Beitritt zum vorliegenden Konkordat entscheiden 4. Folgerungen Im Gegensatz zur NFA hat diese Vereinbarung keine grossen finanziellen Konsequenzen im Bereich der Sonderpädagogik zur Folge. Dies trifft weder auf den Bereich des Sonderschulwesens, die Bereiche der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen noch auf die Dienststellen, welche mit der Umsetzung der Vereinbarung beauftragt werden, zu. Es erfordert jedoch die Schaffung von Abklärungsstellen, die beurteilen müssen, welche Leistungen erforderlich sind, und die Stärkung der Bereiche, welche mit der Bewilligung und der Überwachung der Massnahmen beauftragt sind. Der Kanton Wallis hat seit mehreren Jahren die Integration von behinderten Kindern gefördert und liegt damit gemeinsam mit anderen Kantonen im Bereich der Integration auf der Linie dieser Vereinbarung. So kann abschliessend festgehalten werden, dass im Kanton Wallis : - die Leistungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und für ihre Familien nicht gekürzt werden; - die sonderpädagogische Ausrichtung der Vereinbarung dem Kanton, den Gemeinden und den Eltern die gleichen Aufgaben für alle Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Entwicklungsstand gibt; - das Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen und das Jugendgesetz den Forderungen der Vereinbarung entsprechen und nicht angepasst werden müssen; - die Ausarbeitung des zukünftigen kantonalen Konzepts für Sonderpädagogik ermöglicht, die Organisation der Abklärung, der Massnahmen, der Begleitung und der Überwachung der Massnahmen festzulegen. 5. Schlussbemerkungen Die interkantonale Vereinbarung ermöglicht, nachdem sich die IV aus dem Bereich der Sonderpädagogik verabschiedet hat, eine grössere Kohärenz der Organisation der Sonderpädagogik bei Erhalt oder Verbesserung der Leistungen für die Kinder und Jugendlichen, die besonderer sonderpädagogischer Massnahmen bedürfen. Des Weiteren verstärkt sie die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, insbesondere bei der Organisation und der Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen bei besonderen Behinderungen. Zudem ermöglicht die Vereinbarung die Schaffung von Instrumenten, welche die Umsetzung von qualitativ guten Leistungen unterstützen und von einer Terminologie ausgehen, welche gemeinsame erzieherische und pädagogische Referenzen hat. Die Vereinbarung verlangt von den Kantonen, in Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Eigenart, Kultur und Wertorientierung, die Schaffung eines kantonalen Konzeptes für Sonderpädagogik. Die Kantonsregierung ladet Sie ein, dem Gesetzesentwurf bezüglich dem Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 zuzustimmen. 10

11 Wir hoffen, dass der Grosse Rat den mit vorliegender Botschaft unterbreiteten Gesetzesentwurf annimmt, und benützen die Gelegenheit, um Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern und Sie, samt uns, dem Machtschutz Gottes zu empfehlen. Sitten, 10. Juni 2008 Der Präsident des Staatsrates: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Henri v. Roten Beilagen zuhanden der parlamentarischen Kommission: - Staatsratsentscheid betreffend die vorliegende Botschaft - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober Instrumente der Interkantonalen Vereinbarung: «einheitliche Terminologie» und «Qualitätsstandards» - Kurzinformation betreffend die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik 11

12 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik Accord intercantonal sur la collaboration dans le domaine de la pédagogie spécialisée vom 25. Oktober 2007 du 25 octobre 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung I. But et principes de base de l accord Art. 1 Zweck Art. 1 But Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1, in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule 2 und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen 3 statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert, b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule, c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente. Les cantons concordataires travaillent ensemble dans le domaine de la pédagogie spécialisée dans le but de respecter les obligations découlant de la Constitution fédérale de la Confédération suisse 1, de l accord intercantonal sur l harmonisation de la scolarité obligatoire 2 et de la loi fédérale sur l élimination des inégalités frappant les personnes handicapées 3. En particulier, a. ils définissent l offre de base qui assure la formation et la prise en charge des enfants et des jeunes à besoins éducatifs particuliers, b. ils promeuvent l intégration de ces enfants et de ces jeunes dans l école ordinaire, c. ils s engagent à utiliser des instruments communs. 1 SR 101 / RS Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2 / Recueil des bases légales de la CDIP, ch SR / RS

13 Art. 2 Grundsätze Art. 2 Principes de base Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen: a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages; b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation; c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden; d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen. La formation dans le domaine de la pédagogie spécialisée repose sur les principes suivants: a. la pédagogie spécialisée fait partie du mandat public de formation; b. les solutions intégratives sont préférées aux solutions séparatives, ceci dans le respect du bien-être et des possibilités de développement de l enfant ou du jeune concerné et en tenant compte de l environnement et de l organisation scolaires; c. le principe de gratuité prévaut dans le domaine de la pédagogie spécialisée; une participation financière peut être exigée des titulaires de l autorité parentale pour les repas et la prise en charge; d. les titulaires de l'autorité parentale sont associés à la procédure de décision relative à l attribution de mesures de pédagogie spécialisée. Il. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen II. Droit aux mesures de pédagogie spécialisée Art. 3 Berechtigte Art. 3 Ayants droit Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen: a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist. De la naissance à l âge de vingt ans révolus, les enfants et les jeunes qui habitent en Suisse ont droit à des mesures appropriées de pédagogie spécialisée dans les conditions suivantes: a. avant le début de la scolarité: s il est établi que leur développement est limité ou compromis ou qu ils ne pourront pas suivre l enseignement de l école ordinaire sans soutien spécifique, b. durant la scolarité obligatoire: s il est établi qu ils sont entravés dans leurs possibilités de développement et de formation au point de ne pas ou de ne plus pouvoir suivre l enseignement de l école ordinaire sans soutien spécifique, ou lorsqu un autre besoin éducatif particulier a été constaté

14 lii. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots lii. Définition de l offre de base en pédagogie spécialisée Art. 4 Grundangebot Art. 4 Offre de base 1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst 1 L offre de base en pédagogie spécialisée comprend a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule, sowie c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung. 2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/ oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können. a. le conseil et le soutien, l éducation précoce spécialisée, la logopédie et la psychomotricité, b. des mesures de pédagogie spécialisée dans une école ordinaire ou dans une école spécialisée, ainsi que c. la prise en charge en structures de jour ou à caractère résidentiel dans une institution de pédagogie spécialisée. 2 Les cantons prennent en charge l organisation des transports nécessaires ainsi que les frais correspondants pour les enfants et les jeunes qui, du fait de leur handicap, ne peuvent se déplacer par leurs propres moyens entre leur domicile et l établissement scolaire et/ou le lieu de thérapie. Art. 5 Verstärkte Massnahmen Art. 5 Mesures renforcées 1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden. 1 Lorsque les mesures octroyées avant l entrée en scolarité ou dans le cadre de l école ordinaire s avèrent insuffisantes, une décision quant à l attribution de mesures renforcées doit être prise sur la base de la détermination des besoins individuels. 2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: 2 Les mesures renforcées se caractérisent par certains ou par l ensemble des critères suivants: a. lange Dauer, a. une longue durée, b. hohe Intensität, b. une intensité soutenue, c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen, sowie c. un niveau élevé de spécialisation des intervenants, ainsi que d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen. d. des conséquences marquantes sur la vie quotidienne, sur l environnement social ou sur le parcours de vie de l enfant ou du jeune

15 Art. 6 Anordnung der Massnahmen Art. 6 Attribution des mesures 1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden. 2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter. 3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern. 4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen. 1 Les cantons concordataires désignent les autorités compétentes, chargées de l attribution des mesures de pédagogie spécialisée. 2 Les autorités compétentes pour l attribution des mesures de pédagogie spécialisée désignent les prestataires de services. 3 La détermination des besoins individuels prévue à l art. 5, al. 1, se fait dans le cadre d une procédure d évaluation standardisée, confiée par les autorités compétentes à des services d évaluation distincts des prestataires. 4 La pertinence des mesures attribuées est réexaminée périodiquement

16 IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente IV. Instruments d harmonisation et de coordination Art. 7 Gemeinsame Instrumente Art. 7 Instruments communs 1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien a. eine einheitliche Terminologie, a. une terminologie uniforme, b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3. 2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung. 3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. 4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings. 1 Les cantons concordataires utilisent dans la législation cantonale, dans le concept cantonal relatif au domaine de la pédagogie spécialisée, ainsi que dans les directives correspondantes b. des standards de qualité uniformes pour la reconnaissance des prestataires, et c. une procédure d évaluation standardisée pour la détermination des besoins individuels, selon l art. 6, al La Conférence suisse des directeurs cantonaux de l instruction publique (CDIP) est responsable du développement et de la validation scientifiques des instruments communs prévus à l al. 1. Elle consulte à cet effet les organisations faîtières nationales d enseignants, de parents et d institutions pour enfants et jeunes en situation de handicap. 3 Les instruments communs sont adoptés par l Assemblée plénière de la CDIP, à la majorité des deux tiers de ses membres. Ils sont révisés par les cantons concordataires selon une procédure analogue. 4 L offre de base en pédagogie spécialisée est prise en considération dans le cadre du monitorage national de l éducation. Art. 8 Lernziele Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen. Art. 8 Objectifs d apprentissage Les niveaux d exigence dans le domaine de la pédagogie spécialisée sont adaptés à partir des objectifs d apprentissage fixés dans les plans d études et des standards de formation de l école ordinaire; ils prennent en compte les besoins et capacités individuels de l enfant ou du jeune

17 Art. 9 Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals 1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen. Art. 9 Formation des enseignants et du personnel de la pédagogie spécialisée 1 La formation initiale des enseignants spécialisés et du personnel de la pédagogie spécialisée intervenant auprès des enfants et des jeunes est définie dans les règlements de reconnaissance de la CDIP ou dans le droit fédéral. 2 Les cantons concordataires travaillent ensemble au développement d une offre appropriée de formation continue. Art. 10 Kantonale Kontaktstelle Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist. Art. 10 Bureau cantonal de liaison Chaque canton concordataire désigne à l intention de la CDIP un bureau cantonal de liaison pour toutes les questions relatives au domaine de la pédagogie spécialisée. Art. 11 Ausserkantonale Leistungen Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 4. Art. 11 Prestations extracantonales Le financement des prestations fournies par des institutions de pédagogie spécialisée, à caractère résidentiel ou en externat, situées hors du canton se fonde sur la Convention intercantonale relative aux institutions sociales (CIIS) 4. V. Schlussbestimmungen V. Dispositions finales Art. 12 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt. Art. 12 Adhésion L adhésion à cet accord est déclarée auprès du Comité de la CDIP. 4 Erlasssammlung der EDK, Ziff /Recueil des bases légales de la CDIP, ch

18 Art. 13 Austritt Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft. Art. 13 Dénonciation Toute dénonciation de cet accord doit être déclarée auprès du Comité de la CDIP. Elle prend effet à la fin de la troisième année civile qui suit la dénonciation de l accord. Art. 14 Umsetzungsfrist Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen. Art. 14 Délai d exécution Les cantons adhérant au présent accord au-delà du 1 er janvier 2011 sont tenus de l appliquer dans un délai de six mois après sa ratification. Art. 15 Inkrafttreten 1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Art. 15 Entrée en vigueur 1 Le Comité de la CDIP fait entrer en vigueur le présent accord à partir du moment où dix cantons au moins y ont adhéré, mais au plus tôt le 1 er janvier L entrée en vigueur de l accord est communiquée à la Confédération. Art. 16 Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Heiden, 25. Oktober 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Art. 16 Principauté du Liechtenstein La principauté du Liechtenstein peut adhérer à l accord. Elle jouit alors des mêmes droits et doit s acquitter des mêmes devoirs que les cantons signataires. Heiden, le 25 octobre 2007 Au nom de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l instruction publique Die Präsidentin: Der Generalsekretär: Isabelle Chassot Hans Ambühl La présidente: Le secrétaire général: Isabelle Chassot Hans Ambühl - 7 -

19 Einheitliche Terminologie für den Bereich der Sonderpädagogik von der EDK am 25. Oktober 2007 verabschiedet gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik In dieser Liste sind die Begriffe definiert, deren identisches Verständnis in der ganzen Schweiz die Koordination bei der Umsetzung der interkantonalen Vereinbarung sicherstellt. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Dieses Dokument ist Beilage der interkantonalen Vereinbarung vom Begriffe einer Definition, die mit einem * gekennzeichnet sind, erscheinen in der Liste als Begriff, der selber definiert wird. Begriff Definition Abklärungsstelle service d évaluation des besoins individuels Dienststelle, die die Evaluationen im Rahmen des standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs* vornimmt. Sie vereinigt verschiedene berufliche Kompetenzen und ist nicht identisch mit den potentiellen Leistungsanbietern*. Aktivität activité Eine Aktivität bezeichnet die Durchführung einer Aufgabe oder einer Tätigkeit durch eine Person. Eine Beeinträchtigung der Aktivität zeigt sich in einer Schwierigkeit oder in der Unmöglichkeit für eine Person, die Aktivität durchzuführen. Behinderung handicap Schädigung von (physiologischen oder psychischen) Körperfunktionen und/oder Beeinträchtigung einer Aktivität* und/oder Beeinträchtigung der Partizipation* als Ergebnis der Interaktion zwischen Gesundheitsmerkmalen und Kontextfaktoren (personenbezogene Faktoren und Umweltfaktoren). Sie ist im Bereich der Sonderpädagogik* relevant, wenn sich daraus ein besonderer Bildungsbedarf* ableitet. Beratung conseil Sporadische Intervention oder punktuelle Hilfestellung für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf* und für ihr Umfeld (Lehr- und Fachpersonen, Klasse, Familie usw.) durch Fachkräfte mit entsprechender Spezialisierung, insbesondere im Behinderungsbereich. Einheitliche Terminologie vom 25. Oktober 2007 für den Bereich der Sonderpädagogik Seite 1

20 besonderer Bildungsbedarf besoins éducatifs particuliers Ein besonderer Bildungsbedarf liegt vor - bei Kindern vor der Einschulung, bei denen festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder dass sie dem Unterricht in der Regelschule* ohne spezifische Unterstützung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht werden folgen können; - bei Kindern und Jugendlichen, die dem Lehrplan der Regelschule* ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können; - in weiteren Situationen, in denen die zuständige Schulbehörde bei Kindern und Jugendlichen nachweislich grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen feststellt. Bei der Evaluation zur Feststellung eines besonderen Bildungsbedarfs wird der Kontext mitberücksichtigt. Betreuung in Tagesstrukturen prise en charge en structures de jour Betreuungsangebot (inklusive Pflege) für Kinder und Jugendliche während des Tages, ohne stationäre Unterbringung*. Im Allgemeinen bezeichnen Tagesstrukturen die Gesamtheit an bedarfsgerechten Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schule (im Bereich der Sonderpädagogik bis 20 Jahre) ausserhalb der Familie. Tagesstrukturen sind durch folgende Kriterien gekennzeichnet: - Sie garantieren die Obhut durch angemessen qualifizierte erwachsene Personen. - Die Kinder und Jugendlichen erfahren eine ihrem Alter und Autonomiegrad entsprechende Betreuung und Förderung. - Sie erfüllen in ihrem zeitlichen Umfang die lokal vorhandenen Bedürfnisse der Familien sowohl bezüglich der Stunden pro Tag als auch betreffend der Tage pro Jahr. - Aufgrund des HarmoS-Konkordats unterstehen sie dem Angebotsobligatorium, ihre Nutzung ist jedoch freiwillig. Gesamtbeurteilung évaluation globale Erfolgt auf der Basis des standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs*, das auch den Kontext sowie pädagogische, psychologische und soziale Aspekte in die Frage einbezieht, um entscheiden zu können, ob und welcher besondere Bildungsbedarf* besteht. Einheitliche Terminologie vom 25. Oktober 2007 für den Bereich der Sonderpädagogik Seite 2

21 Heilpädagogische Früherziehung éducation précoce spécialisée In der Heilpädagogischen Früherziehung werden Kinder mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen ab Geburt bis maximal zwei Jahre nach Schuleintritt mittels Abklärung, präventiver und erzieherischer Unterstützung sowie angemessener Förderung im familiären Kontext behandelt. integrative Schulung scolarisation intégrative Voll- oder teilzeitliche Integration von Kindern oder Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf* in einer Klasse der Regelschule* - durch die Nutzung der sonderpädagogischen Massnahmen, die die Schule anbietet, und/oder - durch die Anordnung von verstärkten Massnahmen* aufgrund des standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs*. Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten participation financière des titulaires de l autorité parentale Kostenbeiträge der Eltern oder der Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und die Betreuung in Tagesstrukturen* und in stationären* Einrichtungen. Leistungsanbieter prestataire Leistungsanbieter können Institutionen, Kompetenzzentren, Sonderschulen*, Therapeutinnen und Therapeuten, qualifizierte Fachpersonen sein (aus dem öffentlichen Dienst oder freiberuflich mit kantonaler Zulassungsbewilligung), die Angebote bzw. Leistungen anbieten und sonderpädagogischen Massnahmen aufgrund einer Anordnung durchführen. Logopädie logopédie In der Logopädie werden die Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der Stimme, des Schluckens sowie der Legasthenie diagnostiziert und werden die entsprechenden Therapiemassnahmen geplant, durchgeführt und ausgewertet. Partizipation participation Die Partizipation ist die Teilnahme oder Teilhabe einer Person in einem Lebensbereich bzw. einer Lebenssituation vor dem Hintergrund ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung, ihrer Körperfunktionen und strukturen, ihrer Aktivitäten und ihrer Kontextfaktoren (personbezogene Faktoren und Umweltfaktoren). Die Beeinträchtigung der Partizipation kann sich, je nach Art und Ausmass, in der Teilnahme an einem Lebensbereich bzw. an einer realen Lebenssituation manifestieren. Einheitliche Terminologie vom 25. Oktober 2007 für den Bereich der Sonderpädagogik Seite 3

22 Psychomotorik psychomotricité Psychomotorik befasst sich mit der Wechselwirkung zwischen Wahrnehmen, Fühlen, Denken, Bewegen und Verhalten, sowie in ihrem körperlichen Ausdruck. In der Psychomotorik werden psychomotorische Entwicklungsauffälligkeiten, -störungen und behinderungen diagnostiziert sowie Therapie- und Unterstützungsmassnahmen geplant, durchgeführt und ausgewertet. Qualitätsstandards standards de qualité Die von den Vereinbarungskantonen gemeinsam festgelegten Kriterien zur Anerkennung von Leistungsanbietern* im Bereich der Sonderpädagogik*. Regelschule école ordinaire Schule der obligatorischen Bildungsstufe in welcher die Schülerinnen und Schüler in Regelklassen eingeteilt sind, innerhalb welcher sowohl Massnahmen der Sonderpädagogik* und integrative Schulung* vorgeschlagen werden können. Es können auch Sonderklassen geschaffen werden. In Abgrenzung zur Sonderschule*. Sonderpädagogik pédagogie spécialisée Sonderpädagogik ist sowohl wissenschaftliche Disziplin als auch Praxis, die mit anderen Disziplinen, Professionen sowie Betroffenen und ihren Bezugspersonen zusammenarbeitet. Sie ist bestrebt, den Menschen mit besonderem Bildungsbedarf* jeglichen Alters, jeglicher Art und jeglichen Grades mit adäquat ausgebildetem Fachpersonal eine bedürfnisgerechte und individuumsorientierte Bildung und Erziehung sicherzustellen. Ziele der Bildung und Erziehung sind eine optimale Persönlichkeitsentwicklung, Autonomie sowie soziale Integration und Partizipation*. Sonderschule école spécialisée Schule der obligatorischen Bildungsstufe, die auf bestimmte Behinderungsformen oder Lern- und Verhaltensschwierigkeiten spezialisiert ist. Die Sonderschule nimmt ausschliesslich Kinder und Jugendliche auf, die aufgrund des standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs* ausgewiesenen Anspruch auf verstärkte Massnahmen* haben. Sie untersteht einem kantonalen Bewilligungsverfahren. Sie kann zusätzlich mit einem stationären Unterbringungsangebot* oder mit einem Betreuungsangebot in Tagesstrukturen* kombiniert sein. In Abgrenzung zur Regelschule*. Einheitliche Terminologie vom 25. Oktober 2007 für den Bereich der Sonderpädagogik Seite 4

23 Sonderschulung enseignement spécialisé Sonderschulung ist integrierender Bestandteil des öffentlichen Bildungsauftrags. Unter Sonderschulung wird der Einsatz von sonderpädagogischen Angeboten zur Erfüllung des besonderen Bildungsbedarfs* eines Kindes oder Jugendlichen verstanden, insbesondere im Fall einer Behinderung*. Sonderschulung kann in integrativen* oder separativen Formen erfolgen. Sie umfasst auch die heilpädagogische Früherziehung*. Sonderschulung wird von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung oder Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) ausgeführt, die mit den Fachkräften der Regelschule* und mit weiteren spezifisch ausgebildeten Fachpersonen zusammenarbeiten. standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs procédure d évaluation standardisée pour la détermination des besoins individuels Standardisiertes Verfahren der Vereinbarungskantone zur Ermittlung des besonderen Bildungsbedarfs* von Kindern und Jugendlichen, das zur Anwendung kommt, wenn sich getroffene Massnahmen im Rahmen der Regelschule als ungenügend oder ungeeignet erweisen. Vor der Einschulung gilt ein angepasstes Verfahren. Die Empfehlung aufgrund des standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs dient als Grundlage für den Entscheid, ob verstärkte Massnahmen* angezeigt sind oder nicht. Im Abklärungsverfahren werden zusätzlich das Umfeld der Betroffenen sowie deren Möglichkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen, und gegebenenfalls auch medizinische Diagnosen und Ergebnisse von psychologischen Testverfahren sowie Evaluationen der Logopädie und der Psychomotorik berücksichtigt. Grundlage bilden die International Classification of Functioning (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), insbesondere die Kinder- und Jugendlichenversion ICF-CY (Children and Youth) und weitere Klassifizierungssysteme, wie die International Classification of Diseases (ICD-10). stationäre Unterbringung prise en charge à caractère résidentiel Betreuungsangebote mit Internatsplätzen in stationären Einrichtungen (inklusive Betreuung und Pflege) für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf* mit ausgewiesenem Anspruch aufgrund des standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs*, die aus verschiedenen Gründen nicht in ihren Familien leben können. Transport transport Organisation der Fahrt zur Schule oder Therapiestelle und nach Hause für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung* den Weg nicht selbstständig bewältigen können. Einheitliche Terminologie vom 25. Oktober 2007 für den Bereich der Sonderpädagogik Seite 5

24 Unterstützung soutien Unterstützungsintervention im Rahmen der Heilpädagogischen Früherziehung* und des Unterrichts für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf* durch Fachkräfte mit entsprechender Spezialisierung, insbesondere im Behinderungsbereich. verstärkte Massnahmen mesures renforcées Gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Vereinbarung: 1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden. 2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: a. lange Dauer, b. hohe Intensität, c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen, sowie d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen. 741/60/2007 Einheitliche Terminologie vom 25. Oktober 2007 für den Bereich der Sonderpädagogik Seite 6

25 Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik von der EDK am 25. Oktober 2007 verabschiedet Die Kantone sichern im Rahmen ihrer sonderpädagogischen kantonalen Planung nach einheitlichen Qualitätsstandards die Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik, soweit deren Leistungen staatlich finanziert oder subventioniert werden. Die Kantone entscheiden über deren Zulassung und üben die Aufsicht über die anerkannten Anbieter aus. Anerkannt werden Leistungsanbieter, welche: a) über ein Angebot verfügen, das in der Art und im Umfang dem besonderen Bildungsbedarf und den Behinderungen der definierten Zielgruppe entspricht; b) für alle Kinder und Jugendlichen eine diagnostisch begründete, kontinuierlich geführte und hinsichtlich ihrer Wirkung regelmässig überprüfte individuelle Förderplanung gewährleisten; c) die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen wahren; d) die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten sicher stellen; e) die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Fachpersonen sichern; f) dem Angebot entsprechend über die nötigen Qualifikationen, beziehungsweise über qualifiziertes Personal verfügen; g) die Qualität der Leistungserbringung systematisch sichern und entwickeln; h) über eine Infrastruktur verfügen, die den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entspricht sowie den angebotenen Massnahmen angepasst ist.

26 EDK CDIP CDPE CDEP Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (Sonderpädagogik-Konkordat) Kurz-Information Ein gesamtschweizerischer Rahmen für den sonderpädagogischen Bereich Ein neues Konkordat in der Folge der NFA Die Plenarversammlung der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren hat am 25. Oktober 2007 eine neue "Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik" (Sonderpädagogik-Konkordat) ohne Gegenstimme verabschiedet. Das Konkordat geht damit in die kantonalen Beitrittsverfahren. Die Schaffung dieses neuen Konkordats ist eine Folge der NFA: am 28. November 2004 haben Stimmvolk und Kantone der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2008 übernehmen die Kantone, die bereits heute einen Teil der Verantwortung tragen, die gesamte fachliche, rechtliche und finanzielle Verantwortung für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen und für die sonderpädagogischen Massnahmen. Auf diesen Zeitpunkt hin werden verschiedene Bestimmungen im Invalidenversicherungsgesetz (IVG) und in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) aufgehoben. Konsequenz: Die Invalidenversicherung zieht sich aus der Mitfinanzierung (2002 waren das 731 Millionen Franken) und aus dem Management der damit zusammenhängenden Massnahmen zurück. Aufgabenentflechtung wird begrüsst Das Invalidenversicherungsgesetz (IVG) des Bundes war in den 1950er-Jahren wichtig, um den Aufbau einer professionellen Betreuung und Schulung von behinderten Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Heute verfolgt die Sonderpädagogik auch international umfassendere und integrativere Ansätze als diese mit dem IV-Gesetz möglich sind. Die vorgesehene Aufgabenentflechtung bietet die Gelegenheit, die Organisation der Sonderpädagogik zu vereinfachen und zu rationalisieren. Den sich

27 2 sehr unterschiedlich präsentierenden Bedürfnissen der Nutzniesser dieser Angebote wird damit gleichwohl weiterhin Rechnung getragen. Die Betroffenen dieser Angebote werden aber künftig in einem Bildungskontext und nicht mehr in einem Versicherungskontext betreut. Ein gemeinsamer Rahmen für die kantonalen Umsetzungsarbeiten Die EDK koordiniert den Transfer der Aufgaben für die Altersgruppe ab Geburt bis 20 Jahre, die Sozialdirektorenkonferenz (SODK) für Behinderte im Erwachsenenalter. Das neue Konkordat wird nicht einfach nur die IV-Lücke füllen : Erstmals wird damit ein gesamtschweizerischer Rahmen für die wichtigsten Massnahmen im sonderpädagogischen Bereich geschaffen (Festlegung der Berechtigten und des Grundangebots); die dem Konkordat beitretenden Kantone verpflichten sich dazu, diesen Rahmen in ihren kantonalen Konzepten zu berücksichtigen. Ein weiteres Kernstück des Konkordats ist die Entwicklung und Anwendung von gesamtschweizerischen Instrumenten in den Bereichen Terminologie, Qualitätsstandards für die Anerkennung von Leistungsanbietern und einem standardisierten Abklärungsverfahren für die Ermittlung des individuellen Bedarfs. Das Verfahren betrifft die individuelle Abklärung in Fällen, bei denen intensive und lang dauernde Massnahmen ("verstärkte Massnahmen") notwendig sind. bereits heute auf einem Verbund von verschiedenen interkantonalen Vereinbarungen: - Das Schulkonkordat von 1970 bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit innerhalb der EDK und regelt wichtige strukturelle Eckwerte. Es wird aktualisiert und erweitert durch die "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule" (HarmoS-Konkordat), welche am 14. Juni 2007 von der EDK verabschiedet wurde und sich in den kantonalen Beitrittsverfahren befindet. - In den 1980er- und 1990er-Jahren abgeschlossene Konkordate ermöglichen die gesamtschweizerische Diplomanerkennung und die gesamtschweizerische Mobilität im nachobligatorischen Bildungsbereich. Ratifikation während dreijähriger Übergangsfrist Über den Beitritt zu dem neuen Konkordat entscheidet das jeweilige kantonale Parlament, je nach Kanton auch das Stimmvolk resp. besteht ein fakultatives Referendum. Bis mindestens am 1. Januar 2011 läuft eine vom Bundesparlament beschlossene Übergangsfrist. Während dieser Zeit müssen die Kantone für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (d.h. für die heutigen IV-Versicherten) in Qualität und Umfang die Angebote gemäss heutiger IV-Gesetzgebung (in Kraft bis Ende 2007) gewährleisten. Einbettung in einen Verbund von Konkordaten Die "Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik" hat die Form eines rechtsverbindlichen Staatsvertrages (Konkordat) zwischen den Kantonen. Die Zusammenarbeit der Kantone im Rahmen der EDK basiert bereits heute auf einem Verbund von Inkrafttreten Das Konkordat tritt in Kraft, wenn zehn Kantone beigetreten sind, aufgrund der Übergangsfrist frühestens aber auf den 1. Januar 2011.

28 3 Die wichtigsten Inhalte Bis 2011 muss jeder Kanton ein Sonderschulkonzept entwickeln. Die dem Konkordat beitretenden Kantone verpflichten sich dabei zur Einhaltung der nachfolgenden Rahmenvorgaben. Wichtigste Grundsätze - Der gesamte sonderpädagogische Bereich gehört neu zum Bildungsauftrag der Volksschule. - Die Unterscheidung zwischen IV-Versicherten und Nicht-IV-Versicherten entfällt. - Nach Möglichkeit sollen im sonderpädagogischen Bereich integrierende Massnahmen den separierenden vorgezogen werden (unter Beachtung der Verhältnismässigkeit), gemäss der Vorgabe im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes von Das Recht auf Unentgeltlichkeit ist wie bei der obligatorischen Schule gewährleistet. - Die Erziehungsberechtigten werden in den Prozess zur Anordnung der Massnahmen einbezogen. Anrecht auf sonderpädagogische Massnahmen Alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen (ab Geburt bis vollendetem 20. Altersjahr) mit besonderem Bildungsbedarf haben ein Anrecht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen. Das Grundangebot In der Vereinbarung wird das Grundangebot im sonderpädagogischen Bereich festgelegt, das jeder Vereinbarungskanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen anbieten muss. Dieses Angebot umfasst die aktuellen Leistungen und beinhaltet einerseits Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, andererseits sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder Sonderschule. Hinzu kommt bedarfsweise die Möglichkeit einer Betreuung in Tagesstrukturen oder einer stationären Unterbringung (Internat) in einer sonderpädagogischen Einrichtung. Die Kantone organisieren im Weiteren die notwendigen Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zur Schule oder Therapiestelle nicht selbständig bewältigen können. Angebote wie Nachhilfeunterricht, Stützkurse oder Ähnliches sind nicht Teil dieser Vereinbarung. Ebenso gehören medizinisch-therapeutische Massnahmen nicht dazu; diese werden weiterhin von der IV abgedeckt. Verstärkte Massnahmen Für die meisten Kinder und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf werden angemessene Massnahmen im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung (im familiären Kontext) oder der Regelschule während der obligatorischen Schulzeit erfolgen können. Erweisen sich diese als nicht oder nicht mehr genügend, können von der zuständigen Schulbehörde nach Durchführung eines standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des individuellen Bedarfs verstärkte Massnahmen angeordnet werden. Dieses Verfahren umfasst eine detaillierte Gesamtanalyse, sammelt und ergänzt gegebenenfalls alle vorliegenden Diagnosen, und garantiert Neutralität und Objektivität gegenüber den Leistungsanbietern, die für die Durchführung der Massnahmen zuständig sind. Die Erziehungsberechtigten werden in das Verfahren einbezogen. Der abschliessende Entscheid über die Anordnung der verstärkten Massnahmen liegt bei der zuständigen kantonalen Behörde und unterliegt dem administrativen Rekursrecht. Die Richtigkeit der Massnahmen muss anschliessend regelmässig überprüft werden.

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