Europäische Arbeitszeitr

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1 28. DEUTSCHER KRANKENHAUSTAG Europäische Arbeitszeitr zeitrichtlinieichtlinie Auswirkungen auf die Personalsituation der Krankenhäuser: DIE EUROPÄISCHE SICHT Willy Heuschen, Generalsekretär der Europäischen Vereinigung der Krankenhausdirektoren

2 Übersicht 1. Europäische Arbeits - ein typisch europäisches Thema 2. Europäische Arbeits die Entwicklung 3. Europäische Arbeits Standpunkte und Auswirkungen

3 1. Europäische Arbeits - ein typisch europäisches Thema Die Arbeits ist kein Thema innerhalb der europäischen Gesundheitspolitik, DENNOCH beeinflusst sie weitgehend die Personalsituation Krankenhäuser. der

4 1. Europäische Arbeits - ein typisch europäisches Thema Der Einigungsprozess zentriert sich vor allem auf Fragen zur Wirtschaft und zum Binnenmarkt: Industriepolitik, Handelsaustausch, Agrarpolitik u.s.w.

5 1. Europäische Arbeits - ein typisch europäisches Thema Mit dem Maastrichter Vertrag finden Fragen der Gesundheit Eingang in die Europäische Union. Artikel 129: Die Gemeinschaft leistet durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch Unterstützung ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheits- schutzniveaus.

6 1. Europäische Arbeits - ein typisch europäisches Thema Der Amsterdamer Vertrag ist der erste, der sich viel mehr auf die Menschen als auf die Wirtschaft oder die Institutionen konzentriert Artikel 152: Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

7 1. Europäische Arbeits - ein typisch europäisches Thema Die Arbeits: Ein Thema mit großer, europäischer Resonanz Die Europäischen Institutionen Die Initiative geht vom EU-Parlament aus Die Europäische Kommission ist mit der Ausarbeitung einer Agenda zur Sozialpolitik beauftragt Entscheidungsfindung zwischen der Europäischen Kommission, dem EU-Parlament, dem Rat der Europäischen Union Mehrere Abstimmungen

8 1. Europäische Arbeits - ein typisch europäisches Thema Die Arbeits: Ein Thema mit großer, europäischer Resonanz Die Spitzenverbände der Tarifpartner, der Krankenhäuser, der Ärzteverbände usw. sind in der Entscheidungsfindung mit einbezogen.

9 1. Europäische Arbeits - ein typisch europäisches Thema Die Arbeits: ein Thema mit großer Resonanz Gerichtsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft Luxemburg Gerichtsverfahren SiMAP Oktober 2000 Gerichtsverfahren Jaeger November 2003 Gerichtsverfahren Deutsches Rotes Kreuz Okt. 2004

10 2.1. Ausgangspunkt : Richtlinie des Rates der EU 23. November Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der EU 22. Juni 2000

11 2.3. Richtlinie 2003/88/EG 4. November 2003

12 2.3. WÖCHENTLICHE ARBEITSZEIT : nicht länger als 48 Stunden berechnet während einer Bezugszeit von nicht länger als 4 Monate MÖGLICHE ABWEICHUNG: Mit Einwilligung des Abeitnehmers insofern:

13 2.3. ARBEITSZEIT: Dem Arbeitnehmer keine Nachteile bei Verweigerung einer längeren Arbeitszeit entstehen Die Arbeitszeiten registriert werden und den Aufsichtsbehörden zugänglich sind

14 2.3. ÜBERGANGSREGELUNG FÜR ÄRZTE IN DER AUSBILDUNG: Bis 1.August 2004: max. 58 St. AZ Bis 1.August 2007: max. 56 St. AZ Bis 1.August 2009: max. 48 St. AZ Kann verlängert werden für 3 Jahre. In diesem Fall: 52 St. AZ. bis

15 2.3. TÄGLICHE RUHEZEITEN: tägliche Mindestruhezeit von 11 aufeinander- folgenden Stunden

16 2.3. WÖCHENTLICHE AUSGLEICHRUHEZEIT: 35 aufeindanderfolgende Stunden Bezugszeit: nicht länger als zwei Wochen

17 Abweichungen möglich (Tarifabkommen, Vereinbarung zwischen Sozialpartnern, einzelstaatliche Gesetzgebung) sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichruhezeiten innerhalb einer angemessenen Frist oder, falls nicht möglich einen besonderen Schutz erhalten.

18 2.3. ARBEITSPAUSEN: bei 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstunden Dauer der Arbeitspausen auf Nationalebene festzulegen

19 2.3. JAHRESURLAUB: 4 bezahlte Wochen NACHTARBEIT: Maximal 8 Stunden auf Zeitspanne von 24 Stunden

20 Geänderter Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG 31. Mai 2005

21 2.4. Neue Artikel: (Parlament + Kommission) BEREITSCHAFTSDIENST 1.a: Bereitschaftsdienst: Zeit, in der der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, um auf Auffoderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit auszuüben oder seine Aufgaben wahrnehmen zu können

22 2.4. Neue Artikel: (Parlament + Kommission) BEREITSCHAFTSDIENST 1.aa: Arbeitsplatz: Ort, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Aufgaben wahrnimmt entsprechend seines Arbeitsverhältnisses oder Arbeits- vertrages

23 2.4. Neuer Art.: BEREITSCHAFTSDIENST 1.b: Inaktive Arbeitzeit: Zeit, in der der Arbeitnehmer Bereitschafts- dienst gem. Art. 1a hat, aber von seinem Arbeitgeber nicht zur Ausübung seiner Tätigkeit oder Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgefordert wird.

24 2.4. Neuer Art.: BEREITSCHAFTSDIENST 2.a: Inaktive Arbeitzeit: während des Bereitschaftsdienstes wird NICHT als Arbeitszeit angesehen, sofern nicht in der einzelstaatlichen Gesetzgebung des Tarifvertrages oder, in Übereinstimmung mit der einzelstaatlichen Gesetzgebung und/oder Praxis in einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern etwas anderes vorgesehen ist.

25 2.4. Neuer Art.: BEREITSCHAFTSDIENST Die inaktive Zeit kann aber unter Berücksichtigung der Erfahrung im betroffenen Wirtschaftszweig berechnet werden (durchschnittl. Stundenzahl oder eines Anteiles der Bereitschaftsdienstdauer) im Rahmen eines Tarifvertrages oder einer Vereinbarung bzw. nach Anhörung der Sozialpartner

26 2.4. Neuer Art.: BEREITSCHAFTSDIENST Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes kann nicht auf die tägliche / wöchentliche Ruhezeit angerechnet werden. Die Zeit, in der der Arbeitnehmer während des BD s effektiv seine Tätigkeit ausübt, wird immer als Arbeitszeit angesehen.

27 2.4. Abweichungen zu Ruhezeiten: EU-PARL.: gleichwertige Ausgleichruhezeiten innerhalb einer angemessenen Frist, die 72 Stunden nicht überschreiten darf durch einzelstaatliche Gesetzgebung, tarifvertraglich oder in einer Vereinbarung zwischen Sozialpartnern

28 2.4. Abweichungen zu Ruhezeiten: KOMMISSION : gleichwertige Ausgleichruhezeiten innerhalb einer angemessenen Frist, die durch einzelstaatliche Gesetzgebung, tarifvertraglich oder in einer Vereinbarung zwischen Sozialpartnern festzulegen ist

29 2.4. Abweichungen zum Bezugszeitraum: Erhöhung auf 12 Monate Durch einzelstaatliche Gesetzgebung, Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Insofern die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter rechtzeitg informiert und angehört werden

30 2.4. Abweichungen zu Bezugszeitraum: Insofern die Arbeitgeber sicherstellen, dass jegliche Gefahr für Gesundheit und Sicherheit vermieden und beseitigt wird.

31 2.4. Jetzt hat der Rat das Wort : Keine Einigung bei der Ratsversammlung am 2. Juni 2005 in Luxemburg Abstimmung wurde verschoben

32 3. Die Anwendung der Europäischen Arbeits- in einigen EU-Staaten und die Stellungnahme der Spitzenverbände 3.1 Auswirkungen in einigen Ländern (laut Umfrage EPHA) Gegensatz zwischen der von den Regierungen angegebenen Einhaltung der EAZR und der laut Umfrage ermittelten Praxis Meisten Abweichungen in England (= tiefste Ärztedichte)

33 3. Die Anwendung der Europäischen Arbeits- in einigen EU-Staaten und die Stellungnahme der Spitzenverbände 3.1 Auswirkungen in einigen Ländern (laut Umfrage EPHA) Probleme in Ländern mit höherer Ärztedichte innerhalb der medizinischen Fachrichtungen und kleinerer Krankenhäuser Einstellung von Ärzten aus anderen Ländern (Frankreich, Abwanderung englischer Ärzte)

34 3. Die Anwendung der Europäischen Arbeits- in einigen EU-Staaten und die Stellungnahme der Spitzenverbände 3.1 Auswirkungen in einigen Ländern (laut Umfrage EPHA) Beeinflussung der Qualität der ärztlichen Versorgung durch mehrere behandelnde Ärzte Neue Initiativen: Pilotprojekt Nacht- Krankenhaus in England, neue Gesetzgebung in Frankreich

35 3. Die Anwendung der Europäischen Arbeits- in einigen EU-Staaten und die Stellungnahme der Spitzenverbände 3.2. Stellungnahme der Spitzenverbände: CPME HOPE Europäischer Arbeitgeberverband: UNICE

36 3. Die Anwendung der Europäischen Arbeits- in einigen EU-Staaten und die Stellungnahme der Spitzenverbände 3.2. Stellungnahme der Spitzenverbände: CPME (12.November 2004) Bereitschaftsdienst = Arbeitzeit Gegen Erhöhung des Bezugzeitraumes auf 12 Monate Individuelle Abweichungen (Art.22) zu streichen 72 Stundengrenze für Ausgleichruhezeiten aufrechterhalten

37 3. Die Anwendung der Europäischen Arbeits- in einigen EU-Staaten und die Stellungnahme der Spitzenverbände 3.2. Stellungnahme der Spitzenverbände: HOPE ( 1.März 2005) Begrüßen Unterschied zwischen aktiver und inaktiver Arbeitszeit während BD Schlägt Durchschnittszeiten anstelle von individuellen Zeitmessungen vor Begrüßen Festsetzung des Bezugzeitraumes auf 12 Monate, wünschen aber 24 Monate über Tarifabkommen

38 3. Die Anwendung der Europäischen Arbeits- in einigen EU-Staaten und die Stellungnahme der Spitzenverbände 3.2. Stellungnahme der Spitzenverbände: HOPE Abweichungen: EU-Vorschlag annehmbar- Aufwendige Registrierung sollte wegen Mehrkosten vermieden werden. Ausgleichruhezeiten: 72 Stundengrenze sollten in der einzelstaatlichen Gesetzgebung oder über Kollektivabkommen verlängert werden können.

39 3. Die Anwendung der Europäischen Arbeits- in einigen EU-Staaten und die Stellungnahme der Spitzenverbände 3.2. Stellungnahme der Spitzenverbände: Europäischer Arbeitgeberverband: UNICE schlägt vor: die inaktive Zeit während des BD s als keine Arbeitzeit zu definieren Den Bezugszeitraum auf 12 Monate festzusetzen mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um 12 Monate durch Kollektivabkommen

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