EuGH-Urteil und geändertes ArbZG: Die Konsequenzen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EuGH-Urteil und geändertes ArbZG: Die Konsequenzen"

Transkript

1 Lars Herrmann EuGH-Urteil und geändertes ArbZG: Die Konsequenzen Das lang erwartete und je nach Interessenlage erhoffte oder befürchtete Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom hat zu einer zügigen Novellierung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geführt. Heute hat der Bundestag die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes verabschiedet. Gleichwohl gibt es weiterhin große Missverständnisse bei seiner Auslegung insbesondere vielleicht auch deshalb, weil die Diskussion eher interessenpolitisch als juristisch geführt wird. Der nachfolgende Text soll den Krankenhäusern Hilfestellung bei der Interpretation des EuGH-Urteils und des neuen ArbZG bieten. Er soll dabei insbesondere zeigen, dass die Folgen des Urteils für die Krankenhäuser wesentlich weniger dramatisch sein dürften als häufig angenommen. 1. Das EuGH-Urteil In dem Verfahren beim EuGH (Rs. C-151/02) ging es aufgrund einer Vorlage des LAG Schleswig-Holstein um die Auslegung der EG-Arbeitszeit-Richtlinie 93/104. Ein in einem konventionellen Regeldienst-/ Bereitschaftsdienstschema (Stufe D) mit nach deutschem Arbeitszeitschutzrecht zulässiger Ausgestaltung und Handhabung arbeitender Assistenzarzt hatte gegenüber seinem Arbeitgeber, einem Städtischen Krankenhaus, auf Wertung seiner gesamten Bereitschafsdienste als Arbeitszeit geklagt. Nach dem sog. SI- MAP-Urteil vom hatte sich der EuGH damit erneut zur arbeitszeitschutzrechtlichen Bewertung des Bereitschaftsdienstes zu äußern. Mit seinem Urteil gibt er dem vorlegenden LAG Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die es diesem ermöglichen, die bei ihm anhängige Rechtssache zu entscheiden. Der Inhalt des Urteils lässt sich in zwei Teile gliedern: 1. Bereitschaftsdienste in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus sind in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie unabhängig davon, ob es den Betroffenen gestattet ist, sich an der Arbeitsstelle auszuruhen. Die Arbeitszeit-Richtlinie steht damit dem Arbeitszeitgesetz entgegen, nach dem Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. Damit folgt der EuGH seiner SIMAP-Linie mit folgenden Argumenten: Lützowufer Berlin Telefon 030/ Fax 030/ @arbeitszeitberatung.de

2 - Weder der Rahmen noch die Natur der Tätigkeiten unterscheiden sich von denen in der Rechtssache, die zum Urteil SIMAP geführt hat auch deshalb, weil die maximale Inanspruchnahmequote von 49% nur durchschnittlich einzuhalten ist, so dass ein Arzt während eines einzelnen Bereitschaftsdienstes so oft und solange zur Arbeitsleistung herangezogen werden kann, wie dies erforderlich ist. - Die Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit im Sinne der Arbeitszeit- Richtlinie dürfen nicht nach Maßgabe von Regelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten ausgelegt werden. Sie stellen vielmehr gemeinschaftsrechtliche Begriffe dar, die anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks dieser Richtlinie zu bestimmen sind. Nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen. - Der Umstand, dass die Definition des Begriffs Arbeitszeit in der EG- Arbeitszeit-Richtlinie auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten verweist, bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten den Inhalt dieses Begriffs einseitig festlegen können. - Bereitschaftsdienst erfüllt die charakteristischen Merkmale des Begriffs Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie, weil die Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen müssen, um gegebenenfalls sofort ihre Leistungen erbringen zu können. Diese Verpflichtungen, aufgrund derer die betroffenen Ärzte ihren Aufenthaltsort während der Wartezeiten nicht frei bestimmen können, ist als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen. Der bloße Umstand, dass der Arbeitgeber dem Arzt einen Ruheraum zur Verfügung stellt, in dem dieser sich aufhalten kann, solange keine beruflichen Leistungen von ihm verlangt werden, ändert nichts an diesem Ergebnis. - Einwände hinsichtlich wirtschaftlicher und organisatorischer Auswirkungen können diese Auslegung nicht in Frage stellen, weil die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit Zielsetzungen darstellen, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen Die Abweichungsvorschriften im Arbeitszeitgesetz 5 Absatz 3 [Kürzung der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen im Bereitschaftsdienst] und 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ArbZG [Öffnungsklausel für von den arbeitszeitgesetzlichen Grundnormen abweichende tarifvertragliche Regelungen zum Bereitschaftsdienst] fallen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unter die in der Richtlinie 93/104 in Artikel 17 und 18 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten,

3 - weil sie nur einen Ausgleich der Bereitschaftsdienst-Inanspruchnahmen vorsehen, der Bereitschaftsdienst jedoch siehe oben insgesamt der Arbeitszeit zugerechnet wird; - weil eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden durch Ableistung eines Bereitschaftsdienstes, der zur regelmäßigen Arbeitszeit hinzukommt, nur dann unter die Abweichungsbestimmungen in Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2.1 Buchstabe c Ziffer i der Arbeitszeit-Richtlinie fällt, wenn den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten im unmittelbaren Anschluss an die entsprechenden Arbeitsperioden gewährt werden; - weil eine solche Kürzung der täglichen Ruhezeit in keinem Fall zu einer Überschreitung der in der Arbeitszeit-Richtlinie festgesetzten Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 48h/w (Artikel 6) führen darf, denn von dieser Höchstdauer sieht die Arbeitszeit-Richtlinie keine Abweichungsmöglichkeit durch nationale Regelungen vor; - weil Deutschland von der Öffnungsklausel des Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Arbeitszeit-Richtlinie diese ermöglicht unter bestimmten Umständen eine Nichtanwendung von Artikel 6 [durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit von 48h] nicht Gebrauch gemacht hat. Für eine gemeinschaftsrechtskonforme Gestaltung von Bereitschaftsdiensten im Anschluss an andere Arbeitszeiten müssen sich die Ruhezeiten laut Urteilsbegründung unmittelbar an die Arbeitszeit anschließen, deren Ausgleich sie dienen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern. ( ) Um sich tatsächlich ausruhen zu können, muss der Arbeitnehmer sich ( ) für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können, um sich zu entspannen und sich von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen. Dieses Erfordernis ist umso dringlicher, wenn die regelmäßige tägliche Arbeitszeit abweichend von der allgemeinen Regel durch die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes verlängert wird. ( ) Unter diesen Umständen muss die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, die die Mitgliedstaaten oder die Sozialpartner nach Artikel 17 der Richtlinie 93/104 vornehmen können, indem sie die Dauer der dem Arbeitnehmer während eines gegebenen Arbeitstages gewährten Ruhepause ( ) verkürzen, grundsätzlich durch die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten ausgeglichen werden, die aus einer Anzahl zusammenhängender Stunden entsprechend der vorgenommenen Kürzung bestehen und die dem Arbeitnehmer gewährt werden müssen, bevor die folgende Arbeitsperiode beginnt. 3

4 4 2. Änderungen des ArbZG Auf dieser Basis ist nun das ArbZG überarbeitet worden. Dabei hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den Gestaltungsrahmen für die Krankenhäuser so weit wie im Rahmen der EuGH-Auslegung der EG-Arbeitszeit- Richtlinie möglich zu fassen und die konkrete Ausgestaltung der durch das EuGH-Urteil definierten Spielräume wie bisher über die Öffnungsklausel des 7 ArbZG den Tarifvertragsparteien zu überlassen. Daher wurden in das Arbeitszeitgesetz zusammengefasst folgende Änderungen aufgenommen (zum Gesetzeswortlaut siehe unter a. Per Tarifvertrag können Arbeitszeiten über 10h/Tag hinaus zugelassen werden, wenn sie regelmäßig und zu einem erheblichen Teil Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst umfassen, die voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit anzurechnen sind, wobei der Ausgleichszeitraum zur Einhaltung der durchschnittlichen 48h-Woche auf 12 Kalendermonate verlängert werden darf. b. Per Tarifvertrag können diese Arbeitszeitverlängerungen auch ohne Ausgleich auf 48h/w erfolgen, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird und der einzelne Beschäftigte schriftlich einwilligt; willigt er nicht ein oder widerruft er seine Einwilligung (mit einem Monat Frist), darf er deshalb nicht benachteiligt werden. c. Bei einer Verlängerung der Tagesarbeitszeit gemäß a. über 12h hinaus muss im unmittelbaren Anschluss hieran eine Ruhezeit von mindestens 11h gewährt werden. 3. Tarifvertragliche Konsequenzen Nun sind die Tarifvertragsparteien gefordert, ihre Regelungen an die neue Rechtslage anzupassen, im BAT beispielsweise also insbesondere die SR 2c. Derzeit ist nicht noch absehbar, zu welchen Lösungen die Tarifvertragsparteien kommen werden; ich rechne aber auch hier nun mit zügigen Ergebnissen. Grundsätzlich sind zwei Szenarien denkbar: 1. Übernehmen die Tarifvertragsparteien die weitest mögliche Auslegung, gäbe es für die Bereitschaftsdienstorganisation in Krankenhäusern betrachtet man dieses Thema allein aus rechtlicher Perspektive einen nur geringen Änderungsbedarf: a. Regelungen, die im Anschluss an eine Regeldienst- Bereitschaftsdienst-Kombination einen weiteren Regeldienst zulassen wie derzeit beispielsweise noch bei den Bereitschaftsdienststufen A und B im BAT wären zukünftig ebenso nicht mehr zulässig wie das in der Praxis verbreitete regelmäßige Weiterarbei-

5 ten nach einem Bereitschaftsdienst (das bislang schon gesetzeswidrig war). b. Ärzte, die von der freiwilligen Einwilligung zu Arbeitszeiten von durchschnittlich über 48h/w keinen Gebrauch machen möchten, können bei ansonsten unveränderter Bereitschaftsdienstorganisation zu nur noch 2-3 solch langer Bereitschaftsdienste pro Monat eingeteilt werden, um die 48h-Woche durchschnittlich nicht zu überschreiten. Die Bereitschaftsdienst-Vergütung kann ohnehin von den Tarifparteien wie bisher fortgeführt werden, weil es im EuGH-Urteil ausschließlich um die arbeitszeitschutzrechtliche Seite des Bereitschaftsdienstes geht es sei denn, die Tarifvertragsparteien vereinbaren diesbezüglich ebenfalls neue Regelungen. 2. Allerdings erwarte ich nicht, dass die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes diesen hier unterstellten Gestaltungsrahmen tatsächlich ausschöpfen werden (anders als sicherlich einige Tarifvertragsparteien in der Privatwirtschaft). Insbesondere dürfte es für die oben unter b. genannte Option für Arbeitszeiten über durchschnittlich 48h/w hinaus keine Einigungschancen zwischen den Tarifvertragsparteien geben. Schränken sich die Tarifvertragsparteien in dieser Hinsicht in ihren Gestaltungsmöglichkeiten ein, erfordert dies aber über die oben genannten Punkte hinausgehende Änderungen. Darüber hinaus fordert der Marburger Bund eine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 13h. Die Tarifvertragsparteien haben es daher selbst in der Hand, die Bereitschaftsdienstorganisation durch eine Verringerung der Gestaltungsmöglichkeiten für die einzelnen Krankenhäuser zu verteuern - und damit den Strukturwandel zu Lasten kleinerer, unspezialisierter Krankenhäuser zu beschleunigen: Schon weil in größeren Krankenhäusern in der Regel pro Bereitschaftsdienstreihe mehr Assistenzärzte eingesetzt werden können, ist es für diese Häuser leichter, ohne größere Strukturveränderungen Bereitschaftsdienste auch dann zu organisieren, wenn die Arbeitszeitdauern durch die Tarifvertragsparteien generell auf durchschnittlich 48h/w und ggf. zusätzlich in ihrer täglichen Höchstdauer imitiert werden sollten. Anders als für Arbeitsvertragsparteien im Bereich des Privatrechts für sie ist bis zum weiterhin das geltende Arbeitszeitgesetz maßgeblich können Mitarbeiter/innen und ihre Vertretungen gegenüber öffentlichrechtlichen Arbeitgebern die Umsetzung der EG-Arbeitszeit-Richtlinie in der Auslegung durch die EuGH-Rechtsprechung einfordern. Nach herrschender Meinung haben die bei staatlichen Arbeitgebern Beschäftigten somit insbesondere Anspruch darauf, dass ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftsdienste 48h nicht überschreitet und sie im unmittelbaren Anschluss an Tagesarbeitszeiten einschließlich Bereitschaftdienstzeiten von über 12h Dauer mindestens 11h Ruhezeit haben. 5

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG

Wochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75

Mehr

Möglichkeiten der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 09.09.2003 zum Bereitschaftsdienst in deutschen Kliniken

Möglichkeiten der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 09.09.2003 zum Bereitschaftsdienst in deutschen Kliniken Möglichkeiten der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 09.09.2003 zum Bereitschaftsdienst in deutschen Kliniken Die Schlagzeilen in der Tagespresse und die Pressemitteilungen der Interessenvertreter lassen hinsichtlich

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum bundesdeutschen Bereitschaftsdienst und Änderung des Arbeitszeitgesetzes durch den Deutschen Bundestag

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum bundesdeutschen Bereitschaftsdienst und Änderung des Arbeitszeitgesetzes durch den Deutschen Bundestag Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht 30. September 2003 (aktualisierte Fassung) Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum bundesdeutschen Bereitschaftsdienst und Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Mehr

Tarifvertrag für Schulhausmeister steht

Tarifvertrag für Schulhausmeister steht Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische

Mehr

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen

Mehr

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.

Mehr

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2340. Kleine Anfrage mit Antwort

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2340. Kleine Anfrage mit Antwort Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2340 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Hagenah (GRÜNE), eingegangen am 31. Januar 2001 Arbeitszeit von Beschäftigten

Mehr

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92 EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,

Mehr

Reform der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie)

Reform der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Reform der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Brüssel, Juni 2015 Inhaltsübersicht: I. Überblick... 1 II. Kerninhalte... 1 III. Arbeitszeiten in der Gesundheitsversorgung...

Mehr

ArbZ Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ArbZ Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Vom 04. November 2003 (ABl. Nr. L 299 S. 9) Kapitel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Mehr

Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Seit dem 01.10.2005 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und ersetzt den bisherigen Bundes-Angestellten-Tarifvertrags

Mehr

Bereitschaftsdienst Dauer der Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst Dauer der Arbeitszeit Bereitschaftsdienst Dauer der Arbeitszeit 1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst,

Mehr

Besondere Bestimmungen bei Einsatz von Arbeitnehmern im Reiseverkehr und im Stadttourismus

Besondere Bestimmungen bei Einsatz von Arbeitnehmern im Reiseverkehr und im Stadttourismus Anlage 5 zum TV-N Berlin Besondere Bestimmungen bei Einsatz von Arbeitnehmern im Reiseverkehr und im Stadttourismus 1 Geltungsbereich (1) Für Arbeitnehmer, die im Gelegenheitsverkehr nach 46 ff PBefG eingesetzt

Mehr

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016 Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden

Mehr

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung / Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt

Mehr

Runderlass für Hilfskräfte

Runderlass für Hilfskräfte Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,

Mehr

Der Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Arbeitszeitschutz. Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten

Arbeitszeitschutz. Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten Arbeitszeitschutz Der Arbeitszeitschutz hat das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten; EG-Regelungen, Arbeitsschutzgesetze, Arbeitszeitgesetz,

Mehr

Arbeitszeit organisieren

Arbeitszeit organisieren Forum Thema 1 auf dem Workshop Gute Arbeit 17. Juni 2013 Leitung: Karsten Lessing TBS NRW, Regionalstelle Düsseldorf Die TBS beim DGB NRW Regionalstelle Bielefeld 7 Beratung 2 Verwaltung Bielefeld Hauptstelle

Mehr

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Praktische Auswirkungen auf Einrichtungen der Jugendhilfe

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Praktische Auswirkungen auf Einrichtungen der Jugendhilfe Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Praktische Auswirkungen auf Einrichtungen der Jugendhilfe Ausgangssituation In der Rechtssache Landeshauptstadt Kiel/Jäger, Az. C-151/02, hat der EuGH am 9.9.2003 folgendes

Mehr

RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung 18.11.2003 L 299/9 RICHTLINIE 2003/88/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND R RAT R EUROPÄISCHEN UNION

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart

Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den 22.04.2005 Nr. 30/05 Regelungen zu Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vereinbart Im Rahmen der

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009

Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Einleitung Eine der Schwerpunktaktionen der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht

Mehr

Rekonstruktion der Klage der Krankenhausärzte auf Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit

Rekonstruktion der Klage der Krankenhausärzte auf Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit Rekonstruktion der Klage der Krankenhausärzte auf Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit A. Bisherige Regelung in Deutschland: Das bis 31.12.2003 in Deutschland geltende Arbeitszeitgesetz

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft.

Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Begriffsdefinitionen aus der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung mit ergänzenden Anmerkungen. Stand: März 014 Jürgen

Mehr

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007. dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 20. April 2007 Zwischen dem Senat von Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den

Mehr

Sonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD

Sonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,

Mehr

Vierter Tarifvertrag

Vierter Tarifvertrag Vierter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus - 4. ÄndTV/TV-Ärzte/CTK - vom 21. Juni 2016 Zwischen der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August

Mehr

1. Kap. Grundlagen zum Arbeitszeitrecht Rechtliche Grundlagen Fürsorgepflicht des AG 2

1. Kap. Grundlagen zum Arbeitszeitrecht Rechtliche Grundlagen Fürsorgepflicht des AG 2 Inhalt I. Teil Arbeitszeitrechtliche Grundlagen der Dienstplangestaltung 1. Kap. Grundlagen zum Arbeitszeitrecht 1 1.1 Rechtliche Grundlagen 1 1.2 Fürsorgepflicht des AG 2 2. Kap. Definition von Arbeitszeit"

Mehr

1 von :45

1 von :45 1 von 14 26.10.2015 13:45 InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs Startseite > Suchformular > Ergebnisliste > Dokumente PDF-Format Sprache des Dokuments : URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 9.

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Die digitale Arbeitswelt und das Arbeitszeitrecht

Die digitale Arbeitswelt und das Arbeitszeitrecht Die digitale Arbeitswelt und das Arbeitszeitrecht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann, Hameln Digitale Arbeitswelt Vernetzung Überwindung von räumlichen und zeitlichen Schranken

Mehr

Arbeitszeit und Vergütung RL 93/104/EG und 2003/88/EG

Arbeitszeit und Vergütung RL 93/104/EG und 2003/88/EG Arbeitszeit und Vergütung RL 93/104/EG und 2003/88/EG Die Richtlinien 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 für bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2011 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Mehr

2. Die Richtlinie 93/104 ist ferner dahin auszulegen, dass

2. Die Richtlinie 93/104 ist ferner dahin auszulegen, dass EuGH: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Urteil vom 9.9.2003 C-151/02 1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen,

Mehr

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Schichtarbeit Schichtarbeit HI522097 Zusammenfassung LI1931240 Begriff Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS F

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS F AzV: Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS 2030-2-20-F ( 1 15) Verordnung über die Arbeitszeit für den

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

KOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien,

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeit

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeit MEMO/04/1 Brüssel, 5. Januar 2004 Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeit Die Kommission hat eine Analyse von zwei Aspekten der geltenden Arbeitszeitrichtlinie veröffentlicht und gleichzeitig eine Anhörung

Mehr

Merkblatt November 2013

Merkblatt November 2013 Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005

Mehr

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort

Mehr

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit

Mehr

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.10.2000 - C-303/98 - Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bedeutet die Teilnahme am Bereitschaftsdienst Ruhezeit, soweit nicht

Mehr

Anlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT-KF)

Anlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT-KF) Bundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 c)sr 2 c BAT-KF 1100-2c Archiv Anlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen

Mehr

Situation und tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen des Gesundheitswesens

Situation und tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen des Gesundheitswesens Situation und tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften an Schulen des Gesundheitswesens ver.di - Fachbereich 3 - Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen 1 Tarifpolitik und Eingruppierung Was

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Vom 24. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Anlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, die befristet eingestellt werden 1 dem Land Brandenburg Zwischen vertreten durch Schulleiterin/Schulleiter der.-schule (Arbeitgeber) und Frau/Herrn...

Mehr

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten // Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Entgelttarifvertrag. zwischen. der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für:

Entgelttarifvertrag. zwischen. der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für: Entgelttarifvertrag zwischen der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für: Klinikum Barnim GmbH, Werner Forßmann Krankenhaus Martin Gropius Krankenhaus GmbH Medizinisch-Soziales

Mehr

Arbeitshilfe Bereitschaftsdienst Neufassung der Anlage 5 7 bis 9 zu den AVR ab 01.11.2006

Arbeitshilfe Bereitschaftsdienst Neufassung der Anlage 5 7 bis 9 zu den AVR ab 01.11.2006 Wolfram Schiering c/o St. Konradihaus Konradistr. 1 89601 Schelklingen Tel: 07394 247-37 Mobil: 0162 9045698 Fax: 01805 06033948924 E-Mail: Wolfram.Schiering@diag-mav.net Internet: http://www.schiering.org

Mehr

Das novellierte Arbeitszeitgesetz nach der Jaeger-Entscheidung des EuGH

Das novellierte Arbeitszeitgesetz nach der Jaeger-Entscheidung des EuGH 1 Das novellierte Arbeitszeitgesetz nach der Jaeger-Entscheidung des EuGH Von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin 1 Einführung In der Jaeger-Entscheidung vom 09. September 2003 2 zur arbeitszeitrechtlichen

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits

Mehr

Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v.

Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am 15.09.2014 Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. Situation in Niedersachsen Erste Gespräche über Lohntarifvertrag Soziale Altenhilfe

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 6. Teil 1: Arbeitszeitrecht 13. 1. Einleitung 13

Abkürzungsverzeichnis 6. Teil 1: Arbeitszeitrecht 13. 1. Einleitung 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Teil 1: Arbeitszeitrecht 13 1. Einleitung 13 1.1 Regelungen zur Arbeitszeit 13 1.1.1 Der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz 13 1.1.2 Gesetzliche Regelungen

Mehr

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Inhalt Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes

Mehr

Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI

Arbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI726857 HI2330554 Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,

CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß, CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter

Mehr

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom

Mehr

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

1. Urteilstenor. Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-506/06/0004-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;

Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Anlage zum Schreiben des MF v. 21.06.2016 VD 4 35 26 Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells

Mehr

Neue Entgeltordnung Bund Festlegung der Ausschlussfrist in besonderen. Zulagengewährung bei Vertretung des bestellten Vorarbeiters / Vorhandwerkers

Neue Entgeltordnung Bund Festlegung der Ausschlussfrist in besonderen. Zulagengewährung bei Vertretung des bestellten Vorarbeiters / Vorhandwerkers 27. Juli 2015 Aktuelles aus der Bundeswehr Neue Entgeltordnung Bund Festlegung der Ausschlussfrist in besonderen Fällen Mit Bezugsverfügung informiert das BAPersBw über die Festlegung der Ausschlussfrist

Mehr

Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit

Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Heidelberg ] Noch Platz zum Atmen? Das Gehalt beträgt monatlich 3.500,00 brutto. Die wöchentliche

Mehr

Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht

Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer Das Arbeitsrecht beinhaltet folgende Gesetze und Verordnungen, die

Mehr

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,

Mehr

Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L

Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L 16,2: Stufenzuordnung auf der Grundlage von Berufserfahrung 16,5: Zulagen 17,2: Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg 40: Sonderregelungen für

Mehr

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012

R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen Auskunft erteilt Frau Röhrs Zimmer

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV)

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 in der Fassung vom 27. Juli 2004 Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88 a Abs.

Mehr

Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst. A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven

Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst. A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven Einleitung Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arztes beträgt

Mehr

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/473 "Führerschein / Integration der Funktionen einer Fahrerkarte" Brüssel, den 22. Februar 2012 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mehr

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts 1 Der Begriff der Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit ist gesetzlich nicht definiert oder geregelt! Allgemein versteht man unter Vertrauensarbeitszeit

Mehr

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014

KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Teil 1. Das Rechtsinstitut der Vertragsstrafe 2. Allgemeines

Mehr

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Landesverband NRW www.kfz-nrw.de ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE Gültig ab 01.01.2016 Gerresheimer Landstraße 119 40627 Düsseldorf Telefon 0211-92595 0 Fax 0211 92595 90 E-Mail

Mehr