Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Praktische Auswirkungen auf Einrichtungen der Jugendhilfe
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- Gregor Bäcker
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1 Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit Praktische Auswirkungen auf Einrichtungen der Jugendhilfe Ausgangssituation In der Rechtssache Landeshauptstadt Kiel/Jäger, Az. C-151/02, hat der EuGH am folgendes Urteil verkündet: 1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. 2. Die Richtlinie 93/104 ist ferner dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei einem in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus geleisteten Bereitschaftsdienst gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung einen Ausgleich nur der en zulässt, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat; eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden durch Ableistung eines Bereitschaftsdienstes, der zur regelmäßigen Arbeitszeit hinzukommt, nur dann unter die Abweichungsbestimmungen in Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 Buchst. c Ziff. i dieser Richtlinie fällt, wenn den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten im unmittelbaren Anschluss an die entsprechenden Arbeitsperioden gewährt werden; eine solche Kürzung der täglichen Ruhezeit darüber hinaus in keinem Fall zu einer Überschreitung der in Art. 6 der Richtlinie festgesetzten Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit führen darf. Mit dieser Entscheidung wurden alle Regelungen die Bereitschaftsdienste der Ruhezeit zuordnen als nicht mit der Arbeitszeitrichtlinie der EU vereinbar erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verpflichtet ihre im ArbZG getroffenen anders lautenden Regelungen anzupassen. Das Arbeitszeitgesetz regelt Arbeitnehmer-Schutzrechte. Über Vergütungen bzw. Entgeltregelungen für die einzelnen Arbeitsbegriffe sagt sowohl der EuGH als auch das ArbZG nichts aus. Dies ist und bleibt ausschließlich im Regelungsbereich der Tarifparteien. Das Arbeitszeitgesetz ist öffentlich-rechtliches Arbeitszeitrecht zur Festsetzung der Arbeitszeitgrenzen (höchstzulässige Arbeitszeit; Mindestruhezeit). In welchem Umfang ein Arbeitnehmer innerhalb dieser Vorgaben konkret zur Arbeit verpflichtet ist, bestimmt sich nach den kollektiv- und individualrechtlichen Vereinbarungen. Der Gesetzeszweck ist in 1 Arbeitszeitgesetz wie folgt definiert: Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten. Schutz von Sonn- und Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe.
2 2 Der Begriff Arbeitszeit wir wie folgt definiert: Arbeitszeit Arbeitszeit ist die Zeitspanne, während der der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, auch wenn er nicht arbeitet. Arbeitsbereitschaft Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle (innerhalb oder außerhalb des Betriebes) aufhält, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft Bei Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. Die Arbeitsaufnahme und muss die Ausnahme sein (tatsächliche Arbeitszeit < 10%). Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft zählten schon bisher zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) 1 und der Anpassung des ArbZG ist auch die Zeit des Bereitschaftsdienstes insgesamt auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit anzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter in der Einrichtung persönlich anwesend sein muss. Die Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Hier wird lediglich die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet. Arbeitszeit liegt demnach vor, wenn 2 der drei folgenden Merkmale zutreffen: - während der Arbeitnehmer arbeitet - dem Arbeitgeber zur Verfügung steht - seine Tätigkeit aufnimmt oder Aufgaben wahrnimmt. Welche neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind nunmehr gültig: - Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit - Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit - Rufbereitschaft ist Ruhezeit (mit Ausnahme der tatsächlichen Arbeitsleistung und Wegezeit, die wird zur Arbeitszeit gerechnet) Als Höchstgrenzen nach dem ArbZG gelten für die Arbeitszeit: - pro Tag höchstens 10 Stunden - pro Woche im Durchschnitt eines halben Jahres höchstens 48 Stunden - eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden Durch Tarifvertrag können abweichende Regelungen ( 7 ArbZG) getroffen werden und zwar a) Verlängerung über 10 Stunden täglich hinaus möglich, wenn regelmäßig Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt -Ausgleich zwingend ( 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG) b) Ausgleichszeitraum für den Durchschnitt von 48 Wochenstunden kann bis auf ein Jahr ausgedehnt werden ( 7 Abs. 8 ArbZG) c) Verlängerung über 8 Stunden täglich hinaus auch ohne Zeitausgleich möglich, wenn - der TV besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz vorsieht und - der betroffene Arbeitnehmer schriftlich einwilligt (jederzeit Widerruf möglich) Listenführung notwendig ( 7 Abs. 2a, Abs. 7; 16 Abs. 2 ArbZG) d) Bei Verlängerung der Arbeitszeit über 12 Stunden täglich hinaus, muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen ( 7 Abs. 9 ArbZG) 1 EuGH, Urt. v , C-303/98.
3 3 e) Nichttarifgebundene AG können TV durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung übernehmen ( 7 Abs. 3 ArbZG) Alle Einrichtungen und Organisationen, auch die der Jugendhilfe, die bisher mit Bereitschaftsdiensten in Ihren Arbeitsablauf- und Arbeitszeitplanungen gearbeitet haben sind von den Änderungen betroffen. Konkrete Lösungsmöglichkeiten Unterschiedliche Einrichtungen haben ein differenziertes Leistungsangebot und eine spezifische Leistungsfähigkeit. Entsprechend vielfältig sind auch die zu findenden Lösungsansätze. Eine Musterlösung, die auf alle Einrichtungen angewandt werden kann gibt es nicht. Die individuellen Gegebenheiten der Einrichtungen determinieren mögliche Lösungsansätze. Folgende Merkmale sind Grundlage für alle weiteren Betrachtungen der Neugestaltung der Arbeitsorganisation insbesondere der Arbeitszeit. Sie bestimmen darüber ob und wie viele Alternativen zur Lösung zur Verfügung stehen. Als Faktoren sind zu nennen: - Größe der Einrichtung - Mitarbeiterzahl und Mitarbeiterstruktur - Auftrag der Einrichtung - Geographische Lage der Einrichtung - Finanzielle und Gesellschaftsrechtliche Struktur der Einrichtung Um konkrete Lösungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen oder zu verwerfen ist grundsätzlich zu prüfen: 1. Können Dienste und Betreuungsbereiche zusammengefasst werden? 2. Welche Grundfaktoren liegen vor 3. Können Leistung begrenzt oder verlagert werden 4. Wie ist der tatsächliche Arbeitsanfall/-Bedarf Problematiken der Umsetzung von Alternativen und ihre Auswirkungen auf die Mitarbeiter Für Dienstleistungsunternehmen sind motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter die Grundvoraussetzung eine qualitativ hochwertige Leistung zu erbringen. Nur entsprechend ausgebildet mit ihrer Arbeit und ihrem Arbeitsumfeld zufriedene Mitarbeiter werden in der Lage sein die von ihnen einforderten Leistungen zur Zufriedenheit aller zu erbringen. Die Einbeziehung der Mitarbeitervertretung als Voraussetzung für Arbeitszeitänderungen Eine Neugestaltung der Arbeitszeiten bedarf zwingend der Mitwirkung der Mitarbeitervertretung (vgl. 87 BetrVG). Dies erfordert eine offensive und umfassende Einbindung der Mitarbeitervertretung in alle Überlegungen und Diskussionen zur Neustrukturierung. Ohne dass von dieser Seite eigene Gedanken und Vorstellungen eingebracht werden können, kann es nicht gelingen die notwendige Akzeptanz bei den Mitarbeitern für die Neuregelung zu erzielen. Die Einbeziehung Arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und der Bedürfnisse der Mitarbeiter Nachtarbeit, aber auch Wochenenddienste sind Belastungen denen Mitarbeiter in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe zwangsweise ausgesetzt sind, da eine Arbeitszeit rund um die Uhr an bis zu 365 Tagen im Jahr erforderlich ist. Nacht und Wochenenddienst sowie Schichtarbeiten beeinflussen: - die Physiologie und damit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters - die sozialen Kontakte im betrieblichen und außerbetrieblichen Umfeld (Gefahr sozialer Isolation) - die Partner bzw. Familie des Mitarbeiters - die Freizeitmöglichkeit und Aktivitäten des Mitarbeiters
4 4 Durch moderne Gestaltung (z.b. nicht mehr als 4 Nächte Arbeit hintereinander) unter Einbeziehung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der betroffenen Mitarbeiter in die Planung kann das - Fehlerrisiko verringert - Familienleben und Freizeitaktivitäten besser planbar - Akzeptanz der ungünstigen Arbeitszeiten erhöht werden. Praxisbeispiel Bei einer Einrichtung der Jugendhilfe ist, aufgrund des EuGH Urteils zu den Bereitschaftsdiensten, die Arbeitszeiten neu zugestaltet. Ausgangslage: - Die Einrichtung ist Wohngruppen gegliedert die innerhalb der Standortgemeinde gestreut sind - Die Wohngruppen werden von festzugeordneten Therapeuten-Teams betreut - Auf ein Therapeutenteam entfallen 4 Vollzeitstellen - Die Bewohner fahren 14 tägig von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr nach Hause - bisherige Dienstzeit von Uhr von Montag bis Sonntag, außerhalb der Dienstzeiten Bereitschaftsdienste - der durch das EuGH Urteil abzudeckende Bereitschaftsdienst beträgt durchschnittlich 48 Stunden pro Woche Die bisherige Diensteinteilung ist als Anlage 1 beigelegt. Aufgrund der bisherigen Diensteinteilung waren in der Einrichtung folgende Mitarbeiter zu den dargestellten Zweiten anwesend: Zeitraum So Mo Di Mi Do Fr Sa So 06:00-09: :00-12: :00-13: :00-16: :00-22: :00-06: Aufgrund dieser Diensteinteilung ist zur Abdeckung der notwendigen Mindestdienste folgender Zeiteinsatz notwendig: Durchschnittlicher Gesamtbedarf in vier Wochen 112,0 Std. pro Mitarbeiter 46,0 Std. pro Mitarbeiter Durchschnittlicher Gesamtbedarf auf das Gesamtjahr 1.456,0 Std. pro Mitarbeiter 598,0 Std. pro Mitarbeiter 2.054,0 Die mögliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters ist zu unterscheiden in tarifliche Arbeitszeit (38,5 Std./Woche) und mögliche Höchstarbeitszeit (durchschnittlich 48 Std./Woche). Danach ergibt sich für einen Mitarbeiter unter Zugrundlegen des Urlaubs und unter Berücksichtigung der in der Woche liegenden Feiertag folgende mögliche Arbeitszeit im Jahr:
5 5 Jährliche mögliche Arbeitszeit pro Mitarbeiter (abzüglich 30 Tage Urlaub, abzüglich 8 Wochenfeiertage) 1.715,0 Std. pro Mitarbeiter 429,0 Std. pro Mitarbeiter 2.144,0 Somit ist die benötigte jährliche Arbeitszeit geringer als die unter Berücksichtigung der Urlaube und Feiertage zur Verfügung stehende Arbeitszeit. Grundsätzlich ist somit von der zeitlichen Inanspruchnahme eine solche Arbeits- und Arbeitszeitorganisation machbar. Allerdings ist die Verknüpfung der Dienste wie dargestellt nicht zulässig. Wenn ein Mitarbeiter den Nachmittagsdienst plus Nachtbereitschaft plus Frühdienst arbeitet, beträgt seine gesetzliche Arbeitszeit 23 Stunden am Stück (gesetzlich vorgeschriebene Pausen abgezogen). Eine solche Arbeitsbelastung ist nicht zulässig. Bereits die Nachmittagsschicht mit einer Dauer von 10 Stunden (Arbeitszeit 9,25 Std. da gesetzlich 2 Pausen von zusammen mindestens 45 min. vorgeschrieben sind) erlaubt höchstens noch einen Einsatz von 45 min. im Bereitschaftsdienst. Damit müsste spätestens um 22:45 ein anderer Mitarbeiter die Bereitschaft übernehmen. Dieser könnte, unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Pausen längstens bis 09:30 Bereitschaftsdienst oder Schichtdienst machen. (Wie ein solcher nach dem ArbZG korrekter Dienstplan aussehen könnte entnehmen sie der Anlage 2.) Unterstellt man, dass ein Tarifvertrag besteht, der nach 7 ArbZG eine Verlängerung der Arbeitszeit über 10 Std. täglich hier konkret auf 17 Std. zuließe, so wäre jedoch nach 7 Abs. 9 ArbZG eine Ruhezeit von 11 Std. zwingend anzuschließen und eine erneute Arbeitsaufnahme für weitere 7 Stunden ausgeschlossen. Auch bei einer tarifvertraglichen Regelung nach 7 Abs. 2a ArbZG mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter, kann die Ruhezeit im Anschluss (nach dem Bereitschaftsdienst) nicht auf null gesenkt werden. Spätestens zur Frühschicht hätte ein anderer Mitarbeiter die Arbeit zu übernehmen. Anders wäre allerdings der Sachverhalt zu bewerten, wenn die zwischen 22:00 und 06:00 eine Rufbereitschaft darstellen würde. Die Rufbereitschaft zählt weiterhin zur Ruhezeit und diese kann nach vorliegenden Tarifverträgen mit Zeitausgleich unter die 11 Std. verkürzt werden. In diesem Falle wäre eine Arbeitsaufnahme zur Frühschicht möglich. Allerdings setzt das vorliegen einer Rufbereitschaft voraus, dass die notwendige Arbeitsaufnahme innerhalb des Rufbereitschaftsdienstes die Ausnahme darstellt (vgl. oben) und der Mitarbeiter sich an einem von ihm freigewählten Aufenthaltsort befindet und er lediglich dem Arbeitgeber seine Erreichbarkeit mitteilt. Da sich die diensttuenden Mitarbeiter notwendigerweise in der Einrichtung aufhalten müssen, scheidet die Rufbereitschaft als Möglichkeit zunächst aus. Allerdings ist zu prüfen, ob nicht doch eine ähnliche Regelung wie im Bereich der Pausen bei Nachtschichten mit einer Person getroffen werden könnte, bei der der Mitarbeiter sein Recht auf frei wählbaren Aufenthaltsort gegen Entgelt an den Arbeitgeber veräußert und während der vorgeschriebenen Pausen in seinem Dienstzimmer verbleibt. Wenn man eine solche Regelung als möglich erachtet ist die vorliegende Diensteinteilung korrekt.
6 Social Consulting GmbH Musterdienstplan einer Einrichtung der Jugendhilfe Februa 2004 Tag Mitarbeiter A Mitarbeiter B Mitarbeiter C Mitarbeiter D Dienstzeiten BRD.-Zeit Std. D Std. BRD Dienstzeiten BRD.-Zeit Std. D Std. BRD Dienstzeiten BRD.-Zeit Std. D Std. BRD Dienstzeiten BRD.-Zeit Std. D Std. BRD 1. Sonntag 17:00-22:00 22:00-06:00 5 7,5 2. Montag 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 3. Dienstag 4 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 09:00-16:30 7,5 4. Mittwoch 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 5. Donnerstag 12:00-22:00 22:00-06: ,5 06:00-13: Freitag 06:00-13: :00-22:00 22:00-07: ,5 7. Samstag 07:00-13: :00-22:00 22:00-07: ,5 8. Sonntag 07:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 9. Montag 12:00-22:00 22:00-06: ,5 06:00-13: Dienstag 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 09:00-16:30 7, Mittwoch 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 12. Donnerstag 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 13. Freitag 12:00-16: :00-13: Samstag BEWO BEWO BEWO BEWO 15. Sonntag 17:00-22:00 22:00-06:00 5 7,5 16. Montag 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 17. Dienstag 09:00-16:30 7,5 4 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 18. Mittwoch 12:00-22:00 22:00-06: ,5 06:00-13: Donnerstag 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 20. Freitag 06:00-13: :00-22:00 22:00-07: ,5 21. Samstag 07:00-13: :00-22:00 22:00-07: ,5 22. Sonntag 12:00-22:00 22:00-06: ,5 07:00-13: Montag 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 24. Dienstag 4 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 09:00-16:30 7,5 25. Mittwoch 06:00-13: :00-22:00 22:00-06: ,5 26. Donnerstag 12:00-22:00 22:00-06: ,5 06:00-13: Freitag 06:00-13: :00-16: Samstag BEWO BEWO BEWO BEWO 29. Sonntag 17:00-22:00 22:00-06:00 5 7,5 116,5 45,0 104,0 46,0 112,5 54,5 120,0 46,0
7 Social Consulting GmbH Musterdienstplan einer Einrichtung der Jugendhilfe Februa 2004 Tag Mitarbeiter A Mitarbeiter B Mitarbeiter C Mitarbeiter D Dienstzeiten BRD.-Zeit Std. D Std. BRD Dienstzeiten BRD.-Zeit Std. D Std. BRD Dienstzeiten BRD.-Zeit Std. D Std. BRD Dienstzeiten BRD.-Zeit Std. D Std. BRD 1. Sonntag 19:30-22:00 22:00-06:00 2,5 7,5 2. Montag 17:00-21: :00-22:00 9,25 06:00-13:00 6,5 22:00-06:00 7,5 3. Dienstag 06:00-13:00 6,5 09:00-11:00 22:00-06:00 2 7,5 16:00-22:00 9,5 17:00-21: Mittwoch 12:00-22:00 9,25 17:00-21: :00-06:00 7,5 06:00-13:00 6,5 5. Donnerstag 22:00-06:00 7,5 06:00-13:00 6,5 17:00-21: :00-22:00 9,25 6. Freitag 17:00-21: :00-22:00 9,25 06:00-13:00 6,5 22:00-07:00 8,5 7. Samstag 07:00-13: :00-07:00 8,5 12:00-22:00 9,25 8. Sonntag 12:00-22:00 9,25 22:00-06:00 7,5 07:00-13: Montag 22:00-06:00 7,5 06:00-13:00 6,5 17:00-21: :00-22:00 9, Dienstag 17:00-21: :00-22:00 9,5 06:00-13:00 6,5 09:00-11:00 22:00-06:00 2 7,5 11. Mittwoch 06:00-13:00 6,5 22:00-06:00 7,5 12:00-22:00 9,25 17:00-21: Donnerstag 12:00-22:00 9,25 17:00-21: :00-06:00 7,5 06:00-13:00 6,5 13. Freitag 06:00-13: :00-16: Samstag BEWO BEWO BEWO BEWO 15. Sonntag 19:30-22:00 22:00-06:00 2,5 7,5 16. Montag 22:00-06:00 7,5 17:00-21: :00-22:00 9,25 06:00-13:00 6,5 17. Dienstag 17:00-21: :00-13:00 6,5 09:00-11:00 22:00-06:00 2 7,5 16:00-22:00 9,5 18. Mittwoch 06:00-13:00 6,5 12:00-22:00 9,25 17:00-21: :00-06:00 7,5 19. Donnerstag 12:00-22:00 9,25 22:00-06:00 7,5 06:00-13:00 6,5 17:00-21: Freitag 22:00-07:00 8,5 17:00-21: :00-22:00 9,25 06:00-13:00 6,5 21. Samstag 07:00-13: :00-07:00 8,5 12:00-22:00 9, Sonntag 07:00-13: :00-22:00 9,25 22:00-06:00 7,5 23. Montag 12:00-22:00 9,25 22:00-06:00 7,5 06:00-13:00 6,5 17:00-21: Dienstag 09:00-11:00 22:00-06:00 2 7,5 17:00-21: :00-22:00 9,5 06:00-13:00 6,5 25. Mittwoch 17:00-21: :00-13:00 6,5 22:00-06:00 7,5 12:00-22:00 9, Donnerstag 06:00-13:00 6,5 12:00-22:00 9,25 17:00-21: :00-06:00 7,5 27. Freitag 12:00-16: :00-13:00 6,5 28. Samstag BEWO BEWO BEWO BEWO 29. Sonntag 19:30-22:00 22:00-06:00 2,5 7,5 112,8 46,0 119,3 46,0 115,5 53,5 107,0 46,0 Bewohner fahren nach Hause 158,8 165,3 169,0 153,0 Sollstunden nach Tarifvertrag
8 Social Consulting GmbH ,0 Std. Mögl. Stunden nach ArbZG 192,0 Std. Durchschnittlicher Gesamtbedarf in vier Wochen 113,0 Std. pro Mitarbeiter 46,0 Std. pro Mitarbeiter Durchschnittlicher Gesamtbedarf auf das Gesamtjahr 1.469,0 Std. pro Mitarbeiter 598,0 Std. pro Mitarbeiter 2.067,0 Jährliche Soll-Arbeitszeit pro Mitarbeiter (abzüglich 30 Tage Urlaub, abzüglich 8 Wochenfeiertage) 1.715,0 Std. pro Mitarbeiter 429,0 Std. pro Mitarbeiter 2.144,0 Stunden frei pro MA Netto abzüglich Krankheit Abzuleistende Stunden pro Jahr Abzuleistende Stunden pro Woche 246,0 Std. pro Mitarbeiter -169,0 Std. pro Mitarbeiter 77,0 Std. pro Mitarbeiter 77,0 Std. pro Mitarbeiter 0,0 Std. pro Mitarbeiter 0,0 Std. pro Mitarbeiter
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