Betriebskonzept. HEILPÄDAGOGISCHE SONDERKLASSEN SCHULE BERNSTRASSE 3072 Ostermundigen. Inhalt:

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1 Ursula Blaser Schulleitung Betriebskonzept Inhalt: 1 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Angebot, Zielgruppe 3. Aufnahme / Austritt 4. Unterricht 5. Therapie 6. Tagesschule 7. Schulweg 8. Externe Dienstleistungen 9. Ferien / Absenzen-Regelung 10. Zusammenarbeit 11. Anhang Erstellt: August 2017

2 1.0 Allgemeine Bestimmungen Die Schulordnung entspricht den folgenden, kantonalen gesetzlichen Bestimmungen: Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Art. 77a) Verordnung der sonderpädagogischen Massnahmen (SPMV, BSG ) Volksschulgesetz (VSG) Volksschulverordnung (VSV) Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen (DVAD) Angebot / Zielgruppe Angebot Die Schulgemeinde Ostermundigen verfügt über drei Sonderklassen und einen Sonderkindergarten. Die vier Klassen sind räumlich in der Regelschule Bernstrasse integriert und werden von der örtlichen Schulleitung geführt (Organigramm). Wir bieten eine angepasste individuelle Förderung, orientiert am obligatorischen Bildungssystem und so weit wie möglich nach den Vorgaben des Kantonalen Lehrplans. Das Angebot umfasst den Unterricht und die schulinternen Therapien (Logopädie und Psychomotorik). Weiter verfügt die Schule über ein Mittagstischangebot und einen professionell organisierten Schülertransport. Zielgruppe Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer leichten bis mittelschweren Intelligenzminderung aus Ostermundigen und den umliegenden Gemeinden. 3.0 Aufnahme Die Anmeldung erfolgt aufgrund eines Antrages durch eine Kantonal anerkannte Fachstelle. Aufgrund der Abklärungsergebnisse zeigt sich der Bedarf auf eine anderweitige Schulung, gemäss Art. 18 VSG. Diese Bewilligung wird anhand des Fachberichtes durch das zuständige Inspektorat erteilt. 3.1 Aufnahmeprozedere - Erster Besuch in der Schule, Gespräch mit der Schulleitung, kurzer Einblick in die vorgesehene Klasse - Schnuppertage in der Klasse

3 - Auswertungsgespräch Kommt es zu einer Aufnahme müssen die Eltern die Anmeldung ausfüllen und die rechtlichen Bedingungen unterzeichnen. Weiter reichen die Eltern das Gesuch für die Sonderschulbewilligung bei der Gesundheitsund Fürsorgedirektion ein. Kann das Kind nicht aufgenommen werden, erhalten die Eltern eine schriftliche Absage. 3.2 Eintritt Das Schuleintrittsalter richtet sich nach den Vorgaben der Erziehungsdirektion. Der Eintritt in die Sonderschule erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn. Je nach Platz können auch während dem Schuljahr Lernende aufgenommen werden Aufenthalt Der Aufenthalt richtet sich nach der Laufzeit der Kostengutsprache der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. Regelmässig überprüfen wir die allfälligen Möglichkeiten einer integrierten Sonderschulung oder einer Rückführung in den Regelschulbetrieb. Dies geschieht in Absprache mit den Eltern und der abklärenden Fachstelle. Grundsätzlich können die Lernenden die gesamte obligatorische Schulzeit in der Sonderschule durchlaufen. 3.4 Übertritt / Austritt Ein Übertritt oder Austritt wird immer sorgsam begleitet und frühzeitig initiiert. Der Übergang in die Berufswelt wird durch die IV-Berufsberatung aktiv begleitet. Die Schule ermöglicht den Lernenden Schnupperwochen in geeigneten Betrieben. Übertritts- und Austrittberichte werden durch die zuständigen Lehr- und Speziallehrpersonen verfasst. 4.0 Unterricht Der Unterricht richtet sich weitgehend nach dem Fächerkanon und der Lektionentafel des geltenden Kantonalen Lehrplans. Blockzeiten werden verbindlich eingehalten. Unterrichtsfächer sind: Deutsch / Mathematik / NMG / Sport / Musik / Gestalten. Unter- und Mittelstufe hat zusätzlich noch 1-2 Lektionen Rythmik pro Woche. Oberstufe hat wöchentlich 4 Lektionen Hauswirtschaft (Alltagsfertigkeiten). Intensiv wird die Integration im Schulhaus mit den Regelklassen gepflegt und gefördert. Gemeinsame Projekte, Aktivitäten werden regelmässig im Jahresprogramm eingebaut. Die Lernenden haben zudem die Möglichkeit, Angebote in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Flötenspiel, Sport, Tastaturschreiben, Yoga etc. je nach aktuellem Jahresangebot.

4 5.0 Therapien Die Therapien ermöglichen eine differenzierte Förderung der Lernenden in Einzellektionen oder in der Kleingruppe während der Unterrichtszeit. Verschiedene Klassenprojekte werden gemeinsam mit der Therapeutin und den Klassenlehrpersonen durchgeführt. Zwischen den Therapeutinnen, der Lehrerschaft und den Eltern findet ein regelmässiger Austausch statt. 5.1 Logopädie Die Sprache ist unser wichtigstes Kommunikationsmittel. Sie ist das Fenster der Seele und schafft Zugang zum Mitmenschen, weshalb sie im Leben eines jeden Menschen von zentraler Bedeutung ist. Schwierigkeiten beim Erwerb der Sprache sollten frühzeitig erfasst werden. In der Logopädie befassen wir uns mit der mündlichen (Sprechen) und schriftlichen Sprache (Lesen, Schreiben). In unserer Arbeit stellen wir fest, wo das jeweilige Kind in seiner Sprachentwicklung steht. Auf unterschiedliche Art gibt die Logopädin dem Kind Anregungen, damit es sich sprachlich weiter entwickeln kann Psychomotorik In den Psychomotorik Lektionen werden Bewegung, Wahrnehmung, Kontakt- und Handlungsfähigkeiten gefördert. Dabei werden persönliche Entwicklungsthemen des Kindes, seine Stärken und seine Schwierigkeiten berücksichtigt. Die Psychomotorik-Therapeutin bietet Abklärung und individuelle Begleitung für Kinder mit Schwierigkeiten in der Grobmotorik (z.b. Rennen, Turnen), Feinmotorik (z.b. Basteln, Werken), Grafomotorik (Schreiben/Zeichnen), Wahrnehmung und Verhalten an. 6.0 Tagesschule Bei ganztägigem Unterricht besteht für die Lernenden die Möglichkeit das Mittagessen in der örtlichen Tagesschule einzunehmen. Pro Mittag werden den Eltern Fr in Rechnung gestellt. Die Betreuungskosten übernimmt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 7.0 Schulweg Die Verantwortung für den Schulweg liegt grundsätzlich bei den Eltern. Bei der Aufnahme werden die Schulwegmöglichkeiten besprochen. Braucht das Kind einen organisierten Transport, übernimmt die Schule die Organisation und gibt den Eltern die Kontaktdaten und die verbindlichen Taxiregeln ab. Sofern es für das Kind möglich ist, wird die

5 Selbständigkeit gefördert und die Benutzung des öffentlichen Verkehrs angestrebt. Die anfallenden Kosten für die Streckenabonnemente werden durch den Kanton zurückerstattet. 8.0 Externe Dienstleistungen Gemäss den Kantonalen Vorgaben werden die obligatorischen Schulärztlichen- und Schulzahnärztlichen-Kontrollen durchgeführt. Die Termine finden während dem Unterricht statt und werden durch die Lehrpersonen organisiert und begleitet. Verpasste Termine müssen in der ausserschulischen Zeit nachgeholt werden und unterliegen der Verantwortung der Eltern. 8.1 Schularzt Die Schulkinder werden im 2. Kindergartenjahr, im 4. Schuljahr und im 8. Schuljahr von der/dem zuständigen Schulärztin/zuständigen Schularzt untersucht oder die Eltern legen die Bestätigung vor, dass die Untersuchung beim eigenen Hausarzt stattgefunden hat Schulzahnarzt Jährlich haben die Kinder Anrecht auf eine Routinekontrolle beim Schulzahnarzt, ausser sie bestätigen, dass die Kontrolle privat durchgeführt wurde. Allfällige Behandlungen können dann nach Wunsch der Eltern auch beim privaten Zahnarzt durchgeführt werden. Zusätzlich wird jede Klasse jährlich von einer Fachperson für den Prophylaxe Unterricht besucht. 9.0 Ferien / Absenzen-Regelung Die Sonderschule übernimmt umfassend die Rechtlichen Grundlagen der Kantonalen Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen (DVAD). Die Ferien richten sich nach der Ferienordnung der Gemeinde Ostermundigen, wie auch die zusätzlichen unterrichtsfreien Schultage. 9.1 Absenzen Regelung Die Absenzenregelung gilt auch für Kinder im Kindergarten Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, macht sich strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall, nach Anhören der Betroffenen, Anzeige zu erstatten (Art. 32 VSG). Ausserhalb der Stundenplanzeiten und auf dem Schulweg sind die Eltern für ihr Kind verantwortlich.

6 Entschuldigte Absenzen Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt: - Krankheit oder Unfall des Kindes - Krankheit oder Todesfall in der Familie - Amtliche Aufgebote (inkl. Schularzt, Schulzahnarzt, Erziehungsberatung, Berufsberatung, Prüfungen, Vorstellungsgespräche u.ä.) - Wohnungswechsel der Familie - Private Arzt- und Zahnarzttermine, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können Die Schule ist so bald wie möglich zu benachrichtigen. Die Eltern geben der Klassenlehrperson die Entschuldigungsgründe schriftlich bekannt. Die Schule verlangt ab der zweiten Woche in Folge ein Arztzeugnis, ebenfalls bei auffällig vielen Absenzen. 6 Dispensationen für besondere Absenzen Dispensationen sind ausnahmsweise möglich für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist. Dispensationsgesuche sind spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn von den Eltern an die Klassenlehrperson zuhanden der Schulleitung schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen und zu belegen (Bestätigung Arbeitgeber). 9.2 Freie Halbtage Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Damit will die Gesetzgebung den Eltern die Verantwortung übertragen, gewisse Tätigkeiten und Anlässe in einem beschränkten zeitlichen Ausmass stärker zu gewichten als den Schulbesuch. Diese Möglichkeit bedeutet nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können, sondern dass die Dispensation in der Verantwortung der Eltern liegt. Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich. Die Klassenlehrperson ist durch die Eltern spätestens am Vortag über den beabsichtigten Bezug schriftlich zu orientieren Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten Die Heilpädagogische Schule richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des Volkschulgesetzes (VSG). Wir setzen auf eine offene und respektvolle Zusammenarbeit. Dem Aufnahmegesuch müssen die unterzeichneten Vertragsbestimmungen beigelegt werden.

7 10.1 Vorgehen in schwierigen Situationen Leitfaden Um in schwierigen Situationen möglichst direkt eine Lösung zu finden und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, ist folgender Weg vorgesehen: Eltern und Lehrperson nehmen Kontakt zueinander auf. Sie besprechen das Problem miteinander und suchen nach einem Lösungsweg. Über den Gesprächsinhalt kann eine Aktennotiz verfasst werden. In der Regel kann so eine befriedigende Lösung gefunden werden. Wenn Eltern und Lehrperson zu keiner Lösung kommen und es eine oder beide Seiten für nötig erachten, findet ein Gespräch zwischen Eltern, Lehrperson und der Schulleitung statt. Über das Ergebnis dieses Gesprächs muss eine Aktennotiz verfasst werden. Im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit ist das Einhalten des vorgegebenen Weges unumgänglich. In sonderpädagogischen Fragen ist die Fachstelle der Sonderschulaufsicht der GEF zu ständig Anhang Adressen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Fachstelle Sonderschulaufsicht Gesundheits- und Fürsorgedirektion Rathausplatz Bern Sulgeneckstrasse Bern Erziehungsdirektion Sulgeneckstrasse Bern Regionales Schulinspektorat Bern-Mittelland (RIBEM) Erziehungsberatungsstelle Bern (EB) Erziehungsberatungsstelle Ittigen (EB) Eigerplatz 5 Postfach Bern 14 Mattenhof Effingerstrasse 12 oder Bern Gerbelacker Ittigen IV-Stelle Kanton Bern Scheibenstrasse 70 Postfach 3001 Bern Tel.: Tel.: eb.bern@erz.be.ch eb.ittigen@erz.be.ch

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