Am von der Labelkommission genehmigt Am vom Vorstand Regionaler Naturpark Schaffhausen genehmigt

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1 Partnerschaftsvereinbarung für Partnerbetriebe Naturpark-Wirte und Naturpark-Hotels Am von der Labelkommission genehmigt Am vom Vorstand Regionaler Naturpark Schaffhausen genehmigt Hauptstrasse 50 Telefon / Webseite 8217 Wilchingen info@naturpark-schaffhausen.ch

2 Partnerschaftsvereinbarung zwischen (nachfolgend als Partnerbetrieb bezeichnet) und dem Verein Regionaler Naturpark Schaffhausen. 1. Einführung a) Als bestimmende Region für die Naturpark-Wirte bzw. Naturpark-Hotels gilt die gesamte Fläche der Mitgliedergemeinden des Regionalen Naturparks Schaffhausen (=RNPSH). b) Der Betrieb garantiert, dass das Angebot an Regio-Gerichten und Regionalprodukten gemäss der nachfolgenden Auflistung eingehalten wird. Das jeweilige Mindestangebot richtet sich an die vom Betrieb angebotenen Speise- und Getränkekategorien. c) Als Regionalprodukt gilt: a. Ein mit dem Produktelabel der Schweizer Pärke zertifiziertes Regionalprodukt aus dem Regionalen Naturparks Schaffhausen. b. Ein von einem Produzenten mit Sitz im Regionalen Naturpark Schaffhausen bezogenes Produkt. c. Ein nicht zusammengesetztes Produkt aus eigener Produktion oder Wildsammlung innerhalb der Region (Gemüse, Früchte, Kräuter, Pilze). d) Sind Regionalprodukte mit dem Produktelabel der Schweizer Pärke zertifiziert, sind diese gegenüber den nicht-zertifizierten Regionalprodukten zu bevorzugen. 2. Anforderungen Park an die Naturpark-Wirte und Naturpark-Hotels a) Der Partnerbetrieb hat seinen Sitz in einer Mitgliedergemeinde des Regionalen Naturparks Schaffhausen. b) Besteht ein Angebot an à la carte Gerichten, wird mindestens 1 Regio-Gericht angeboten. Dabei sind mindestens ein Massenanteil von 60% der verwendeten Produkte Regionalprodukte. c) Bestehen Dessertangebote, wird mindestens ein Regio-Dessert angeboten. Dabei sind mindestens ein Massenanteil von 60% der verwendeten Produkte Regionalprodukte. d) Besteht ein Frühstücksangebot, wird eine Mindestanzahl an Regionalprodukten angeboten: 1 Milch 2 Milchprodukte (Butter, Joghurt, Quark, andere Milchprodukte) 2 Käse 1 Konfitüre 1 Honig 1 Brot oder Backwaren 2 übrige Produkte (Ei, Fleisch, Fisch, u.a.) e) Es wird mindestens folgende Anzahl Getränke in Regionalproduktequalität angeboten: 1 Mineralwasser oder eigenes Hahnenwasser 2 alkoholfreie Getränke (Saft, Limonade, Sirup, Tee, u.a.) 5 Weine 2 andere alkoholische Getränke (Most, Biere, Edelbrände, u.a.) 2

3 f) Der Einkaufswert mit Regionalprodukten aus dem Regionalen Naturpark Schaffhausen muss einen definierten Mindestanteil am gesamten Wareneinkaufswert betragen: i. Wareneinkaufswert von Lebensmitteln: nach 1 Jahr 5%, nach 2 Jahren 10%, nach 3 Jahren 15%, nach 4 Jahren 20%, nach 5 Jahren 25%. ii. Wareneinkaufswert von Getränken: nach 1 Jahr 5%, nach 2 Jahren 10%, nach 3 Jahren 15%. g) Sind in einer oder mehreren der aufgeführten Kategorien Regionalprodukte aus dem Regionalen Naturpark Schaffhausen nicht in genügender Menge oder der geforderten Qualität verfügbar, können diese von einem Fachgeschäft im Regionalen Naturpark Schaffhausen oder aus der nahen Region Schaffhausen bezogen werden. Wenn sie auch dort nicht verfügbar sind, dürfen sie aus der Schweiz stammen. h) Für Ausnahmen bei der Beschaffung ausserhalb dem Regionalen Naturpark Schaffhausen ist die Labelkommission zuständig. Die bewilligten Produkte können bei den Berechnungen als regionale Anteile berücksichtigt werden. i) Die Gerichte weisen wenn möglich eine regionaltypische Bezeichnung auf, die gegebenenfalls erläutert wird (z.b. Bölle statt Zwiebeln). 3. Allgemeine Verpflichtungen, welcher der Partnerbetrieb gegenüber der Parkträgerschaft eingeht Der Partnerbetrieb verpflichtet sich: a) Mitglied im Verein Regionaler Naturpark Schaffhausen zu sein; b) das offizielle Schild «Naturpark-Wirt» oder «Naturpark-Hotel» gut sichtbar am Eingangsbereich des Betriebs anzubringen; c) das Gut zum Druck sämtlicher Label-Anwendungen der Geschäftsstelle des Naturparks vorzulegen. Die digitalen Vorlagen der entsprechenden Labels werden von der Geschäftsstelle des Naturparks kostenlos zur Verfügung gestellt; d) in seinen Lokalitäten in Absprache mit der Geschäftsstelle Printprodukte des Naturparks aufzulegen; e) in seinen Lokalitäten die Betriebsportraits der aktuellen Lieferanten aufzulegen, damit der Gast bei Bedarf Einsicht hat; f) der Geschäftsstelle Name und Adresse der Person, die für die Einhaltung der Partnerschaftsvereinbarung zuständig ist, innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen; g) der Geschäftsstelle sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die als Nachweis für die Einhaltung der Partnerschaftsvereinbarung erforderlich sind; den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle ist der Zugang zu seinen Anlagen gewährt; die Geschäftsstelle ist ermächtigt, bei den betreffenden Stellen alle für die Kontrollen erforderlichen Informationen einzuholen; h) sich in angemessener Art und Weise über den Naturpark, seine Ziele und die Projekte zu informieren. Dafür nimmt der Partner an einem vom Naturpark durchgeführten Erfahrungsaustausch oder einem Weiterbildungstag teil (Dauer: mindestens ½ Tag); i) das Personal so zu schulen, dass es in der Lage ist, die Idee der Naturpark-Wirte bzw. Naturpark-Hotels zu erklären und die Naturpark-Gerichte spezifisch anzubieten; 3

4 j) für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gesamt- oder Normalarbeitsverträge auszustellen oder die Löhne und sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen müssen sich im Rahmen bestehender Gesamt- oder Normalarbeitsverträge bewegen; k) an Ruhetagen / in den Betriebsferien auf andere Naturpark-Wirte bzw. Naturpark-Hotels zu verweisen; l) bei seinen Investitionen unter Vorbehalt der ökonomischen, ökologischen und technischen Machbarkeit Firmen/Lieferanten aus dem Naturpark zu berücksichtigen; m) dass bei einer Geschäfts- oder Betriebsübergabe der/die Nachfolger/in dem Regionalen Naturpark Schaffhausen innerhalb von 6 Monaten die Partnerschaftsvereinbarung bestätigt, kündigt oder mit ihm zusammen anpasst. 4. Individuelle Bemühungen des Partnerbetriebs Der Partnerbetrieb hat aus den Anforderungen Park des Regionalen Naturparks Schaffhausen folgende 3 individuelle Anforderungen gewählt und ist verpflichtet, diese einzuhalten: 1) 2) 3) 5. Verpflichtungen, welche die Parkträgerschaft gegenüber dem Partnerbetrieb eingeht Die Parkträgerschaft verpflichtet sich: a) Den Partnerbetrieb aktiv bei der Vermarktung der Naturpark-Wirte und Naturpark-Hotels zu unterstützen; sowie die Betreuung und Beratung der Betriebe in Belangen des RNPSH und der vorliegenden Partnerschaftsvereinbarung zu gewährleisten; b) Den Partnerbetrieb mit den Urproduzenten, dem Gewerbe, sowie den agrotouristischen Anbietern im Regionalen Naturpark Schaffhausen zu vernetzen; dies mit dem Ziel, Vermarktung und Verkauf von Regionalprodukten in der Region und damit den Umsatz im Partnerbetrieb zu fördern; c) Dem Partnerbetrieb das Logo Regionaler Naturpark Schaffhausen für Marketingaktivitäten und Verkauf zur Verfügung zu stellen; d) Dem Partnerbetrieb Printprodukte der Parkträgerschaft für die Präsentation in den Lokalitäten anzubieten; e) Den ausgezeichneten Partnerbetrieb in der Kommunikation (Naturpark Drucksachen und Internetseite) zu bevorzugen. f) Dem Partnerbetrieb jeweils bis am 1. September mögliche Änderungen bezüglich des Mitgliederbeitrags für das folgende Jahr bekannt zu geben. 6. Kontrolle und Kontrollgebühren a) Der Betrieb und die Einhaltung der Partnerschaftsvereinbarung wird bei Antritt und danach in periodischen Abständen durch die Geschäftsstelle im Rahmen eines Kontrollgesprächs vor Ort geprüft. b) Die Überprüfung dient der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung des Angebots. 4

5 c) Die Überprüfung des Angebots von Regio-Gerichten und Regio-Desserts erfolgt stichprobeartig. d) Die Einhaltung des Wareneinkaufswerts wird anhand eigens gekennzeichneten und separat abgelegten Rechnungen geprüft. 7. Inkraftsetzung, Änderung, Gültigkeit und Kündigung e) Die vorliegende Partnerschaftsvereinbarung wurde durch die Labelkommission am erstellt und durch den Vorstand des Vereins Regionaler Naturpark Schaffhausen am erlassen. f) Der Verein Regionaler Naturpark Schaffhausen kann unter Berücksichtigung einer einjährigen Anpassungsfrist die Partnerschaftsvereinbarung vervollständigen oder ändern. g) Die vorliegende Vereinbarung ist bis am gültig. h) Die Partnerschaftsvereinbarung kann gegenseitig auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Bei Auflösung des Vertrags verpflichtet sich der Partnerbetrieb, das Logo RNPSH nicht mehr zu verwenden. 8. Ergänzende Bestimmungen a) Das Logo RNPSH darf nur für die Kennzeichnung und die Vermarktung derjenigen Produkte verwendet werden, für die es verliehen worden ist. b) Für die Verwendung des Logos des Regionalen Naturparks Schaffhausen gelten die Richtlinien gemäss CI/CD (Corporate Identity/Corporate Design) des Regionalen Naturparks Schaffhausen. Partnerbetrieb Verein Regionaler Naturpark Schaffhausen Hans Rudolf Meier, Präsident Verein Regionaler Naturpark Schaffhausen Christoph Müller, Geschäftsführer 5

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