Aktuelle Rechtsprechung mit Wirkung im Geltungsbereich des TV-V. Doreen Lindner (Ass. jur.)
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- Thilo Pohl
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1 Aktuelle Rechtsprechung mit Wirkung im Geltungsbereich des TV-V Doreen Lindner (Ass. jur.)
2 Inhalt Aktuelle Rechtsprechung zu: Vergütung von Umkleidezeiten Arbeitszeitkonto Vergütung von Überstunden bei Schichtarbeit nach 9 Abs. 8 c TV-V Überstunden Begriff und Definition Werktag Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit Rufbereitschaft als Arbeitszeit Ruhepausen und Zweck der Mitbestimmungsrechte Mitbestimmung bei der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung Arbeitszeit und Betriebsversammlung
3 Aktuelle Rechtsprechung Vergütung von Umkleidezeiten 8 Abs. 1 TV-V: Frage: gehört die Umkleidezeit mit in die vergütungspflichtige Arbeitszeit 611, 611a i.v.m. 6, 8 Abs.1 TV-V?
4 Aktuelle Rechtsprechung Vergütung von Umkleidezeiten Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November Sa 494/15, juris 1. Jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, gehört zur Arbeitszeit. Dazu zählt auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Weisung, sich im Betrieb umzukleiden nicht erteilt hat, es sich aber um auffällige Schutzkleidung handelt, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist.
5 Aktuelle Rechtsprechung Vergütung von Umkleidezeiten Auszug aus der Entscheidung BAG vom AZR 382/16 Die für An- und Ablegen der Dienstkleidung benötigte Zeit sowie die damit verbundenen notwendigen innerbetrieblichen Wegezeiten ist vergütungspflichtige Arbeitszeiten, wenn: Beschäftigte zum Tragen der unternehmenseinheitlichen Dienstkleidung verpflichtet. die zu tragenden Kleidungsstücken besonders auffällige Dienstkleidung ist. Um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in Verbindung gebracht wird. An einer solchen Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer regelmäßig kein eigenes Interesse. Für die Zuordnung zu einer Branche bzw. einem Berufszweig ist ohne Bedeutung, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. ist die ausschließlich in der Farbe Weiß gehaltene Dienstkleidung im öffentlichen Straßenbild als auffällig zu bezeichnen und lässt typischerweise auf eine Zugehörigkeit des Trägers zu einem Heiloder hierzu gehörenden Hilfsberuf schließen.durch die besondere Ausgestaltung der Dienstkleidung sollen die Krankenhauspatienten und -besucher die Mitarbeiter des Pflegepersonals als solche erkennen können. 5
6 Aktuelle Rechtsprechung Arbeitszeitkonto ( 11 TV-V) Zeitkonto Soll- und Istarbeitszeit Entscheidung BAG vom 24. Oktober AZR 286/12 juris der auf einem Arbeitszeitkonto zugewiesene Zeitsaldo gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang die/der Arbeitnehmer*in Arbeit geleistet hat und daher Vergütung beanspruchen kann oder in welchem Umfang sie/er noch Arbeit für das vereinbarte Entgelt leisten muss. der Zeitsaldo als Differenz zwischen Soll- und Istarbeitszeit ist Grundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung oder Freizeitausgleich. 6
7 Aktuelle Rechtsprechung Arbeitszeitkonto ( 11 TV-V) Arbeitsunfähigkeit-Schichtplan LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März Sa 1498/17, juris Steht bei einem Schichtplan nicht fest, ob der arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer in den entsprechenden Schichten eingeteilt worden wäre, kann der Arbeitnehmer aus 3, 4 EFZG keine Zeitgutschrift für diese Schichten verlangen. Die Möglichkeit für bestimmte Schichten Urlaub zu nehmen und sich damit von einer möglichen Einteilung "freizukaufen", begründet noch nicht die Annahme, der Arbeitnehmer sei für diese Schichten eingeteilt worden. 7
8 Aktuelle Rechtsprechung zur Vergütung von Überstunden bei Schichtarbeit nach 9 Abs. 8 c TV-V 8 Abs. 2 TV-V: 9 Abs. 8 TV-V:
9 Aktuelle Rechtsprechung zur Vergütung von Überstunden bei Schichtarbeit nach 9 Abs. 8 c TV-V Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05. März Sa 507/17 anhängig BAG, 5 AZR 249/18 Streitig ist, ob 9 Abs. 8 TV-V dahin auszulegen ist, dass immer dann, wenn bereits innerhalb eines Monats durch die im Monatsschichtplan geplante Arbeit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, die überschreitenden Stunden Überstunden sind, für die Überstundenzuschlag gemäß 10 TV-V zu zahlen ist und diese sofort auszuzahlen sind. Streit: Auslegung der Begriff Schichtplan und Schichtplanturnus in 9 Abs. 8 c TV-V
10 Aktuelle Rechtsprechung zur Vergütung von Überstunden bei Schichtarbeit nach 9 Abs. 8 c TV-V Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05. März Sa 507/17 anhängig BAG, 5 AZR 249/18 Entscheidung: Diese Stunden stellen keine Überstunden im Sinne der 9 und 10 des TV-V dar. Hätten die Tarifvertragsparteien mit Schichtplan und Schichtplanturnus das gleiche gemeint, hätte 9 Abs. 8 TV-V viel einfacher formuliert werden können. Er hätte in diesem Fall lauten können: Überstunden sind alle im Schichtplan enthaltenen Stunden, die die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Ablauf des Schichtplans überschritten haben. Damit spricht bereits die Wortlaufauslegung dafür, als Ausgleichszeitraum den Ablauf eines Jahres als Schichtplanturnus zu Grunde zu legen. Neben dieser am Wortlaut orientierten Auslegung spricht aber auch der Sinn des Tarifvertrages dagegen, den Schichtplan mit dem Schichtplanturnus gleichzusetzen und damit bei kurzen Schichtplanlaufzeiten wie z.b. bei einem Monatsschichtplan den Aufbau eines Überstundenkontos nicht möglich zu machen.
11 Aktuelle Rechtsprechungsübersicht zum Thema Überstunden Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TV-V ( 9 Abs. 8 Buchstabe c) Eine zum Thema bereits ergangene Entscheidung BAG vom 25. April AZR 800/11 juris Nach der Regelung in 9 Abs. 8 Buchst. c TV-V können bei Stunden die im Schichtplan vorgesehen sind, Überstunden nur dann entstehen, wenn mehr Stunden vorgesehen sind, als sie ein Vollzeitbeschäftigter erbringen müsste. Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich in diesem Fall allerdings erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlichen Arbeitsleistung und von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit. Wird bezogen auf den Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigtenn eingehalten, liegen bei im Schichtplan vorgesehenen Stunden keine Überstunden vor. Schichtplanturnus = Zeitraum für den der Schichtplan oder der Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist. 11
12 Aktuelle Rechtsprechung Begriff und Definition Werktag 8 Abs. 3 TV-V:
13 Aktuelle Rechtsprechung Begriff und Definition Werktag BAG vom 20. September AZR 143/ Abs. 2 Satz 1 TVöD-K und 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ( 8 Abs. 3 TV-V) definiert den Begriff Werktag nicht. Der allgemeine Sprachgebrauch, nach dem der Werktag ein Tag ist, an dem gearbeitet wird, lässt auch bei Annahme des Gegensatzes Sonntag oder Feiertag (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort Werktag ) nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass der Samstag auch ein Werktag im Sinne der hier auszulegenden Tarifnormen ist. Dies folgt schon daraus, dass die Regelungen nach ihrem dargestellten Sinn und Zweck einen Bezug zu den Normaldienstleistenden aufweisen, welche ihre Arbeitsleistung typischerweise von Montag bis einschließlich Freitag erbringen. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Samstag als Werktag isv. 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K und 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K 8 Abs. 3 TV-V anzusehen ist.
14 Aktuelle Rechtsprechung Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit 14 Abs. 3 TV-V:
15 Aktuelle Rechtsprechung Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit Entscheidung des BAG vom 21. Juli AZR 145/14, juris 1. Der in 14 Abs. 3 S 1 TV-V für eine Fünftagewoche bestimmte Urlaubsanspruch ist gemäß 14 Abs. 3 S 2 TV-V umzurechnen. Die Tarifvorschrift normiert das sog. Tagesprinzip. "Tag in der Kalenderwoche" isd. 14 Abs. 3 S. 1 TV-V ist jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Eine Nachtschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ist als zwei Tage zu rechnen. 2. Die maßgebliche Umrechnungsformel für die Urlaubstage lautet: Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche 3. In diese Formel sind als Dividend die in 14 Abs. 3 S. 1 TV-V festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen. Diese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von Arbeitstagen im Jahr zu multiplizieren. Als Divisor sind die Arbeitstage einzusetzen, an denen der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbringt, beschäftigt.
16 Aktuelle Rechtsprechung Rufbereitschaft als Arbeitszeit 9 Abs. 4 TV-V:
17 Aktuelle Rechtsprechung Rufbereitschaft als Arbeitszeit Aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage, ob Rufbereitschaft Arbeitszeit ist: EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 C-518/15, Rn. 66, juris Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als Arbeitszeit anzusehen ist. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Maßgeblich ist die Qualität der verbrachten Freizeit. Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein extrem kurzes Zeitfenster für den Dienstantritt vor, ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass insgesamt Arbeitsbereitschaft vorliegt. Insoweit darf aber nicht starr verfahren werden. Vielmehr kommt es auch darauf an, mit welcher Intensität und vor allem mit welcher Verlässlichkeit sich der Arbeitnehmer während der inaktiven Zeit seinen eigenen Interessen widmen kann und umgekehrt wie wahrscheinlich es ist, dass er zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Das alles erlangt für das Vergütungsrecht mit Ausnahme des Mindestlohnrechts keine Bedeutung. Vielmehr bleiben die Arbeitsvertrags- oder auch Tarifvertragsparteien frei in ihrer Entscheidung, wie eine Rufbereitschaft vergütet werden soll. (NZA 2018, 348, beck-online) 17
18 Aktuelle Rechtsprechung Ruhepausen und Zweck der Mitbestimmungsrechte Auszug aus der Entscheidung BAG vom , 1 AZR 706/13 Der Betriebsrat hat nach 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Dementsprechend betrifft das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können die Betriebsparteien die Lage und die Dauer von Pausen innerhalb der Arbeitszeit mit normativer Wirkung für die Betriebsangehörigen festlegen. Der Begriff der Pause ist in der Vorschrift nicht definiert, sondern wird dort vorausgesetzt. Er hat denselben Inhalt wie der Begriff der Ruhepause in 4 ArbZG und in seiner allgemeinen Bedeutung Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann. Weil sie keine Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit sind, zählen sie nicht zur Arbeitszeit, 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG und müssen nicht nach 611 Abs. 1 BGB vergütet werden. Das Mitbestimmungsrecht aus 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst auch die Frage, ob die Arbeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Teilabschnitten, die durch größere Pausenzeiten unterbrochen sind, geleistet wird. Hierbei haben die Betriebsparteien die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen, insbesondere zusammenhängenden Gestaltung der arbeitsfreien Zeit mit denen des Arbeitgebers, die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen mit Unterbrechungen festzulegen, zu einem 18 Ausgleich zu bringen.
19 Aktuelle Rechtsprechung Ruhepausen und Zweck der Mitbestimmungsrechte Auszug aus der Entscheidung BAG vom , 1 AZR 706/13 regeln Betriebs-/Dienstvereinbarungen die zeitliche Lage der Pausen oder setzen einen Korridor fest, in denen die zeitliche Lage der Pausen vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts nach 106 Gewerbeordnung bestimmt werden kann, ist das Mitbestimmungsrecht verbraucht der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug der Arbeitsleistung der/des Beschäftigten, wenn die vom BR/PR mitbestimmten Pausen (z.b. im Rahmen einer Betriebs-/Dienstvereinbarung) nicht genommen werden können und stattdessen Arbeitsleistung erbracht werden muss der Arbeitgeber hat dann die Arbeitsleistung entsprechend zu vergüten ( 615, 611 BGB) 19
20 Aktuelle Rechtsprechung Arbeitszeit und Betriebsversammlung Teilnahme der Arbeitnehmer*innen an Betriebsversammlungen ist Arbeitszeit Leitsatz Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai A 1403/08, juris 1. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen i. S. v. 42 BetrVG ist Arbeitszeit i. S. v. 2 Abs. 1 ArbZG. 2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des 17 Abs. 2 ArbZG einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt erlassen. 17 Abs. 2 ArbZG: Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. 20
21 Aktuelle Rechtsprechung Mitbestimmung bei der Arbeitszeitund Dienstplangestaltung BAG, Beschluss vom ABR 4/16 Die erstmalige Zuordnung der neu eingestellten Arbeitnehmer zu den lediglich arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen unterfällt als Festlegung der konkreten Lage und Verteilung der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Das Beteiligungsrecht umfasst bei Rahmendienstplänen wie den vorliegenden nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung bezogen auf Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen, sondern auch die Bestimmung desjenigen Personenkreises, der seine Arbeitsleistung danach zu erbringen hat. Darüber hinaus erfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem mitbestimmten Dienstplan. 21
22 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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