R u n d s c h r e i b e n 1 / 2019

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1 Montan, am 28. Januar 2019 R u n d s c h r e i b e n 1 / Staatliches Haushaltsgesetz 2019 Zahlreiche steuerliche Neuerungen in Kraft getreten 2. Elektronische Fakturierung ab 01. Jänner Neue ACI-Tarife für Veröffentlichung der öffentlichen Beiträge 5. Steuerbonus für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe 6. Gesetzlicher Zinssatz von 0,3% auf 0,8% angehoben Sehr geehrter Kunde, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themenkreise informieren. 1. Staatliches Haushaltsgesetz 2019 Zahlreiche steuerliche Neuerungen in Kraft getreten Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 145 vom ist im Amtsblatt der Republik Nr. 302 vom veröffentlicht worden und mit in Kraft getreten. Verschiedene gesetzliche Maßnahmen wurden neu eingeführt, abgeschafft oder verlängert. Bitte lesen Sie diese Neuerungen aufmerksam durch! Keine Erhöhung der MwSt. im Jahr 2019 (Art. 1, Abs. 2) Das Haushaltsgesetzt 2019 sieht keine Erhöhung der MwSt.-Sätze vor. Die MwSt.- Sätze von 22%, 10% und 4% werden für das Jahr 2019 vorerst beibehalten. Kari KG des Josef Romagna & Co. I Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon Fax Steuer- und MwSt.- Nummer info@karikg.com -

2 Ausweitung Pauschalsystem (regime forfettario) (Art. 1, Abs. 9-11) Die bisherigen Bestimmungen für Einzelunternehmen und Freiberufler im Pauschalsystem wurden ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen wurden dabei mit 2019 folgendermaßen geändert: Die Jahres-Umsatz-Höchstgrenze des Vorjahres wurde auf erhöht; die Einschränkungen in Bezug auf die Investitionssumme (bisher ) und die Lohnzahlungen (bisher ) wurden abgeschafft; ein Ausschlussgrund ist weiterhin die Beteiligungen an Personengesellschaften, Familienunternehmen und Sozietäten; als neue Ausschlussgründe wurden die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hinzugefügt, welche im selben Bereich tätig ist und in der, der Kleinstunternehmer eine direkte oder indirekte Kontrolle ausübt, sowie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in den letzten zwei Jahren mit dem Auftraggeber an den nun vorwiegend Rechnungen gestellt wurden. Die Besteuerung der Steuergrundlage im Pauschalsystem erfolgt auf Basis von gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalertragswerten (je nach Tätigkeit von 40% bis 78%). Die Steuergrundlage, nach Abzug der eingezahlten Rentenbeiträge, unterliegt einer Ersatzsteuer von 15%. Bei Neuunternehmern wird in den ersten fünf Jahren dieser Steuersatz auf 5% reduziert. Im Allgemeinen müssen nur die Rechnungsunterlagen aufbewahrt werden. Es entfallen somit alle steuerlichen Meldungen mit Ausnahme der Steuererklärung. Diese Kleinstunternehmer sind auch von der Ausstellung der elektronischen Rechnung befreit (ausgenommen Rechnungen an öffentliche Behörden). Aufgrund der neuen Voraussetzungen können nun mehr Freiberufler und Einzelunternehmen das Pauschalsystem anwenden. Je nach Kostensituation kann das Pauschalsystem allerdings auch von Nachteil sein. Daher ist von Fall zu Fall zu prüfen, welches Steuersystem vorteilhafter ist. Flat Tax (Art. 1, Abs ) Ab dem Jahr 2020 soll für Unternehmer und Freiberufler mit einem Jahresumsatz zwischen und eine Ersatzsteuer (IRPEF und IRAP) von 20% eingeführt werden. Die Umsätze sind von der Anwendung der MwSt. und Vorsteuer befreit, sie müssen allerdings (im Gegensatz zur Pauschalbesteuerung bis ) mit elektronischer Rechnung ausgestellt werden. Ausschlussgründe von der Flat Tax sind: Unternehmen und Freiberufler, die bereits ein anderes Sonderregime oder Pauschalsystem der MwSt. anwenden; nichtansässige Personen (ausgenommen Bürger aus anderen EU Ländern und dem EU Wirtschaftsraum, die den Informationsaustausch gewährleisten und mindestens 75 % ihres Einkommens in Italien erwirtschaften); Unternehmer und Freiberufler, die an Personengesellschaften, Familienunternehmen und Sozietäten beteiligt sind, sowie jene die an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, die dieselbe Tätigkeit ausüben und dort eine direkte oder indirekte Kontrolle ausüben; 2

3 Unternehmen dessen Haupttätigkeit der Verkauf von Gebäuden, Baugrundstücke oder neuen Transportfahrzeugen ist. Neuerungen bei der Verrechnung von Verlusten (Art. 1, Abs ) Das bisherige System der Verlustverrechnung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (gilt nicht für Freiberufler) wurde neu geregelt und an jenes der Kapitalgesellschaften angepasst. Steuerliche Verluste können demnach, sowohl für Betriebe in einfacher als auch in doppelter Buchhaltung mit Einkommen gleicher Art kompensiert werden und der Überschuss kann im Ausmaß von 80% des Einkommens zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Die bisherige Verrechnung mit anderen Einkunftsarten bei der einfachen Buchhaltung ist nicht mehr möglich. Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass steuerlich nicht verrechnete Verluste aus vereinfachter Buchhaltung des Jahres 2017 mit dem Einkommen gleicher Art der Jahre 2018 und 2019 (max. 40% des Einkommens) sowie 2020 (max. 60% des Einkommens) verrechnet werden können. Verluste des Jahres 2018 können im Jahr 2019 zu max. 40% und im Jahr 2020 zu max. 60% mit Einkommen gleicher Art kompensiert werden. Verluste des Jahres 2019 können im Jahr 2020 zu max. 60% mit Einkommen gleicher Art kompensiert werden. Sonderbesteuerung für reinvestierte Gewinne (Art. 1, Abs ) Ab dem Jahr 2019 können Gewinne, die nicht ausgeschüttet sondern reinvestiert wurden, mit einem um 9 % reduzierten IRES/IRPEF Steuersatz besteuert werden. Die reduzierte Besteuerung ist auf den kleineren Betrag zwischen: Nicht ausgeschütteten Bilanzgewinnen des Vorjahres und Summe der Neuinvestitionen und Erhöhung der Personalkosten für neu angestellte Arbeitnehmer mit befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag zu tätigen. Von den Neuinvestitionen ausgeschlossen sind Immobilien, Fahrzeuge die den Mitarbeitern entgeltlich zur Verfügung gestellt wurden und das immaterielle Anlagevermögen. Verbot der elektronischen Rechnung für medizinzische Leistungen (Art. 1, Abs. 53) Das Haushaltsgesetz 2019 führt aus Privacy Gründen für jene Subjekte, die die Arztund Gesundheitsleistungen an das System der tessera sanitaria STS melden, ein Verbot der Ausstellung der elektronischen Rechnung für 2019 ein. Bisher war lediglich eine fakultative Befreiung von der elektronischen Rechnung vorgesehen. Betroffen davon sind jegliche Leistungen, die laut Gesetz an das System der tessera sanitaria STS gemeldet werden müssten; für alle anderen Leistungen z.b. Beratungsleistung muss von obgenannten Subjekten hingegen die Rechnung elektronisch ausgestellt werden. Steuerguthaben für die Anpassung der Registrierkassen (Art. 1, Abs. 55) Das Haushaltsgesetz sieht ein Steuerguthaben in Höhe von 50% der Anschaffungskosten (auf einen Maximalbetrag von 250 bei Neukauf bzw. 50 bei Anpassung) für die Anpassung und den Ankauf neuer Registrierkassen vor. Das 3

4 Guthaben wird dem Steuerpflichtigen direkt gewährt und kann mittels F24 verrechnet werden. Einheitssteuer (cedolare secca) für Geschäftslokale (Art. 1, Abs. 59) Das Haushaltsgesetz 2019 sieht die Einheitssteuer (cedolare secca) nun auch für Mietverträge für kommerzielle Lokale ausschließlich der Kategorie C1 mit max. 600 m² vor. Falls der Mietvertrag 2019 neu abgeschlossen wurde und der Vermieter eine Privatperson ist, kann wahlweise die Einheitssteuer in Höhe von 21% angewandt werden. Die Bestimmung kann nicht angewandt werden, wenn zwischen denselben Vertragsparteien bereits mit Datum 15. Oktober 2018 ein Mietvertrag bestanden hat und vorzeitig (vor Fälligkeit) aufgelöst wurde. Abschaffung der Super-Abschreibung (Art. 1, Abs ) Das Haushaltsgesetz 2019 schafft die Super-Abschreibung von 130% mit dem Jahr 2019 ab. Anlagegüter welche innerhalb bestellt und eine Anzahlung von mindestens 20% getätigt wurde und innerhalb ausgeliefert werden, können noch die Abschreibung 130% beanspruchen. Verlängerung und Erhöhung der Hyper-Abschreibung (Art. 1, Abs ) Die sogenannte Hyper-Abschreibung (iperammortamento) wurde für das Jahr 2019 verlängert. Die Abschreibemöglichkeiten wurden folgendermaßen abgeändert: 270% bei Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro 200% bei Investitionen zwischen 2,5 Mio. und 10 Mio. Euro 150% bei Investitionen zwischen 10 Mio. Euro und 20 Mio. Euro Jene Güter, welche innerhalb bestellt, zumindest mit 20% angezahlt und innerhalb übergeben und vernetzt werden, können die Förderung auch beanspruchen. Die Hyper-Abschreibung betrifft Investitionen im Bereich der sogenannten Industrie 4.0. Die Investitionen, die in die Förderung fallen sind in der Tabelle A des Haushaltsgesetzes 2017 angeführt. Ebenfalls verlängert wird der Ankauf von Software im Zusammenhang mit den neuen Gütern, für welche die Hyper-Abschreibung (140%) angewendet werden kann. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen aus einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters und bei Investitionssummen über Euro aus einem beeideten, technischen Gutachten hervorgehen. Privatisierung Betriebsimmobilien von Einzelunternehmen (Art. 1, Abs. 66) Einzelunternehmen wird erneut die Möglichkeit gegeben, betriebliche Immobilien begünstigt, durch Zahlung einer Ersatzsteuer, ins Privatvermögen zu überführen. Die Zuweisung muss innerhalb erfolgen. Dies könnte vor allem bei einer anstehenden Betriebsauflösung von Vorteil sein. Für die Zuweisung ist auf die Differenz zwischen Einheitswert (aufgewerteter Katasterertrag) bzw. Marktwert und Restbuchwert eine Ersatzsteuer in Höhe von 8% zu entrichten, welche in 2 Raten (60% bis und 40% bis ) zu zahlen ist. 4

5 Verlängerung der Steuerabzüge für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten (Art. 1, Abs. 67) Der Steuerabzug von 50% für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten auf Wohnimmobilien wurde für das Jahr 2019 in derselben Höhe wie 2018 (max ,00 EUR je Wohneinheit) verlängert. Verlängerung der Steuerabzüge für energetische Sanierungen (Art. 1, Abs. 67) Die Steuerabzüge für energetische Sanierungen wurden für das Jahr 2019 mit einem Absetzbetrag von 65 % verlängert, wobei für einige Maßnahmen bereits im Vorjahr (Fenster, Brennwert- oder Biomassekessel, bzw. Ausgaben für Sonnenschutzsystemen) der Steuerabzug auf 50% reduziert wurde. Bei der energetischen Sanierung von Gemeinschaftsanteilen wurden die Steuerabzüge bereits mit Haushaltsgesetz 2017 bis auf das Jahr 2021 verlängert. Diesbezüglich können Steuerabzüge bis zu 70% - 75% ausgeschöpft werden. Verlängerung des Steuerabzuges für den Ankauf von Möbel und Haushaltsgeräten (Art. 1, Abs. 67) Der Steuerabzug für den Ankauf von Möbel und Haushaltsgeräten (50% bis max ,00 EUR) wurde bis verlängert. Der Steuerbonus kann im Jahr 2019 nur in Anspruch genommen werden, wenn auf der entsprechenden Wohneinheit ab außerordentliche Instandhaltungs- oder Wiedergewinnungsarbeiten begonnen worden sind. Verlängerung Steuerabzug von 36% für die Instandhaltung von Grünflächen bei Wohnimmobilien (Art. 1, Abs. 67) Der bereits für 2018 vorgesehene Steuerabzug für die Instandhaltung von Grünflächen wird auch 2019 verlängert. Der Steuerabzug betrifft die Instandhaltung von Gärten, Balkonen, Terrassen, sowie die Errichtung von Bewässerungsanlagen oder Wassertanks. Auch eventuelle damit verbundene Planungskosten fallen in diese neue Begünstigung. Der Steuerbonus beträgt 36%, berechnet auf eine maximale Ausgabensumme von 5.000,00 EUR pro Immobilieneinheit. Der Steuerabzug gilt auch für die Instandhaltung von Grünflächen von Kondominien. Die maximale Ausgabensumme wird hier mit der Anzahl der Wohneinheiten multipliziert. Der Steuerabzug muss auf 10 Jahre aufgeteilt werden. Die Zahlungen müssen ausschließlich über rückverfolgbare Zahlungsmittel (z.b. Banküberweisung, Kredit- oder Debitkarte) erfolgen. Aufwertung von Anlagevermögen (Art. 1, Abs ) Unternehmen können in der Bilanz 2018 eine Aufwertung der Anlagegüter und Beteiligungen an den Marktwert mittels Zahlung einer Ersatzsteuer vornehmen. Die Ersatzsteuer beträgt 12% für die nicht abschreibbaren und 16% für die abschreibbaren Güter, welche das Unternehmen am besessen hat. Die steuerliche Wirkung kann erst nach 3 Jahren bzw. beim Verkauf erst nach 4 Jahren beansprucht werden. Die Zahlung der Ersatzsteuer erfolgt innerhalb der Frist für die Zahlung der 5

6 Einkommensteuern, eine Ratenzahlung ist nicht möglich. Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken (Art. 1, Abs ) Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie nicht gewerbliche Körperschaften können die zum 1. Januar 2019 gehaltenen Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer (einmalige Zahlung innerhalb Juli bzw. 3 Jahresraten) neuerlich aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen. Die Ersatzsteuer wurde 2019 erhöht: 10% für nicht qualifizierte Beteiligungen sowie für Grundstücke. 11% für qualifizierte Beteiligungen. Abschaffung der Unternehmenssteuer IRI (imposta sui redditi delle imprese) (Art. 1, Abs. 1055) Die Unternehmenssteuer IRI, welche ursprünglich bereits für 2017 vorgesehen war und auf das Jahr 2018 aufgeschoben wurde, ist mit dem Finanzgesetz definitiv abgeschafft worden. Abschaffung der Eigenkapitalförderung ACE (aiuto alla crescita economica) (Art. 1, Abs. 1080) Die Eigenkapitalförderung ACE wird mit 2019 abgeschafft. Die 2018 angereiften und nicht verwendeten Guthaben können auch in den nachfolgenden Steuerjahren berücksichtigt werden. Abschaffung Steuerguthaben 10% der gezahlten IRAP (Art. 1, Abs ) Das Haushaltsgesetz 2019 hat den Abzug von 10% der Bemessungsgrundlage der IRAP für Unternehmen ohne Personalkosten abgeschafft. Steuergutschrift für Fortbildungen im Bereich der Industrie 4.0 (Art. 1, Abs ) Der Steuerbonus für Fortbildungen und Schulungen der Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis im Bereich der sogenannten Industrie 4.0 ist für 2019 verlängert worden. Die Höhe des Steuerbonus wurde wie folgt geändert: Kleinunternehmen: in Höhe von 50% mit einem Maximum von Euro der Ausgaben. Mittlere Unternehmen: in Höhe von 40% mit einem Maximum von Euro der Ausgaben. Große Unternehmen: in Höhe von 30% mit einem Maximum von Euro der Ausgaben. Verlängerung der Förderung Sabatini-ter (Art. 1, Abs. 200) Die Investitionsbeihilfe Sabatini-ter für Klein- und Mittelbetriebe in Form eines Zinszuschusses wird grundsätzlich bis 2024 verlängert. Die Förderung besteht in Form eines Zinsbetrages (2,75 % p.a. bzw. 3,575% bei Industrie 4.0) für max. 5 Jahre für den 6

7 Ankauf mittels Darlehen oder Leasing von neuen Anlagegütern. Bargeldschwelle für Touristen erhöht (Art. 1, Abs. 245) Für Privatpersonen aus Drittländern wurde die bisherige Schwelle für Einkäufe mit Bargeld von Euro auf Euro angehoben und auf alle EU-Bürger und nicht EU-Bürger ausgedehnt. Es sind aber nach wie vor die entsprechenden Formalitäten einzuhalten. Die Bargeldschwelle für Inländer bleibt unverändert bei Euro. Rentner aus dem Ausland (Art. 1, Abs. 273) Pensionisten, die eine Rente vom Ausland beziehen und ihren Wohnsitz nach Süditalien (in eine Ortschaft mit weniger als Einwohnern) verlegen, können ihr Einkommen aus dem Ausland mit einer Ersatzsteuer von 7% besteuern. Die Rentner dürfen in den 5 vorhergehenden Jahren steuerlich nicht in Italien ansässig gewesen sein. Zudem muss die Verlegung des Wohnsitzes von einem Land, welches den Informationsaustausch gewährt, erfolgen. Kleinkindbonus (Art. 1, Abs. 488) Der bisherige Bonus von Euro für die Betreuung von Kleinkindern ( bonus asilo nido ) wurde auf Euro erhöht. Steuerliche Begünstigung von Landwirten (Art. 1, Abs. 705) Für Familienangehörige, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten und in der diesbezüglichen landwirtschaftlichen Versicherung eingetragen sind, stehen nun die gleichen steuerlichen Begünstigungen wie dem Landwirt zu. Öko-Steuer und Öko-Prämie (Art. 1, Abs ) Für den Kauf und die Zulassung von neuen PKWs mit einem hohen Schadstoffverbrauch (CO2 Emission > 161g/km) wurde eine Öko-Steuer von Euro bis zu Euro eingeführt. Ab ist für den Kauf von Elektro- und Hybridfahrzeugen bis max Euro mit geringem Schadstoffausstoß (CO2-Emmission >70 g/km) eine Ökoprämie in Höhe von Euro bis Euro vorgesehen. Vorauszahlung der Einheitssteuer cedolare secca erhöht (Art. 1, Abs. 1127) Die Vorauszahlung für die cedolare secca auf Mietverträge beträgt derzeit 95%. Ab dem Jahr 2021 wird die Vorauszahlung auf 100% erhöht. Absetzbarkeit der GIS (Art. 1, Abs. 12) Die Abzugsfähigkeit der GIS bzw. IMU für Betriebsgebäude wird ab 2019 von 20% auf 40% erhöht. Ersatzsteuer für Privatunterricht von Lehrpersonal (Art. 1, Abs ) Das Haushaltsgesetz 2019 hat eine Ersatzsteuer in Höhe von 15% für Einkünfte aus Nachhilfestunden für festangestelltes Lehrpersonal eingeführt. 7

8 Absetzbarkeit für Spesen für Blindenhunde (Art. 1, Abs. 27) Der Pauschalabzug von bisher 516,47 Euro für blinde Personen für die Pflege von Blindenhunden wurde auf Euro erhöht. 2. Elektronische Fakturierung ab 01. Jänner 2019 Die Pflicht zur elektronischen Fakturierung ist mit 01. Jänner 2019 endgültig in Kraft getreten. Nachstehend ein kurzer Überblick über die eingeführten Neuerungen. Auf der Seite der Agentur der Einnahmen wurde ein eigener Bereich zur elektronischen Fakturierung eingerichtet. Unter anderem finden Sie dort auch Antworten zu häufig gestellten Fragen. ttronica Abschaffung der Kunden-Lieferantenliste Mit der Einführung der elektronischen Rechnung ist die Kunden-Lieferantenlist ab 2019 abgeschafft worden. Die Kunden- Lieferantenliste für das 2. Semester 2018 ist innerhalb zu versenden. Mitteilung der Ein- und Ausgangsrechnungen an ausländische Subjekte Mit 2019 besteht auch die Pflicht der elektronischen Meldung der Ein- und Ausgangsrechnung für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen aus dem bzw. ins Ausland. Nicht zu melden sind Warenlieferungen, welche mit Zolldokumenten dokumentiert sind und alle Ausgangsrechnungen an Ausländer, für welche eine elektronische Rechnung ausgestellt und über die SDI-Plattform versendet wird, und in welcher als Empfänger-Code XXXXXXX angeführt wird. Die Meldung betrifft alle in Italien ansässigen Unternehmen und Freiberufler mit MwSt- Position. Abschaffung der Treibstoffkarte Nachdem die elektronische Rechnungsstellung ab obligatorisch ist, wurde die Treibstoffkarte nun definitiv abgeschafft. Damit die Ankäufe von Treibstoffen in Bezug auf die Einkommenssteuern und der MwSt. gemäß den geltenden Bestimmungen weiterhin abgezogen werden können, muss man im Besitz einer elektronischen Rechnung sein und die Zahlungen ausschließlich über rückverfolgbare Zahlungsmittel (z.b. Kredit- bzw. Debitkarte, Prepaid-Karte), welche auf das Unternehmen lauten, tätigen. Viele haben sich bereits auf die elektronische Rechnung eingestellt und sind im Besitz einer Flottenkarte bzw. Tankkarte mit einer inländischen Mineralölgesellschaft. Die Rechnung wird hierbei im Nachhinein für die im betreffenden Zeitraum erfolgten Betankungen ausgestellt. Zukünftig wird die Verwendung des QR Codes mit den Eckdaten des Unternehmens von Vorteil sein. Allerdings muss die Tankstelle geeignete Lesegeräte besitzen. 8

9 Telematische Übermittlung der Tageseinnahmen MwSt-Subjekte mit einem Jahresumsatz von über Euro müssen ab dem 1. Juli 2019 die Tageseinnahmen telematisch übermitteln. Ab 1. Januar 2020 wird diese Pflicht auf alle MwSt-Subjekte ausgeweitet. Vereine mit Option G. 398/1991 elektronische Rechnung Vereine, welche für die Anwendung des Gesetzes 398/1991 optiert haben und im Vorjahr Umsatzerlöse von nicht mehr als Euro hatten, sind von der Ausstellung der elektronischen Rechnung befreit. Quartalsmäßige Zahlung der Stempelmarke Mit der Ministerialverordnung vom 28. Dezember 2018 ändern sich die Zahlungsmodalitäten der Stempelmarke für die elektronischen Rechnungen. Bisher musste die Stempelmarke innerhalb 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres einbezahlt werden. Für die 2019 ausgestellten elektronischen Rechnungen mit Stempelmarke ist die Zahlung nun trimestral vorzunehmen, innerhalb 20. des Folgemonats nach Quartalsende. Die erste Zahlung ist somit am 20. April zu tätigen. Geändert wurde auch die Zahlungsmodalität der Stempelmarke. Der geschuldete Betrag wird von der Einnahmenagentur aufgrund der dem SDI übermittelten Daten berechnet. Zudem stellt die Einnahmenagentur ein Verfahren zur Verfügung, mittels dem die Stempelmarke direkt vom Bankkonto bezahlt werden kann. Die Einzahlung kann allerdings auch wie bisher mit dem Vordruck F24 vorgenommen werden. Elektronische Fakturierung im Detailhandel In einem kürzlich veröffentlichten Antwortschreiben nimmt die Einnahmenagentur Bezug auf die elektronische Fakturierung im Detailhandel. Grundsätzlich gilt, dass die Verkäufe auch mit Steuerquittung oder Kassenbelege dokumentiert werden können, außer der Kunde verlangt explizit eine Rechnung. Falls der Kunde eine Rechnung verlangt gibt es 2 Möglichkeiten: Bei einer aufgeschobenen Fakturierung (fatturazione differita) muss ein Kassabeleg oder eine Steuerquittung ausgestellt werden. Wie vom Rundschreiben Nr. 249/E vom 11. Oktober 1996 vorgesehen, müssen diese Verkäufe getrennt im Buch der Tageseinnahmen angeführt werden. Die diesbezügliche MwSt.-Schuld fließt somit nicht ins Tagesinkassoregister, sondern wird mit der auszustellenden elektronischen Rechnung abgegolten. Falls gleich eine Rechnung ausgestellt wird (fattura immediata), muss diese innerhalb der MwSt.-Abrechnung an die Einnahmenagentur verschickt werden. Dem Kunden wird ein Beleg ohne steuerliche Relevanz ausgestellt. Dies kann auch der POS Beleg bei elektronischen Zahlungen sein. Es gibt auch die Möglichkeit eine Steuerquittung oder einen Kassabeleg auszustellen. In diesem Falle müssen die Umsätze getrennt im Buch der Tageseinnahmen angeführt werden und die MwSt.- Schuld wird mit der elektronischen Rechnung abgegolten. Falls die elektronische Rechnung auf einem zuvor ausgestellten Kassabeleg oder 9

10 Steuerquittung folgt, müssen in der Rechnung die Nummer und Datum des Beleges angegeben werden. 3. Neue ACI-Tarife für 2019 Am 20. Dezember wurden in einer Sonderbeilage zum Staatlichen Amtsblatt die vom italienischen Automobilclub ACI ausgearbeiteten Aufstellungen mit den je nach Fahrzeugtyp aufgegliederten Km-Tarife für 2019 veröffentlicht. Die Höhe des Sachbezuges (fringe benefit) muss jährlich den aktuellen Werten angepasst werden. Hierfür kann die Tabelle der ACI-Tarife herangezogen werden, die unter folgendem Link abrufbar ist: Ein Sachbezug liegt immer dann vor, wenn Angestellten oder Mitarbeitern (auch freie Mitarbeiter, wie Verwalter oder Geschäftsführer) ein Firmenfahrzeug zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Die Bereitstellung muss durch entsprechende Unterlagen dokumentiert werden, z.b. durch einen Arbeitsvertrag, eine Vereinbarung oder einem Übergabeprotokoll. Der Sachbezug ist im Lohnstreifen anzuführen und es müssen die Einkommensteuern und die Sozialabgaben entrichtet werden. Als Alternative zum Lohnstreifen kann den Mitarbeitern auch eine Rechnung in Höhe des Sachbezuges ausgestellt werden. Damit die Kosten für das Unternehmen im Ausmaß von 70% und die MwSt. zur Gänze in Abzug gebracht werden können, muss die Rechnung vom Mitarbeiter innerhalb Jahresende derselben Steuerperiode bezahlt werden. 4. Veröffentlichung der öffentlichen Beiträge Das Jahreswettbewerbsgesetz (Gesetz Nr. 124 vom ) hat neue Verpflichtungen für Unternehmen und Organisationen in Bezug auf die Veröffentlichung öffentlicher Beiträge eingeführt. Demnach sind Sozietäten, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen (ONLUS) verpflichtet auf ihrer Website bis zum 28. Februar des Folgejahres Informationen zu Beiträgen und Zuschüssen jeglicher Art der öffentlichen Verwaltung zu veröffentlichen. Analog dazu, werden Unternehmen, die Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten, dazu verpflichtet die Beiträge im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Um eine Flut unnötiger Informationen zu vermeiden, ist die Veröffentlichung nicht zu tätigen, falls die erhaltenen Beiträge der öffentlichen Hand weniger als Euro im Bezugszeitraum betragen. Die Verpflichtung besteht bereits für das Jahr 2018, d.h. die erhaltenen Beiträge müssen innerhalb auf der jeweiligen Website publiziert, bzw. im Anhang des Jahresabschlusses 2018 veröffentlicht werden. 10

11 5. Steuerbonus für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe Mit Gesetzesdekret Nr. 83 vom hat die Regierung einen Steuerbonus für Hotels und Beherbergungsbetrieben eingeführt, welcher mit Gesetz Nr. 232/2016 für die Jahre 2017 und 2018 verlängert wurde. Er gilt weiterhin nur für jene Betriebe, die zum bestanden haben. Als Beherbergungsbetriebe gelten Betriebe, die über mindestens 7 (sieben) Zimmer verfügen. Der Steuerbonus wurde auf Betriebe mit Urlaub auf dem Bauernhof ausgeweitet. Im Jahr 2018 können bis zu 65% der getragenen Kosten für Umbauarbeiten, Beseitigung von architektonischen Hindernissen, außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten, energetischen Sanierungen oder Ankauf von Möbeln oder Einrichtungen, in Form einer Steuergutschrift über das Zahlungsformular (F24) verrechnet werden. Für die Abgabe des Gesuches benötigt man eine Baukonzession oder eine Baubeginnmeldung. Der Höchstbetrag der Steuergutschrift beträgt Euro, welcher einer maximalen Ausgabensumme von ,30 Euro im Zweijahreszeitraum 2017 und 2018 entspricht. Die Steuergutschrift unterliegt der De-minimis-Einschränkung der EU, wonach die gewährten Beihilfen eines Unternehmens in einem Dreijahreszeitraum den Betrag von ,00 Euro nicht überschreiten dürfen. Der genaue Termin für die Einreichung der Unterlagen und des Click-Days wurden noch nicht festgesetzt. Nach Veröffentlichung werden wir Sie umgehend informieren. 6. Gesetzlicher Zinssatz von 0,3% auf 0,8% angehoben Mit ist der gesetzliche Zinssatz von 0,3% auf 0,8% angehoben worden. Der gesetzliche Zinssatz wird mitunter bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen, Zinsberechnungen im Rahmen von Steuerstreitverfahren, Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution, Verzinsung von Forderungen aus Schadensersatzzahlungen, Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer, usw. angewandt. Im Rahmen der Einkommenssteuern wird z.b. bei gewährten Darlehen ein Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes angenommen. Für weitere Informationen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 11

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