Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung Jugendarrestvollzugsgesetz,
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- Kajetan Müller
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1 Prof. Dr. Heribert Ostendorf Christian-Albrechts-Universität Kiel Prof. Dr. Heribert Ostendorf, CAU Kiel, Leibnizstr. 6, Kiel Leibnizstr. 6, Kiel Tel.: 0431/ Fax: 0431/ Kiel, 25. November 2013 Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf der Landesregierung Jugendarrestvollzugsgesetz, LT-Drucks. 18/891 Da die schriftliche Anhörung neben dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion auch den Gesetzesentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode, LT-Drucks. 18/1580, erfassen soll, beziehe ich mich zunächst auf meine damalige Stellungnahme vom , die ich in der Anlage beifüge. Ergänzend weise ich weiterhin darauf hin, dass zwischenzeitlich in Nordrhein-Westfalen ein Jugendarrestvollzugsgesetz vom 30. April 2013 verabschiedet worden ist. Zu 1: Entsprechend meiner vormaligen Stellungnahme wurde der Anwendungsbereich jetzt auf die Heranwachsenden erweitert. Der Satz 2 ist überflüssig und gehört nicht zum Anwendungsbereich. Zu 2: Die jetzige Zielbestimmung nimmt meine Kritik zum vormaligen Gesetzesentwurf auf. Der Änderungsantrag der CDU-Fraktion rückt demgegenüber wieder die Unrechtsaufarbeitung an die erste Stelle. Das Ziel des Jugendarrestes wie jeder anderen jugendstrafrechtlichen Sanktionierung ist aber verbindlich in 2 Abs. 1 S. 1 JGG bestimmt: Es ist die Verhinderung neuer Straftaten. Die Unrechtsaufarbeitung ist nur ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (siehe 4 Abs. 3 des Entwurfs). Die Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht wird den Tätern bereits mit der Verurteilung deutlich gemacht.
2 2 Positiv an dem aktuellen Gesetzesentwurf ist, dass die Entlassungsnachbereitung mit in die Zielbestimmung aufgenommen wurde. Zu 3: Ich wiederhole gemäß meiner früheren Stellungnahme, dass der Schutz der Arrestanten vor Übergriffen im Rahmen der Grundsätze der Arrestgestaltung mit aufzunehmen ist. Zu 4: Hier schlägt der Änderungsantrag der CDU-Fraktion vor, den Erziehungsbegriff wie im vorausgegangenen Entwurf wieder aufzunehmen. Weil der Erziehungsbegriff einerseits diffus ist, andererseits auch Volljährige im Arrestvollzug einsitzen, erscheint der Begriff der Förderung vorzugswürdiger. Zu 6: Der jetzige Entwurf nimmt meine Kritik an dem vormaligen 5 und der darin enthaltenen Mitwirkungspflicht der Arrestanten auf. Von daher unterstütze ich die jetzige Formulierung und lehne den Änderungsantrag der CDU-Fraktion ab. Der aus dem früheren Gesetzesentwurf entlehnte Vorschlag, Freiheitsbeschränkungen auch außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnisse vornehmen zu dürfen, ist ebenfalls abzulehnen, da damit ein exekutives Einfallstor für Freiheitsbeschränkungen geöffnet wird. Zu 8: Die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten ist gegenüber dem früheren Entwurf und entsprechend meiner Kritik konkretisiert worden. Dies ist zu begrüßen. Allerdings fehlt, dass der in der Anstalt erstellte Förderplan den Personensorgeberechtigten zur Kenntnis zu bringen ist und ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist. Positiv ist andererseits, dass der Schlussbericht unter anderem den Personensorgeberechtigten zuzuleiten ist (siehe 15 Abs. 2 S. 3). Zu 11: Zu begrüßen ist ebenfalls, dass eine Anwesenheit anderer Arrestanten im Aufnahmeverfahren jetzt ausnahmslos untersagt ist (anders 8 Abs. 3 des früheren Entwurfs).
3 3 Zu 12: Zur Kritik siehe die Stellungnahme zu 8 (siehe auch meine Stellungnahme zu 9 Abs. 2, 3 des früheren Entwurfs). Zu 13: Der Erweiterungsantrag der CDU-Fraktion wird unterstützt. Zu 14: Die Einschränkung, die von der CDU-Fraktion vorgeschlagen wird, ist abzulehnen: Wenn unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten außerhalb der Anstalt erledigt werden müssen, haben diese Vorrang vor dem Arrestvollzug, da ansonsten die Nichterledigung zu auch kriminogenen persönlichen Nachteilen führen kann, die mit der Verurteilung zu einem Arrest nicht mehr gerechtfertigt werden können. Zu 15: Hier wird eine Regelung der Fahrtkosten vermisst, wenn Arrestanten nicht über genügend Eigenmittel verfügen (siehe die entsprechende Regelung in 25 Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen). Zu 21: Der Vorschlag der CDU-Fraktion wird unterstützt. Zu 23: Der Vorschlag der CDU-Fraktion zu 23 Abs. 2 S. 2 wird unterstützt, die Einschränkung zu 23 Abs. 2 S. 3 (neu) wird abgelehnt: Wie sollen die Bedürfnisse der Arrestanten der Anstaltsleitung bekannt werden, wenn diese nicht von den Betroffenen geäußert werden. Zu 24: Der Änderungsantrag der CDU-Fraktion wird abgelehnt. Ein Aufenthalt von wenigstens zwei Stunden im Freien erscheint gerade bei jungen Menschen aus Gründen der Gesundheitsfürsorge wenn nicht geboten, so doch angebracht. Auch der frühere Gesetzesentwurf sah mindestens zwei Stunden vor ( 22 Abs. 2).
4 4 Zu 25: Hinsichtlich der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen verweise ich auf meine frühere Stellungnahme zu 79: Hinsichtlich der ärztlichen Versorgung ist sicherzustellen, dass im Krankheitsfall dem Arrestanten Gelegenheit gegeben wird, Kontakt zu seinem Hausarzt bzw. zum behandelnden Arzt aufzunehmen. Auf Wunsch des Arrestanten ist diesem Arzt Vorrang hinsichtlich der ärztlichen Versorgung einzuräumen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die ärztliche Versorgung nicht von der JVA und in der JVA Neumünster durchgeführt wird. Jugendarrestvollzug und Strafvollzug dürfen auch insoweit nicht gemischt werden. Zu 27: Die Einschränkung der Besuchsverbote gegenüber dem früheren Gesetzesentwurf (siehe meine damalige Stellungnahme zu den 26 und 27) ist zu begrüßen. Die weitere Einschränkung gemäß dem Antrag der CDU-Fraktion für 27 Abs. 3 wird dementsprechend unterstützt. Die vorgeschlagene Einschränkung zu 27 Abs. 2 S. 1 wird dagegen abgelehnt, da damit das Elternrecht zu unbestimmt eingeschränkt würde. Hierbei ist zu bedenken, dass nach Beendigung des Arrestes jeglicher Kontakt zu den Eltern wiederum eröffnet wird. Da ist es schon besser, einen möglichen schädlichen Einfluss der Eltern in der Arrestzeit mit dem Betroffenen aufzuarbeiten. Zu 28: Die Vorschläge der CDU-Fraktion werden unterstützt. Zu 30: Die Vorschläge der CDU-Fraktion greifen zurecht die fehlende Regelung für Pakete auf. Die vorgeschlagene Regelung erscheint für die kurze Zeit der Arrestdauer akzeptabel. In 30 Abs. 2 Nr. 3 sollte ergänzt werden: in erheblicher Weise die Ordnung der Anstalt. Zu 31: Der Vorschlag der CDU-Fraktion wird unterstützt. Zu 32: Die Einschränkung des CDU-Vorschlags erscheint praxisnah. Allerdings sollte gestrichen werden: aus Gründen der Erziehung.
5 5 Zu 33: Der Vorschlag im Gesetzesentwurf erscheint gegenüber dem CDU-Fraktionsantrag vorzugswürdiger, da einmal das Erlernen einer sinnvollen Freizeitgestaltung über den Arrestvollzug hinaus Ziel sein sollte und andererseits die im Entwurf angesprochenen Freizeitbeschäftigungen konkreter sind als geeignete Einrichtungen. Zu 35: Der Vorschlag der CDU-Fraktion zu 35 Abs. 1 S. 1 wird unterstützt. Ob der Vorschlag des neuen Absatz 4 praxistauglich ist, sollte geprüft werden. Zu 36: Der Vorschlag der CDU-Fraktion wird unterstützt. Zu 38: Die Konfliktregelung in 38 ersetzt die Anordnung von erzieherischen Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen in den 59, 60 des früheren Entwurfs. Diese Neuregelung ist insoweit zu begrüßen, als sie die Ahndung von Pflichtverstößen herunterfährt und eine Konfliktregelung anstrebt. Die Delegation der Anordnungsbefugnis von beschränkenden Maßnahmen auf Bedienstete ( 4 S. 1) ist demgegenüber abzulehnen. Bedienstete, die in einem unmittelbaren Konflikt mit einem Arrestanten stehen, sind wenig geeignet für die Anordnung derartiger Maßnahmen. Sie sind sozusagen Partei. Zumindest werden angeordnete beschränkende Maßnahmen von den Arrestanten kaum akzeptiert werden, wenn sie von der gegnerischen Partei in einem Konflikt angeordnet werden. Deshalb sollte die Anordnungsbefugnis bei der Anstaltsleitung bzw. ihrer Vertretung bleiben (siehe auch 61 Abs. 1 S. 1 des früheren Entwurfs). Zu 39: Der Änderungsvorschlag der CDU-Fraktion wird unterstützt. Zu 41: Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sind gegenüber dem früheren Entwurf (dort 51) eingeschränkt. Diese Einschränkung wird dem Charakter des Arrestvollzuges gerecht. Das Vorhalten eines besonders gesicherten Arrestraumes ( Gummizelle ) kann
6 6 schon das Anstaltsklima beeinträchtigen. Der Vorschlag der CDU-Fraktion ist deshalb abzulehnen. Zu 49: Der Vorschlag der CDU-Fraktion entsprechend der Regelung im früheren Entwurf ( 64 Abs. 2, 3) wird unterstützt. Zu 51: Der Vorschlag zur Einführung einer neuen Nummer 1 zu 51 Abs. 2 wird abgelehnt, da diese Nutzungsbefugnis zu unbestimmt ist und im Übrigen von der bisherigen Nummer 1 und Nummer 2 inhaltlich abgedeckt wird. Die Folgeänderungen zu den 52, 56 erübrigen sich insoweit. Die grammatikalische Korrektur zu 51 Abs. 4 S. 2 ist angezeigt. Zu 61: Die Weiterentwicklung des Jugendarrestes in freien Formen sollte ermöglicht werden. Die Streichung gemäß Antrag der CDU-Fraktion ist dementsprechend abzulehnen (siehe auch 26 Abs. 4 Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen). Zu 63: Der Vorschlag der CDU-Fraktion zur Stellung einer Hausordnung wird bereits mit 37 abgedeckt. Meine Einwände gegen die Kompetenz, die Anstaltsleitung anstelle an einen Jugendrichter/eine Jugendrichterin an einen Beamten der Laufbahngruppe 2 zu übertragen (Abs. 3), wiederhole ich ausdrücklich (siehe meine frühere Stellungnahme zu 77 Abs. 3). Dementsprechend ist Vollzugsleiter nach dem Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen ( 29 Abs. 1) ausschließlich der Jugendrichter. Trotz der vorgetragenen Kritik und einiger Änderungsvorschläge wird der Gesetzesentwurf in seiner Zielrichtung und in seiner Ausgestaltung überwiegend begrüßt. Dies betrifft insbesondere auch die vorgeschlagenen Regelungen in den 13, 14, 18, 20. Prof. Dr. Heribert Ostendorf
7 . Landesverband Ringstr Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER VERBAND FÜR SOZIALE STRAFRECHTSPFLEGE e.v. - Straffälligenhilfe und Opferhilfe Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein Postfach Kiel Per Ringstr Kiel Telefon (0431) Fax (0431) landesverband@soziale-strafrechtspflege.de Arbeiterwohlfahrt SH Arbeiterwohlfahrt Mittelholstein Arbeiterwohlfahrt Unterelbe Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Flensburg Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig Auxilia Itzehoe Beratungsstelle im Packhaus, Pro Familia, Kiel Berufsfortbildungswerk des DGB Schleswig-Holstein Brücke Kiel Brücke Rendsburg-Eckernförde Caritasverband Schleswig-Holstein Christl. Jugenddorfwerk Dtschl. (CJD) Landesgruppe SH CVJM auf der Vogelfluglinie DRK Schleswig-Holstein Diakonisches Werk SH Stellungnahme zum Entwurf eines Jugendarrestvollzugsgesetzes Sehr geehrter Herr Dr. Bublies, Kiel, den Vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Diese Stellungnahme gebe ich sowohl als Vorsitzender des Schleswig-Holsteinischen Verbandes für Soziale Strafrechtspflege als auch als Leiter der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention ab. I. Die zügige Vorlage des Entwurfs eines Jugendarrestvollzugsgesetzes auf der Grundlage von gemeinsamen Eckpunkten 14 Bundesländer ist zu begrüßen, auch wenn in dieser Legislaturperiode die Verabschiedung durch den Gesetzgeber nicht mehr zu erwarten ist. Es ist zu hoffen und aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen zu erwarten, dass der neue Landtag alsbald ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Nachfolgend werden nur die Bestimmungen aufgegriffen, die kritikwürdig sind. II. 1 Der Anwendungsbereich wird gemäß 1 auf die nach dem Jugendgerichtsgesetz zu Jugendarrest verurteilten Personen bezogen. Fälschlicherweise findet sich hier der Klammerzusatz Jugendliche. Auch die Heranwachsenden, die gem. 105 JGG nach Diakonisches Werk Husum Diakonisches Werk der Kirchenkreise Rendsburg & Eckernförde Diakonisches Werk des Kirchenkreises Schleswig- Flensburg Ev. Stadtmission Kiel Förderverein Bewährungshilfe Neumünster Förderverein gegen Jugendgewalt, Flensburg Forum Sozial, Kiel Freie Jugendhilfe Ratzeburg Gefährdeten- u. Straffälligenhilfe Stormarn Gefährdetenhilfe Norderstedt Grone-Bildungszentrum S-H Hempels Kiel Jugendhilfeverein Nordfriesland Kinder- und Jugendhilfe- Verbund Kiel LAG Schleswig-Holsteinischer BewährungshelferInnen LAG Schleswig-Holsteinischer GerichtshelferInnen LAG der TOA- KonfliktberaterInnen Land in Sicht, Husum Lichtblick Kiel Norderhelp Neumünster Nordkonferenz der evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland Odyssee, Kiel Paritätischer Wohlfahrtsverband SH Rechtsfürsorge Lübeck -Resohilfe- Resohilfe Nordfriesland Bredstedt Stiftung Straffälligenhilfe SH Sönke-Nissen-Park-Stiftung Glinde Resokette der Diakonie Vorwerker Heime Lübeck Verein für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe Pinneberg Verein für Jugendhilfe Pinneberg Verein für Resozialisierung Rendsburg-Eckernförde Verein Hilfe zur Selbsthilfe Flensburg Verein für Straffälligenbetreuung Flensburg Wendepunkt Krs. Pinneberg ZBS des Diakonischen Werkes Altholstein
8 Jugendstrafrecht verurteilt werden, sollen aber, wie sich auch aus der Begründung ergibt, erfasst werden. Dementsprechend dient die Bezugnahme auf Jugendliche in den weiteren Paragraphen nicht wie in der Begründung ausgeführt der Verständlichkeit, sondern ist irreführend. 2 Die Zielsetzung ist schon in ihrer Abfolge zu kritisieren. Hauptziel des Jugendstrafrechts ist gem. 2 Abs. 1 JGG, erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegen zu wirken. In der Zielbestimmung des 2 wird dieses Hauptziel erst an die zweite Stelle gerückt. Die Unrechtsverarbeitung ist ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die Orientierung an den noch geltenden Paragraph 90 JGG erscheint schon deshalb fragwürdig, weil die Bestimmung nicht an den neuen 2 Abs. 1 JGG angepasst wurde und die Formulierung im 90 JGG in der Rechtslehre ganz überwiegend als überholt angesehen wird. Wenn die Zielsbestimmung so bestehen bleiben sollte, könnte die zurückblickende Sichtweise der Unrechtsverarbeitung zu viel Gewicht erhalten. Es genügt, wenn die Unrechtsverarbeitung im 4 Abs. 1 JGG als eine Leitlinie der Erziehung und Förderung aufgenommen wird. 3 Hier fehlt der Grundsatz, dass der Arrestant vor Übergriffen, insbesondere auch vor sexuellen Übergriffen, geschützt werden muss. Hier ist die besondere Fürsorgepflicht der Vollzugsanstalt einzufordern. 5 Eine Mitwirkungspflicht am Vollzugsziel ist sowohl aus verfassungsrechtlichen als auch aus pädagogischen Gründen abzulehnen. Es wird insoweit auf die Stellungnahme zum Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes in Schleswig-Holstein verwiesen. Eine solche allgemeine Mitwirkungspflicht, deren Nichtbefolgung disziplinarrechtlich geahndet werden kann, verletzt das Autonomieprinzip als Kernbestand der Menschenwürde; auch ist es pädagogisch nur sinnvoll, die Motivation zur Mitwirkung zu wecken und zu fördern (siehe dementsprechend 5 Abs. 1 S. 2 JGG). Eine allgemeine Mitwirkungspflicht wird dementsprechend auch von der Fachkommission, die Mindeststandards zum Jugendarrestvollzug formuliert hat, abgelehnt (siehe Zeitschrift für Rechtspolitik 2010, S. 21). 6 Abs. 2 Die Formulierung, dass die Personensorgeberechtigten über die besonderen Begebenheiten während des Vollzugs zu informieren sind, ist zu unbestimmt. Nach der Begründung sollen die
9 Personensorgeberechtigten insoweit nur für den Fall eines krankheitsbedingten Verlegung oder Überstellung informiert werden. Da das Elternrecht gem. Art. 6 Abs. 2 GG mit dem Arrestvollzug nicht aufgehoben wird die Eltern können es weitgehend in dieser Zeit faktisch nicht ausüben, sind die Erziehungsberechtigten auch über besondere Vorkommnisse, die zu einem Disziplinarverfahren führen, zu informieren. 8 Abs. 3 Die Durchbrechung der Regel, dass andere Jugendliche während des Aufnahmeverfahrens nicht zugegen sein dürfen, muss von der Zustimmung des neuen Arrestanten abhängig gemacht werden. In dem Zugangsgespräch können höchstprivate Angelegenheiten zur Sprache kommen. Der Persönlichkeitsschutz erfordert es, die Hilfestellung anderer Arrestanten zur Überwindung von mangelnden Deutschkenntnissen von der Zustimmung des Betroffenen abhängig zu machen. 9 Abs. 2, 3 Der Erziehungs- und Förderplan ist den Erziehungsberechtigten zur Kenntnisnahme zu bringen. Gleichzeitig ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wie bereits ausgeführt, ist das Elternrecht während des Vollzugs des Arrestes nicht erloschen. Für Heranwachsende gilt dementsprechend diese Forderung nicht. 11 Hier fehlt ein Hinweis auf 29 JGG. 12 Auch der Schlussbericht ist bei Jugendlichen den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. 14 Ausdrücklich wird begrüßt, dass die mit 14 vorausgesetzte Möglichkeit des gemeinsamen Vollzugs von weiblichen und männlichen Jugendlichen, wie bereits in der Praxis wahrgenommen, festgeschrieben wird. 25 Abs. 1 Eine Verlegung zur Behandlung einer Krankheit oder zur Versorgung in eine besser geeignete Anstalt, Justizvollzugsanstalt oder ein Vollzugskrankenhaus sollte unterbleiben. Stattdessen sollte im Bedarfsfall der Arrest unterbrochen und eine Behandlung durch den behandelnden Arzt, Hausarzt bzw. in einem durch den Arrestanten und Erziehungsberechtigten gewählten Krankenhaus
10 erfolgen. Die Trennung von Jugendarrestvollzug und Strafvollzug darf auch gerade im Krankheitsfall durch eine Verlegung nicht aufgehoben werden (s.u. Anm. zu 79). 26 und 27 Die Regelung in diesen Bestimmungen ist widersprüchlich. Gem. 26 Abs. 1 S. 3 JGG können Besuche anderer Personen als der Personensorgeberechtigten zugelassen werden, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann. Gem. 27 Nr. 2 können Besuche von Personen untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Jugendlichen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern. Die Nichtgestattung gem. 26 Abs. 1 S. 3 geht über die Untersagungsbefugnis hinaus. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit ist die Untersagungsbefugnis gem. 26 Abs. 1 S. 3 zu unbestimmt, da die Erwartung eines günstigen Einflusses von fremden Personen selten begründet werden kann. Selbst der Besuch von Geschwistern sowie anderen Angehörigen des Arrestanten mit Ausnahme der Personensorgeberechtigten könnte insoweit untersagt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Jugendstrafvollzug ausdrücklich die Besuchsmöglichkeiten für familiäre Kontakt eingefordert. Dies muss im eingeschränkten Umfang auch für den Dauerarrest gelten. 35 Abs. 1 Nr. 3 Es empfiehlt sich die Worte grob unrichtige zu streichen. Gemäß Absatz 2 ist die Anstalt bereits befugt ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, ein Begleitschreiben von Seiten der Anstalt beizufügen. Eine Differenzierung zwischen unrichtigen Darstellungen und grob unrichtigen Darstellungen von Anstaltsverhältnissen, ist kaum praktikabel und eröffnet aufgrund der Unbestimmtheit die Möglichkeit zunächst jeden Brief gemäß Abs. 1 anzuhalten. 37 Abs. 1 Die Untersagung von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist, wie die entsprechende Regelung im Schleswig-Holsteinischen Jugendstrafvollzugsgesetz, nicht begründet. Es wird auf die entsprechende Stellungnahme im dortigen Gesetzgebungsverfahren verwiesen. 59 und 60 Zwischen den erzieherischen Maßnahmen und den Disziplinarmaßnahmen gibt es einen fließenden Übergang. So kann ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, z.b. bei Unaufmerksamkeit im Rahmen eines sozialen Trainingskurses zu einer erzieherischen Maßnahme oder auch zu einer Disziplinarmaßnahme führen. Aus diesem Grunde muss zumindest die Anordnungsbefugnis
11 einheitlich bei der Anstaltsleitung liegen. Sonst könnte die Disziplinarbefugnis der Anstaltsleitung unterlaufen werden. 77 Abs. 3 Bedenken müssen angemeldet werden hinsichtlich der neuen Kompetenz, die Anstaltsleitung nicht mehr der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Orte des Vollzuges sondern einem Beamten der Laufbahngruppe 2 zu übertragen. Die bisherige Regelung, die Anstaltsleitung einem Jugendrichter zu übertragen, hatte sich nach meiner Erfahrung und nach meinem Kenntnisstand bewährt. Jugendrichterliche, insbesondere auch rechtsstaatliche Gesichtspunkte konnten so bei gewichtigen Entscheidungen mit eingebracht und letztlich durchgesetzt werden. Hierbei ist die geringe Beschwerdemacht der Arrestanten zu berücksichtigen. Wenn es in der Begründung heißt, dass eine Dauerpräsens der Jugendrichter/in nicht gewährleistet werden kann, so ist diese auch nicht erforderlich. Bestimmte Ansprechzeiten in der Anstalt sowie der telefonische Kontakt ermöglichen eine jugendrichterliche Anstaltsleitung, wie sie über Jahrzehnte praktiziert wurde. Auf jeden Fall sehe ich hier noch erheblichen Diskussionsbedarf. 79 Hinsichtlich der ärztlichen Versorgung ist sicherzustellen, dass im Krankheitsfall dem Arrestanten Gelegenheit gegeben wird, Kontakt zu seinem Hausarzt bzw. zum behandelnden Arzt aufzunehmen. Auf Wunsch des Arrestanten ist diesem Arzt Vorrang hinsichtlich der ärztlichen Versorgung einzuräumen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die ärztliche Versorgung nicht von der JVA und in der JVA Neumünster durchgeführt wird. Jugendarrestvollzug und Strafvollzug dürfen auch insoweit nicht gemischt werden. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Heribert Ostendorf (Vorsitzender) Bankverbindung: Ev. Darlehnsgenossenschaft Kiel (BLZ ) Konto Eingetragen unter VR 2170 Spenden sind steuerabzugsfähig am Amtsgericht Kiel
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vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes.
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