vom 24. Mai 2011 Stand Juni 2015
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1 Richtlinien über die Beschäftigung und die Festsetzung nichttariflicher Entgelte für Praktikantinnen/Praktikanten (einschl. Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten) und Volontärinnen/Volontäre vom 24. Mai Geltungsbereich Stand Juni 2015 Diese Richtlinien gelten für Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre, deren Rechtsverhältnisse nicht durch Tarifvertrag geregelt sind und die vom Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erfasst werden. Unter das BBiG fallen Vor- und Berufspraktikantinnen/-praktikanten sowie Volontärinnen/Volontäre, soweit diese eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Dabei handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG. Bei der Beschäftigung darf nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beschäftigung mit Arbeiten, die dem Ausbildungszweck nicht entsprechen, Vergütungsansprüche entstehen können. Für Personen, die unter das BBiG fallen, gelten nach dessen 26 die Vorschriften der 10 bis 23 und 25 dieses Gesetzes mit bestimmten Maßgaben. Die Vorschriften des BBiG gelten nicht für Schul- oder Studienpraktikantinnen/- praktikanten, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist. 2. Zuständigkeit für nicht unter das BBiG fallende Praktikantinnen und Praktikanten Die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Schul- und Studienpraktikantinnen/- praktikanten (die nach dem Urteil des BAG vom 19. Juni AZR 436/73 AP Nr. 3 zu 3 BAT keine Arbeitnehmer sind, nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen und daher im Land Berlin auch kein Entgelt erhalten) liegt hinsichtlich der Schulpraktikantinnen/Schulpraktikanten bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung und hinsichtlich der Studienpraktikantinnen/Studienpraktikanten bei der für den Wissenschaftsbereich zuständigen Senatsverwaltung. 3. Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muss. Praktika, die Zulassungsvoraussetzung für die Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sind, sind Vorpraktika, soweit sie vor Beginn der Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung geleistet werden. Dabei ist es unerheblich, ob nur das zwingend vor Beginn des Studiums liegende Praktikum oder das Seite 1 von 6
2 Praktikum, welches alternativ auch während des Studiums geleistet werden kann, absolviert wird. 4. Entgeltanspruch Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre, die vom Geltungsbereich des BBiG erfasst werden, haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. 4.1 Die Entgelte für die nachstehend aufgeführten Gruppen von nichttariflich geregelten Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontären betragen: Bezeichnung der Praktikanten bzw. Volontäre A Vorprakt. Berechnungsgrundlage des Entgelts Monatsbetrag in Euro Stand 03/15 a) Vorprakt. vor Vollendung des 18. Lj. b) Vorprakt nach Vollendung des 18. Lj B Berufsprakt. a) Berufsprakt. der Lebensmittelchemie aa) in den ersten 6 Monaten der Praktikantenzeit bb) vom 7. Monat der Praktikantenzeit an b) Berufsprakt. der Pharmazie aa) in den ersten 6 Monaten der Praktikantenzeit bb) vom 7. Monat der Praktikantenzeit an 778,15 vom an 790, ,25 vom an 1.050,00 778,15 vom an 790, ,25 Seite 2 von 6
3 c) Berufsprakt. für den Beruf der Wirtschafterin d) medizinische Sektionsund Präparationsassistenten-Berufsprakt. C Volontäre Entgelt in der Höhe, das Kinderpflege- Berufspraktikanten im Land Berlin tariflich zusteht 90 v.h. des Entgelts, das Berufsprakt. für den Beruf der Masseurin/des Masseurs und med. Bademeisterin/Bademeisters im Land Berlin tariflich zusteht vom an 1.050,00 vom ,74 vom an 1.380,29 vom ,67 vom an 1.242,26 wissenschaftliche Volontärinnen/Volontäre bei der zum Geschäftsbereich der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Verwaltung gehörenden musealen und denkmalpflegerischen Einrichtungen sowie beim Landesdenkmalamt 45 % des Anfangsentgeltes der Entgeltgruppe 13 TV-L 1 50 % des Anfangsentgeltes der Entgeltgruppe 13 TV-L 1 vom ,10 vom ,02 vom ,36 vom an 1.732, Auf das Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz) und das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz Mi- LoG) wird hingewiesen Nach 3 Abs. 2 Landesmindestlohngesetz werden auch Personen in den Geltungsbereich mit einbezogen, die zur Erlangung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten oder beruflichen Erfahrungen ein Praktikum/Volontariat absolvieren, welches jedoch nicht zwingend im Rahmen einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung nachgewiesen werden muss. Dies betrifft die unter C aufgeführten Volontärinnen und Volontäre. Soweit Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten beschäftigt werden, deren Vorpraktikum nicht zwingend in einer der vorgenannten Ordnungen vorgeschrieben ist, haben auch diese Anspruch auf Entgelt in Höhe des jeweiligen Mindestlohns von derzeit 8,50. 1 Maßgebend sind die im Land Berlin geltenden Beträge Seite 3 von 6
4 Derzeit liegen die vorstehenden Entgelte der wissenschaftlichen Volontärinnen und Volontäre über dem Mindestlohn Das Mindestlohngesetz (MiloG) gilt gem. 22 grundsätzlich für Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des 26 BBiG. Ausgenommen hiervon sind u.a. Personen, die 1. ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, 2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Praktikantin oder Praktikant im Sinne des MiloG ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Die von dieser Richtlinie erfassten Personen (einschl. Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre) fallen mithin nicht unter den Anwendungsbereich des MiloG. 4.2 Soweit die in vorstehender Tz 4.1 genannten Entgelte in Anteilen tariflicher Entgelte bemessen sind, werden bei der Ermittlung des Endergebnisses und evtl. notwendiger Zwischenrechnungen sich ergebende Bruchteile eines Cents in Anwendung des 24 Abs. 4 TV-L gerundet. 4.3 In Spalte 3 der Tz 4.1. sind die Monatsbeträge angegeben. Ist die Dauer eines Praktikums nach Wochen bemessen, bitte ich für jede Woche einen Anteil in Höhe von 4,348 des Monatsbetrages zu zahlen. Bei tageweiser Berechnung wird der Monat gem. 18 Abs. 1 BBiG zu 30 Tagen gerechnet. Für die Rundung von Centbruchteilen gilt Tz Die Richtlinien gehen bei der Bemessung des Entgelts von einer Vollbeschäftigung aus. Sofern Praktikantinnen/Praktikanten oder Volontärinnen/Volontäre nicht vollbeschäftigt sind, ist das Entgelt in Anwendung des 24 Abs. 2 TV-L festzusetzen. Das gilt auch für sonstige nach diesen Richtlinien zustehenden Leistungen. Seite 4 von 6
5 4.5 Die nichttariflichen Entgelte sind für jeden Kalendermonat zu berechnen und am letzten eines Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Praktikanten oder Volontär eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. 4.6 Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Unterbrechung der Ausbildung Entgeltfortzahlung während einer unverschuldeten Krankheit haben gem. 26 i.v.m. 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsunfähigkeit i.s. des 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung während eines Erholungsurlaubes fallen nach 26 i.v.m. 10 Abs. 2 BBiG unter den Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes. Ggf. werden sie nach 1 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst. Anspruch auf Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts besteht demnach nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. ggf. nach anderen Urlaubsvorschriften (Jugendarbeitsschutzgesetz, SGB IX; Bildungsurlaubsgesetz) Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen haben nach 26 i.v.m. 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG bei Ausfall der Berufsausbildung, wenn sie sich dafür bereithalten, sowie aus sonstigen in der Person liegenden Gründen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Praktikantinnen-/Praktikantenverhältnisses und Volontärinnen-/Volontärverhältnisses hinaus. Zur inhaltlichen Ausfüllung des 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG empfehle ich, 29 Abs. 1 TV-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung heranzuziehen. ist nach 26 i.v.m. 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG das Entgelt auch für die Zeit der Freistellung ( 15 BBiG) zu zahlen. Ferner habe ich keine Bedenken, wenn darüber hinaus auch für die Zeit der Teilnahme an Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen und für die sie nach den Ausbildungsvorschriften oder nach anderen Bestimmungen von der praktischen Ausbildung freizustellen sind, das Entgelt weiter gezahlt wird. 5. Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für (Vor- )Praktikantinnen und (Vor-)Praktikanten richtet sich nach der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Praktikantin/eines Praktikanten des Seite 5 von 6
6 Landes Berlin, dessen Rechtsverhältnis tarifvertraglich geregelt ist, für Volontärinnen/Volontäre nach der Arbeitszeit, die für einen entsprechenden Beschäftigten, der unter den Angleichungs-TV Land Berlin bzw. unter einen diesen ersetzenden Tarifvertrag fällt und beträgt zur Zeit 39 Stunden. 6. Ausbildungsverträge und Abreden über das Entgelt Ausbildungsverträge dürfen nur mit Vor- und Berufspraktikantinnen und Vor- und Berufspraktikanten und Volontärinnen und Volontären, deren Ausbildungsverhältnisse von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ( 26 BBiG) erfasst sind, geschlossen werden. Abreden über das Entgelt dürfen nur in diesen Verträgen geschlossen werden. Für Vor- und Berufspraktikantinnen und Vor- und Berufspraktikanten, deren Rechtsverhältnisse nicht tarifvertraglich geregelt sind und für Volontärinnen und Volontäre, für die andere Regelungen keine abweichende Vertragsgestaltung vorschreiben, bitte ich die beiliegenden Vertragsmuster, die Bestandteil dieser Richtlinien sind, zu verwenden. Für wissenschaftliche Volontärinnen und Volontäre sind die in der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Verwaltung erarbeiteten Beschäftigungsbedingungen und Vertragsmuster ggf. diesen Richtlinien anzupassen. 7. Vermögenswirksame Leistungen Den in Tz 4.1 Teil B und C genannten Praktikantinnen und Praktikanten und Volontärinnen und Volontäre sind außertariflich vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften zu gewähren, welche für diejenigen Beschäftigten des Arbeitgebers Land Berlin gelten, die in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten bzw. der Volontärin/des Volontärs tätig sind, soweit das jeweilige Praktikum oder Volontariat voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 13,29. Soweit die anspruchsberechtigten Personen nicht vollbeschäftigt sind, erhalten sie vermögenswirksame Leistungen in der Höhe, die dem Verhältnis zwischen ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. August 2011 in Kraft. Die Richtlinien über die Beschäftigung und die Festsetzung nichttariflicher Entgelte für Praktikanten (einschl. Vorpraktikanten) und Volontäre vom 8. Dezember 2003, bekannt gegeben durch Rundschreiben I Nr. 73/2003, treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Seite 6 von 6
Stand August Zuständigkeit für nicht unter das BBiG fallende Praktikanten
Anlage zum Rundschreiben II Nr.82/2012 Richtlinien über die Beschäftigung und die Festsetzung nichttariflicher Entgelte für Praktikanten (einschl. Vorpraktikanten) und Volontäre vom 24. Mai 2011 in der
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