AVW. Anfragen an das AVW. Antworten des Vorsitzenden des AVW Dr. Schirbort
|
|
- Florian Küchler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AVW Anfragen an das AVW Antworten des Vorsitzenden des AVW Dr. Schirbort
2 Anfrage von Frau RAin Boldt an AVW vom
3 Antwort des Vorsitzenden des AVW vom ?
4 Antwort des Vorsitzenden des AVW an Frau Boldt vom
5 Frau Boldt an AVW vom
6 Frau Boldt an AVW vom
7 Frau Boldt an AVW vom
8 Antwort von Schirbort an Frau Boldt vom 9. Februar
9 Antwort von Schirbort an Mitglied vom 9. Februar
10 Anfrage Mitglied an Dr. Schirbort Sehr geehrter Herr Kollege Schirbort, Sie erinnern sich sicher an Ihre Verfahren gegen das AVW, in denen Sie für mehr Transparenz Ihrer Rentenansprüche geklagt haben. Inzwischen sind Sie an der verantwortlichen Position im AVW, um genau für diese Transparenz für alle Mitglieder zu sorgen. Daher bin ich doch sehr befremdet, dass Sie als Vorsitzender des AVW das OVG Urteil so selektiv zitieren, als gäbe es dieses Recht auf verbindliche Information nicht. Nach dem Beschluss des OVG vom steht mir als Mitglied des AVW zwar kein rechtsverbindlicher Bescheid, jedoch eine verbindliche Auskunft ( jedenfalls ein Recht auf Information ) über meine finanzielle Situation bezüglich meiner Rente ausdrücklich zu. Da ich meine weitere Lebensplanung in diesem Jahr aufgrund von meinen zukünftigen Einkommen (die Rente gehört als tragende Säule dazu) konzipieren muss, benötige ich schon eine verbindliche Auskunft über mein individuell angespartes Kapital, bzw. meinen Rentenanspruch zum Rentenbeginn. Im Mai 2011 werde ich 60 Jahre alt und dann frühestens in Rente gehen können. Es sind also gut ein Jahr vorher durchaus Vorbereitungen oder Berechnungen anzustellen.
11 Fragen zur Berechnung und Beantwortung. 1. Wie hoch ist heute oder zum mein persönlicher erwirtschafteter Deckungsstock? 2. Welche Summe wurde insgesamt bis zum eingezahlt? 3. Wie hoch waren die Abzüge für Risiko und Verwaltung? 4. Welchen Anspruch habe ich bis heute als Rentenanspruch in meinem Konto angespart, wenn ich zu meinem 60.ten Geburtstag am in den Ruhestand treten würde? 5. Welchen Anspruch habe ich, wenn ich bis zum 65 LJ einzahlen und zum 65.ten Geburtstag am in den Ruhestand gehen würde? 6. Laut OVG-Beschluss wurde der Bescheid vom 14. Dezember 2007 aufgehoben. 6. Auf welchem Bescheid und welcher Grundlage würde eine plötzliche Berufsunfähigkeit in meinem Fall berechnet? 8. Welchen Wert hat in meinem Fall als Single das Informationsschreiben vom Dezember 2009? Liegt also als letzter gültiger Bescheid der Status von 2006 vor?
12 Anfrage des Mitgliedes Wenn vom OVG festgestellt wird:...jedenfalls ist es aber zur Umsetzung europäischen Rechts nicht auch noch geboten, die Ansprüche eines ledigen (männlichen oder weiblichen) Mitgliedes des Beklagten insgesamt auf das (noch) niedrigere Niveau eines Verheirateten abzusenken, wie dies rückwirkend zum 31. Dezember 2006 nach 15 Abs. 2 Satz 2 ABH für die Altanwartschaften" geschehen ist", dass also die Zwangsverheiratung nicht nach EU- Vorgaben notwendig war und nichts mit dem Unisex- Tarif zu tun hat, fehlt mir Ihre plausible Antwort.
13 Antwort von Herrn Dr. Schirbort an Mitglied
14 Frage des Mitglieds: Nach dem Beschluss des OVG vom steht mir als Mitglied des AVW zwar kein rechts-verbindlicher Bescheid, jedoch eine verbindliche Auskunft ( jedenfalls ein Recht auf Information ) über meine finanzielle Situation bezüglich meiner Rente ausdrücklich zu. Antwort von Schirbort
15 Antwort von Herrn Dr. Schirbort
16 8. Welchen Wert hat in meinem Fall als Single das Informationsschreiben vom Dezember 2009?
17 Ihr Schreiben vom Anfrage des Mitgliedes an Schirbort Sehr geehrter Herr Kollege Schirbort, Ich habe zu Ihrem Schreiben noch einige Verständnisfragen: Zu Absatz 1. Warum verweisen Sie auf die Versäumnisse der Kammerversammlung vom ? Seitdem gab es doch etliche KV s. Wäre es nicht vornehmlich die Aufgabe Ihrer Fraktion gewesen, die damaligen Versäumnisse, die mit ausdrücklicher Zustimmung Ihrer Fraktion 1999 zustande gekommen sind, in der neuen Satzung von 2007 zu beheben?
18 Zu 1. Mitglied Können Sie mir bitte die entsprechenden Belege, Zitate oder Literaturstellen liefern, in denen die Rechtsprechung geklärt hat, dass ich keinen Anspruch auf Mitteilung der Deckungsrückstellung habe? Selbst bei der BfA Rentenkasse bekomme ich nachvollziehbare Auskünfte. Folgende Fakten sind bekannt: Das Altsystem wurde geschlossen Das System ist ein Individualsystem ohne Umverteilung Es liegt im alten System aufgrund meiner individuellen Einzahlungen ein definierbarer Deckungsstock vor, der mindestens meine Einlagen zusätzlich der Verzinsung abzüglich der Verwaltungsgebühren und abzüglich der Risiken für den Zeitraum ausmachen müsste. Daher kann ich wohl eine individuelle Berechnung erwarten. Warum verweigern Sie mir diese? Dr. Schirbort
19 Dr. Schirbort Zu 5., 6. und 7.: Die Fragen 5., 6. und 7. werden durch das Informationsschreiben nicht beantwortet, da es die Rechtswidrigkeit von 15 Abs. 2 ABH unberücksichtigt lässt. Im Übrigen kann ich mich noch lebhaft daran erinnern, dass Sie selbst in der KV stets eine verlässliche Information über Ihre gegenwärtige Rentenanwartschaften gefordert haben.
20 Dr. Schirbort Zu 8. Mitglied Ich kann nicht erkennen, dass ich einen Vorteil dadurch habe, wenn mir von meinen mitgeteilten Ansprüchen mit Ledigenstatus von % abgezogen werden und ich später nur 10% Ledigenzuschlag bekomme Einfaches Beispiel: % = % = 77 Es fehlen also 23 von Hundert! Also fehlt in meinem Individualkonto etwa der Betrag von 23 % der insgesamt eingezahlten Beiträge. Wo ist dieser Betrag geblieben? Wofür wird er verwendet, wenn nicht zur Abdeckung meiner persönlich erworbenen (angesparten) Ansprüche? Haben wir also eigentlich doch schon eine Umverteilung?
21 Wenn vom OVG festgestellt wird:...jedenfalls ist es aber zur Umsetzung europäischen Rechts nicht auch noch geboten, die Ansprüche eines ledigen (männlichen oder weiblichen) Mitgliedes des Beklagten insgesamt auf das (noch) niedrigere Niveau eines Verheirateten abzusenken, wie dies rückwirkend zum 31. Dezember 2006 nach 15 Abs. 2 Satz 2 ABH für die Altanwartschaften" geschehen ist", - dass also die Zwangsverheiratung nicht nach EU- Vorgaben notwendig war und nichts mit dem Unisex Tarif zu tun hat, fehlt mir Ihre plausible Antwort. Mir fehlt die Erklärung, warum dann Ihre Zwanggleichschaltung und Ihre Information vom Dezember 2009 noch Gültigkeit haben soll. (Rechtswidrigkeit von 15 Abs. 2 ABH) Wie wollen Sie meine Benachteiligung wieder korrigieren und das OVG Urteil für die vielen ledigen Kolleginnen und Kollegen umsetzen?
22 Ende des Dialogs
AVW. Anfragen an das AVW. Antworten des Vorsitzenden des AVW
AVW Anfragen an das AVW Antworten des Vorsitzenden des AVW Anfrage von Frau RAin Boldt an AVW vom 21.1.2010 Antwort von Schirbort an Frau Boldt vom 9. Februar Antwort von Schirbort an Mitglied vom 9. Februar
MehrDie Flexirente Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand
Die Flexirente Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand Die Koalition hat am 13.9.2016 den Beschluss über eine Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Entwurf eines Gesetzes
MehrVereinfachte Berechnung einer Versorgungslücke
Vereinfachte Berechnung einer Versorgungslücke Bruttoeinkommen 6.500 ASLife Vermögensmanagement Andreas Schiewe Glue Winkel 5 38162 Cremlingen fon 05306/97 08 77 fax 97 08 76 1 Ausgangslage 6.500 brutto
MehrAntrag für eine Rentenvorausberechnung
Antrag für eine Rentenvorausberechnung Antrag Gewünscht wird eine Vorausberechnung für eine Altersrente (in diesem Fall müssen die Fragen in Ziffer 7 vollständig beantwortet werden) Invalidenrente Hinterlassenenrente
MehrMitteilung der Pressestelle
1 von 7 09.03.2016 16:23 [Seite drucken] [Fenster schließen] Mitteilung der Pressestelle Nr. 53/2016 2 von 7 09.03.2016 16:23 IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15 Urteile vom 9. März 2016 Der unter anderem für
MehrVZB. Die heutigen Themen. Überblick über die neuen Satzungsregelungen. Kurzüberblick über den Stand des VZB
Die heutigen Themen Überblick über die neuen Satzungsregelungen Kurzüberblick über den Stand des 25.02.2008 2 Die heutigen Themen Organe Beitragsrecht Leistungsrecht 25.02.2008 3 Die heutigen Themen Organe
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0174-F/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des a, vom 11. März 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 3. März
MehrAllianz Pensionskasse AG
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für
MehrAllianz Pensionskasse AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung
Vertragsgesellschaft der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese
MehrRundschreiben 2017/5 - Einsatz des Einkommens und Vermögens
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 53107 Bonn Oberste Landessozialbehörden REFERAT BEARBEITET VON HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Vb2 Tobias Michels Rochusstraße 1, 53123 Bonn 53107 Bonn Nachrichtlich:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrNatürlich können Sie auch in diesem Dokument wie gewohnt blättern bzw. "scrollen". Inhaltsverzeichnis. Produktname - Vertragsdauer
Inhaltsverzeichnis Bedienungshinweis Bitte klicken Sie mit der Maustaste auf die Überschrift mit der Produkt-Konstellation für die Sie sich interessieren. Über diesen Link gelangen Sie direkt zum betreffenden
MehrDekret über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret)
Dekret über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) Vom 29. Juni 1999 (Stand 26. August 2003) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
MehrNachfolgend möchten wir Ihnen die einzelnen Funktionen einer Jahresmitteilung genauer erläutern: J A H R E S M I T T E I L U N G 2013
Die Jahresmitteilung keine Geheimbotschaft Jedes aktive Mitglied der BRAStV erhält am Jahresanfang neben dem Wichtigen Rundschreiben auch die Jahresmitteilung über das abgelaufene Kalenderjahr. So beinhaltet
MehrRentenversicherung.
Rentenversicherung www.nuernberger.at Reicht Ihr Pensionsanspruch? Damit Sie Ihren Lebensstandard auch in der Pension halten können, muss die Lücke zwischen Aktiveinkommen und staatlicher Pension möglichst
MehrReglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft Vrenelisgärtli
Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft Vrenelisgärtli Gemäss Beschluss des Vorstandes vom 22. November 2016 sowie vom 1. Juli 2017 mit der Änderung des bisherigen Artikels 5.6. Die in diesem
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3.
MehrAllianz Lebensversicherungs-AG Vertragsgesellschaft der Presse-Versorgung
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen mit Indexpartizipation aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung
Mehr4. Satzungsänderung StBV NRW (VV in Essen)
4. Satzungsänderung StBV NRW (VV 3.7.2003 in Essen) Bisherige Satzung Neue Satzung 1. Änderung des 16 (Altersrente) 1. Änderung des 16 (Altersrente (1) (1)... (2)Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,
9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrRentenversicherung.
Rentenversicherung www.nuernberger.at Kapital fürs Leben Unser Leben wird immer vielfältiger. Es bietet laufend neue Herausforderungen in Beruf und Familie. Außerdem wird es immer wichtiger, die staatliche
MehrEin Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe Chancen ohne Risiko
Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe Chancen ohne Risiko INDEX-Rente Jetzt für das Alter vorsorgen und entspannt in die Zukunft blicken Wir Deutschen werden immer älter und können so unseren längsten
MehrRichtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Inkrafttreten: 01.
MehrAltersversorgung nun zukunftssicher
Periodikum für Mitglieder des Altersversorgungswerkes der INHALTSVERZEICHNIS IMPRESSUM Periodikum für Mitglieder des Altersversorgungswerkes der No. 4 Dezember 2007 Editorial S. 1+2 Altersversorgung nun
MehrErste Stellungnahme zu Ver.di Informationen vom 01.12.2017 zur zweiten Neuordnung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Dr. Friedmar Fischer
1 Erste Stellungnahme zu Ver.di Informationen vom 01.12.2017 zur zweiten Neuordnung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Dr. Friedmar Fischer 05.12.2017 Inzwischen liegen einige Verdi-Informationen
MehrHelmut Gaal Stand Pensionsrecht. Information für pragmatisierte Lehrer/innen
Helmut Gaal Stand 2014 Vorsitzender- Stv. des Zentralausschusses Pensionsrecht Information für pragmatisierte Lehrer/innen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In den letzten Jahren hat sich das Pensionsrecht
MehrNettolohnoptimierung
Nettolohnoptimierung - mehr Netto vom Brutto! 1 Steuer- und Sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn alle Geld- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellen grundsätzlich Arbeitslohn
MehrBeispielsberechnungen für die Haftung aus Vermögen
Beispielsberechnungen für die Haftung aus Vermögen Vorab der Hinweis, dass eine Berechnung der Leistungsfähigkeit aus Vermögen nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen - über das Gesamtschonvermögen
MehrANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER
ANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER TEIL D: AUSZAHLPHASE INHALTSVERZEICHNIS STAND: 29.03.2017 Seite 1. Wann und in welcher Form erhalte ich Rentenzahlungen aus meinem MVB-RentePlus- Vertrag? 2. Was
MehrIhr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen
MehrMerkblatt 32 über die Verrentung der Beiträge
Postanschrift: Postfach 81 08 51, 81901 München Januar 2014 Verwaltungsgebäude: Arabellastr. 31, 81925 München Merkblatt 32 über die Verrentung der Beiträge 1. Wie errechnet sich die Höhe des Ruhegeldes?
MehrIhr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung Raum für Ihre Notizen Wo ist was geregelt? Die Höhe Ihrer Vorsorgeleistungen ist abhängig
MehrSatzung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg vom 13. Juni 1977, zuletzt geändert am 30. Juni 2008
Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Hamburg vom 13. Juni 1977, zuletzt geändert am 30. Juni 2008 Auf Grund des 6 Abs. 6 i.v.m. 57 S. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe
MehrWert Quartalsbuchung mit ZVE. Wert nachher "ÄRtiv. Reiter Quartalsbuchung
päteneingabeblatt: Quartalsbüchung mit ZVE 15.07.2013 Kontext Name Geschättsvorfall Partner Wert Quartalsbuchung mit ZVE Stichtag Status Sachbearbeiter Bearbeitungstag 15.07.2013 Berechnet zart ^ 15.07.2013
MehrLichdi: zuverlässige, unabhängige und wissenschaftliche Studie zu Dioxinbelastung und Krebserkrankungen in Riesa erforderlich
Redemanuskript des Landtagsabgeordneten Johannes Lichdi zum GRÜNEN-Antrag Wissenschaftliche Studie zum möglichen Zusammenhang zwischen der Dioxinbelastung in Riesa und Krebserkrankungen, DS 4/5528, 54.
MehrReglement der Depositenkasse der Stiftung Hadlaub der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zürich-Oberstrass gültig ab 1.
Reglement der Depositenkasse der Stiftung Hadlaub der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zürich-Oberstrass gültig ab 1. Oktober 2015 Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden stets nur die männliche
MehrMerkblatt 32 ÜBER DIE VERRENTUNG DER BEITRÄGE. worden sind - zwischen 10,2 % und 4,1 % (siehe die Tabelle unter Nr. 4.3) und
Postanschrift: VddB, Postfach 81 08 51, 81901 München Verwaltungsgebäude: Arabellastr. 31, 81925 München Januar 2018 Merkblatt 32 ÜBER DIE VERRENTUNG DER BEITRÄGE 1. Wie errechnet sich die Höhe des Ruhegeldes?
Mehr4035/AB. vom zu 4211/J (XXV.GP) BUNDESMINISTER DR. JOSEF OSTERMAYER. GZ: BKA /0032-I/4/2015 Wien, am 18.
4035/AB vom 18.05.2015 zu 4211/J (XXV.GP) 1 von 5 An die Präsidentin des Nationalrats Doris BURES Parlament 1017 W i e n BUNDESMINISTER DR. JOSEF OSTERMAYER GZ: BKA-353.120/0032-I/4/2015 Wien, am 18. Mai
Mehr1. Meine persönlichen Daten:
Antrag auf individuelle Unterstützung aus Mitteln der LANDESSTIFTUNG OPFERSCHUTZ Dieses Antragsformular, die Satzung der Stiftung, die Zuwendungsrichtlinien und viele Informationen über die Stiftung finden
MehrNatürlich können Sie auch in diesem Dokument wie gewohnt blättern bzw. "scrollen". Inhaltsverzeichnis. Produktname - Vertragsdauer
Inhaltsverzeichnis Bedienungshinweis Bitte klicken Sie mit der Maustaste auf die Überschrift mit der Produkt-Konstellation für die Sie sich interessieren. Über diesen Link gelangen Sie direkt zum betreffenden
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 101/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 25/07 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau Dr. C F, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrGeschäftskorrespondenz
- Einleitung Deutsch Norwegisch Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr formell, Empfänger hat einen besonderen Titel, der anstelle seines Namens benutzt wird Sehr geehrter Herr, Formell, männlicher Empfänger,
MehrDas Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Informationsblatt Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen Hintergrundinformationen Die berufsständischen Versorgungswerke sind Sondersysteme zur Absicherung der Risiken Alter, Invalidität und
MehrVersorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein Informationen zur Mitgliedschaft (Stand: Januar 2016) Die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein hat seit dem 14. Februar 2005 ein eigenes
MehrSatzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)
Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten
MehrGeschäftskorrespondenz
- Einleitung Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr formell, Empfänger hat einen besonderen Titel, der anstelle seines Namens benutzt wird Sehr geehrter Herr, Formell, männlicher
MehrGeschäftskorrespondenz
- Einleitung Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr formell, Empfänger hat einen besonderen Titel, der anstelle seines Namens benutzt wird Sehr geehrter Herr, Formell, männlicher
MehrOrdnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 75/16 12 Ca 1165/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.06.2016 Rechtsvorschriften: 115 ZPO, 82 SGB XII, 10 BEEG Leitsatz: Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens
MehrEnergiegenossenschaft Haiger eg
Energiegenossenschaft Haiger eg Hüttenstrasse 18, 35708 Haiger Beitrittserklärung/Beteiligungserklärung ( 15, 15 a und 15 b GenG) Mitglieds-Nr. Geschäftsguthabenkonto-Nr. Angaben des Beitretenden/Mitglieds
MehrVerbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: Donnerstag: Freitag: Mittwochs: 8.30-12.00 Uhr 14.00-15.30 Uhr 8.30-12.00 Uhr 14.00-17.00 Uhr 8.30-12.30 Uhr g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrAuswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung
// Flexirente Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung Stand: November 2017 Am 1. Januar 2017 trat das Flexirentengesetz in Kraft. Die damit erfolgten Gesetzesänderungen
MehrDämpft die Folgen der Rentenlücke. INDEX-Rente riester
Dämpft die Folgen der Rentenlücke INDEX-Rente riester Jetzt mit geringem Aufwand für das Alter vorsorgen und entspannt in die Zukunft blicken Die gesetzliche Rente sinkt für zukünftige Generationen. Im
MehrBABasisrente. Basisrente (ABR1) Rentenversicherung. Basisdaten. Produktbeschreibung. Steuerliche Förderung. Beispielrechnung. Chancen-Risiko-Klassen
Produktinformationsblatt[1/2] Dieses Muster-Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen
MehrDARLEHENSKASSE DER BAUGENOSSENSCHAFT ZENTRALSTRASSE
Reglement Einfachheitshalber wird auf die weibliche Form Kontoinhaberin usw. verzichtet und stattdessen Kontoinhaber als Oberbegriff verwendet.. Zweck Die Baugenossenschaft Zentralstrasse Zürich führt,
MehrAN/2249/2011. Datum der Sitzung Rat
im Rat der Stadt Köln FWK Hoffmann, Klaus, Rathaus Spanischer Bau, Raum B 229 50667 Köln Tel. 0221 / 221-23840 Fax 0221 / 221-28770 E-Mail klaus.hoffmann1@stadtkoeln.de An den Vorsitzenden des Rates Herrn
MehrR+V Pensionsversicherung a.g. Überschussbeteiligung 2017 ANLAGE ZUM GESCHÄFTSBERICHT 2016
R+V Pensionsversicherung a.g. Überschussbeteiligung 2017 ANLAGE ZUM GESCHÄFTSBERICHT 2016 R+V Pensionsversicherung a.g. Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon (06 11) 5 33-0 Eingetragen beim Amtsgericht
MehrAbsicherung. Frischer Wind für Ihre Altersvorsorge. Mit der Basis Rente auf Kurs. Verwandeln Sie Ihre Steuer in Ihre Altersvorsorge.
Absicherung Frischer Wind für Ihre Altersvorsorge. Mit der Basis Rente auf Kurs. Verwandeln Sie Ihre Steuer in Ihre Altersvorsorge. Starker Rückenwind: Hohe Steuervorteile für Ihre Altersvorsorge. Wer
MehrVital-Tarif. Sofortprämie für Ihre Gesundheit!
Vital-Tarif Sofortprämie für Ihre Gesundheit! Der Vital-Tarif: mit als Sofortprämie für Ihre Gesundheit! Mit dem Vital-Tarif erhalten Sie jährlich, wenn Sie keine vollstationären Krankenhausleistungen
MehrRRiester-Rente. Riester Rente (RZU24) Rentenversicherung. Basisdaten. Produktbeschreibung. Steuerliche Förderung. Beispielrechnung
Produktinformationsblatt[1/2] Dieses Muster-Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen
MehrWarum vorsorgen? Rainer Steger 21. Februar 2017
Warum vorsorgen? Rainer Steger 21. Februar 2017 Es zählen die Beiträge Je mehr man einzahlt, um so höher ist die Rente! Die Rente wird auf der Basis der eingezahlten Beiträge berechnet. Lohnbezogenes System
MehrBABasisrente. Rürup Rente (BRA) Rentenversicherung. Basisdaten. Steuerliche Förderung. Produktbeschreibung. Beispielrechnung. Chancen-Risiko-Klassen
Produktinformationsblatt[1/2] Dieses Muster-Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen
MehrRRiester-Rente. Riester Rente (RZU) Rentenversicherung. Basisdaten. Produktbeschreibung. Steuerliche Förderung. Beispielrechnung
Produktinformationsblatt[1/2] Dieses Muster-Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen
Mehr4. Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?
4. Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Als Unternehmer wird man in der Regel nicht geboren und so will es in den meisten Fällen der individuelle Werdegang, dass sich in der Vergangenheit
MehrBABasisrente. Rürup Rente (BRA24) Rentenversicherung. Basisdaten. Produktbeschreibung. Steuerliche Förderung. Beispielrechnung. Chancen-Risiko-Klassen
Produktinformationsblatt[1/2] Dieses Muster-Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
MehrDarlehensvertrag. abgeschlossen am zwischen. Waldviertler Sparkasse von 1842 AG (nachstehend Darlehensnehmerin ) und
Darlehensvertrag abgeschlossen am 28.12.2007 zwischen Waldviertler Sparkasse von 1842 AG (nachstehend Darlehensnehmerin ) und (nachstehend Darlehensgeberin ) 1 Darlehen Die Darlehensgeberin gewährt der
Mehr2516/AB-BR/2009. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
2516/AB-BR/2009 - Anfragebeantwortung 1 von 6 2516/AB-BR/2009 Eingelangt am 23.10.2009 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Herrn Präsidenten des Bundesrates Erwin Preiner Wien, am Oktober 2009 Parlament
MehrNatürlich können Sie auch in diesem Dokument wie gewohnt blättern bzw. "scrollen". Inhaltsverzeichnis. Produktname - Todesfallschutz - Vertragsdauer
Inhaltsverzeichnis Bedienungshinweis Bitte klicken Sie mit der Maustaste auf die Überschrift mit der Produkt-Konstellation für die Sie sich interessieren. Über diesen Link gelangen Sie direkt zum betreffenden
MehrAllianz Pensionsfonds AG
Ordnung für die Teilung von Pensionsfonds-Versorgungsverträgen in Form von Leistungszusagen ohne versicherungsförmige Garantie aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der
MehrSteuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung
64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung Vom. Februar 996 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrExponentialfunktion. e x+y = e x e y. Insbesondere ist e x = 1/e x. Exponentialfunktion 1-1
Exponentialfunktion Die Potenzfunktion y = e x = exp(x) mit der Eulerschen Zahl e = 2.71828... wird als Exponentialfunktion bezeichnet. Sie ist für alle x R positiv und erfüllt die Funktionalgleichung
MehrDas Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten
Das Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten 1 ALLGEMEINES... 2 1.1 Was ist das Versorgungskonto?... 2 1.2 Warum bekomme ich ein Versorgungskonto?... 2 1.3 Wie oft bekomme ich ein Versorgungskonto?...
MehrReglement über die Pensionsordnung. des Gemeinderats Kriens. vom 13. Mai gültig ab 31. August Nr. 0122
Reglement über die Pensionsordnung des Gemeinderats Kriens vom 3. Mai 004 gültig ab 3. August 004 Nr. 0 Seite INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkungen...3 I. ALLGEMEINES...3 Art. Geltungsbereich...3 Art. II.
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.
MehrQuantifizierung der Rückabwicklungsfolgen der Lebensversicherung
Quantifizierung der Rückabwicklungsfolgen der Lebensversicherung Versicherter: Vorname Nachname bei: Allianz Leben Nummer: 012345-6789 erstellt von: Jan-Carsten Weihgold, Diplom Technomathematiker, Aktuar
MehrSicher und flexibel unser neuer Tarif für Individualisten.
Der Partner fürs Leben Sicher und flexibel unser neuer Tarif für Individualisten. Martin Bollmann, Vorstand Deutsche Steuerberater-Versicherung TARIF DS:RENTE Wenn Sie es unkompliziert mögen und viele
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
Mehr11. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
11. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 10. Satzungsnachtrages
MehrAnalyse einer bestehenden Renten-/Lebensversicherung
Analyse einer bestehenden Renten-/Lebensversicherung für: Herrn Michael Schreiber Bachstr. 2 79232 March Die Auswertung wurde erstellt von: Michael Schreiber Wiesentalstraße 48 79115 Freiburg im Breisgau
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2018 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrDatenerfassung. für die Planung Ihrer Altersvorsorge. Mandant / Mandantin
Mandant / Mandantin 1. Persönliche Angaben Mandant/in Persönliche Angaben Partner/in Titel / Vorname & Name Titel / Vorname & Name (ggf. Geburtsname) (ggf. Geburtsname) Anschrift Anschrift Telefon privat
MehrDatenerfassung. für die Planung Ihrer Altersvorsorge. Mandantin / Mandant
Mandantin / Mandant 1. Persönliche Angaben Mandant/in Titel / Vorname & Name (ggf. Geburtsname) Anschrift Telefon privat & beruflich E-Mail Bevorzugte Kommunikation Geburtsdatum/-ort Geschlecht männlich
MehrRichtlinie. für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Sekundarbereich II als freiwillige Leistung des Landkreises Emsland
Richtlinie für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Sekundarbereich II als freiwillige Leistung des Landkreises Emsland Gemäß Kreistagsbeschluss vom 30.06.008, geändert mit Kreistagsbeschluss
MehrSozialversicherungen 2010
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrVerbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS
Anlage 2 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: 8.30-12.00 Uhr 14.00 15.30 Uhr Donnerstag: 8.30-12.00 Uhr und 14.00 17.00 Uhr Freitag: 8.30 12.30 Uhr Mittwochs: g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung
MehrLandkreis Leer. Grem ien. Niederschrift. Ausschuss fiir Arbeit, Soziales, Gesundheit und Ehrenamt
Landkreis Leer Niederschrift Grem ien Ausschuss fiir Arbeit, Soziales, Gesundheit und Ehrenamt Landkreis Leer Sitzung am Dienstag, 05.12.2017 Sitzungsort Leer Sitzungsraum Raum 312, Zentrum für Arbeit
MehrRelax Rente Classic Rentenversicherung
[1/3] Dieses Muster-Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen Ihnen dabei helfen, die
MehrClassic EigenheimRente Classic Format (SP) Bausparvertrag
Produkt- WRinformationsblatt [1/2] Dieses Muster-Informationsblatt ist kein Werbematerial, sondern stellt Ihnen wesentliche Produktinformationen zur Verfügung. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und
MehrSehr geehrte Frau Präsidentin / sehr geehrter Herr Präsident,
Sehr geehrte Frau Präsidentin / sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, einmal mehr beschäftigen wir uns hier
MehrVersicherungsplan Plus (Art. 9)
Anhang 0.0.04 Versicherungsplan Plus (Art. 9) Massgebendes Alters- Beiträge Versicherte Beiträge Alter gutschriften Arbeitgeber Risiko (,%) Alter Total Total Verwaltung (0,%) 8 4 0,00%,0% 0,00%,0%,0% 5
Mehr