AVW. Anfragen an das AVW. Antworten des Vorsitzenden des AVW Dr. Schirbort

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1 AVW Anfragen an das AVW Antworten des Vorsitzenden des AVW Dr. Schirbort

2 Anfrage von Frau RAin Boldt an AVW vom

3 Antwort des Vorsitzenden des AVW vom ?

4 Antwort des Vorsitzenden des AVW an Frau Boldt vom

5 Frau Boldt an AVW vom

6 Frau Boldt an AVW vom

7 Frau Boldt an AVW vom

8 Antwort von Schirbort an Frau Boldt vom 9. Februar

9 Antwort von Schirbort an Mitglied vom 9. Februar

10 Anfrage Mitglied an Dr. Schirbort Sehr geehrter Herr Kollege Schirbort, Sie erinnern sich sicher an Ihre Verfahren gegen das AVW, in denen Sie für mehr Transparenz Ihrer Rentenansprüche geklagt haben. Inzwischen sind Sie an der verantwortlichen Position im AVW, um genau für diese Transparenz für alle Mitglieder zu sorgen. Daher bin ich doch sehr befremdet, dass Sie als Vorsitzender des AVW das OVG Urteil so selektiv zitieren, als gäbe es dieses Recht auf verbindliche Information nicht. Nach dem Beschluss des OVG vom steht mir als Mitglied des AVW zwar kein rechtsverbindlicher Bescheid, jedoch eine verbindliche Auskunft ( jedenfalls ein Recht auf Information ) über meine finanzielle Situation bezüglich meiner Rente ausdrücklich zu. Da ich meine weitere Lebensplanung in diesem Jahr aufgrund von meinen zukünftigen Einkommen (die Rente gehört als tragende Säule dazu) konzipieren muss, benötige ich schon eine verbindliche Auskunft über mein individuell angespartes Kapital, bzw. meinen Rentenanspruch zum Rentenbeginn. Im Mai 2011 werde ich 60 Jahre alt und dann frühestens in Rente gehen können. Es sind also gut ein Jahr vorher durchaus Vorbereitungen oder Berechnungen anzustellen.

11 Fragen zur Berechnung und Beantwortung. 1. Wie hoch ist heute oder zum mein persönlicher erwirtschafteter Deckungsstock? 2. Welche Summe wurde insgesamt bis zum eingezahlt? 3. Wie hoch waren die Abzüge für Risiko und Verwaltung? 4. Welchen Anspruch habe ich bis heute als Rentenanspruch in meinem Konto angespart, wenn ich zu meinem 60.ten Geburtstag am in den Ruhestand treten würde? 5. Welchen Anspruch habe ich, wenn ich bis zum 65 LJ einzahlen und zum 65.ten Geburtstag am in den Ruhestand gehen würde? 6. Laut OVG-Beschluss wurde der Bescheid vom 14. Dezember 2007 aufgehoben. 6. Auf welchem Bescheid und welcher Grundlage würde eine plötzliche Berufsunfähigkeit in meinem Fall berechnet? 8. Welchen Wert hat in meinem Fall als Single das Informationsschreiben vom Dezember 2009? Liegt also als letzter gültiger Bescheid der Status von 2006 vor?

12 Anfrage des Mitgliedes Wenn vom OVG festgestellt wird:...jedenfalls ist es aber zur Umsetzung europäischen Rechts nicht auch noch geboten, die Ansprüche eines ledigen (männlichen oder weiblichen) Mitgliedes des Beklagten insgesamt auf das (noch) niedrigere Niveau eines Verheirateten abzusenken, wie dies rückwirkend zum 31. Dezember 2006 nach 15 Abs. 2 Satz 2 ABH für die Altanwartschaften" geschehen ist", dass also die Zwangsverheiratung nicht nach EU- Vorgaben notwendig war und nichts mit dem Unisex- Tarif zu tun hat, fehlt mir Ihre plausible Antwort.

13 Antwort von Herrn Dr. Schirbort an Mitglied

14 Frage des Mitglieds: Nach dem Beschluss des OVG vom steht mir als Mitglied des AVW zwar kein rechts-verbindlicher Bescheid, jedoch eine verbindliche Auskunft ( jedenfalls ein Recht auf Information ) über meine finanzielle Situation bezüglich meiner Rente ausdrücklich zu. Antwort von Schirbort

15 Antwort von Herrn Dr. Schirbort

16 8. Welchen Wert hat in meinem Fall als Single das Informationsschreiben vom Dezember 2009?

17 Ihr Schreiben vom Anfrage des Mitgliedes an Schirbort Sehr geehrter Herr Kollege Schirbort, Ich habe zu Ihrem Schreiben noch einige Verständnisfragen: Zu Absatz 1. Warum verweisen Sie auf die Versäumnisse der Kammerversammlung vom ? Seitdem gab es doch etliche KV s. Wäre es nicht vornehmlich die Aufgabe Ihrer Fraktion gewesen, die damaligen Versäumnisse, die mit ausdrücklicher Zustimmung Ihrer Fraktion 1999 zustande gekommen sind, in der neuen Satzung von 2007 zu beheben?

18 Zu 1. Mitglied Können Sie mir bitte die entsprechenden Belege, Zitate oder Literaturstellen liefern, in denen die Rechtsprechung geklärt hat, dass ich keinen Anspruch auf Mitteilung der Deckungsrückstellung habe? Selbst bei der BfA Rentenkasse bekomme ich nachvollziehbare Auskünfte. Folgende Fakten sind bekannt: Das Altsystem wurde geschlossen Das System ist ein Individualsystem ohne Umverteilung Es liegt im alten System aufgrund meiner individuellen Einzahlungen ein definierbarer Deckungsstock vor, der mindestens meine Einlagen zusätzlich der Verzinsung abzüglich der Verwaltungsgebühren und abzüglich der Risiken für den Zeitraum ausmachen müsste. Daher kann ich wohl eine individuelle Berechnung erwarten. Warum verweigern Sie mir diese? Dr. Schirbort

19 Dr. Schirbort Zu 5., 6. und 7.: Die Fragen 5., 6. und 7. werden durch das Informationsschreiben nicht beantwortet, da es die Rechtswidrigkeit von 15 Abs. 2 ABH unberücksichtigt lässt. Im Übrigen kann ich mich noch lebhaft daran erinnern, dass Sie selbst in der KV stets eine verlässliche Information über Ihre gegenwärtige Rentenanwartschaften gefordert haben.

20 Dr. Schirbort Zu 8. Mitglied Ich kann nicht erkennen, dass ich einen Vorteil dadurch habe, wenn mir von meinen mitgeteilten Ansprüchen mit Ledigenstatus von % abgezogen werden und ich später nur 10% Ledigenzuschlag bekomme Einfaches Beispiel: % = % = 77 Es fehlen also 23 von Hundert! Also fehlt in meinem Individualkonto etwa der Betrag von 23 % der insgesamt eingezahlten Beiträge. Wo ist dieser Betrag geblieben? Wofür wird er verwendet, wenn nicht zur Abdeckung meiner persönlich erworbenen (angesparten) Ansprüche? Haben wir also eigentlich doch schon eine Umverteilung?

21 Wenn vom OVG festgestellt wird:...jedenfalls ist es aber zur Umsetzung europäischen Rechts nicht auch noch geboten, die Ansprüche eines ledigen (männlichen oder weiblichen) Mitgliedes des Beklagten insgesamt auf das (noch) niedrigere Niveau eines Verheirateten abzusenken, wie dies rückwirkend zum 31. Dezember 2006 nach 15 Abs. 2 Satz 2 ABH für die Altanwartschaften" geschehen ist", - dass also die Zwangsverheiratung nicht nach EU- Vorgaben notwendig war und nichts mit dem Unisex Tarif zu tun hat, fehlt mir Ihre plausible Antwort. Mir fehlt die Erklärung, warum dann Ihre Zwanggleichschaltung und Ihre Information vom Dezember 2009 noch Gültigkeit haben soll. (Rechtswidrigkeit von 15 Abs. 2 ABH) Wie wollen Sie meine Benachteiligung wieder korrigieren und das OVG Urteil für die vielen ledigen Kolleginnen und Kollegen umsetzen?

22 Ende des Dialogs

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