Feststellungsbescheid
|
|
|
- Liane Eberhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT / Almdorf Bauträger GmbH, Stadl an der Mur, Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 56 Betten ; UVP-Feststellungsverfahren. Anlagenrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Bearbeiterin: Dr. Katharina Kanz Tel.: (0316) Fax: (0316) [email protected] Graz, am 24. November 2014 Almdorf Bauträger GmbH, Stadl an der Mur, Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 56 Betten Umweltverträglichkeitsprüfung Feststellungsbescheid 8010 Graz Stempfergasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und zusätzlich nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Buslinie 67 Andreas-Hofer-Platz DVR UID ATU Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: IBAN AT BIC HYSTAT2G
2 - 2 - Bescheid Spruch Auf Grund des Antrages der Gemeinde Predlitz Turrach, 8863 Predlitz, vom 1. August 2014 wird festgestellt, dass für das Vorhaben der Almdorf Bauträger GmbH mit dem Sitz in Stadl an der Mur (FN t des Landesgerichtes Leoben) Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 56 Betten nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.f. BGBl. I Nr. 14/2014: 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 7, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie Anhang 1 Z 20 lit. a) Spalte 2 und lit. b) Spalte 3 Begründung: A) Verfahrensgang: I. Mit der Eingabe vom 1. August 2014 hat die Gemeinde Predlitz Turrach, 8863 Predlitz, gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der UVP-Behörde den Antrag auf Feststellung eingebracht, ob für das Vorhaben der Almdorf Bauträger GmbH mit dem Sitz in Stadl an der Mur (FN t des Landesgerichtes Leoben) Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 56 Betten eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. II. Am 1. Oktober 2014 wurden von der Gemeinde Predlitz Turrach Projektunterlagen und Projektdaten übermittelt. Zum Projekt Alpenpark Turracher Höhe, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens mit der GZ: FA13A /2009 war ( Alpenpark Steinalm Turracher Höhe Feriendorf mit 456 Betten (56 Häuser mit je 8 Betten) ; vgl. Punkt B) I.), wurde Folgendes ausgeführt. 49 Reihenhäuser mit je 8 Betten (Bauabschnitt I) wurden bereits baurechtlich bewilligt und errichtet. Hinsichtlich 7 Häuser mit je 8 Betten (Bauabschnitt II) ist das Verfahren nach dem Stmk. BauG derzeit anhängig. 1 Haus mit 8 Betten wird aus Gründen des Naturschutzes nicht errichtet werden. Gegenstand des Feststellungsantrages gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Errichtung von 7 Reihenhäusern mit je 8 Betten (Bauabschnitt III). Betreffend die Bauabschnitte I und II wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Auszug aus dem WebGIS pro Steiermark Alpenpark Turracher Höhe Lageplan vom 10. September Verzeichnis vom 26. März Verzeichnis vom 26. August Lageplan vom 19. Februar Verhandlungsschrift (Bauverfahren) vom 24. Juli 2014, Zahl: 498 Alp II 1/3-2014, betreffend die Errichtung der 7 Reihenhäuser auf Gst. Nr. 1398/56, KG Predlitz (Bauabschnitt II)
3 - 3 - Den verfahrensgegenständlichen Bauabschnitt III betreffend wurden folgende Unterlagen übermittelt: - Baubeschreibung vom 5. Juni Einreichplan, erstellt von DI Angelo Missoni, Reitschulgasse 17-21, 8010 Graz, vom 5. Juni Auszug aus dem WebGIS pro Steiermark Alpenpark Turracher Höhe 1 vom 25. August Auszug aus dem WebGIS pro Steiermark Alpenpark Turracher Höhe 2 vom 25. August 2014 III. Am 6. Oktober 2014 wurde der Amtssachverständige für Naturschutz um Mitteilung ersucht, ob das vorhabensgegenständliche Gst. Nr. 1398/4, KG Predlitz, in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegt. IV. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat der Amtssachverständige für Naturschutz mitgeteilt, dass das Gst. Nr. 1398/4, KG Predlitz, weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A noch der Kategorie B im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegt. V. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wurden die Parteien dieses Verfahrens sowie im Rahmen des Anhörungsrechtes die mitwirkende Behörde und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom Gegenstand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeräumt wurde. VI. Am 13. November 2014 hat die Umweltanwältin folgende Stellungnahme abgegeben: Der Alpenpark Turracher Höhe wurde im Jahr 2009 einem Feststellungsverfahren unterzogen. In diesem Verfahren wurde das Ergebnis erzielt, dass für das Feriendorf mit 456 Betten außerhalb schutzwürdiger Gebiete der Kategorie A oder B des Anhanges 2 zum UVP-G keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dieser Feststellungsbescheid hat dingliche Wirkung. Es liegen keine Bescheide vor, aus denen eine andere Bettenzahl ersichtlich ist. Nunmehr soll das Hüttendorf durch Errichtung von 9 zusätzlichen Häusern mit insgesamt 56 Betten auf einer Fläche von 0,202 ha erweitert werden. Die Gemeinde Predlitz - Turrach hat zu diesem Änderungsvorhaben einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht bei der Landesregierung eingebracht. Wie die Behörde in ihrem Schreiben unter Punkt IV., V. völlig richtig ausführt, unterschreitet dieses Erweiterungsvorhaben die Bagatellschwelle von 25% (dies wären 125 Betten bzw. 1,25 ha Flächeninanspruchnahme) bei weitem, so dass das gegenständliche Änderungsvorhaben sicher keiner UVP zu unterziehen ist. B) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: I. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2009, GZ: FA13A /2009-5, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Steinalm Turrach Besitz- und Verwaltungs Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Stadl an der Mur (FN t des Landesgerichtes Leoben), die nunmehr unter dem Namen Almgrund Besitz- und Verwaltungs GmbH firmiert, Alpenpark Steinalm Turracher Höhe Feriendorf mit 456 Betten keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. II. Das gegenständliche Vorhaben der Almdorf Bauträger GmbH umfasst eine Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 7 Reihenhäuser mit je 8 Betten, somit um insgesamt 56 Betten, auf Gst. Nr. 1398/4, KG Predlitz. III. Das vorhabensgegenständliche Gst. Nr. 1398/4, KG Predlitz weist eine Fläche von 0,202 ha auf. Es liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (vgl. die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 6. Oktober 2014 unter Punkt A) IV.).
4 - 4 - C) Rechtliche Beurteilung: I. Gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. II. Gemäß Anhang 1 Z 20 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 sind Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete UVPpflichtig. III. Gemäß Anhang 1 Z 20 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 sind Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete UVP-pflichtig. Gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark (Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie B sind Alpinregionen. Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, das heißt der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe 2 Forstgesetz 1975). IV. Gemäß 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. V. Gemäß 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Das gegenständliche Vorhaben umfasst eine Erweiterung des bestehenden Alpenparks Turracher Höhe und ist daher als Änderungsvorhaben nach 3a UVP-G 2000 zu beurteilen. VI. Gemäß 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im
5 - 5 - Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des 1 Abs. 1 Ziffer 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. VII. Gemäß 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ist soweit nicht eine abweichende Regelung im Anhang 1 getroffen wurde für die UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. VIII. Das gegenständliche Änderungsvorhaben (Erweiterung um 56 Betten; zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 0,202 ha) beinhaltet keine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des maßgeblichen Schwellenwertes (Eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% wären 125 Betten bzw. 1,25 ha.). Die verfahrensgegenständliche Kapazitätsausweitung beträgt 11,2% hinsichtlich der Bettenzahl und 4,04% hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 20 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 UVP-G 2000 wird somit nicht verwirklicht. IX. Da das gegenständliche Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und B (vgl. Punkt A) IV. und B) III.) zur Ausführung kommt, wird auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 20 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 UVP-G 2000 nicht verwirklicht. X. Das gegenständliche Änderungsvorhaben ist daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Beschwerde über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars einzubringen ( Bitte beachten Sie: Dies ist derzeit die einzige Form, mit der Sie eine beweiskräftige Zustellbestätigung erhalten. Weitere technische Einbringungsmöglichkeiten für die Beschwerde (z.b. Telefax, ) können Sie dem Briefkopf entnehmen. Der Absender trägt dabei die mit diesen Übermittlungsarten verbundenen Risken (z.b. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes). Bitte beachten Sie, dass für elektronische Anbringen die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen im Internet kundgemacht sind: Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde zu enthalten: - die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, - das Begehren und - die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 14,30, für Beilagen zum Antrag je 3,90 pro Bogen, maximal aber 21,80 pro Beilage zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Beschwerde zugestellt wird.
6 - 6 - Hinweis: Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Ergeht an: 1. Almdorf Bauträger GmbH, 8862 Stadl an der Mur 192, als Projektwerberin 2. Gemeinde Predlitz-Turrach, Predlitz 11, 8863 Predlitz, als mitwirkende Behörde nach dem Stmk. BauG und als Standortgemeinde unter Anschluss der vidierten Projektunterlagen 3. Abteilung 13, z.h. Frau MMag. Ute Pöllinger, Stempfergasse 7, 8010 Graz, als Umweltanwältin Ergeht nachrichtlich an: 4. Bezirkshauptmannschaft Murau, Bahnhofviertel 7, 8850 Murau 5. Abteilung 14, Wartingergasse 43, 8010 Graz, als wasserwirtschaftliches Planungsorgan 6. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion 5, z.hd. Umweltbundesamt GmbH., Referat Umweltbewertung, Spittelauerlände Nr. 5, 1090 Wien, für Zwecke der Umweltdatenbank, per [email protected] 7. Abteilung 13, im Hause, zur öffentlichen Auflage dieses Bescheides für die Dauer von 8 Wochen und zur Kundmachung der Auflage durch Anschlag an der Amtstafel 8. Abteilung 15, Landesumweltinformationssystem - LUIS, mit der Bitte, den Bescheid (pdf-file) im Internet kundzutun (per ) Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Abteilungsleiter: i.v. Dr. Katharina Kanz
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-120/2009-4 Kanzel Steinbruch Dennig GmbH, 8101 Gratkorn, Erweiterung des Kanzelsteinbruches -
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-250/2012-10 Josef Höcher, Marchtring 1, 8421 Wolfsberg im Schwarzautal, Erweiterung des landwirtschaftlichen
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-290/2013-4 GBG Gebäude- und Baumanagement Graz GmbH, 8010 Graz, Park & Ride-Anlage Graz-Liebenau Änderung
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-39/2008-6 Planai Grundstückssicherungs GmbH., 8970 Schladming, Parkaus Planai; UVP- Feststellungsverfahren.
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-311/2014-11 Gottfried und Evelyn Meisenbichler, 8504 Preding, Erweiterung der Zuchtsauenhaltung um 112
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 GZ: Ggst.: ABT13-11.10-472/2017-2 Saint-Gobain Rigips Austria GesmbH, Bad Aussee Abbau Grundlsee Erweiterung der Rodungsflächen UVP-Feststellungsverfahren
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-63/2008-8 Ferienwohnanlage Leopoldstein, Stadtgemeinde Eisenerz, UVP- Feststellungsverfahren.
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A GZ: Ggst.: FA13A-11.10-175/2010-22 Helmut Marbler, Laasen 34, 8355 Tieschen, Erweiterung der Mastschweinehaltung um 345 Mastschweineplätze; UVP-Feststellungsverfahren.
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-226/2012-14 - Anton Fasching, Ratschendorf, Erweiterung der Mastschweinehaltung um 418 Tiere; - Josef
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-411/2016-14 Pucher KG, Sankt Peter am Ottersbach Erweiterung der Mastschweinehaltung um 480 Tiere UVP-Feststellungsverfahren
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-313/2014-5 Josef Holler, 8471 Oberschwarza, und Wolfgang Holler, 8423 St. Veit am Vogau, Errichtung eines
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-48/2008-6 Kastner & Öhler Warenhaus AG., Erweiterung der Tiefgarage Admonterhof, UVP Feststellungsverfahren.
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-162/2006-6 Land Steiermark, Park& Ride Platz Verteilerkreis Webling; UVP Einzelfallprüfung im
Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße UVP/36/ Postfach Salzburg
Betriebsanlagen Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße 36 20504-UVP/36/5-2018 04.07.2018 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042-4167 UVP-Feststellungsbescheid;
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-57/2008-5 KOHLROSER Rosa, Oberraktisch 51, 8480 Mureck; Errichtung eines Mastschweinestalles für
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 GZ: Ggst.: ABT13-11.10-474/2017-4 Projekt Spielberg GmbH & Co KG Red Bull Ring Änderung der Veranstaltungsstätte UVP-Feststellungsverfahren Umwelt
ABTEILUNG 2 LANDESPLANUNG, SICHERHEIT, GEMEINDEN UND WIRTSCHAFT. Bescheid. Spruch
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 LANDESPLANUNG, SICHERHEIT, GEMEINDEN UND WIRTSCHAFT Amt der Bgld. Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Eisenstadt, am 19.10.2016 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner Tel.:
Mastschweinebetrieb OTTER
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung Bearbeiter: Mag.Beate de Roja Tel.: 0316/877/6933 Fax: 0316/877/6900 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-214/2012-6 DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft m.b.h., Salzburg, Erweiterung des Einkaufszentrums
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-504/2018-5 Mercedes-Benz G GmbH, Raaba Fahrerlebnis Center UVP-Feststellungsverfahren Anlagenrecht Umweltverträglichkeitsprüfung
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Aufgabe der nach dem ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sowie Wechselwirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-117/2009-10 AEVG Abfall- Entsorgungs- und Verwertungs GmbH, Änderung der Klärschlammbehandlungsanlage
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-119/2009-20 Flughafen Graz Betriebs GmbH, 8073 Feldkirchen bei Graz, Parkhaus P2a - Flughafen
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A GZ: FA13A-11.10-53/2008-8 Ggst.: Karl Schiefer, 8341 Paldau, Unterstorcha 19; Erweiterung um einen Masthühnerstall für 31.500 Masthühner auf Gst.
ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1
F ü r u n s e r L a n d! BETRIEBSANLAGEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1 205-G20/20941/20-2010 18.05.2010 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX +43 662 8042
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-327/2014-11 TAUERNWIND Windkraftanlagen GmbH, Pottenbrunn, Tauernwindpark Oberzeiring - Repowering; UVP-Feststellungsverfahren.
An alle Bezirkshauptmannschaften, die Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, den Magistrat Graz und alle Gemeinden
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 An alle Bezirkshauptmannschaften, die Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, den Magistrat Graz und alle Gemeinden Umwelt
Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. A2/W.UVP
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 Landesplanung, Sicherheit, Gemeinden und Wirtschaft Eisenstadt, am 11. August 2017 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben
Internet: DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-176/2007-8 Stadtwerke Judenburg AG., KW Judenburg Neu, UVP- Feststellungsverfahren. UVP-, Betriebsanlagen-
Bescheid. Spruch. Traunsee Touristik GmbH Nfg. & Co KG; Ausbau des bestehenden Schigebietes Feuerkogel; Verfahren nach 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Bescheid
X Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 4021 Linz Kärntnerstraße 10-12 Geschäftszeichen: UR-2008-49176/20-Dr/Ts Bearbeiterin: ORR
Nutzungsänderung des bestehenden
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-167/2010-16 Stefan und Anita Hofer, Frauental a. d. L.; Nutzungsänderung des bestehenden Stall-
Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Ergeht an: laut Verteiler Umwelt- und Anlagenrecht Umweltverträglichkeitsprüfung und Gaswirtschaft Bearbeiter: Mag. Peter Helfried Draxler Tel.:
BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG
Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477
Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. 5/G.UVP-10021/
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 09.Oktober 2014 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben verwenden;
Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. 5/G.UVP
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 20. Oktober 2014 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben verwenden;
So kommen Ihre Projekte ins Ziel trotz UVP-G. Dr. Tatjana Dworak Rechtsanwältin für Umweltrecht E&H Klagenfurt
So kommen Ihre Projekte ins Ziel trotz UVP-G Dr. Tatjana Dworak Rechtsanwältin für Umweltrecht E&H Klagenfurt Über uns 13 Experten für Öffentliches Recht 60 Juristinnen & Juristen in Wien, Graz und Klagenfurt
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 1.800/16-011 Bescheid I. Spruch Dem Österreichischen Rundfunk (FN 71451 a beim Handelsgericht Wien) wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003
Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. 5/G.UVP-10024/3-2014
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 12. August 2014 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben verwenden;
Über diesen Antrag entscheidet die Oö. Landesregierung als Organ der Landesverwaltung und UVP-Behörde mit nachstehender
X Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 4021 Linz Kärntnerstraße 10-12 Windpark Munderfing GmbH Erwin Moser Dorfplatz 1 5222 Munderfing
Öffentliche K U N D M A C H U N G
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WEIZ Bezirkshauptmannschaft Weiz Wirtschaftsreferat Bearb.: Mag. Ronald Müllwisch Tel.: +43 (3172) 600-220 Fax: +43 (3172) 600-550 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben bitte
GZ. BMVIT /0010-IV/IVVS4/2017. Wien, am 25. September 2017
BMVIT - IV/IVVS4 (UVP-Verfahren Landverkehr) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: [email protected] Internet: www.bmvit.gv.at (Antwort bitte unter Anführung
Schweinebetrieb KERN. Bezirk Radkersburg. Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung Bearbeiter: Ing.Mag.Alois Höcher Tel.: 0316/8776934 Fax: 0316/8776900 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-257/2012-12 Franz Kern, Eichfeld 37, 8480 Mureck, Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes um die
- 2 - Sämtliche Abweichungen sind darüber hinaus im Detail den aufliegenden Ausführungsunterlagen zu entnehmen.
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 GZ: Ggst.: ABT13-11.10-353/2014-32 Energie Steiermark Green Power GmbH und VERBUND Hydro GmbH; Wasserkraftanlagen KW Gössendorf und KW Kalsdorf, UVP-Abnahmeverfahren
Schweinebetrieb Kupfer
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung Bearbeiter: Mag.Beate de Roja Tel.: 0316/877/6933 Fax: 0316/877/6900 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1 Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, 3100 Herr Ludwig Schilling Laaben 37 3053 Laaben Beilagen PLW3-N-0519/003
MA FINANZMARKTAUFSICHT
ÖSTERREICHISCHE MA FINANZMARKTAUFSICHT OeKB CSD GmbH z.h. Geschäftsführung Strauchgasse 1-3 1010 Wien BEREICH Wertpapieraufsicht GZ FMA-CS140627/0001-WAM/2017 (bitte immer anführenl) SACHBEARBEITER/IN
IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: [email protected] DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsd
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsdorf z.hd. Herrn Obmann Manfred Heyderer Rohrfeldgasse
B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:
Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,
Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016
Stand: 14.6.2016 Entwurf Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016 xx. Gesetz: Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Wiener Naturschutzgesetz; Änderungen Gesetz, mit dem
B E S C H E I D BEWILLIGUNG
BKS Bank AG z. H. Mag. Herbert Titze, MBA St.Veiter Ring 43 9020 Klagenfurt BEREICH Bankenaufsicht GZ FMA-KI23 5107/0014-SGB/2016 (bitte immer anführen!) SACHBEARBEITER/IN Mag. Cornelia Heinrich TELEFON
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 GZ: Ggst.: ABT13-11.10-450/2017-16 Hellweg GmbH & Co Immobilien KG, Dortmund Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes mit 123 KFZ-Stellplätzen in
Das Recht der Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben
Das Recht der Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben Dargestellt anhand der Bereiche Elektrizität, Gas, Bundesstraßen, Eisenbahn Mag. Florian Kubin Dr. Stefan Zleptnig Universität Wien Wintersemester
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 Bezirkshauptmannschaft Horn, 3580 Gemeinde Brunn an der Wild z. H. des Bürgermeisters Schulstraße 15 3595 Brunn an der
Kundmachung. Montag, den , um 14:00 Uhr. mit dem Zusammentritt beim Gemeindeamt in 8934 Altenmarkt 2 angeordnet.
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT LIEZEN Frau Julia Pirkmann Hauptplatz 12 /1.OG/111 8940 Liezen Anlagenreferat Bearb.: Christian Schwaiger Tel.: +43 (3612) 2801-223 Fax: +43 (3612) 2801-550 E-Mail: [email protected]
Projekt 2014, zwischen Flusskm 1,214 bis Flusskm 2,100, bestehend aus Uferbordanhebungen sowie Erhöhung von Erddämmen, wasserrechtliche Bewilligung
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT LIEZEN A n l a g e n r e f e r a t Bearbeiter: Mag. Haarmann Tel.: 03612/2801-220 Fax: 03612/2801-550 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen
Schriftsatzmuster Der Bescheid
Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit
BERICHT DER ANLAGENAUFSICHT-ABWASSER zur Überprüfung der Verbands - Abwasserreinigungsanlage St. Marein im Mürztal (Mürz III)
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 15 Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Stempfergasse 7 8010 Graz Energie, Wohnbau, Technik Referat Abfall- und Abwassertechnik, Chemie Bearb.: Christian
Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren
Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren I. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis I. 1. Einleitung eines UVP-Verfahrens: Gemäß 5 Abs 1 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin
Alpenschutzverein für Vorarlberg; Haussammlung für September Sammlungsbewilligung
Auskunft: Andrea Schenkermayr T +43 5574 511 21123 Zahl: Ia-547/0013-31 Bregenz, am 03.05.2017 Betreff: Alpenschutzverein für Vorarlberg; Haussammlung für September 2017 - Sammlungsbewilligung B E S C
IM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: [email protected] DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 1.960/17-094 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß 2 Abs. 1 Z
LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
Siehe Verteiler! Sehr geehrte Damen und Herren!
Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: https://as.stmk.gv.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN
