WIRTSCHAFTS- UND VERWALTUNGSPOLITIK ZUSAMMENHÄNGE UND GEGENSÄTZE. Sulev Mäeltsemees Tallinner Technologische Universität

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1 WIRTSCHAFTS- UND VERWALTUNGSPOLITIK ZUSAMMENHÄNGE UND GEGENSÄTZE Sulev Mäeltsemees Tallinner Technologische Universität 1. Über die Position der Wirtschafts- und Verwaltungspolitik im System der Wissenschaften und an den Universitäten Estlands Die meistverbreitete Auffassung ist, dass die mit dem Funktionieren des Staates und seiner Institutionen (einschl. der Kommunalverwaltungen) verbundenen Probleme von Juristen gelöst werden können und müssen. Zweifellos haben Rechtswissenschaftler bei Formulierung von Gesetzen und anderen Rechtsakten eine bedeutende Rolle zu spielen. Vor der Geburt der rechtlichen Regulation müssen aber viele inhaltliche Fragen, die ihrem Wesen nach eher zum Wirtschafts- und Verwaltungsbereich gehören, gelöst werden. Es ist kaum zu glauben, dass Juristen allein im Stande sind, solche oft aufgestellten Behauptungen zu bestätigen oder zu widerlegen, wie z. B. Zentralisierung heißt Sparen und Dezentralisierung ist uneffektiv oder der Staat ist ein schlechter Besitzer und die Aufgaben des öffentlichen Sektors müssen an den Privatsektor übergeben werden usw. Diese Behauptungen sind berechtigt als Mythen der Verwaltungsreform bezeichnet worden. (T. Randma, T. Annus S ). In diesem Zusammenhang sei hier noch ein Beispiel angeführt, das in ein Paar letzten Jahren in unserer Öffentlichkeit viel Aufsehen erregt hat. Es geht nämlich um den Fahrkartenpreis im Tallinner öffentlichen Verkehr. Ob der Fahrkartenpreis unabhängig vom Wohnort des Reisenden für alle gleich gehalten muss, oder dürfte der Preis für Tallinner doch billiger sein? Juristisch gesehen ist die Regulation des Problems sehr einfach der (gleiche oder unterschiedliche) Fahrkartenpreis wird durch entsprechenden Rechtsakt der Kommunalverwaltung festgelegt. Das Ganze wird schwieriger, wenn man versucht, dieses Problem auch vom wirtschaftlichen Stanspunkt gesehen zu analysieren, aber das muss unbedingt gemacht werden. In diesem Fall ist Rücksicht auf mindestens zwei Tatsachen zu nehmen. Erstens arbeiten viele Menschen, die ihr Zuhause in Tallinner Umgebung haben, in Tallinn, ihre Lohnsteuer läuft aber ein im Haushalt der Gemeinde oder der Stadt, wo sie wohnen. Zum anderen sei gesagt, dass Tallinn aus seinem Haushalt den öffentlichen Verkehr dotiert. Dabei erhält Tallinn als eine der ganz wenigen Kommunalverwaltungseinheiten des Landes keine allgemeine Zuschüsse aus dem Staatshaushalt. Ist es in dieser Situation begründet, dass der Tallinner Steuerzahler auch andere Gemeinden und Städte dotiert? Das Problem hat aber noch eine dritte, sich aus dem Funktionieren der öffentlichen Verwaltung ergebende Dimension, die das Problem besonders kompliziert macht. Unser Gesetz über die Organisation der Kommunalverwaltung ( 3 Abs. 7) sieht unter anderem als eine der grundsätzlichen Aufgaben der Kommunalverwaltung auch die Erweisung von öffentlichen Dienstleistungen zu begünstigten Preisen vor. 420

2 Inwieweit dem Autor bekannt, sind die Zusammenhänge der Wirtschafts- und Verwaltungspolitik bisher nur oberflächlich und eher umstritten betrachtet worden. Mit Rücksicht auf die Entwicklung der Wirtschaftspolitik als Wissenschaftszweig und auf ihre Position in Wirtschaftswissenschaften (M. Raudjärv 2000, J. Sepp 2002 u.a.) ist die Betrachtung der Wirtschaftspolitik als einen Teil der Verwaltungspolitik sichtlich übertrieben. Das wird aber gemacht auch in dem international bekannten Lehrbuch (Arnold J. Heidenheimer, Hugh Heclo, Carolyn Teich Adams 1995) der Verwaltungspolitik (Public Policy), das auch in estnischer Sprache erschienen ist, wo ein Kapitel (Seiten ) direkt als Wirtschaftspolitik bezeichnet ist. Daneben gibt es noch die Steuerpolitik (Arnold J. Heidenheimer u.a S ), und auch die Kapitel, die der Bildungspolitik, Gesundheitspolitik, Wohnsitzpolitik sowie der Politik der Einnahmengewährleistung gewidmet sind, gelten mindestens gleichwertig als Teile der Wirtschaftspolitik. Wirtschaftswissenschaftler würden bestimmt behaupten, dass mindestens drei Viertel des genannten Buches eigentlich der Wirtschaftspolitik gewidmet sind. Daraus ausgeschlossen wären nur die Kapitel, die sich mit Stadtplanung und den Kontrasten der Verwaltungspolitik in Wohlstandgesellschaften beschäftigen. Im Vorwort zu diesem Buch schreibt Ivar Tallo, dass der Begriff der Verwaltungspolitik in westlichen Ländern, und vor allem in den Vereinigten Staaten, erst nach dem Zweiten Weltkrieg herausgearbeitet und in Gebrauch genommen wurde. In demselben Vorwort wird gesagt, dass Verwaltungspolitik als ein dingwörtlicher Zusammenhang zwischen staatlicher Verwaltung und Politik betrachtet werden kann, deren Grundrisse und Skelett durch Staatsrecht (constitutional law) festgelegt werden. Damit ist wieder eine klare Betonung der Rolle der Rechtswissenschaft gegeben. Laut Auffassung des Autors dieses Beitrages darf Verwaltungspolitik nicht so eng mit Staatsrecht verbunden werden, gleich wie auch Wirtschaftspolitik nicht als einen Unterzweig der Verwaltungspolitik oder umgekehrt betrachten werden kann. Eher haben wir mit nebeneinanderstehenden und einander ergänzenden Wissenschaftszweigen zu tun also mit Wirtschafts- und Verwaltungspolitik sowie mit Staatsrecht. Die Position der Verwaltungspolitik in Estland im Vergleich zur Wirtschaftspolitik wird durch den Tatbestand veranschaulicht, dass wir gar keinen Lehrstuhl der Verwaltungspolitik haben, die Lehrstühle der Wirtschaftspolitik gibt es aber an den Wirtschaftsfakultäten sowohl der Tartuer Universität als auch der Tallinner Technologischen Universität. Verwaltungspolitik steht nur als Unterrichtsfach in Studienplänen des Verwaltungsmanagements (der öffentlichen Verwaltung, der Staatswissenschaften usw.). Hier könnte man als Anmerkung erwähnen, dass im Studienplan der juristischen Fakultät Munizipalrecht, der ökonomischen Fakultät Munizipalwirtschaft, der geografischen Fakultät Munizipalgeografie usw. stehen könnten. Unter Verwaltungsmanagement wird aber das Studienfach Kommunalverwaltung gelesen, was eigentlich ein interdisziplinäres Fach darstellt. 421

3 2. Wirtschafts- und Verwaltungspolitik ergänzen einander Die Tatsache, dass Verwaltung als Ganzes nur mit Methoden unterschiedlicher Wissenschaftszweige untersucht werden kann, kann hier am Beispiel der Kommunalverwaltung erklärt werden. Als Grundlage dafür dient die in von Tallinner Stadtverwaltung beauftragte und von der Tallinner Technologischen Universität durchgeführte Untersuchung im Bereich des Stadtmanagements. Es sei hier erwähnt, dass es sich um einen seltenen Fall in unserer öffentlichen Verwaltung handelt, wo Universitäten einbezogen worden sind und man versucht hat, sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen. Bei der Analyse der Position der Hauptstadt im System von Kommunalverwaltungen müssen mindestens vier Aspekte berücksichtigt werden (S. Mäeltsemees 2005, S. 5), wo sich an die Verwaltungspolitik auch Wirtschafts- und Rechtswissenschaft sowie Besiedlungsgeografie anknüpfen: 1. Die Position der Hauptstadt im Besiedlungssystem. 2. Die Position der Hauptstadt im Rechtsraum des Staates, einschl. der Beziehungen zur staatlichen Mittelebene, aber auch der regionalen Zusammenarbeit, die mit den vom Staat verabschiedeten Rechtsakten (vor allem mit Gesetzen) vorgeschrieben ist. 3. Die Stadtführung, einschl. der Dezentralisierung. 4. Die eigene Wirtschaft der Hauptstadt und die Position der Hauptstadt in der Wirtschaftsumwelt der Region und des ganzen Landes. Die Rolle der Hauptstadt im Besiedlungssystem des Landes beeinflusst die Tätigkeit der Kommunalverwaltungen in mindestens drei Richtungen: 1. Je größer ist die Bevölkerungskonzentration in die Hauptstadt, desto mehr wird die Frage nach einer Sonderregelung (einem Sonderstatus) der Hauptstadt im Kommunalverwaltungssystem des Landes aufgeworfen. 2. Je größer ist die Bevölkerungskonzentration in der Hauptstadt, desto größer ist auch das Hinterland der Hauptstadt, und noch wichtiger desto größer ist der Wirtschaftseinfluss der Hauptstadt auf das ganze Land. 3. Je größer ist die Bevölkerungskonzentration in der Hauptstadt, desto mehr wird diese Stadt von den in westlichen Ländern schon seit Jahrzehnten üblich gewordenen Bevölkerungsprozessen beeinflusst, d.h. dass die Einwohnerzahl der Großstadt ständig abnimmt. Die Probleme mit den Sonderregelungen der Hauptstadt werden besonders aktuell vor allem in der Situation, wo die Bedeutung der Hauptstadt im Besiedlungssystem des Landes im Vergleich zu allen anderen Einheiten der Kommunalverwaltung sehr hoch ist, wie das auch in Estland der Fall ist. In einem Land, wo die Hauptstadt bedeutend größer ist als andere Einheiten der Kommunalverwaltungen, könnte man grundsätzlich, um die Sonderregelung der Hauptstadt zu unterstützen, auch sagen, dass es unter anderem im Interesse vieler anderer, vor allem kleinerer Einheiten der Kommunalverwaltungen geschieht. Um sich bildhaft auszudrücken, kann man sagen, dass bei einer gleichartigen Regelung des Kommunalverwaltungssystems das Ganze oft wie in Prokrustesbett gezwängt ist. 422

4 Die Zusammenhänge der Wirtschafts- und Verwaltungspolitik äußern sich am eindeutigsten dann, wenn man die Wirtschaft der Hauptstadt und die Position der Hauptstadt in der Wirtschaftsumwelt der Region und des ganzen Landes analysiert. Eigentlich handelt es sich um zwei große Problembereiche. Der eine Bereich betrifft die Wirtschaftstätigkeit der Kommunalverwaltung selbst, d.h. die Formierung des Haushaltes, Erweisung von Dienstleistungen usw. Bezüglich der Dienstleistungen in einigen wichtigen Bereichen (öffentlicher Verkehr, Entsorgungswirtschaft usw.), wo eine regionale (die Grenzen der Hauptstadt überschreitende) Zusammenarbeit benötigt wird und wo die daran beteiligten an einer freiwilligen Zusammenarbeit nicht unbedingt interessiert sind, müssen für die störungsfreie Bedienung der Bevölkerung vom Parlament entsprechende sachgemäße Gesetze verabschiedet werden. Der zweite Problembereich betrifft die Position der Hauptstadt in der Wirtschaftsumwelt der Region und des ganzen Landes. Von sehr großer Bedeutung ist die Position der Hauptstadt, in der Regel einer Großstadt, in der Wirtschaftsumwelt der Region und des ganzen Landes. (EU capital 2003). Bei Ausarbeitung der Strukturpolitik der EU für die Jahre müssten die Interessen der ausgeglichenen, nachhaltigen und schonenden Entwicklung berücksichtigt werden, die durch den relativ sehr hohen BIP dieser Städte pro Einwohner nicht unbedingt widerspiegelt wird. Im Vergleich zu anderen Transformationsländern ist das Verhältnis der Kommunalverwaltung und der staatlichen Zentralebene in Estland bezüglich so mancher Kennzahlen mindestens vergleichbar, stellenweise sogar relativ gut. Doch im Vergleich zu nordischen Ländern und so manchen Ländern in Westeuropa zeigt sich eine deutliche Zentralisierung unserer öffentlichen Verwaltung zu Gunsten der staatlichen Zentralmacht, was anhand der nachfolgenden Tabelle auch deutlich wird. Eines der inhaltlichen Hauptprobleme unserer Verwaltungsreform sollte unbedingt im Bereich der Beziehungen der staatlichen Zentralmacht und der Kommunalverwaltungen liegen. Der Anteil der Kommunalverwaltungskosten an Gesamtkosten der öffentlichen Verwaltung (in %) in Transformationsländern (Local , S. 20) und in Mitgliedstaaten der EU (Local , S. 55) in 2001 Der Staat % Der Staat % Estland 24,4 Deutschland 15,2 Lettland 25,8 Dänemark 54,6 Litauen 21,7 Finnland 37,9 Polen 22,2 Irland 39,9 Slowakei 7,3 Italien 30,0 Slowenien 11,6 Niederlande 36,7 Tschechische 20,8 Schweden 44,3 Republik Ungarn 23,7 Spanien 36,7 423

5 Auch die Purzelbäume um 180 0, die in Gesetzen ab und zu geschlagen worden sind (S. Mäeltsemees 2001, S ), bestätigen die Tatsache, daß die Probleme öffentlicher Verwaltungen weder nur rechtlich noch wirtschaftspolitisch zu lösen sind. Eine wichtige Rolle spielen hier verwaltungspolitische Entscheidungen. In den Jahren durfte kein Mitglied der Gemeinde- oder Stadtverwaltung in der Abgeordnetenversammlung sitzen. Als eine Ausnahme wurde in Einheiten der ersten Ebene in vorgesehen, dass der Vorsitzende der Abgeordnetenversammlung gleichzeitig auch als Gemeindevorsteher oder Bürgermeister galt (zu der Zeit gab es in Estland auch noch den Vorsteher des Fleckens). Seit 1999 darf kein Mitglied der Abgeordnetenversammlung Gemeindeoder Stadtbeamter sein. Eine Frage an und für sich ist, ob diese Verbote sich nur auf die Heimatgemeinde oder Heimatstadt des Abgeordneten beschränken? Binnen mehrerer Jahre war es gesetzlich erlaubt, daß ein Mitglied der Abgeordnetenversammlung gleichzeitig auch Mitglied einer anderen Gemeindeoder Stadtverwaltung sein durfte. Doch am 10. September 1997 wurde das Gesetz über die Organisation der Kommunalverwaltung vom Estnischen Parlament (Riigikogu) geändert, und die Vollmachten des Mitglieds einer Abgeordnetenversammlung wurden mit seiner Bestätigung zum Mitglied einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung eingestellt (bis dahin stand in der Regelung zum Mitglied der gegebenen Gemeinde- oder Stadtverwaltung ). Als Zwischenbemerkung sei erwähnt, dass die in 1997 gemachte Veränderung aus relativ subjektiven Gründen initiiert wurde. Ab Wahlen in die Abgeordnetenversammlungen der Kommunalverwaltungen im Oktober 1999 wurde die vor 1997 gegoltene Situation wiederhergestellt, und es wurde wieder erlaubt, dass ein Mitglied der Abgeordnetenversammlung einer Gemeinde oder Stadt Mitglied oder Beamter einer anderen Gemeinde oder Stadtverwaltung sein durfte. Es ist auch vorgekommen, dass eine Veränderung des Gesetzes über die Organisation der Kommunalverwaltung einige Monate später sich als (anscheinend aus politischen Gründen) unzweckmäßig erwiesen hat. Das Estnische Parlament entschied am 25. März 1997, dass die Vollmachten des Mitgliedes der Abgeordnetenversammlung mit seiner Benennung zum Stadtbezirkvorsteher auch dann eingestellt werden, wenn diese Person nicht Mitglied der Stadtverwaltung ist. Aber schon am 10. September desselben Jahres wurde 19 Punkt 1 des Gesetzes über die Organisation der Kommunalverwaltung in der alten Redaktion wiederhergestellt, wonach die Vollmachten des Mitgliedes der Abgeordnetenversammlung mit seiner Benennung zum Mitglied der Gemeinde- oder Stadtverwaltung eingestellt werden. Vom Standpunkt der Wirtschaftspolitik gesehen, ist es wichtig zu erwähnen, dass es in den letzten 15 Jahren ( ) grundsätzliche Änderungen in der Entlohnung der Beamten der Kommunalverwaltungen gegeben. Bis 1993 hatten alle Kommunalverwaltungseinheiten die von der Regierung der Republik festgelegten Lohnstufen zu befolgen. Nach Verabschiedung der Verfassung, die den Kommunalverwaltungen eine haushaltsmäßige Selbstständigkeit gewährte, fingen die Abgeordnetenversammlungen der Kommunalverwaltungen (vor allem in Tallinn) 424

6 an, die Lohnstufen ihrer Beamten selbst festzulegen. Kurz danach wurde diese Handlungsweise auch von der Regierung der Republik akzeptiert, und dies in Kommunalverwaltungseinheiten, die aus dem Staatshaushalt keine Zuschüsse bekamen. Die übrigen ca. 95% der Gemeinden und Städte hatten auch weiterhin die mit Staatsbeamten vereinheitlichten Lohnstufen zu befolgen. Auf Grund des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Gesetzes über den öffentlichen Dienst gehört die Festlegung der Lohnsätze der Mitglieder eigener Gemeinde- und Stadtverwaltungen zur exklusiven Zuständigkeit der Gemeinde- und Stadtversammlungen. Die Zusammenhänge zwischen der Wirtschafts- und Verwaltungspolitik sowie die unterschiedlichen Standpunkte werden bestimmt durch die Verbindlichkeit der Verwendung des Wirtschaftsprüfers in der Kommunalverwaltung charakterisiert. Durch das Gesetz über die Organisation der Kommunalverwaltung sah in vor, dass zusammen mit dem Bericht über den Gemeinde- oder Stadthaushalt der Abgeordnetenversammlung auch die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers vorzulegen ist. Danach wurde diese Verpflichtung abgeschafft, bis sie dann 2005 gemäß 14, Abs. 3 des Buchhaltungsgesetzes doch wiederhergestellt wurde. Und ganz bestimmt kann die in Estland schon seit Jahren auf der Tagesordnung gestandene Frage, ob der Estnische Rechnungshof das Recht für die Überprüfung des städtischen Vermögens bekommen soll, nicht nur ausgehend von rechtlichen oder wirtschaftlichen Aspekten gelöst werden. Vor allem sollte die Frage verwaltungsrechtlich beantwortet werden, ob der Rechnungshof wirklich besser ist als die von der Dorfgemeinde durchgeführte Überprüfung. 3. Über die Gegensätze der Wirtschafts- und Verwaltungspolitik Gewissermaßen sind die eventuellen unterschiedlichen Standpunkte der Wirtschaftsund Verwaltungspolitik bei der Organisation der Verwaltung oben schon geschildert worden. Es gibt aber auch Bereiche, wo die Gegensätze noch mehr drastisch hervorgehoben werden können. Ein interessantes Problem ist bestimmt mit lokalen Steuern verbunden. Die Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltungen sieht in ihrem Art. 9. Abs. 3 vor, dass mindestens ein Teil der Mittel der Kommunalverwaltung aus lokalen Steuern kommen soll. Der Estnische Rechnungshof hat aber in seiner am 18. Januar 2000 veröffentlichten Übersicht, die sich mit der Analyse von lokalen Haushalten der Kommunalverwaltungen beschäftigte [ erwähnt, dass Estland ei zu kleines Land ist, um hier lokale Steuer einzuführen. Wirtschaftspolitisch kann das durchaus begründet sein, aber verwaltungspolitisch muss hier unterstrichen werden, dass eine der essentiellen Merkmale der Kommunalverwaltung im Recht, lokale Steuer einzuführen, besteht. Im Allgemeinen könnte man aber zusammenfassen, dass für die Lösung vieler Probleme öffentlicher Verwaltung und vor Formulierung der eventuell möglichen Regulationen eine wirtschafts- und verwaltungspolitische Analyse durchgeführt werden muss. 425

7 Literatur 1. Arnold J. Heidenheimer, Hugh Heclo, Carolyn Teich Adams. Võrdlev halduspoliitika. Sotsiaalse valiku poliitika Ameerikas, Euroopas ja Jaapanis. Eesti Haldusjuhtimise Instituut, kirjastus Külim, 1995, S EU capital cities study Greater London Enterprise, S Euroopa kohaliku omavalitsuse harta. Vastu võetud Strasbourgis 15. oktoobril Ratifitseeritud Riigikogus 28. septembril 1994 (RT II 1994, 26, 95) 4. Kohaliku omavalitsuse korralduse seadus (RT I 1993, 37, 558; RT I 1999, 82, 755; RT I 2004, 81, 542) 5. Local Finance in the ten countries joining the European Union in Paris, DEXIA, 2003, S Local Finance in the twenty five countries of the European Union. Paris, DEXIA, 2004, S T. Randma, T. Annus. Haldusreformi müüdid. Riigikogu Toimetised 2/2000, S S. Mäeltsemees. Kohaliku omavalitsuse arengust taasiseseisvunud Eestis. Rahvusliku Arengu ja Koostöö Instituut, Tallinna Tehnikaülikool, Balti Kaitseuuringute Keskus, Välis-Eesti Ühing. Teaduskonverents 10 aastat taasiseseisvust Eestis. Ettekannete kokkuvõtted Tallinn, 2001, lk S. Mäeltsemees. Local self-government in the Capital Cities of Europe. IV International City Administration Conference Capital City Administration: Opportunities and Challenges Tallinn, Infotrükk, 2005, S Raamatupidamise seadus (RT I 2002, 102, 600; RT I 2004, 90, 616) 11. M. Raudjärv. Majanduspoliitika alused. Tartu, Mattimar, lk 12. J. Sepp. Poliitika majanduslik teooria. TTÜ kirjastus, lk. Resümee MAJANDUS- JA HALDUSPOLIITIKA SEOSED JA VASTUOLUD Sulev Mäeltsemees Tallinna Tehnikaülikool Tavaarusaam on, et riigi ja tema institutsioonide (s.h kohaliku omavalitsuse) toimimisega seotud probleeme saavad lahendada ja peavad lahendama juristid. Kahtlemata on just õigusteadlastel kaalukas sõna öelda seaduste jm õigusaktide formuleerimisel. Kuid enne õigusliku regulatsiooni sündi tuleb lahendada palju sisulisi küsimusi, mis on oma olemuselt hoopis majandus- või haldusalased. Autori teada on siiani majandus- ja halduspoliitika seoseid käsitletud pealiskaudselt ja vähemalt eestikeelses kirjanduses vägagi vaieldavalt. Arvestades majanduspoliitika kui teadusharu arengut ja kohta majandusteadustes on ilmselt 426

8 liialdatud majanduspoliitika käsitlemine halduspoliitika osana, mida tehakse mõnes tuntud halduspoliitika õpikus. Autori arvates ei saa halduspoliitikat väga tihedalt siduda riigiõigusega nii nagu majanduspoliitikat ei saa käsitleda halduspoliitika allharuna ega ka vastupidi. Pigem on tegemist üksteise kõrval paiknevate ja üksteist täiendavate teadusharudega majandus- ja halduspoliitikaga ning riigiõigusega. Halduspoliitika positsiooni Eestis võrreldes majanduspoliitikaga näitab asjaolu, et meil pole ühtegi halduspoliitika õppetooli, kuid majanduspoliitika õppetoolid koos korraliste professoritega on nii Tartu Ülikooli majandusteaduskonnas kui ka Tallinna Tehnikaülikooli majandusteaduskonnas. Halduspoliitika on üksnes õppeainena haldusjuhtimise (avaliku halduse, riigiteaduste vms) õppekavades. Artiklis iseloomustatakse kohaliku omavalitsuse ja peaasjalikult pealinna näidetel majandus- ja halduspoliitika seoseid ning kohta avaliku halduse uurimisel ning vastava õigusruumi kujundamisel. Üks näide. Kindlasti ei saa üksnes õiguslikust või majanduspoliitilisest aspektist lahendada juba aastaid Eestis päevakorral olnud küsimust kas riigikontroll peab saama õiguse kontrollida munitsipaalvara kasutamist? Eelkõige halduspoliitiliselt peaks saama vastuse küsimus kas riigikontroll on ikka parem kui külakontroll? Avalikus halduses on probleeme, kus majandus- ja halduspoliitika on diametraalselt eri seisukohtadel. Üks selliseid näiteid on kohalike maksude rakendamine Eestis. Euroopa kohaliku omavalitsuse harta artikkel 9, lg 3 näeb ette, et vähemalt osa kohaliku omavalitsuse rahalistest vahenditest saadakse kohalikest maksudest. Riigikontroll on aga 18. jaanuaril aastal avaldatud kohalikke eelarveid analüüsivas ülevaates märkinud, et Eesti on liiga väike riik selleks, et rakendada kohalikke makse. Majanduspoliitiliselt võib see olla põhjendatud, kuid halduspoliitiliselt tuleb rõhutada, et kohaliku omavalitsuse üks olemuslikke tunnuseid on õigus kehtestada kohalikke makse. Üldistavalt võib aga tõdeda, et paljude avaliku halduse probleemide lahendamisel ja enne võimaliku õigusliku regulatsiooni sõnastamist tuleb läbi viia nii majandus- kui ka halduspoliitiline analüüs. Autori poolt on teadaolevalt esmakordselt eesti keeles püütud analüüsida majandusja halduspoliitika seoseid ja mõningaid vastuolusid (seda konkreetsete näidete alusel), millel on oluline tähtsus vastavate ainete õpetamisel ülikoolis, aga ka teadusja arendustegevuses. 427

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