Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

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1 Ein Service juris GmbH Seite 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) Datum: 7. August 1996 Fundstelle: BGBl I 1996, 1254 Textnachweis ab: (+++ Stand: Zuletzt geänt durch Art. 6 G v I )! Änung durch Art. 3 G v I 606 (Nr. 18) noch nicht berücksichtigt! SGB 7 Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall Erster Abschnitt Aufgaben Unfallversicherung 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis Versicherung kraft Gesetzes Versicherung kraft Satzung Versicherungsfreiheit Versicherungsbefreiung Freiwillige Versicherung Dritter Abschnitt Versicherungsfall Begriff Arbeitsunfall Berufskrankheit Erweiterung in See- und Binnenschiffahrt Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls Versicherungsfall einer Leibesfrucht Sachschäden bei Hilfeleistungen Zweites Kapitel Prävention Grundsatz Unfallverhütungsvorschriften Geltung bei Zuständigkeit aner Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen Überwachung und Beratung Aufsichtspersonen Befugnisse Aufsichtspersonen Zusammenarbeit mit Dritten Verantwortung Unternehmers, Mitwirkung Versicherten Sicherheitsbeauftragte Aus- und Fortbildung Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst

2 Ein Service juris GmbH Seite 2 25 Bericht gegenüber dem Buntag Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten 26 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung Umfang Heilbehandlung Ärztliche und zahnärztliche Behandlung Arznei- und Verbandmittel Heilmittel Hilfsmittel Häusliche Krankenpflege Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen Durchführung Heilbehandlung Dritter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis 38 (weggefallen) Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Leben in Gemeinschaft und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in Gemeinschaft und ergänzende Leistungen Kraftfahrzeughilfe Wohnungshilfe Haushaltshilfe und Kinbetreuungskosten Reisekosten Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit 44 Pflege Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Voraussetzungen für das Verletztengeld Beginn und Ende Verletztengel Höhe Verletztengel Verletztengeld bei Wieerkrankung Übergangsgeld Höhe und Berechnung Übergangsgel (weggefallen) Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld Siebter Unterabschnitt

3 Ein Service juris GmbH Seite 3 Besone Vorschriften für Versicherten in Seefahrt 53 Vorrang Krankenfürsorge Ree Achter Unterabschnitt Besone Vorschriften für Versicherten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Betriebs- und Haushaltshilfe Verletztengeld Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte Voraussetzungen und Höhe Rentenanspruchs Erhöhung Rente bei Schwerverletzten Erhöhung Rente bei Arbeitslosigkeit Höchstbetrag bei mehreren Renten Minung bei Heimpflege Renten für Beamte und Berufssoldaten Rente als vorläufige Entschädigung Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene Leistungen bei Tod Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten Witwen- und Witwerrente Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte Voraussetzungen Waisenrente Höhe Waisenrente Rente an Verwandte aufsteigenden Linie Höchstbetrag Hinterbliebenenrenten Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe Dritter Unterabschnitt Beginn, Änung und Ende von Renten Beginn von Renten Änungen und Ende von Renten Ausnahmeregelungen für Änung von Renten Vierter Unterabschnitt Abfindung Abfindung mit einer Gesamtvergütung Abfindung bei Minung Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hunt Wieaufleben abgefundenen Rente Abfindung bei Minung Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hunt Umfang Abfindung Abfindung bei Wieheirat Dritter Abschnitt Jahresarbeitsvernst Erster Unterabschnitt Allgemeines

4 Ein Service juris GmbH Seite 4 81 Jahresarbeitsvernst als Berechnungsgrundlage Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung Regelberechnung Jahresarbeitsvernst kraft Satzung Jahresarbeitsvernst bei Berufskrankheiten Mint- und Höchstjahresarbeitsvernst Jahresarbeitsvernst für Kin Jahresarbeitsvernst nach billigem Ermessen Erhöhung Jahresarbeitsvernstes für Hinterbliebene Berücksichtigung von Anpassungen Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schulo Berufsausbildung o Altersstufen Mint- und Höchstjahresarbeitsvernst, Jahresarbeitsvernst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung Vierter Unterabschnitt Besone Vorschriften für Versicherten See-Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen 92 Jahresarbeitsvernst für Seeleute Fünfter Unterabschnitt Besone Vorschriften für Versicherten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen 93 Jahresarbeitsvernst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen Vierter Abschnitt Mehrleistungen 94 Mehrleistungen Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Anpassung von Geldleistungen Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze Leistungen ins Ausland Geldleistungen aus dem Ausland Wahrnehmung von Aufgaben durch Deutsche Post AG Verordnungsermächtigung Ausschluß o Minung von Leistungen Schriftform Zwischennachricht, Unfalluntersuchung Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anen Personen Erster Abschnitt Beschränkung Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen

5 Ein Service juris GmbH Seite Beschränkung Haftung Unternehmer Beschränkung Haftung aner im Betrieb tätiger Personen Beschränkung Haftung aner Personen Besonheiten in Seefahrt Bindung Gerichte Feststellungsberechtigung von in Haftung beschränkten Personen Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern Haftung Unternehmens Bindung Gerichte Verjährung Fünftes Kapitel Organisation Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger Unfallversicherungsträger Prävention bei Unfallkasse Bun Unfallversicherungsträger im Lanbereich Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich Vereinigung von Berufsgenossenschaften Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung Bun- und Langarantie Zweiter Abschnitt Zuständigkeit Erster Unterabschnitt Zuständigkeit gewerblichen Berufsgenossenschaften Zuständigkeit gewerblichen Berufsgenossenschaften Sachliche und örtliche Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Zuständigkeit landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Bestandteile landwirtschaftlichen Unternehmens Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit Unfallversicherungsträger öffentlichen Hand Zuständigkeit Unfallkasse Bun Zuständigkeit Eisenbahn-Unfallkasse Zuständigkeit Unfallkasse Post und Telekom Zuständigkeit Unfallversicherungsträger im Lanbereich Zuständigkeit Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

6 Ein Service juris GmbH Seite Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger Zuständigkeit für Versicherte Zuständigkeit bei Berufskrankheiten Versicherung nach mehreren Vorschriften Bescheid über Zuständigkeit, Begriff Unternehmers Wirkung von Zuständigkeitsänungen Unterrichtung Versicherten Vorläufige Zuständigkeit Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen Haftpflicht- und Auslandsversicherung Träger Versicherungseinrichtungen, Aufsicht Gemeinsame Einrichtungen Seemannskasse Vierter Abschnitt Dienstrecht Dienstordnung Regelungen in Dienstordnung Verletzung Dienstordnung Aufstellung und Änung Dienstordnung Dienstrechtliche Vorschriften für Eisenbahn-Unfallkasse Dienstrechtliche Vorschriften für Unfallkasse Post und Telekom 149a Dienstrechtliche Vorschriften für Unfallkasse Bun Sechstes Kapitel Aufbringung Mittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Unterabschnitt Beitragspflicht Beitragspflichtige Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe Umlage Berechnungsgrundlagen Berechnungsgrundlagen in besonen Fällen Beiträge nach Zahl Versicherten Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt Gefahrtarif Genehmigung Veranlagung Unternehmen zu den Gefahrklassen Änung Veranlagung Mintbeitrag Zuschläge, Nachlässe, Prämien Beitragszuschüsse für Küstenfischer Dritter Unterabschnitt

7 Ein Service juris GmbH Seite 7 Vorschüsse und Sicherheitsleistungen 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren Nachweise Auskunftspflicht Unternehmer und Beitragsüberwachung Beitragsberechnung Beitragsbescheid Beitragseinzug bei See-Berufsgenossenschaft Beitragszahlung an einen anen Unfallversicherungsträger Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel und Rücklage Betriebsmittel Rücklage Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung Last, Teilung Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Zusammenlegung und Teilung Last Teilung Entschädigungslast bei Berufskrankheiten Erstattungsansprüche landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Siebter Unterabschnitt Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften Ausgleichspflicht Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz, Altrentenquote Höhe Ausgleichsanteils Umlegung Ausgleichsanteils Freibeträge Durchführung Ausgleichs Zweiter Abschnitt Besone Vorschriften für landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Berechnungsgrundlagen Umlageverfahren Rücklage Dritter Abschnitt Besone Vorschriften für Unfallversicherungsträger öffentlichen Hand Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen Län und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen Aufwendungen Unfallkasse Bun Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 187 Berechnungsgrundsätze Siebtes Kapitel Zusammenarbeit Unfallversicherungsträger mit anen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten

8 Ein Service juris GmbH Seite 8 Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit Unfallversicherungsträger mit anen Leistungsträgern Auskunftspflicht Krankenkassen Beauftragung einer Krankenkasse Pflicht Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten Zweiter Abschnitt Beziehungen Unfallversicherungsträger zu Dritten Unterstützungspflicht Unternehmer Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch Unternehmer Meldepflicht Eigentümer von Seeschiffen Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und für Erteilung einer Gewerbeo Bauerlaubnis zuständigen Behörden Mitteilungspflichten Schiffsvermessungsund -registerbehörden Übermittlungspflicht weiterer Behörden an Träger landwirtschaftlichen Sozialversicherung Auskunftspflicht Grundstückseigentümer Achtes Kapitel Datenschutz Erster Abschnitt Grundsätze Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Unfallversicherungsträger Einschränkung Übermittlungsbefugnis Zweiter Abschnitt Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten Auskunftspflicht von Ärzten Dritter Abschnitt Dateien Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften Übermittlung von Daten für Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Auskünfte Deutschen Post AG

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften Zuständige Verwaltungsbehörde Zusammenarbeit bei Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zehntes Kapitel Übergangsrecht Grundsatz Versicherungsschutz Geltung auch für frühere Versicherungsfälle Sonvorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 Einigungsvertrages genannten Gebiet Gebiet 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) 217 Bestandsschutz 218 Län und Gemeinden als Unfallversicherungsträger 218a Leistungen an Hinterbliebene 218b Errichtung einer Unfallkasse Bun 218c Auszahlung laufen Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April Aufbringung Mittel 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften Anlage 1 Anlage 2 Gewerbliche Berufsgenossenschaften Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

10 Ein Service juris GmbH Seite 10 Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall Erster Abschnitt Aufgaben Unfallversicherung SGB 7 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Aufgabe Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe Vorschriften ses Buches 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen o Berufskrankheiten Gesundheit und Leistungsfähigkeit Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieherzustellen und sie o ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis SGB 7 2 Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, 2. Lernende während beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, 3. Personen, sich Untersuchungen, Prüfungen o ähnlichen Maßnahmen unterziehen, aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit o infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforlich sind, soweit se Maßnahmen vom Unternehmen o einer Behörde veranlaßt worden sind, 4. behinte Menschen, in anerkannten Werkstätten für behinte Menschen o in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten o für se Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, 5. Personen, a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten o Lebenspartner, b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in Rechtsform von Kapitalo Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, unmittelbar Sicherung, Überwachung o Förung Landwirtschaft überwiegend nen, e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden Landwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. 6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten o Lebenspartner, 7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören o als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten o Lebenspartner, 8. a) Kin während Besuchs von Tageseinrichtungen, en Träger für den Betrieb Einrichtungen Erlaubnis nach 45 Achten Buches o einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden lanrechtlichen Regelung bedürfen,

11 Ein Service juris GmbH Seite 11 b) Schüler während Besuchs von allgemein- o berufsbildenden Schulen und während Teilnahme an unmittelbar vor o nach dem Unterricht von Schule o im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, c) Sturende während Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Personen, selbständig o unentgeltlich, insbesone ehrenamtlich im Gesundheitswesen o in Wohlfahrtspflege tätig sind, Personen, für Körperschaften, Anstalten o Stiftungen öffentlichen Rechts o en Verbände o Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften o für in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind o an Ausbildungsveranstaltungen für se Tätigkeit teilnehmen, Personen, a) von einer Körperschaft, Anstalt o Stiftung öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden, Personen, in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen o im Zivilschutz unentgeltlich, insbesone ehrenamtlich tätig sind o an Ausbildungsveranstaltungen ser Unternehmen teilnehmen, Personen, a) bei Unglücksfällen o gemeiner Gefahr o Not Hilfe leisten o einen anen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, b) Blut o körpereigene Organe, Organteile o Gewebe spenden, c) sich bei Verfolgung o Festnahme einer Person, einer Straftat verdächtig ist o zum Schutz eines wirechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, Personen, nach den Vorschriften Dritten Buches o Bunsozialhilfegesetzes Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforung einer Dienststelle Bunagentur für Arbeit nachkommen, se o eine ane Stelle aufzusuchen, Personen, a) auf Kosten einer Krankenkasse o eines Trägers gesetzlichen Rentenversicherung o einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre o teilstationäre Behandlung o stationäre, teilstationäre o ambulante Leistungen zur Rehabilitation erhalten, b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforung eines Trägers gesetzlichen Rentenversicherung o Bunagentur für Arbeit einen ser Träger o eine ane Stelle aufsuchen, c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach 3 Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, Personen, bei Schaffung öffentlich geförten Wohnraums im Sinne Zweiten Wohnungsbaugesetzes o im Rahmen sozialen Wohnraumförung bei Schaffung von Wohnraum im Sinne 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Wohnraumförungsgesetzes im Rahmen Selbsthilfe tätig sind, Pflegepersonen im Sinne 19 Elften Buches bei Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne 14 Elften Buches; versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich Körperpflege und soweit se Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen -

12 Ein Service juris GmbH Seite 12 Pflegetätigkeiten in den Bereichen Ernährung, Mobilität sowie hauswirtschaftlichen Versorgung ( 14 Abs. 4 Elften Buches). (2) Ferner sind Personen versichert, wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung o aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen o jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für 1. Deutsche, im Ausland bei einer amtlichen Vertretung Bun o Län o bei en Leitern, deutschen Mitglien o Bensteten beschäftigt sind, 2. Entwicklungshelfer im Sinne Entwicklungshelfer-Gesetzes, Entwicklungsnst o Vorbereitungsnst leisten. Soweit Absätze 1 und 2 we eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von 3 Nr. 2 Vierten Buches für alle Personen, in sen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; 4 Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) Familienangehörige im Sinne Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind 1. Verwandte bis zum dritten Grade, 2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade, 3. Pflegekin ( 56 Abs. 2 Nr. 2 Ersten Buches) Unternehmer, ihrer Ehegatten o ihrer Lebenspartner. SGB 7 3 Versicherung kraft Satzung (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich Versicherung erstreckt auf 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten o Lebenspartner, 2. Personen, sich auf Unternehmensstätte aufhalten; 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Haushaltsführende, 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien o Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten o Lebenspartner, 3. Personen, aufgrund einer vom Fischerei- o Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- o Jagdgast fischen o jagen, 4. Ree, nicht zur Besatzung Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten o Lebenspartner. SGB 7 4 Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind 1. Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften o entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, 2. Personen, soweit für sie das Bunversorgungsgesetz o Gesetze, eine entsprechende Anwendung Bunversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß a) Versicherungsfall zugleich Folge einer Schädigung im Sinne ser Gesetze ist o b) es sich um eine Schädigung im Sinne 5 Abs. 1 Buchstabe e Bunversorgungsgesetzes handelt, 3. satzungsmäßige Mitglie geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln

13 Ein Service juris GmbH Seite 13 Gemeinschaft Anwartschaft auf in Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und Erfüllung Gewährleistung gesichert ist. (2) Von Versicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei 1. Personen, aufgrund einer vom Fischerei- o Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- o Jagdgast fischen o jagen, 2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn se Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- o Hilfsunternehmen eines anen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten o Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, in sen Unternehmen als Verwandte o Verschwägerte bis zum zweiten Grad o als Pflegekind Unternehmer, ihrer Ehegatten o Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. (3) Von Versicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinund Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker. (4) Von Versicherung nach 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter o Verschwägerter bis zum zweiten Grad o als Pflegekind Haushaltsführenden, Ehegatten o Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. SGB 7 5 Versicherungsbefreiung Von Versicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,12 Hektar und ihre Ehegatten unwiruflich befreit; s gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt Satzung. SGB 7 6 Freiwillige Versicherung (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien o Imkereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischereiund Jagdgäste, 2. Personen, in Kapital- o Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind. (2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, dem Eingang Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn Beitrag o Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis rückständige Beitrag o Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. Dritter Abschnitt Versicherungsfall SGB 7 7 Begriff (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. SGB 7 8 Arbeitsunfall (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 o 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, zu einem Gesundheitsschaden o zum Tod führen. (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen mit versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort Tätigkeit, 2. das Zurücklegen von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort

14 Ein Service juris GmbH Seite 14 Tätigkeit abweichenden Weges, um a) Kin von Versicherten ( 56 Ersten Buches), mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten o ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit frem Obhut anzuvertrauen o b) mit anen Berufstätigen o Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, 3. das Zurücklegen von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort Tätigkeit abweichenden Weges Kin von Personen ( 56 Ersten Buches), mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn Abweichung darauf beruht, daß Kin wegen beruflichen Tätigkeit ser Personen o en Ehegatten o en Lebenspartner frem Obhut anvertraut werden, 4. das Zurücklegen mit versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach ständigen Familienwohnung, wenn Versicherten wegen Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort Tätigkeit an sem o in sen Nähe eine Unterkunft haben, 5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Beförn, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts o einer Schutzausrüstung sowie en Erstbeschaffung, wenn se auf Veranlassung Unternehmer erfolgt. (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch Beschädigung o Verlust Hilfsmittels. eines SGB 7 9 Berufskrankheit (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, Bunregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Bunrates als Berufskrankheiten bezeichnet und Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 o 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bunregierung wird ermächtigt, in Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, nach den Erkenntnissen medizinischen Wissenschaft durch besone Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind o wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, für Entstehung, Verschlimmerung o das Wieaufleben Krankheit ursächlich waren o sein können. In Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen Seefahrt auch in Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in sie an Land beurlaubt sind. (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, nicht in Rechtsverordnung bezeichnet ist o bei dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt Entscheidung nach neuen Erkenntnissen medizinischen Wissenschaft Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. (3) Erkranken Versicherte, infolge besonen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße Gefahr Erkrankung an einer in Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß se infolge versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. (4) Setzt Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, für Entstehung, Verschlimmerung o das Wieaufleben Krankheit ursächlich waren o sein können, haben Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob übrigen Voraussetzungen für Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. (5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn Arbeitsunfähigkeit o Behandlungsbedürftigkeit o, wenn s für den Versicherten günstiger ist, auf den

15 Ein Service juris GmbH Seite 15 Beginn rentenberechtigenden Minung Erwerbsfähigkeit abzustellen. (6) Die Bunregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Bunrates 1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung Entstehens, Verschlimmerung o Wieauflebens von Berufskrankheiten, 2. Mitwirkung für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen o auf Kosten Unfallversicherungsträger ane Ärzte mit Vornahme Untersuchungen zu beauftragen, 3. von den Unfallversicherungsträgern für Tätigkeit Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; se Gebühren richten sich nach dem für Begutachtung erforlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten. (7) Die Unfallversicherungsträger haben für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von gutachterlichen Stellungnahme zuständigen Stelle abweicht. (8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesone zur Fortentwicklung Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung o durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeit aufzuklären. (9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, verarbeiten o nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit s im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforlich ist; sie dürfen se Daten insbesone an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet o genutzt werden. Soweit in Satz 1 genannten Stellen ane Ärzte mit Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist Übermittlung von Daten zwischen sen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit s im Rahmen Untersuchungsauftrages erforlich ist. SGB 7 10 Erweiterung in See- und Binnenschiffahrt (1) In See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge 1. von Elementarereignissen, 2. einem Hafen o dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren, 3. Beförung von Land zum Fahrzeug o vom Fahrzeug zum Land. (2) In Unternehmen Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch freie Rückbeförung nach dem Seemannsgesetz o tariflichen Vorschriften o Mitnahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend Verpflichtung Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffen Seeleute in im Bungesetzblatt Teil III, Glieungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geänt durch Artikel 278 Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). SGB 7 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls (1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden o Tod von Versicherten infolge 1. Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben o einer Maßnahme nach 3 Berufskrankheiten-Verordnung,

16 Ein Service juris GmbH Seite Wieherstellung o Erneuerung eines Hilfsmittels, zur Aufklärung Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung einschließlich dazu notwendigen Wege. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Versicherten auf Aufforung Unfallversicherungsträgers sen o eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben o von Maßnahmen nach 3 Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforung durch eine mit Durchführung genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich. SGB 7 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht Versicherungsfall ist auch Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls Mutter während Schwangerschaft; Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, daß Gesundheitsschaden Leibesfrucht durch besone Einwirkungen verursacht worden ist, generell geeignet sind, eine Berufskrankheit Mutter zu verursachen. SGB 7 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen Den nach 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, infolge einer dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie Aufwendungen zu ersetzen, sie den Umständen nach für erforlich halten durften. 116 Zehnten Buches gilt entsprechend.

17 Ein Service juris GmbH Seite 17 Zweites Kapitel Prävention SGB 7 14 Grundsatz (1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. (2) Bei Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen. SGB 7 15 Unfallverhütungsvorschriften (1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie Form Übertragung ser Aufgaben auf ane Personen, 2. das Verhalten Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach Verrichtung von Arbeiten, für Versicherte o für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, 4. Voraussetzungen, Arzt, mit Untersuchungen o Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, 5. Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer, 6. Maßnahmen, Unternehmer zur Erfüllung sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und ane Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, 7. Zahl Sicherheitsbeauftragten, nach 22 unter Berücksichtigung in den Unternehmen für Leben und Gesundheit Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und Zahl Beschäftigten zu bestellen sind. In Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlaßt werden können. (2) Soweit Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dort genannten Zwecken auch Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von folgenden Daten über untersuchten Personen durch den Unternehmer vorsehen: 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Geschlecht, 2. Wohnanschrift, 3. Tag Einstellung und Ausscheidens, 4. Ordnungsnummer, 5. zuständige Krankenkasse, 6. Art vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen, 7. Art Tätigkeit mit Angabe Beginns und En Tätigkeit, 8. Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung bestand, soweit s bekannt ist, 9. Datum und Ergebnis ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen; Übermittlung von Diagnosedaten an den Unternehmer ist nicht zulässig, 10. Datum nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,

18 Ein Service juris GmbH Seite Name und Anschrift untersuchenden Arztes. Soweit Unfallversicherungsträger Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen. (4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen Genehmigung durch das Bunministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden Län getroffen. Soweit Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher Aufsicht eines Lan untersteht, entscheidet zuständige oberste Lanbehörde über Genehmigung im Benehmen mit dem Bunministerium für Wirtschaft und Arbeit. (5) Die Unternehmer sind über Vorschriften nach Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung Versicherten verpflichtet. SGB 7 16 Geltung bei Zuständigkeit aner Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen (1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch, soweit in dem o für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für ein aner Unfallversicherungsträger zuständig ist. (2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören. SGB 7 17 Überwachung und Beratung (1) Die Unfallversicherungsträger haben Durchführung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie Unternehmer und Versicherten zu beraten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer o Versicherte zu treffen haben 1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund Unfallverhütungsvorschriften nach 15, 2. zur Abwendung besoner Unfall- und Gesundheitsgefahren. (2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für ein aner Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch ser Durchführung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit en Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen. (3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch gegenüber Unternehmern und Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören. (4) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für Überwachung seines Unternehmens, so kann Vorstand dem Unternehmer se Kosten auferlegen. (5) Die Seemannsämter können durch eine Untersuchung Seeschiffe feststellen, ob Unfallverhütungsvorschriften befolgt sind. SGB 7 18 Aufsichtspersonen (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß 17 erforlichen Zahl zu beschäftigen. (2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für se Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen Genehmigung durch Aufsichtsbehörde. SGB 7 19 Befugnisse Aufsichtspersonen (1) Zur Überwachung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind Aufsichtspersonen insbesone befugt,

19 Ein Service juris GmbH Seite zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, 2. von dem Unternehmer zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforlichen Auskünfte zu verlangen, 3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen Unternehmers einzusehen, soweit es Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfort, 4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, 5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesone das Vorhandensein und Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln o, soweit Aufsichtspersonen und Unternehmer erforlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten Unternehmers ermitteln zu lassen, 6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu forn o zu entnehmen; soweit Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil Proben amtlich verschlossen o versiegelt zurückzulassen, 7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung o ein Schadensfall zurückzuführen ist, 8. Begleitung durch den Unternehmer o eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Unternehmer hat Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringen Gefahren können Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu je Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht Unverletzlichkeit Wohnung (Artikel 13 Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer Grundstücke, auf denen Unternehmer tätig ist, haben das Betreten Grundstücke zu gestatten. (2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben o Gesundheit zu treffen. (3) Der Unternehmer hat Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit s zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforlich ist. Auskünfte auf Fragen, en Beantwortung den Unternehmer selbst o einen seiner in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen Gefahr Verfolgung wegen einer Straftat o Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden. SGB 7 20 Zusammenarbeit mit Dritten (1) Die Unfallversicherungsträger und für den Arbeitsschutz zuständigen Lanbehörden wirken bei Überwachung Unternehmen eng zusammen und förn den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und en wesentliche Ergebnisse. Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Lanbehörden erfolgt. (2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förung Zusammenarbeit nach Absatz 1 für je Land einen Unfallversicherungsträger o einen Lanverband (gemeinsame lanbezogene Stelle), über den sie den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Lanbehörden Informationen zu ihrer Überwachungstätigkeit in dem jeweiligen Land zur Verfügung stellen und mit ihnen gemeinsame Überwachungstätigkeiten und Veranstaltungen sowie Maßnahmen Erfahrungsaustauschs planen und abstimmen. (3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, Zustimmung Bunrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken 1. Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten o Personalräten, 2. Unfallversicherungsträger einschließlich gemeinsamen lanbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Lanbehörden, 3. Unfallversicherungsträger mit den für Bergaufsicht zuständigen

20 Ein Service juris GmbH Seite 20 Behörden. Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bunministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bunministerium Innern, Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von Bunregierung erlassen. SGB 7 21 Verantwortung Unternehmers, Mitwirkung Versicherten (1) Der Unternehmer ist für Durchführung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. (2) Ist bei einer Schule Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für Durchführung in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für Versicherten nach 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über Durchführung in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen. (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und entsprechenden Anweisungen Unternehmers zu befolgen. SGB 7 22 Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat Unternehmer unter Beteiligung Betriebsrates o Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung im Unternehmen für Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und Zahl Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch nach 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonen Gefahren für Leben und Gesundheit kann Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn Mintbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann Unfallversicherungsträger Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen. (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei Durchführung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesone sich von dem Vorhandensein und ordnungsgemäßen Benutzung vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen Erfüllung ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. SGB 7 23 Aus- und Fortbildung (1) Die Unfallversicherungsträger haben für erforliche Aus- und Fortbildung Personen in den Unternehmen zu sorgen, mit Durchführung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und ane Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, nicht dem Unternehmen angehören, können Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten. (2) Die Unfallversicherungsträger haben unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie erforlichen Fahr-, Verpflegungsund Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, von Dritten durchgeführt werden, haben Unfallversicherungsträger nur Lehrgangsgebühren zu tragen. (3) Für Arbeitszeit, wegen Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung Arbeitsentgelts. (4) Bei Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind für den Arbeitsschutz zuständigen Lanbehörden zu beteiligen. SGB 7 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst

21 Ein Service juris GmbH Seite 21 (1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung Betroffenen an Unfallversicherungsträger übermittelt werden; 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte Dienste haben. (2) In Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine o nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und ane Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben. SGB 7 25 Bericht gegenüber dem Buntag (1) Die Bunregierung hat dem Deutschen Buntag und dem Bunrat alljährlich bis zum 31. Dezember auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in Bunrepublik Deutschland zu erstatten, Berichte Unfallversicherungsträger und Jahresberichte für den Arbeitsschutz zuständigen Lanbehörden zusammenfaßt. Alle vier Jahre hat Bericht einen umfassenden Überblick über Entwicklung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei Arbeit zu enthalten. (2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bunministerium für Wirtschaft und Arbeit alljährlich bis zum 31. Juli auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über Durchführung Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Lanunmittelbare Versicherungsträger reichen Berichte über für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden Län ein.

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