An die Fachbereichsleitungen - per elektronischer Post - der Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes NRW
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1 48128 Münster 13. Juli 2016 Seite 1 von 2 An die Fachbereichsleitungen - per elektronischer Post - der Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes NRW Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG); Erstattungsansprüche nach 50 SGB X; Anwendung des 59 LHO - Stundungszinsen - Sehr geehrte Damen und Herren, die Deutsche Bundesbank hat im Bundesanzeiger den Basiszinssatz gem. 247 BGB bekannt gegeben. Ab dem beträgt der Basiszinssatz -0,88 %. Gem. VV Nr zu 59 LHO NRW sind daher ab dem Stundungszinsen in Höhe von 1,12 % zu fordern. Nachstehend gebe ich eine Übersicht über die Entwicklung des der Berechnung der Stundungszinsen zugrunde zu legenden Zinssatzes ab : ab ,70 % Zinsformel - Kapital : 255,32 ab ,19 % Zinsformel - Kapital : 231,21 ab ,32 % Zinsformel - Kapital : 225,56 ab ,19 % Zinsformel - Kapital : 231,21 ab ,62 % Zinsformel - Kapital : 331,49 ab ,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 Dienstgebäude und Lieferanschrift: Albrecht-Thaer-Str Münster Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Poststelle@brms.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Vom Hbf Buslinie 17 Haltestelle Bezirksregierung II (Albrecht-Thaer-Str.) Mit der DB Richtung Gronau oder Rheine bis Haltepunkt Zentrum Nord Bürgertelefon: +49 (0) Grünes Umweltschutztelefon: +49 (0) Konto der Landeskasse: Landesbank Hessen- Thüringen (Helaba) IBAN : DE BIC: WELADEDDXXX Gläubiger-ID DE59ZZZ ab ,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab ,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab ,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04
2 ab ,37 % Zinsformel - Kapital : 506,33 ab ,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab ,12 % Zinsformel - Kapital : 566,04 ab ,87 % Zinsformel - Kapital : 641,71 ab ,62 % Zinsformel - Kapital : 740,74 ab ,37 % Zinsformel - Kapital : 875,91 ab ,27 % Zinsformel - Kapital : 944,88 ab ,17 % Zinsformel - Kapital : 1025,64 ab ,17 % Zinsformel - Kapital : 1025,64 ab ,17 % Zinsformel - Kapital : 1025,64 ab ,12% Zinsformel - Kapital : 1071,43 Seite 2 von 2 Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Kreise und kreisfreie Städte Verteiler Nachrichtlich: Dezernat: 12, 14, 28.5 PQ, BEEG MFKJKS Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 2/2
3 48128 Münster per elektronischer Post An die Fachbereichsleitungen der Fachbereiche Elterngeld und Betreuungsgeld der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen 13. Juli 2016 Seite 1 von 2 Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Entscheidungsfrist für Widersprüche gem. 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Sehr geehrte Damen und Herren, ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig ( 88 Abs. 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt ( 88 Abs. 2 SGG). Die durch die Kommunen durchzuführende Abhilfeprüfung wird durch die Dreimonatsfreist mit umfasst. Es häufen sich Fälle, in denen bei der vorgelegten Widersprüchen die Frist des 88 Abs. 2 SGG abgelaufen ist und (nahezu) zeitgleich Klage wegen Nichteinhaltung der Frist des 88 SGG bei den Sozialgerichten erhoben wird. Dies zieht erhebliche Kostenfolgen nach sich, da dem Bevollmächtigten in diesen Fällen im vollen Umfang eine Kostenerstattung für das entsprechende Klageverfahren wegen Nichteinhaltes der Dreimonatsfrist zusteht (unabhängig vom Ergebnis des Widerspruchsverfahrens). Dienstgebäude und Lieferanschrift: Münster Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Poststelle@brms.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Vom Hbf Buslinie 17 Haltestelle Bezirksregierung II (Albrecht-Thaer-Str.) Mit der DB Richtung Gronau oder Rheine bis Haltepunkt Zentrum Nord Bürgertelefon: +49 (0) Grünes Umweltschutztelefon: +49 (0) Konto der Landeskasse: Landesbank Hessen- Thüringen (Helaba) IBAN : DE BIC: WELADEDDXXX Gläubiger-ID DE59ZZZ
4 Vielfach sind aus den Aktenvorgängen keine Gründe erkennbar, warum die Abhilfeprüfung der Kommune eine der Frist des 88 Abs. 2 SGG widersprechenden Zeit in Anspruch nimmt bzw. warum nach erfolgter Abhilfeprüfung der Widerspruch nicht zeitnah der Bezirksregierung Münster zur abschließenden Prüfung und Entscheidung vorgelegt wird. Seite 2 von 2 Ich bitte bei der Bearbeitung der Widersprüche die Dreimonatsfrist des 88 Abs. 2 SGG zu beachten und zu berücksichtigen, dass auch die Widerspruchsprüfung durch die Bezirksregierung eine angemessene Zeit in Anspruch nimmt. Kreise und kreisfreie Städte Verteiler: BEEG, BetreuG nachrichtlich: Dezernat 28.5 PQ, MFKJKS Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
5 48128 Münster per elektronischer Post An die Fachbereichsleitungen der Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 1 von 3 Aktenzeichen: A 53/ Sa. Nr. 50/2016 Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hier: - Beratung zur Elternzeit durch die Elterngeldstellen - Schriftformerfordernis bei der Antragstellung Sehr geehrte Damen und Herren, Abschnitt 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ( 15 ff. BEEG) regelt die Angelegenheiten zur Elternzeit. 12 Abs. 1 Satz 2 BEEG bestimmt, dass den durch die jeweiligen Landesregierungen für die Ausführung des BEEG bestimmten Stellen auch die Beratung zu Fragen der Elternzeit obliegt. Mit Pressemitteilung Nr. 23/16 hat das Bundesarbeitsgericht auf sein Urteil vom AZR 145/15 hingewiesen. In der Vorinstanz wurde die Angelegenheit vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am Sa 1079/14 - verhandelt. Gegenstand des Streitverfahrens war das Schriftformerfordernis bei der Antragstellung und Inanspruchnahme von Elternzeit. Hierzu wurde im Dienstgebäude und Lieferanschrift: Albrecht-Thaer-Str Münster Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Poststelle@brms.nrw.de ÖPNV - Haltestellen: Domplatz: Linien 1, 2, 10, 11, 12, 13, 14, 22 Bezirksregierung II: (Albrecht-Thaer-Str. 9) Linie 17 Bürgertelefon: +49 (0) Grünes Umweltschutztelefon: +49 (0) Konto der Landeskasse: Landesbank Hessen- Thüringen (Helaba) IBAN : DE BIC: WELADEDDXXX Gläubiger-ID DE59ZZZ Einzelnen ausgeführt:
6 "Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform isv. 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine wahrt die von 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt ( 242 BGB). Seite 2 von 3 Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
7 Seite 3 von 3 Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundearbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor". Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten. Kreise und kreisfreie Städte Verteiler: Nachrichtlich: BEEG Dezernat: 28.2, 28.4, 28.5 MFKJKS Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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9 NATO-Angehöriger in Deutschland stationiert bzw. wohnhaft A NATO-Angehöriger Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Deutsch EU-Ausland sonst. Ausland Anspruch A 1 ja, da in das System des Entsendestaates Deutschland eingegliedert A 2 nein, da in das System des EU - Entsendestaates eingegliedert B Ehepartner ohne dt. oder EU Sozialvers. Anspruch B 1 wenn Ehepartner von A 1: ja, da über den Ehepartner des Entsendestaates Deutschland eingegliedert A 3 nein, da in das Systems des Entsendestaates im Ausland eingegliedert Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Deutsch EU-Ausland sonst. Ausland B 4 wenn Ehepartner von A 1: ja, da über den Ehepartner des Entsendestaates Deutschland eingegliedert, jedoch muss Freizügigkeit bestehen B 2 wenn Ehepartner von A 2: nein, da über den Ehepartner in das System des EU-Entsendestaates eingegliedert und auch kein Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet B 3 wenn Ehepartner von A 3: nein, da über den Ehepartner in das System des ausländischen Entsendestaates eingegliedert und auch kein Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet B 5 wenn Ehepartner von A 2: nein, da über den Ehepartner in das System des EU-Entsendestaates eingegliedert und auch kein Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet B 6 wenn Ehepartner von A 3: nein, da über den Ehepartner in das System des ausländischen Entsendestaates eingegliedert und auch kein Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet B 7 wenn Ehepartner von A 1: ja, da über den Ehepartner des Entsendestaates Deutschland eingegliedert, jedoch muss Aufenthaltstitel bestehen (in der Regel daher eher nein) B 8 wenn Ehepartner von A 2: nein, da über den Ehepartner in das System des EU-Entsendestaates eingegliedert und auch kein Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet B 9 wenn Ehepartner von A 3: nein, da über den Ehepartner in das System des ausländischen Entsendestaates eingegliedert und auch kein Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet.
10 C Ehepartner mit dt. oder EU Sozialvers. Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit Deutsch EU-Ausland sonst. Ausland C 4 wenn Ehepartner von A 1: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet (ggfls. Koordinierungsnormen beachten) zusätzlich muss Freizügigkeit bestehen Anspruch C 1 wenn Ehepartner von A 1: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet (ggfls. Koordinierungsnormen beachten) C 2 wenn Ehepartner von A 2: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet (ggfls. Koordinierungsnormen beachten) C 3 wenn Ehepartner von A 3: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet (ggfls. Koordinierungsnormen beachten) C 5 wenn Ehepartner von A 2: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet (ggfls. Koordinierungsnormen beachten) zusätzlich muss Freizügigkeit bestehen C 6 wenn Ehepartner von A 3: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet (ggfls. Koordinierungsnormen beachten) zusätzlich muss Freizügigkeit bestehen C 7 wenn Ehepartner von A 1: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet, jedoch muss Aufenthaltstitel bestehen (in der Regel daher eher nein) C 8 wenn Ehepartner von A 2: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet, jedoch muss Aufenthaltstitel bestehen (in der Regel daher eher nein) C 9 wenn Ehepartner von A 3: oder wenn Einkommen vorhanden ist, das bei der Elterngeldberechnung Berücksichtigung findet, jedoch muss Aufenthaltstitel bestehen (in der Regel daher eher nein)
11 Tabellarische Übersicht der Richtlinienänderungen RL Stichwort / Änderung / Ergänzung / Hinweis Richtlinien Teil I Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen - Ergänzung zum Amtsermittlungsgrundsatz (s. auch Vfg. vom A 31/2016 Sa. Nr. 29/2016 "Prüfschritte bei Antragstellung mit fehlenden Dokumenten") Geltung der landeshaushaltsrechtlichen Regelungen der Länder (LHO); hier Anpassung an die aktuelle Fassung von Nr. 1.9 der VV-BHO zu Ergänzung Eigenständigkeit der Wirtschaftsführung; Wohnen in Sammelunterkunft bei ansonsten eigenständiger Wirtschaftsführung Ergänzung um Kindertageseinrichtung Übungsleiter (s. auch Vfg. vom A 30/2016 Sa. Nr. 28/2016 "Maßgeblichkeit des Veranlagungszeitraums; Änderung der Richtlinie hinsichtlich Übungsleiterpauschale") zeitliche Begrenzung ("vorübergehend") bei Entsandten Resturlaub aus Vollzeittätigkeit neuer Gliederungspunkt Berechnung der Teilzeit etwa in Lehrberufen; abweichende Arbeitszeitmodelle Blaue Karte EU Aufenthaltstitel nach 18 Abs. 2 AufenthG (Beschränkung auf best. Tätigkeit) Ergänzung NATO; Ausnahme sozialversicherungspflichtig Erwerbstätiger Beschäftigte diplomatischer/konsularischer Vertretungen Deutschlands im Ausland Streichung Passus zum Wechsel der Gewinnermittlungsart Berechnungsarten des Elterngeldes 2b.3 Übungsleiter (s. auch Vfg. vom A 30/2016 Sa. Nr. 28/2016 "Maßgeblichkeit des Veranlagungszeitraums; Änderung der Richtlinie hinsichtlich Übungsleiterpauschale") 2c Passus sonstige Bezüge "Auch monatlich oder im Zweimonatsrhythmus geleistete Zahlungen " gestrichen 2c Anpassung Beispiele Einkommensermittlung bei geringfügiger Tätigkeit / Midijob 2c Vorrang der Angabe mit der überwiegenden Geltung im Zeitverlauf (s. auch Vfg. vom A 12/2016 Sa. Nr. 11/2016 "Urteil des LSG Darmstadt zur Anwendung des 2c Abs. 3 S. 2 BEEG") 2d.3.1 Aufnahme Passus zum Wechsel der Gewinnermittlungsart Ergänzung anzurechnender Einnahmen Land- und Forstwirtschaft; Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert; Geltung des steuerlichen Veranlagungsjahres Partnerschaftsbonus - Urlaub aus Vollzeittätigkeit Monate mit Bezug von nach 3 Abs. 1 Nr. 1-3 anzurechnenden Leistungen; Konkretisierung (europarechtskonforme Auslegung) Nachweis Alleinerziehende ergänzt; Vorlage Einkommensteuerbescheid bei Selbstständigen 8.0 Verhältnis zu den Regelungen des SGB I, III und X 8.1 Auskunftspflicht nach Ablauf des Bezugszeitraums; fehlende Mitwirkung
12 8.3.3 Vorläufige Bewilligung des Partnerschaftsbonus 14.8 Verjährung OWIG 15.1a Großelternzeit Elternzeitanspruch bis zum dritten Geburtstag Anrechnung nachgeburtlicher Schutzfrist nach 6 MuSchG Ergänzung Ablehnung von Anträgen auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit Ergänzung BAG-Urteil zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit (Bindungszeitraum) 18.1 Kündigungsverbot - Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses 21.4 Kündigungsrecht des Arbeitgebers - Wegfall der Voraussetzungen der Elternzeit Richtlinien Teil Aufnahme Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehegatten bzw. Lebenspartner) 4.5 Link zu den Verbindungsstellen im Ausland aktualisiert Anhang zu den Richtlinien Anhang IV und V Überarbeitung der Beispielsfälle
13 48128 Münster 24.Oktober 2016 Seite 1 von 6 per elektronischer Post An die Fachbereichsleitungen der Fachbereiche BEEG der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG); Neufassung der Richtlinien Stand 8/2016 Verfügung vom A - 45/ Sa. Nr. 42/2015 Sehr geehrte Damen und Herren, in Anlage übersende ich eine Neufassung der Richtlinien (Stand 8/2016). Eine zusammenfassende Übersicht der hauptsächlichen Änderungen ist ebenfalls in Anlage beigefügt. Wie Sie den neuen Richtlinien entnehmen können, wurden die Seitenzahlen nunmehr wie früher wieder durchnummeriert. Auf folgende Regelungen, auch als Ergebnis der letzten Bund- Länder-Tagungen, möchte ich besonders hinweisen: Dienstgebäude und Lieferanschrift: Albrecht-Thaer-Str Münster Telefon: Telefax: Poststelle@brms.nrw.de ÖPNV - Haltestellen: Domplatz: Linien 1, 2, 10, 11, 12, 13, 14, 22 Bezirksregierung II: (Albrecht-Thaer-Str. 9) Linie 17 Bürgertelefon: RL Betreuung in einer Kita während der Bezugszeit Die Richtlinien stellen noch einmal klar, dass der Anspruch auf Elterngeld auch dann bestehen bleibt, wenn das Kind (ganztägig) in einer Kita betreut wird, der Elterngeldberechtigte aber in der übrigen Zeit die Betreuung des Kindes übernimmt. Schultelefon: Grünes Umweltschutztelefon: Konto der Landeskasse: WestLB AG BLZ: Konto: IBAN : DE BIC : WELADE3M
14 RL Resturlaub während der Teilzeit im Bezugszeitraum Seite 2 von 5 Es ist die pro Urlaubstag geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen unabhängig davon, aus welchem Beschäftigungsverhältnis der Resturlaub stammt. RL Teilzeittätigkeiten bei besonderen Arbeitszeitregelungen Besonderen Arbeitszeitregelungen wie z.b. bei Piloten, Flugbegleitern oder Orchestermusikern, die von einer klassischen Arbeitszeitregung eines nichtselbstständig Beschäftigten abweichen, ist in Anlehnung an die Regelung für Lehrer Rechnung zu tragen. Regelungen für eine Vollbeschäftigung ergeben sich häufig aus Dienstvereinbarungen oder Tarifverträgen (z.b. Flugstunden oder Höchstbelastungsgrenzen bei Vollbeschäftigung). Die Vorgehensweise gilt dann auch in gleicher Weise für die Festlegung des Stundenkorridors im Rahmen des Partnerschaftsbonus. RL Aufenthaltstitel nach 18 Abs. 2 AufenthG In Fällen, in denen ein Aufenthaltstitel nach 18 Abs. 2 i.v.m. Abs. 4 AufenthG i.v.m. 26 BeschV mit einer Beschränkung nach 34 BeschV vorliegt, kann anhand des Titels nicht mehr entschieden werden, ob ein Elterngeldanspruch besteht. Es ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig.
15 Seite 3 von 5 RL NATO-Truppenmitglieder und deren Ehegatten/Lebenspartner Die Rl. hierzu wurden ergänzt. Aufgrund der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten bei Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Deutschland wurde von hier eine tabellarische Übersicht angefertigt, welche die verschiedenen Fallgestaltungen im Hinblick auf unterschiedliche Staatsangehörigkeiten abdeckt. Die Tabelle ist ebenfalls in Anlage beigefügt. RL 2c sonstige Bezüge Der Passus "Auch monatlich oder im Zweimonatsrhythmus geleistete Zahlungen (etwa Provisionen), die steuerlich als sonstiger Bezug behandelt werden, sind bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen" wurde gestrichen. Zur Behandlung von Sonstigen Bezügen führt das Bundesministerium aus:..nach der ab dem geltenden Regelung sind im Lohnsteuerabzugsverfahren nach 38a Abs. 1 Satz 3 und 39b EStG steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die tatsächliche steuerliche Verbuchung. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Dies gilt unabhängig von der bis dahin geltenden Rechtsprechung.
16 .Der in der Richtlinie 2c aufgeführte Katalog ist in seinem Wortlaut der aktuellen LStR 39b. 2 Abs. 2 entnommen worden. Die Aufzählung zu den sonstigen Bezügen erfolgt hier beispielhaft. Eine Präzisierung ist daher nicht geboten. Die Elterngeldstellen sind nicht gehalten zu überprüfen, ob die Einordnung als sonstiger Bezug der Richtigkeit entspricht. Es ist die Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung anzunehmen Seite 4 von 5 Aufgrund der beispielhaften Aufzählung zu den sonstigen Bezügen bedurfte es daher einer Ergänzung der Richtlinien, wie seinerzeit mit dem nunmehr gestrichenen Absatz vorgenommen, nicht. In einer Erstentscheidung ist somit grundsätzlich die Richtigkeit- und Vollständigkeit der Gehaltsabrechnungen zu unterstellen. Nur bei einem offensichtlichen Fehlverhalten des Arbeitgebers kann die Richtigkeit nicht unterstellt werden. Ein offensichtliches Fehlverhalten liegt dann vor, wenn die Unrichtigkeit quasi für jedermann erkennbar ins Auge springt. So sind Urlaubsgelder -vergütungen - entgelte etc. nicht schon deswegen offensichtlich unrichtig, wenn sie anhand der Lohn- und Gehaltsabrechnung als laufender Arbeitslohn versteuert sind. Aufgrund der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung erfolgt in diesen Fällen keine Prüfung der sonstigen Bezüge. Ansonsten hat eine Prüfung durch die Elterngeldstelle unter zur Hilfenahme der Lohnsteuerrichtlinie nur dann zu erfolgen, wenn sich der Berechtigte gegen die Entscheidung der Elterngeldstelle (im Widerspruchsverfahren) wendet. RL. 2d.3.1 Wechsel der Gewinnermittlungsart Ein Wechsel für den Bezugszeitraum in der Gewinnermittlungsart von einer Aufstellung entsprechend 4 Abs. 3 EStG zur Bilanz und
17 umgekehrt, ist nach wie vor bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides möglich. Jedoch muss der Wechsel auch steuerrechtlich noch vollzogen werden können und den steuerrechtlichen Anforderungen genügen (z.b. Erstellen einer Eröffnungs/Anfangssbilanz). Das BEEG folgt damit dem Steuerrecht Seite 5 von 5 RL 2d.3.1 Jahresbeträge im Bezugszeitraum Jahresbeträge wie Jahrespachtzinsen oder Jahresbeträge bei Beteiligungen sind im Bezugszeitraum durch Zwölftelung in Monatsbeträge umzurechnen. RL 2d.3.2 Investitionsabzugsbeträge Werden Investitionsabzugsbeträge bei der Gewinnermittlung berücksichtigt, ist das Elterngeld bis zum endgültigen Nachweis nicht vorläufig zu bewilligen. Eine Nachfrage am Ende des Investitionszeitraumes von drei Jahren durch die Elterngeldstelle ist daher nicht erforderlich. Tritt eine Änderung nach Bestandskraft des Elterngeldbescheides ein, ist 48 SGB X anzuwenden. :Kreise und kreisfreie Städte Verteiler: BEEG Nachrichtlich: Dezernat: 28.4, 28.5 PQ, MFKJKS Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
STORZ MEYER BRÄUNING ANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITS- & ZIVILRECHT
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