STEUERINFO. Steuerpolitik und Steuerrecht. Seite 1/7. Reform der Grundsteuer - ein guter Kompromiss? Treffen am 1. Februar 2019
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- Linus Baumhauer
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1 Seite 1/7 STEUERINFO Steuerpolitik und Steuerrecht Reform der Grundsteuer - ein guter Kompromiss? Treffen am 1. Februar 2019 WUM und WAM Kritik aus Bayern Kompromiss am 1. Februar 2019? Günstigerprüfung für Am 1. Februar 2019 trafen sich die Finanzminister der Länder und Bundesfinanzminister Olaf Scholz, um erneut über die Grundsteuerreform zu beraten. Diese Reform ist nötig geworden, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 10. April 2018 entschieden hatte, dass die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die Einheitswerte, verfassungswidrig sind. Bis Ende dieses Jahres hat der Gesetzgeber nun Zeit, eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Für die Umsetzung durch die Finanzverwaltung hat das BVerfG noch einmal fünf Jahre Aufschub gegeben. Ende 2018 stellte der Bundesfinanzminister zwei Modelle vor: ein wertunabhängiges (WUM) und ein wertabhängiges (WAM), wobei er selbst letzteres favorisiert. Bei diesem Modell sollte ursprünglich ein Ertragswertverfahren implementiert werden, dass an die gezahlten Mieten resp. die üblichen Mieten bei Eigennutzung - und die Bodenrichtwerte ansetzt. Für unternehmerisch genutzte Immobilien sah der Vorschlag wegen der Spezialität dieser Grundstücke als Auffangverfahren das Sachwertverfahren vor. Dieses sollte gegenüber dem Status Quote vereinfacht werden. Allerdings bliebe es bei einer im Vergleich zu Wohnimmobilien aufwändigen Wertermittlung. Aus Bayern kam Kritik an diesem Modell. Der Freistaat sieht nur in einem wertunabhängigen Modell, bei dem nur die Grundstücksfläche, die bebaute Fläche und die Gebäudehöhe maßgeblich sind, einen in der kurzen Zeit und mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen umsetzbaren Vorschlag. Auch die Wirtschaft hatte sich für dieses sog. Äquivalenzmodell ausgesprochen. Am 1. Februar 2019 habe man sich auf einen Kompromiss geeinigt, so der Bundesfinanzminister. Nur Bayern sah hierin noch keine Einigung, man sei aber auf dem Weg. Folgende Eckpunkte fanden zumindest in Mehrheit der Bundesländer Zustimmung: Wohnimmobilien sollen anhand der durchschnittlichen
2 Seite 2/7 Wohnimmobilien Weiterhin Sachwertverfahren für Unternehmen Zonen und Lagen bei Bodenrichtwerten Grundsteuer C für Kommunen möglich Bodenrichtwerte problematisch Nettokaltmiete (Daten des Statistischen Bundesamtes) und dem Bodenrichtwert bewertet werden. Ein Rückgriff auf die tatsächlich vereinbarten Mieten, dies sah bisher das BMF- Modell vor, soll nur erfolgen, wenn diese geringer sind als die Durchschnittsmieten. (Es ist also eine Günstigerprüfung erforderlich!) Für unternehmerisch genutzte Immobilien soll weiterhin das aufwändigere Sachwertverfahren (Bodenrichtwert + standardisierte Baukosten) zur Anwendung kommen. Zwar sollen auch hier Vereinfachungen gegenüber dem Status quo erfolgen man will nur noch acht anstelle von 30 Daten abfragen. Insgesamt bliebe es aber bei einer zusätzlichen bürokratischen Belastung im Vergleich zu Wohnimmobilien. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund und Boden sollen weiterhin die Bodenrichtwerte sein. Die Finanzverwaltung könne ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen machen. Die Gutachterausschüsse, die die Richtwerte festlegen, können Zonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte mittlere Bodenwertniveau als Ortsdurchschnittswert angesetzt werden (De-minimis- Regelung). Die Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben. Das nun vorgeschlagene Modell greift im Vergleich zum wertunabhängigen Modell auf viel mehr Daten zurück, die die Steuerpflichtigen und insbesondere die Unternehmen liefern müssen. Bemessungsgrundlagen der neuen Grundsteuer sollen auf der Basis von Bodenrichtwerten definiert werden. Die Bodenrichtwerte sind jedoch für Massenverfahren wie bei der Grundsteuer nicht praxistauglich. Ihre Ermittlung anhand von Grundstücksverkäufen in der Nähe in den letzten beiden Jahren liefert in vielen Fällen mangels Grundstücksumsätzen keinen Marktwert. Es existiert eben oft kein Markt! Selbst in Ballungsräumen reichen die relevanten Verkäufe oftmals nicht aus, um einen objektiven Marktwert abzubilden. In ländlichen Regionen gilt dies erst recht. Bodenrichtwerte dürften deshalb eine Achillesverse der geplanten Neuregelung werden. Sie bieten keine rechtssichere Definition von Bemessungsgrundlagen und dürften die Finanzgerichte in den kommenden Jahren beschäftigen. Es wird vermutlich auch nicht allzu lange dauern, bis sich das BVerfG erneut mit dem Thema beschäftigen muss. Es gibt also nach wie vor gute Argumente für ein einfaches Modell, das nur auf Flächen abstellt. Das BMF wird nun einen Referentenentwurf zur Reform der Grundsteuer erarbeiten.
3 Seite 3/7 Fazit: Bei der Reform der Grundsteuer ist die Kuh noch nicht vom Eis. Fraglich ist schon, ob wirklich schon Konsens zwischen Bund und Ländern besteht. Zudem muss auch außerhalb der Grundsteuer, bei den Bodenrichtwerten nachgebessert werden. Bis Ostern soll der Gesetzentwurf vorliegen. Angesichts der noch anstehenden Aufgaben ist dies ein ambitionierter Zeitplan. (Gs) Neuregelung bei der Dienstwagenbesteuerung für Arbeitnehmer Neuregelung für Anschaffung ab 1. Januar 2019 Klarstellung des BMF Erstüberlassung an Arbeitnehmer maßgeblich Zum Jahreswechsel wurde eine neue Bewertung der privaten Nutzung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen mit 40 km Reichweite oder 50 g CO2- Ausstoß je km eingeführt. Nach der Neuregelung des 8 Abs. 2 in Verbindung mit 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ist der Bruttolistenneupreis für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2019 angeschafft wurden, zu halbieren. Mit Schreiben an den Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) vom 18. Dezember 2018 stellt das BMF klar, dass die Neuregelung (Halbierung Bruttolistenpreis) bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. 3 EmoG gilt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Der erstmalige Überlassungszeitpunkt an einen Arbeitnehmer ist maßgeblich. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden. Fazit: Maßgeblich für die Anwendung der Neuregelung (Halbierung des Bruttolistenneupreises) ist die erstmalige Überlassung des Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer. Diese erstmalige Überlassung muss nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt sein. Die Finanzverwaltung wird ggf. noch ein neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Elektromobilität veröffentlichen. Wir informieren Sie darüber. (KG)
4 Seite 4/7 Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung Sachverhalt Entscheidung Pauschalierung möglich Alle Zuwendungen an Empfänger Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 27. November 2018 zum Aktenzeichen 15 K 3383/17 L klargestellt, dass auch Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach 37b EStG einzubeziehen sind. Im entschiedenen Sachverhalt veranstaltete die Arbeitgeberin eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach 37b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. In die Bemessungsgrundlage bezog es die Gesamtkosten der Veranstaltung ein. Hiergegen wandte die Arbeitgeberin ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel. In der Entscheidung gaben die Richter des Finanzgerichts Münster weitgehend dem Finanzamt Recht. Die Klage hatte allerdings im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel Erfolg. Nach 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die ESt einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben; dies gilt gemäß 37b Abs. 2 Satz 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Anwendung des o. g. Pauschsteuersatzes scheidet gemäß 37b Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 EStG u. a. dann aus, wenn ein Anwendungsfall von 40 Abs. 2 EStG gegeben ist. Die Pauschalierung der ESt nach 37b EStG erfasst jedoch nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende
5 Seite 5/7 Bemessungsgrundlage = Aufwendungen Erhebungsform der ESt zur Wahl. Das folgt aus dem Wortlaut des 37b EStG sowie aus rechtssystematischen Gründen und aus der Einordnung des 37b EStG in das Gesamtgefüge des EStG. Die den Teilnehmern der Veranstaltung gewährten Leistungen stellen vorliegend bei diesen Arbeitslohn dar. Denn der Veranstaltung lag kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin zugrunde. Die Möglichkeit der Teilnahme an der Veranstaltung stellte sich für die Teilnehmer nämlich nicht als bloßer Reflex ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit für die Arbeitgeberin bzw. die mit ihr verbundenen Unternehmen dar, sondern war gerade Belohnung ihrer besonderen Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos. Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt, die nach 37b Abs. 3 Satz 1 EStG abgeltende Wirkung im Hinblick auf die Besteuerung der Zuwendungen beim Zuwendungsempfänger hat, sind nach 37b Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 EStG die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich der USt. Nach Ansicht der Richter sind auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach 37b EStG einzubeziehen. Dabei gehen die Richter davon aus, dass sich die von der Rechtsprechung des BFH für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen entwickelten Grundsätze auf die Bemessungsgrundlage nach 37b Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend übertragen lassen. In die Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Da 37b EStG den pauschalierten Steuerabzug auf Ebene des Zuwendenden zum Gegenstand hat, kann aus Sicht der Richter, Bemessungsgrundlage des pauschalierten Steuerabzuges nur dasjenige sein, was auch auf Ebene des Empfängers als Steuerobjekt in Betracht kommt. Würden Aufwendungen des Zuwendenden, die auf Ebene des Zuwendungsempfängers keine (steuerpflichtigen) Zuwendungen darstellen, in die Bemessungsgrundlage nach 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einfließen, würde dies eine über 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG hinausgehende Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht beinhalten und nicht lediglich eine besondere Erhebungsform der ESt darstellen. Dieses Ergebnis widerspräche nach Auffassung der Richter auch der durch den Gesetzgeber in 37b Abs. 3 Satz 1 EStG abgebildeten Korrespondenz der durch den Zuwendenden - mit Abgeltungswirkung - pauschal versteuerten Sachzuwendungen mit den insoweit bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz bleibenden Zuwendungen auf Ebene des Empfängers.
6 Seite 6/7 Grundsätze für Betriebsveranstaltungen gelten Werbekosten keine Zuwendung Nach Auffassung der Richter lassen sich daher die Grundsätze zum Wertansatz der durch Betriebsveranstaltungen gewährten Zuwendungen nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach 37b Abs. 1 Satz 2 EStG übertragen. Darüber hinaus ist für die Richter auch kein Grund ersichtlich, weshalb die für Betriebsveranstaltungen entwickelten Grundsätze nicht auch auf inhaltsgleiche sonstige Veranstaltungen jedenfalls entsprechend anwendbar sein sollten. Aus Sicht der Richter sind daher sämtliche streitgegenständliche Kosten, mit Ausnahme der Kosten für Werbemittel in die Bemessungsgrundlage nach 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehen, da sie auf Seiten der Veranstaltungsteilnehmer zu einem geldwerten Vermögensvorteil geführt haben. Aufwendungen für eine nicht marktgängige Veranstaltung seien nach Auffassung der Richter keine Zuwendungen auf Ebene der Veranstaltungsteilnehmer. Diese Aufwendungen würden nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen. Die Veranstaltung der Arbeitgeberin stellt jedoch, so die Richter, keine solch marktfremde Veranstaltung dar. Denn bei dieser Feier handelt es sich schon hinsichtlich der Veranstaltungsform um eine Veranstaltung marktgängiger Art, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung nicht nur durch die Arbeitgeberin, sondern auch andere Anbieter, insbesondere Diskotheken, gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises und im Wettbewerb mit anderen Veranstaltern angeboten wird. Anders sei dies beispielsweise bei der Jubiläumsfeier eines Unternehmens. Bei marktgängigen Produkten muss der Letztverbraucher grundsätzlich alle Aufwendungen tragen, welche der jeweilige Anbieter im Hinblick auf das Produkt tätigt und in den Verkaufspreis einkalkuliert. Deshalb ist der vorliegende Fall der eigenständigen Organisation einer marktgängigen Veranstaltung für Zwecke der Pauschalbesteuerung nach 37b EStG - jedenfalls aus Sicht des Zuwendungsempfängers - nicht anders zu behandeln als der Fall des Einkaufes einer Gesamtveranstaltung bzw. des Erwerbs eines Ticketkontingents für eine von einem externen Anbieter organisierten Veranstaltung mit darauffolgender Weitergabe der Karten an die eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiter verbundener Unternehmen. Ein anderer bzw. dritter Veranstalter oder Ticketanbieter würde die entstandenen Kosten, jedenfalls soweit sie nicht Aufwendungen für Werbemittel betreffen, in den Verkaufspreis für die Eintrittskarten zu einer vergleichbaren Veranstaltung einkalkulieren. Dies gilt allerdings nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf
7 Seite 7/7 Kosten äußerer Rahmen = Zuwendung Endkunden umgelegt werden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen können. So fallen Kosten für den Vorhalt und den Betrieb sanitärer Anlagen und Garderoben, für die Anmietung und sowohl dekorative als auch technische Ausstattung von Veranstaltungsräumlichkeiten und für Mobiliar für einen jeden potenziellen Ausrichter einer Party an. Sie sind aus Sicht eines Teilnehmers Bestandteil der Bemessung des Eintrittspreises für eine derartige Veranstaltung. Hinsichtlich der diese Positionen betreffenden Aufwendungen ist nicht ersichtlich, dass diese Aufwendungen der Veranstaltung eine das Firmenmotto der Arbeitgeberin unterstützende Prägung (und damit marktfremde Prägung) gegeben haben. Aus diesem Grund haben sich die Teilnehmer der Veranstaltung, die in einen potenziellen Eintrittspreis eines Drittanbieters einfließenden Kosten durch die Möglichkeit der kostenfreien Teilnahme an der streitgegenständlichen Veranstaltung erspart. Fazit: Der Einsatz von Werbemitteln des Veranstalters ist aus Sicht des Veranstaltungsteilnehmers kein geldwerter Vorteil und stellt damit keine Zuwendung an ihn dar. Kosten der Eigenwerbung sind aus Sicht eines Veranstalters im Hinblick auf die eigene Einkommenserzielung getätigter Aufwand, der jedenfalls typischerweise nicht auf den Endkunden umgelegt wird. Er stellt keine Zuwendung dar. (KG)
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