Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV) Bauwerksinspektion VV-WSV 2101

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV) Bauwerksinspektion VV-WSV 2101"

Transkript

1 Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des undes (VV-WSV) auwerksinspektion VV-WSV Herausgegeben vom undesministerium für Verkehr, au und Stadtentwicklung mit Änderungen vom September 2010

2 Inhalt... Seite bschnitt 1: LLGEMEINES 1 Geltungsbereich egriffsbestimmungen... 3 bschnitt 2: UNTERLGEN 3 auwerksverzeichnis auwerksinspektionsakte ufgabenblätter... 4 bschnitt 3: UWERKSPRÜFUNG 6 Verantwortlichkeiten Fristen Durchführung Dokumentation, eurteilung und Veranlassung auwerksprüfung aus besonderem nlass... 6 bschnitt 4: UWERKSÜERWCHUNG 11 Verantwortlichkeiten Fristen Durchführung Dokumentation, eurteilung und Veranlassung... 6 bschnitt 5 UWERKSESICHTIGUNG 15 Verantwortlichkeiten Fristen Durchführung Dokumentation, eurteilung und Veranlassung... 7 bschnitt 6: SCHLUSSESTIMMUNGEN 19 IT-Verfahren Inkrafttreten... 7 nlage Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien

3 bschnitt 1: LLGEMEINES 1 Geltungsbereich (1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt die bautechnische Inspektion von auwerken (auwerksprüfung, auwerksüberwachung und auwerksbesichtigung), die in der Unterhaltungslast der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des undes (WSV) stehen und von auwerken in der Unterhaltungslast des undesministeriums der Verteidigung (MVg), bei denen auaufgaben nach den Richtlinien für die Durchführung von auaufgaben des undes (Rau) der WSV obliegen. (2) Sie gilt für alle auwerke entsprechend der nlage Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien. Dabei ist der Umfang der auwerksinspektion unter eachtung der Sicherheit und Ordnung nach Gefährdungspotential und Lastbeanspruchung festgelegt: - Kategorie : auwerksprüfung, auwerksüberwachung, auwerksbesichtigung - Kategorie : auwerksbesichtigung (3) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Inspektion von: - Dämmen in Dammstrecken der undeswasserstraßen; hierfür gilt die VV-WSV 2301 Damminspektion, - Ingenieurbauwerken im Zuge von Straßen und Wegen als Über- und Unterführungsanlagen für Verkehre aller rt (ohne Kanalbrücken); hierfür gilt die DIN 1076 (4) Unberührt von dieser Verwaltungsvorschrift bleibt die laufende eobachtung als regelmäßige ugenscheinnahme der auwerke durch sachkundiges Personal. Die laufende eobachtung ist im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der ufgaben des ußenbezirkes nach VV-WSV 1116 an allen auwerken durchzuführen. (5) Unberührt von dieser Verwaltungsvorschrift bleiben auch Kontrollen nach anderen Vorschriften und Normen für den etrieb und die Überwachung der auwerke einschließlich ihrer nlagen- und Maschinentechnik. Dies sind zum eispiel die unmittelbare etriebsvorbereitung, egehungen durch die Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragten, die Ü- berwachung überwachungspflichtiger nlagen, die nlageninspektion. 2 egriffsbestimmungen 1. a u w e r k s i n s p e k t i o n umfasst die auwerksprüfung, die auwerksüberwachung und die auwerksbesichtigung. 2. a u w e r k s p r ü f u n g ist die handnahe Untersuchung aller, auch der schwer zugänglichen, auwerksteile der auwerke durch sachkundiges Ingenieurpersonal, welches die statischen, konstruktiven und hydromechanischen Verhältnisse der auwerke beurteilen kann. Die auwerksprüfung beurteilt den Zustand der auwerke hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der nlagen und deren Verkehrssicherheit erforderlich ist. 3. a u w e r k s ü b e r w a c h u n g ist die intensive, erweiterte Sichtprüfung der auwerke durch sachkundiges Ingenieurpersonal. Die auwerksüberwachung beurteilt den Zustand der auwerke hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der nlagen und deren Verkehrssicherheit erforderlich ist. 4. a u w e r k s b e s i c h t i g u n g ist die Kontrolle der auwerke auf offensichtliche Schäden durch sachkundiges Personal, welches in das Tragverhalten und die Funktionsweise des auwerkes eingewiesen ist. Die auwerksbesichtigung erstreckt sich auf den allgemeinen baulichen Zustand der auwerke, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der nlagen und deren Verkehrssicherheit erforderlich ist. 5. T r a g f ä h i g k e i t ist die Fähigkeit des Tragwerks und seiner tragenden Teile, allen auftretenden mechanischen Kräften oder Zwangsverformungen zu widerstehen, denen es während der Errichtungs- und Nutzungsdauer planmäßig standhalten soll. ei fehlender Tragfähigkeit kommt es zum Einsturz oder zu anderen Formen des Tragwerks- bzw. auteilversagens. 6. G e b r a u c h s t a u g l i c h k e i t ist die Fähigkeit des Tragwerks und seiner Teile, die planmäßige Nutzung entsprechend festgelegten edingungen zu ermöglichen. Dazu zählt auch die etriebssicherheit. ei fehlender Gebrauchstauglichkeit kann die nlage nicht entsprechend ihrer Funktion verwendet werden. 7. S c h a d e n ist die Überschreitung des Toleranzbereiches für die bweichung zwischen dem Ist- und dem Soll- Zustand eines auteils zum Zeitpunkt der auwerksinspektion im Hinblick auf die Tragfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit, z.. etonabplatzung, freiliegende ewehrung, Korrosion etc. 3

4 bschnitt 2: UNTERLGEN 3 auwerksverzeichnis (1) lle nach Kategorie zu inspizierenden auwerke sind in ein auwerksverzeichnis aufzunehmen, das vom Wasserund Schifffahrtsamt aufzustellen und zu pflegen ist. Das auwerksverzeichnis enthält mindestens die Objektidentnummer, den auwerksnamen, die Wasserstraßenbezeichnung und die zugehörige Zustandsnote. (2) lle nach Kategorie zu inspizierenden auwerke sind in ein auwerksverzeichnis aufzunehmen, das vom Wasserund Schifffahrtsamt aufzustellen und zu pflegen ist. Das auwerksverzeichnis enthält mindestens die Objektidentnummer, den auwerksnamen und die Wasserstraßenbezeichnung. (3) Die auwerksverzeichnisse sind der Wasser- und Schifffahrtsdirektion sowie den ußenbezirken des mtsbereiches in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen. 4 auwerksinspektionsakte (1) auwerksinspektionsakten sind vom Wasser- und Schifffahrtsamt zu führen. Sie sollen alle für die Inspektion erforderlichen ngaben zum auwerk enthalten. Dies sind für nach Kategorie zu inspizierende auwerke: - Inhaltsverzeichnis - Zusammenstellung der wichtigsten Daten des auwerks mit Skizzen - ufgabenblätter - estandspläne und estandsstatiken - Messprogramm nach VV-WSV ngaben über die rt und den ufbau des Korrosionsschutzsystems - Vermessungsergebnisse (Peilergebnisse, aubegleitende Messungen, Nullmessungen n. Fertigstellung u. dgl.) - Gutachten und dgl. - Prüfberichte - Überwachungsberichte - esichtigungsberichte Dies sind für nach Kategorie zu inspizierende auwerke mindestens: - Inhaltsverzeichnis - Zusammenstellung der wichtigsten Daten des auwerks mit Skizzen - esichtigungsberichte (2) Soweit im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich werden, ist auf das aubestandswerk zurückzugreifen. 5 ufgabenblätter (1) Für jedes nach Kategorie zu inspizierende auwerk sind ufgabenblätter - für die auwerksprüfung und die auwerksüberwachung getrennt - aufzustellen und fortzuschreiben. (2) Die ufgabenblätter sollen allgemeine Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der auwerksprüfung und auwerksüberwachung geben und materialorientierte typische Schadensmerkmale beschreiben. Die statischen, konstruktiven und hydromechanischen Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen. (3) In den ufgabenblättern sind die Inspektionsintervalle festgelegt, sowie anlagenspezifische Verrichtungen und weitere Koordinierungsmerkmale enthalten. bschnitt 3: UWERKSPRÜFUNG 6 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die auwerksprüfung und deren rechtzeitige Durchführung ist die zuständige Sachbereichsleitung des Wasser- und Schifffahrtsamtes. Sie kann eine sachkundige Ingenieurin oder einen sachkundigen Ingenieur des Wasser- und Schifffahrtsamtes mit der auwerksprüfung beauftragen. Die estellung erfolgt schriftlich durch die mtsleitung. (2) Müssen bei der auwerksprüfung Dritte beteiligt werden, hat die Sachbereichsleitung das hierzu Erforderliche zu veranlassen. 4

5 (3) Kooperationen zwischen Wasser- und Schifffahrtsämtern bei der Durchführung der auwerksprüfung sind bei edarf über entsprechende Vereinbarungen der mtsleitungen zu regeln. (4) Ist für die auwerksprüfung die Einrichtung von überregionalen auwerksprüfgruppen zur wirtschaftlichen ufgabenerledigung angebracht, sind diese von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion einzurichten. 7 Fristen (1) lle auwerke sind mindestens jedes sechste Jahr einer auwerksprüfung zu unterziehen. (2) Die erste auwerksprüfung ist vor der bnahme der auleistung, die zweite auwerksprüfung vor blauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche nach VO/ durchzuführen. ei auwerken, die von einem Neubauamt erstellt worden sind, hat die erste auwerksprüfung durch das Neubauamt mit eteiligung des Wasser- und Schifffahrtsamtes zu erfolgen, die zweite auwerksprüfung durch das Wasser- und Schifffahrtsamt mit eteiligung des Neubauamtes. (3) Die Prüfintervalle können je nach lter, auart, baulichem Zustand, eanspruchungen und betrieblichen Forderungen für das Gesamtbauwerk oder einzelne auwerksteile dem Erkenntnisstand folgend durch das Wasser- und Schifffahrtsamt verkürzt werden. 8 Durchführung (1) ei der auwerksprüfung sind alle, auch die schwer zugänglichen auwerksteile unter enutzung aller erforderlichen Hilfsgeräte handnah zu untersuchen. bdeckungen von auwerksteilen sind zu öffnen. Die einzelnen auwerksteile sind, soweit nötig, vor der auwerksprüfung sorgfältig zu reinigen, um auch versteckte Schäden auffinden zu können. (2) Der ußenbezirk hat das auwerk für die auwerksprüfung vorzubereiten. Die Vorbereitung und Durchführung der auwerksprüfung sind rechtzeitig zwischen der auwerksprüferin oder dem auwerksprüfer und der Leitung des ußenbezirkes abzustimmen. (3) Das Messprogramm nach VV-WSV 2602 ist vor eginn der ersten auwerksprüfung aufzustellen und dem Erkenntnisstand folgend anzupassen. Die Durchführung und uswertung der Inspektionsvermessungen sind rechtzeitig zwischen dem bautechnischen Dienst und dem vermessungstechnischen Dienst abzustimmen. (4) Die Ergebnisse der vorangegangenen auwerksüberwachung sind zu berücksichtigen. (5) Für die ewertung der Schäden ist bei der auwerksprüfung das W-Merkblatt Schadensklassifizierung an Verkehrswasserbauwerken (MSV) anzuwenden. (6) usschlaggebend für die ewertung der Schäden ist der aktuelle Zustand des auwerkes zum Zeitpunkt der auwerksprüfung. us der Erfassung der Schäden ist mit bschluss der auwerksprüfung eine Prüfnote zu ermitteln. (7) Werden bei der auwerksprüfung Schäden festgestellt, die sofortige Maßnahmen erfordern (z.. zur Sicherung des Verkehrs), ist die Leitung des ußenbezirkes unverzüglich zu unterrichten. (8) Die auwerksprüferin oder der auwerksprüfer hat die Leitung des ußenbezirkes über die Ergebnisse der auwerksprüfung im Rahmen einer bschlussbesprechung und gemeinsamen egehung zu informieren. 9 Dokumentation, eurteilung und Veranlassung (1) Die auwerksprüfung ist mit einem Prüfbericht zu dokumentieren. (2) Die Sachbereichsleitung hat die uswertung der bei der auwerksprüfung angefallenen Vermessungsergebnisse zu veranlassen. Die auwerksprüferin oder der auwerksprüfer hat diese zu beurteilen und im Prüfbericht zu berücksichtigen. (3) Die Sachbereichsleitung hat über die notwendigen Veranlassungen zur eseitigung der Schäden, die bei der auwerksprüfung festgestellt worden sind, zu entscheiden und diese im Prüfbericht festzuhalten. (4) Der Prüfbericht ist von der Sachbereichsleitung und der auwerksprüferin oder dem auwerksprüfer zu unterschreiben. (5) Das Wasser- und Schifffahrtsamt hat den Prüfbericht (einschließlich der dazugehörigen uswertungen und eurteilungen von Messergebnissen) in die auwerksinspektionsakte zu nehmen. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion und der ußenbezirk sind über den bschluss des Prüfberichtes zu informieren. 5

6 10 auwerksprüfung aus besonderem nlass (1) Die auwerksprüfung aus besonderem nlass ist nach Ereignissen durchzuführen, die den Zustand des auwerkes beeinflussen oder wenn es nach einer auwerksüberwachung erforderlich erscheint. (2) Der Umfang ergibt sich aus dem besonderen nlass. (3) Sie ist auf Veranlassung der Sachbereichsleitung durchzuführen. (4) Sie ersetzt weder eine auwerksprüfung noch eine auwerksüberwachung. bschnitt 4: UWERKSÜERWCHUNG 11 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die auwerksüberwachung und deren rechtzeitige Durchführung ist die zuständige Sachbereichsleitung des Wasser- und Schifffahrtsamtes. Sie kann eine sachkundige Ingenieurin oder einen sachkundigen Ingenieur des Wasser- und Schifffahrtsamtes, in der Regel die Leitung des ußenbezirkes, mit der auwerksüberwachung beauftragen. Die estellung erfolgt schriftlich durch die mtsleitung. (2) Müssen bei der auwerksüberwachung Dritte beteiligt werden, hat die Sachbereichsleitung das hierzu Erforderliche zu veranlassen. (3) Kooperationen zwischen Wasser- und Schifffahrtsämtern bei der Durchführung der auwerksüberwachung sind bei edarf über entsprechende Vereinbarungen der mtsleitungen zu regeln. 12 Fristen (1) Spätestens drei Jahre nach einer auwerksprüfung sind alle auwerke einer auwerksüberwachung zu unterziehen. (2) Die Überwachungsintervalle können je nach Prüfintervall, lter, auart, baulichem Zustand, eanspruchungen und betrieblichen Forderungen für das Gesamtbauwerk oder einzelne auwerksteile dem Erkenntnisstand folgend durch das Wasser- und Schifffahrtsamt verkürzt werden. 13 Durchführung (1) ei der auwerksüberwachung sind alle zugänglichen auwerksteile, soweit vertretbar ohne Trockenlegung bzw. ohne Verwendung von esichtigungsgeräten, aber unter enutzung von am auwerk vorhandenen esichtigungs- und egehungseinrichtungen einer intensiven, erweiterten Sichtprüfung zu unterziehen. (2) Die Ergebnisse der vorangegangenen auwerksprüfung sind zu berücksichtigen. (3) Für die ewertung der Schäden ist bei der auwerksüberwachung das W-Merkblatt Schadensklassifizierung an Verkehrswasserbauwerken (MSV) anzuwenden. (4) usschlaggebend für die ewertung der Schäden ist der aktuelle Zustand des auwerkes zum Zeitpunkt der auwerksüberwachung. (5) Werden bei der auwerksüberwachung Schäden festgestellt, die sofortige Maßnahmen erfordern (z.. zur Sicherung des Verkehrs), sind diese von der Leitung des ußenbezirkes unverzüglich einzuleiten. 14 Dokumentation, eurteilung und Veranlassung (1) Die auwerksüberwachung ist mit einem Überwachungsbericht zu dokumentieren. (2) Die Sachbereichsleitung hat über die weitere ehandlung der Schäden zu entscheiden und dies im Überwachungsbericht festzuhalten. (3) Der Überwachungsbericht ist von der Sachbereichsleitung und der auwerksüberwacherin oder dem auwerksüberwacher zu unterschreiben. (4) Das Wasser- und Schifffahrtsamt hat den Überwachungsbericht in die auwerksinspektionsakte zu nehmen. Der ußenbezirk ist über den bschluss des Überwachungsberichtes zu informieren. 6

7 bschnitt 5: UWERKSESICHTIGUNG 15 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die auwerksbesichtigung und deren rechtzeitige Durchführung ist die zuständige Leitung des ußenbezirkes. Sie kann eine sachkundige Person, in der Regel des ußenbezirkes, mit der auwerksbesichtigung beauftragen. Die estellung erfolgt schriftlich durch die mtsleitung. (2) Kooperationen zwischen Wasser- und Schifffahrtsämtern bei der Durchführung der auwerksbesichtigung sind bei edarf über entsprechende Vereinbarungen der mtsleitungen zu regeln. 16 Fristen (1) lle auwerke sind mindestens jährlich zu besichtigen. 17 Durchführung (1) ei der auwerksbesichtigung ist das auwerk ohne größere Hilfsmittel wie esichtigungsfahrzeuge, Rüstung usw., aber unter enutzung von am auwerk vorhandenen esichtigungseinrichtungen, von begehbaren Hohlräumen des auwerks, soweit zugänglich, in ugenschein zu nehmen. (2) Das auwerk ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, den allgemeinen auwerkszustand und sonstige uffälligkeiten zu untersuchen. (3) ei der auwerksbesichtigung sind insbesondere folgende Feststellungen aufzunehmen: - außergewöhnliche Veränderungen am auwerk, erheblich veränderte Schäden - erhebliche Schäden an oder Fehlen von usrüstungsteilen - erhebliche etonabplatzungen, auffallende Risse - augenscheinliche Verformungen oder Verschiebungen des auwerks - außergewöhnliche Wasseraustritte - Schäden an öschungen oder dergleichen, uskolkungen, nlandung (4) Werden bei der auwerksbesichtigung Schäden festgestellt, die sofortige Maßnahmen erfordern (z.. zur Sicherung des Verkehrs), ist die Leitung des ußenbezirkes unverzüglich zu unterrichten. 18 Dokumentation, eurteilung und Veranlassung (1) Die auwerksbesichtigung ist mit einem esichtigungsbericht zu dokumentieren. (2) Die Leitung des ußenbezirkes hat über die weitere ehandlung der Schäden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu entscheiden und dies im esichtigungsbericht festzuhalten. (3) Der esichtigungsbericht ist von der Leitung des ußenbezirkes und der auwerksbesichtigerin oder dem auwerksbesichtiger zu unterschreiben. (4) Der ußenbezirk hat eine usfertigung des esichtigungsberichtes dem Wasser- und Schifffahrtsamt für die auwerksinspektionsakte vorzulegen. (5) Das Wasser- und Schifffahrtsamt hat die esichtigungsberichte hinsichtlich der eurteilung durch die Leitung des ußenbezirkes zu überprüfen. Gegebenenfalls sind weitere Veranlassungen zu treffen. bschnitt 6: SCHLUSSESTIMMUNGEN 19 IT-Verfahren (1) Die Ergebnisse der auwerksinspektion sind mit dem Programmsystem WSV Pruf zu dokumentieren. (2) Die undesanstalt für Wasserbau (W) wertet die Ergebnisse der auwerksinspektion für statistische Erhebungen häufig wiederkehrender Schäden und zur Optimierung der konstruktiven Durchbildung der auwerke systematisch aus. 20 Inkrafttreten (1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. März 2009 in Kraft. 7

8 nlage zur VV-WSV 2101 Objekt- rt Objekt- ezeichnung edingung Kategorie Objekte für den Wasserabfluss und die Schiffbarkeit der innenwasserstraßen sowie für die Schiffbarkeit der Seewasserstraßen Gewässerbett einschl. Sohlensicherungsbauten Kanalbrückenanlage (als Gewässerbett) 113 Schifffahrtstunnel 120 auten des Gewässerbetts Ufersicherungsbauten mit besonderem Gefährdungspotential Parallelbauwerke einschl. Stützbauwerke, 121 Ufersicherungsbauten mit besonderem Leitdämme/ Leitwände Gefährdungspotential und besonderer Lastbeanspruchung im Küstenbereich, wenn konstruktive 125 Leitinseln Elemente wie Spundwände o. glw. vorhanden sind 130 auten am Gewässerbett Ufersicherungsbauten mit besonderem Gefährdungspotential 139 ufernahe Sicherungsbauwerke Ufersicherungsbauten mit besonderem Gefährdungspotential und besonderer Lastbeanspruchung Küstenschutzwerke Wellenbrecher 143 Seebuhnen 144 Uferdeckwerke, Dünendeckwerke 145 Strandmauern Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien 1

9 Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien nlage zur VV-WSV 2101 Objekt- rt 200 Objekt- ezeichnung edingung Kategorie Objekte für das Regeln und Sichern des Wasserspiegels sowie für das hydrologische Messwesen Stauanlagen Talsperren einschl. Staubecken Pumpspeicheranlagen Wehranlagen, Wasserverteilungsanlagen festes Wehr mit geringer Fallhöhe nlagen zum Speisen und Entlasten des Gewässers Speisungspumpwerksanlagen einschl. Pumpwerksumläufe Einlassbauwerke, uslassbauwerke (soweit nicht Teil 222 eines Dükers), Einlass- und uslassbauwerke, wenn baugleich wie ein Wehr oder Überläufe (alle auwerke einschl. Gräben) Sperrwerk 223 Speicherbecken, Hochwasserrückhaltebecken nlagen zum Schutz gegen nichtplanmäßige Zugabe oder bgabe von Wasser Sperrwerksanlagen 232 Hochwassersperrtoranlagen 233 Sicherheitstoranlagen 250 nlagen für hydrologische Messstellen 251 Wasserstandsmessstellen (ohne Übertragungswege 750, ohen Pegelfestpunkte 761) 255 Sondermesstellen im Wasser freistehend gegründete auwerke im Wasser freistehend gegründete auwerke 2

10 Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien nlage zur VV-WSV 2101 Objekt- rt 300 Objekt- ezeichnung edingung Kategorie Objekte für den Schiffsverkehr bstiegsanlagen Schiffsschleusenanlagen 312 Schiffshebewerksanlagen 313 ootsschleusenanlagen 314 ootsgassenanlagen, ootsschleppenanlagen, ootstreppen 320 nlagen im/ am Gewässer einschl. Ufersicherungsbauten wenn usrüstungsgegenstände wie 321 usweichstellen Dalben, Stege, und Festmachevorrichtungen zur nlage gehören 322 Wendestellen wenn usrüstungsgegenstände wie Dalben, Stege, und Festmachevorrichtungen zur nlage gehören wenn usrüstungsgegenstände wie Dalben, Stege, und Festmachevorrichtungen zur nlage 323 Liegestellen, nkerstellen, Reeden, Koppelstellen gehören wie vor, und mit besonderem Gefährdungspotential und besonderer Lastbeanspruchung 324 Schutzhäfen, Liegehäfen Marinehafenanlagen, Pionierhafenanlagen, Pionierwasserübungsplätze einschließlich ootshafenanlagen nlagen für Güterumschlag und Personenverkehr einschl. Ufersicherungsbauten Umschlagstellen, Ersatzumschlagstellen 333 nlegestellen mit festen Landebrücken/Landstegen Hafenanlagen nlegestellen mit schwimmenden Landebrücken/ Landstegen 3

11 Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien nlage zur VV-WSV 2101 Objekt- rt 400 Objekt- ezeichnung edingung Kategorie Objekte für die Sicherung und Erleichterung des Schiffsverkehrs feste visuelle Schifffahrtszeichen Leuchttürme, Leuchtbaken; Leuchtfeueranlagen, Leuchtpfähle, Nebelfeueranlagen, Streckenbefeuerungsanlagen Leuchttürme, sofern an Land stehend oder im Wasser frei stehend gegründet 417 Schifffahrtsanzeigeranlagen im Wasser freistehend gegründete auwerke 440 funktechnische Sensor- und Einwirkanlagen für die Sicherung und Erleichterung des Schiffsverkehrs 441 DGNSS-Funknavigationsanlagen nur Objektteil ntennentragwerke 442 IS-Landanlagen nur Objektteil ntennentragwerke 444 LORN-C-nlagen nur Objektteil ntennentragwerke 445 Landradaranlagen nur Objektteil ntennentragwerke 447 Revierfunkanlagen, nautische Informationsanlagen nur Objektteil ntennentragwerke verkehrstechnische Zentralanlagen Fernwirkzentralen für Schifffahrtszeichen nur Objektteil ntennentragwerke 452 verkehrstechnische Informationsaufbereitungsanlagen (ohne 451) nur Objektteil ntennentragwerke 453 verkehrstechnische Darstellungs- und Eingabeanlagen (ohne 452) nur Objektteil ntennentragwerke 454 nlage für Übergabe und Übernahme verkehrstechnischer Daten nur Objektteil ntennentragwerke 460 Lotsenanlagen, Lotsenfahrzeuge 461 wenn usrüstungsgegenstände wie Dalben, Stege und Festmachevorrichtungen zur nlage gehören feste Lotsenanlagen an Land (Lotsengebäude u. dgl.) oder in See einschl. feste Landebrücken wie vor, und mit besonderem Gefährdungspotential und besonderer Lastbeanspruchung 4

12 Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien nlage zur VV-WSV 2101 Objekt- rt 500 Objekt- ezeichnung edingung Kategorie Objekte für das ufrechterhalten des Kreuzungsverkehrs der innenwasserstraßen 520 Höhengleiche Kreuzungsanlagen 521 Fähranlagen wenn usrüstungsgegenstände wie Festmachevorrichtungen zur nlage gehören 523 Ersatzübergangsstellen wenn usrüstungsgegenstände wie Festmachevorrichtungen zur nlage gehören Unterführungsanlagen Durchlassanlagen (ohne 613) Rohrtunnelanlagen, Kabeltunnelanlagen, Rohr- und Kabeltunnelanlagen 536 Rohrdükeranlagen, Kabeldükeranlagen, Rohr- und Kabeldükeranlagen 537 Dükeranlagen 5

13 Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien nlage zur VV-WSV 2101 Objekt- rt 600 Objekt- ezeichnung edingung Kategorie Objekte für sonstige unmittelbare ufgaben ewässerungsanlagen, Entwässerungsanlagen 611 ewässerungsanlagen einschl. Entnahmebauwerke Schutzanlagen gegen Verwässerungsschäden (Sickerschürzen, Grundwasserpumpwerke und dgl.) Gräben/ Vorfluter einschl. der Durchlassanlagen und Dükeranlagen im Zuge der Gräben und Vorfluter, Dränungen, Sickerleitungen nur Entnahmebauwerke, Lage in Dammstrecken wenn Entnahmebauwerke baugleich wie ein Wehr oder Sperrwerk ist nur Grundwasserpumpwerke nur Durchlassanlagen oder Dükeranlagen, Lage in Dammstrecken 614 nur Einleitungsbauwerke, Lage in Einleitungbauwerke von Entwässerungsanlagen, Dammstrecken Sielanlagen (ohne 613) wenn Einleitungsbauwerk baugleich wie ein Wehr oder Sperrwerk ist 615 Schöpfwerksanlagen 616 Verlatanlagen 620 auwerke für Entnahmen und Einleitungen Lage in Dammstrecken 621 Entnahmebauwerke wenn Entnahmebauwerk baugleich wie ein Wehr oder Sperrwerk ist Lage in Dammstrecken 622 Einleitungsbauwerke wenn Einleitungsbauwerk baugleich wie ein Wehr oder Sperrwerk ist 6

14 Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien nlage zur VV-WSV 2101 Objekt- rt 700 Objekt- ezeichnung edingung Kategorie nlagen für mittelbare ufgaben etriebswerkgebäude 716 sonstige etriebswerkgebäude Gebäude sonstige nlagen für mittelbare ufgaben auhäfen, Liegehäfen, feste ootsschuppen für den Regiebetreib nlegestellen mit schwimmenden Landebrücken/Landstegen für Regiebetrieb Liegestellen und nlegestellen mit festen Landebrücken/Landstegen für Regiebetrieb weitgespannte Decken- und Dachkonstruktionen oder Konstruktionen mit dynamischer eanspruchung wie Kranbahnen weitgespannte Decken- und Dachkonstruktionen oder Konstruktionen mit dynamischer eanspruchung wie Kranbahnen nur au- und Liegehäfen wie vor, und mit besonderem Gefährdungspotential und besonderer Lastbeanspruchung 7

Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV) Bauwerksinspektion VV-WSV 2101

Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV) Bauwerksinspektion VV-WSV 2101 Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV) Bauwerksinspektion VV-WSV 2101 2018 Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Bauwerksinspektion

Mehr

Erhaltungsmanagement von (Verkehrs-)Wasserbauwerken

Erhaltungsmanagement von (Verkehrs-)Wasserbauwerken Jörg Bödefeld Erhaltungsmanagement von (Verkehrs-)Wasserbauwerken Schutzsysteme gegen Naturgefahren - Dauerhaft fit durch Systems Engineering? München, 13. Oktober 2015 Inhalt 1. Organisation (BMVI, WSV,

Mehr

Bauwerksinspektion in der WSV und am Landwehrkanal. Michael Scholz WSA Berlin / Jan Hädicke WSD Ost

Bauwerksinspektion in der WSV und am Landwehrkanal. Michael Scholz WSA Berlin / Jan Hädicke WSD Ost Bauwerksinspektion in der WSV und am Landwehrkanal 13.09.2010 S1 Gliederung Umfang der Bauwerksinspektion (BWI) Verwaltungsinterne Regelungen Beispiel: Außenbezirk Neukölln Besonderheit Berlins BWI ab

Mehr

DIN 19700: Betrieb und Überwachung von Talsperren

DIN 19700: Betrieb und Überwachung von Talsperren Erfahrungsaustausch Talsperren, ZW Kleine Kinzig, 28.1.2009 DIN 19700:2004-07 07 Betrieb und Überwachung von Talsperren Dr.-Ing. Karl Kast Ingenieurgemeinschaft für Umwelt- und Geotechnik, Ettlingen Teil

Mehr

3.3 Anlagenunterhaltung und Life- Cycle-Manangement

3.3 Anlagenunterhaltung und Life- Cycle-Manangement 3.3 Anlagenunterhaltung und Life- Cycle-Manangement Dipl.-Ing. Katrin Kühni Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe Einleitung Die Bundesrepublik Deutschland ist mit der Wasserund Schifffahrtsverwaltung

Mehr

Wo steht die BetrSichV?

Wo steht die BetrSichV? Wo steht die BetrSichV? Bundesrecht Die Grundlage der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) findet sich im Bundesrecht und zwar konkret im: Besonderes Verwaltungsrecht und Arbeitsschutzrecht Seite

Mehr

Erkennen, Untersuchen und Beurteilen von typischen Schäden an Brückenbauwerken

Erkennen, Untersuchen und Beurteilen von typischen Schäden an Brückenbauwerken Erkennen, Untersuchen und Beurteilen von typischen Schäden an Brückenbauwerken Dipl.-Ing. Frank Gürtler IFM Dr. Schellenberg Leipheim GmbH & Co. KG IFM-Straßenbau-Seminar 2009 Ursachen von Brückenschäden

Mehr

Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Nord. Nordwest TEL. West. Mitte. Ost. Süd. Südwest. nachrichtlich. BAW BfG

Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Nord. Nordwest TEL. West. Mitte. Ost. Süd. Südwest. nachrichtlich. BAW BfG Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Wasser- und Schifffahrtsdirektionen HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn Nord POSTANSCHRIFT Postfach 20

Mehr

Information zur Prüfung und Wartung von Mastbauwerken und Steigeinrichtungen

Information zur Prüfung und Wartung von Mastbauwerken und Steigeinrichtungen UNTERNEHMEN Information Information zur Prüfung und Wartung von Mastbauwerken und Steigeinrichtungen Das vorliegende Informationsblatt soll einen Überblick über Gesetze, Normen, und Richtlinien hinsichtlich

Mehr

Workshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1

Workshop der Kooperation Mittelweser am in Minden S1 Workshop der Kooperation Mittelweser am 23.04.2012 in Minden 23.04.2012 S1 Überblick über das grundsätzliche Vorgehen der WSV und Rand- und Rahmenbedingungen aus der verkehrlichen Nutzung der Weser Helga

Mehr

BGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

BGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen BGG 906 BG-Grundsatz Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vom

Mehr

Technischer Bericht 041 / 2006

Technischer Bericht 041 / 2006 Technischer Bericht 041 / 2006 Datum: 08.08.2006 Autor: Dr. Peter Langer Fachbereich: Anwendungsforschung DIN 1055-100 Einwirkungen auf Tragwerke Teil 100: Grundlagen der Tragwerksplanung, Sicherheitskonzept

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

VA-0001: Internes Systemaudit Seite 1 von 5

VA-0001: Internes Systemaudit Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Inhalt 1. Zweck... 2 2. Geltungsbereich... 2 3. Zuständigkeiten... 2 3.1 Geschäftsführung... 2 3.2 Auditleiter... 3 3.3 Auditor... 3 3.4 Leiter des zu auditierenden Bereiches... 3 4. Beschreibung...

Mehr

BAWMerkblatt. Bauwerksinspektion (MBI) Ausgabe 2010

BAWMerkblatt. Bauwerksinspektion (MBI) Ausgabe 2010 BAWMerkblatt Bauwerksinspektion (MBI) Ausgabe 2010 BAW-Merkblätter und -Richtlinien Herausgeber Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) Kußmaulstraße 17 76187 Karlsruhe Postfach 21 02 53 76152 Karlsruhe Tel.:

Mehr

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

Mehr

Instandhaltung im Lebenszyklus eines Bauwerks

Instandhaltung im Lebenszyklus eines Bauwerks Instandhaltung im Lebenszyklus eines Bauwerks Dr.-Ing. J. Bödefeld, Dipl.-Ing. K. Kloé (BAW) 1. Einleitung Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über ein Wasserstraßennetz von rund 7350 km Länge. Dazu

Mehr

Heinrich Lange/PIXELIO. Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz

Heinrich Lange/PIXELIO. Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz Heinrich Lange/PIXELIO Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 Informationsblatt der MA 36 06/2016 Allgemeines Feuerungsanlagen

Mehr

Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.

Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun. 2 5 6 7 8 9 10 1 12 1 4 1 3 NÄCHSTE 20 1 11 20 2 5 ZUSTANDSÜBERPÜFUNG 4 01 2 2013 201 Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun. Molière Oberfläche

Mehr

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen V I Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gliederung des Vortrages Aufgaben der Wasser und Schifffahrtsverwaltung Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungsvorschrift der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV WSV) Damminspektion VV WSV 23 01

Verwaltungsvorschrift der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV WSV) Damminspektion VV WSV 23 01 Verwaltungsvorschrift der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV WSV) Damminspektion VV WSV 23 01 1981 Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr INHALT Seite Verzeichnis der Berichtigungen...

Mehr

WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN INSPEKTIONS- UND WARTUNGSVERTRAG

WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN INSPEKTIONS- UND WARTUNGSVERTRAG WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN INSPEKTIONS- UND WARTUNGSVERTRAG Kläranlage «SuchbegriffL» «Titel» - Werk-Nr. «Auftragsnummer» Zwischen «Bez1» «Bez2» «Bez3» «Straße» «PLZ» «Ort» Telefon/Fax:* Email:*... vertreten

Mehr

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) 747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen

Mehr

Vertragsmuster Prüfung der Tragwerksplanung

Vertragsmuster Prüfung der Tragwerksplanung 181.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.9.1987 = MB1.NW.Nr.53einschl.) 30. 6. 87 (10) 236 Vertragsmuster Prüfung der Tragwerksplanung Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung,

Mehr

BGG 906. Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

BGG 906. Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz. ... Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Prüfbescheinigungen BGG 906 (bisher: ZH 1/55) BG-Grundsätze Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche

Mehr

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein Westfafen, 40190 Düsseldorf An

Mehr

Verzeichnis Technisches Regelwerk - Wasserstraßen (TR-W) einschließlich Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Wasserstraßen (VV TB-W)

Verzeichnis Technisches Regelwerk - Wasserstraßen (TR-W) einschließlich Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Wasserstraßen (VV TB-W) Verzeichnis s Regelwerk - Wasserstraßen (TR-W) einschließlich Verwaltungsvorschrift Baubestimmungen - Wasserstraßen (VV TB-W) Struktur der spezifischen n Regeln im Verkehrswasserbau Stand 30.11.2018 Regeln

Mehr

BAUWERKSPRÜFUNG. /bauwerkspruefung

BAUWERKSPRÜFUNG.   /bauwerkspruefung BAUWERKSPRÜFUNG www.kuk.de /bauwerkspruefung BAUWERKSPRÜFUNG Bauwerke unter der Lupe Bauwerke haben eine Lebensdauer und müssen daher regelmäßig überprüft werden. 1 2 1 World Conference Center (Bonn)

Mehr

Muster. Überwachungsprogramm

Muster. Überwachungsprogramm Anhang 3.2 Muster Überwachungsprogramm industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen Muster Überwachungsprogramm industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen nach

Mehr

Herausforderungen bei der Bauwerksprüfung nach DIN 1076

Herausforderungen bei der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 Herausforderungen bei der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 Referent: Prof. Werner Pfisterer Landeshauptstadt Stuttgart Tiefbauamt Folie 1 Prof. W. Pfisterer: Herausforderungen bei der Bauwerksprüfung nach

Mehr

Aktenplan. Wasser- u. Schifffahrtsamt Rheine

Aktenplan. Wasser- u. Schifffahrtsamt Rheine Aktenplan + Wasser- u. Schifffahrtsamt Rheine 1 Allgemeines Verwaltungswesen 11 Organisation, Sicherheit, Öffentlichkeitsarbeit 111 Organisation 111.1 Allgemeine Angelegenheiten der AGr. 111 111.2 Vorschriftenwesen

Mehr

Eigenüberwachung. von. Kanälen und Regenbecken

Eigenüberwachung. von. Kanälen und Regenbecken Eigenüberwachung von Kanälen und Regenbecken 1 Ziele der Eigenüberwachung: Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Anlagen sicherstellen, Funktionsstörungen und Schäden zeitnah erkennen und beseitigen,

Mehr

1 Gefahrenverhütungsschau

1 Gefahrenverhütungsschau - 1 - Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau () vom 07.04.2000 Aufgrund des 69 Nr. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

Mehr

Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen

Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) 531.32 vom 20. November 1991 (Stand am 1. Juni 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 und 57 Absatz

Mehr

Möglichkeiten und Chancen. Goldener Kanaldeckel Novellierung LWG. für Kommunen. IKT Forum. Christof Mainz MUNLV NRW. Nordrhein-Westfalen

Möglichkeiten und Chancen. Goldener Kanaldeckel Novellierung LWG. für Kommunen. IKT Forum. Christof Mainz MUNLV NRW. Nordrhein-Westfalen IKT Forum Goldener Kanaldeckel 2007 Novellierung LWG Möglichkeiten und Chancen für Kommunen Christof Mainz MUNLV NRW 1 Def. Fremdwasser gem. Entwurf Novelle LWG (Stand 27.07.2007) 69 Absatz 8 LWG soll

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

4.3 Planung (Auszug ISO 14001:2004+Korr 2009) Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten,

4.3 Planung (Auszug ISO 14001:2004+Korr 2009) Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, 4.3 Planung (Auszug ISO 14001:2004+Korr 2009) 4.3.1 Umweltaspekte Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, a) um jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte

Mehr

Aktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen

Aktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen Aktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen Aktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen EU-Richtlinie über Industrieemissionen Umsetzung der IE-RL in deutsches Recht Aufgaben der Behörden Umsetzung der

Mehr

Speicher Bad Lauchstädt. Besondere Standortbedingungen

Speicher Bad Lauchstädt. Besondere Standortbedingungen Speicher Bad Lauchstädt Besondere Standortbedingungen Stand: 01.04.2012 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 2 1 Geltungsumfang... 3 2 Gasübergabepunkt... 3 3 Übergabedruck... 3 4 Instandhaltung...

Mehr

Vorbemerkung. 1 Anwendungsbereich. 2 Begriffsbestimmung

Vorbemerkung. 1 Anwendungsbereich. 2 Begriffsbestimmung BGI 638 (bisher ZH 1/368) Merkblatt für Seilleitern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Bauliche Einrichtungen" April 1994 Aktualisierte Fassung 1998 Vorbemerkung Die in

Mehr

AKTENPLAN DES WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT DUISBURG-MEIDERICH

AKTENPLAN DES WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT DUISBURG-MEIDERICH AKTENPLAN DES WASSER- UND SCHIFFFAHRTSAMT DUISBURG-MEIDERICH 1 Allgemeines Verwaltungswesen 11 Organisation, Sicherheit, Öffentlichkeitsarbeit 111 Organisation 111.1 111.2 111.3 111.4 111.5 111.6 111.7

Mehr

Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte

Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte (Medizingeräteverordnung - MedGV) vom 14. Januar 1985 Zusammenfassung der für die rettungsdienstliche Praxis relevanten Paragraphen Erster

Mehr

roch services gmbh Risikopotenzial Lichtmaste auf Sport-und Trainingsplätzen

roch services gmbh Risikopotenzial Lichtmaste auf Sport-und Trainingsplätzen Risikopotenzial Lichtmaste auf Sport-und Trainingsplätzen Roch Services GmbH Eschenburgstraße 7 23568 Lübeck Herr Thomas Schielke Mobil: 0173/ 20 789 12 E-Mail: t.schielke@roch-services.de Telefon: +49-451

Mehr

Zustand der Verkehrsinfrastruktur an Bundeswasserstraßen

Zustand der Verkehrsinfrastruktur an Bundeswasserstraßen www.bmvi.de Zustand der Verkehrsinfrastruktur an Bundeswasserstraßen Agenda Übersicht der Bundeswasserstraßen Zustand der Verkehrsinfrastruktur Folgerungen für strategische Entscheidungen Fazit 2 08. Dezember

Mehr

Überwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz

Überwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz Überwachungsprogramm Stand: 31.07.2015 des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz gemäß 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen

Mehr

1. Der Betreiber einer Anlage beauftragt eine Sachverständigen-Organisation nach

1. Der Betreiber einer Anlage beauftragt eine Sachverständigen-Organisation nach Information über Aufgaben des s, des Sachverständigen und der Behörde im Zusammenhang mit Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. 19 i WHG und 12 VAwS Diese Information beschreibt

Mehr

I. Prüfung vor Inbetriebnahme. Betreiber

I. Prüfung vor Inbetriebnahme. Betreiber Information über Aufgaben des s, des Sachverständigen und der im Zusammenhang mit Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Mehr

Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie

Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie Natur Anlieger 06691/21162 Folie 2 Prüfung der Eigentumsverhältnisse Quelle: INGRADA Folie 3 Wann muss eingegriffen werden? Beispiel 1 Folie

Mehr

Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung Horst Schickor

Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung Horst Schickor Betreibertag 2015 Betriebssicherheitsverordnung 04.09.2015 Horst Schickor 1. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen & Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 2. Nachrüstverpflichtung

Mehr

Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den

Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Anpassungen der H-VV TB zur MVV TB In der H-VV TB wurden die sich aus dem Landesrecht ergebenden notwendigen Anpassungen gegenüber

Mehr

VV-WSV 2107 Entwurfsaufstellung - Informationsveranstaltung -

VV-WSV 2107 Entwurfsaufstellung - Informationsveranstaltung - VV-WSV 2107 Entwurfsaufstellung - Informationsveranstaltung - Der Entwurf-AU und der Technische Bericht Marko Ruszczynski Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nürnberg Sachbereichsleiter 2 www.bmvi.de Agenda

Mehr

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),

Mehr

Zustands- und Funktionsprüfung

Zustands- und Funktionsprüfung Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen Pflichten für Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten Bild: KommunalAgentur NRW www.aachen.de/dichtheitspruefung Übersicht Warum muss ich die

Mehr

Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung

Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung 1. Räumlicher Geltungsbereich, Zuständigkeit Der Überwachungsplan gilt für alle Störfallbetriebe innerhalb des Saarlandes. Bei Anlagen die dem Bergrecht

Mehr

Durchführungserlass 8/Version 2 für die Kontrollen der amtlichen Tierärzte gem. 31 Abs. 3 LMSVG

Durchführungserlass 8/Version 2 für die Kontrollen der amtlichen Tierärzte gem. 31 Abs. 3 LMSVG GZ: BMG-74310/0030-II/B/12/2011 Datum: 14. September 2011 Gültigkeit ab: 1. Jänner 2012 Durchführungserlass 8/Version 2 für die Kontrollen der amtlichen Tierärzte gem. 31 Abs. 3 LMSVG Radetzkystraße 2,

Mehr

VDI Raumlufttechnik, Raumluftqualität Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte

VDI Raumlufttechnik, Raumluftqualität Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte VDI 6022 Raumlufttechnik, Raumluftqualität Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte Dipl.-Ing. Clemens Schickel Technischer Referent BTGA e.v. 1 - Historie - Übersicht zum aktuellen

Mehr

Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken

Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken Die vorliegende Standardleistungsbeschreibung ist urheberrechtlich geschützt. Der DB AG steht an dieser Unterlage das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung

Mehr

Informatiksicherheitsverordnung

Informatiksicherheitsverordnung Informatiksicherheitsverordnung (vom 17. Dezember 1997) 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltungen und die unselbständigen Anstalten. Sie

Mehr

Sewerin Gas Anlagen Service Überprüfung von erd- und freiverlegten Gasleitungen sowie Klassifizierung der festgestellten Schäden und Mängel

Sewerin Gas Anlagen Service Überprüfung von erd- und freiverlegten Gasleitungen sowie Klassifizierung der festgestellten Schäden und Mängel SeGAS Sewerin Gas Anlagen Service Überprüfung von erd- und freiverlegten Gasleitungen sowie Klassifizierung der festgestellten Schäden und Mängel Rohrnetzüberprüfung Wer darf Gasleitungen überprüfen? erdverlegte

Mehr

Neue Richtlinien für die Prüfung und das Monitoring von Brücken

Neue Richtlinien für die Prüfung und das Monitoring von Brücken Neue Richtlinien für die Prüfung und das Monitoring von Brücken DI Dr. techn. Eva M. Eichinger-Vill Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Brückentagung 2011 18. 20. Mai 2011, Wien Inhalt

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

Kontrollamt der Stadt Wien

Kontrollamt der Stadt Wien Kontrollamt der Stadt Wien Bauwirtschaftliche Prüfung des Umbaues des Ernst-Happel-Stadions für die Fußball-Europameisterschaft 2008 Sicherheitstechnischer Teil Klagenfurt 2011 1 Prüfungsanlass Mangelhafte

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung Abschrift des TLBA, Stand: 04.03.2004, Seite 1 K/GVBL/ThürABbUHG Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen

Mehr

Weitere EBR-Vereinbarungen unter: (EBR)

Weitere EBR-Vereinbarungen unter:  (EBR) VEREINBARUNG UBER DIE ERRICHTUNG UND DIE AUFGABEN EINES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATES (EBR) Zwischen der Ed. ZübIin AG (nachfolgend Zentrale Leitung genannt) Untemehmensgruppe Züblin Konzern (nachfolgend

Mehr

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger. 3. Auflage Buch. 96 S. ISBN

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger. 3. Auflage Buch. 96 S. ISBN Haufe TaschenGuide 179 Pflegeversicherung Bearbeitet von Manfred Stradinger 3. Auflage 2014. Buch. 96 S. ISBN 978 3 648 06737 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen > Allgemeines,

Mehr

Vierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte

Vierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte

Mehr

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel:

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel: 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Die ersten Schritte Beispiel: Ü Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen,

Mehr

Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen

Mehr

Firma Anschrift.

Firma Anschrift. Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrages Berufsbezeichnung Geomatiker/Geomatikerin Abschlussprüfung Sommer 2016 Winter Prüfling Prüflingsnummer Ausbildungsbetrieb Name Vorname Anschrift PLZ Tel-Nr.

Mehr

Entwicklung und Stand der Grundbau-Normen aus europäischer und deutscher Sicht. Dr.-Ing. B. Schuppener

Entwicklung und Stand der Grundbau-Normen aus europäischer und deutscher Sicht. Dr.-Ing. B. Schuppener Entwicklung und Stand der Grundbau-Normen aus europäischer und deutscher Sicht Dr.-Ing. B. Schuppener Die weitere Entwicklung der s und -Normen Einleitung für die Geotechnik Grundsätze der Harmonisierung

Mehr

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau im Saale-Orla-Kreis

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau im Saale-Orla-Kreis Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau im Saale-Orla-Kreis Der Saale-Orla-Kreis erlässt auf der Grundlage des 21 bs. 7 des Thüringer Gesetzes über den randschutz,

Mehr

Regelung Stichprobenprüfung Radiologie

Regelung Stichprobenprüfung Radiologie Information 2.10. 1/8 Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Qualitätsprüfung im Einzelfall auf dem Gebiet Radiologie i.v.m. Qualitätsprüfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Stichprobenprüfung

Mehr

HVA F-StB TVB-Prüf Technische Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen. (TVB-Prüf) Ausgabe 2016

HVA F-StB TVB-Prüf Technische Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen. (TVB-Prüf) Ausgabe 2016 Technische Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen (TVB-Prüf) Ausgabe 2016 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Stand: 01-17 50041 TVB-Prüf - Seite 1 INHALT A - Allgemeines...

Mehr

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 30.Juni 2016 Der

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Schlösser und Beschläge

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Schlösser und Beschläge Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Schlösser und Beschläge Fassung September 2012 Anerkannt durch RAL am 15.11.2012 Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e. V. Offerstrasse 12 42551 Velbert Tel.:

Mehr

Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung zum Vertrag Nr.: 17 D

Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung zum Vertrag Nr.: 17 D Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Anlagengruppen : 1.1.4 und 1.1.5 Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung gesamt für TBM 2 bis 4 Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) a) Erarbeiten

Mehr

I n f o r m a t i o n e n f ü r d i e B a u h e r r s c h a f t. D i e b a u t e c h n i s c h e n. N a c h w e i s e

I n f o r m a t i o n e n f ü r d i e B a u h e r r s c h a f t. D i e b a u t e c h n i s c h e n. N a c h w e i s e I n f o r m a t i o n e n f ü r d i e B a u h e r r s c h a f t D i e b a u t e c h n i s c h e n N a c h w e i s e Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Bauaufsichtsamt Bautechnische Prüfverfahren

Mehr

Zustandsbericht Landesstraßen

Zustandsbericht Landesstraßen Zustandsbericht Landesstraßen Bezirksregierung Düsseldorf Sascha Klinkhart 1 Zustandsbericht Landesstraßen Düsseldorf, 29.11.2018 Einführung Der Bericht Ausschließlich Zustandsdaten aus dem Zuständigkeitsbereich

Mehr

Prüfbedingungen FACHSTELLE DER WSV FÜR VERKEHRSTECHNIKEN. Prüfbedingungen von Aufsichtfarben für Stahloberflächen

Prüfbedingungen FACHSTELLE DER WSV FÜR VERKEHRSTECHNIKEN. Prüfbedingungen von Aufsichtfarben für Stahloberflächen WASSER- UND SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES FACHSTELLE DER WSV Prüfbedingungen Prüfbedingungen von Aufsichtfarben für Stahloberflächen Koblenz, den 03.12.2007 Seite 2/11 Allgemeines Dokumentbezeichnung:

Mehr

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3

Mehr

Anhang 12 / 1 - BMVBW

Anhang 12 / 1 - BMVBW Anhang 12 / 1 - BMVBW 2003 - Vertragsmuster - Prüfung der Tragwerksplanung Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch vertreten durch (Fachaufsicht führende Ebene) (Straße) (Ort) diese vertreten

Mehr

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik. Arbeitsauftrag. Winter 2016/17

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik. Arbeitsauftrag. Winter 2016/17 Industrie- und Handelskammer Abschlussprüfung Teil 2 Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik Berufs-Nr. 3 9 4 4 Arbeitsauftrag Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb Prüfungsunterlagen

Mehr

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder

Mehr

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche

Mehr

Ein Betrieb mit zertifiziertem Managementsystem. Kanalbetrieb Aufgaben, Anforderungen und Perspektiven

Ein Betrieb mit zertifiziertem Managementsystem. Kanalbetrieb Aufgaben, Anforderungen und Perspektiven Kanalbetrieb Aufgaben, Anforderungen und Perspektiven WHG 60 Abwasseranlagen (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung

Mehr

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-330.1-003/15 MÄRZ 2015 Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

Betriebsanleitung für einen Arbeitskorb für zwei Personen Typ FE 1071

Betriebsanleitung für einen Arbeitskorb für zwei Personen Typ FE 1071 Florian Eichinger GmbH An der Lände 10 D-92360 Mühlhausen Tel: + 49 (0) 9185 / 923-0 Fax: + 49 (0) 9185 / 923-333 Internet: www.eichinger.de E-mail: info@eichinger.de Betriebsanleitung für einen Arbeitskorb

Mehr

Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut (Kassationsordnung) 1

Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut (Kassationsordnung) 1 Kassationsordnung KassVO 6.301-102 N Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut (Kassationsordnung) 1 Vom 2. Februar 1999 (GVOBl.

Mehr

Erfahrungen mit Sicherheitsberichten im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Erfahrungen mit Sicherheitsberichten im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Erfahrungen mit Sicherheitsberichten im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von Dieter Schuster Die Erfahrung zeigt, dass bei der regelmäßigen Erstellung der Sicherheitsberichte durch die Betreiber von

Mehr

Wasserbauer/in. Von der Schaufel zum Tablet Der Wandel eines Berufsbildes November 2017 Markus Gilak

Wasserbauer/in. Von der Schaufel zum Tablet Der Wandel eines Berufsbildes November 2017 Markus Gilak Wasserbauer/in Von der Schaufel zum Tablet Der Wandel eines Berufsbildes 1 9. November 2017 Markus Gilak Entwicklung der Ausbildung 1942: Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft nach

Mehr

Inhalt: Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung - EnEV-DVO)

Inhalt: Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) Inhalt: Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) Drucken Erlass vom 1 Zuständigkeit 2 Zu errichtende Gebäude 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

Mehr

U N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im

U N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im INSTALLATEUR- UND HEIZUNGSBAUERHANDWERK Anlagenmechaniker/in

Mehr