Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV) Bauwerksinspektion VV-WSV 2101
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1 Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV) Bauwerksinspektion VV-WSV Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
2 Bauwerksinspektion Seite 2 von 24 Inhalt Abschnitt 1: Allgemeines Geltungsbereich Grundsätze Begriffsbestimmungen... 6 Abschnitt 2: Unterlagen Bauwerksverzeichnis Bauwerksinspektionsakte Aufgabenblätter Abschnitt 3: Bauwerksprüfung Verantwortlichkeiten Fristen Durchführung Dokumentation Beurteilung und Veranlassung Abschnitt 4: Bauwerkszwischenprüfung Verantwortlichkeiten Fristen Durchführung Dokumentation Beurteilung und Veranlassung Abschnitt 5: Bauwerksüberwachung Verantwortlichkeiten Fristen Durchführung Dokumentation Beurteilung und Veranlassung Abschnitt 6: Bauwerksbesichtigung Verantwortlichkeiten Fristen Durchführung Dokumentation Beurteilung und Veranlassung... 19
3 Bauwerksinspektion Seite 3 von 24 Abschnitt 7: Untersuchung aus besonderem Anlass (UBA) Untersuchung aus besonderem Anlass nach Baumaßnahmen Untersuchung aus besonderem Anlass nach Ereignis Abschnitt 8: Anlassbezogene Gebrauchsabnahme für Revisionsverschlüsse Geltungsbereich Bauwerksakte Verantwortlichkeiten Durchführung, Dokumentation und Veranlassung Abschnitt 9: Schlussbestimmungen IT-Verfahren Schulung, Fortbildung, Einarbeitung Inkrafttreten Anlagen: Anlage 1 Objektartenzuordnung zu den Inspektionskategorien Formblatt 1 Objektspezifische Änderung der Inspektionskategorie
4 Bauwerksinspektion Seite 4 von 24 Abschnitt 1: Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt die bautechnische Inspektion von Bauwerken, die in der Unterhaltungslast der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) stehen und der Schiffsschleusenanlage Wilhelmshaven (Objektidentnummer: ), in der Unterhaltungslast des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). (2) Sie gilt für alle Objektarten entsprechend der Anlage 1 Objektartenzuordnung zu Inspektionskategorien. Dabei ist der Umfang der Bauwerksinspektion unter Beachtung der Sicherheit und Ordnung nach Gefährdungspotential und Komplexität festgelegt: - Kategorie A: Bauwerksprüfung, Bauwerkszwischenprüfung, Bauwerksbesichtigung - Kategorie B: Bauwerksüberwachung, Bauwerksbesichtigung - Kategorie : Bauwerksbesichtigung (3) Für Revisionsverschlüsse ist insbesondere der Abschnitt 8 Anlassbezogene Gebrauchsabnahme für Revisionsverschlüsse zu beachten. (4) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für: - Dämme in Dammstrecken der Bundeswasserstraßen; hierfür gilt die VV-WSV 2301 Damminspektion, - Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen als Über- und Unterführungsanlagen für Verkehre aller Art (ohne Kanalbrücken); hierfür gilt die DIN 1076 (5) Unberührt von dieser Verwaltungsvorschrift bleibt die laufende Beobachtung im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Aufgaben des Außenbezirkes
5 Bauwerksinspektion Seite 5 von 24 nach VV-WSV 1116 als regelmäßige Inaugenscheinnahme der Bauwerke. (6) Unberührt von dieser Verwaltungsvorschrift bleiben auch Kontrollen nach anderen Vorschriften und Normen, z. B. für den Betrieb und die Überwachung der Bauwerke einschließlich ihrer Anlagen- und Maschinentechnik. Dies sind zum Beispiel die unmittelbare Betriebsvorbereitung, Begehungen durch die Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragten, die Überwachung überwachungspflichtiger Anlagen und die Anlageninspektion. 2 Grundsätze (1) Die Bauwerksinspektion ist ein wesentlicher Bestandteil zur Erfüllung der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung nach 48 WaStrG. (2) Zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Bauwerksinspektion in der WSV sind die örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter (WSÄ). Die dazu erforderlichen fachlichen Qualifikationen des Inspektionspersonals werden in den folgenden Abschnitten explizit dargestellt. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) koordiniert und unterstützt die WSÄ in ihrer Aufgabenwahrnehmung und übt die Fachaufsicht aus. (4) Die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) ist zentraler Ansprechpartner für fachliche Fragestellungen und stellt mit fachbezogenen BAWMerkblättern Werkzeuge zur Verfügung. (5) Das Bundesministerium für Verkehr (BMVI) nimmt die Aufgaben der obersten Bauaufsicht war. (6) Die mit der Bauwerksinspektion gewonnenen Erkenntnisse über den Zustand der Bauwerke werden auch für weitere Aufgaben der Verwaltung (Erhaltungsmanagementsystem der WSV (EMS-WSV), Technische Programmplanung (TPP), Methodik für die Priorisierung von Instandsetzungsmaßnahmen (MPI), etc.) verwendet. (7) Müssen bei der Bauwerksprüfung Dritte beteiligt werden, hat die Sachbereichsleitung das hierzu Erforderliche zu veranlassen. (8) Werden (Teil-) Leistungen der Bauwerksinspektion an Dritte vergeben, ist darauf hin zu wirken, dass die Inspektions- und Objektkompetenz des WSA gesichert bleibt. Diese Kompetenz kann nur erhalten werden, wenn regelmäßig eigenständige Inspektionen (ca. eine von vier Inspektionen) an dem einzelnen Objekt bzw. in der Objektart durchgeführt werden.
6 Bauwerksinspektion Seite 6 von 24 (9) Kooperationen zwischen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern bei der Durchführung der Bauwerksinspektion sind bei Bedarf über entsprechende Vereinbarungen der Amtsleitungen zu regeln. (10) Ist für die Bauwerksinspektion die Einrichtung von überregionalen Inspektionsgruppen zur wirtschaftlichen Aufgabenerledigung angebracht, sind diese von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) einzurichten. (11) Befinden sich mehrere Objekte bzw. Objektteile während einer Baumaßnahme innerhalb eines Baufeldes, ist zu regeln, wer zu welchem Zeitpunkt, verantwortlich für Umfang und Durchführung der Bauwerksinspektion ist. Die Regelung ist schriftlich zu dokumentieren. (12) Im Rahmen der Bauwerksinspektion gefertigte Berichte mit Anlagen sind in das Baubestandswerk aufzunehmen. 3 Begriffsbestimmungen Inspektionsarten: (1) Bauwerksinspektion umfasst als Regelfälle die Bauwerksprüfung, die Bauwerkszwischenprüfung, die Bauwerksüberwachung und die Bauwerksbesichtigung sowie Untersuchungen aus besonderem Anlass und Gebrauchsabnahme. (2) Bauwerksprüfung ist die handnahe Untersuchung aller, auch der schwer zugänglichen, Bauwerksteile der Bauwerke durch sachkundiges Ingenieurpersonal, welches die statischen, konstruktiven und hydromechanischen Verhältnisse der Bauwerke beurteilen kann. Die Bauwerksprüfung beurteilt den Zustand der Bauwerke hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Anlagen und deren Verkehrssicherheit erforderlich ist. (3) Bauwerkszwischenprüfung ist die intensive, erweiterte Sichtprüfung der Bauwerke durch sachkundiges Ingenieurpersonal. Die Bauwerkszwischenprüfung beurteilt den Zustand der Bauwerke hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Anlagen und deren Verkehrssicherheit erforderlich ist. (4) Bauwerksüberwachung ist die intensive, erweiterte Sichtprüfung der Bauwerke durch sachkundiges Personal, welches in das Tragverhalten und die Funktionsweise des Bauwerkes eingewiesen ist. Die Bauwerksüberwachung beurteilt den Zustand der Bauwerke hinsichtlich Tragverhalten und Funktion, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Anlagen und deren Verkehrssicherheit erforderlich ist.
7 Bauwerksinspektion Seite 7 von 24 (5) Bauwerksbesichtigung ist die Kontrolle der Bauwerke auf offensichtliche Schäden durch sachkundiges Personal. Die Bauwerksbesichtigung erstreckt sich auf den allgemeinen baulichen Zustand der Bauwerke, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Anlagen und deren Verkehrssicherheit erforderlich ist. (6) Untersuchung aus besonderem Anlass ist eine ingenieurmäßige anlassbezogene Inspektion. Als Anlass kommen dabei die Erstprüfung nach VV-WSV 2110 ( 5 Bauaufsichtliche Verantwortung, Abs. 8) oder eine Havarie (Betriebs- und Unfallereignisse wie bspw. Anfahrung, Feuer, Bergsenkung) in Frage oder sie wird auf besondere Veranlassung der Sachbereichsleitung veranlasst. Inhalt und Umfang der UBA werden dabei anlassbezogen von der Sachbereichsleitung festgelegt. (7) Gebrauchsabnahme ist eine bautechnische Inspektion für Revisionsverschlüsse und deren Dokumentation unter Berücksichtigung der arbeitsschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Einzelverwendung. Kriterien für die Eingruppierung der Objektarten: (8) Gefährdungspotenzial Bei einem besonderen Gefährdungspotenzial (in Anlehnung an DIN 1990: ) muss bei Verkehrswasserbauwerken eine der aufgezählten Folgen im Falle eines Schadens auftreten: - mittlere bzw. hohe Folgen für Menschenleben - Überflutungsgefahr besiedelter Gebiete - ein großer Einfluss auf den Schiffsverkehr mit Verlängerung der Fahrzeit für einen größeren Zeitraum oder beachtlicher Einfluss auf die Sicherheit des Schiffsverkehrs Beim (betrieblichen) Hochbau kann von einem besonderen Gefährdungspotenzial ausgegangen werden, wenn es sich um Objekte handelt, die: - zum dauerhaften Aufenthalt von Personen errichtet wurden oder - in deren Umfeld sich regelmäßig viele Menschen aufhalten. (9) Komplexität Komplexe Bauwerke zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass das Objekt aus einer großen Anzahl unterschiedlicher Bauteile (Stahlwasserbauteile, Massivbauteile etc.) besteht, insbesondere bei denen zusätzlich eine Wechselwirkung von starren und beweglichen Bauteilen (z. B. Schleusenhaupt Tor, Wehrverschluss Pfeiler) gegeben ist oder bei denen das Haupttragwerk in relevanten Teilen nicht einsehbar ist, wie z. B. bei Dükern und Durchlässen. Bauwerke ohne Komplexität zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Inspektionsaufgaben durch wenige Punkte beschreibbar und Mängel bzw. Auffälligkeiten anhand einfacher Merkmale (visuell oder durch einfache Messungen) erkennbar sind. Außerdem ist eine übergeordnete Einweisung in das Tragverhalten möglich.
8 Bauwerksinspektion Seite 8 von 24 Kriterien der Schadensklassifizierung bzw. Schadensbewertung: (10) Tragfähigkeit ist die Fähigkeit des Tragwerks und seiner tragenden Teile, allen auftretenden mechanischen Kräften oder Zwangsverformungen zu widerstehen, denen es während der Errichtungs- und Nutzungsdauer planmäßig standhalten soll. Bei fehlender Tragfähigkeit kommt es zum Einsturz oder zu anderen Formen des Tragwerks- bzw. Bauteilversagens. (11) Gebrauchstauglichkeit ist die Fähigkeit des Tragwerks und seiner Teile, die planmäßige Nutzung entsprechend festgelegter Bedingungen zu ermöglichen. Dazu zählt auch die Betriebssicherheit. Bei fehlender Gebrauchstauglichkeit kann die Anlage nicht entsprechend ihrer Funktion verwendet werden. Arten der Feststellung: (12) Schaden ist die Überschreitung des Toleranzbereiches für die Abweichung zwischen dem Ist- und dem Soll- Zustand eines Bauteils zum Zeitpunkt der Bauwerksprüfung bzw. Bauwerkszwischenprüfung im Hinblick auf die Tragfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit, z. B. Betonabplatzung, freiliegende Bewehrung, Korrosion etc. (13) Mangel ist die Überschreitung des Toleranzbereiches für die Abweichung zwischen dem Ist- und dem Soll- Zustand eines Bauteils zum Zeitpunkt der Bauwerksüberwachung im Hinblick auf das Tragverhalten und die Funktion. (14) Auffälligkeit ist die Abweichung des Bauwerks oder des Bauteils vom planmäßigen Sollzustand zum Zeitpunkt der Besichtigung im Hinblick auf den allgemeinen baulichen Zustand. (15) Schadensklasse ist die Einzelbewertung eines Schadens (siehe BAWMerkblatt Schadensklassifizierung (MSV)) unter Bewertung der Auswirkung auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit. (16) Prüf- und Teilnote drückt die Dringlichkeit von Instandsetzungsmaßnahmen am Objekt bzw. Objektteil zum Zeitpunkt der Inspektion aus. (17) Zustandsnote drückt die Dringlichkeit von Instandsetzungsmaßnahmen am Objekt bzw. Objektteil zum beliebigen aktuellen Zeitpunkt der Auswertung aus. Qualifikation: (18) Sachkundiges Ingenieurpersonal hat ein Studium im Bereich Bauingenieurwesen (konstruktiver Ingenieurbau oder vergleichbares) absolviert. Es besitzt eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Be-
9 Bauwerksinspektion Seite 9 von 24 reich Entwurfsbearbeitung, Bauausführung, Standsicherheitsberechnung oder Bauwerksinstandsetzungen. Zusätzlich erforderlich ist darüber hinaus mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich Bauwerksprüfung oder die Mitwirkung bei mindestens fünf Bauwerksprüfungen von Ingenieurbauwerken des Verkehrswasserbaus. (19) Sachkundiges Personal hat eine Ausbildung zum Meister, Techniker, Wasserbauwerker (oder artverwandte Fachberufe). Es besitzt eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der WSV. Zusätzlich erforderlich ist darüber hinaus mindestens ein Jahr Berufserfahrung im Bereich Bauwerksüberwachung oder Bauwerksbesichtigung im Verkehrswasserbau. (20) Personal zur Beurteilung und Veranlassung 1 hat ein Studium im Bereich Bauingenieurwesen (konstruktiver Ingenieurbau oder vergleichbares) absolviert. Es besitzt eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Entwurfsbearbeitung, Bauausführung, Standsicherheitsberechnung oder Bauwerksinstandsetzungen. (21) WSVPruf ist die für die Bauwerksinspektion eingeführte IT-Anwendung zur Dokumentation. (22) Bauwerksinspektionsakte In der Bauwerksinspektionsakte werden zeitlich fortlaufend die Inspektionsergebnisse aus Bauwerksprüfung, Zwischenprüfung für die Dauer der Standzeit des Bauwerkes und 3 Jahre darüber hinaus dokumentiert und archiviert 1 Im folgenden Text wird des Öfteren auf die derzeitige Rolle der Sachbereichsleitung Bezug genommen. Insofern sich im Rahmen der Umstrukturierung der Unterhaltungsämter diese Rollenbezeichnung bis zum Zeitpunkt der Einführung der VV geändert hat, wir diese angepasst.
10 Bauwerksinspektion Seite 10 von 24 Abschnitt 2: Unterlagen 4 Bauwerksverzeichnis (1) Für alle zu inspizierenden Bauwerke kann mit WSVPruf ein Bauwerksverzeichnis mit mindestens folgenden Informationen erzeugt werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte ist das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt verantwortlich. Kategorie A: die Objektidentnummer der Bauwerksname die Wasserstraßenbezeichnung die zugehörige Zustandsnote inklusive Teilnoten Kategorie B: die Objektidentnummer der Bauwerksname die Wasserstraßenbezeichnung die zugehörige Zustandsnote Kategorie : die Objektidentnummer der Bauwerksname die Wasserstraßenbezeichnung 5 Bauwerksinspektionsakte (1) Verantwortlich für die Bauwerksinspektionsakte ist das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Mindestens nachfolgende Inhalte gehören zur Bauwerksinspektionsakte: Kategorie A: Zusammenstellung der wichtigsten Daten des Bauwerks mit Skizzen Aufgabenblätter Bestandspläne und Bestandsstatiken Messprogramm nach VV-WSV 2602 Angaben über die Art und den Aufbau des Korrosionsschutzsystems Vermessungsergebnisse (Peilergebnisse, Baubegleitende Messungen, Nullmessungen n. Fertigstellung u. dgl.) Gutachten und dgl. Prüfberichte Zwischenprüfberichte Besichtigungsberichte Kategorie B: Zusammenstellung der wichtigsten Daten des Bauwerks mit Skizzen Aufgabenblatt Bestandspläne und Bestandsstatiken
11 Bauwerksinspektion Seite 11 von 24 Angaben über die Art und den Aufbau des Korrosionsschutzsystems Vermessungsergebnisse (Peilergebnisse, Baubegleitende Messungen, Nullmessungen n. Fertigstellung u. dgl.) Gutachten und dgl. Überwachungsberichte Besichtigungsberichte Kategorie : Zusammenstellung der wichtigsten Daten des Bauwerks mit Skizzen, ggf. Aufgabenblatt, Messdaten Besichtigungsberichte (2) Soweit im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich werden, ist auf das Baubestandswerk zurückzugreifen. 6 Aufgabenblätter (1) Für jedes nach Kategorie A zu inspizierende Bauwerk sind Aufgabenblätter für die Bauwerksprüfung und die Bauwerkszwischenprüfung getrennt aufzustellen und fortzuschreiben. Für jedes nach Kategorie B zu inspizierende Bauwerk ist ein Aufgabenblatt für die Bauwerksüberwachung aufzustellen und fortzuschreiben. Für Bauwerke der Kategorie kann einzelfallbezogen ein Aufgabenblatt, analog zu Kategorie B, aufgestellt und fortgeschrieben werden. (2) Ein Aufgabenblatt besteht aus den objekt- und standortbezogenen Besonderheiten und den Aufgabenblattbausteinen. (3) Zu den objekt- und standortbezogenen Besonderheiten gehören: - Inspektionsintervall - allgemeine Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung - anlagenspezifische Verrichtungen - weitere Koordinierungsmerkmale (4) Die Aufgabenblattbausteine sind für nach Kategorie A zu inspizierende Bauwerke materialorientiert und für nach Kategorie B zu inspizierende Bauwerke objektartorientiert (ggf. inklusive Festlegung der einfachen Messungen) aufgebaut. (5) Für die Untersuchung aus besonderem Anlass (Abschnitt 7) sind besondere Aufgabenblätter aufzustellen.
12 Bauwerksinspektion Seite 12 von 24 Abschnitt 3: Bauwerksprüfung 7 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die Bauwerksprüfung und deren rechtzeitige Durchführung ist die zuständige Sachbereichsleitung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Sie kann sachkundiges Ingenieurpersonal des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes mit der Bauwerksprüfung beauftragen. Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Amtsleitung. 8 Fristen (1) Alle Bauwerke der Inspektionskategorie A sind spätestens alle sechs Jahre einer Bauwerksprüfung zu unterziehen. Die Bauwerksprüfung ist spätestens drei Jahre nach einer Bauwerkszwischenprüfung durchzuführen. Aufgrund einer Untersuchung aus besonderem Anlass ändern sich diese Fristen nicht. (2) Die Prüfintervalle können je nach Alter, Bauart, baulichem Zustand, Beanspruchungen und betrieblichen Forderungen für das Gesamtbauwerk oder einzelne Bauwerksteile dem Erkenntnisstand folgend durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt verkürzt werden. 9 Durchführung (1) Bei der Bauwerksprüfung sind alle, auch die schwer zugänglichen Bauwerksteile unter Benutzung aller erforderlichen Hilfsgeräte handnah zu untersuchen. Abdeckungen von Bauwerksteilen sind zu öffnen. Die einzelnen Bauwerksteile sind, soweit nötig, vor der Bauwerksprüfung sorgfältig zu reinigen, um auch versteckte Schäden auffinden zu können. (2) Der Außenbezirk hat das Bauwerk für die Bauwerksprüfung vorzubereiten. Die Vorbereitung und Durchführung der Bauwerksprüfung sind rechtzeitig zwischen der Bauwerksprüferin / dem Bauwerksprüfer und der Leitung des Außenbezirkes abzustimmen. (3) Das Messprogramm nach VV-WSV 2602 ist vor Beginn der Erstprüfung aufzustellen und dem Erkenntnisstand folgend anzupassen. Die Leitung des Unterhaltungssachbereiches ist dafür zuständig, dass die Durchführung und Auswertung der Inspektionsvermessungen rechtzeitig zwischen dem bautechnischen Dienst und dem vermessungstechnischen Dienst abgestimmt wird. (4) Werden zur Beurteilung von Objekten bzw. Objektteilen Messungen (z. B. Grundwasserstände, dynamische Bewegungen, Spannungsmessungen, Bewehrungsmessungen) erforderlich, sind diese rechtzeitig von der Sachbereichsleitung zu veranlassen. (5) Die Ergebnisse der vorangegangenen Bauwerksprüfung, Bauwerkszwischenprüfung, Bauwerksbesichtigungen und ggf. Untersuchungen aus besonderem Anlass sowie anlassbezogene Gebrauchsabnahmen sind zu berücksichtigen.
13 Bauwerksinspektion Seite 13 von 24 (6) Es wird der Zustand der Bauwerke hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit der Anlagen beurteilt. (7) Für die Bewertung der Schäden ist bei der Bauwerksprüfung das BAWMerkblatt Schadensklassifizierung an Verkehrswasserbauwerken (MSV) anzuwenden. (8) Ausschlaggebend für die Bewertung der Schäden ist der aktuelle Zustand des Bauwerkes zum Zeitpunkt der Bauwerksprüfung. (9) Wird bei der Bauwerksprüfung ein Schaden mit der Schadensklasse 4 festgestellt und geht davon eine Gefahr für Leib und Leben aus, ist unverzüglich die Leitung des Außenbezirkes zu unterrichten. Es ist unmittelbar zu dokumentieren, welche Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr (z. B. zur Sicherung des Verkehrs) getroffen wurden. (10) Die Bauwerksprüferin oder der Bauwerksprüfer hat die Leitung des Außenbezirkes über die Ergebnisse der Bauwerksprüfung im Rahmen einer Abschlussbesprechung, i. d. R. mit einer gemeinsamen Begehung, zu informieren. 10 Dokumentation (1) Die Bauwerksprüfung ist mit einem Prüfbericht zu dokumentieren. Aus den erfassten Einzelschäden wird zum Abschluss der Bauwerksprüfung eine Prüfnote ermittelt. (2) Werden auf Grund der Ergebnisse des Messprogramms oder sonstigen beauftragten Messungen Schäden festgestellt, sind diese in WSVPruf als Schäden zu dokumentieren. Eine Auswertung ohne Auffälligkeiten kann im Textfeld der Allgemeinen Bemerkungen festgehalten werden. (3) Die Bauwerksprüfung ist in der Regel acht Wochen nach Beendigung der Schadenserfassung am Objekt abzuschließen. (4) Die Bauwerksprüfung ist beendet, wenn die Schadenserfassung und die Allgemeinen Bemerkungen durch das Bauwerksprüfpersonal abgeschlossen sind. 11 Beurteilung und Veranlassung (1) Nach Abschluss der Bauwerksprüfung hat die Sachbereichsleitung zeitnah die bei der Bauwerksprüfung festgestellten Schäden zu beurteilen und über die notwendigen Veranlassungen zu entscheiden und diese zu dokumentieren. (2) Die Amtsleitung, die GDWS und der Außenbezirk sind über den Abschluss der Bauwerksprüfung und die Beurteilung und Veranlassung zu informieren.
14 Bauwerksinspektion Seite 14 von 24 Abschnitt 4: Bauwerkszwischenprüfung 12 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die Bauwerkszwischenprüfung und deren rechtzeitige Durchführung ist die zuständige Sachbereichsleitung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Sie kann eine sachkundige Ingenieurin oder einen sachkundigen Ingenieur des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes mit der Bauwerkszwischenprüfung (i. d. R. die Leitung des Außenbezirk) beauftragen. Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Amtsleitung. 13 Fristen (1) Alle Bauwerke der Inspektionskategorie A sind spätestens alle sechs Jahre einer Bauwerkszwischenprüfung zu unterziehen. Die Bauwerkszwischenprüfung ist spätestens drei Jahre nach einer Bauwerksprüfung durchzuführen. Aufgrund einer Untersuchung aus besonderem Anlass ändern sich diese Fristen nicht. (2) Die Prüfintervalle können je nach Alter, Bauart, baulichem Zustand, Beanspruchungen und betrieblichen Forderungen für das Gesamtbauwerk oder einzelne Bauwerksteile dem Erkenntnisstand folgend durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt verkürzt werden. 14 Durchführung (1) Bei der Bauwerkszwischenprüfung sind alle zugänglichen Bauwerksteile, i. d. R. ohne Trockenlegung bzw. ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten, aber unter Benutzung von am Bauwerk vorhandenen Besichtigungs- und Begehungseinrichtungen einer intensiven, erweiterten Sichtprüfung zu unterziehen. (2) Die Ergebnisse der vorangegangenen Bauwerksprüfung, Bauwerkszwischenprüfung, Bauwerksbesichtigungen und ggf. Untersuchungen aus besonderem Anlass sind zu berücksichtigen. (3) Es wird der Zustand der Bauwerke hinsichtlich der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit der Anlagen beurteilt. (4) Für die Bewertung der Schäden ist bei der Bauwerkszwischenprüfung das BAWMerkblatt Schadensklassifizierung an Verkehrswasserbauwerken (MSV) anzuwenden. (5) Ausschlaggebend für die Bewertung der Schäden ist der aktuelle Zustand des Bauwerkes zum Zeitpunkt der Bauwerkszwischenprüfung. (6) Wird bei der Bauwerkszwischenprüfung ein Schaden mit der Schadensklasse 4 festgestellt und geht davon eine Gefahr für Leib und Leben aus, ist unverzüglich die Leitung des Außenbezirkes, insofern die Bauwerkszwischenprüfung nicht von der Leitung des Außenbezirkes durchgeführt wurde, zu unterrichten. Es ist unmittelbar zu dokumentie-
15 Bauwerksinspektion Seite 15 von 24 ren, welche Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr (z. B. zur Sicherung des Verkehrs) getroffen wurden. (7) Insofern die Bauwerkszwischenprüfung nicht von der Leitung des Außenbezirkes durchgeführt wurde, hat die Bauwerksprüferin oder der Bauwerksprüfer die Leitung des Außenbezirkes über die Ergebnisse der Bauwerkszwischenprüfung im Rahmen einer Abschlussbesprechung, i. d. R. mit einer gemeinsamen Begehung, zu informieren. 15 Dokumentation (1) Die Bauwerkszwischenprüfung ist mit einem Zwischenprüfbericht zu dokumentieren. (2) Die Bauwerkszwischenprüfung ist in der Regel nach acht Wochen (Beendigung der Schadenserfassung vor Ort) in WSVPruf abzuschließen. (3) Die Bauwerkszwischenprüfung ist beendet, wenn die Schadenserfassung und die Allgemeinen Bemerkungen durch das Bauwerkszwischenprüfpersonal abgeschlossen sind. 16 Beurteilung und Veranlassung (1) Nach Abschluss der Bauwerkszwischenprüfung hat die Sachbereichsleitung zeitnah die bei der Bauwerkszwischenprüfung festgestellten Schäden zu beurteilen und über die notwendigen Veranlassungen zu entscheiden und diese zu dokumentieren. (2) Die Amtsleitung, die GDWS und der Außenbezirk sind über den Abschluss der Bauwerkszwischenprüfung und die Beurteilung und Veranlassungen zu informieren.
16 Bauwerksinspektion Seite 16 von 24 Abschnitt 5: Bauwerksüberwachung 17 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die Bauwerksüberwachung und deren rechtzeitige Durchführung ist i. d. R. die Leitung des zuständigen Außenbezirkes, insofern es sachkundiges Ingenieurpersonal ist. Mit der Bauwerksüberwachung wird eine sachkundige Person des Außenbezirkes beauftragt. Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Amtsleitung. 18 Fristen (1) Alle Bauwerke der Inspektionskategorie B sind spätestens alle drei Jahre einer Bauwerksüberwachung zu unterziehen. Aufgrund einer Untersuchung aus besonderem Anlass ändern sich diese Fristen nicht. (2) Die Überwachungsintervalle können je nach Alter, Bauart, baulichem Zustand, Beanspruchungen und betrieblichen Forderungen für das Gesamtbauwerk oder einzelne Bauwerksteile dem Erkenntnisstand folgend durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt verkürzt werden. 19 Durchführung (1) Bei der Bauwerksüberwachung sind mindestens alle zugänglichen Bauwerksteile, soweit vertretbar ohne Trockenlegung bzw. ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten, aber unter Benutzung von am Bauwerk vorhandenen Besichtigungs- und Begehungseinrichtungen einer intensiven, erweiterten Sichtprüfung zu unterziehen. (2) Für das Bauwerk sind vor Beginn der ersten Bauwerksüberwachung einfache Messungen festzulegen und dem Erkenntnisstand folgend anzupassen. Die Messungen sind bei jeder zweiten Bauwerksüberwachung durchzuführen. (3) Die Ergebnisse der vorangegangenen Bauwerksüberwachung, Bauwerksbesichtigungen und ggf. Untersuchungen aus besonderem Anlass sind zu berücksichtigen. (4) Es wird der Zustand der Bauwerke hinsichtlich Tragverhalten und Funktion beurteilt. (5) Für die Bewertung der Mängel (Abweichung vom Sollzustand) ist bei der Bauwerksüberwachung das BAWMerkblatt 2 xxx anzuwenden. (6) Werden bei der Bauwerksüberwachung Mängel festgestellt, die sofortige Maßnahmen erfordern (z. B. zur Sicherung des Verkehrs, Abwehr der Gefahr für Leib und Leben), ist die Leitung des Außenbezirkes unverzüglich zu unterrichten. 2 Der Titel ist noch offen und wird im Rahmen der Einführung ergänzt.
17 Bauwerksinspektion Seite 17 von 24 (7) Ausschlaggebend für die Bewertung der Mängel ist der aktuelle Zustand des Bauwerks zum Zeitpunkt der Bauwerksüberwachung. 20 Dokumentation (1) Die Bauwerksüberwachung ist mit einem Überwachungsbericht zu dokumentieren. (2) Werden auf Grund der einfachen Messungen Mängel festgestellt, sind diese in WSVPruf als Mängel zu dokumentieren. Eine Auswertung ohne Auffälligkeiten kann in den Allgemeinen Bemerkungen festgehalten werden. (3) Die Bauwerksüberwachung ist acht Wochen nach Beendigung der Mängelerfassung am Objekt abzuschließen. (4) Die Bauwerküberwachung ist beendet, wenn die Mängelerfassung und die Allgemeinen Bemerkungen durch die sachkundige Person abgeschlossen sind. 21 Beurteilung und Veranlassung (1) Im Anschluss der Bauwerksüberwachung ist durch den sachkundigen Ingenieur (i. d. R. Leitung des ABz) auf Grundlage der erfassten Mängel eine Gesamtnote festzulegen. (2) Die festgestellten Mängel sind von dem sachkundigen Ingenieur (i. d. R. Leitung des ABz) zu beurteilen, über die notwendigen Veranlassungen zu entscheiden und diese zu dokumentieren. (3) Das WSA ist über den Abschluss der Bauwerksüberwachung und die Beurteilung und Veranlassungen zu informieren. (4) Dem WSA sind die Überwachungsberichte zur Kenntnis zu geben. Das WSA hat gegebenenfalls weitere Veranlassungen zu treffen.
18 Bauwerksinspektion Seite 18 von 24 Abschnitt 6: Bauwerksbesichtigung 22 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die Bauwerksbesichtigung und deren rechtzeitige Durchführung ist die zuständige Leitung des Außenbezirkes. Sie kann eine sachkundige Person, in der Regel des Außenbezirkes, mit der Bauwerksbesichtigung beauftragen. Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Amtsleitung. 23 Fristen (1) Alle Bauwerke sind mindestens jährlich zu besichtigen. (2) Die Besichtigungsintervalle können je nach Alter, Bauart, baulichem Zustand, Beanspruchungen und betrieblichen Forderungen für das Bauwerk dem Erkenntnisstand folgend durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt verkürzt werden. 24 Durchführung (1) Bei der Bauwerksbesichtigung ist das Bauwerk ohne größere Hilfsmittel wie Besichtigungsfahrzeuge, Rüstung usw., aber unter Benutzung von am Bauwerk vorhandenen Besichtigungseinrichtungen, von begehbaren Hohlräumen des Bauwerks, soweit zugänglich, in Augenschein zu nehmen. (2) Die Bauwerksbesichtigung erstreckt sich auf den allgemeinen baulichen Zustand der Bauwerke. (3) Die Ergebnisse der vorangegangenen Bauwerksbesichtigung (ggf. Bauwerksprüfung, Bauwerksüberwachung) sind zu berücksichtigen. 4) Bei der Bauwerksbesichtigung ist insbesondere auf folgendes zu achten: - außergewöhnliche oder erhebliche Veränderungen am Bauwerk, z. B.: erhebliche Betonabplatzungen, auffallende Risse augenscheinliche Verformungen oder Verschiebungen des Bauwerks außergewöhnliche Wasseraustritte Veränderungen an Böschungen oder dergleichen, Auskolkungen, Anlandung - erhebliche Veränderungen an oder Fehlen von Ausrüstungsteilen (5) Werden bei der Bauwerksbesichtigung Auffälligkeiten festgestellt, die sofortige Maßnahmen erfordern (z. B. zur Sicherung des Verkehrs, Abwehr der Gefahr für Leib und Leben), ist die Leitung des Außenbezirkes unverzüglich zu unterrichten.
19 Bauwerksinspektion Seite 19 von Dokumentation (1) Die Bauwerksbesichtigung ist mit einem Besichtigungsbericht zu dokumentieren. (2) Die Bauwerksbesichtigung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Durchführung vor Ort abzuschließen. (3) Die Bauwerksbesichtigung ist beendet, wenn die sachkundige Person die Erfassung abgeschlossen hat. 26 Beurteilung und Veranlassung (1) Nach Abschluss der Bauwerksbesichtigung hat die Leitung des Außenbezirkes über die weitere Behandlung der Auffälligkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit zu entscheiden und dies zu dokumentieren. (2) Dem WSA sind die Besichtigungsberichte zur Kenntnis zu geben. Das WSA hat gegebenenfalls weitere Veranlassungen zu treffen.
20 Bauwerksinspektion Seite 20 von 24 Abschnitt 7: Untersuchung aus besonderem Anlass (UBA) 27 Untersuchung aus besonderem Anlass nach Baumaßnahmen (1) Die Untersuchung aus besonderem Anlass nach Baumaßnahmen ersetzt die erste Bauwerksprüfung, Bauwerksüberwachung bzw. Bauwerksbesichtigung und erfüllt die Anforderungen der VV-WSV 2110 in Bezug auf die erste Bauwerksinspektion. (2) Sie ist auf die Veranlassung des Baubevollmächtigten nach VV-WSV 2110 durchzuführen. Sie ist rechtzeitig beim zuständigen Unterhaltungssachbereich des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes anzuzeigen und abzustimmen, sowie die grundsätzliche Bereitstellung von Personalressourcen und Informationen zu treffen. (3) Es kann ein sachkundiger Ingenieur oder eine sachkundige Ingenieurin des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes sowie Dritte mit gleicher Sachkunde mit der Untersuchung aus besonderem Anlass beauftragt werden. (4) Bei der UBA nach Baumaßnahmen sind alle, auch die schwer zugänglichen Bauwerksteile unter Benutzung aller erforderlichen Hilfsgeräte handnah zu untersuchen. Abdeckungen von Bauwerksteilen sind zu öffnen. Die einzelnen Bauwerksteile sind, soweit nötig, vor der Untersuchung sorgfältig zu reinigen, um auch versteckte Schäden auffinden zu können. (5) Die Dokumentation der UBA nach Baumaßnahmen erfolgt mit WSVPruf in der für das Objekt festgelegten Inspektionskategorie. Gegebenenfalls sind ergänzenden Unterlagen dem Untersuchungsbericht als ergänzende Dokumente beizufügen. (6) Sie ist i. d. R. nach vier Wochen nach der Untersuchung am Objekt mit einem Untersuchungsbericht aus besonderem Anlass zu dokumentieren und abzuschließen. (7) Nach Abschluss der Dokumentation hat die Sachbereichsleitung zeitnah die festgestellten Schäden zu beurteilen und über die notwendigen Veranlassungen zu entscheiden und diese zu dokumentieren. (8) Die Amtsleitung, die GDWS und der Außenbezirk sind über den Abschluss der Untersuchung aus besonderem Anlass und die getroffenen Veranlassungen zu informieren. 28 Untersuchung aus besonderem Anlass nach Ereignis (1) Die Untersuchung aus besonderem Anlass nach Ereignis ist nach Auslösern, die den Zustand des Bauwerks beeinflusst haben (Havarie, Betriebs- und Unfallereignisse wie bspw. Anfahrung, Feuer, Bergsenkung) oder auf besondere Veranlassung der Sachbereichsleitung durchzuführen.
21 Bauwerksinspektion Seite 21 von 24 (2) Es kann ein sachkundiger Ingenieur oder eine sachkundige Ingenieurin des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes sowie Dritte mit gleicher Sachkunde mit der Untersuchung aus besonderem Anlass beauftragt werden. (3) Der Umfang und die erforderliche Sachkunde ergeben sich aus dem besonderen Anlass und dem auslösenden Ereignis. (4) Sie ersetzt keine regelmäßige Bauwerksinspektion. (5) Sie ist unverzüglich mit einem Untersuchungsbericht aus besonderem Anlass zu dokumentieren und abzuschließen. (6) Nach Abschluss der Dokumentation hat die Sachbereichsleitung unverzüglich die festgestellten Schäden zu beurteilen und über die notwendigen Veranlassungen zu entscheiden und diese zu dokumentieren. (7) Die Amtsleitung, die GDWS und der Außenbezirk sind über den Abschluss der Untersuchung aus besonderem Anlass und die getroffenen Veranlassungen zu informieren.
22 Bauwerksinspektion Seite 22 von 24 Abschnitt 8: Anlassbezogene Gebrauchsabnahme für Revisionsverschlüsse 29 Geltungsbereich (1) Die bautechnische Prüfung für Revisionsverschlüsse und deren Dokumentation werden unter Berücksichtigung der arbeitsschutzrechtlichen Belange (z. B. AMS-Handbuch WSV) abweichend geregelt. Die Gebrauchsabnahme erfasst Inhalte der Bauwerkszwischenprüfung und Bauwerksbesichtigungen. (2) Da es sich bei Revisionsverschlüssen um Bauteile handelt, die sowohl mehrfach im Jahr als auch an verschiedenen Orten mit unterschiedlicher Zusammensetzung zum Einsatz kommen können, gilt nachfolgende Regelung: - An allen Revisionsverschlüssen sind Bauwerksprüfungen gemäß Abschnitt 3 durchzuführen. - In den allgemeinen Bemerkungen sind die Ergebnisse der Gebrauchsabnahmen zu dokumentieren. - Bauwerkszwischenprüfungen und Bauwerksbesichtigungen entfallen, ersatzweise wird vor jeder Verwendung die anlassbezogene Gebrauchsabnahme durchgeführt. 30 Bauwerksakte (1) Abweichend zu den übrigen Bauwerken ist für jeden Revisionsverschluss eine Bauwerksakte, als Baustellenordner, anzulegen. Er verbleibt beim Revisionsverschluss am jeweiligen Einsatzort. Sie ist zur nächsten regelmäßigen Bauwerksprüfung dem Prüfpersonal vorzulegen. Sie umfasst die nachfolgenden Unterlagen: - aktuelle Bestandszeichnungen über den Revisionsverschluss und ggf. Montageanleitung des Herstellers, - Gefährdungsbeurteilung für den Auf- und Abbau sowie tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen, die vor Beginn der Arbeiten ggf. zu aktualisieren und für die Unterweisung der Beschäftigten heranzuziehen sind, - anlagenspezifischer Arbeitsablaufplan (ergänzend zur Montageanleitung bezogen auf die betreffende Anlage) und Arbeitsanweisung für die sichere Handhabung und Nutzung des Revisionsverschlusses, - Dokumentation über die Unterweisung der beauftragten Beschäftigten, - die Festlegung der erforderlichen Qualifikation der verantwortlichen Personen, soweit diese von der Regelqualifikation abweicht(begründung durch das zuständige WSA) und - die Gebrauchsabnahmen von jeder Verwendung des Revisionsverschlusses als Protokoll Ein- und Ausbau von Revisionsverschlüssen aus dem AMS- Handbuch Kapitel mit namentlicher Benennung des fachlich Vorgesetzten und des Aufsichtsführenden in der entsprechenden Gebrauchsabnahme.
23 Bauwerksinspektion Seite 23 von 24 (2) Sofern ein Revisionsverschluss aus mehreren unabhängig verwendbaren Teilobjekten besteht, die auch regelmäßig getrennt zum Einsatz kommen, ist entweder für die einzelnen Teilobjekte (Tragkonstruktion und Dichtung) eine eigene Bestandsakte anzulegen oder aber bei getrennter Verwendung die entsprechenden Auszüge der Bestandsakte für die Teilobjekte in Kopie mitzuführen. 31 Verantwortlichkeiten (1) Der Auf- und Abbau eines Revisionsverschlusses ist von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten zu leiten, der die vorschriftsmäßige Durchführung der Bauarbeiten gewährleisten und die arbeitssichere Durchführung überwachen kann. Hierzu muss er für beides über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (z.b. Wasserbaumeister oder erfahrene Vorhandwerker). (2) Die Freigabe des eingebauten Revisionsverschlusses ist von einer zweiten qualifizierten Person (Aufsichtsführender) durchzuführen. Dies ist in der Regel die Leitung des Außenbezirkes oder deren technische Vertretung. (3) Der erstmalige Ein-/ Ausbau eines neuen Revisionsverschlusses ist stets unter fachlicher Begleitung des zuständigen WSA durchzuführen. 32 Durchführung, Dokumentation und Veranlassung (1) Zum bautechnischen Teil der Gebrauchsabnahme gehören: - die Überprüfung der Verwendbarkeit der gewählten Bauteile am Bauwerk - die augenscheinliche Gebrauchstauglichkeit der vorgesehenen Bauteile - die Einhaltung des Arbeitsablaufplanes bzw. der Montageanweisung - die Feststellung der Standsicherheit des Gesamtbauteils im Hinblick auf die aktuellen Wasserstände (2) Die Gebrauchsabnahme ist ähnlich dem Muster Ein- und Ausbau von Revisionsverschlüssen Kapitel des AMS-Handbuches zu dokumentieren. Sie ist sowohl vom fachlich Vorgesetzten (Einsatzleiter, z.b. Wasserbaumeister oder erfahrener Vorhandwerker, sachkundige Person) als auch vom Aufsichtsführenden (i. d. R. der Leiter des Außenbezirkes oder dessen technischem Vertreter) zu unterschreiben und in den Baustellenordner aufzunehmen. (3) Die Veranlassungen werden von der Leitung des Außenbezirkes in der heckliste 2 (AMS-Handbuch) festgehalten und unterschrieben.
24 Bauwerksinspektion Seite 24 von 24 Abschnitt 9: Schlussbestimmungen 33 IT-Verfahren (1) Die Ergebnisse der Bauwerksinspektion sind mit dem Programmsystem WSVPruf zu dokumentieren. (2) WADABA Die Grunddaten des Bauwerks werden in der WADABA erfasst und verwaltet. Über eine Schnittstelle werden die jeweiligen Daten der Bauwerke in WSVPruf importiert. (3) DVtU Bauwerksunterlagen, die für die Bauwerksinspektion relevant sind, sind im DVtU- Archivbereich abzulegen und entsprechend zu kennzeichnen (flag VV-WSV 2101 ). (4) Die Veranlassungen zu den Bauwerksinspektionen sind mit dem Programmsystem WSVPruf zu dokumentieren. (5) Das jeweils aktuelle Bauwerksverzeichnis kann über WSVPruf erzeugt werden. (6) Nach Abschluss der Inspektion wird über eine Schnittstelle unter Berücksichtigung des Rollen- und Rechtekonzept aus WSVPruf ein Dokument im DVtU-Archivbereich abgelegt. (7) Die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) wertet die Ergebnisse der Bauwerksinspektion für statistische Erhebungen, häufig wiederkehrende Schäden und zur Optimierung der konstruktiven Durchbildung der Bauwerke systematisch aus. 34 Schulung, Fortbildung, Einarbeitung (1) Die Personen, die in der Bauwerksinspektion eingesetzt werden sollen, sind durch geeignete Schulungsmaßnahmen und Einarbeitung zum Erfahrungsaufbau auf die gestellten Aufgaben vorzubereiten. Die erfolgreiche Teilnahme ist mit Nachweis zu bescheinigen. (2) Für die Personen, die in der Bauwerksinspektion eingesetzt werden, sind regemäßig aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme ist mit Nachweis zu bescheinigen. 35 Inkrafttreten (1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am.. in Kraft. 3 3 Termin wird im Rahmen des Einführungsprozesses festgelegt.
25 Anlage 1 zur VV-WSV 2101: Objektartenzuordnung zu den Inspektionskategorien Seite 1 von 13 Einleitung und Überblick Die nach VV-WSV 2101 Bauwerksinspektion zu untersuchenden Objekte des Verkehrswasserbau sind entsprechend der Objektuntergruppen der VV-WSV 1102 Objektkatalog in die Inspektionskategorien A, B und eingestuft. Diese Verwaltungsvorschrift gilt für versch. Objektarten nicht, wenn andere Vorschriften maßgebend sind. Grundsätzlich sind alle Objektuntergruppen des Verkehrswasserbaus mindestens in Kategorie eingruppiert. Wird für eine Objektuntergruppe ein besonderes Gefährdungspotenzial identifiziert, ist diese mindestens in Kategorie B eingestuft. Handelt es sich darüber hinaus um Objektuntergruppen mit typischen komplexen Merkmalen, ist diese der Inspektionskategorie A zugeordnet. Nachfolgendes Diagramm verdeutlicht den Ablauf bei der Zuordnung zu den Inspektionskategorien:
26 Anlage 1 zur VV-WSV 2101: Objektartenzuordnung zu den Inspektionskategorien Seite 2 von 13 Die laufende Beobachtung im Rahmen der Aufgaben des Außenbezirks nach VV-WSV 1116 bleibt hiervon unberührt. Von einem besonderen Gefährdungspotenzial (in Anlehnung an DIN 1990: ) muss bei Verkehrswasserbauwerken eine der aufgezählten Folgen im Falle eines Schadens auftreten: - mittlere bzw. hohe Folgen für Menschenleben - Überflutungsgefahr besiedelter Gebiete - ein großer Einfluss auf den Schiffsverkehr mit Verlängerung der Fahrzeit für einen größeren Zeitraum oder beachtlicher Einfluss auf die Sicherheit des Schiffsverkehrs Beim (betrieblichen Hochbau) kann von einem besonderen Gefährdungspotenzial ausgegangen werden, wenn es sich um Objekte handelt, die: - zum dauerhaften Aufenthalt von Personen errichtet wurden. - in deren Umfeld sich regelmäßig viele Menschen aufhalten. Komplexe Bauwerke zeichnen sich vor allen dadurch aus, dass das Objekt aus einer großen Anzahl unterschiedlicher Bauteile (Stahlwasserbauteile, Massivbauteile, etc.) besteht, bei denen zusätzlich eine Wechselwirkung von starren und beweglichen Bauteilen (z. B. Schleusenhaupt Tor, Wehrverschluss Pfeiler) gegeben ist. Zu den komplexen Bauwerken gehören auch solche, deren Haupt-tragwerk in relevanten Teilen nicht einsehbar ist, wie z. B. Düker und Durchlässe. Die Gesamtbeurteilung ist nur durch ingenieurmäßige Aus- und Bewertung von verschiedenen Messerwerten, Messdaten, Videodaten, etc. möglich. Bauwerke ohne Komplexität zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Inspektionsaufgabe einfach beschreibbar ist und Schäden eindeutig erkennbar (visuell oder durch einfache Messungen) sind. Standardisierte Aufgabenblätter für Objektarten sind möglich. Die vorstehenden Definitionen werden für die pauschale Zuordnung von Objektuntergruppen zu Inspektionskategorien angewendet. Diese Zuordnung wurde für alle Objektarten der VV- WSV 2101 durchgeführt. Das Ergebnis der pauschalen Zuordnung wird in der tabellarischen Auflistung dargestellt. Da bei einer pauschalen Zuordnung nicht auf Besonderheiten einzelner Objekte eingegangen werden kann, ist es dem bauaufsichtlich Verantwortlichen möglich, diese Einzelobjekte einer anderen Inspektionskategorie zuzuordnen. Dazu ist das Formblatt 1 zur VV-WSV 2101 Objektspezifische Änderung der pauschal festgelegten Inspektionskategorie zu beachten. Mit dem folgenden Flussdiagramm, wird die Vorgehensweise der pauschalen Zuordnung von Inspektionskategorien nochmals visualisiert.
27 Anlage 1 zur VV-WSV 2101: Objektartenzuordnung zu den Inspektionskategorien Seite 3 von 13
28 Anlage 1 zur VV-WSV 2101: Objektartenzuordnung zu den Inspektionskategorien Seite 4 von 13 Objektart Kategorie andere Vorschrift / Hinweise Nr. Objektuntergruppe [Stand: ] 110 Gewässerbett einschl. Sohlensicherungsbauten und Ufersicherungsbauten 111 Gewässerbett (Teil IV, Bl. 2) Hinweis: Kann im Rahmen von Verkehrssicherungspeilungen durchgeführt werden 112 Kanalbrückenanlagen (als Gewässerbett) (Teil IV, Bl. 3) A 113 Schifffahrtstunnelanlagen (als Gewässerbett) (Teil IV, Bl. 17) A 120 Bauten des Gewässerbett 121 Parallelwerke einschl. Stützbauwerke, Leitdämme/Leitwände 122 Flussbuhnen 123 Grundschwellen, Sohlenschwellen Hinweis: Kann im Rahmen von Verkehrssicherungspeilungen durchgeführt werden 124 Kiesfänge, Sandfänge, Klappstellen für Baggergut Hinweis: Kann im Rahmen von Verkehrssicherungspeilungen durchgeführt werden 125 Leitinseln 130 Bauten am Gewässerbett 131 Uferwege/Betriebswege entlang des Gewässerbetts einschließlich Einfriedungen 132 Überführungsanlagen (510) (Teil IV, Bl. 16) und Unterführungsanlagen (530) (Teil IV, Bl. 17/18) im Zuge von Uferwegen/Betriebswegen entlang des Gewässerbetts (633, 746), Überführungsanlagen (510) (Teil IV, Bl. 16) über Seitengräben entlang des Gewässerbetts (soweit getrennt von einer Überführung über eine Binnenwasserstraße) 133 offene und verrohrte Seitengräben entlang des 18) 134 Windschutzpflanzungen - Leitfaden Baumkontrolle am BWaStr 135 Vorländer, Kiesgruben, Fischteiche Hinweis: nur wenn es sich um ein Bauwerk handelt 136 Flussdeiche - VV-WSV Übernahmeeinrichtungen, Spülrohrbrücken (Teil IV, Bl. 16) und Spülrohrleitungen an Land, Kippen u. dgl. (ohne 641und 642) 138 schwimmende Übernahmeanlagen für Spülfelder - BMVI-Merkblatt "Schwimmende Anlegestellen" (MSA) 139 Ufernahe Sicherungsbauwerke (Teil IV, Bl.2) B
29 Anlage 1 zur VV-WSV 2101: Objektartenzuordnung zu den Inspektionskategorien Seite 5 von 13 Objektart Kategorie andere Vorschrift / Hinweise Nr. Objektuntergruppe [Stand: ] 140 Küstenschutzbauwerke 141 Strände - VV-WSV Wellenbrecher 143 Seebuhnen 144 Uferdeckwerke, 145 Strandmauern VV-WSV Seedeiche 210 Stauanlagen 211 Talsperrenanlagen einschl. Staubecken (Teil IV, Bl. 4) A 212 Pumpspeicheranlagen einschl. Zuläufe/ Abläufe A 213 Wehranlagen, Wasserverteilungsanlagen (Teil IV, Bl. 5) A Hinweis: Kat. B bei festen Wehrschwellen 220 Anlagen zum Speisen und Entlasten eines Gewässers 221 Speisungspumpwerksanlagen einschl. Pumpwerksumlaufkanäle (Teil IV, Bl. 6) 222 Einlassbauwerke, Auslassbauwerke (soweit nicht Teil von 537), Ein- und Auslassbauwerke, Überläufe (alle Bauwerke einschl. Gräben) A Hinweis: wenn vergleichbar mit einer Wehranlage bzw. einer Sperrwerksanlage, s. 213 bzw Speicherbecken, Hochwasserrückhaltebecken B 230 Anlagen zum Schutz gegen nichtplanmäßige Zugabe oder Abgabe von Wasser 231 Sperrwerksanlagen (Teil IV, Bl. 7) A 232 Hochwassersperrtoranlagen (Teil IV, Bl. 8) A 233 Sicherheitstoranlagen (Teil IV, Bl. 8) A 240 Zentralanlagen zum Regeln und Sichern des Wasserspiegels 241 Betriebsfernpegelanlagen 242 Leitzentralen für Stauanlagen B 243 Fernsteuerungszentralanlagen für B Wasserbewirtschaftung 250 Anlagen für hydrologische Messstellen 251 Wasserstandsmessstellen (ohne Übertragungswege 750, ohne Pegelfestpunkte 761) Wasserbeschaffenheitsmessstellen 254 hydrometeorologische Messstellen 255 Sondermessstellen
30 Anlage 1 zur VV-WSV 2101: Objektartenzuordnung zu den Inspektionskategorien Seite 6 von 13 Objektart Kategorie andere Vorschrift / Hinweise Nr. Objektuntergruppe [Stand: ] 310 Abstiegsanlagen 311 Schiffsschleusenanlagen (Teil IV, Bl. 9) A 312 Schiffshebewerksanlagen (Teil IV, Bl. 10) A 313 Bootsschleusenanlagen (Teil IV, Bl. 9) A 314 Bootsgassenanlagen, Bootsschleppenanlagen (Teil IV, Bl. 11), Bootstreppen 315 Leitzentralen für Schleusen B 320 Anlagen im/am Gewässer einschl. Ufersicherungsbauten 321 Ausweichstellen (Teil IV, Bl. 2) 322 Wendestellen (Teil IV, Bl. 2) 323 Liegestellen (747), Ankerstellen, Reeden, Koppelstellen (Teil IV, Bl. 2) 324 Schutzhäfen, Liegehäfen (Teil IV, Bl. 12), feste Bootsschuppen (741) Hinweis: 1) bei Ankerstellen, Reeden, Koppelstellen ist die Inspektion Bestandteil der Verkehrssicherungspeilungen 2) Kat. B mit Landzugängen mit Stützweiten > 2 m Hinweis: Kann im Rahmen von Verkehrssicherungspeilungen durchgeführt werden 325 schwimmende Bootsschuppen (742) - BMVI-Merkblatt "Schwimmende Anlegestellen" (MSA) 326 Marinehafenanlagen, Pionierhafenanlagen, Pionierwasserübungsplätze einschl. Bootshafen (Teil IV, Bl. 12) 327 Werften A 330 Anlagen für Güterumschlag und Personenverkehr einschl. Ufersicherungsbauten 331 Umschlagstellen, Ersatzumschlagstellen (Teil IV, Bl. 2) 332 Leichterstellen 333 Anlegestellen mit festen Landebrücken/Landestegen (461, 747) (Teil IV, Bl. 2) 334 Hafenanlagen (Teil IV, Bl. 12) B 335 Anlegestellen mit schwimmenden A Landebrücken/Landestegen (742) (Teil IV, Bl.2) 410 feste visuelle Schifffahrtszeichen 411 Flaggenzeichenanlagen/Flaggensignalanlagen, Tafelzeichenanlagen ohne/mit Beleuchtung (ohne 412), Anlagen für bewegbare Körperzeichen 412 Stationszeichen: Kilometerzeichen, Hektometerzeichen 413 Baken, Pricken, Stangen 414 Lichtsignalanlagen (Teil IV, Bl. 14) 415 Leuchtfeueranlagen (Teil IV, Bl. 14): Leuchttürme, Leuchtbaken, Leuchtpfähle; Nebelfeueranlagen; Streckenbefeuerungsanlagen 416 Objektanstrahlungsanlagen 417 Schifffahrtsanzeigeranlagen (Teil IV, Bl. 13) Hinweis: Kat. B mit Landzugängen mit Stützweiten > 2 m
31 Anlage 1 zur VV-WSV 2101: Objektartenzuordnung zu den Inspektionskategorien Seite 7 von 13 Objektart Kategorie andere Vorschrift / Hinweise Nr. Objektuntergruppe [Stand: ] 420 schwimmende visuelle Schifffahrtszeichen (Teil IV, Bl. 14) 421 Tonnen, Schiffchen, Schwimmbaken, Schwimmstangen (ohne 424) - keine Objektart nach VV-WSV 2101; VV-WSV Wahrschauflöße - keine Objektart nach VV-WSV 2101; VV-WSV Feuerschiffe - SchFG 424 Leuchttonnen, Leuchtschiffchen, Schwimmbaken mit Leuchtfeuer 430 funktechnische Sensor- und Einwirkanlagen für die maritime Notfallvorsorge und die Seenotrettung (Teil IV, Bl. 15) - keine Objektart nach VV-WSV 2101; VV-WSV Weitbereichsfunkanlagen Hinweis: nur selbstständiges Antennentragwerk für das einzelne Objekt 432 WSV-Flugfunkanlagen Hinweis: nur selbstständiges Antennentragwerk für das einzelne Objekt 433 -Funkanlagen Hinweis: nur selbstständiges Antennentragwerk für das einzelne Objekt 440 funktechnische Sensor- und Einwirkanlagen für die Sicherung und Erleichterung des Schiffsverkehrs (Teil IV, Bl. 15) 441 -Funknavigationsanlagen 442 AIS-Landanlagen 443 UKW-Funkpeilanlagen 444 LORAN--Anlagen 445 Landradaranlagen 446 Sprechfunkwahrschauanlagen 447 Revierfunkanlagen, Nautische Informationsfunkanlagen B 450 verkehrstechnische Zentralanlagen (Teil IV, Bl.15) 451 Fernwirkzentralanlagen für Schifffahrszeichen Hinweis: nur selbstständiges Bauwerk für das einzelne Objekt 452 verkehrstechnische Informationsaufbereitungsanlagen (ohne 451) und Eingabeanlagen (ohne 452) 454 Anlagen für Übergabe und Übernahme Hinweis: nur selbstständiges Bauwerk für das einzelne Objekt Hinweis: nur selbstständiges Bauwerk für das einzelne Objekt Hinweis: nur selbstständiges Bauwerk für das einzelne Objekt
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