Feststellungsbescheid
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- Stanislaus Abel
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1 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 GZ: Ggst.: ABT / Anneliese und Herbert Kutschera, Großsteinbach Erweiterung der Mastschweinehaltung UVP-Feststellungsverfahren Umwelt und Raumordnung Anlagenrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Bearbeiterin: Dr. Katharina Kanz Tel.: (0316) Fax: (0316) Anneliese und Herbert Kutschera, Großsteinbach Erweiterung der Mastschweinehaltung Graz, am 4. Oktober 2016 Umweltverträglichkeitsprüfung Feststellungsbescheid 8010 Graz Stempfergasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und zusätzlich nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Buslinie 67 Andreas-Hofer-Platz DVR UID ATU Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: IBAN AT BIC HYSTAT2G
2 - 2 - Bescheid Spruch Auf Grund des Antrages vom 28. Dezember 2015 des Bürgermeisters der Gemeinde Großsteinbach, 8265 Großsteinbach 62, wird festgestellt, dass für das Vorhaben von Anneliese und Herbert Kutschera, 8265 Kroisbach 5, Erweiterung der Mastschweinehaltung nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.f. BGBl. I Nr. 4/2016: 2 Abs. 2 3 Abs. 1 und 7 3a Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 und lit. b) Spalte 3 Begründung A) Verfahrensgang I. Mit der Eingabe vom 28. Dezember 2015 hat der Bürgermeister der Gemeinde Großsteinbach als mitwirkende Behörde nach dem Stmk. BauG bei der UVP-Behörde den Antrag gemäß 3 Abs. 7 UVP- G 2000 auf Feststellung eingebracht, ob für das Vorhaben von Anneliese und Herbert Kutschera, 8265 Kroisbach 5, Erweiterung der Mastschweinehaltung eine UVP-Pflicht gegeben ist. Es wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Großsteinbach vom 18. September 2007, Zahl: 131-9/ Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Großsteinbach vom 18. März 2014, Zahl: 131-9/ Gutachten von Dr. Robert Schlacher vom 23. September 2014, GZ: / Schreiben des LFZ Raumberg-Gumpenstein vom 11. August 2014, GZ: /204/Ze - Ansuchen um Baubewilligung vom 4. Dezember 2015 für die Überdachung der bestehenden Güllegrube, die Errichtung eines Getreide- und Sojasilos, diverse Nutzungsänderungen in den bestehenden Stallungen, die Errichtung einer Abstellhalle und eines überdachten Abstellplatzes, die Errichtung einer Senkgrube sowie den Neubau eines Maststalles und einer Vorgrube - Baubeschreibung samt Beiblatt vom 4. Dezember 2015 für die Überdachung der bestehenden Güllegrube, die Errichtung eines Getreide- und Sojasilos, diverse Nutzungsänderungen in den bestehenden Stallungen, die Errichtung einer Abstellhalle und eines überdachten Abstellplatzes, die Errichtung einer Senkgrube sowie den Neubau eines Maststalles und einer Vorgrube - Einreichpläne vom 3. Dezember 2015, erstellt von der Kulmer Bau GesmbH & CoKG, Hart 65, 8212 Pischelsdorf, betreffend die Überdachung der bestehenden Güllegrube, die Errichtung eines Getreide- und Sojasilos, diverse Nutzungsänderungen in den bestehenden Stallungen, die Errichtung einer Abstellhalle und eines überdachten Abstellplatzes, die Errichtung einer Senkgrube sowie den Neubau eines Maststalles und einer Vorgrube - Beschreibung Geruchsdichte Behälterabdeckung - Beschreibung Kettenelevator - Lüftungsbeschreibungen vom 1. Dezember 2015, erstellt von der styriabrid GmbH, Schulstraße 14, 8423 St. Veit am Vogau - Dichtheitsattest vom 4. August 1993, erstellt von der Firma MAX-Schalungsbau GmbH, Tröstlberg 35, 4431 Haidershofen
3 - 3 - II. Am 5. Jänner 2016 wurde die Gemeinde Großsteinbach um Übermittlung von ergänzenden Angaben ersucht. III. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2016 wurde an das wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine Anfrage bezüglich des Vorliegens eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie C gestellt. IV. Am 7. Jänner 2016 teilte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit, dass das vom Vorhaben betroffene Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach, weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes gemäß 34, 35 und 37 WRG 1959 liegt. V. Mit der Eingabe vom 2. Februar 2016 wurden von der Gemeinde Großsteinbach ergänzende Unterlagen übermittelt. VI. Am 2. Februar 2016 wurde die Amtssachverständige für örtliche Raumplanung um Stellungnahme zur Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E ersucht. VII. Am 2. Februar 2016 hat die Amtssachverständige für örtliche Raumplanung folgende Stellungnahme abgegeben: Der gegenständliche Bestand auf Grundstück Nr. 1897, KG Kroisbach, liegt im Dorfgebiet (Bebauungsdichte 0,2-0,4). Im Umkreis von 300 m befindet sich von Südost bis in westl. Richtung Freiland und von Nordwest bis Südost durchwegs Dorfgebiet. Im nordöstlichen Randbereich liegt auch ein Teil reinen Wohngebietes (WR) innerhalb des 300 m-abstandes. In diesen beiden Baulandkategorien sind die Errichtung von Wohnbauten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen zulässig. Zusätzlich befinden sich im Nordwesten noch ein Teil eines ausgewiesenen Industriegebietes (l1) innerhalb der 300 m. Industriegebiet 1 sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch betriebliche Schulungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen (z.b. Technologiezentren), Verwaltungs- und Geschäftsgebäude oder die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, errichtet werden können. VIII. Am 3. Februar 2016 wurde die Gemeinde Großsteinbach um Übermittlung der Bauakten des Projektwerbers sowie der Tierhaltungsbetriebe im räumlichen Umfeld ersucht. IX. Mit der Eingabe vom 19. Februar 2016 hat die Gemeinde Großsteinbach eine geänderte Lüftungsbeschreibung vorgelegt. X. Am 23. März 2016 wurden von der Gemeinde Großsteinbach folgende Bauakten übermittelt: - Anneliese und Herbert Kutschera - Johann Maieregger, 8265 Kroisbach 6 - Adolf Hödl, 8265 Kroisbach 9 - Josef Peindl, 8265 Kroisbach 54 - Johann Prem, 8265 Kroisbach 36 - Walter und Maria Prem, 8265 Kroisbach 36 - Johann Peindl, 8265 Kroisbach 18 - Josef Maieregger, 8265 Kroisbach 16 - Siegfried Steiner, 8265 Kroisbach 2 - Ludwig Maier, 8265 Kroisbach 14 - Anton Weber, 8265 Kroisbach 8 XI. Am 24. März 2016 wurde der Amtssachverständige für Immissionstechnik um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:
4 Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig, plausibel und für eine Beurteilung ausreichend? 2. Sind über den Umkreis von 1 km hinausgehende Ermittlungen hinsichtlich weiterer landwirtschaftlicher Betriebe mit Tierhaltung erforderlich? XII. Am 6. April 2016 hat der immissionstechnische Amtssachverständige mitgeteilt, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichend sind und dass keine weiteren Ermittlungen, die den Umkreis von 1 km um das Vorhaben Kutschera übersteigen, erforderlich sind. Alle relevanten Tierhaltungsbetriebe liegen innerhalb dieser 1 km Grenze. XIII. Am 8. April 2016 wurde der Amtssachverständige für Immissionstechnik um die Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragen ersucht: 1. Mit welchen Vorhaben steht das gegenständliche Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang? 2. Sofern das gegenständliche Vorhaben mit einem/mehreren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 (1400 Mastschweineplätze) überschritten wird: Ist auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen dieser Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt hier: Schutzgüter Luft (Geruch, Ammoniak und PM 10 ) und Mensch - zu rechnen? XIV. Am 8. April 2016 wurde der Amtssachverständige für Schallschutz ersucht, Befund und Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten: 1. Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig, plausibel und für eine Beurteilung ausreichend? 2. Mit welchen Vorhaben steht das gegenständliche Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang? 3. Sofern das gegenständliche Vorhaben mit einem/mehreren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 (1400 Mastschweineplätze) überschritten wird: Ist auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen dieser Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt hier: Schutzgut Mensch - zu rechnen, wobei bei Vorhaben der Spalte 3 die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich ist? 4. Sofern die Frage 3. verneint wird: Sind Ermittlungen über den Umkreis von 1 km hinausgehend hinsichtlich allfälliger weiterer Betriebe, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, erforderlich? XV. Am 28. April 2016 erstattete der immissionstechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten und kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Die Landwirte Anneliese und Herbert Kutschera führen auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach, einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb. Insgesamt sind aktuell Mastschweine und zusätzlich Rinder als legalisiert zu betrachten. Das Vorhaben Kutschera sieht Nutzungsänderungen in diversen Stallungen vor, wobei danach 300 Mastschweine im Hofgebäude (Nutzungsänderungen) gehalten werden sollen. Zusätzlich soll auf dem Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach, ein Stallgebäude-Neubau für 538 Mastschweine erfolgen. Weiters wurde mit einem Bauvorhaben aus dem Jahr 2007 ein Stallgebäude für 537 Mastschweine sowie ein offenes Güllelager eingereicht, wobei innerhalb von 5 Jahren lediglich das Güllelager realisiert wurde. Der Schweinestall wurde bis dato nicht errichtet, gilt jedoch als bewilligter Bestand. Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens wird das offene Güllelager mit einer Zeltabdeckung geschlossen. Der Tierbestand beträgt nach Realisierung des Vorhabens Mastschweine, die Erweiterung umfasst somit 718 Mastschweine. Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben (718 Mastschweineplätze) weist eine Kapazität von mehr als 25 % des maßgeblichen Schwellenwertes von Mastschweineplätzen auf und überschreitet
5 - 5 - gemeinsam mit anderen Vorhaben (siehe unten) den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G Die unter Pt. 1 aufgeworfenen Fragen sind wie folgt zu beantworten: Ad 1.) Das gegenständliche Vorhaben Kutschera steht mit folgenden Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang: Josef Peindl (Gst.Nr. 48, KG Kroisbach), Walter und Maria Prem (Gst.Nr. 47/2, KG Kroisbach), Walter Paierl (Gst.Nr..45/2, KG Kroisbach), Robert und Eva Krenn (Gst.Nr..9, KG Kroisbach), Josef Maieregger (Gst:Nr. 1843, KG Kroisbach) sowie Josef und Maria Steiner (Gst.Nr. 1904, KG Kroisbach). Ad 2.) Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit den oben zit. Tierhaltungsbetrieben sind großflächige kumulierende Wirkungen in Bezug auf Geruch, Ammoniak und Staub (PM 10 ) gegeben. Ist-Maß Bei den vorgegebenen Geruchsschwellen von 1 GE/m³ und 3 GE/m³ zeigt sich, dass die Gerüche aus den bewilligten Tierbeständen Kutschera sowie aus den oben zitierten Betrieben eine große Fläche in der KG Kroisbach beaufschlagen. Die Häufigkeiten sind den Abbildungen (Legenden) zu entnehmen. Zusätzlich wurde auch eine Variante geprüft, die zwar auf keiner Rechtsgrundlage basiert, jedoch die Immissionen realistisch und nachvollziehbar wiedergibt. Der Maststall 2007 wurde nie errichtet, die Abb. 10 (1 GE/m³) und 14 (3 GE/m³) zeigen das Ist-Maß der Kumulation auf Basis aller Betriebe ohne den Maststall 2007 des Betriebes Kutschera. Dabei sind natürlich die von Immissionen beaufschlagten Areale in einem geringeren Ausmaß betroffen. Die Abbildungen 17 u. 19 sowie 21 und 23 zeigen die Situation ausgehend vom bewilligten Tierbestand Kutschera jeweils mit und ohne Berücksichtigung des Maststalles Dabei blieben die Umgebungsbetriebe ausgeblendet. Prognose-Maß Bei Realisierung der eingereichten Bauvorhaben (Nutzungsänderungen, Neubau Maststall, Überdachung Güllelager etc) wird es nach wie vor zu Kumulationswirkungen kommen. In allen Berechnungsvarianten ist jedoch eine Verbesserung zum Ist-Maß erkennbar. Die Geruchs- Immissionsdarstellungen (Prognose-Maß) für die kumulierenden Betriebe - Darstellungen mit und ohne Maststall 2007 als auch jene für den Betrieb Kutschera selbst zeigen Geruchs-Verbesserungen gegenüber dem Ist-Maß. Aufgrund der südlichen Lage des Neubauvorhabens auf dem Gst. Nr werden die Freilandbereiche im Süden (Südwesten, Südosten) künftig vermehrt mit Geruchsimmissionen beaufschlagt; diese sind unbebaut und stellen keine schutzwürdigen Gebiete lt. UVP-G 2000 dar. Insbesondere die Abb. 17 und 18 (Geruchsschwelle 1 GE/m³) bzw. 19 und 20 (Geruchsschwelle 3 GE/m³) verdeutlichen, dass vor allem die um die Hofstelle liegenden Nachbarschafts-Areale zum Teil massiv entlastet werden. Die Areale mit Geruchshäufigkeiten von >30 % (Jahresgeruchsstunden JGS) bei einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ sind gänzlich verschwunden. In der nördlichen Nachbarschaft sind dann noch kleinflächige Areale mit <20 % an JGS bzw. hauptsächlich Areale mit <15 % an JGS zu finden. Auch auf den weiter entfernt liegenden Grundstücksparzellen kommt es bis auf wenige Ausnahmen zu teilweise massiven Reduktionen bei den Geruchsimmissionen. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Betrachtung der Ergebnisse auf Basis der Geruchsschwelle von 3 GE/m³. Bei der Modellierung der Ammoniak-Immissionen bleiben die beiden Grenzwerte a) in Bezug auf das Schutzgut Wald nach Forstgesetz (300 µg/m³ bzw. 0,30 mg/m³ max. HMW) und b) in Bezug zur TA-Luft
6 - 6 - (>3 µg/m³ als JMW) unerreicht). In Bezug auf Ammoniak bleiben die eingereichten Vorhaben Kutschera unter der Relevanzgrenze lt. Forstgesetz bzw. lt. TA-Luft für zusätzliche Belastungen für stickstoffempfindliche Ökosysteme). Für Staub (PM 10 ) gilt in Feinstaubsanierungsgebieten ein Grenzwert von 0,28 µg/m³ als Jahresmittelwert. Dieser wird auf Basis der eingereichten Vorhaben ebenso nicht erreicht. Daher lassen sich aus dem Vorhaben Kutschera sowohl in Hinblick auf das Schutzgut Mensch (Kategorie E - Siedlungsgebiet) als auch in Hinblick auf das Schutzgut Luft (Geruch, Ammoniak und PM 10 ) keine zusätzlichen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen erwarten. XVI. Am 3. Mai 2016 haben die Projektwerber eine eidesstattliche Erklärung betreffend das mit Bescheid vom 18. September 2007 bewilligte Stallgebäude abgegeben. XVII. Der Amtssachverständige für Schallschutz hat am 20. Mai 2016 Befund und Gutachten erstattet und die an ihn gestellten Fragen wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ja, die Unterlagen sind plausibel und sind in die nachfolgende Beurteilung eingeflossen. Zu 2. Über den Umkreis von 1 km hinaus sind keine weiteren Ermittlungen erforderlich, da diese keinen schalltechnischen Einfluss auf das gegenständliche Vorhaben haben können. Zu 3 und 4. Aufgrund der Vorbelastung der umliegenden genehmigten Betriebe kommt es durch die gegenständliche Nutzungsänderung und Neubau zu keiner Veränderung der örtlichen Verhältnisse bei der umliegenden Nachbarschaft. Folglich ist mit keiner erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. XVIII. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 wurden die Parteien des Verfahrens sowie im Rahmen des Anhörungsrechtes die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom Gegenstand des Verfahrens und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wobei die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeräumt wurde. XIX. Die Umweltanwältin hat am 13. Juni 2016 wie folgt Stellung genommen: Der ASV für Luftreinhaltung kommt nachvollziehbar zu dem Schluss, dass aus dem Vorhaben Kutschera sowohl hinsichtlich des Schutzguts Mensch als auch hinsichtlich des Schutzguts Luft keine zusätzlichen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu erwarten sind. Der schallschutztechnische ASV kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass die Erweiterung der Mastschweinehaltung Kutschera keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt. Angesichts der rezenten Rechtsprechung des BVwG (BV Holler/Holler, BVwG vom 18. Mai 2016, GZ: W /6E) stellt sich jedoch die Frage, ob im gegenständlichen Fall der räumliche Bezug ausreichend weit gewählt wurde: Wie aus dem beiliegenden Luftbild erkennbar ist, befinden sich in einem Umkreis von 2000 m die Orte Großsteinbach, Blaindorf und Gersdorf an der Feistritz, wo ebenfalls große landwirtschaftliche Tierhaltungen vorhanden sind. Es erscheint aus meiner Sicht erforderlich, zumindest eine sachverständige Stellungnahme zu der Frage einzuholen, ob aufgrund des Oberflächenreliefs und der bekannten Luftströmungen ein räumlicher Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben in den genannten Ortschaften mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Diese zusätzlichen Ermittlungen scheinen aus meiner Sicht erforderlich, um den vom BVwG in seiner Entscheidung W /6E dargelegten Anforderungen an die Abgrenzung des für die Frage des räumlichen Zusammenhanges relevanten Raumes gerecht zu werden.
7 - 7 - Aus Gründen der Rechtssicherheit ersuche ich die Behörde daher, die oben dargelegten weiteren Ermittlungen durchzuführen. XX. Am 14. Juni 2016 wurde der immissionstechnische Amtssachverständige um Stellungnahme zur Eingabe der Umweltanwältin vom 13. Juni 2016 ersucht. XXI. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 wurde der Amtssachverständige für Hydrogeologie um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. XXII. Der Amtssachverständige für Immissionstechnik hat am 29. Juni 2016 zur Eingabe der Umweltanwältin wie folgt Stellung genommen: Die Gemeinde Großsteinbach wurde schriftlich kontaktiert, Tierhaltungsbetriebe im Bereich bis zu 2000 Metern um das Vorhaben Kutschera bekanntzugeben. Dazu wurden von der Gemeinde Großsteinbach eine aufgelassene aber rechtskräftige Hühnerhaltung genannt, deren Konsensinhaber mittlerweile um eine Änderung des Verwendungszwecks Verwendung als landwirtschaftliche Lagerhaltung angesucht hat (Datum: 23. Juni 2016). Zusätzlich wurde am 21. Juni 2016 durch den ha ASV eine Zone von rd. 3 km um den Betrieb Kutschera befahren, um eventuell noch mögliche relevante Tierhaltungsbetriebe aufzuspüren. Dabei konnte kein zusätzlicher relevanter Tierhaltungsbetrieb angetroffen werden. Damit wird ausgeschlossen, dass sich weitere relevante Tierhaltungsbetriebe in einem Umkreis von bis zu 2 km zum Vorhaben Kutschera befinden. Es ist daher keine Ergänzung zur Begutachtung vom 28. April 2016 (ABT 15 Luftreinhaltung) erforderlich. Weiter entfernt liegende größere Tierhaltungsbetriebe, insbesondere in der Gemeinde Gersdorf (KG Hartensdorf), sind in ausreichender Entfernung oder abgeschottet durch Wald gelegen, dass deren Geruchsimmissionen die zum Teil schon in anderen Verfahren modelliert bzw. berücksichtigt wurden nicht für eine mögliche Kumulationsbetrachtung im Kontext zum Bauverfahren Kutschera in Frage kommen. XXIII. Der hydrogeologische Amtssachverständige hat am 8. Juli 2016 folgende Stellungnahme abgegeben: Die Einwirkungen eines landwirtschaftlichen Betriebes (im Konkreten Mastschweinebetrieb) auf das Grundwasser erfolgen einerseits über die Manipulation der anfallenden Gülle im Hofbereich und andererseits über deren Ausbringung auf bewirtschaftete Flächen. Beides äußert sich im Grundwasser in Form erhöhter Werte an Phosphor- und Stickstoffionen (i.w. Nitrat). Für dieses Schutzgut ist eine Strömungsrichtung ± parallel zur Fließrichtung der Feistritz (von Nordwesten nach Südosten) anzunehmen. Entlang dieser Fließe wird das Grundwasser aufgrund der ausgeprägten landwirtschaftlichen Nutzung des Tales zusehends mit den o.a. Ionen beladen. Die Datenreihe der nächst und abströmig gelegenen Messstelle gemäß Gewässerzustandsüberwachungsverordnung zeigt eine deutliche Belastung des Grundwasserkörpers Feistritztal mit Nitrat (durchschnittlich 35 mg/l bei 3 Überschreitungen des Schwellenwertes von 45 mg/l seit dem Jahr 2010). Aufgrund der Situierung (in Relation zur Grundwasserströmungsrichtung) und räumlichen Nähe einiger der seitens der Gemeinde genannten landwirtschaftlichen Betriebe samt deren anzunehmenden Ausbringungsflächen der anfallenden Gülle ist von einem räumlichen Zusammenhang auszugehen und eine Kumulation der Einwirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu befürchten. Nicht zu erwarten ist hingegen die wesentliche Beeinträchtigung der Bevölkerung im betroffenen Siedlungsgebiet durch die Kumulierung. Dies einerseits weil die zentrale Trinkwasserversorgung in der Oststeiermark aufgrund des gering ergiebigen, eben erheblich landwirtschaftlich beeinflussten, obersten Grundwasserkörpers in der Regel aus dem Tiefengrundwasserkörper erfolgt. Andererseits ist eine Beeinträchtigung von Hausbrunnen in der hier nächst gelegen Ortschaft Kroisbach nicht zu
8 - 8 - befürchten, zumal diese nicht im Grundwasserabstrom der Mastschweinehaltung von Anneliese und Herbert Kutschera, Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach gelegen sein können. XXIV. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 wurden die Parteien, die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wobei die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeräumt wurde. XXV. Die Umweltanwältin hat am 18. Juli 2016 folgende Stellungnahme abgegeben: Aus dem Gutachten des ASV für Luftreinhaltung vom 28. April 2016 geht hervor, dass die Tierhaltung Kutschera mit den Mastschweinebeständen der Tierhalter Peindl, Prem, Paierl, Krenn, Maieregger und Steiner in einem räumlichen Zusammenhang steht und großflächige kumulierende Wirkungen in Bezug auf Geruch, Ammoniak und Staub gegeben sind. Der hydrogeologische ASV kommt in seiner Stellungnahme ebenfalls zu dem Schluss, dass diese Betriebe in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Die bestehenden Tierhaltungen und das Erweiterungsvorhaben Kutschera überschreiten gemeinsam jedenfalls den Schwellenwert der Z 43a des Anhanges 1 zum UVP-G (egal, ob der bewilligte und noch nicht realisierte Stall hinzugezählt wird oder nicht). Aus diesem Grund ist von der Behörde zu prüfen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wobei die Schutzgüter des 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G den relevanten Prüfmaßstab darstellen. Aus der Stellungnahme des hydrogeologischen ASV ist ersichtlich, dass eine Kumulation der Einwirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu befürchten ist. Das Grundwasser stellt ein Schutzgut des UVP-G dar, weshalb eine UVP-Pflicht ausgelöst wird, wenn dieses Schutzgut erheblich beeinträchtigt wird. Aus meiner Sicht stellt die Aussage des ASV einen starken Hinweis darauf dar, dass das Zusammenwirken der vorhandenen Mastschweinehaltungen mit der geplanten Erweiterung zu Belastungen des Grundwassers führt, die würden sie von einem einzigen Projekt stammen - gemäß 3a Abs. 6 ivm Z 43a des Anhanges 1 zum UVP-G eine UVP-Pflicht auslösen. Um tatsächlich eine UVP-Pflicht feststellen zu können, sollte die gutachterliche Aussage des hydrogeologischen ASV jedoch noch dahin konkretisiert werden, welche erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser durch das ggst. Erweiterungsvorhaben im räumlichen Zusammenhang mit der Vorbelastung zu besorgen sind. XXVI. Am 18. Juli 2016 wurde der hydrogeologische Amtssachverständige um Stellungnahme zur Eingabe der Umweltanwältin ersucht. XXVII. Am 31. August 2016 wurde folgende hydrogeologische Stellungnahme abgegeben: Richtig ist, dass eine Kumulation der landwirtschaftlichen Einwirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten ist. Hingegen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass damit erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Wirkungen einhergehen. Dies deshalb, da das Wasserrecht gemäß 32 Z 1 die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bis zum Beweis des Gegenteils als bloß geringfügige Einwirkung und nicht als Beeinträchtigung ansieht. Es liegt kein Hinweis vor, dass die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird bzw. werden kann. B) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt I. Anneliese und Herbert Kutschera, Kroisbach 5, 8265 Großsteinbach, führen auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Der legalisierte Tierbestand stellt sich nach Angabe der Gemeinde Großsteinbach wie folgt dar:
9 Ställe auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach (Baubewilligung vom 18. September 2007, Zl.: 131-9/ ): Stall 1: 10 Mastschweine Stall 2: Lagerraum Stall 3: 20 Mastschweine Stall 4: Durchfahrt Stall 5: 45 Mastschweine Stall 6A: Rinderstall Stall 6B: Rinderstall Stall 7: Abstellraum Stall 10: 45 Mastschweine gesamt: 120 Mastschweine 2. Stall auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach (Baubewilligung vom 18. September 2007, Zl.: 131-9/ ): 537 Mastschweine Dieser Stall wurde bislang nicht errichtet. Die Baubewilligung ist aufrecht, da mit dem Bau begonnen wurde. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Projektwerber vom 3. Mai 2016 wird dieser Stall nicht errichtet werden, sofern eine rechtskräftige Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Stall erteilt wird. Der legalisierte Tierbestand beträgt somit 657 Mastschweine. II. Das Vorhaben von Anneliese und Herbert Kutschera umfasst u.a. folgende Maßnahmen: 1. Nutzungsänderungen in folgenden Ställen auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach: Stall 1: Lagerraum Stall 2: 64 Mastschweine Stall 3: Lagerraum Stall 4: 50 Mastschweine Stall 5: 41 Mastschweine Stall 6A: 60 Mastschweine Stall 6B: 85 Mastschweine Stall 7: Warteraum/Krankenstall Stall 10: Lager- und Wirtschaftsraum gesamt 300 Mastschweine 2. Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach: Haltung von 538 Mastschweinen III. Nach Realisierung des Vorhabens stellt sich der Tierbestand wie folgt dar: 1. Ställe auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach: Stall 2: 64 Mastschweine Stall 4: 50 Mastschweine Stall 5: 41 Mastschweine Stall 6A: 60 Mastschweine Stall 6B: 85 Mastschweine 300 Mastschweine 2. Stall auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach: 537 Mastschweine 3. Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach: 538 Mastschweine
10 Der Tierbestand beträgt nach Realisierung des Vorhabens 1375 Mastschweine. Die Erweiterung umfasst 718 Mastschweine. IV. Das vom Vorhaben betroffene Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach, liegt weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes gemäß 34, 35 und 37 WRG Das Vorhaben kommt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) zur Ausführung. V. Nach Mitteilung der Gemeinde Großsteinbach befinden sich im Umfeld des gegenständlichen Vorhabens folgende Betriebe: 1. Johann und Theresia Maieregger (Gst. Nr. 1913, KG Kroisbach): kein legalisierter Tierbestand 2. Adolf und Alosia Hödl (Gst. Nr. 1912/3, KG Kroisbach): kein legalisierter Tierbestand 3. Josef Peindl (Gst. Nr. 48, KG Kroisbach): 479 Mastschweine, 180 Ferkel 4. Walter und Maria Prem (Gst. Nr. 47/2, KG Kroisbach): 707 Mastschweine, 70 Rinder 5. Walter Paierl (Gst. Nr..45/2, KG Kroisbach): 220 Mastschweine 6. Robert und Eva Krenn (Gst. Nr. 9, KG Kroisbach): 58 Mastschweine, 43 Rinder 7. Josef Maieregger (Gst. Nr. 1843, KG Kroisbach): 137 Mastschweine 8. Josef und Maria Steiner (Gst. Nr. 1904, KG Kroisbach): 177 Mastschweine 9. Weber (Gst. Nr. 1/1, KG Kroisbach): kein legalisierter Tierbestand 10. Voit (Gst. Nr. 1831, KG Kroisbach): kein legalisierter Tierbestand VI. Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem Akteninhalt und den von der Baubehörde vorgelegten Akten (siehe Punkt A) X.). C) Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung I. Gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. II. Gemäß 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. III. Gemäß 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet die Nutzungsänderung der auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach, befindlichen Ställe 1, 2, 3, 4, 5, 6A, 6B, 7 und 10 sowie den Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. 1897, KG Kroisbach, für die Haltung von 538 Mastschweinen. Auf Grund des räumlichen Zusammenhangs (identes Grundstück) und sachlichen Zusammenhangs (insbesondere Betreiberidentität, identer Betriebszweck, einheitliche Bewirtschaftung) zwischen dem bestehenden Vorhaben und dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ist von einem einheitlichen Vorhaben im Sinne des 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und somit von einem nach 3a UVP-G 2000 zu beurteilenden Änderungsvorhaben auszugehen. Für das bestehende Vorhaben sind die erforderlichen Bewilligungen nach Angabe der Gemeinde Großsteinbach vorhanden.
11 IV. Gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe der UVP-Pflicht: Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; Mastgeflügelplätze; Mastschweineplätze; 700 Sauenplätze. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt. V. Gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe der UVP- Pflicht: Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze; Mastgeflügelplätze; Mastschweineplätze; 450 Sauenplätze. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP- bzw. Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie C sind gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 Wasserschutz- und Schongebiete gemäß 34, 35 und 37 WRG Gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie E Siedlungsgebiete. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebsoder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. VI. Gemäß 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. VII. Gemäß 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ist, soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. Die Additionsregel für Erweiterungen in einem Zeitraum von 5 Jahren schließt nicht nur Änderungen, sondern auch die Ersterrichtung ein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Manz Verlag, Wien 2011, Rz 5 zu 3a und Rz 41 zu 3a). Die baurechtliche Bewilligung für das bestehende Vorhaben wurde mit Bescheid der Gemeinde Großsteinbach vom 18. September 2007, Zl.: 131-9/ , erteilt, jene für das Vorhaben mit 537 Mastschweineplätzen mit Bescheid der Gemeinde Großsteinbach vom 18. September 2007, Zl.: 131-9/ Innerhalb der letzten 5 Jahre wurden somit keine Kapazitätsausweitungen bewilligt. VIII. Zunächst ist der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 zu prüfen.
12 Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 (2.500 Mastschweineplätze) wird durch das Vorhaben (Erweiterung des Tierbestandes von 657 Mastschweineplätzen um 718 Mastschweineplätze auf 1375 Mastschweineplätze) nicht überschritten, sodass dieser Tatbestand nicht verwirklicht wird. IX. Das gegenständliche Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E (vgl. Punkt A) VII.), sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 zu prüfen ist. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie C sind nicht betroffen (vgl. Punkt A) IV.). Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 (1.400 Mastschweineplätze) wird durch das Vorhaben (Erweiterung des Tierbestandes von 657 Mastschweineplätzen um 718 Mastschweineplätze auf 1375 Mastschweineplätze) nicht überschritten, sodass auch dieser Tatbestand nicht verwirklicht wird. X. In weiterer Folge ist 3a Abs. 6 UVP-G 2000 (Kumulation) zu prüfen. Gemäß 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. XI. Zunächst ist Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu prüfen. Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben (718 Mastschweineplätze) weist eine Kapazität von mehr als 25% des maßgeblichen Schwellenwertes von Mastschweineplätzen auf. Gemäß dem immissionstechnischen Gutachten (vgl. Punkt A) XV.) und dem schalltechnischen Gutachten (vgl. Punkt A) XVII.) steht das gegenständliche Vorhaben mit den Vorhaben von Josef Peindl (479 Mastschweineplätze), Walter und Maria Prem (707 Mastschweineplätze), Walter Paierl (220 Mastschweineplätze), Robert und Eva Krenn (58 Mastschweineplätze), Josef Maieregger (137 Mastschweineplätze) sowie von Josef und Maria Steiner (177 Mastschweineplätze) in einem räumlichen Zusammenhang. Angemerkt wird, dass der Tierbestand von Robert und Eva Krenn (58 Mastschweineplätze) gemäß Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 nicht zu berücksichtigen ist, da die Platzzahl unter 5% des Schwellenwertes liegt. Das gegenständliche Vorhaben und die in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben überschreiten den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 nicht. Bezogen auf die Schutzgüter Luft und Mensch sind aus immissions- und schalltechnischer Sicht keine über den untersuchten Bereich hinausgehenden Ermittlungen hinsichtlich weiterer landwirtschaftlicher Betriebe mit Tierhaltung erforderlich (vgl. Punkt A) XII., XVII. und XXII.). XII. In weiterer Folge ist Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu prüfen. Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben (718 Mastschweineplätze) weist eine Kapazität von mehr als 25% des maßgeblichen Schwellenwertes von Mastschweineplätzen auf und überschreitet
13 gemeinsam mit den in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Betrieben (vgl. Punkt C) XI. 3. Absatz) den Schwellenwert von Mastschweineplätzen. Es ist daher zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen dieser Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wobei bei Vorhaben der Spalte 3 die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich ist. Für die Lage in oder nahe Siedlungsgebieten ist konkret zu beurteilen, ob die Bevölkerung in diesen Gebieten durch gesundheitsgefährliche bzw. lebensbedrohende oder das Wohlbefinden erheblich einschränkende Immissionen wesentlich beeinträchtigt ist (US , 7B/2001/10-18 Sommerein) (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Manz Verlag, Wien 2011, Rz 69 zu 3). Der Amtssachverständige für Immissionstechnik kommt in seinem Gutachten (vgl. Punkt A) XV.) hinsichtlich der Geruchsbelästigung zum Ergebnis, dass es zwar zu Kumulationswirkungen kommen wird, jedoch in sämtlichen Berechnungsvarianten eine Verbesserung zum Ist-Maß erkennbar ist. Besonders hervorzuheben ist, dass die um die Hofstelle liegenden Nachbarschafts-Areale zum Teil massiv entlastet werden. Hinsichtlich NH 3 (Ammoniak) und PM 10 (Feinstaub) führt er aus, dass keine kumulierenden Effekte zu erwarten sind; es kommt zu keinen Grenzwertüberschreitungen. Nach den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen (vgl. Punkt A) XVII.) kommt es auf Grund der Vorbelastung der umliegenden genehmigten Betriebe durch das gegenständliche Vorhaben zu keiner Veränderung der örtlichen Verhältnisse bei der umliegenden Nachbarschaft und somit ist mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hier: Schutzgut Mensch - zu rechnen. Die Einholung eines umweltmedizinischen Gutachtens war nicht erforderlich, da sich bereits aus dem immissions- und schalltechnischen Gutachten ergibt, dass der Schutzzweck des Siedlungsgebietes durch die projektbedingten Immissionen nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 4. Juli 2007, US 7A/2007/9-6). Zum Schutzgut Wasser ist Folgendes auszuführen. Das Vorhaben kommt weder in einem Wasserschutz- noch Wasserschongebiet zur Ausführung. Gemäß 32 Z 1 WRG 1959 wird die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bis zum Beweis des Gegenteils als bloß geringfügige Einwirkung und nicht als Beeinträchtigung angesehen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus den Fachbereichen Immissionstechnik und Schallschutz ergibt, dass die projektbedingten Immissionen für die Bevölkerung des Siedlungsgebietes weder gesundheitsgefährlich bzw. lebensbedrohend noch das Wohlbefinden erheblich einschränkend sind. Der Schutzweck des Siedlungsgebietes wird daher nicht wesentlich beeinträchtigt, weshalb das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Beschwerde über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars einzubringen ( Bitte beachten Sie: Dies ist derzeit die einzige Form, mit der Sie eine beweiskräftige Zustellbestätigung erhalten.
14 Weitere technische Einbringungsmöglichkeiten für die Beschwerde (z.b. Telefax, ) können Sie dem Briefkopf entnehmen. Der Absender trägt dabei die mit diesen Übermittlungsarten verbundenen Risken (z.b. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes). Bitte beachten Sie, dass für elektronische Anbringen die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen im Internet kundgemacht sind: Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde zu enthalten: - die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, - das Begehren und - die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Für die Beschwerde ist eine Pauschalgebühr von 30,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und ist sofort fällig. Sie müssen daher bereits bei der Eingabe der Beschwerde die Zahlung nachweisen; Sie können dazu einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung der Eingabe anschließen. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT , BIC: BUNDATWW) unter Angabe des jeweiligen Verfahrens (Geschäftszahl GZ: von der ersten Seite) als Verwendungszweck zu entrichten. Bei elektronischer Überweisung mittels Finanzamtszahlung sind neben dem genannten Empfänger die Abgabenkontonummer , die Abgabenart EEE-Beschwerdegebühr sowie das Datum des Bescheides (als Zeitraum) anzugeben. Hinweis: Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Ergeht an: 1. Herbert Kutschera, 8265 Kroisbach 5, als Projektwerber 2. Anneliese Kutschera, 8265 Kroisbach 5, als Projektwerberin 3. Gemeinde Großsteinbach, 8265 Großsteinbach 62, als Standortgemeinde 4. Abteilung 13, z.h. Frau Hofrat MMag. Ute Pöllinger, Stempfergasse 7, 8010 Graz, als Umweltanwältin Ergeht nachrichtlich an: 5. Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Rochusplatz 2, 8230 Hartberg, als mitwirkende Behörde, insbesondere nach den tierschutzrechtlichen Bestimmungen 6. Bürgermeister der Gemeinde Großsteinbach, 8265 Großsteinbach 62, als mitwirkende Behörde nach dem Stmk. BauG
15 Abteilung 14, Wartingergasse 43, 8010 Graz, als wasserwirtschaftliches Planungsorgan 8. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion 5, z.hd. Umweltbundesamt GmbH., Referat Umweltbewertung, Spittelauerlände Nr. 5, 1090 Wien, für Zwecke der Umweltdatenbank, per 9. Abteilung 13, im Haus, zur öffentlichen Auflage dieses Bescheides für die Dauer von 8 Wochen und zur Kundmachung der Auflage durch Anschlag an der Amtstafel 10. Abteilung 15, Landesumweltinformationssystem - LUIS, mit der Bitte, den Bescheid (pdf-file) im Internet kundzutun 11. Abteilung 15, z.h. Herrn DI Martin Reiter-Puntinger, Landhausgasse 7, 8010 Graz, für Zwecke der UVP-Datenbank 12. Abteilung 15, Gewässeraufsicht, z.h. Herrn Mag. Peter Rauch, Landhausgasse 7, 8010 Graz Für die Steiermärkische Landesregierung: Die Abteilungsleiterin: i.v. Dr. Katharina Kanz
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-250/2012-10 Josef Höcher, Marchtring 1, 8421 Wolfsberg im Schwarzautal, Erweiterung des landwirtschaftlichen
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-311/2014-11 Gottfried und Evelyn Meisenbichler, 8504 Preding, Erweiterung der Zuchtsauenhaltung um 112
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-226/2012-14 - Anton Fasching, Ratschendorf, Erweiterung der Mastschweinehaltung um 418 Tiere; - Josef
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-411/2016-14 Pucher KG, Sankt Peter am Ottersbach Erweiterung der Mastschweinehaltung um 480 Tiere UVP-Feststellungsverfahren
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A GZ: Ggst.: FA13A-11.10-175/2010-22 Helmut Marbler, Laasen 34, 8355 Tieschen, Erweiterung der Mastschweinehaltung um 345 Mastschweineplätze; UVP-Feststellungsverfahren.
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-334/2014-16 Almdorf Bauträger GmbH, Stadl an der Mur, Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 56
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-120/2009-4 Kanzel Steinbruch Dennig GmbH, 8101 Gratkorn, Erweiterung des Kanzelsteinbruches -
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-313/2014-5 Josef Holler, 8471 Oberschwarza, und Wolfgang Holler, 8423 St. Veit am Vogau, Errichtung eines
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-63/2008-8 Ferienwohnanlage Leopoldstein, Stadtgemeinde Eisenerz, UVP- Feststellungsverfahren.
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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,
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Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße UVP/36/ Postfach Salzburg
Betriebsanlagen Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße 36 20504-UVP/36/5-2018 04.07.2018 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042-4167 UVP-Feststellungsbescheid;
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Schweinebetrieb Kupfer
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Alpenschutzverein für Vorarlberg; Haussammlung für September Sammlungsbewilligung
Auskunft: Andrea Schenkermayr T +43 5574 511 21123 Zahl: Ia-547/0013-31 Bregenz, am 03.05.2017 Betreff: Alpenschutzverein für Vorarlberg; Haussammlung für September 2017 - Sammlungsbewilligung B E S C
BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG
Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477
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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung Bearbeiter: Ing.Mag.Alois Höcher Tel.: 0316/8776934 Fax: 0316/8776900 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-117/2009-10 AEVG Abfall- Entsorgungs- und Verwertungs GmbH, Änderung der Klärschlammbehandlungsanlage
An alle Bezirkshauptmannschaften, die Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, den Magistrat Graz und alle Gemeinden
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 An alle Bezirkshauptmannschaften, die Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, den Magistrat Graz und alle Gemeinden Umwelt
ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1
F ü r u n s e r L a n d! BETRIEBSANLAGEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1 205-G20/20941/20-2010 18.05.2010 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX +43 662 8042
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-214/2012-6 DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft m.b.h., Salzburg, Erweiterung des Einkaufszentrums
Öffentliche K U N D M A C H U N G
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WEIZ Bezirkshauptmannschaft Weiz Wirtschaftsreferat Bearb.: Mag. Ronald Müllwisch Tel.: +43 (3172) 600-220 Fax: +43 (3172) 600-550 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben bitte
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-119/2009-20 Flughafen Graz Betriebs GmbH, 8073 Feldkirchen bei Graz, Parkhaus P2a - Flughafen
Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. A2/W.UVP
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 Landesplanung, Sicherheit, Gemeinden und Wirtschaft Eisenstadt, am 11. August 2017 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben
Entscheidende Behörde Umweltsenat. Entscheidungsdatum Geschäftszahl US 7A/2007/9-6. Kurzbezeichnung Ernstbrunn. Text
04.07.2007 Entscheidende Behörde Umweltsenat Entscheidungsdatum 04.07.2007 Geschäftszahl US 7A/2007/9-6 Kurzbezeichnung Ernstbrunn Text Betrifft:Erweiterung eines Schweinemaststalles auf Grundstück Nr.
Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. 5/G.UVP
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 20. Oktober 2014 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben verwenden;
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-176/2007-8 Stadtwerke Judenburg AG., KW Judenburg Neu, UVP- Feststellungsverfahren. UVP-, Betriebsanlagen-
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-90/2009-19 GRABIN Annemarie und Gottfried, Hauptstraße Nr. 40, 8423 Labuttendorf; Errichtung eines
Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. 5/G.UVP-10021/
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 09.Oktober 2014 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben verwenden;
( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Markus Wildeis September 2018
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 STRABAG AG DIREKTION AD - VERKEHRSWEGEBAU Bereich Waldviertel 206 3532 Rastenfeld Beilagen
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 1.960/17-094 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß 2 Abs. 1 Z
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsd
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsdorf z.hd. Herrn Obmann Manfred Heyderer Rohrfeldgasse
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1 Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, 3100 Herr Ludwig Schilling Laaben 37 3053 Laaben Beilagen PLW3-N-0519/003
UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH
UVP Verfahren (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Überblick Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren. UVP Verfahren I. Instanz: Landesregierung Über Berufungen
Mittwoch, den 07. Oktober 2015 um Uhr,
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WEIZ Umwelt/Agrarreferat Stadtgemeinde Weiz Hauptplatz 7 8160 Weiz Bearb.: Dr. Helmut Gauster Tel.: +43 (3172) 600-290 Fax: +43 (3172) 600-550 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben
Erfahrungen eines Vertreters der Baubehörde 1. Instanz
Erfahrungen eines Vertreters der Baubehörde 1. Instanz Marktgemeinde Wartberg an der Krems Bürgermeister ÖkR Franz Karlhuber 3.000 Einwohner 31,5 km² Fläche Voralpenland zwischen den Stiften Kremsmünster
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Umwelt und Raumordnung Abteilung 13 GZ: ABT13-11.10-476/2017-16 Ggst.: Josef und Christina Neuhold, St. Veit in der Südsteiermark Errichtung eines Stallgebäudes
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 GZ: Ggst.: ABT13-11.10-450/2017-16 Hellweg GmbH & Co Immobilien KG, Dortmund Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes mit 123 KFZ-Stellplätzen in
GZ. BMVIT /0010-IV/IVVS4/2017. Wien, am 25. September 2017
BMVIT - IV/IVVS4 (UVP-Verfahren Landverkehr) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: [email protected] Internet: www.bmvit.gv.at (Antwort bitte unter Anführung
Bescheid. Spruch. Traunsee Touristik GmbH Nfg. & Co KG; Ausbau des bestehenden Schigebietes Feuerkogel; Verfahren nach 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Bescheid
X Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 4021 Linz Kärntnerstraße 10-12 Geschäftszeichen: UR-2008-49176/20-Dr/Ts Bearbeiterin: ORR
LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Ergeht an: laut Verteiler Umwelt- und Anlagenrecht Umweltverträglichkeitsprüfung und Gaswirtschaft Bearbeiter: Mag. Peter Helfried Draxler Tel.:
Über diesen Antrag entscheidet die Oö. Landesregierung als Organ der Landesverwaltung und UVP-Behörde mit nachstehender
X Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 4021 Linz Kärntnerstraße 10-12 Windpark Munderfing GmbH Erwin Moser Dorfplatz 1 5222 Munderfing
Schriftsatzmuster Der Bescheid
Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit
Errichtung von Stallgebäuden. Dr. Erwin Mayer
Errichtung von Stallgebäuden Dr. Erwin Mayer Zwischen behördlichen Anforderungen und Widerstand der Nachbarschaft Darstellung der rechtlichen Vorgaben Steiermärkisches Baugesetz Steiermärkisches Raumordnungsgesetz
Errichtung eines Hühnerstalls für ca bzw Legehennen
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-111/2009-16 Robert Gutmann, Wagenbach 26, 8273 Ebersdorf; Errichtung eines Hühnerstalls für ca.
MA FINANZMARKTAUFSICHT
ÖSTERREICHISCHE MA FINANZMARKTAUFSICHT OeKB CSD GmbH z.h. Geschäftsführung Strauchgasse 1-3 1010 Wien BEREICH Wertpapieraufsicht GZ FMA-CS140627/0001-WAM/2017 (bitte immer anführenl) SACHBEARBEITER/IN
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-327/2014-11 TAUERNWIND Windkraftanlagen GmbH, Pottenbrunn, Tauernwindpark Oberzeiring - Repowering; UVP-Feststellungsverfahren.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 37 GZ: LVwG 80.37-1010/2015-4 Ggst.: M U Ing. Mag. (FH); Säumnisbeschwerde Tel.: 0316 8029-7269
Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.
F 1/07-20 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder im Verfahren F 1/07 betreffend
Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. 5/G.UVP-10024/3-2014
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 12. August 2014 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben verwenden;
BERICHT DER ANLAGENAUFSICHT-ABWASSER zur Überprüfung der Verbands - Abwasserreinigungsanlage St. Marein im Mürztal (Mürz III)
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 15 Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Stempfergasse 7 8010 Graz Energie, Wohnbau, Technik Referat Abfall- und Abwassertechnik, Chemie Bearb.: Christian
Projekt 2014, zwischen Flusskm 1,214 bis Flusskm 2,100, bestehend aus Uferbordanhebungen sowie Erhöhung von Erddämmen, wasserrechtliche Bewilligung
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT LIEZEN A n l a g e n r e f e r a t Bearbeiter: Mag. Haarmann Tel.: 03612/2801-220 Fax: 03612/2801-550 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen
B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:
Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,
B E S C H E I D BEWILLIGUNG
BKS Bank AG z. H. Mag. Herbert Titze, MBA St.Veiter Ring 43 9020 Klagenfurt BEREICH Bankenaufsicht GZ FMA-KI23 5107/0014-SGB/2016 (bitte immer anführen!) SACHBEARBEITER/IN Mag. Cornelia Heinrich TELEFON
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: [email protected] www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W 155 2108728-1/3E (bitte
IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: [email protected] DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,
Kundmachung. Montag, den , um 14:00 Uhr. mit dem Zusammentritt beim Gemeindeamt in 8934 Altenmarkt 2 angeordnet.
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT LIEZEN Frau Julia Pirkmann Hauptplatz 12 /1.OG/111 8940 Liezen Anlagenreferat Bearb.: Christian Schwaiger Tel.: +43 (3612) 2801-223 Fax: +43 (3612) 2801-550 E-Mail: [email protected]
Umweltverträglichkeits. glichkeits- prüfungsgesetz
Umweltverträglichkeits glichkeits- prüfungsgesetz und LärmL 6 Abs. 1 Pkt.. 1 lit. c) UVP - G :..., Lärm, L... 1 UVP - G 1. " Aufgabe der Umweltverträglichkeitspr glichkeitsprüfung ist es: Die unmittelbaren
Siehe Verteiler! Sehr geehrte Damen und Herren!
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