IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
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- Claudia Schräder
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1 Satzung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft Stand: August 2015
2 2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die Aktiengesellschaft führt die Firma: IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf. Gegenstand des Unternehmens 2 Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art mit Ausnahme der Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie das Erbringen von Finanz- und sonstigen damit zusammenhängenden Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen verwirklichen und zu diesem Zweck im In- und Ausland andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an solchen beteiligen. 3 Die Gesellschaft ist berechtigt, Schuldverschreibungen auszugeben. Sie müssen durch Vermögenswerte der Gesellschaft gedeckt sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Pfandbriefgeschäft gemäß den Regelungen des Pfandbriefgesetzes zu betreiben.
3 3 4 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. II. Grundkapital und Aktien 5 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt ,88 Euro. Es ist in Stückaktien (nachfolgend Aktien ) eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. September 2018 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu ,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits vorhandenen Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht über-
4 4 schreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen; - soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren 100%-igen Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussscheinen oder Optionsscheinen ein Bezugsrecht auf neue Aktien einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2013 festzulegen. Die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien kann abweichend von 60 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz geregelt werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, die sich aus der Durchführung der Kapitalerhöhung ergebenden Änderungen der Satzung vorzunehmen. Soweit die Gesellschaft mit Zustimmung der Hauptversammlung Genussscheine ausgegeben hat und sich aus den Genussscheinbedingungen für die Genussschein-Inhaber ein Anspruch auf Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn ergibt, ist der Anspruch der Aktionäre auf diesen Teil des Bilanzgewinns ausgeschlossen ( 58 Abs. 4 AktG). Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu ,32 Euro durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Das Bedingte Kapital 2015 dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der
5 5 Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 16 lit. a jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. September 2019 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu ,16 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits vorhandenen Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;
6 6 soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren 100%-igen Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder künftig auszugebenden Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussscheinen oder Optionsscheinen ein Bezugsrecht auf neue Aktien einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 festzulegen. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu ,84 Euro durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Das Bedingte Kapital 2014 dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. September 2014 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. September 2014 zu Tagesordnungspunkt 7 lit. a jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
7 7 III. Organe der Gesellschaft Vorstand 6 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern; die Zahl der Mitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden bestellen. 7 Eine Erklärung des Vorstands muss, um für die Gesellschaft verbindlich zu sein, von zwei Mitgliedern des Vorstands oder von einem Mitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abgegeben werden. Aufsichtsrat 8 Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Jährlich mit Schluss der ordentlichen Hauptversammlung scheiden von den Mitgliedern möglichst so viele aus, als zur Bildung eines dreijährigen Turnus notwendig sind. Bis zur Bildung des Turnus entscheidet das Los oder eine Vereinbarung über das Ausscheiden. Wiederwahl ist zulässig. Nimmt einer der Gewählten das Amt als Aufsichtsratsmitglied nicht an oder scheidet ein Mitglied außer nach dem vorigen Absatz vor dem Ablauf der Wahlzeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zu der Hauptversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern; die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
8 8 bleibt unberührt. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des zu Ersetzenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die Stimme des Stellvertreters. Bei den Sitzungen kann sich ein Aufsichtsratsmitglied durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied vertreten und durch dieses schriftlich seine Stimme abgeben lassen. 9 Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können Befugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden. 10 Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. 11 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen, zu denen auch die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört, für jedes Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von ,-- Euro. Daneben erhalten sie vorbehaltlich der Gewährleistung der Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre der Gesellschaft in Höhe von mindestens vier Prozent des Grundkapitals für jedes Geschäftsjahr - eine variable Vergütung in Höhe von 200,-- Euro für je 0,01 Euro Dividende, die über 0,30 Euro je Aktie hinaus für das abgelaufene Geschäftsjahr an die Aktionäre ausgeschüttet wird, und - eine weitere variable Vergütung in Höhe von 90,-- Euro für jede 0,01 Euro, um die der Durchschnitt der im Geschäftsbericht der Gesellschaft im Einklang mit den jeweils anwend-
9 9 baren Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen Ergebnisse je Aktie aus dem Jahresüberschuss des Konzerns für die letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre den Betrag von 0,30 Euro übersteigt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und jeder Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds. Die Vergütung erhöht sich außerdem für jede Mitgliedschaft in einem Aufsichtsratsausschuss jeweils um das 0,25-Fache und für jeden Vorsitz in einem Ausschuss zusätzlich jeweils um das 0,25-Fache der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds, höchstens jedoch bis zur Höhe der Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine zeitanteilige Vergütung. Die feste Vergütung ist zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die variablen Vergütungen sind zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet. 12 Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Vorstands zur geschäftlichen Beratung und engeren Fühlungnahme mit Kreisen der gewerblichen Wirtschaft einen Beraterkreis und einen Beirat bilden, für sie Geschäftsordnungen erlassen und die Vergütung für ihre Mitglieder festsetzen. Hauptversammlung 13 Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Gesellschaftssitz oder in einer anderen deutschen Stadt mit mehr als Einwohner statt. Die Hauptversammlung beschließt alljährlich über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns im Rahmen der Satzung.
10 10 14 Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung in Textform ( 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sind nicht mitzurechnen. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform ( 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Er muss der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises sind nicht mitzurechnen. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine der ihnen gemäß 135, 125 AktG gleich gestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ( 126b BGB) zu erteilen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. 15 Der Vorsitzende der Hauptversammlung wird durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Unternehmen angehören, es sei denn, sie sind von Gesetzes wegen von der Wahrnehmung des Versammlungsvorsitzes ausgeschlossen.
11 11 Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Vorsitzende der Hauptversammlung die Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung auch über elektronische oder andere Medien zulassen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen sowohl des Versammlungsverlaufs als auch der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festzusetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Vorsitzende der Hauptversammlung zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien entscheiden. 16 Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März. Die Hauptversammlung hat innerhalb der ersten acht Monate nach Beendigung eines Geschäftsjahres über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns Beschluss zu fassen (ordentliche Hauptversammlung). IV. Änderung der Satzung 17 Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Der Beschluss bedarf, sofern das Gesetz nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt, einer Zweidrittelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, kann auch der Aufsichtsrat beschließen.
12 12 V. Auflösung der Gesellschaft 18 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit von Dreivierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden.
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