Lizenzrecht E-Medien

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1 Lizenzrecht E-Medien Vertragsrecht (BGB) = Vertragsfreiheit!! + Urheberrecht (UrHG) = Lizenzvertrag = Vertragsfreiheit!!! E-Medien Lizenzrecht 1

2 Lizenzrecht = Vertragsrecht Lizenzverträge für elektronische Medien regeln die Zugriffsrechte auf Inhalte unter bestimmten zeitlich, räumlich und finanziell definierten Bedingungen Diese Bedingungen sind Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen und damit grundsätzlich dem Prinzip der Vertragsfreiheit unterworfen D.h. alle vertraglichen Regelungen können von den Vertragspartnern frei festgelegt werden (solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen) (siehe dazu auch BGB Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ) Regelungen Dienstvertrag Gegenstand: Erbringung der vereinbarten Leistung Fälligkeit der Vergütung: Nach dem Ableisten der Dienste, soweit nicht anders vereinbart Mängelansprüche: Kein Mangelanspruch, aber Anspruch wegen Pflichtverletzung bei Schlechtleistung Kündigung: die gesetzlich festgelegten Fristen, wenn nicht anders vereinbart E-Medien Lizenzrecht 2

3 Lizenzvertrag = Vertrag sui generis Lizenzverträge können formlos geschlossen werden, da keine unmittelbare gesetzliche Vorgabe existiert. Ein Lizenzvertrag ist zunächst ein Angebot (das angenommen, abgelehnt oder verhandelt werden kann) Typischer Lizenzvertrag = Kombination (gemischter Vertrag) aus Mietvertrag (Leasing) und Dienstvertrag Lizenzen für E-Medien institutionelle Kunden Rechtsverhältnis: Unternehmen Kunde Nutzer Verlag Urheberrecht Bürgerliches Recht Strafrecht Nutzer Nutzer Bibliothek Benutzungs ordnung Nutzer Nutzer Nutzer Nutzer Nutzer Nutzer Nutzer Nutzer Nutzer E-Medien Lizenzrecht 3

4 Beispiel für Browse-Wrap Eine Lizenz ist eine Lizenz ist eine Lizenz Ist eine Standardlizenz? Shrink-Wrap = Schutzhüllenvertrag. Mit dem Öffnen werden die Nutzungsbedingungen anerkannt. Click-Wrap = Lizenzvereinbarung durch Anklicken bei der Installation von Software (EULA = End User License Agreement) Browse-Wrap = Lizenzvereinbarung durch Bestätigung auf einer Webseite Für den Massenmarkt gedacht B-to-C Rechtsverhältnis: Unternehmen - Endkunde E-Medien Lizenzrecht 4

5 Lizenzvertrag: Worauf zu achten ist! Festlegung des anwendbaren Rechts Nationales Rechtssystem des Sitzlandes des Anbieters/Herstellers Internationales Privatrecht Im Rahmen eines Lizenzvertrages gelten unter Umständen bestimmte urheberrechtliche geregelte Nutzungsrechte Schutzlandprinzip Auch in internationalen Verträgen ist das geltende Recht frei vereinbar Lizenzvertrag: Worauf zu achten ist! In Deutschland gelten das Bürgerliche Gesetzbuch BGB und das Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) Vertragspartner können grundsätzlich alle Elemente eines Lizenzvertrages frei vereinbaren. Sie dürfen nur nicht geltendem Recht widersprechen. Hinweise: H.Müller: Mustervertrag für digitale Zeitschriften (1999) GESIG Forum Zeitschriften: Checkliste für Lizenzverträge 2005) E-Medien Lizenzrecht 5

6 Lizenzvertrag und Urheberrecht WICHTIG!! Lizenzverträge können Bestimmungen des Urheberrechtes aufheben! The terms of a license agreement supersede the provisions of copyright law. (Alford, 2002, S 636) Auch deshalb müssen alle Bestimmungen und Klauseln genauestens geprüft werden, damit Schrankenreglungen des UrhG nicht überschrieben werden. Wie sollte ein Lizenzvertrag strukturiert sein? Welche Regelungen dürfen nicht fehlen? Formaler Aufbau / Gliederung, Reihenfolge, Regelungsgegenstände des Lizenzvertragstextes: 1. Nennung der Vertragspartner / Geltungsbereich 2. Begriffsbestimmungen (Key Definitions) der verwendeten Begriffe / Glossar 3. Präambel = allgemeine Regelungen zum Lizenzvertrag (Agreement) 4. Vereinbarte Nutzungsrechte (Usage Rights) 5. Untersagte Nutzungsarten (Prohibited Uses) 6. Pflichten und Obliegenheiten des Anbieters (Publisher s Undertakings) 7. Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers (Licencee s Undertakings) 8. Vertragsbruch, Rechtsmittel und Nacherfüllung (Breach, Remedy, and Right to Cure) 9. Laufzeit und Beendigung/Kündigung (Term andtermination) 10. Schadensersatz, Entschädigung ( Indemnification) 11. Gewährleistung (Warranty) 12. Haftungsausschluß (Disclaimer) / Haftung (Liability) 13. Schiedsverfahren / Mediation (Arbitration) 14. Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit (Governing Law / Jurisdiction) 15. Allgemeine Bestimmungen (General Provisions) E-Medien Lizenzrecht 6

7 Definitionen / Klauseln, auf die zu achten ist Eine Auswahl: Unerfüllbare Bedingungen Single site = ein Campus? Authorized Users = Vollständige Auflistung Entschädigungsregelungen Unerfüllbare Klauseln : Haftung Gehören in keinen Lizenzvertrag! Negativbeispiel: Authorized Users may: download search results provided that such data is used solely for their personal use or research and are not made available to anyone who is not a subscriber The Subscriber specifically agrees that use by the Subscriber or Authorized Users other than indicated above is a violation of the terms of this Agreement. E-Medien Lizenzrecht 7

8 Haftung = Verhaftung? Negativbeispiel: Der Kunde ist für sämtliche Aktivitäten, die über seinen Zugang zur getätigt werden, vollumfänglich verantwortlich und steht für jeden über diesen Zugang erfolgenden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder diese Nutzungsbedingungen, insbesondere dem Verlag daraus entstehende Schäden ein. Positivbeispiel: The Licensee shall use reasonable endeavours to ensure that all Authorized Users are appropriately notified of the importance of respecting the intellectual property rights in the Licensed Materials Single site = Ein Campus? A localised site (one geographical location) that is under a single administration A single, geographically contiguous office building or complex or campus location W may refuse to grant a license to an institution claiming a range of I.P. addresses that, in W s opinion, represents more than one campus or office complex Authorized Site means a commonly networked single campus of an institution which is in the same geographic location, under a single administrative management unit, E-Medien Lizenzrecht 8

9 Site License vs. Authorized Users Besser bewährt als eine geographische Fixierung auf einen Ort oder Gebäude, hat sich die Eingrenzung / Beschränkung auf den zugelassenen Nutzerkreis (Authorized Users), die von der jeweiligen Institution durch IP-Range oder User-ID authentifiziert werden können. Positivbeispiel: Authorized Users Current members of the faculty and other staff or Members of Your institution (whether on a permanent, temporary, contract or visiting basis) and individuals who are currently studying at Your institution(s), who are permitted to access the Secure Network from within the Library Premises or from such other places where Authorized Users work or study (including but not limited to Authorized Users offices and homes, halls of residence and student dormitories) and who have been issued by You with a password or other authentication together with other persons who are permitted to use Your library or information service and permitted to access the Secure Network but only from computer terminals within Your Library Premises. E-Medien Lizenzrecht 9

10 Entschädigung / Schadensersatz mal für den Lizenznehmer S behält sich das Recht vor, Teile der Lizenzierten Inhalte zu löschen, In diesem Fall wird S dem Lizenznehmer einen dem Anteil der zurückgenommenen Inhalte und der Restlaufzeit der Lizenz entsprechenden Teil der Lizenzgebühr zurückzahlen. Was kann noch zum Standard werden? Das Problem: Anbieter hat verschiedene Produkte Lizenznehmer schließt zu unterschiedlichen Zeiten Verträge zu unterschiedlichen Produkten ab = Jedesmal ist ein neuer Lizenzvertrag abzuschließen Eine Lösung: Rahmenlizenzvertrag (Grundvertrag) mit allgemein geltenden Regelungen, ergänzt um variable Details (Kosten, Laufzeit, Geltungsbereich...) für jeweils neu zu lizenzierende Produkte Beispiele: Springer, Elsevier, de Gruyter u.a.m. E-Medien Lizenzrecht 10

11 Mustertexte für Lizenzen Licensing Models (John Cox & Associates im Auftrag von EBSCO, Harrassowitz, Rowecom und Swets Blackwell), Liblicense License (Yale University Library) 1999ff. : NESLi2 Model Licence : Gesig Forum Zeitschriften: Checkliste für Lizenzverträge, Ein Mustervertragstext, dem eine weite Verbreitung zu wünschen wäre ( Big Easy License) E-Medien Lizenzrecht 11

12 SERU = Shared Electronic Resource Understanding Keine Standardlizenz für Alles Individuelle Lizenzverträge für lokale Angebote Konsortiallizenzen Nationallizenzen / Allianzlizenzen Lizenzen für unterschiedliche Produkte (E-Zeitschriften, E-Books, Datenbanken...) E-Medien Lizenzrecht 12

13 Es darf / kann / soll / muss verhandelt werden! Vertragsfreiheit! Vertriebsmitarbeiter/innen der Anbieter sind Verbündete = diese müssen verkaufen, Umsatz machen Mustertexte anbieten Standards etablieren helfen... Urheberrecht Das Dt. Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an einem schöpferischen Werk Urheberpersönlichkeitsrecht = ausschließliche Verwertungsrechte Urheber kann diese an einen Dritten übertragen = z.b. über einen Verlagsvertrag Damit wird Verlag befugt Verwertungsrechte kommerziell auszuschöpfen Vergütungsansprüche des Urhebers entweder durch Verlagsvertrag und/oder Verwertungsgesellschaft geregelt E-Medien Lizenzrecht 13

14 Urheberrecht Urheberrecht schützt Verwertungsrechte von Anbietern Ermöglicht gleichzeitig durch sog. Schranken (= Ausnahmetatbestände) erlaubnisfreie Nutzungshandlungen im Sinne des freien Zugangs zu Information Internationales Urheberrecht Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) 1971 Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) 1996 = ausländische Urheber genießen in den Vertragsstaaten denselben Schutz wie inländische Urheber EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (2001) Deutschland: Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2003) E-Medien Lizenzrecht 14

15 Urheberrecht Deutschland: Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2003) Urheberrechtsreform Erster Korb Zweiter Korb (2008 Befristungen ) Diskussion der Schrankenregelungen insb., 52a Verlängerung 52a bis ( 137k) Dritter Korb (noch in der Diskussion) UrhG: Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch 53a Kopienversand auf Bestellung E-Medien Lizenzrecht 15

16 Creative Commons E-Medien Lizenzrecht 16

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